Änderungshistorie
Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV)
13 Versionen
· 2000-11-27
2020-05-28
2017-05-01
2016-04-20
2015-07-01
Änderungen vom 2015-07-01
@@ -18,11 +18,11 @@
<sup>1</sup> Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind ungeachtet der gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Eigenschaften der in ihnen enthaltenen Stoffe, ausschliesslich nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verpacken und zu kennzeichnen; ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube. Die Vernichtung und die Entsorgung richten sich nach den Artikeln 107–109 dieser Verordnung.
<sup>2</sup> <sup>8</sup> Die Vorschriften der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 und der Störfall-
<sup>9</sup> verordnung vom 27. Februar 1991 bleiben vorbehalten.
<sup>10</sup> Art. 1 a Begriffe
<sup>2</sup> <sup>8</sup> Die Vorschriften der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015 und der Störfall-
<sup>9</sup> <sup>10</sup> verordnung vom 27. Februar 1991 bleiben vorbehalten.
<sup>11</sup> Art. 1 a Begriffe
<sup>1</sup> In dieser Verordnung bedeuten:
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- g. Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt.
<sup>2</sup> <sup>11</sup> Die Entsprechungen von Ausdrücken in den Richtlinien 2007/23/EG und
<sup>12</sup> <sup>13</sup> 2008/43/EG und in dieser Verordnung sind in Anhang 15 festgelegt.
<sup>2</sup> <sup>12</sup> Die Entsprechungen von Ausdrücken in den Richtlinien 2007/23/EG und
<sup>13</sup> <sup>14</sup> 2008/43/EG und in dieser Verordnung sind in Anhang 15 festgelegt.
##### **Art. 2** Sprengstoffe
@@ -72,13 +72,13 @@
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zündoder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Gas, Druck, eine
<sup>14</sup> Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.
<sup>15</sup> Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.
<sup>2</sup> Zündsätze brennen ab, Explosivsätze erzeugen eine mit einem Knall verbundene Druckoder Stosswelle.
<sup>3</sup> Als pyrotechnische Gegenstände gelten auch solche, die mit einer Abschussvorrichtung verwendet werden.
<sup>15</sup> Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>16</sup> Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
@@ -90,7 +90,7 @@
<sup>5</sup> Die Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
<sup>16</sup> Art. 7 Feuerwerkskörper
<sup>17</sup> Art. 7 Feuerwerkskörper
<sup>1</sup> Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang <sup>1</sup> Ziffer 2 in die Kategorien 1–4 eingeteilt.
@@ -112,27 +112,27 @@
- a. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie
<sup>17</sup> 93/15/EWG entsprechen;
<sup>18</sup> 93/15/EWG entsprechen;
- b. die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit nach Anhang 14 erfüllen;
<sup>18</sup> c. die Anforderungen nach den Artikeln 18–23 erfüllen.
<sup>19</sup> c. die Anforderungen nach den Artikeln 18–23 erfüllen.
<sup>2</sup> Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht:
<sup>19</sup> für Sprengmittel, die in geringen Mengen Zwecken der Wissenschaft, Fora. schung oder Entwicklung oder für Prüfungen dienen;
<sup>20</sup> für Sprengmittel, die in geringen Mengen Zwecken der Wissenschaft, Fora. schung oder Entwicklung oder für Prüfungen dienen;
- b. mit Ausnahme von Artikel 19 für Sprengmittel, die für den Verkehr bei der Polizei bestimmt sind;
<sup>20</sup> c. … .
<sup>21</sup> Art. 9
<sup>21</sup> c. ….
<sup>22</sup> Art. 9
##### **Art. 10** Technische Normen
<sup>1</sup> Die ZSP bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderun-
<sup>22</sup> <sup>23</sup> gen der Richtlinie 93/15/EWG zu konkretisieren.
<sup>23</sup> <sup>24</sup> gen der Richtlinie 93/15/EWG zu konkretisieren.
<sup>2</sup> Sie berücksichtigt dabei international harmonisierte Normen.
@@ -142,7 +142,7 @@
<sup>1</sup> Wer Sprengmittel in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass die Sprengmittel den grundlegenden Anforderun-
<sup>24</sup> <sup>25</sup> gen der Richtlinie 93/15/EWG entsprechen.
<sup>25</sup> <sup>26</sup> gen der Richtlinie 93/15/EWG entsprechen.
<sup>2</sup> Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
@@ -150,7 +150,7 @@
- b. eine vollständige Beschreibung der Sprengmittel mit Identifizierungsdaten
<sup>26</sup> einschliesslich Identifikationsnummer der Vereinten Nationen ;
<sup>27</sup> einschliesslich Identifikationsnummer der Vereinten Nationen ;
- c. die angewandten technischen Vorschriften, Normen oder anderen Spezifikationen;
@@ -166,9 +166,9 @@
<sup>1</sup> Der Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der
<sup>27</sup> Richtlinie 93/15/EWG gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 15 als konform bescheinigt worden
<sup>28</sup> sind.
<sup>28</sup> Richtlinie 93/15/EWG gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 15 als konform bescheinigt worden
<sup>29</sup> sind.
<sup>2</sup> Werden Sprengmittel nach Massgabe der technischen Normen im Sinne von Artikel 10 hergestellt, so wird vermutet, dass sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
@@ -212,7 +212,7 @@
- a. nach der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
<sup>29</sup> 1996 akkreditiert;
<sup>30</sup> 1996 akkreditiert;
- b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt; oder
@@ -222,7 +222,7 @@
##### **Art. 16** Nachträgliche Kontrolle
<sup>1</sup> <sup>30</sup> Die ZSP kontrolliert in willkürlichen Abständen stichprobenweise, ob die in Verkehr gebrachten Sprengmittel den Konformitätsanforderungen dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den kantonalen Vollzugsorganen zusammen und kann geeignete Fachinstanzen beiziehen.
