Änderungshistorie
Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV)
13 Versionen
· 2000-11-27
2020-05-28
2017-05-01
Änderungen vom 2017-05-01
@@ -362,7 +362,7 @@
- c. Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H), soweit es Feuerwerkskörper der Kategorie F4 betrifft.
<sup>66</sup> Weitere anwendbare Bestimmungen Art. 25 b Die Artikel 11–13 und 15–17 gelten sinngemäss.
<sup>66</sup> Art. 25 b Weitere anwendbare Bestimmungen Die Artikel 11–13 und 15–17 gelten sinngemäss.
<sup>67</sup> Art. 26 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen
@@ -642,15 +642,17 @@
<sup>6</sup> Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Katego-
<sup>85</sup> rien T2, P2 und F4.
<sup>85</sup> rien T2, P2 und F4. 6bis Für die Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstands der Kategorie P2 bedarf es keines Verwendungsausweises, wenn es sich um ein gebrauchsfertiges
<sup>86</sup> Produkt handelt.
<sup>7</sup> Keinen Ausweis für pyrotechnische Gegenstände benötigen Personen, die:
- a. in der Automobiloder Luftfahrtindustrie tätig sind und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 einbauen, bearbeiten, instand setzen oder ausbauen; und
- b. aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse
<sup>86</sup> haben.
- b. aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse ha-
<sup>87</sup> ben.
##### **Art. 53** Begriffe
@@ -660,7 +662,7 @@
<sup>3</sup> Das Schadenrisiko wird in die Bereiche «gering» «erhöht» und «hoch» aufgeteilt. Die Grenzen der Bereiche werden in Form eines Planungsbehelfs vom Staatssekreta-
<sup>87</sup> riat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Anforderungen an die Ausbildung für die einzelnen Berechtigungen.
<sup>88</sup> riat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Anforderungen an die Ausbildung für die einzelnen Berechtigungen.
<sup>4</sup> Eine Sprengung umfasst das gleichzeitige oder verzögerte Zünden einer oder mehrerer Ladungen.
@@ -698,11 +700,11 @@
<sup>2</sup> Der Ausweis wird vom SBFI ausgestellt. Er ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten eines Kreises der Prüfungskommission und von einer Vertreterin oder
<sup>88</sup> einem Vertreter des SBFI unterzeichnet.
<sup>3</sup> <sup>89</sup> …
<sup>90</sup> Ausweisregister Art. 57 a
<sup>89</sup> einem Vertreter des SBFI unterzeichnet.
<sup>3</sup> <sup>90</sup> …
<sup>91</sup> Ausweisregister Art. 57 a
<sup>1</sup> Das SBFI führt ein Verzeichnis der abgegebenen Ausweise mit folgenden Daten:
@@ -732,15 +734,15 @@
<sup>1</sup> Der Ausweis ist unbefristet gültig.
<sup>2</sup> Sind mehr als fünf Jahre verstrichen, seitdem der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert hat, so hat er oder sie vor der nächsten Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen an einer ergänzenden Schulung teilzuneh-
<sup>91</sup> men.
<sup>2</sup> Sind mehr als fünf Jahre verstrichen, seitdem der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert hat, so hat er oder sie vor der nächsten Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen an einer ergänzenden Schulung
<sup>92</sup> teilzunehmen.
<sup>3</sup> Das SBFI regelt mittels Weisungen den Inhalt der ergänzenden Schulung.
##### **Art. 59** Anerkennung anderer Ausweise
<sup>1</sup> <sup>92</sup> Die Prüfungskommission entscheidet im Einzelfall:
<sup>1</sup> <sup>93</sup> Die Prüfungskommission entscheidet im Einzelfall:
- a. wieweit Ausweise, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, anerkannt werden;
@@ -800,7 +802,7 @@
<sup>1</sup> Das SBFI kann von den Trägerschaften die Anpassung des Reglements verlangen, wenn dies die Entwicklung erfordert, namentlich wenn sich die allgemein anerkann-
<sup>93</sup> ten Regeln der Technik geändert haben.
<sup>94</sup> ten Regeln der Technik geändert haben.
<sup>2</sup> Das SBFI kann die Genehmigung des Reglements widerrufen, wenn die Trägerschaft Kurse oder Prüfungen nicht den Vorschriften entsprechend durchführt.
@@ -810,15 +812,15 @@
<sup>2</sup> Die Unterlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem Inhalt der Berechtigung der Reglemente entsprechen und von einem entsprechenden
<sup>94</sup> Fachausschuss geprüft sein.
