Änderungshistorie

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

17 Versionen · 2000-06-28

Änderungen vom 2003-07-01

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<sup>4</sup> Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.
<sup>3</sup> Art. 42 a Änderung landwirtschaftlicher Wohnbauten zwecks landwirtschaftsfremder Wohnnutzung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>1</sup> Im Rahmen von Artikel 24 d Absätze <sup>1</sup> und 3 RPG sind Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind.
<sup>2</sup> Für landwirtschaftliche Wohnbauten, die rechtmässig bestanden, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde, können innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Erweiterungen bis zu den Grenzen von Artikel 42 Absatz 3 Buchstaben a und b zugelassen werden.
<sup>3</sup> In beiden Fällen kann der Wiederaufbau nach Zerstörung durch höhere Gewalt zugelassen werden.
##### **Art. 43** Zonenwidrig gewordene gewerbliche Bauten und Anlagen
(Art. 37 a RPG)
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Die Pflicht zur Verfahrenskoordination durch die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständige kantonale Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG)
<sup>3</sup> besteht sinngemäss nach Artikel 4 a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des
<sup>4</sup> über das bäuerliche Bodenrecht oder der Er- Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 lass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.
<sup>4</sup> über das besteht sinngemäss nach Artikel <sup>4</sup> a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des
<sup>5</sup> über das bäuerliche Bodenrecht oder der Er- Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 lass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.
##### **Art. 50** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>5</sup> über die Raumplanung wird aufgehoben. Die Verordnung vom 2. Oktober 1989
<sup>6</sup> über die Raumplanung wird aufgehoben. Die Verordnung vom 2. Oktober 1989
##### **Art. 51** Änderung bisherigen Rechts
<sup>6</sup> über das bäuerliche Bodenrecht wird wie Die Verordnung vom 4. Oktober 1993 folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 4a ...
<sup>7</sup> über das bäuerliche Bodenrecht wird wie Die Verordnung vom 4. Oktober 1993 folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 4a ...
##### **Art. 4a**
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<sup>1</sup> Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom
<sup>7</sup> hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. 20. März 1998
<sup>8</sup> hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt. 20. März 1998
<sup>2</sup> Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist.
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[^2]: SR 211.412.11
[^3]: SR 211.412.110
[^4]: SR 211.412.11
[^5]: [AS 1989 1985, 1996 1534]
[^6]: SR 211.412.110 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^7]: AS 2000 2042
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1489).
[^4]: SR 211.412.110
[^5]: SR 211.412.11
[^6]: [AS 1989 1985, 1996 1534]
[^7]: SR 211.412.110 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^8]: AS 2000 2042
2000-06-28
RPV
Originalfassung Text zu diesem Datum