<sup>1</sup> <sup>31</sup> Die ZSP kontrolliert in willkürlichen Abständen stichprobenweise, ob die in Verkehr gebrachten Sprengmittel den Konformitätsanforderungen dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den kantonalen Vollzugsorganen zusammen und kann geeignete Fachinstanzen beiziehen.
<sup>2</sup> Die kantonalen Vollzugsorgane erstatten der ZSP unverzüglich Meldung, wenn sie auf nicht konforme Sprengmittel stossen.
@@ -258,15 +258,15 @@
<sup>2</sup> Das Kennzeichen der Sicherheitsanzündschnüre muss auch nach der Verwendung erhalten bleiben.
<sup>3</sup> <sup>31</sup> Das Kennzeichen muss zudem die Anforderungen nach Anhang 14 erfüllen.
<sup>32</sup> Art. 21 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen
<sup>3</sup> <sup>32</sup> Das Kennzeichen muss zudem die Anforderungen nach Anhang 14 erfüllen.
<sup>33</sup> Art. 21 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen
<sup>1</sup> Versandpackungen von Sprengmitteln müssen den Vorschriften des Europäischen
<sup>33</sup> Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 SprstG und nach Anhang 14
<sup>34</sup> aufweisen.
<sup>34</sup> Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 SprstG und nach Anhang 14
<sup>35</sup> aufweisen.
<sup>2</sup> Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 muss jede weitere Verpackungseinheit mindestens folgende Angaben und Bezeichnungen aufweisen:
@@ -298,17 +298,17 @@
<sup>4</sup> Die Kennzeichnung von Sprengzündern und Sprengkapseln muss zudem die An-
<sup>35</sup> forderungen an die technischen Normen nach Anhang 14 erfüllen.
<sup>36</sup> forderungen an die technischen Normen nach Anhang 14 erfüllen.
### 2. Kapitel: Pyrotechnische Gegenstände
<sup>36</sup> Art. 24 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
<sup>37</sup> Art. 24 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
- a. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie
<sup>37</sup> 2007/23/EG entsprechen;
<sup>38</sup> 2007/23/EG entsprechen;
- b. einer der Kategorien nach den Artikeln 6 und 7 angehören;
@@ -322,11 +322,11 @@
- b. pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung durch der Polizei bestimmt sind.
<sup>38</sup> Art. 25 Technische Normen
<sup>39</sup> Art. 25 Technische Normen
<sup>1</sup> Die ZSP bezeichnet im Einvernehmen mit dem SECO die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie
<sup>39</sup> 2007/23/EG zu konkretisieren.
<sup>40</sup> 2007/23/EG zu konkretisieren.
<sup>2</sup> Sie berücksichtigt dabei international harmonisierte Normen.
@@ -334,11 +334,11 @@
<sup>4</sup> Im Weiteren gelten die Artikel 11–17 sinngemäss.
<sup>40</sup> Verpackung, Angaben und Bezeichnungen Art. 26
<sup>41</sup> Verpackung, Angaben und Bezeichnungen Art. 26
<sup>1</sup> Versandpackungen von pyrotechnischen Gegenständen müssen den Vorschriften
<sup>41</sup> des ADR entsprechen und gekennzeichnet sein.
<sup>42</sup> des ADR entsprechen und gekennzeichnet sein.
<sup>2</sup> Auf der kleinsten für den Verkauf bestimmten Verpackungseinheit (Einzeloder Sortimentverpackung) und wenn möglich auf jedem pyrotechnischen Gegenstand sind mindestens anzugeben:
@@ -362,7 +362,7 @@
## 3. Titel: Berechtigung zum Verkehr
### 1. Kapitel: Herstellung und Einfuhr <sup>42</sup>
### 1. Kapitel: Herstellung und Einfuhr <sup>43</sup>
#### 1. Abschnitt: Herstellung
@@ -370,7 +370,7 @@
<sup>1</sup> Bewilligungen zur Herstellung von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen
<sup>43</sup> für zivile Zwecke sowie von Schiesspulver werden von der ZSP erteilt.
<sup>44</sup> für zivile Zwecke sowie von Schiesspulver werden von der ZSP erteilt.
<sup>2</sup> Einer Bewilligung zur Herstellung bedarf auch, wer die Mittel oder Gegenstände erst auf der Verwendungsstelle anfertigt.
@@ -388,7 +388,7 @@
- a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der
<sup>44</sup> Identifikationsnummer der Vereinten Nationen ;
<sup>45</sup> Identifikationsnummer der Vereinten Nationen ;
- b. gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung.
@@ -408,17 +408,17 @@
<sup>1</sup> Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen für
<sup>45</sup> zivile Zwecke sowie von Schiesspulver werden von der ZSP erteilt.
<sup>46</sup> zivile Zwecke sowie von Schiesspulver werden von der ZSP erteilt.
<sup>2</sup> Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
<sup>46</sup> a. im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
<sup>47</sup> a. im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
- b. pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
<sup>3</sup> Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen.
