Änderungshistorie
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
17 Versionen
· 2000-06-28
2020-06-01
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2019-12-01
2019-05-01
2016-01-01
2015-01-01
2014-05-01
2014-01-01
2013-01-01
2012-11-01
Änderungen vom 2012-11-01
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- b. die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brennoder Treibstoffen;
- c. die Produktion von Wärme aus den gewonnenen Brennoder Treibstoffen, wenn die notwendigen Bauten und Anlagen innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs liegen und die Wärme zur Versorgung von Bauten und Anlagen dient, welche zusammen mit dem Hofbereich eine Gebäudegruppe bilden;
<sup>5</sup> c. …
- d. Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe;
- e. die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe.
- e. die Aufbereitung der zugeführten Biomasse und der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe. 1bis Zulässig sind ferner Bauten und Anlagen, die benötigt werden für die Produktion von Wärme aus verholzter Biomasse und die Verteilung dieser Wärme, wenn:
- a. die notwendigen Installationen in bestehenden, landwirtschaftlich nicht mehr benötigten Bauten innerhalb des Hofbereichs des Standortbetriebs untergebracht werden; und
- b. die einzelnen Anlageteile den jeweils aktuellen Standards hoher Energie-
<sup>6</sup> effizienz entsprechen.
<sup>2</sup> Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden.
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Bauten und Anlagen für die Tierhaltung, die im Alleineigentum einer natürlichen Person stehen, können für mehrere Betriebe gemeinsam erstellt werden, wenn:
<sup>5</sup> a. die Betriebe eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannte Betriebsoder Betriebszweiggemeinschaft bilden;
<sup>7</sup> die Betriebe eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannte Bea. triebsoder Betriebszweiggemeinschaft bilden;
- b. dem Gesuch der von allen Mitgliedern unterzeichnete Gemeinschaftsvertrag beiliegt; und
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<sup>1</sup> Als innere Aufstockung (Art. 16 a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und
<sup>6</sup> Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:
<sup>8</sup> Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:
- a. der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion; oder
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<sup>1</sup> Als innere Aufstockung (Art. 16 a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für den bodenunabhängigen Gemüseund Gartenbau, wenn die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche 35 Prozent der gemüseoder gartenbaulichen
<sup>2</sup> <sup>7</sup> Anbaufläche des Betriebs nicht übersteigt und nicht mehr als 5000 m beträgt.
<sup>2</sup> <sup>9</sup> Anbaufläche des Betriebs nicht übersteigt und nicht mehr als 5000 m beträgt.
<sup>2</sup> Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht.
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- d. der kantonale Richtplan die Kriterien enthält, nach denen die Schutzwürdigkeit der Landschaften und Bauten zu beurteilen ist.
<sup>3</sup> Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn:
- a. die Baute für den bisherigen Zweck nicht mehr benötigt wird;
- b. die Umnutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
- c. die äussere Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben;
- d. höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der vollständigen Zweckänderung anfallen, auf den Eigentümer überwälzt werden;
- e. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der restlichen Parzellenfläche und der angrenzenden Parzellen nicht gefährdet ist;
- f. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen (Art. 24 Bst. b RPG).
<sup>8</sup> Art. 40 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24 b RPG)
<sup>3</sup> Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere
<sup>10</sup> Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.
<sup>11</sup> Art. 40 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24 b RPG)
<sup>1</sup> Die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs setzt voraus, dass:
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- d. es sich um ein Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes
<sup>9</sup> vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht handelt.
<sup>12</sup> über das bäuerliche Bodenrecht handelt. vom 4. Oktober 1991
<sup>2</sup> Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24 b Abs. 1 RPG), ist mit einem Betriebskonzept zu erbringen.
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<sup>5</sup> Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24 b RPG nicht mehr erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest. Auf Gesuch hin ist in einem neuen Bewilligungsverfahren zu entscheiden, ob der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb gestützt auf eine andere Bestimmung bewilligt werden kann.
##### **Art. 41** Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG
Artikel 24 c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die seinerzeit in Übereinstimmung mit dem materiellen Recht erstellt oder geändert wurden, durch die nachträgliche Änderung von Erlassen oder Plänen jedoch zonenwidrig geworden sind.
