Änderungshistorie
Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV)
17 Versionen
· 2000-06-28
2020-06-01
2020-03-01
2019-12-01
2019-05-01
2016-01-01
2015-01-01
2014-05-01
Änderungen vom 2014-05-01
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##### **Art. 4** Grundlagen
<sup>1</sup> Die Grundlagen bestehen aus Planungen über die einzelnen Sachbereiche (Art. 6 Abs. 2 und 3 RPG) und aus Grundzügen der anzustrebenden räumlichen Entwicklung (Art. 6 Abs. 1 RPG); sie befassen sich insbesondere mit der Trennung des Siedlungsgebiets vom Nichtsiedlungsgebiet.
<sup>1</sup> Die Grundlagen bestehen aus Planungen über die einzelnen Sachbereiche (Art. 6 Abs. 2 und 3 RPG); sie befassen sich insbesondere mit der Trennung des Siedlungs-
<sup>2</sup> gebiets vom Nichtsiedlungsgebiet.
<sup>2</sup> Die Planungen über die einzelnen Sachbereiche zeigen die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten und die absehbaren Nutzungskonflikte; sie enthalten eine Beurteilung der möglichen Entwicklungen aus gesamtheitlicher Sicht.
<sup>3</sup> Die Grundzüge der anzustrebenden räumlichen Entwicklung entwerfen eine Gesamtschau der künftigen räumlichen Ordnung im Kanton; sie beachten dabei die Planungen über die einzelnen Sachbereiche.
<sup>3</sup> <sup>3</sup> …
##### **Art. 5** Inhalt und Gliederung
<sup>1</sup> Der Richtplan zeigt die im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung wesentlichen Ergebnisse der Planung im Kanton und der Zusammenarbeit mit Bund, Nachbarkantonen und benachbartem Ausland; er bestimmt die Richtung der weiteren Planung und Zusammenarbeit, insbesondere mit Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzungen und für die Koordination der einzelnen Sachbereiche, und bezeichnet die dafür erforderlichen Schritte.
<sup>1</sup> Der Richtplan zeigt die anzustrebende räumliche Entwicklung und die im Hinblick darauf wesentlichen Ergebnisse der Planung im Kanton und von dessen Zusammenarbeit mit Bund, Nachbarkantonen und benachbartem Ausland; er bestimmt die Richtung der weiteren Planung und Zusammenarbeit, insbesondere mit Vorgaben für die Zuweisung der Bodennutzungen und für die Koordination der einzelnen
<sup>4</sup> Sachbereiche, und bezeichnet die dafür erforderlichen Schritte.
<sup>2</sup> Er zeigt:
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- c. welche raumwirksamen Tätigkeiten sich noch nicht in dem für die Abstimmung erforderlichen Mass umschreiben lassen, aber erhebliche Auswirkungen auf die Nutzung des Bodens haben können (Vororientierungen).
<sup>5</sup> Art. <sup>5</sup> a Vorgaben im Richtplan zu den Bauzonen
<sup>1</sup> Ergänzend zu den Festlegungen nach Artikel 8 a Absatz <sup>1</sup> RPG bestimmt der Kanton im Richtplan, von welcher Entwicklung der Wohnbevölkerung und der Beschäftigten er zur Ermittlung seines Bauzonenbedarfes ausgeht.
<sup>2</sup> Wachstumsannahmen über dem mittleren Szenario des Bundesamts für Statistik (BFS) für die Bevölkerungsentwicklung sind für die Bestimmung der im Kanton insgesamt benötigten Bauzonenkapazitäten zu berücksichtigen, soweit sie das hohe Szenario des BFS nicht überschreiten. Überschreiten sie dieses Szenario, so sind sie nur zu berücksichtigen, soweit:
- a. die reale Entwicklung sie bestätigt hat; oder
- b. sie die Beschäftigten betreffen und der Kanton im Richtplan nachweist, dass seine Annahmen plausibler sind als diejenigen der BFS-Szenarien für das Wachstum der Wohnbevölkerung.
<sup>3</sup> Der Kanton erteilt im Richtplan die Aufträge, die nötig sind, um:
- a. die Grösse und Lage der Bauzonen periodisch zu überprüfen und die notwendigen Massnahmen zu treffen;
- b. die bestehenden und neu geschaffenen Bauzonen bodensparend und effizient zu bebauen und zu verdichten;
- c. die für Rückzonungen vorgesehenen Flächen planungsrechtlich zu sichern;
- d. zeitgerecht, spätestens aber fünf Jahre nach Festlegung der planungsrechtlichen Massnahmen, zum Mittel der Ersatzvornahme zu greifen, sofern die zuständige Gemeinde bis dahin keinen Beschluss zur Umsetzung gefasst hat.
<sup>4</sup> Kantone mit zu grossen Bauzonen zeigen zusätzlich, mit welchen Massnahmen und innerhalb welcher Frist sie die Anforderungen nach Artikel 15 RPG erfüllen werden. Sind die Bauzonen deutlich zu gross, so macht der Kanton die notwendigen Vorgaben, um die Bauzonen insgesamt zu verkleinern.
##### **Art. 6** Form
<sup>1</sup> Der Richtplan besteht aus Karte und Text, die durch wechselseitige Verweisungen miteinander verbunden sind.
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- b. über Zusammenhänge zwischen Sachbereichen, Einzelvorhaben und Grundlagen.
##### **Art. 8** Richtlinien
Das Bundesamt für Raumentwicklung (Bundesamt) erlässt nach Anhörung der Kantone und der Bundesstellen technische Richtlinien für die Erstellung der Richtpläne.
<sup>6</sup> Art. 8 Richtlinien Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) erlässt nach Anhörung der Kantone und der Bundesstellen technische Richtlinien für die Erstellung der Richtpläne.
##### **Art. 9** Zusammenarbeit
<sup>1</sup> Die Kantone orientieren das Bundesamt mindestens alle vier Jahre über den Stand der Richtplanung und über wesentliche Änderungen in den Grundlagen.
<sup>1</sup> Die Kantone orientieren das ARE mindestens alle vier Jahre über den Stand der Richtplanung, über deren Umsetzung und über wesentliche Änderungen der Grund-
<sup>7</sup> lagen.
<sup>2</sup> Wollen die Kantone ihre Richtpläne anpassen oder überarbeiten (Art. 9 Abs. <sup>2</sup> und
<sup>3</sup> RPG), so geben sie dies dem Bundesamt bekannt.