<sup>47</sup> Art. 32 Gesuch um Einfuhrbewilligung
<sup>48</sup> Art. 32 Gesuch um Einfuhrbewilligung
<sup>1</sup> Im Gesuch um Einfuhrbewilligung sind anzugeben:
@@ -436,7 +436,7 @@
- a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der
<sup>48</sup> ; Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
<sup>49</sup> ; Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
- b. die Konformitätserklärung, gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung;
@@ -448,7 +448,7 @@
Artikel 30 gilt auch für die Einfuhr.
<sup>49</sup> Art. 34
<sup>50</sup> Art. 34
### 2. Kapitel: Verkauf
@@ -472,13 +472,13 @@
<sup>2</sup> Nach Erteilung der Bewilligung informiert der Kanton die ZSP mittels einer Ko-
<sup>50</sup> pie.
<sup>51</sup> pie.
##### **Art. 37** Bewilligung zur Abgabe von Sprengmitteln
durch militärische Stellen Die Bewilligung zur Abgabe von Sprengmitteln durch die Armee, die eidgenössischen und die kantonalen Militärverwaltungen oder ihre Betriebe an zivile Stellen und Private wird vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und
<sup>51</sup> Forschung erteilt.
<sup>52</sup> Forschung erteilt.
##### **Art. 38** Sprengmittellager der Verkäufer
@@ -528,7 +528,7 @@
<sup>1</sup> Wer einen Erwerbsschein für Sprengmittel erhalten will, hat die in Anhang 4
<sup>52</sup> vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch um einen Erwerbsschein ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
<sup>53</sup> vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch um einen Erwerbsschein ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
<sup>2</sup> Der Erwerbsschein enthält alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben.
@@ -542,7 +542,7 @@
<sup>3</sup> Der Erwerbsschein für Kleinverbraucher ist drei Monate gültig.
<sup>53</sup> Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände
<sup>54</sup> Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände
<sup>1</sup> Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und 4 erforderlich.
@@ -574,7 +574,7 @@
<sup>3</sup> Sie können sukzessive bezogen werden.
### 5. Kapitel: Ausweis <sup>54</sup>
### 5. Kapitel: Ausweis <sup>55</sup>
#### 1. Abschnitt: Sprengund Verwendungsberechtigungen
@@ -584,7 +584,7 @@
<sup>2</sup> Die Berechtigungen werden auf Grund einer Prüfung erteilt.
<sup>55</sup> Art. 52 Einträge
<sup>56</sup> Art. 52 Einträge
<sup>1</sup> Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
@@ -600,7 +600,7 @@
<sup>3</sup> Der Eintrag C berechtigt:
<sup>56</sup> allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu plaa. nen und auszuführen;
<sup>57</sup> allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu plaa. nen und auszuführen;
- b. allgemeine Sprengarbeiten mit hohem Schadenrisiko nach den schriftlichen Anweisungen (Projektunterlagen usw.) ausgewiesener Fachpersonen zu planen und unter deren projektbezogenen Überwachung auszuführen.
@@ -610,7 +610,7 @@
<sup>6</sup> Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Katego-
<sup>57</sup> rien T2, P2 und 4.
<sup>58</sup> rien T2, P2 und 4.
##### **Art. 53** Begriffe
@@ -620,7 +620,7 @@
<sup>3</sup> Das Schadenrisiko wird in die Bereiche «gering» «erhöht» und «hoch» aufgeteilt. Die Grenzen der Bereiche werden in Form eines Planungsbehelfs vom Staatssekreta-
<sup>58</sup> riat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Anforderungen an die Ausbildung für die einzelnen Berechtigungen.
<sup>59</sup> riat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Anforderungen an die Ausbildung für die einzelnen Berechtigungen.
<sup>4</sup> Eine Sprengung umfasst das gleichzeitige oder verzögerte Zünden einer oder mehrerer Ladungen.
@@ -658,11 +658,11 @@
<sup>2</sup> Der Ausweis wird vom SBFI ausgestellt. Er ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten eines Kreises der Prüfungskommission und von einer Vertreterin oder
<sup>59</sup> einem Vertreter des SBFI unterzeichnet.
<sup>3</sup> <sup>60</sup> …
<sup>61</sup> Art. 57 a Ausweisregister
<sup>60</sup> einem Vertreter des SBFI unterzeichnet.
<sup>3</sup> <sup>61</sup> …
<sup>62</sup> Ausweisregister Art. 57 a
<sup>1</sup> Das SBFI führt ein Verzeichnis der abgegebenen Ausweise mit folgenden Daten:
@@ -694,13 +694,13 @@
<sup>2</sup> Sind mehr als fünf Jahre verstrichen, seitdem der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert hat, so hat er oder sie vor der nächsten Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen an einer ergänzenden Schulung
<sup>62</sup> teilzunehmen.
<sup>63</sup> teilzunehmen.
<sup>3</sup> Das SBFI regelt mittels Weisungen den Inhalt der ergänzenden Schulung.
##### **Art. 59** Anerkennung anderer Ausweise
<sup>1</sup> <sup>63</sup> Die Prüfungskommission entscheidet im Einzelfall:
<sup>1</sup> <sup>64</sup> Die Prüfungskommission entscheidet im Einzelfall:
- a. wieweit Ausweise, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, anerkannt werden;
@@ -760,7 +760,7 @@
<sup>1</sup> Das SBFI kann von den Trägerschaften die Anpassung des Reglements verlangen, wenn dies die Entwicklung erfordert, namentlich wenn sich die allgemein anerkann-
<sup>64</sup> ten Regeln der Technik geändert haben.
<sup>65</sup> ten Regeln der Technik geändert haben.