##### **Art. 42** Änderungen an zonenwidrig gewordenen Bauten und Anlagen
<sup>1</sup> Änderungen an Bauten und Anlagen, auf die Artikel 24 c RPG anwendbar ist, sind zulässig, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.
<sup>2</sup> Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Erlassoder Planänderung befand.
<sup>13</sup> Art. 41 Anwendungsbereich von Artikel 24 c RPG
<sup>1</sup> Artikel 24 c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen).
<sup>2</sup> Er ist nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen.
<sup>14</sup> Art. 42 Änderung altrechtlicher Bauten und Anlagen
<sup>1</sup> Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen
<sup>15</sup> Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.
<sup>2</sup> Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet
<sup>16</sup> befand.
<sup>3</sup> Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:
- a. Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden.
- b. Ist eine Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens nicht möglich oder nicht zumutbar, so kann sie ausserhalb erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall weder 30 Prozent der zonenwidrig genutz-
<sup>2</sup> ten Fläche noch 100 m überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des
<sup>10</sup> bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
- a. Innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens darf die anrechenbare Bruttogeschossfläche nicht um mehr als 60 Prozent erweitert werden, wobei das Anbringen einer Aussenisolation als Erweiterung innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens gilt.
- b. Unter den Voraussetzungen von Artikel 24 c Absatz 4 RPG kann eine Erweiterung ausserhalb des bestehenden Gebäudevolumens erfolgen; die gesamte Erweiterung darf in diesem Fall sowohl bezüglich der anrechenbaren Bruttogeschossfläche als auch bezüglich der Gesamtfläche (Summe von anrechenbarer Bruttogeschossfläche und Brutto-Nebenfläche) weder 30 Prozent
<sup>2</sup> noch 100 m überschreiten; die Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur halb angerechnet.
- c. Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ur-
<sup>17</sup> sprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen.
<sup>4</sup> Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen
<sup>11</sup> der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.
<sup>12</sup> Art. 42 a Änderung landwirtschaftlicher Wohnbauten zwecks landwirtschaftsfremder Wohnnutzung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>18</sup> der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.
<sup>19</sup> Art. 42 a Änderung neurechtlicher landwirtschaftlicher Wohnbauten
<sup>20</sup> (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>1</sup> Im Rahmen von Artikel 24 d Absätze <sup>1</sup> und 3 RPG sind Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind.
<sup>2</sup> Für landwirtschaftliche Wohnbauten, die rechtmässig bestanden, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebietes im Sinne des Bundesrechts wurde, können innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens Erweiterungen bis zu
<sup>13</sup> den Grenzen von Artikel 42 Absatz 3 zugelassen werden.
<sup>3</sup> In beiden Fällen kann der Wiederaufbau nach Zerstörung durch höhere Gewalt zugelassen werden.
<sup>14</sup> Art. 42 b Änderung unbewohnter Gebäude oder Gebäudeteile zwecks bis hobbymässiger Tierhaltung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>2</sup> <sup>21</sup> …
<sup>3</sup> Der Wiederaufbau kann nach Zerstörung durch höhere Gewalt zugelassen wer-
<sup>22</sup> den.
<sup>23</sup> Art. 42 b Änderung unbewohnter Gebäude oder Gebäudeteile zwecks bis hobbymässiger Tierhaltung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>1</sup> Die hobbymässige Tierhaltung gilt als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute.
<sup>2</sup> Sie ist an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute nach Artikel 42 Absatz 3 oder Artikel 42 a Absatz 2 anzurechnen.
<sup>15</sup> bis Art. 42 c Besonders tierfreundliche Haltung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>2</sup> Sie ist an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute nach Artikel 42
<sup>24</sup> Absatz 3 anzurechnen.
<sup>25</sup> bis Besonders tierfreundliche Haltung (Art. 24 d Abs. 1 RPG) Art. 42 c
<sup>1</sup> Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinaus gehende Kriterien für
<sup>16</sup> , müssen die in bestehende Bauten eine besonders tierfreundliche Haltung festlegt und Anlagen eingebauten Einrichtungen für die hobbymässige Tierhaltung diese Anforderungen erfüllen.
