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Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
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· 2000-06-28
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2007-09-01
2007-01-01
2004-01-01
Änderungen vom 2004-01-01
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# Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
<sup>1</sup> gestützt auf das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 (RPG), verordnet:
<sup>1</sup> (RPG), gestützt auf das Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979 verordnet:
### 1. Kapitel: Einleitung
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Bauten und Anlagen für die Tierhaltung, die im Alleineigentum einer natürlichen Person stehen, können für mehrere Betriebe gemeinsam erstellt werden, wenn:
- a. die Betriebe eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannte Betriebsoder Tierhaltungsgemeinschaft bilden;
<sup>2</sup> a. die Betriebe eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannte Betriebsoder Betriebszweiggemeinschaft bilden;
- b. dem Gesuch der von allen Mitgliedern unterzeichnete Gemeinschaftsvertrag beiliegt; und
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- b. die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche 35 Prozent der gemüseoder
<sup>2</sup> , nicht gartenbaulichen Anbaufläche des Betriebs, jedenfalls aber 5000 m übersteigt.
<sup>2</sup> gartenbaulichen Anbaufläche des Betriebs, jedenfalls aber 5000 m , nicht übersteigt.
<sup>2</sup> Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht.
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<sup>1</sup> Die Möglichkeit, in landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten und Anlagen einen betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb einzurichten, steht ausschliesslich landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne des bundesrechtlichen Begriffs
<sup>2</sup> über das bäuerliche gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 Bodenrecht offen. Diese müssen, um weiterbestehen zu können, auf das dadurch erzielte Zusatzeinkommen angewiesen sein. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat dies mit einem Betriebskonzept nachzuweisen.
<sup>3</sup> gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht offen. Diese müssen, um weiterbestehen zu können, auf das dadurch erzielte Zusatzeinkommen angewiesen sein. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat dies mit einem Betriebskonzept nachzuweisen.
<sup>2</sup> Als betriebsnah gilt ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn er:
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- b. die zonenwidrig genutzte Fläche innerhalb oder ausserhalb des bestehenden
<sup>2</sup> erweitert wird. Gebäudevolumens um insgesamt mehr als 100 m
<sup>2</sup> Gebäudevolumens um insgesamt mehr als 100 m erweitert wird.
<sup>4</sup> Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.
<sup>3</sup> Art. 42 a Änderung landwirtschaftlicher Wohnbauten zwecks landwirtschaftsfremder Wohnnutzung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>4</sup> Änderung landwirtschaftlicher Wohnbauten zwecks Art. 42 a landwirtschaftsfremder Wohnnutzung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>1</sup> Im Rahmen von Artikel 24 d Absätze <sup>1</sup> und 3 RPG sind Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind.
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<sup>3</sup> Soll die zonenwidrig genutzte Fläche ausserhalb des bestehenden Gebäudevolu-
<sup>2</sup> erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, mens um mehr als 100 m wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
<sup>2</sup> mens um mehr als 100 m erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
#### 5. Abschnitt: Anmerkung im Grundbuch
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Die Pflicht zur Verfahrenskoordination durch die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständige kantonale Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG)
<sup>4</sup> über das besteht sinngemäss nach Artikel <sup>4</sup> a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des
<sup>5</sup> über das bäuerliche Bodenrecht oder der Er- Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 lass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.
<sup>5</sup> besteht sinngemäss nach Artikel 4 a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des
<sup>6</sup> Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.
##### **Art. 50** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>6</sup> über die Raumplanung wird aufgehoben. Die Verordnung vom 2. Oktober 1989
<sup>7</sup> Die Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung wird aufgehoben.
##### **Art. 51** Änderung bisherigen Rechts
<sup>7</sup> über das bäuerliche Bodenrecht wird wie Die Verordnung vom 4. Oktober 1993 folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 4a ...
<sup>8</sup> Die Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 4a ...
##### **Art. 4a**
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<sup>1</sup> Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom
<sup>8</sup> hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. 20. März 1998
<sup>9</sup> 20. März 1998 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
<sup>2</sup> Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist.
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[^1]: SR 700
[^2]: SR 211.412.11
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1489).
[^4]: SR 211.412.110
[^5]: SR 211.412.11
[^6]: [AS 1989 1985, 1996 1534]
[^7]: SR 211.412.110 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^8]: AS 2000 2042
[^2]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^3]: SR 211.412.11
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1489).
[^5]: SR 211.412.110
[^6]: SR 211.412.11
[^7]: [AS 1989 1985, 1996 1534]
[^8]: SR 211.412.110 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^9]: AS 2000 2042
2003-07-01
2000-09-01
2000-06-28
RPV
Originalfassung
Text zu diesem Datum