Änderungshistorie

Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV)

13 Versionen · 2000-11-27

Änderungen vom 2006-08-01

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##### **Art. 10** Technische Normen
<sup>1</sup> Die Zentralstelle bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen der Sprengstoffrichtlinie zu konkretisieren.
<sup>1</sup> Die Zentralstelle bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen der Sprengstoffrichtlinie zu konkretisieren.
<sup>2</sup> Sie berücksichtigt dabei international harmonisierte Normen.
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<sup>1</sup> Versandpackungen von Sprengmitteln müssen den Vorschriften des europäischen
<sup>12</sup> Übereinkommens vom 30. September 1957 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes aufweisen.
<sup>12</sup> über die Beförderung gefährlicher Übereinkommens vom 30. September 1957 Güter auf der Strasse entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes aufweisen.
<sup>2</sup> Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 muss jede weitere Verpackungseinheit mindestens folgende Angaben und Bezeichnungen aufweisen:
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- a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der
<sup>17</sup> Identifikationsnummer der Vereinten Nationen ;
<sup>17</sup> ; Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
- b. eine Konformitätserklärung, gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung;
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<sup>4</sup> Alle metallischen Konstruktionsteile der Lagerund Magazingebäude und deren Einrichtungen sind gegen elektrostatische Einflüsse untereinander gut elektrisch leitend zu verbinden und gemeinsam zu erden. Der Blitzschutz ist nach den Leitsät-
<sup>24</sup> zen des Schweizerischen Elektotechnischen Vereins (SEV) zu erstellen.
<sup>24</sup> zen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) zu erstellen.
##### **Art. 81** Besondere Einrichtungen und Aufschriften
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##### **Art. 85** Zulässige Mengen auf Bauund anderen Verwendungsstellen
Auf Bauund andern Verwendungsstellen dürfen die Vorräte einen Monatsbedarf nicht übersteigen. Höhere Mengen können für Grossprojekte oder bei gefährdeten Nachschubwegen (z.B. im Winter) bewilligt werden.
Auf Bauund andern Verwendungsstellen dürfen die Vorräte einen Monatsbedarf nicht übersteigen. Höhere Mengen können für Grossprojekte oder bei gefährdeten Nachschubwegen (z. B. im Winter) bewilligt werden.
#### 2. Abschnitt: Pyrotechnische Gegenstände
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<sup>28</sup> sicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und der dazugehörigen Verordnung vom
<sup>29</sup> 12. Juni 1995 (STEV) entsprechen.
<sup>29</sup> (STEV) entsprechen. 12. Juni 1995
##### **Art. 99** Sicherheitsabstände zu elektrischen Energieanlagen
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<sup>2</sup> Sendungen, für die keine Einfuhrbewilligung vorliegt, sind anzuhalten und der Zentralstelle zu melden.
<sup>3</sup> Sendungen sind anzuhalten und dem seco zu melden wenn:
<sup>3</sup> Sendungen sind anzuhalten und dem SECO zu melden wenn:
- a. dafür keine Ausfuhrbewilligung vorliegt;
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##### **Art. 113** Für Bewilligungen
Für die Erteilung von Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben: Franken
<sup>1</sup> Für die Erteilung von Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben: Franken
- a. Herstellungsbewilligungen (Art. 27) 50–1000
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- e. Erwerbsscheine für Kleinverbraucher (Art. 46) 5– 50
- f. Sprengund Verwendungsausweise (Art. 57) 20– 50
<sup>32</sup> f. ...
- g. Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 30 und 33 100– 500
<sup>2</sup> Die Gebühren für Sprengund Verwendungsausweise (Art. 57) richten sich nach
<sup>33</sup> <sup>34</sup> der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 2006 .
##### **Art. 114** Für kantonale Fähigkeitsprüfungen
Für Prüfungen, die zur Erlangung von Sprengund Verwendungsausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300–1000 Franken.
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<sup>1</sup> Für Verfügungen im Rahmen der nach Artikel 17 getroffenen Massnahmen beträgt die Gebühr 100–500 Franken.
<sup>2</sup> Für nachträgliche Kontrollen im Sinne von Artikel 16 können Gebühren von 50–200 Franken erhoben werden, wenn die Sprengmittel als nicht konform oder die Konformitätserklärung bzw. -bescheinigung als nicht genügend befunden wird.
<sup>2</sup> Für nachträgliche Kontrollen im Sinne von Artikel 16 können Gebühren von 50– 200 Franken erhoben werden, wenn die Sprengmittel als nicht konform oder die Konformitätserklärung bzw. -bescheinigung als nicht genügend befunden wird.
<sup>3</sup> Für besondere Kontrollen können Gebühren von 100–1000 Franken erhoben werden. Als besondere Kontrollen gelten solche, die wegen Widerhandlungen gegen das Gesetz oder die Verordnung vorgenommen werden müssen oder zu denen der Inhaber einer Bewilligung durch sein Verhalten Anlass gibt.