#### 4. Abschnitt: Fachausschüsse <sup>95</sup>
<sup>95</sup> Fachausschuss geprüft sein.
#### 4. Abschnitt: Fachausschüsse <sup>96</sup>
##### **Art. 66**
<sup>1</sup> Die Fachausschüsse sind Ad-hoc-Organe und beraten das SBFI insbesondere in
<sup>96</sup> folgenden Bereichen:
<sup>97</sup> folgenden Bereichen:
- a. Koordinierung von Ausbildungsund Prüfungsvorschriften;
@@ -832,7 +834,7 @@
<sup>2</sup> Das SBFI entscheidet je nach Aufgabe und Sachgebiet über die Einberufung und Zusammensetzung eines Fachausschusses. Es führt den Vorsitz sowie das Sekre-
<sup>97</sup> tariat.
<sup>98</sup> tariat.
#### 5. Abschnitt: Erleichterter Verkehr
@@ -840,13 +842,13 @@
In den Fällen, da Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände in geringen Mengen für die Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen im Sinne der Artikel 8 Absatz 2 und 24 Absatz 3 dienen, gelten die nachfolgenden Bestim-
<sup>98</sup> mungen:
- a. Einfuhrbewilligungen dürfen auch für Sprengmittel, die den Zulassungsbestimmungen der Artikel 8–23 nicht entsprechen, erteilt werden. bis <sup>99</sup> a . Einfuhrbewilligungen dürfen auch für pyrotechnische Gegenstände erteilt werden, die den Bestimmungen nach den Artikeln 24–26 nicht entsprechen. 100 b. Die Ausstellung des Erwerbsscheines darf nicht vom Vorliegen eines Ausweises abhängig gemacht werden.
<sup>99</sup> mungen:
- a. Einfuhrbewilligungen dürfen auch für Sprengmittel, die den Zulassungsbestimmungen der Artikel 8–23 nicht entsprechen, erteilt werden. bis <sup>100</sup> a . Einfuhrbewilligungen dürfen auch für pyrotechnische Gegenstände erteilt werden, die den Bestimmungen nach den Artikeln 24–26 nicht entsprechen. 101 b. Die Ausstellung des Erwerbsscheines darf nicht vom Vorliegen eines Ausweises abhängig gemacht werden.
- c. Dem Bezüger von Sprengmitteln ist es gestattet, diese ohne zeitliche Beschränkung nach den gültigen Lagervorschriften dieser Verordnung aufzubewahren.
- d. Der Bezüger unterliegt der Buchführungspflicht, analog derjenigen für Grossverbraucher. 101 e. Für die zweckgebundene Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen bedarf es keines Ausweises. Deren Handhabung ist jedoch nur Personen oder unter Aufsicht von Personen gestattet, die sich über ausreichende technische Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausweisen können.
- d. Der Bezüger unterliegt der Buchführungspflicht, analog derjenigen für Grossverbraucher. 102 e. Für die zweckgebundene Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen bedarf es keines Ausweises. Deren Handhabung ist jedoch nur Personen oder unter Aufsicht von Personen gestattet, die sich über ausreichende technische Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausweisen können.
## 4. Titel: Allgemeine Verhaltensvorschriften
@@ -870,7 +872,7 @@
##### **Art. 70**
Bauart, Einrichtung und Betrieb von Anlagen und Gebäuden, in denen Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver hergestellt werden, richten sich nach dem Arbeitsgesetz und den zugehörigen Verordnungen 3 und 4 vom 18. Au- 102 gust 1993 .
Bauart, Einrichtung und Betrieb von Anlagen und Gebäuden, in denen Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver hergestellt werden, richten sich nach dem Arbeitsgesetz und den zugehörigen Verordnungen 3 und 4 vom 18. Au- 103 gust 1993 .
## 6. Titel: Lagerung
@@ -902,7 +904,7 @@
#### 2. Abschnitt: Pyrotechnische Gegenstände
103 Art. 72 Herstellerlager für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
104 Art. 72 Herstellerlager für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Hersteller pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 müssen diese nach den Vorschriften für die Sprengmittellager der Hersteller lagern.
@@ -910,7 +912,7 @@
##### **Art. 73** Lagerung von Feuerwerkskörpern in Fabrikationsbetrieben
<sup>1</sup> Hersteller von Feuerwerkskörpern haben Fertigfabrikate in eingeschossigen, allein stehenden Bauten zu lagern, die vom gefährlichen Betriebsteil mindestens 15 m und von Nachbargrundstücken mindestens 20 m entfernt sind. Zwischen Lagergebäuden darf der gegenseitige Abstand auf 7,5 m verkürzt werden, sofern die Brandschutz- 104 vorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) eingehalten 105 werden.