<sup>26</sup> eine besonders tierfreundliche Haltung festlegt , müssen die in bestehende Bauten und Anlagen eingebauten Einrichtungen für die hobbymässige Tierhaltung diese Anforderungen erfüllen.
<sup>2</sup> Wo das Bundesrecht keine solchen Kriterien festlegt, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, welche Mindestvoraussetzungen eine besonders tierfreundliche Haltung gewährleisten.
##### **Art. 43** Zonenwidrig gewordene gewerbliche Bauten und Anlagen
(Art. 37 a RPG)
<sup>27</sup> Art. 43 Altrechtliche gewerbliche Bauten und Anlagen (Art. 37 a RPG)
<sup>1</sup> Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:
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- c. die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
- d. höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist;
- e. sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der Zweckänderung der Bauten und Anlagen anfallen, auf den Eigentümer überwälzt werden;
- f. keine wichtigen Anliegen der Raumplanung entgegenstehen.
<sup>28</sup> d.–f. …
<sup>2</sup> Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
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<sup>2</sup> mens um mehr als 100 m erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
<sup>29</sup> Art. 43 a Gemeinsame Bestimmungen Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn:
- a. die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt;
- b. die neue Nutzung keine Ersatzbaute zur Folge hat, die nicht notwendig ist;
- c. höchstens eine geringfügige Erweiterung der bestehenden Erschliessung notwendig ist und sämtliche Infrastrukturkosten, die im Zusammenhang mit der bewilligten Nutzung anfallen, auf die Eigentümerin oder den Eigentümer überwälzt werden;
- d. die landwirtschaftliche Bewirtschaftung der umliegenden Grundstücke nicht gefährdet ist;
- e. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
#### 5. Abschnitt: Anmerkung im Grundbuch
##### **Art. 44**
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<sup>3</sup> Es leitet das vom Bundesrat eingesetzte bundesinterne Koordinationsorgan.
<sup>4</sup> Es ist im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde nach den allgemeinen
<sup>17</sup> Bestimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.
<sup>4</sup> Es ist im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde nach den allgemeinen Be-
<sup>30</sup> stimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.
##### **Art. 49** Verfahrenskoordination
Die Pflicht zur Verfahrenskoordination durch die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständige kantonale Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG)
<sup>18</sup> besteht sinngemäss nach Artikel 4 a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des
<sup>19</sup> Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.
<sup>31</sup> besteht sinngemäss nach Artikel 4 a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des
<sup>32</sup> Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.
##### **Art. 50** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>20</sup> Die Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung wird aufgehoben.
<sup>33</sup> Die Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung wird aufgehoben.
##### **Art. 51** Änderung bisherigen Rechts
<sup>21</sup> Die Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 4a …
##### **Art. 4a**
… Gliederungstitel vor Art. 5 Aufgehoben
##### **Art. 5** Sachüberschrift
…
<sup>34</sup> …
##### **Art. 52** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom
<sup>22</sup> 20. März 1998 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
<sup>35</sup> 20. März 1998 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
<sup>2</sup> Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist.
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[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^9]: SR 211.412.11
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1489).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^16]: Nach geltendem Recht insbesondere in der V des EVD vom 25. Juni 2008 über Ethoprogramme (SR 910.132.4 ).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. II 57 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^18]: SR 211.412.110
[^19]: SR 211.412.11
[^20]: [AS 1989 1985, 1996 1534]
[^21]: SR 211.412.110 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt in der genannten V.
[^22]: AS 2000 2042
[^12]: SR 211.412.11
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1489).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^26]: Nach geltendem Recht insbesondere in der V des EVD vom 25. Juni 2008 über Ethoprogramme (SR 910.132.4 ).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^28]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. II 57 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^31]: SR 211.412.110
[^32]: SR 211.412.11
[^33]: [AS 1989 1985, 1996 1534]
[^34]: Die Änderung kann unter AS 2000 2047 konsultiert werden.
[^35]: AS 2000 2042
2009-09-01
2007-09-01
2007-01-01
2004-01-01
2003-07-01
2000-09-01
2000-06-28
RPV
Originalfassung
Text zu diesem Datum