<sup>3</sup> Das Bundesamt berät und unterstützt die Kantone bei der Erstellung und Anpassung ihrer Richtpläne; es vermittelt die erforderlichen Informationen und Kontakte zwischen den Bundesstellen und den Kantonen.
<sup>8</sup> 3 RPG), so geben sie dies dem ARE bekannt.
<sup>3</sup> Das ARE berät und unterstützt die Kantone bei der Erstellung und Anpassung ihrer Richtpläne; es vermittelt die erforderlichen Informationen und Kontakte zwischen den Bundesstellen und den Kantonen.
<sup>4</sup> Es kann im Namen des Bundes mit den Kantonen Verwaltungsvereinbarungen zur Regelung der Zusammenarbeit abschliessen.
##### **Art. 10** Prüfung
<sup>1</sup> Das Bundesamt leitet das Verfahren für die Prüfung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassungen sowie die dazu erforderlichen Verhandlungen mit dem Kanton und den Bundesstellen.
<sup>1</sup> Das ARE leitet das Verfahren für die Prüfung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassungen sowie die dazu erforderlichen Verhandlungen mit dem Kanton und den Bundesstellen.
<sup>2</sup> Es erstellt den Prüfungsbericht.
<sup>3</sup> Der Kanton kann seinen Richtplan dem Bundesamt zu einer Vorprüfung unterbreiten.
<sup>3</sup> Der Kanton kann seinen Richtplan dem ARE zu einer Vorprüfung unterbreiten.
<sup>4</sup> Vorprüfung und Prüfung der vollständigen Unterlagen sollen bei Richtplananpassungen in der Regel zusammen nicht mehr als sechs Monate, bei Gesamtüberarbei-
<sup>9</sup> tungen nicht mehr als zwölf Monate beanspruchen.
##### **Art. 11** Genehmigung
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (Departement) beantragt dem Bundesrat nach Anhörung des Kantons und der Nachbarkantone die Genehmigung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassungen oder die Anordnung einer Einigungsverhandlung (Art. 12 RPG).
<sup>2</sup> Sind Anpassungen unbestritten, so genehmigt sie das Departement.
<sup>3</sup> Wird der Inhalt des Richtplans im Rahmen seiner Anweisungen fortgeschrieben, so genügt eine unverzügliche Mitteilung an das Bundesamt.
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) beantragt dem Bundesrat nach Anhörung des Kantons und der Nachbarkantone die Genehmigung des kantonalen Richtplans und seiner Anpassungen
<sup>10</sup> oder die Anordnung einer Einigungsverhandlung (Art. 12 RPG).
<sup>2</sup> <sup>11</sup> Sind Anpassungen unbestritten, so genehmigt sie das UVEK .
<sup>3</sup> Wird der Inhalt des Richtplans im Rahmen seiner Anweisungen fortgeschrieben, so genügt eine unverzügliche Mitteilung an das ARE.
##### **Art. 12** Begehren um Anpassung
<sup>1</sup> Die Anpassung eines kantonalen Richtplans (Art. 9 Abs. 2 RPG) kann von den Nachbarkantonen beim Kanton und von den Bundesstellen über das Departement verlangt werden.
<sup>2</sup> Entspricht der Kanton dem Begehren, so wird das Verfahren für die Genehmigung durchgeführt; lehnt er ab, so beantragt das Departement dem Bundesrat, eine Einigungsverhandlung anzuordnen (Art. 12 RPG).
<sup>2</sup> Entspricht der Kanton dem Begehren, so wird das Verfahren für die Genehmigung durchgeführt; lehnt er ab, so beantragt das UVEK dem Bundesrat, eine Einigungsverhandlung anzuordnen (Art. 12 RPG).
##### **Art. 13** Begehren um Bereinigung
<sup>1</sup> Der Kanton, die Nachbarkantone und die Bundesstellen können jederzeit beim Departement das Bereinigungsverfahren (Art. 7 Abs. 2 und 12 RPG) verlangen.
<sup>2</sup> Das Departement leitet das Begehren an den Bundesrat weiter und beantragt, wer an der Einigungsverhandlung teilnehmen soll und wie vorzugehen ist.
<sup>3</sup> Kommt keine Einigung zustande, so stellt das Departement dem Bundesrat Antrag zum Entscheid (Art. 12 Abs. 3 RPG).
<sup>1</sup> Der Kanton, die Nachbarkantone und die Bundesstellen können jederzeit beim UVEK das Bereinigungsverfahren (Art. 7 Abs. 2 und 12 RPG) verlangen.
<sup>2</sup> Das UVEK leitet das Begehren an den Bundesrat weiter und beantragt, wer an der Einigungsverhandlung teilnehmen soll und wie vorzugehen ist.
<sup>3</sup> Kommt keine Einigung zustande, so stellt das UVEK dem Bundesrat Antrag zum Entscheid (Art. 12 Abs. 3 RPG).
### 3. Kapitel: Besondere Massnahmen des Bundes
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##### **Art. 17** Erarbeitung und Anpassung
<sup>1</sup> Die zuständige Bundesstelle erarbeitet die Konzepte und Sachpläne, deren Anpassungen und die nötigen Grundlagen in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesamt. Sie berücksichtigt dabei die Richtplanung der Kantone.
<sup>2</sup> Das Bundesamt vermittelt bei räumlichen Konflikten zwischen den Bundesstellen sowie zwischen Bund und Kantonen. Es stellt zuhanden des antragstellenden Departements fest, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um die Planung als Konzept oder Sachplan im Sinne von Artikel 13 RPG verabschieden zu können.
<sup>3</sup> Die zuständige Bundesstelle und das Bundesamt stellen die für die Konzeptund Sachplanarbeiten erforderlichen finanziellen und personellen Mittel nach einem im Einzelfall festzulegenden Verteilschlüssel gemeinsam bereit.
<sup>1</sup> Die zuständige Bundesstelle erarbeitet die Konzepte und Sachpläne, deren Anpassungen und die nötigen Grundlagen in enger Zusammenarbeit mit dem ARE. Sie berücksichtigt dabei die Richtplanung der Kantone.
<sup>2</sup> Das ARE vermittelt bei räumlichen Konflikten zwischen den Bundesstellen sowie zwischen Bund und Kantonen. Es stellt zuhanden des antragstellenden UVEK fest, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, um die Planung als Konzept oder Sachplan im Sinne von Artikel 13 RPG verabschieden zu können.
<sup>3</sup> Die zuständige Bundesstelle und das ARE stellen die für die Konzeptund Sachplanarbeiten erforderlichen finanziellen und personellen Mittel nach einem im Einzelfall festzulegenden Verteilschlüssel gemeinsam bereit.