<sup>1</sup> Hersteller von Feuerwerkskörpern haben Fertigfabrikate in eingeschossigen, allein stehenden Bauten zu lagern, die vom gefährlichen Betriebsteil mindestens 15 m und von Nachbargrundstücken mindestens 20 m entfernt sind. Zwischen Lagergebäuden darf der gegenseitige Abstand auf 7,5 m verkürzt werden, sofern die Brandschutz- 105 vorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) eingehalten 106 werden.
<sup>2</sup> Türen und Fenster der Lagerräume dürfen nicht auf Türen oder Fenster anderer Gebäude gerichtet sein.
@@ -978,13 +980,13 @@
<sup>1</sup> Alle Türen von Lagerund Magazingebäuden müssen nach aussen aufschlagen.
<sup>2</sup> Die Aussentüren müssen mindestens der Einbruch-Widerstandsklasse 5 nach euro- 106 <sup>107</sup> päischer Vornorm (ENV) 1627 und der Anforderung EI60 gemäss den Brandschutzvorschriften der VKF entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag 108 haben.
<sup>2</sup> Die Aussentüren müssen mindestens der Einbruch-Widerstandsklasse 5 nach euro- 107 <sup>108</sup> päischer Vornorm (ENV) 1627 und der Anforderung EI60 gemäss den Brandschutzvorschriften der VKF entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag 109 haben.
<sup>3</sup> Innentüren zwischen der Zünderkammer, einem allfälligen Vorraum und dem eigentlichen Sprengstofflager sind je nach ihrer Grösse aus Stahlblech mit 2–4 mm Wandstärke und aus Profilstahl oder aus anderem feuerhemmenden Material von mindestens 4 cm Stärke herzustellen und mit einem Verschlussriegel oder Kastenschloss auszustatten.
##### **Art. 79** Türschliessungen
<sup>1</sup> Die Türe ist mit einem starken 2-Riegel-Stangenschloss zu versehen. Sie kann mit einem innen liegenden Doppelbartschloss, einem nach aussen verlängerten, ausreichend gepanzerten Doppelzylinderschloss oder einem Schloss der neuen Generation mit gleichwertigem Sicherheitsschutz versehen werden. Die Vorrichtung zur Betätigung der Stangen (Riegelantrieb) muss abnehmbar sein oder eine Sollbruchstelle 109 aufweisen.
<sup>1</sup> Die Türe ist mit einem starken 2-Riegel-Stangenschloss zu versehen. Sie kann mit einem innen liegenden Doppelbartschloss, einem nach aussen verlängerten, ausreichend gepanzerten Doppelzylinderschloss oder einem Schloss der neuen Generation mit gleichwertigem Sicherheitsschutz versehen werden. Die Vorrichtung zur Betätigung der Stangen (Riegelantrieb) muss abnehmbar sein oder eine Sollbruchstelle 110 aufweisen.
<sup>2</sup> Zum Doppelbartschloss gehört ein Doppelbartschlüssel, der mindestens 9 präzise Zuhaltungen bewegt und einen verlängerten Schaft aufweisen muss.
@@ -994,13 +996,13 @@
##### **Art. 80** Elektrische Einrichtungen
<sup>1</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins- 110 <sup>111</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen.
<sup>1</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins- 111 <sup>112</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen.
<sup>2</sup> Als Beleuchtung ist nur die elektrische zulässig.
<sup>3</sup> Zum Heizen dürfen nur Einrichtungen verwendet werden, welche das Lagergut weder entzünden noch zersetzen können.
<sup>4</sup> Alle metallischen Konstruktionsteile der Lagerund Magazingebäude und deren Einrichtungen sind gegen elektrostatische Einflüsse untereinander gut elektrisch leitend zu verbinden und gemeinsam zu erden. Der Blitzschutz ist nach den Leitsät- 112 zen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) zu erstellen.
<sup>4</sup> Alle metallischen Konstruktionsteile der Lagerund Magazingebäude und deren Einrichtungen sind gegen elektrostatische Einflüsse untereinander gut elektrisch leitend zu verbinden und gemeinsam zu erden. Der Blitzschutz ist nach den Leitsät- 113 zen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) zu erstellen.
