Änderungshistorie
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
17 Versionen
· 2000-06-28
2020-06-01
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2019-12-01
2019-05-01
2016-01-01
2015-01-01
2014-05-01
2014-01-01
2013-01-01
2012-11-01
2009-09-01
Änderungen vom 2009-09-01
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und Mitwirkung der Bevölkerung
<sup>1</sup> Die zuständige Bundesstelle stellt den Entwurf eines Konzepts oder Sachplans den betroffenen Kantonen zu. Sie teilt ihnen mit, wie die Information und die Mitwirkungsmöglichkeiten der Bevölkerung in den amtlichen Publikationsorganen anzuzeigen sind.
<sup>1</sup> Die zuständige Bundesstelle stellt den Entwurf eines Konzepts oder Sachplans den betroffenen Kantonen zu. Hinsichtlich der räumlich konkreten Sachplaninhalte teilt sie ihnen zusätzlich mit, wie die Information und die Mitwirkungsmöglichkeit der
<sup>2</sup> Bevölkerung in den amtlichen Publikationsorganen anzuzeigen sind.
<sup>2</sup> Die kantonale Fachstelle für Raumplanung hört die interessierten kantonalen, regionalen und kommunalen Stellen an und sorgt dafür, dass die Bevölkerung in geeigneter Weise mitwirken kann.
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<sup>3</sup> Er genehmigt entsprechende Anpassungen kantonaler Richtpläne wenn möglich gleichzeitig mit der Verabschiedung des Konzepts oder Sachplans.
<sup>4</sup> Soweit Anpassungen geltender Sachpläne weder zu neuen Konflikten führen noch erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, können sie vom zuständi-
<sup>3</sup> gen Departement verabschiedet werden.
##### **Art. 22** Verbindlichkeit
<sup>1</sup> Konzepte und Sachpläne sind für die Behörden verbindlich.
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<sup>5</sup> Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
<sup>2</sup> Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse Art. 34 a bis (Art. 16 a Abs. 1 RPG)
<sup>4</sup> Art. 34 a Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse bis (Art. 16 a Abs. 1 RPG)
<sup>1</sup> Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
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Bauten und Anlagen für die Tierhaltung, die im Alleineigentum einer natürlichen Person stehen, können für mehrere Betriebe gemeinsam erstellt werden, wenn:
<sup>3</sup> a. die Betriebe eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannte Betriebsoder Betriebszweiggemeinschaft bilden;
<sup>5</sup> a. die Betriebe eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannte Betriebsoder Betriebszweiggemeinschaft bilden;
- b. dem Gesuch der von allen Mitgliedern unterzeichnete Gemeinschaftsvertrag beiliegt; und
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<sup>1</sup> Als innere Aufstockung (Art. 16 a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und
<sup>4</sup> Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:
<sup>6</sup> Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:
- a. der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion; oder
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<sup>1</sup> Als innere Aufstockung (Art. 16 a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für den bodenunabhängigen Gemüseund Gartenbau, wenn die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche 35 Prozent der gemüseoder gartenbaulichen
<sup>2</sup> <sup>5</sup> Anbaufläche des Betriebs nicht übersteigt und nicht mehr als 5000 m beträgt.
<sup>2</sup> <sup>7</sup> Anbaufläche des Betriebs nicht übersteigt und nicht mehr als 5000 m beträgt.
<sup>2</sup> Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht.
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- f. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG).
<sup>6</sup> Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24 b RPG) Art. 40
<sup>8</sup> Art. 40 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24 b RPG)
<sup>1</sup> Die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs setzt voraus, dass:
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- d. es sich um ein Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes
<sup>7</sup> über das bäuerliche Bodenrecht handelt. vom 4. Oktober 1991
<sup>9</sup> vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht handelt.
<sup>2</sup> Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24 b Abs. 1 RPG), ist mit einem Betriebskonzept zu erbringen.
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<sup>5</sup> Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24 b RPG nicht mehr erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest. Auf Gesuch hin ist in einem neuen Bewilligungsverfahren zu entscheiden, ob der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb gestützt auf eine andere Bestimmung bewilligt werden kann.
##### **Art. 41** Anwendungsbereich von Artikel 24 c RPG
##### **Art. 41** Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG
Artikel 24 c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind.
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- b. Ist eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann sie ausserhalb erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall weder 30 Prozent der zonenwidrig genutz-
<sup>2</sup> überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des ten Fläche noch 100 m
<sup>8</sup> bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
<sup>2</sup> ten Fläche noch 100 m überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des
<sup>10</sup> bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
<sup>4</sup> Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen
<sup>9</sup> der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.