<sup>4</sup> Haben sich die Verhältnisse geändert, stellen sich neue Aufgaben oder ist eine gesamthaft bessere Lösung möglich, so werden die Konzepte und Sachpläne überprüft und nötigenfalls gesamthaft überarbeitet oder angepasst.
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<sup>1</sup> Die zuständige Bundesstelle stellt den Entwurf eines Konzepts oder Sachplans den betroffenen Kantonen zu. Hinsichtlich der räumlich konkreten Sachplaninhalte teilt sie ihnen zusätzlich mit, wie die Information und die Mitwirkungsmöglichkeit der
<sup>2</sup> Bevölkerung in den amtlichen Publikationsorganen anzuzeigen sind.
<sup>12</sup> Bevölkerung in den amtlichen Publikationsorganen anzuzeigen sind.
<sup>2</sup> Die kantonale Fachstelle für Raumplanung hört die interessierten kantonalen, regionalen und kommunalen Stellen an und sorgt dafür, dass die Bevölkerung in geeigneter Weise mitwirken kann.
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<sup>4</sup> Soweit Anpassungen geltender Sachpläne weder zu neuen Konflikten führen noch erhebliche Auswirkungen auf Raum und Umwelt haben, können sie vom zuständi-
<sup>3</sup> gen Departement verabschiedet werden.
<sup>13</sup> gen Departement verabschiedet werden.
##### **Art. 22** Verbindlichkeit
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<sup>1</sup> Bei der Leistung von Beiträgen, der Genehmigung von Plänen oder der Erteilung von Bewilligungen und Konzessionen für raumwirksame Massnahmen prüfen die Bundesstellen, ob die Planungspflicht mit Blick auf den Entscheid hinreichend erfüllt ist.
<sup>2</sup> Muss ein Richtplan angepasst werden, so koordiniert das Bundesamt die Verfahren zwischen Bund und Kanton.
<sup>2</sup> Muss ein Richtplan angepasst werden, so koordiniert das ARE die Verfahren zwischen Bund und Kanton.
### 4. Kapitel: Fruchtfolgeflächen
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##### **Art. 27** Richtwerte des Bundes
<sup>1</sup> Das Departement legt mit Zustimmung des Eidgenössische Departement für Wirt-
<sup>4</sup> schaft, Bildung und Forschung (WBF) Richtwerte für den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und für deren Aufteilung auf die Kantone fest; die Verfügung wird im Bundesblatt ver-öffentlicht.
<sup>1</sup> Das UVEK legt mit Zustimmung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung Richtwerte für den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und für deren Aufteilung auf die Kantone fest; die Verfügung wird im
<sup>14</sup> Bundesblatt veröffentlicht.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Landwirtschaft unterrichtet die Kantone über Untersuchungen und Planungen, die den Richtwerten zu Grunde liegen.
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##### **Art. 30** Sicherung der Fruchtfolgeflächen
<sup>1</sup> Die Kantone sorgen dafür, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen.
<sup>2</sup> Sie stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen (Art. 29) dauernd erhalten bleibt. Soweit dieser Anteil nicht ausserhalb der Bauzonen gesichert werden kann, bestimmen sie Planungszonen (Art. 27 RPG) für unerschlossene Gebiete in Bauzonen.
<sup>1</sup> Die Kantone sorgen dafür, dass die Fruchtfolgeflächen den Landwirtschaftszonen zugeteilt werden; sie zeigen in ihren Richtplänen die dazu erforderlichen Massnahmen. 1bis Fruchtfolgeflächen dürfen nur eingezont werden, wenn:
- a. ein auch aus der Sicht des Kantons wichtiges Ziel ohne die Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen nicht sinnvoll erreicht werden kann; und
- b. sichergestellt wird, dass die beanspruchten Flächen nach dem Stand der Er-
<sup>15</sup> kenntnisse optimal genutzt werden.
<sup>2</sup> Die Kantone stellen sicher, dass ihr Anteil am Mindestumfang der Fruchtfolge-
<sup>16</sup> flächen (Art. 29) dauernd erhalten bleibt. Soweit dieser Anteil nicht ausserhalb der Bauzonen gesichert werden kann, bestimmen sie Planungszonen (Art. 27 RPG) für unerschlossene Gebiete in Bauzonen.
<sup>3</sup> Der Bundesrat kann zur Sicherung von Fruchtfolgeflächen in Bauzonen vorübergehende Nutzungszonen bestimmen (Art. 37 RPG).
<sup>4</sup> Die Kantone verfolgen die Veränderungen bei Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen; sie teilen die Veränderungen dem Bundesamt mindestens alle vier Jahre mit (Art. 9 Abs. 1).
<sup>4</sup> Die Kantone verfolgen die Veränderungen bei Lage, Umfang und Qualität der Fruchtfolgeflächen; sie teilen die Veränderungen dem ARE mindestens alle vier Jahre mit (Art. 9 Abs. 1).
### 5. Kapitel: Nutzungspläne
#### 1. Abschnitt: Erschliessung
#### 1. Abschnitt: Gesamtgrösse der Bauzonen im Kanton <sup>17</sup>
##### **Art. 30** a
<sup>1</sup> Die pro Einwohnerin und Einwohner und pro Beschäftigten-Vollzeitäquivalent beanspruchte Bauzonenfläche, die sich ein Kanton bei der Beurteilung seiner Wohn-, Mischund Zentrumszonen nach Artikel 15 Absätze 1 und 2 RPG höchstens anrechnen lassen darf, entspricht dem für die Gemeinden des Kantons ermittelten Wert. Ist der Wert für eine Gemeinde höher als der Wert, den die Hälfte der vergleichbaren Gebietseinheiten erreicht, so darf nur dieser tiefere Wert angerechnet werden.
<sup>2</sup> Die Ausscheidung neuer Arbeitszonen setzt voraus, dass der Kanton eine Arbeitszonenbewirtschaftung einführt, welche die haushälterische Nutzung der Arbeitszonen insgesamt gewährleistet.
<sup>3</sup> Das UVEK ist zuständig für die Erarbeitung der Richtlinien nach Artikel 15 Absatz 5 RPG mit den Kantonen.
#### 2. Abschnitt: Erschliessung <sup>18</sup>
##### **Art. 31** Übersicht über den Stand der Erschliessung
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<sup>4</sup> Die Übersicht kann von jeder Person eingesehen werden.
##### **Art. 32** Massnahmen der Kantone
<sup>1</sup> Die kantonale Behörde wacht darüber, dass das Gemeinwesen seine Erschliessungsaufgaben erfüllt.