##### **Art. 81** Besondere Einrichtungen und Aufschriften
@@ -1050,9 +1052,9 @@
#### 2. Abschnitt: Pyrotechnische Gegenstände
113 Art. 86 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 sind wie pyrotechnische Gegen- 114 stände zu lagern und aufzubewahren (Art. 87–89). 1bis Die ZSP kann auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände wie Sprengmittel gelagert und aufbewahrt werden (Art. 74–84). Sie kann die Aufbewahrung in Sprengmittelbehältern (Art. 84) bis maximal 25 kg Nettoinhalt an Sprengoder 115 Explosivstoffen gegebenenfalls ohne zeitliche Beschränkung bewilligen.
114 Art. 86 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 sind wie pyrotechnische Gegen- 115 stände zu lagern und aufzubewahren (Art. 87–89). 1bis Die ZSP kann auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände wie Sprengmittel gelagert und aufbewahrt werden (Art. 74–84). Sie kann die Aufbewahrung in Sprengmittelbehältern (Art. 84) bis maximal 25 kg Nettoinhalt an Sprengoder 116 Explosivstoffen gegebenenfalls ohne zeitliche Beschränkung bewilligen.
<sup>2</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2 und P1 dürfen wie Feuerwerkskörper (Art. 87–89) gelagert und aufbewahrt werden.
@@ -1064,7 +1066,7 @@
<sup>3</sup> Die Lager müssen mindestens eine in Fluchtrichtung aufschlagende Türe haben, die als Notausgang gekennzeichnet ist.
<sup>4</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins- 116 <sup>117</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen. Die Bauten sind mit einem 118 Blitzschutz nach den Leitsätzen des SEV auszusrüsten.
<sup>4</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins- 117 <sup>118</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen. Die Bauten sind mit einem 119 Blitzschutz nach den Leitsätzen des SEV auszusrüsten.
<sup>5</sup> Räume zum Aufbewahren von Feuerwerkskörpern bis zu 300 kg Bruttogewicht gelten als Kleinlager. Sie dürfen in einer Wohnzone liegen, müssen jedoch feuerbeständig und frei von andern feuergefährlichen Waren oder Stoffen sein.
@@ -1074,7 +1076,7 @@
##### **Art. 88** Betriebsvorschriften für Grossund Kleinlager
<sup>1</sup> In den Lagerräumen dürfen nur allgemeine Lagerund Speditionsarbeiten ausgeführt werden. Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offener Flamme ist durch nicht zu übersehende Anschläge hinzuweisen. Pyrotechnische Gegenstände sind kühl und trocken und soweit als möglich in den Versand- 119 beziehungsweise Verpackungseinheiten zu lagern.
<sup>1</sup> In den Lagerräumen dürfen nur allgemeine Lagerund Speditionsarbeiten ausgeführt werden. Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offener Flamme ist durch nicht zu übersehende Anschläge hinzuweisen. Pyrotechnische Gegenstände sind kühl und trocken und soweit als möglich in den Versand- 120 beziehungsweise Verpackungseinheiten zu lagern.
<sup>2</sup> Der Zutritt zu den Räumen ist nur Personen gestattet, die darin nach Weisung der verantwortlichen Aufsichtspersonen beschäftigt sind. Beim Verlassen der Räume sind diese abzuschliessen.
@@ -1102,9 +1104,9 @@
Inhaber von Handelsbetrieben und Geschäften haben für das Lagern, den Versand und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände verantwortliche Aufsichtspersonen zu bezeichnen, die im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erfahrung haben, die gesetzlichen Vorschriften kennen und im Falle einer Explosion oder eines Brandes die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen können.
## 7. Titel: Transport von Sprengmitteln <sup>120</sup>
121 Art. 91 Transport auf Werkstrassen und zur Verwendungsstelle
## 7. Titel: Transport von Sprengmitteln <sup>121</sup>
122 Art. 91 Transport auf Werkstrassen und zur Verwendungsstelle
<sup>1</sup> Auf Strassen und Wegen, die ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen, dürfen Sprengstoffe und Zündmittel auf dem gleichen Fahrzeug befördert werden. Sie sind in den Versandverpackungen in getrennten Abteilen des Fahrzeuges unterzubringen.
@@ -1112,9 +1114,9 @@
<sup>3</sup> Behälter für den Transport von Sprengmitteln müssen aus Material bestehen, das elektrische Aufladungen ausschliesst und bei Reibung keine Funken bildet. Die Deckel von Behältern, in denen Sprengstoffe in loser Körnerform befördert werden, müssen dicht schliessen.