<sup>10</sup> Art. 42 a Änderung landwirtschaftlicher Wohnbauten zwecks landwirtschaftsfremder Wohnnutzung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>11</sup> der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.
<sup>12</sup> Art. 42 a Änderung landwirtschaftlicher Wohnbauten zwecks landwirtschaftsfremder Wohnnutzung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>1</sup> Im Rahmen von Artikel 24 d Absätze <sup>1</sup> und 3 RPG sind Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind.
<sup>2</sup> Für landwirtschaftliche Wohnbauten, die rechtmässig bestanden, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde, können innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Erweiterungen bis zu
<sup>11</sup> den Grenzen von Artikel 42 Absatz 3 zugelassen werden.
<sup>13</sup> den Grenzen von Artikel 42 Absatz 3 zugelassen werden.
<sup>3</sup> In beiden Fällen kann der Wiederaufbau nach Zerstörung durch höhere Gewalt zugelassen werden.
<sup>12</sup> Art. 42 b Änderung unbewohnter Gebäude oder Gebäudeteile zwecks bis hobbymässiger Tierhaltung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>14</sup> Art. 42 b Änderung unbewohnter Gebäude oder Gebäudeteile zwecks bis hobbymässiger Tierhaltung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>1</sup> Die hobbymässige Tierhaltung gilt als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute.
<sup>2</sup> Sie ist an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute nach Artikel 42 Absatz 3 oder Artikel 42 a Absatz 2 anzurechnen.
<sup>13</sup> bis Art. 42 c Besonders tierfreundliche Haltung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>15</sup> bis Art. 42 c Besonders tierfreundliche Haltung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>1</sup> Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinaus gehende Kriterien für
<sup>14</sup> , müssen die in bestehende Bauten eine besonders tierfreundliche Haltung festlegt und Anlagen eingebauten Einrichtungen für die hobbymässige Tierhaltung diese Anforderungen erfüllen.
<sup>16</sup> , müssen die in bestehende Bauten eine besonders tierfreundliche Haltung festlegt und Anlagen eingebauten Einrichtungen für die hobbymässige Tierhaltung diese Anforderungen erfüllen.
<sup>2</sup> Wo das Bundesrecht keine solchen Kriterien festlegt, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, welche Mindestvoraussetzungen eine besonders tierfreundliche Haltung gewährleisten.
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<sup>4</sup> Es ist im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde nach den allgemeinen
<sup>15</sup> Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.
<sup>17</sup> Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.
##### **Art. 49** Verfahrenskoordination
Die Pflicht zur Verfahrenskoordination durch die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständige kantonale Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG)
<sup>16</sup> besteht sinngemäss nach Artikel 4 a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des
<sup>17</sup> Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.
<sup>18</sup> besteht sinngemäss nach Artikel 4 a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des
<sup>19</sup> Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.
##### **Art. 50** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>18</sup> Die Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung wird aufgehoben.
<sup>20</sup> Die Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung wird aufgehoben.
##### **Art. 51** Änderung bisherigen Rechts
<sup>19</sup> Die Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 4a ...
<sup>21</sup> Die Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 4a …
##### **Art. 4a**
... Gliederungstitel vor Art. 5 Aufgehoben
… Gliederungstitel vor Art. 5 Aufgehoben
##### **Art. 5** Sachüberschrift
...
…
##### **Art. 52** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom
<sup>20</sup> 20. März 1998 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
<sup>22</sup> 20. März 1998 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
<sup>2</sup> Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist.
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[^1]: SR 700
[^2]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).
[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^7]: SR 211.412.11
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1489).
[^9]: SR 211.412.11
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^14]: Nach geltendem Recht insbesondere in der V des EVD vom 7. Dez. 1998 über besonders tierfreundliche Stallhaltungssysteme (SR 910.132.4 ).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. II 57 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^16]: SR 211.412.110
[^17]: SR 211.412.11
[^18]: [AS 1989 1985, 1996 1534]
[^19]: SR 211.412.110 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^20]: AS 2000 2042
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1489).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^16]: Nach geltendem Recht insbesondere in der V des EVD vom 25. Juni 2008 über Ethoprogramme (SR 910.132.4 ).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. II 57 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^18]: SR 211.412.110
[^19]: SR 211.412.11
[^20]: [AS 1989 1985, 1996 1534]
[^21]: SR 211.412.110 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^22]: AS 2000 2042
2007-09-01
2007-01-01
2004-01-01
2003-07-01
2000-09-01
2000-06-28
RPV
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