<sup>2</sup> Insbesondere prüft sie, ob in jenen Fällen, in denen die Bauzonen durch das Gemeinwesen nicht innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen werden, die Nutzungspläne angepasst werden müssen.
<sup>3</sup> Beschwerden und Ersatzforderungen betroffener Eigentümerinnen und Eigentümer wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung bleiben vorbehalten.
#### 2. Abschnitt: Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone
<sup>19</sup> Art. 32 Massnahmen der Kantone
<sup>1</sup> Die kantonale Behörde wacht darüber, dass das Gemeinwesen seine Erschliessungsaufgaben erfüllt und bei Bedarf die Erschliessung etappiert.
<sup>2</sup> Im Kanton dürfen insgesamt nicht mehr Bauzonen erschlossen sein, als unter Annahme eines Wachstums gemäss dem mittleren Szenario des BFS für die Bevölkerungsentwicklung für die jeweils nächsten 15 Jahre benötigt werden.
<sup>3</sup> Die kantonale Behörde prüft, ob in den Fällen, in denen die Bauzonen durch das Gemeinwesen nicht innerhalb der im Erschliessungsprogramm vorgesehenen Frist erschlossen werden, die Nutzungspläne angepasst werden müssen.
#### 3. Abschnitt: Solaranlagen <sup>20</sup>
##### **Art. 32** a Bewilligungsfreie Solaranlagen
<sup>1</sup> Solaranlagen gelten als auf einem Dach genügend angepasst (Art. 18 a Abs. <sup>1</sup> RPG), wenn sie:
- a. die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragen;
- b. von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragen;
- c. nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt werden; und
- d. als kompakte Fläche zusammenhängen.
<sup>2</sup> Konkrete Gestaltungsvorschriften des kantonalen Rechts sind anwendbar, wenn sie zur Wahrung berechtigter Schutzanliegen verhältnismässig sind und die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken als Absatz 1.
<sup>3</sup> Bewilligungsfreie Vorhaben sind vor Baubeginn der Baubewilligungsbehörde oder einer anderen vom kantonalen Recht für zuständig erklärten Behörde zu melden. Das kantonale Recht legt die Frist sowie die Pläne und Unterlagen, die der Meldung beizulegen sind, fest.
##### **Art. 32** b Solaranlagen auf Kulturdenkmälern
Als Kulturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung (Art. 18 a Abs. 3 RPG) gelten:
- a. Kulturgüter von internationaler, nationaler oder regionaler Bedeutung gemäss Artikel 2 Buchstaben a–c der Kulturgüterschutzverordnung vom
<sup>21</sup> ; 17. Oktober 1984
- b. Gebiete, Baugruppen und Einzelelemente gemäss Bundesinventar der schüt-
<sup>22</sup> zenswerten Ortsbilder von nationaler Bedeutung mit Erhaltungsziel A ;
- c. Kulturgüter von nationaler oder regionaler Bedeutung, die in einem anderen Inventar verzeichnet sind, das der Bund gestützt auf das Bundesgesetz vom
<sup>23</sup> 1. Juli 1966 über den Naturund Heimatschutz (NHG) beschlossen hat;
- d. Kulturgüter von nationaler oder regionaler Bedeutung, für die Bundesbeiträge im Sinne von Artikel 13 NHG zugesprochen wurden;
- e. Bauten und Anlagen, die aufgrund ihres Schutzes unter Artikel 24 d Absatz 2 RPG oder unter Artikel 39 Absatz 2 dieser Verordnung fallen;
- f. Objekte, die im vom Bund genehmigten Richtplan als Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung im Sinn von Artikel 18 a Absatz 3 RPG bezeichnet werden.
#### 4. Abschnitt: Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone <sup>24</sup>
##### **Art. 33**
Zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen können besondere Zonen nach Artikel 18 RPG, beispielsweise Weileroder Erhaltungszonen, bezeichnet werden, wenn der kantonale Richtplan (Art. 8 RPG) dies in der Karte oder im Text vorsieht.
#### 3. Abschnitt: Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone
#### 5. Abschnitt: Zonenkonformität in der Landwirtschaftszone <sup>25</sup>
##### **Art. 34** Allgemeine Zonenkonformität von Bauten und Anlagen in der
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<sup>5</sup> Bauten und Anlagen für die Freizeitlandwirtschaft gelten nicht als zonenkonform.
<sup>5</sup> Art. 34 a Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse bis (Art. 16 a Abs. 1 RPG)
<sup>26</sup> Bauten und Anlagen zur Energiegewinnung aus Biomasse Art. 34 a bis (Art. 16 a Abs. 1 RPG)
<sup>1</sup> Zulässig sind Bauten und Anlagen, welche benötigt werden für:
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- b. die wärmegekoppelte Produktion von Strom aus den gewonnenen Brennoder Treibstoffen;
<sup>6</sup> c. …
<sup>27</sup> c. …
- d. Leitungen für den Transport der Energie zu geeigneten Abnehmern sowie für die Zuführung der Biomasse und den Abtransport der nach der Energiegewinnung anfallenden Stoffe;
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- b. die einzelnen Anlageteile den jeweils aktuellen Standards hoher Energie-
<sup>7</sup> effizienz entsprechen.
<sup>28</sup> effizienz entsprechen.
<sup>2</sup> Die verarbeiteten Substrate müssen zu mehr als der Hälfte ihrer Masse vom Standortbetrieb oder aus Landwirtschaftsbetrieben stammen, die innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 15 km liegen. Dieser Teil muss mindestens 10 Prozent des Energieinhalts der gesamten verarbeiteten Substrate ausmachen. Die Quellen der restlichen Substrate müssen innerhalb einer Fahrdistanz von in der Regel 50 km liegen. Ausnahmsweise können längere Fahrdistanzen bewilligt werden.
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<sup>4</sup> Die Voraussetzungen von Artikel 34 Absatz <sup>4</sup> müssen erfüllt sein.
<sup>29</sup> Bauten und Anlagen für die Haltung und Nutzung von Pferden Art. 34 b bis (Art. 16 a RPG)
<sup>1</sup> Als landwirtschaftliche Gewerbe gelten Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7
<sup>30</sup> des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB).
<sup>2</sup> Auf bestehenden Landwirtschaftsbetrieben, welche die Voraussetzungen nach Artikel 5 oder 7 BGBB hinsichtlich der Standardarbeitskräfte nicht erfüllen, können bauliche Massnahmen für die Haltung von Pferden in bestehenden Bauten und Anlagen sowie die für eine tiergerechte Haltung notwendigen Aussenanlagen bewilligt werden, wenn eine überwiegend betriebseigene Futtergrundlage und Weiden für die Pferdehaltung vorhanden sind.