<sup>4</sup> Auch beim Transport geringer Mengen und beim Handtransport auf die Verwendungsstelle ist die Beförderung von Sprengmitteln nur in geschlossenen, widerstandsfähigen Verpackungen oder Behältern gestattet. 122 <sup>123</sup> Art. 91 a Begleitformular für innergemeinschaftliche Transporte
<sup>1</sup> Die beförderten Sprengmittel müssen von dem in der Entscheidung 124 2004/388/EG vorgesehenen «Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen» ausschliesslich der EU-Hoheitszeichen begleitet sein.
<sup>4</sup> Auch beim Transport geringer Mengen und beim Handtransport auf die Verwendungsstelle ist die Beförderung von Sprengmitteln nur in geschlossenen, widerstandsfähigen Verpackungen oder Behältern gestattet. 123 <sup>124</sup> Art. 91 a Begleitformular für innergemeinschaftliche Transporte
<sup>1</sup> Die beförderten Sprengmittel müssen von dem in der Entscheidung 125 2004/388/EG vorgesehenen «Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen» ausschliesslich der EU-Hoheitszeichen begleitet sein.
<sup>2</sup> Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
@@ -1126,9 +1128,9 @@
<sup>1</sup> Wo die Sprengstoffgesetzgebung für die Verwendung und die Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen keine Vorschriften enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
<sup>2</sup> Zur Bestimmung dieser Regeln sind namentlich die Ausbildungsund Prüfungsunterlagen sowie die Herstellerangaben und die Gebrauchsanweisungen heranzuziehen. 125 Art. 93 Verantwortung der Ausweisinhaberinnen und -inhaber
<sup>1</sup> Sprengarbeiten und Arbeiten, bei denen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 oder F4 verwendet werden, sind von einer Ausweisinhaberin oder einem Ausweisinhaber zu leiten. Diese oder dieser ist verantwortlich für die Einhaltung der 126 Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
<sup>2</sup> Zur Bestimmung dieser Regeln sind namentlich die Ausbildungsund Prüfungsunterlagen sowie die Herstellerangaben und die Gebrauchsanweisungen heranzuziehen. 126 Art. 93 Verantwortung der Ausweisinhaberinnen und -inhaber
<sup>1</sup> Sprengarbeiten und Arbeiten, bei denen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 oder F4 verwendet werden, sind, unter Vorbehalt von Artikel 52 Absätze bis 6 und 7, von einer Ausweisinhaberin oder einem Ausweisinhaber zu leiten. Diese oder dieser ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und der allgemein 127 anerkannten Regeln der Technik.
<sup>2</sup> Werden ausgewiesene Fachleute beigezogen, sind diese dafür verantwortlich, dass die Arbeiten ihres Projektteils nach ihren Vorgaben ausgeführt werden.
@@ -1176,7 +1178,7 @@
<sup>3</sup> Auf den Geräten müssen die technischen Daten angegeben sein, die für eine sichere Anwendung erforderlich sind.
<sup>4</sup> Die Geräte müssen ausserdem den grundlegenden Anforderungen an die Betriebs- 127 sicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produkte- 128 sicherheit und der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit 129 entsprechen.
<sup>4</sup> Die Geräte müssen ausserdem den grundlegenden Anforderungen an die Betriebs- 128 sicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produkte- 129 sicherheit und der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit 130 entsprechen.
##### **Art. 99** Sicherheitsabstände zu elektrischen Energieanlagen
@@ -1210,7 +1212,7 @@
- a. durch die Sprengung weder Personen noch fremdes Eigentum oder die Umwelt gefährdet werden können;
- b. alle in den Gefahrenbereich der Sprengung führenden Strassen und Zugänge für die Dauer der Gefahr gesperrt und bewacht werden; für die Absperrung öffentlicher Verkehrswege gelten die Vorschriften der Verkehrsregelnver- 130 ordnung vom 13. November 1962 ;
- b. alle in den Gefahrenbereich der Sprengung führenden Strassen und Zugänge für die Dauer der Gefahr gesperrt und bewacht werden; für die Absperrung öffentlicher Verkehrswege gelten die Vorschriften der Verkehrsregelnver- 131 ordnung vom 13. November 1962 ;
- c. die Sprengmittel auf der Sprengstelle gesichert sind und nach Arbeitsschluss zurückgeschafft werden;
@@ -1272,15 +1274,15 @@
##### **Art. 108** Vernichtung
<sup>1</sup> Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern auch ohne 131 ausdrückliche Berechtigung im Ausweis durch Sprengen vernichtet werden.
<sup>1</sup> Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern auch ohne 132 ausdrückliche Berechtigung im Ausweis durch Sprengen vernichtet werden.