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<sup>1</sup> Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Sprengstoffgesetzgebung zur Herstellung oder Ein-, Ausoder Durchfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen oder Schiesspulver erteilt wurden, gelten weiter. Das Gleiche gilt für Bewilligungen zur Lagerung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen.
<sup>2</sup> Die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 11–17 für das Inverkehrbringen von
<sup>35</sup> Sprengmitteln müssen ab 1. Januar 2003 erfüllt sein.
<sup>3</sup> Sprengstoffe nach Artikel 19, die nicht entsprechend markiert sind, müssen bis zum 20. Juni 2001 verwendet werden. Andernfalls sind sie bis zu diesem Datum zu markieren oder zu vernichten.
<sup>4</sup> Pyrotechnische Gegenstände müssen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen der Artikel 24 und 25 entsprechen. Sollten sich die Zulassungsverfahren nach Artikel 24 aus Gründen, die die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht zu vertreten hat, verzögern, so verlängert sich
<sup>36</sup> die Übergangsfrist jeweils um zwei Jahre.
<sup>5</sup> Erwerbsscheine zum Bezug von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen, die vor der Inkraftsetzung dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben gültig.
<sup>6</sup> Sprengund Verwendungsausweise, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben wurden, bleiben gültig. Die Berechtigung richtet sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Sprengausweise A mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 sowie Einträge der besonderen Sprengarbeit Lawinensprengungen mit einem solchen vor dem 1. Januar 1988 berechtigen jedoch nur zur Verwendung im bisherigen Umfang.
<sup>7</sup> Die Verwendungsvoraussetzung nach Artikel 58 endet in Abhängigkeit des letzten Prüfungsdatums wie folgt: Datum der letzten Prüfung Ablauf der Geltungsdauer nach Inkrafttreten der Verordnung Vor 1986 1 Jahr Zwischen 1986 und 1990 2 Jahre Zwischen 1991 und 1994 3 Jahre Zwischen 1995 und 1997 4 Jahre Zwischen 1998 und Inkrafttreten der Verordnung 5 Jahre
<sup>8</sup> Bis zur Konstituierung der Fachausschüsse Sprengwesen (Art. 66), der Sprengkommissionen sowie der Ausbildungsund Prüfungsträgerschaften (Art. 61), bis zur Genehmigung der Reglemente (Art. 63) und bis zur Prüfung der Unterlagen (Art. 65), längstens aber bis nach Ablauf zweier Jahre nach der Inkraftsetzung dieser Verordnung, können die nach altem Recht eingesetzten Fachorganisationen Ausbildungen und Prüfungen durchführen. Die bisherigen Kursprogramme und Prüfungsreglemente sind unter angemessener Berücksichtigung der neuen Ausweisberechtigungen sinngemäss anzuwenden.
##### **Art. 120** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>37</sup> Die Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980 wird aufgehoben.
##### **Art. 121** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: SR 941.41
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[^4]: SR 946.51
[^5]: BBl 1993 IV 383, in Kraft seit 21. Juni 1998
[^5]: SR 0.748.710.4
[^6]: Fassung gemäss Ziff. II 22 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
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[^9]: ABl. Nr. L 121 vom 15.5.93, S. 20, berichtigt durch ABl. Nr. L 79 vom 7.4.1995, S. 34 . Der Text der Richtlinie kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^10]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
[^10]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR - SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
[^11]: SR 946.512
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[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^15]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die inter- nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
[^15]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^17]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
[^17]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 347).
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[^20]: SR 822.113/.114
[^21]: Bezugsquelle: Schweizerisches Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur
[^21]: Bezugsquelle: Schweizerisches Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.
[^22]: International Electrotechnical Commission; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^23]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^24]: Die Leitsätze können bezogen werden bei: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf
[^24]: Die Leitsätze können bezogen werden bei: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf.
[^25]: International Electrotechnical Commission; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^26]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^27]: Die Leitsätze können bezogen werden bei: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf
[^27]: Die Leitsätze können bezogen werden bei: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf.
[^28]: SR 819.1
@@ -1313,3 +1343,15 @@
[^30]: SR 741.11
[^31]: SR 946.202.1
[^32]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Aug. 2006 (SR 412.109.3 ).
[^33]: SR 412.109.3
[^34]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (SR 412.109.3 ).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^37]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 Art. 21 Ziff. 9 291 Anhang Ziff. II 8]
2000-11-27
SprstV
Originalfassung Text zu diesem Datum