<sup>2</sup> Das SBFI kann die Genehmigung des Reglements widerrufen, wenn die Trägerschaft Kurse oder Prüfungen nicht den Vorschriften entsprechend durchführt.
@@ -770,15 +770,15 @@
<sup>2</sup> Die Unterlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem Inhalt der Berechtigung der Reglemente entsprechen und von einem entsprechenden
<sup>65</sup> Fachausschuss geprüft sein.
#### 4. Abschnitt: Fachausschüsse <sup>66</sup>
<sup>66</sup> Fachausschuss geprüft sein.
#### 4. Abschnitt: Fachausschüsse <sup>67</sup>
##### **Art. 66**
<sup>1</sup> Die Fachausschüsse sind Ad-hoc-Organe und beraten das SBFI insbesondere in
<sup>67</sup> folgenden Bereichen:
<sup>68</sup> folgenden Bereichen:
- a. Koordinierung von Ausbildungsund Prüfungsvorschriften;
@@ -792,7 +792,7 @@
<sup>2</sup> Das SBFI entscheidet je nach Aufgabe und Sachgebiet über die Einberufung und Zusammensetzung eines Fachausschusses. Es führt den Vorsitz sowie das Sekre-
<sup>68</sup> tariat.
<sup>69</sup> tariat.
#### 5. Abschnitt: Erleichterter Verkehr
@@ -800,17 +800,17 @@
In den Fällen, da Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände in geringen Mengen für die Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen im Sinne der Artikel 8 Absatz 2 und 24 Absatz 3 dienen, gelten die nachfolgenden Bestim-
<sup>69</sup> mungen:
- a. Einfuhrbewilligungen dürfen auch für Sprengmittel, die den Zulassungsbestimmungen der Artikel 8–23 nicht entsprechen, erteilt werden. bis <sup>70</sup> a . Einfuhrbewilligungen dürfen auch für pyrotechnische Gegenstände erteilt werden, die den Bestimmungen nach den Artikeln 24–26 nicht entsprechen.
<sup>71</sup> b. Die Ausstellung des Erwerbsscheines darf nicht vom Vorliegen eines Ausweises abhängig gemacht werden.
<sup>70</sup> mungen:
- a. Einfuhrbewilligungen dürfen auch für Sprengmittel, die den Zulassungsbestimmungen der Artikel 8–23 nicht entsprechen, erteilt werden. bis <sup>71</sup> a . Einfuhrbewilligungen dürfen auch für pyrotechnische Gegenstände erteilt werden, die den Bestimmungen nach den Artikeln 24–26 nicht entsprechen.
<sup>72</sup> b. Die Ausstellung des Erwerbsscheines darf nicht vom Vorliegen eines Ausweises abhängig gemacht werden.
- c. Dem Bezüger von Sprengmitteln ist es gestattet, diese ohne zeitliche Beschränkung nach den gültigen Lagervorschriften dieser Verordnung aufzubewahren.
- d. Der Bezüger unterliegt der Buchführungspflicht, analog derjenigen für Grossverbraucher.
<sup>72</sup> e. Für die zweckgebundene Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen bedarf es keines Ausweises. Deren Handhabung ist jedoch nur Personen oder unter Aufsicht von Personen gestattet, die sich über ausreichende technische Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausweisen können.
<sup>73</sup> e. Für die zweckgebundene Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen bedarf es keines Ausweises. Deren Handhabung ist jedoch nur Personen oder unter Aufsicht von Personen gestattet, die sich über ausreichende technische Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausweisen können.
## 4. Titel: Allgemeine Verhaltensvorschriften
@@ -836,7 +836,7 @@
Bauart, Einrichtung und Betrieb von Anlagen und Gebäuden, in denen Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver hergestellt werden, richten sich nach dem Arbeitsgesetz und den zugehörigen Verordnungen 3 und 4 vom 18. Au-
<sup>73</sup> . gust 1993
<sup>74</sup> . gust 1993
## 6. Titel: Lagerung
@@ -868,7 +868,7 @@
#### 2. Abschnitt: Pyrotechnische Gegenstände
<sup>74</sup> Art. 72 Herstellerlager für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>75</sup> Art. 72 Herstellerlager für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Hersteller pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 müssen diese nach den Vorschriften für die Sprengmittellager der Hersteller lagern.
@@ -878,9 +878,9 @@
<sup>1</sup> Hersteller von Feuerwerkskörpern haben Fertigfabrikate in eingeschossigen, allein stehenden Bauten zu lagern, die vom gefährlichen Betriebsteil mindestens 15 m und von Nachbargrundstücken mindestens 20 m entfernt sind. Zwischen Lagergebäuden darf der gegenseitige Abstand auf 7,5 m verkürzt werden, sofern die Brandschutz-
<sup>75</sup> vorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) eingehalten
<sup>76</sup> werden.
<sup>76</sup> vorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) eingehalten
<sup>77</sup> werden.
<sup>2</sup> Türen und Fenster der Lagerräume dürfen nicht auf Türen oder Fenster anderer Gebäude gerichtet sein.
@@ -950,9 +950,9 @@
<sup>2</sup> Die Aussentüren müssen mindestens der Einbruch-Widerstandsklasse 5 nach euro-
<sup>77</sup> <sup>78</sup> päischer Vornorm (ENV) 1627 und der Anforderung EI60 gemäss den Brandschutzvorschriften der VKF entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag
<sup>79</sup> haben.
<sup>78</sup> <sup>79</sup> päischer Vornorm (ENV) 1627 und der Anforderung EI60 gemäss den Brandschutzvorschriften der VKF entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag
<sup>80</sup> haben.