<sup>2</sup> Das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel gilt als besondere Sprengarbeit und muss gemäss Anleitung der SUVA durchgeführt werden.
<sup>3</sup> Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur vom Hersteller oder von einer dafür ausgebildeten Person vernichtet werden. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, pyrotechnische Gegenstände zurückzunehmen und sie zur Vernichtung einer sach- 132 verständigen Person im Sinne dieses Absatzes zu übergeben.
<sup>3</sup> Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur vom Hersteller oder von einer dafür ausgebildeten Person vernichtet werden. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, pyrotechnische Gegenstände zurückzunehmen und sie zur Vernichtung einer sach- 133 verständigen Person im Sinne dieses Absatzes zu übergeben.
##### **Art. 109** Entsorgung oder Rückgabe
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die nicht nach Artikel 108 vernichtet werden dürfen, sind von der Inhaberin oder vom Inhaber umweltverträglich zu entsorgen oder zur Entsorgung dem Hersteller zurückzugeben. 9. Titel: Buchführung, Überwachung, Gebühren und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit <sup>133</sup>
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die nicht nach Artikel 108 vernichtet werden dürfen, sind von der Inhaberin oder vom Inhaber umweltverträglich zu entsorgen oder zur Entsorgung dem Hersteller zurückzugeben. 9. Titel: Buchführung, Überwachung, Gebühren und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit <sup>134</sup>
### 1. Kapitel: Buchführung
@@ -1292,15 +1294,15 @@
- a. die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände;
- b. die Namen und Adressen der Lieferanten und Bezügerinnen oder Bezüger sowie die Daten der Geschäfte; 134 c. die Angaben nach Anhang 14. 2bis <sup>135</sup> Die Verzeichnisse müssen die Anforderungen von Anhang 14 erfüllen.
- b. die Namen und Adressen der Lieferanten und Bezügerinnen oder Bezüger sowie die Daten der Geschäfte; 135 die Angaben nach Anhang 14. c. 2bis <sup>136</sup> Die Verzeichnisse müssen die Anforderungen von Anhang 14 erfüllen.
<sup>3</sup> Die Verzeichnisse geben Auskunft über die täglichen Mutationen und über den Monatsabschluss.
<sup>4</sup> Zur Ergänzung der Buchführung müssen die Rechnungen und Erwerbsscheine jederzeit vorgewiesen werden können. Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zudem die von einer Person mit Fachkenntnissen unterzeichneten Bestäti- 136 gungen über die täglichen Lieferungen an die Sprengstelle vorweisen können.
<sup>4</sup> Zur Ergänzung der Buchführung müssen die Rechnungen und Erwerbsscheine jederzeit vorgewiesen werden können. Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zudem die von einer Person mit Fachkenntnissen unterzeichneten Bestäti- 137 gungen über die täglichen Lieferungen an die Sprengstelle vorweisen können.
<sup>5</sup> Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten hergestellt, so ist über die Art und Menge ihrer Bestandteile ein Verzeichnis zu führen.
<sup>6</sup> Hersteller, Importeure und Verkäufer von pyrotechnischen Gegenständen und von Schiesspulver haben über alle Arten pyrotechnischer Gegenstände, mit Ausnahme der für den Detailhandel bestimmten Feuerwerkskörper der Kategorien F1–F3, ein Verzeichnis zu führen; Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ein solches Verzeichnis nur über pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4 führen. Die Verzeichnisse, die Erwerbsscheine und die Abbrandbewilligung sind 137 zehn Jahre geordnet aufzubewahren.
<sup>6</sup> Hersteller, Importeure und Verkäufer von pyrotechnischen Gegenständen und von Schiesspulver haben über alle Arten pyrotechnischer Gegenstände, mit Ausnahme der für den Detailhandel bestimmten Feuerwerkskörper der Kategorien F1–F3, ein Verzeichnis zu führen; Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ein solches Verzeichnis nur über pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4 führen. Die Verzeichnisse, die Erwerbsscheine und die Abbrandbewilligung sind 138 zehn Jahre geordnet aufzubewahren.
### 2. Kapitel: Überwachung
@@ -1324,11 +1326,11 @@
- a. dafür keine Ausfuhrbewilligung vorliegt;
- b. für die Durchfuhr kein Nachweis über den rechtmässigen Versand (Art. 25 138 ) vorliegt. der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1977
- b. für die Durchfuhr kein Nachweis über den rechtmässigen Versand (Art. 25 139 ) vorliegt. der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1977
### 3. Kapitel: Gebühren
139 Art. 112 a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 140 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
140 Art. 112 a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 141 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
##### **Art. 113** Für Bewilligungen
@@ -1340,13 +1342,13 @@
- c. Verkaufsbewilligungen (Art. 35) 50– 500
- d. Erwerbsscheine (Art. 45) 20– 200 141 Erwerbsscheine für Kleinverbraucher (Art. 46) 5– 200 e. 142 Erwerbsscheine für die Kategorien T2, P2 und F4 5– 200 f.
