Änderungshistorie
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
17 Versionen
· 2000-06-28
2020-06-01
2020-03-01
2019-12-01
2019-05-01
2016-01-01
2015-01-01
2014-05-01
2014-01-01
2013-01-01
2012-11-01
2009-09-01
2007-09-01
Änderungen vom 2007-09-01
@@ -326,9 +326,9 @@
#### 3. Abschnitt: Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone
##### **Art. 34** Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen
in der Landwirtschaftszone (Art. 16 a Abs. 1–3 RPG)
##### **Art. 34** Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der
Landwirtschaftszone (Art. 16 a Abs. 1–3 RPG)
<sup>1</sup> In der Landwirtschaftszone zonenkonform sind Bauten und Anlagen, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen oder – in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Artikel 16 a Absatz 3 RPG – für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufstockung hinausgeht, und wenn sie verwendet werden für:
@@ -356,11 +356,31 @@
<sup>5</sup> Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
<sup>2</sup> Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse Art. 34 a bis (Art. 16 a Abs. 1 RPG)
<sup>1</sup> Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
- a. die Gewinnung von Brennoder Treibstoffen;
- b. die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brennoder Treibstoffen;
- c. die Produktion von Wärme aus den gewonnenen Brennoder Treibstoffen, wenn die notwendigen Bauten und Anlagen innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs liegen und die Wärme zur Versorgung von Bauten und Anlagen dient, welche zusammen mit dem Hofbereich eine Gebäudegruppe bilden;
- d. Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe;
- e. die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe.
<sup>2</sup> Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden.
<sup>3</sup> Die ganze Anlage muss sich dem Landwirtschaftsbetrieb unterordnen und einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden.
<sup>4</sup> Die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz <sup>4</sup> müssen erfüllt sein.
##### **Art. 35** Gemeinschaftliche Stallbauten
Bauten und Anlagen für die Tierhaltung, die im Alleineigentum einer natürlichen Person stehen, können für mehrere Betriebe gemeinsam erstellt werden, wenn:
<sup>2</sup> a. die Betriebe eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannte Betriebsoder Betriebszweiggemeinschaft bilden;
<sup>3</sup> a. die Betriebe eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannte Betriebsoder Betriebszweiggemeinschaft bilden;
- b. dem Gesuch der von allen Mitgliedern unterzeichnete Gemeinschaftsvertrag beiliegt; und
@@ -368,7 +388,9 @@
##### **Art. 36** Innere Aufstockungen im Bereich der Tierhaltung
<sup>1</sup> Als innere Aufstockung (Art. 16 a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn der Betrieb nur mit dem Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig bestehen kann, und wenn:
<sup>1</sup> Als innere Aufstockung (Art. 16 a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und
<sup>4</sup> Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:
- a. der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion; oder
@@ -382,13 +404,9 @@
des produzierenden Gartenbaus
<sup>1</sup> Als innere Aufstockung (Art. 16 a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für den bodenunabhängigen Gemüseund Gartenbau, wenn:
- a. der Betrieb nur mit dem Zusatzeinkommen voraussichtlich längerfristig bestehen kann; und
- b. die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche 35 Prozent der gemüseoder
<sup>2</sup> gartenbaulichen Anbaufläche des Betriebs, jedenfalls aber 5000 m , nicht übersteigt.
<sup>1</sup> Als innere Aufstockung (Art. 16 a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für den bodenunabhängigen Gemüseund Gartenbau, wenn die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche 35 Prozent der gemüseoder gartenbaulichen
<sup>2</sup> <sup>5</sup> Anbaufläche des Betriebs nicht übersteigt und nicht mehr als 5000 m beträgt.
<sup>2</sup> Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht.
@@ -428,25 +446,33 @@
- f. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG).
##### **Art. 40** Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24 b RPG)
<sup>1</sup> Die Möglichkeit, in landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten und Anlagen einen betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb einzurichten, steht ausschliesslich landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne des bundesrechtlichen Begriffs
<sup>3</sup> gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht offen. Diese müssen, um weiter bestehen zu können, auf das dadurch erzielte Zusatzeinkommen angewiesen sein. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat dies mit einem Betriebskonzept nachzuweisen.
<sup>2</sup> Als betriebsnah gilt ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn er:
- a. innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt;
- b. so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt;
- c. der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt.
<sup>3</sup> Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe müssen den gleichen gesetzlichen Anforderungen genügen wie vergleichbare Gewerbebetriebe in den Bauzonen.
<sup>4</sup> Es dürfen keine Personen angestellt werden, die überwiegend für den nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb tätig sind. Vorbehalten bleiben Anstellungen für zeitlich befristete Arbeitseinsätze.
<sup>5</sup> Die Bewilligung fällt dahin, sobald die Bewilligungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest. Auf Gesuch hin ist in einem neuen Bewilligungsverfahren zu entscheiden, ob der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb gestützt auf eine andere Bestimmung bewilligt werden kann.
<sup>6</sup> Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24 b RPG) Art. 40
<sup>1</sup> Die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs setzt voraus, dass:
- a. dieser innerhalb des Hofbereichs des landwirtschaftlichen Gewerbes liegt;
- b. dieser so beschaffen ist, dass die Bewirtschaftung des landwirtschaftlichen Gewerbes gewährleistet bleibt;
- c. der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt;
- d. es sich um ein Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes
<sup>7</sup> über das bäuerliche Bodenrecht handelt. vom 4. Oktober 1991
<sup>2</sup> Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24 b Abs. 1 RPG), ist mit einem Betriebskonzept zu erbringen.
