Änderungshistorie

Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)

17 Versionen · 2000-06-28

Änderungen vom 2020-03-01

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<sup>2</sup> Die Planungen über die einzelnen Sachbereiche zeigen die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und die absehbaren Nutzungskonflikte; sie enthalten eine Beurteilung der möglichen Entwicklungen aus gesamtheitlicher Sicht.
<sup>3</sup> <sup>3</sup> …
<sup>3</sup> <sup>3</sup> ...
##### **Art. 5** Inhalt und Gliederung
@@ -462,7 +462,7 @@
- b. die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brennoder Treibstoffen;
<sup>28</sup> c. …
<sup>28</sup> c. ...
- d. Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe;
@@ -654,7 +654,7 @@
<sup>1</sup> Im Rahmen von Artikel 24 d Absätze <sup>1</sup> und 3 RPG sind Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind.
<sup>2</sup> <sup>50</sup> …
<sup>2</sup> <sup>50</sup> ...
<sup>3</sup> Der Wiederaufbau kann nach Zerstörung durch höhere Gewalt zugelassen wer-
@@ -702,7 +702,7 @@
- c. die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
<sup>63</sup> … d.–f.
<sup>63</sup> ... d.–f.
<sup>2</sup> Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
@@ -796,7 +796,7 @@
##### **Art. 51** Änderung bisherigen Rechts
<sup>74</sup> …
<sup>74</sup> ...
##### **Art. 52** Übergangsbestimmungen
2000-06-28
RPV
Originalfassung Text zu diesem Datum