<sup>3</sup> Innentüren zwischen der Zünderkammer, einem allfälligen Vorraum und dem eigentlichen Sprengstofflager sind je nach ihrer Grösse aus Stahlblech mit 2–4 mm Wandstärke und aus Profilstahl oder aus anderem feuerhemmenden Material von mindestens 4 cm Stärke herzustellen und mit einem Verschlussriegel oder Kastenschloss auszustatten.
@@ -970,7 +970,7 @@
<sup>1</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins-
<sup>80</sup> <sup>81</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen.
<sup>81</sup> <sup>82</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen.
<sup>2</sup> Als Beleuchtung ist nur die elektrische zulässig.
@@ -978,7 +978,7 @@
<sup>4</sup> Alle metallischen Konstruktionsteile der Lagerund Magazingebäude und deren Einrichtungen sind gegen elektrostatische Einflüsse untereinander gut elektrisch leitend zu verbinden und gemeinsam zu erden. Der Blitzschutz ist nach den Leitsät-
<sup>82</sup> zen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) zu erstellen.
<sup>83</sup> zen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) zu erstellen.
##### **Art. 81** Besondere Einrichtungen und Aufschriften
@@ -1028,7 +1028,7 @@
#### 2. Abschnitt: Pyrotechnische Gegenstände
<sup>83</sup> Art. 86 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>84</sup> Art. 86 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 sind wie Sprengmittel zu lagern und aufzubewahren (Art. 74–84). Ihre Aufbewahrung in Sprengmittelbehältern (Art. 84) ist bis maximal 25 kg Nettoinhalt an Sprengoder Explosivstoffen ohne zeitliche Beschränkung zulässig.
@@ -1044,9 +1044,9 @@
<sup>4</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins-
<sup>84</sup> <sup>85</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen. Die Bauten sind mit einem
<sup>86</sup> Blitzschutz nach den Leitsätzen des SEV auszusrüsten.
<sup>85</sup> <sup>86</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen. Die Bauten sind mit einem
<sup>87</sup> Blitzschutz nach den Leitsätzen des SEV auszusrüsten.
<sup>5</sup> Räume zum Aufbewahren von Feuerwerkskörpern bis zu 300 kg Bruttogewicht gelten als Kleinlager. Sie dürfen in einer Wohnzone liegen, müssen jedoch feuerbeständig und frei von andern feuergefährlichen Waren oder Stoffen sein.
@@ -1058,7 +1058,7 @@
<sup>1</sup> In den Lagerräumen dürfen nur allgemeine Lagerund Speditionsarbeiten ausgeführt werden. Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offener Flamme ist durch nicht zu übersehende Anschläge hinzuweisen. Pyrotechnische Gegenstände sind kühl und trocken und soweit als möglich in den Versand-
<sup>87</sup> beziehungsweise Verpackungseinheiten zu lagern.
<sup>88</sup> beziehungsweise Verpackungseinheiten zu lagern.
<sup>2</sup> Der Zutritt zu den Räumen ist nur Personen gestattet, die darin nach Weisung der verantwortlichen Aufsichtspersonen beschäftigt sind. Beim Verlassen der Räume sind diese abzuschliessen.
@@ -1086,9 +1086,9 @@
Inhaber von Handelsbetrieben und Geschäften haben für das Lagern, den Versand und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände verantwortliche Aufsichtspersonen zu bezeichnen, die im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erfahrung haben, die gesetzlichen Vorschriften kennen und im Falle einer Explosion oder eines Brandes die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen können.
## 7. Titel: Transport von Sprengmitteln <sup>88</sup>
<sup>89</sup> Art. 91 Transport auf Werkstrassen und zur Verwendungsstelle
## 7. Titel: Transport von Sprengmitteln <sup>89</sup>
<sup>90</sup> Art. 91 Transport auf Werkstrassen und zur Verwendungsstelle
<sup>1</sup> Auf Strassen und Wegen, die ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen, dürfen Sprengstoffe und Zündmittel auf dem gleichen Fahrzeug befördert werden. Sie sind in den Versandverpackungen in getrennten Abteilen des Fahrzeuges unterzubringen.
@@ -1098,9 +1098,9 @@
<sup>4</sup> Auch beim Transport geringer Mengen und beim Handtransport auf die Verwendungsstelle ist die Beförderung von Sprengmitteln nur in geschlossenen, widerstandsfähigen Verpackungen oder Behältern gestattet.
<sup>90</sup> <sup>91</sup> Art. <sup>91</sup> a Begleitformular für innergemeinschaftliche Transporte
<sup>1</sup> <sup>92</sup> Die beförderten Sprengmittel müssen von dem in der Entscheidung 2004/388/EG vorgesehenen «Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen» ausschliesslich der EU-Hoheitszeichen begleitet sein.
<sup>91</sup> <sup>92</sup> Art. <sup>91</sup> a Begleitformular für innergemeinschaftliche Transporte
<sup>1</sup> <sup>93</sup> Die beförderten Sprengmittel müssen von dem in der Entscheidung 2004/388/EG vorgesehenen «Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen» ausschliesslich der EU-Hoheitszeichen begleitet sein.
<sup>2</sup> Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
@@ -1114,11 +1114,11 @@
<sup>2</sup> Zur Bestimmung dieser Regeln sind namentlich die Ausbildungsund Prüfungsunterlagen sowie die Herstellerangaben und die Gebrauchsanweisungen heranzuziehen.