<sup>3</sup> Das für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtete Gehege nach Artikel 2
<sup>31</sup> Absatz 3 Buchstabe f der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (Allwetterauslauf) muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- a. Der Allwetterauslauf muss unmittelbar an den Stall angrenzen. Wo dies nicht möglich ist, dient ein allfälliger Platz für die Nutzung der Pferde zugleich als Allwetterauslauf. Verlangt die Anzahl Pferde eine zusätzliche Auslauffläche, so darf diese vom Stall abgesetzt sein.
- b. Soweit der Allwetterauslauf die Mindestfläche gemäss Tierschutzgesetzgebung überschreitet, muss die Bodenbefestigung ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können. Der Allwetterauslauf darf jedoch die empfohlene Fläche gemäss Tierschutzgesetzgebung nicht überschreiten.
<sup>4</sup> Die Plätze für die Nutzung der Pferde wie beispielsweise Reitplätze, Longierzirkel oder Führanlagen:
- a. dürfen nur für die Nutzung der auf dem Betrieb gehaltenen Pferde verwendet werden;
- b. können von mehreren Betrieben gemeinschaftlich genutzt werden;
<sup>2</sup> umfassen; Führanlagen werden c. dürfen eine Fläche von höchstens 800 m nicht an die Fläche angerechnet;
- d. sind in unmittelbarer Nähe der betrieblichen Bauten und Anlagen zu errichten;
- e. dürfen weder überdacht noch umwandet werden; bei Führanlagen ist eine Überdachung der Laufbahn zulässig;
- f. können mit einer angemessenen Beleuchtungsanlage ausgestattet werden;
- g. dürfen nicht mit Lautsprechern ausgestattet werden;
- h. müssen ohne grossen Aufwand wieder entfernt werden können.
<sup>5</sup> Im Zusammenhang mit der Haltung und Nutzung von Pferden ist die Errichtung neuer Wohnbauten nicht zulässig.
<sup>6</sup> Im Übrigen müssen die Voraussetzungen von Artikel 34 erfüllt sein.
##### **Art. 35** Gemeinschaftliche Stallbauten
Bauten und Anlagen für die Tierhaltung, die im Alleineigentum einer natürlichen Person stehen, können für mehrere Betriebe gemeinsam erstellt werden, wenn:
<sup>8</sup> die Betriebe eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannte Bea. triebsoder Betriebszweiggemeinschaft bilden;
<sup>32</sup> a. die Betriebe eine von der zuständigen kantonalen Amtsstelle anerkannte Betriebsoder Betriebszweiggemeinschaft bilden;
- b. dem Gesuch der von allen Mitgliedern unterzeichnete Gemeinschaftsvertrag beiliegt; und
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<sup>1</sup> Als innere Aufstockung (Art. 16 a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und
<sup>9</sup> Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:
<sup>33</sup> Anlagen für die bodenunabhängige Tierhaltung, wenn:
- a. der Deckungsbeitrag der bodenunabhängigen Produktion kleiner ist als jener der bodenabhängigen Produktion; oder
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<sup>1</sup> Als innere Aufstockung (Art. 16 a Abs. 2 RPG) gilt die Errichtung von Bauten und Anlagen für den bodenunabhängigen Gemüseund Gartenbau, wenn die bodenunabhängig bewirtschaftete Fläche 35 Prozent der gemüseoder gartenbaulichen
<sup>2</sup> <sup>10</sup> Anbaufläche des Betriebs nicht übersteigt und nicht mehr als 5000 m beträgt.
<sup>2</sup> <sup>34</sup> Anbaufläche des Betriebs nicht übersteigt und nicht mehr als 5000 m beträgt.
<sup>2</sup> Als bodenunabhängig gilt die Bewirtschaftung, wenn kein hinreichend enger Bezug zum natürlichen Boden besteht.
##### **Art. 38** Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung hinausgehen
Der Kanton legt im Rahmen seiner Richtplanung oder auf dem Wege der Gesetzgebung die Anforderungen fest, die bei der Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16 a Absatz 3 RPG zu beachten sind; massgebend sind dabei die Ziele und Grundsätze nach den Artikeln 1 und 3 RPG. 4. Abschnitt: Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
Der Kanton legt im Rahmen seiner Richtplanung oder auf dem Wege der Gesetzgebung die Anforderungen fest, die bei der Ausscheidung von Zonen nach Artikel 16 a Absatz 3 RPG zu beachten sind; massgebend sind dabei die Ziele und Grundsätze nach den Artikeln 1 und 3 RPG.
#### 6. Abschnitt: <sup>35</sup>
Ausnahmen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
##### **Art. 39** Bauten in Streusiedlungsgebieten und landschaftsprägende Bauten
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<sup>3</sup> Bewilligungen nach diesem Artikel dürfen nur erteilt werden, wenn die äussere
<sup>11</sup> Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.
<sup>36</sup> Erscheinung und die bauliche Grundstruktur im Wesentlichen unverändert bleiben.
<sup>4</sup> Bewilligungen nach Absatz 2 fallen dahin, wenn die Schutzwürdigkeit der Baute oder, soweit dies im Verantwortungsbereich der Grundeigentümerin oder des
<sup>12</sup> Grundeigentümers liegt, der sie umgebenden Landschaft nicht mehr gegeben ist.
<sup>37</sup> Grundeigentümers liegt, der sie umgebenden Landschaft nicht mehr gegeben ist.
<sup>5</sup> Bei rechtswidrigen Veränderungen in Landschaften nach Absatz 2 sorgt eine kantonale Behörde dafür, dass die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
<sup>13</sup> verfügt und vollzogen wird.
<sup>14</sup> Art. 40 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24 b RPG)
<sup>38</sup> verfügt und vollzogen wird.
<sup>39</sup> Art. 40 Nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe (Art. 24 b RPG)
<sup>1</sup> Die Bewilligung eines nichtlandwirtschaftlichen Nebenbetriebs setzt voraus, dass:
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- d. es sich um ein Gewerbe im Sinne von Artikel 5 oder 7 des Bundesgesetzes
<sup>15</sup> vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht handelt.
<sup>40</sup> vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht handelt.
<sup>2</sup> Der Nachweis, dass ein Betrieb auf ein Zusatzeinkommen angewiesen ist (Art. 24 b Abs. 1 RPG), ist mit einem Betriebskonzept zu erbringen.