<sup>3</sup> Als Nebenbetrieb mit einem engen sachlichen Bezug zum landwirtschaftlichen Gewerbe gelten insbesondere:
- a. Angebote des Agrotourismus wie Besenwirtschaften, Schlafen im Stroh, Gästezimmer auf dem Bauernhof, Heubäder;
- b. sozialtherapeutische und pädagogische Angebote, bei denen das Leben und soweit möglich die Arbeit auf dem Bauernhof einen wesentlichen Bestandteil der Betreuung ausmachen.
<sup>4</sup> Steht für die Einrichtung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs nach bis Artikel 24 b Absatz 1 RPG in den bestehenden Bauten und Anlagen kein oder zu wenig Raum zur Verfügung, so dürfen Anbauten oder Fahrnisbauten bis zu einer
<sup>2</sup> Fläche von 100 m zugelassen werden.
<sup>5</sup> Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24 b RPG nicht mehr erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest. Auf Gesuch hin ist in einem neuen Bewilligungsverfahren zu entscheiden, ob der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb gestützt auf eine andere Bestimmung bewilligt werden kann.
##### **Art. 41** Anwendungsbereich von Artikel 24 c RPG
@@ -458,24 +484,44 @@
<sup>2</sup> Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Erlassoder Planänderung befand.
<sup>3</sup> Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. Sie ist jedenfalls dann nicht mehr gewahrt, wenn:
- a. die zonenwidrig genutzte Fläche um mehr als 30 Prozent erweitert wird; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet; oder
- b. die zonenwidrig genutzte Fläche innerhalb oder ausserhalb des bestehenden
<sup>2</sup> Gebäudevolumens um insgesamt mehr als 100 m erweitert wird.
<sup>4</sup> Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.
<sup>4</sup> Änderung landwirtschaftlicher Wohnbauten zwecks Art. 42 a landwirtschaftsfremder Wohnnutzung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>3</sup> Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:
- a. Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden.
- b. Ist eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann sie ausserhalb erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall weder 30 Prozent der zonenwidrig genutz-
<sup>2</sup> überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des ten Fläche noch 100 m
<sup>8</sup> bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
<sup>4</sup> Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen
<sup>9</sup> der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.
<sup>10</sup> Art. 42 a Änderung landwirtschaftlicher Wohnbauten zwecks landwirtschaftsfremder Wohnnutzung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>1</sup> Im Rahmen von Artikel 24 d Absätze <sup>1</sup> und 3 RPG sind Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind.
<sup>2</sup> Für landwirtschaftliche Wohnbauten, die rechtmässig bestanden, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde, können innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Erweiterungen bis zu den Grenzen von Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben a und b zugelassen werden.
<sup>2</sup> Für landwirtschaftliche Wohnbauten, die rechtmässig bestanden, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde, können innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Erweiterungen bis zu
<sup>11</sup> den Grenzen von Artikel 42 Absatz 3 zugelassen werden.
<sup>3</sup> In beiden Fällen kann der Wiederaufbau nach Zerstörung durch höhere Gewalt zugelassen werden.
<sup>12</sup> Art. 42 b Änderung unbewohnter Gebäude oder Gebäudeteile zwecks bis hobbymässiger Tierhaltung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>1</sup> Die hobbymässige Tierhaltung gilt als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute.
<sup>2</sup> Sie ist an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute nach Artikel 42 Absatz 3 oder Artikel 42 a Absatz 2 anzurechnen.
<sup>13</sup> bis Art. 42 c Besonders tierfreundliche Haltung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>1</sup> Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinaus gehende Kriterien für
<sup>14</sup> , müssen die in bestehende Bauten eine besonders tierfreundliche Haltung festlegt und Anlagen eingebauten Einrichtungen für die hobbymässige Tierhaltung diese Anforderungen erfüllen.
<sup>2</sup> Wo das Bundesrecht keine solchen Kriterien festlegt, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, welche Mindestvoraussetzungen eine besonders tierfreundliche Haltung gewährleisten.
##### **Art. 43** Zonenwidrig gewordene gewerbliche Bauten und Anlagen
(Art. 37 a RPG)
@@ -546,23 +592,23 @@
<sup>4</sup> Es ist im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde nach den allgemeinen
<sup>5</sup> Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.
<sup>15</sup> Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.
##### **Art. 49** Verfahrenskoordination
Die Pflicht zur Verfahrenskoordination durch die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständige kantonale Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG)
<sup>6</sup> besteht sinngemäss nach Artikel 4 a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des
<sup>7</sup> Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.
<sup>16</sup> besteht sinngemäss nach Artikel 4 a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des
<sup>17</sup> Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.
##### **Art. 50** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>8</sup> Die Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung wird aufgehoben.
<sup>18</sup> Die Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung wird aufgehoben.
##### **Art. 51** Änderung bisherigen Rechts
<sup>9</sup> Die Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 4a ...
<sup>19</sup> Die Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 4a ...
##### **Art. 4a**
@@ -576,7 +622,7 @@
<sup>1</sup> Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom
<sup>10</sup> 20. März 1998 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
<sup>20</sup> 20. März 1998 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
<sup>2</sup> Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist.
@@ -588,20 +634,40 @@
[^1]: SR 700
[^2]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^3]: SR 211.412.11
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1489).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 57 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^6]: SR 211.412.110
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^7]: SR 211.412.11
[^8]: [AS 1989 1985, 1996 1534]
[^9]: SR 211.412.110 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^10]: AS 2000 2042
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1489).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^14]: Nach geltendem Recht insbesondere in der V des EVD vom 7. Dez. 1998 über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (SR 910.132.4 ).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. II 57 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^16]: SR 211.412.110
[^17]: SR 211.412.11
[^18]: [AS 1989 1985, 1996 1534]
[^19]: SR 211.412.110 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^20]: AS 2000 2042
2007-01-01
2004-01-01
2003-07-01
2000-09-01
2000-06-28
RPV
Originalfassung
Text zu diesem Datum