Änderungshistorie

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

17 Versionen · 2000-06-28

Änderungen vom 2019-05-01

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- c. der Hofcharakter im Wesentlichen unverändert bleibt;
- d. es sich um ein Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes
<sup>41</sup> vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht handelt.
<sup>41</sup> d. es sich um ein Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 BGBB handelt.
<sup>2</sup> Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24 b Abs. 1 RPG), ist mit einem Betriebskonzept zu erbringen.
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<sup>5</sup> Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24 b RPG nicht mehr erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest. Auf Gesuch hin ist in einem neuen Bewilligungsverfahren zu entscheiden, ob der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb gestützt auf eine andere Bestimmung bewilligt werden kann.
<sup>42</sup> Art. 41 Anwendungsbereich von Artikel 24 c RPG
<sup>42</sup> Art. 41 Anwendungsbereich von Artikel 24c RPG
<sup>1</sup> Artikel 24 c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen).
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Die Pflicht zur Verfahrenskoordination durch die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständige kantonale Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG)
<sup>71</sup> besteht sinngemäss nach Artikel 4 a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des
<sup>72</sup> Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.
<sup>71</sup> besteht sinngemäss nach Artikel 4 a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot nach Artikel 60
<sup>72</sup> BGBB oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des BGBB untersteht.
##### **Art. 50** Aufhebung bisherigen Rechts
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[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^11]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^11]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^12]: Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).
2000-06-28
RPV
Originalfassung Text zu diesem Datum