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<sup>5</sup> Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24 b RPG nicht mehr erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin. Die zuständige Behörde stellt dies durch Verfügung fest. Auf Gesuch hin ist in einem neuen Bewilligungsverfahren zu entscheiden, ob der nichtlandwirtschaftliche Nebenbetrieb gestützt auf eine andere Bestimmung bewilligt werden kann.
<sup>16</sup> Art. 41 Anwendungsbereich von Artikel 24 c RPG
<sup>41</sup> Art. <sup>41</sup> Anwendungsbereich von Artikel 24 c RPG
<sup>1</sup> Artikel 24 c RPG ist anwendbar auf Bauten und Anlagen, die rechtmässig erstellt oder geändert worden sind, bevor das betreffende Grundstück Bestandteil des Nichtbaugebiets im Sinne des Bundesrechts wurde (altrechtliche Bauten und Anlagen).
<sup>2</sup> Er ist nicht anwendbar auf allein stehende, unbewohnte landwirtschaftliche Bauten und Anlagen.
<sup>17</sup> Art. 42 Änderung altrechtlicher Bauten und Anlagen
<sup>42</sup> Art. <sup>42</sup> Änderung altrechtlicher Bauten und Anlagen
<sup>1</sup> Eine Änderung gilt als teilweise und eine Erweiterung als massvoll, wenn die Identität der Baute oder Anlage einschliesslich ihrer Umgebung in den wesentlichen
<sup>18</sup> Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.
<sup>43</sup> Zügen gewahrt bleibt. Verbesserungen gestalterischer Art sind zulässig.
<sup>2</sup> Massgeblicher Vergleichszustand für die Beurteilung der Identität ist der Zustand, in dem sich die Baute oder Anlage im Zeitpunkt der Zuweisung zum Nichtbaugebiet
<sup>19</sup> befand.
<sup>44</sup> befand.
<sup>3</sup> Ob die Identität der Baute oder Anlage im Wesentlichen gewahrt bleibt, ist unter Würdigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In jedem Fall gelten folgende Regeln:
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- c. Bauliche Veränderungen dürfen keine wesentlich veränderte Nutzung ur-
<sup>20</sup> sprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen.
<sup>45</sup> sprünglich bloss zeitweise bewohnter Bauten ermöglichen.
<sup>4</sup> Eine Baute oder Anlage darf nur wieder aufgebaut werden, wenn sie im Zeitpunkt der Zerstörung oder des Abbruchs noch bestimmungsgemäss nutzbar war und an ihrer Nutzung ein ununterbrochenes Interesse besteht. Das Gebäudevolumen darf nur so weit wieder aufgebaut werden, dass es die nach Absatz 3 zulässige Fläche umfassen kann. Absatz 3 Buchstabe a ist nicht anwendbar. Sofern dies objektiv geboten erscheint, darf der Standort der Ersatzbaute oder -anlage von demjenigen
<sup>21</sup> der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.
<sup>22</sup> Art. 42 a Änderung neurechtlicher landwirtschaftlicher Wohnbauten
<sup>23</sup> (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>46</sup> der früheren Baute oder Anlage geringfügig abweichen.
<sup>47</sup> Änderung neurechtlicher landwirtschaftlicher Wohnbauten Art. 42 a
<sup>48</sup> (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>1</sup> Im Rahmen von Artikel 24 d Absätze <sup>1</sup> und 3 RPG sind Erweiterungen zulässig, welche für eine zeitgemässe Wohnnutzung unumgänglich sind.
<sup>2</sup> <sup>24</sup> …
<sup>2</sup> <sup>49</sup> …
<sup>3</sup> Der Wiederaufbau kann nach Zerstörung durch höhere Gewalt zugelassen wer-
<sup>25</sup> den.
<sup>26</sup> Art. 42 b Änderung unbewohnter Gebäude oder Gebäudeteile zwecks bis hobbymässiger Tierhaltung (Art. 24 d Abs. 1 RPG)
<sup>50</sup> den.
<sup>51</sup> <sup>52</sup> Art. 42 b Hobbymässige Tierhaltung (Art. 24 e RPG)
<sup>1</sup> Die hobbymässige Tierhaltung gilt als Erweiterung der Wohnnutzung der nahe gelegenen Wohnbaute.
<sup>2</sup> Sie ist an allfällige Möglichkeiten zur Erweiterung der Wohnbaute nach Artikel 42
<sup>27</sup> Absatz 3 anzurechnen.
<sup>28</sup> bis Besonders tierfreundliche Haltung (Art. 24 d Abs. 1 RPG) Art. 42 c
<sup>1</sup> Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinaus gehende Kriterien für
<sup>29</sup> eine besonders tierfreundliche Haltung festlegt , müssen die in bestehende Bauten und Anlagen eingebauten Einrichtungen für die hobbymässige Tierhaltung diese
<sup>30</sup> Anforderungen erfüllen.
<sup>2</sup> Wo das Bundesrecht keine solchen Kriterien festlegt, entscheidet die Bewilligungsbehörde im Einzelfall, welche Mindestvoraussetzungen eine besonders tierfreundliche Haltung gewährleisten.
<sup>31</sup> Art. 43 Altrechtliche gewerbliche Bauten und Anlagen (Art. 37 a RPG)
<sup>53</sup> Absatz 3 anzurechnen.
<sup>3</sup> Es dürfen nur so viele Tiere gehalten werden, wie die Bewohnerinnen und Bewoh-
<sup>54</sup> ner der nahe gelegenen Wohnbaute selber betreuen können.
<sup>4</sup> Wo das Bundesrecht über die Tierschutzgesetzgebung hinausgehende Anforderungen an eine tierfreundliche Haltung festlegt, müssen die Einrichtungen in den Gebäuden diese Anforderungen erfüllen. Davon ausgenommen ist die in Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 2.1 Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober
<sup>55</sup> <sup>56</sup> 2013 vorgesehene Gruppenhaltung von Pferden.
<sup>5</sup> Als Aussenanlagen gelten Anlagen, die für eine tiergerechte Haltung notwendig und weder überdacht noch umwandet sind, namentlich Allwetterausläufe, Mistlager oder Zäune. Nicht darunter fallen insbesondere:
- a. Anlagen, die ausschliesslich der hobbymässigen Beschäftigung mit den Tieren dienen, wie Reitoder Übungsplätze;
<sup>57</sup> b. Weideunterstände.