<sup>93</sup> Art. <sup>93</sup> Verantwortung der Ausweisinhaberinnen und -inhaber
<sup>94</sup> Art. 93 Verantwortung der Ausweisinhaberinnen und -inhaber
<sup>1</sup> Sprengarbeiten und Arbeiten, bei denen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 oder 4 verwendet werden, sind von einer Ausweisinhaberin oder einem Ausweisinhaber zu leiten. Diese oder dieser ist verantwortlich für die Einhaltung der
<sup>94</sup> Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
<sup>95</sup> Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
<sup>2</sup> Werden ausgewiesene Fachleute beigezogen, sind diese dafür verantwortlich, dass die Arbeiten ihres Projektteils nach ihren Vorgaben ausgeführt werden.
@@ -1168,11 +1168,11 @@
<sup>4</sup> Die Geräte müssen ausserdem den grundlegenden Anforderungen an die Betriebs-
<sup>95</sup> sicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produkte-
<sup>96</sup> sicherheit und der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit
<sup>97</sup> entsprechen.
<sup>96</sup> sicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produkte-
<sup>97</sup> sicherheit und der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit
<sup>98</sup> entsprechen.
##### **Art. 99** Sicherheitsabstände zu elektrischen Energieanlagen
@@ -1208,7 +1208,7 @@
- b. alle in den Gefahrenbereich der Sprengung führenden Strassen und Zugänge für die Dauer der Gefahr gesperrt und bewacht werden; für die Absperrung öffentlicher Verkehrswege gelten die Vorschriften der Verkehrsregelnver-
<sup>98</sup> ordnung vom 13. November 1962 ;
<sup>99</sup> ordnung vom 13. November 1962 ;
- c. die Sprengmittel auf der Sprengstelle gesichert sind und nach Arbeitsschluss zurückgeschafft werden;
@@ -1270,17 +1270,15 @@
##### **Art. 108** Vernichtung
<sup>1</sup> Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern auch ohne
<sup>99</sup> ausdrückliche Berechtigung im Ausweis durch Sprengen vernichtet werden.
<sup>1</sup> Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern auch ohne 100 ausdrückliche Berechtigung im Ausweis durch Sprengen vernichtet werden.
<sup>2</sup> Das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel gilt als besondere Sprengarbeit und muss gemäss Anleitung der SUVA durchgeführt werden.
<sup>3</sup> Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken sowie Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch dürfen nur vom Hersteller, vom Importeur oder von 100 einer sachverständigen Person vernichtet werden.
<sup>3</sup> Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken sowie Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch dürfen nur vom Hersteller, vom Importeur oder von 101 einer sachverständigen Person vernichtet werden.
##### **Art. 109** Entsorgung oder Rückgabe
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die nicht nach Artikel 108 vernichtet werden dürfen, sind von der Inhaberin oder vom Inhaber umweltverträglich zu entsorgen oder zur Entsorgung dem Hersteller zurückzugeben. 9. Titel: Buchführung, Überwachung, Gebühren und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit <sup>101</sup>
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die nicht nach Artikel 108 vernichtet werden dürfen, sind von der Inhaberin oder vom Inhaber umweltverträglich zu entsorgen oder zur Entsorgung dem Hersteller zurückzugeben. 9. Titel: Buchführung, Überwachung, Gebühren und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit <sup>102</sup>
### 1. Kapitel: Buchführung
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- a. die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände;
- b. die Namen und Adressen der Lieferanten und Bezügerinnen oder Bezüger sowie die Daten der Geschäfte; 102 c. die Angaben nach Anhang 14. 2bis <sup>103</sup> Die Verzeichnisse müssen die Anforderungen von Anhang 14 erfüllen.
- b. die Namen und Adressen der Lieferanten und Bezügerinnen oder Bezüger sowie die Daten der Geschäfte; 103 c. die Angaben nach Anhang 14. 2bis <sup>104</sup> Die Verzeichnisse müssen die Anforderungen von Anhang 14 erfüllen.
<sup>3</sup> Die Verzeichnisse geben Auskunft über die täglichen Mutationen und über den Monatsabschluss.
<sup>4</sup> Zur Ergänzung der Buchführung müssen die Rechnungen und Erwerbsscheine jederzeit vorgewiesen werden können. Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zudem die von einer Person mit Fachkenntnissen unterzeichneten Bestäti- 104 gungen über die täglichen Lieferungen an die Sprengstelle vorweisen können.
<sup>4</sup> Zur Ergänzung der Buchführung müssen die Rechnungen und Erwerbsscheine jederzeit vorgewiesen werden können. Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zudem die von einer Person mit Fachkenntnissen unterzeichneten Bestäti- 105 gungen über die täglichen Lieferungen an die Sprengstelle vorweisen können.
<sup>5</sup> Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten hergestellt, so ist über die Art und Menge ihrer Bestandteile ein Verzeichnis zu führen.
<sup>6</sup> Hersteller, Importeure und Verkäufer von pyrotechnischen Gegenständen und von Schiesspulver haben über alle Arten pyrotechnischer Gegenstände, mit Ausnahme der für den Detailhandel bestimmten Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3, ein Verzeichnis zu führen; Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ein solches Verzeichnis nur über pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und 4 führen. Die Verzeichnisse, die Erwerbsscheine und die Abbrandbewilligung sind 105 zehn Jahre geordnet aufzubewahren.