- d. Erwerbsscheine (Art. 45) 20– 200 142 Erwerbsscheine für Kleinverbraucher (Art. 46) 5– 200 e. 143 f. Erwerbsscheine für die Kategorien T2, P2 und F4 5– 200
- g. Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 30 und 33 100– 500
<sup>2</sup> Die Gebühren für Ausweise (Art. 57) richten sich nach der Gebührenverordnung 143 <sup>144</sup> SBFI vom 16. Juni 2006 . 145 Art. 114 Für kantonale Fähigkeitsprüfungen Für Prüfungen, die zur Erlangung von Ausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300–1000 Franken. 146 Art. 115 Für Kontrollen
<sup>1</sup> Für Verfügungen betreffend Massnahmen wegen nicht konformer Sprengmittel oder pyrotechnischer Gegenstände (Art. 17 und 25 b ) beträgt die Gebühr 100–5000 147 Franken.
<sup>2</sup> Die Gebühren für Ausweise (Art. 57) richten sich nach der Gebührenverordnung 144 <sup>145</sup> SBFI vom 16. Juni 2006 . 146 Für kantonale Fähigkeitsprüfungen Art. 114 Für Prüfungen, die zur Erlangung von Ausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300–1000 Franken. 147 Art. 115 Für Kontrollen
<sup>1</sup> Für Verfügungen betreffend Massnahmen wegen nicht konformer Sprengmittel oder pyrotechnischer Gegenstände (Art. 17 und 25 b ) beträgt die Gebühr 100–5000 148 Franken.
<sup>2</sup> Für nachträgliche Kontrollen im Sinne von Artikel 16 können Gebühren von 50–5000 Franken erhoben werden, wenn die Sprengmittel als nicht konform oder die Konformitätserklärung bzw. -bescheinigung als nicht genügend befunden wird.
@@ -1362,11 +1364,11 @@
- c. Kosten für Arbeiten, welche die zuständige Behörde durch Dritte erstellen lässt.
### 4. Kapitel: Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit <sup>148</sup>
149 Art. 117 Die ZSP kann mit wissenschaftlich-technisch tätigen Stellen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst des Forensischen Institutes Zürich. Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt.
<sup>9</sup> a . Titel: Datenbank BARBARA <sup>150</sup>
### 4. Kapitel: Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit <sup>149</sup>
150 Art. 117 Die ZSP kann mit wissenschaftlich-technisch tätigen Stellen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst des Forensischen Institutes Zürich. Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt.
<sup>9</sup> a . Titel: Datenbank BARBARA <sup>151</sup>
##### **Art. 117** a Zweck
@@ -1416,7 +1418,7 @@
- a. die ZSP und die Stellen der Kantone, die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständig sind;
- b. die Bundeskriminalpolizei zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes- 151 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des gesetz vom 7. Oktober 1994 152 Bundes, der Strafprozessordnung und dem Bundesgesetz vom 23. De- 153 zember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz.
- b. die Bundeskriminalpolizei zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes- 152 gesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des 153 Bundes, der Strafprozessordnung und dem Bundesgesetz vom 23. De- 154 zember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz.
- c. die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater von fedpol zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben;
@@ -1434,7 +1436,7 @@
- b. dem Forensischen Institut Zürich;
- c. der SUVA; 154 dem SBFI. d.
- c. der SUVA; 155 d. dem SBFI.
##### **Art. 117** g Protokollierung
@@ -1448,17 +1450,17 @@
##### **Art. 117** i Archivierung
Das Anbieten der Daten an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bun- 155 desgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz und nach Artikel 6 des 156 Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 .
Das Anbieten der Daten an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bun- 156 desgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz und nach Artikel 6 des 157 Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 .
##### **Art. 117** j Datensicherheit
<sup>1</sup> Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten Artikel 7 des Bundesgesetzes 157 vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung vom 158 <sup>159</sup> 9. Dezember 2011 sowie die Weisungen des IRB vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
<sup>1</sup> Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten Artikel 7 des Bundesgesetzes 158 vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung vom 159 <sup>160</sup> sowie die Weisungen des IRB vom 27. September 2004 9. Dezember 2011 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
<sup>2</sup> Die ZSP trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern.