<sup>6</sup> Der Allwetterauslauf darf nur aus zwingenden Gründen abgesetzt vom Stall errich-
<sup>58</sup> tet werden. Für die zulässige Fläche gilt Artikel 34 b Absatz 3 Buchstabe b.
<sup>7</sup> Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Artikel 24 e RPG nicht mehr erfüllt, so fällt die Bewilligung dahin. Die zuständige Behörde stellt dies durch
<sup>59</sup> Verfügung fest.
<sup>60</sup> Art. 42 c
<sup>61</sup> Art. 43 Altrechtliche gewerbliche Bauten und Anlagen (Art. 37 a RPG)
<sup>1</sup> Zweckänderungen und Erweiterungen von zonenwidrig gewordenen gewerblichen Bauten und Anlagen, können bewilligt werden, wenn:
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- c. die neue Nutzung nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig ist;
<sup>32</sup> d.–f. …
<sup>62</sup> … d.–f.
<sup>2</sup> Die zonenwidrig genutzte Fläche darf um 30 Prozent erweitert werden; Erweiterungen innerhalb des bestehenden Gebäudevolumens werden nur zur Hälfte angerechnet.
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<sup>2</sup> mens um mehr als 100 m erweitert werden, so darf dies nur dann bewilligt werden, wenn die Erweiterung für die Fortführung des Betriebs erforderlich ist.
<sup>33</sup> Art. 43 a Gemeinsame Bestimmungen Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn:
<sup>63</sup> Gemeinsame Bestimmungen Art. 43 a Bewilligungen nach diesem Abschnitt dürfen nur erteilt werden, wenn:
- a. die Baute für den bisherigen zonenkonformen oder standortgebundenen Zweck nicht mehr benötigt wird oder sichergestellt wird, dass sie zu diesem Zweck erhalten bleibt;
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- e. keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.
#### 5. Abschnitt: Anmerkung im Grundbuch
#### 7. Abschnitt: Anmerkung im Grundbuch <sup>64</sup>
##### **Art. 44**
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<sup>3</sup> Das Grundbuchamt löscht eine Anmerkung von Amtes wegen, wenn das Grundstück rechtskräftig in eine Bauzone einbezogen wurde. In den anderen Fällen darf das Grundbuchamt die Anmerkung nur löschen, wenn die zuständige Behörde verfügt hat, dass die Voraussetzungen für die Anmerkung dahingefallen sind.
#### 6. Abschnitt: Raumbeobachtung und Berichterstattung
#### 8. Abschnitt: Raumbeobachtung und Berichterstattung <sup>65</sup>
##### **Art. 45** Raumbeobachtung
<sup>1</sup> Das Bundesamt überprüft, wie sich die Anwendung der Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen auf die räumliche Entwicklung und die Landschaft auswirkt.
<sup>2</sup> Die Kantone erteilen dem Bundesamt die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte.
##### **Art. 46** Mitteilungen der Kantone über die Änderung von Nutzungsplänen
Die Kantone teilen dem Bundesamt rechtzeitig die Änderung von Nutzungsplänen mit, wenn Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindert oder Landschaften, Biotope und Stätten von nationaler Bedeutung beeinträchtigt werden.
<sup>1</sup> Das ARE überprüft, wie sich die Anwendung der Bestimmungen über das Bauen ausserhalb der Bauzonen auf die räumliche Entwicklung und die Landschaft auswirkt.
<sup>2</sup> Die Kantone erteilen dem ARE die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte.
<sup>66</sup> Mitteilungen der Kantone Art. 46
<sup>1</sup> Die Kantone eröffnen dem ARE Entscheide betreffend Genehmigung von Nutzungsplänen nach Artikel 26 RPG und Beschwerdeentscheide unterer Instanzen, wenn sie Folgendes betreffen:
- a. Ausscheidung von Bauzonen in Kantonen, in denen Artikel 38 a Absatz 2, 3 oder 5 RPG zur Anwendung gelangt;
- b. Änderungen von Nutzungsplänen, wenn Fruchtfolgeflächen um mehr als drei Hektaren vermindert werden.
<sup>2</sup> Das ARE kann in einzelnen Kantonen die Eröffnung von Entscheiden zu bestimmten Sachbereichen verlangen.
##### **Art. 47** Berichterstattung gegenüber der kantonalen Genehmigungsbehörde
<sup>1</sup> Die Behörde, welche die Nutzungspläne erlässt, erstattet der kantonalen Genehmigungsbehörde (Art. 26 Abs. 1 RPG) Bericht darüber, wie die Nutzungspläne die Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), die Anregungen aus der Bevölkerung (Art. 4 Abs. 2 RPG), die Sachpläne und Konzepte des Bundes (Art. 13 RPG) und den Richtplan (Art. 8 RPG) berücksichtigen und wie sie den Anforderungen des übrigen Bundesrechts, insbesondere der Umweltschutzgesetzgebung, Rechnung tragen.
<sup>2</sup> Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven im weitgehend überbauten Gebiet bestehen und wie diese Reserven haushälterisch genutzt werden sollen.
<sup>2</sup> Insbesondere legt sie dar, welche Nutzungsreserven in den bestehenden Bauzonen bestehen und welche notwendigen Massnahmen in welcher zeitlichen Folge ergriffen werden, um diese Reserven zu mobilisieren oder die Flächen einer zonenkon-
<sup>67</sup> formen Überbauung zuzuführen.
### 6. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 48** Aufgaben und Kompetenzen des Bundesamtes
<sup>1</sup> Das Bundesamt nimmt zu raumwirksamen Vorhaben des Bundes Stellung.
##### **Art. 48** Aufgaben und Kompetenzen des ARE
<sup>1</sup> Das ARE nimmt zu raumwirksamen Vorhaben des Bundes Stellung.
<sup>2</sup> Es erarbeitet Grundlagen für die Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeiten des Bundes, für die Zusammenarbeit mit den Kantonen und für die Förderung der Raumplanung in den Kantonen.
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<sup>4</sup> Es ist im Bereich der Raumplanung zur Beschwerde nach den allgemeinen Be-
<sup>34</sup> stimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.
<sup>68</sup> stimmungen über die Bundesrechtspflege berechtigt.
##### **Art. 49** Verfahrenskoordination
Die Pflicht zur Verfahrenskoordination durch die für den Entscheid über Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen zuständige kantonale Behörde (Art. 25 Abs. 2 RPG)
<sup>35</sup> besteht sinngemäss nach Artikel 4 a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des
<sup>36</sup> Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.