<sup>6</sup> Hersteller, Importeure und Verkäufer von pyrotechnischen Gegenständen und von Schiesspulver haben über alle Arten pyrotechnischer Gegenstände, mit Ausnahme der für den Detailhandel bestimmten Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3, ein Verzeichnis zu führen; Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ein solches Verzeichnis nur über pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und 4 führen. Die Verzeichnisse, die Erwerbsscheine und die Abbrandbewilligung sind 106 zehn Jahre geordnet aufzubewahren.
### 2. Kapitel: Überwachung
@@ -1324,11 +1322,11 @@
- a. dafür keine Ausfuhrbewilligung vorliegt;
- b. für die Durchfuhr kein Nachweis über den rechtmässigen Versand (Art. 25 106 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1977 ) vorliegt.
- b. für die Durchfuhr kein Nachweis über den rechtmässigen Versand (Art. 25 107 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1977 ) vorliegt.
### 3. Kapitel: Gebühren
107 Art. 112 a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 108 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
108 Art. 112 a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 109 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
##### **Art. 113** Für Bewilligungen
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- c. Verkaufsbewilligungen (Art. 35) 50– 500
- d. Erwerbsscheine (Art. 45) 20– 200 109 Erwerbsscheine für Kleinverbraucher (Art. 46) 5– 200 e. 110 Erwerbsscheine für die Kategorien T2, P2 und 4 5– 200 f.
- d. Erwerbsscheine (Art. 45) 20– 200 110 Erwerbsscheine für Kleinverbraucher (Art. 46) 5– 200 e. 111 Erwerbsscheine für die Kategorien T2, P2 und 4 5– 200 f.
- g. Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 30 und 33 100– 500
<sup>2</sup> Die Gebühren für Ausweise (Art. 57) richten sich nach der Gebührenverordnung 111 <sup>112</sup> SBFI vom 16. Juni 2006 . 113 Für kantonale Fähigkeitsprüfungen Art. 114 Für Prüfungen, die zur Erlangung von Ausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300–1000 Franken. 114 Art. 115 Für Kontrollen
<sup>2</sup> Die Gebühren für Ausweise (Art. 57) richten sich nach der Gebührenverordnung 112 <sup>113</sup> SBFI vom 16. Juni 2006 . 114 Für kantonale Fähigkeitsprüfungen Art. <sup>114</sup> Für Prüfungen, die zur Erlangung von Ausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300–1000 Franken. 115 Art. <sup>115</sup> Für Kontrollen
<sup>1</sup> Für Verfügungen im Rahmen der nach Artikel 17 getroffenen Massnahmen beträgt die Gebühr 100–5000 Franken.
@@ -1362,11 +1360,11 @@
- c. Kosten für Arbeiten, welche die zuständige Behörde durch Dritte erstellen lässt.
### 4. Kapitel: Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit <sup>115</sup>
116 Art. 117 Die ZSP kann mit wissenschaftlich-technisch tätigen Stellen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst des Forensischen Institutes Zürich. Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt.
<sup>9</sup> a . Titel: Datenbank BARBARA <sup>117</sup>
### 4. Kapitel: Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit <sup>116</sup>
117 Art. <sup>117</sup> Die ZSP kann mit wissenschaftlich-technisch tätigen Stellen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst des Forensischen Institutes Zürich. Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt.
<sup>9</sup> a . Titel: Datenbank BARBARA <sup>118</sup>
##### **Art. 117** a Zweck
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- a. die ZSP und die Stellen der Kantone, die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständig sind;
- b. die Bundeskriminalpolizei zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes- 118 gesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des 119 und dem Bundesgesetz vom 23. De- Bundes, der Strafprozessordnung 120 zember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz.
- b. die Bundeskriminalpolizei zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes- 119 gesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des 120 und dem Bundesgesetz vom 23. De- Bundes, der Strafprozessordnung 121 zember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz.
- c. die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater von fedpol zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben;
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##### **Art. 117** i Archivierung
Das Anbieten der Daten an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bun- 121 desgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz und nach Artikel 6 des 122 . Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998
Das Anbieten der Daten an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bun- 122 desgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz und nach Artikel 6 des 123 . Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998
##### **Art. 117** j Datensicherheit
<sup>1</sup> Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten Artikel 7 des Bundesgesetzes 123 vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung vom 124 <sup>125</sup> 9. Dezember 2011 sowie die Weisungen des IRB vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
<sup>1</sup> Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten Artikel 7 des Bundesgesetzes 124 vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung vom 125 <sup>126</sup> 9. Dezember 2011 sowie die Weisungen des IRB vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
<sup>2</sup> Die ZSP trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern.
##### **Art. 117** k Auskunftsrecht
Das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Vernichtung von Daten richtet sich nach 126 den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
Das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Vernichtung von Daten richtet sich nach 127 den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
##### **Art. 117** l Bearbeitungsreglement
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## 10. Titel: Schlussbestimmungen
127 Art. 118 Anhänge Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann die Anhänge 1–16 neuen Verhältnissen anpassen. 128 Art. 119 129 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 Art. 119 a
128 Art. 118 Anhänge Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann die Anhänge 1–16 neuen Verhältnissen anpassen. 129 Art. 119 130 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 Art. 119 a
<sup>1</sup> Bewilligungen für die Herstellung oder Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens aber bis zum 3. Juli 2017.
@@ -1480,7 +1478,7 @@
<sup>3</sup> Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017.
<sup>4</sup> <sup>130</sup> …
<sup>4</sup> <sup>131</sup> …
<sup>5</sup> Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSP für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig .
@@ -1490,11 +1488,11 @@
<sup>8</sup> Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung.
