Änderungshistorie
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
17 Versionen
· 2000-06-28
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2020-03-01
2019-12-01
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2016-01-01
2015-01-01
2014-05-01
2014-01-01
2013-01-01
2012-11-01
2009-09-01
2007-09-01
2007-01-01
Änderungen vom 2007-01-01
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<sup>1</sup> Die zuständige Bundesstelle erarbeitet die Konzepte und Sachpläne, deren Anpassungen und die nötigen Grundlagen in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt. Sie berücksichtigt dabei die Richtplanung der Kantone.
<sup>2</sup> Das Bundesamt vermittelt bei räumlichen Konflikten zwischen den Bundesstellen sowie zwischen Bund und Kantonen. Es stellt zuhanden des antragstellenden Departementes fest, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um die Planung als Konzept oder Sachplan im Sinne von Artikel 13 RPG verabschieden zu können.
<sup>2</sup> Das Bundesamt vermittelt bei räumlichen Konflikten zwischen den Bundesstellen sowie zwischen Bund und Kantonen. Es stellt zuhanden des antragstellenden Departements fest, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um die Planung als Konzept oder Sachplan im Sinne von Artikel 13 RPG verabschieden zu können.
<sup>3</sup> Die zuständige Bundesstelle und das Bundesamt stellen die für die Konzeptund Sachplanarbeiten erforderlichen finanziellen und personellen Mittel nach einem im Einzelfall festzulegenden Verteilschlüssel gemeinsam bereit.
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##### **Art. 21** Verabschiedung
<sup>1</sup> Der Bundesrat verabschiedet die Konzepte und Sachpläne sowie deren Anpassungen auf Antrag des in der Sache zuständigen Departementes.
<sup>1</sup> Der Bundesrat verabschiedet die Konzepte und Sachpläne sowie deren Anpassungen auf Antrag des in der Sache zuständigen Departements.
<sup>2</sup> Er stellt in Wahrnehmung seines planerischen Ermessens insbesondere sicher, dass:
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##### **Art. 27** Richtwerte des Bundes
<sup>1</sup> Das Departement legt mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartementes Richtwerte für den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und für deren Aufteilung auf die Kantone fest; die Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht.
<sup>1</sup> Das Departement legt mit Zustimmung des Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartements Richtwerte für den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und für deren Aufteilung auf die Kantone fest; die Verfügung wird im Bundesblatt veröffentlicht.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft unterrichtet die Kantone über Untersuchungen und Planungen, die den Richtwerten zu Grunde liegen.
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<sup>1</sup> Die Möglichkeit, in landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten und Anlagen einen betriebsnahen nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetrieb einzurichten, steht ausschliesslich landwirtschaftlichen Gewerben im Sinne des bundesrechtlichen Begriffs
<sup>3</sup> gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht offen. Diese müssen, um weiterbestehen zu können, auf das dadurch erzielte Zusatzeinkommen angewiesen sein. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat dies mit einem Betriebskonzept nachzuweisen.
<sup>3</sup> gemäss Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht offen. Diese müssen, um weiter bestehen zu können, auf das dadurch erzielte Zusatzeinkommen angewiesen sein. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat dies mit einem Betriebskonzept nachzuweisen.
<sup>2</sup> Als betriebsnah gilt ein nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetrieb, wenn er:
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<sup>3</sup> Es leitet das vom Bundesrat eingesetzte bundesinterne Koordinationsorgan.
<sup>4</sup> Es kann Verwaltungsgerichtsbeschwerde (Art. 34 Abs. 1 RPG) erheben.
<sup>4</sup> Es ist im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde nach den allgemeinen
<sup>5</sup> Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.
##### **Art. 49** Verfahrenskoordination
Die Pflicht zur Verfahrenskoordination durch die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständige kantonale Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG)
<sup>5</sup> besteht sinngemäss nach Artikel 4 a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des
<sup>6</sup> Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.
<sup>6</sup> besteht sinngemäss nach Artikel 4 a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des
<sup>7</sup> Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.
##### **Art. 50** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>7</sup> Die Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung wird aufgehoben.
<sup>8</sup> Die Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung wird aufgehoben.
##### **Art. 51** Änderung bisherigen Rechts
<sup>8</sup> Die Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 4a ...
<sup>9</sup> Die Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 4a ...
##### **Art. 4a**
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<sup>1</sup> Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom
<sup>9</sup> 20. März 1998 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
<sup>10</sup> 20. März 1998 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
<sup>2</sup> Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist.
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[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1489).
[^5]: SR 211.412.110
[^6]: SR 211.412.11
[^7]: [AS 1989 1985, 1996 1534]
[^8]: SR 211.412.110 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^9]: AS 2000 2042
[^5]: Fassung gemäss Ziff. II 57 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^6]: SR 211.412.110
[^7]: SR 211.412.11
[^8]: [AS 1989 1985, 1996 1534]
[^9]: SR 211.412.110 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^10]: AS 2000 2042
2004-01-01
2003-07-01
2000-09-01
2000-06-28
RPV
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Text zu diesem Datum