<sup>69</sup> besteht sinngemäss nach Artikel 4 a der Verordnung vom 4. Oktober 1993 über das bäuerliche Bodenrecht, wenn sie nicht ausschliessen kann, dass die Bewilligung einer Ausnahme vom Realteilungsund Zerstückelungsverbot nach Artikel 60 des
<sup>70</sup> Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht oder der Erlass einer Feststellungsverfügung nötig ist, wonach das betroffene Grundstück nicht dem Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht untersteht.
##### **Art. 50** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>37</sup> Die Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung wird aufgehoben.
<sup>71</sup> Die Verordnung vom 2. Oktober 1989 über die Raumplanung wird aufgehoben.
##### **Art. 51** Änderung bisherigen Rechts
<sup>38</sup> …
<sup>72</sup> …
##### **Art. 52** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Verfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung und der RPG-Änderung vom
<sup>39</sup> 20. März 1998 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
<sup>73</sup> 20. März 1998 hängig sind, werden nach neuem Recht beurteilt.
<sup>2</sup> Hängige Beschwerdeverfahren werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt, sofern das neue Recht für den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nicht günstiger ist.
<sup>74</sup> Art. 52 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. April 2014
<sup>1</sup> Ist im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. April 2014 eine Beschwerde hängig gegen den Entscheid der kantonalen Behörde nach Artikel 26 RPG über die Genehmigung einer Einzonung, so ist Artikel 38 a Absatz 2 RPG auf die Einzonung nicht anwendbar, wenn die Beschwerde weder zu einer Überprüfung noch zu einer materiellen Teilkorrektur des Genehmigungsentscheids führt oder wenn sie mutwillig erhoben worden ist.
<sup>2</sup> Während der Übergangsfrist nach Artikel 38 a Absatz <sup>2</sup> RPG dürfen Einzonungen nur genehmigt werden, wenn:
- a. im Kanton seit dem Inkrafttreten dieser Bestimmung mindestens die gleiche Fläche ausgezont wurde oder dies mit dem gleichen Entscheid erfolgt;
- b. Zonen für öffentliche Nutzungen geschaffen werden, in denen der Kanton sehr wichtige und dringende Infrastrukturen plant; oder
- c. andere Zonen von kantonaler Bedeutung geschaffen werden, die dringend notwendig sind, und bei der Genehmigung nach Artikel 26 RPG die Fläche festgelegt und planungsrechtlich gesichert ist, die rückgezont werden muss; die Pflicht zur Rückzonung fällt dahin, wenn diese sich aufgrund des genehmigten Richtplans erübrigt.
<sup>3</sup> In Kantonen, die ausschliesslich die Gemeinden für die Bestimmung von Planungszonen (Art. 27 RPG) als zuständig erklärt haben, steht diese Kompetenz bis zur Genehmigung der Richtplananpassung nach Artikel 38 a Absatz 2 RPG auch der Kantonsregierung zu.
<sup>4</sup> Die Kompetenz zur Aufhebung und zur Verlängerung der Dauer der nach Absatz 3 bestimmten Planungszonen verbleibt auch nach der Genehmigung der Richtplananpassung bei der Kantonsregierung.
<sup>5</sup> Die Bezeichnung der Kantone nach Artikel 38 a Absatz <sup>5</sup> zweiter Satz RPG erfolgt auf Ablauf der Frist hin in einem Anhang zu dieser Verordnung.
<sup>6</sup> Solange der Richtplan mit den nach Artikel 32 b Buchstabe f bezeichneten Objekten nicht durch den Bund genehmigt ist, längstens aber mit Wirkung von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung, kann die Kantonsregierung die Liste der Kulturdenkmäler von kantonaler Bedeutung durch einfachen Beschluss provisorisch festlegen.
##### **Art. 53** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft.
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[^1]: SR 700
[^2]: Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).
[^3]: Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).
[^4]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^6]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^12]: Eingefügt durch Art. 7 der V vom 22. Aug. 2012 über Zweitwohnungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 4583).
[^13]: Eingefügt durch Art. 7 der V vom 22. Aug. 2012 über Zweitwohnungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 4583).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^15]: SR 211.412.11
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1489).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^2]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^3]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, mit Wirkung seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^8]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^9]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^11]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909). Diese Änd. wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^12]: Fassung gemäss Ziff. II 1 der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. II 1 der V vom 24. Juni 2009, in Kraft seit 1. Sept. 2009 (AS 2009 3507).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^21]: SR 520.31
[^22]: Die einzelnen Objekte können beim Koordinationsorgan für Geoinformation des Bundes kostenlos abgerufen werden unter map.geo.admin.ch > Geokatalog > Bevölkerung und Wirtschaft > Gesellschaft, Kultur > Bundesinventar ISOS.
[^23]: SR 451
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^29]: Nach geltendem Recht insbesondere der Tierwohlbeiträge nach den Artikeln 72–76 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013 (SR 910.13 ).
[^30]: Fassung gemäss Anhang 9 Ziff. 11 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4145).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. II 57 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^35]: SR 211.412.110
[^36]: SR 211.412.11
[^37]: [AS 1989 1985, 1996 1534]
[^38]: Die Änderung kann unter AS 2000 2047 konsultiert werden.
[^39]: AS 2000 2042
[^27]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^30]: SR 211.412.11
[^31]: SR 455.1
[^32]: Fassung gemäss Ziff. III der V vom 26. Nov. 2003, in Kraft seit 1. Jan. 2004 (AS 2003 4873).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^35]: Ursprünglich: 4. Abschn.
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^37]: Eingefügt durch Art. 7 der V vom 22. Aug. 2012 über Zweitwohnungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 4583).
[^38]: Eingefügt durch Art. 7 der V vom 22. Aug. 2012 über Zweitwohnungen, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 4583).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^40]: SR 211.412.11
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Mai 2003, in Kraft seit 1. Juli 2003 (AS 2003 1489).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^49]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. Sept. 2007 (AS 2007 3641).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^55]: SR 910.13
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Juli 2007 (AS 2007 3641). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, mit Wirkung seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^62]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, mit Wirkung seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 10. Okt. 2012, in Kraft seit 1. Nov. 2012 (AS 2012 5537).
[^64]: Ursprünglich: 5. Abschn.
[^65]: Ursprünglich: 6. Abschn.
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. II 57 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^69]: SR 211.412.110
[^70]: SR 211.412.11
[^71]: [AS 1989 1985, 1996 1534]
[^72]: Die Änderung kann unter AS 2000 2047 konsultiert werden.
[^73]: AS 2000 2042
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. April 2014, in Kraft seit 1. Mai 2014 (AS 2014 909).
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