<sup>9</sup> Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. 131 Art. 119 b Übergangsbestimmung zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen nach den Artikeln 20, 21 und 23 und nach Anhang 14 müssen ab dem 5. April 2013 erfüllt sein. Die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 Absatz 10 132 sowie Ziffern 12 und 13 müssen jedoch erst ab dem 5. April 2015 erfüllt sein.
<sup>9</sup> Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. 132 Art. 119 b Übergangsbestimmung zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen nach den Artikeln 20, 21 und 23 und nach Anhang 14 müssen ab dem 5. April 2013 erfüllt sein. Die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 Absatz 10 133 sowie Ziffern 12 und 13 müssen jedoch erst ab dem 5. April 2015 erfüllt sein.
##### **Art. 120** Aufhebung bisherigen Rechts
133 Die Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980 wird aufgehoben.
134 Die Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980 wird aufgehoben.
##### **Art. 121** Inkrafttreten
@@ -1520,91 +1518,91 @@
[^9]: SR 814.012
[^10]: Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^11]: Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände; in der Fassung gemäss ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.
[^12]: Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfah- rens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/4/EU, ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18.
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^10]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 8 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1903).
[^11]: Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^12]: Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände; in der Fassung gemäss ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.
[^13]: Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfah- rens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/4/EU, ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18.
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^17]: Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmun- gen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke; ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20, berichtigt in ABl. L 79 vom 7.4.1995, S. 34; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^18]: Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmun- gen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke; ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20, berichtigt in ABl. L 79 vom 7.4.1995, S. 34; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^22]: Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^24]: Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^26]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
[^27]: Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^29]: SR 946.512
[^30]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^33]: SR 0.741.621
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^37]: Siehe entsprechende Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^39]: Siehe entsprechende Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^41]: SR 0.741.621
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^23]: Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^25]: Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^27]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
[^28]: Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^30]: SR 946.512
[^31]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^34]: SR 0.741.621
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^38]: Siehe entsprechende Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^40]: Siehe entsprechende Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^42]: SR 0.741.621
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^44]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundes- publikationen, 3003 Bern bezogen werden.
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^45]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bun- despublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^48]: Enthalten in Anlage A des ADR (SR 0.741.621 ). Diese wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
[^49]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^51]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^49]: Enthalten in Anlage A des ADR (SR 0.741.621 ). Diese wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
[^50]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^52]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
@@ -1612,23 +1610,23 @@
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^58]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^60]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^63]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^59]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^61]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^64]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
@@ -1640,130 +1638,132 @@
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^73]: SR 822.113/.114
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^75]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; www.vkf.ch
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^77]: Der Text dieser Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^78]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; http://www.vkf.ch
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^80]: International Electrotechnical Commission; der Text dieser Normen kann bezogen wer- den bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^81]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; der Text dieser Normen kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^82]: Die Leitsätze können bezogen werden beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^84]: International Electrotechnical Commission; die Normen können bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^85]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winter- thur; www.snv.ch.
[^86]: Die Leitsätze können bezogen werden beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^88]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012 (AS 2012 5315). Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
[^91]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^92]: Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformu- lar für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen, ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/347/EU, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54.
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^74]: SR 822.113/.114
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^76]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; www.vkf.ch
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^78]: Der Text dieser Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^79]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; http://www.vkf.ch
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^81]: International Electrotechnical Commission; der Text dieser Normen kann bezogen wer- den bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^82]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; der Text dieser Normen kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^83]: Die Leitsätze können bezogen werden beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^85]: International Electrotechnical Commission; die Normen können bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^86]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Win- terthur; www.snv.ch.
[^87]: Die Leitsätze können bezogen werden beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^89]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012 (AS 2012 5315). Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
[^92]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^93]: Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformu- lar für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen, ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/347/EU, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54.
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^95]: SR 930.11
[^96]: SR 930.111
[^97]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 12 der V vom 19. Mai 2010 über die Produkte- sicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).
[^98]: SR 741.11
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^96]: SR 930.11
[^97]: SR 930.111
[^98]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 12 der V vom 19. Mai 2010 über die Produkte- sicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).
[^99]: SR 741.11
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^101]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^102]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^103]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^104]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^106]: SR 946.202.1
[^107]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^108]: SR 172.041.1
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^107]: SR 946.202.1
[^108]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^109]: SR 172.041.1
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^111]: SR 412.109.3
[^112]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2639). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^114]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^115]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^116]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^117]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^118]: SR 360
[^119]: SR 312.0
[^120]: SR 312.2
[^121]: SR 235.1
[^122]: SR 152.1
[^123]: SR 235.1
[^124]: SR 172.010.58
[^125]: Der Text der Weisungen ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisung Informatiksicherheit
[^126]: SR 235.1
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^128]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^129]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^130]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, mit Wirkung seit 4. April 2012 (AS 2012 1485).
[^131]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 4. April 2012 (AS 2012 1485).
[^132]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
[^133]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 Art. 21 Ziff. 9 291 Anhang Ziff. II 8]
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^112]: SR 412.109.3
[^113]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2639). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^115]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^116]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^117]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^118]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^119]: SR 360
[^120]: SR 312.0
[^121]: SR 312.2
[^122]: SR 235.1
[^123]: SR 152.1
[^124]: SR 235.1
[^125]: SR 172.010.58
[^126]: Der Text der Weisungen ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisung Informatiksicherheit
[^127]: SR 235.1
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^129]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^130]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^131]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, mit Wirkung seit 4. April 2012 (AS 2012 1485).
[^132]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 4. April 2012 (AS 2012 1485).
[^133]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
[^134]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 Art. 21 Ziff. 9 291 Anhang Ziff. II 8]
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