##### **Art. 117** k Auskunftsrecht
Das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Vernichtung von Daten richtet sich nach 160 den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
Das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Vernichtung von Daten richtet sich nach 161 den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
##### **Art. 117** l Bearbeitungsreglement
@@ -1466,19 +1468,13 @@
## 10. Titel: Schlussbestimmungen
161 Art. 118 Anhänge Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann die Anhänge 1–16 neuen Verhältnissen anpassen. 162 Art. 119 163 Art. 119 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010
<sup>1</sup> Bewilligungen für die Herstellung oder Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens aber bis zum 3. Juli 2017.
<sup>2</sup> Pyrotechnische Gegenstände können nach bisherigem Recht auf dem Markt bereitgestellt werden, bis die Anforderungen nach Artikel 24 über die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen in Kraft treten und die technischen 164 Normen nach Artikel 25 publiziert sind, spätestens aber am:
- a.[^1] . Januar 2012 für Feuerwerkskörper der Kategorien F1–F3;
- b.[^1] . Januar 2014 für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2, P1, P2, P3 und F4.
162 Art. 118 Anhänge Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann die Anhänge 1–16 neuen Verhältnissen anpassen. 163 Art. 119 164 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 Art. 119 a
<sup>1</sup> <sup>2</sup> <sup>165</sup> und …
<sup>3</sup> Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017.
<sup>4</sup> <sup>165</sup> …
<sup>4</sup> <sup>166</sup> …
<sup>5</sup> Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSP für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig .
@@ -1488,11 +1484,21 @@
<sup>8</sup> Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung.
<sup>9</sup> Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. 166 Art. 119 b Übergangsbestimmung zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen nach den Artikeln 20, 21 und 23 und nach Anhang 14 müssen ab dem 5. April 2013 erfüllt sein. Die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 Absatz 10 167 sowie Ziffern 12 und 13 müssen jedoch erst ab dem 5. April 2015 erfüllt sein. 168 Art. 119 c Übergangsbestimmung zu Etiketten pyrotechnischer Gegenstände Etiketten pyrotechnischer Gegenstände, die die bisherige Bezeichnung der Kategorien (1–4) tragen, bleiben auf dem Markt bis spätestens 31. Januar 2026 zugelassen.
<sup>9</sup> Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. 167 Art. 119 b Übergangsbestimmung zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen nach den Artikeln 20, 21 und 23 und nach Anhang 14 müssen ab dem 5. April 2013 erfüllt sein. Die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 Absatz 10 168 sowie Ziffern 12 und 13 müssen jedoch erst ab dem 5. April 2015 erfüllt sein. 169 Art. 119 c Übergangsbestimmung zu Etiketten pyrotechnischer Gegenstände Etiketten pyrotechnischer Gegenstände, die die bisherige Bezeichnung der Kategorien (1–4) tragen, bleiben auf dem Markt bis spätestens 31. Januar 2026 zugelassen. 170 Art. 119 d Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. April 2017
<sup>1</sup> Bewilligungen für die Herstellung und die Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4, T1, T2, P1 und P2 dürfen bis zum 3. Juli 2017 erteilt werden, wenn für den pyrotechnischen Gegenstand:
- a. bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 eine Herstellungsoder Einfuhrbewilligung erteilt wurde; und
- b. noch keine Konformitätserklärung vorliegt.
<sup>2</sup> Vor dem 3. Juli 2017 erteilte Herstellungsund Einfuhrbewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.
<sup>3</sup> Pyrotechnische Gegenstände, für die eine Herstellungsoder Einfuhrbewilligung nach den Absätzen 1 und 2 erteilt wurde, dürfen bis zum 31. Januar 2021 auf dem Markt bereitgestellt werden.
##### **Art. 120** Aufhebung bisherigen Rechts
169 Die Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980 wird aufgehoben.
171 Die Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980 wird aufgehoben.
##### **Art. 121** Inkrafttreten
@@ -1670,21 +1676,21 @@
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^87]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^89]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^92]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2627).
[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^88]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^90]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^93]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
@@ -1696,144 +1702,148 @@
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^100]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^102]: SR 822.113/.114
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^104]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; www.vkf.ch
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^106]: Der Text dieser Norm kann eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^107]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; www.vkf.ch
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^110]: International Electrotechnical Commission; der Text dieser Normen kann eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^111]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; der Text dieser Normen kann eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^112]: Die Leitsätze können bezogen werden beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^115]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^116]: International Electrotechnical Commission; die Normen können eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^117]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürgli- strasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^118]: Die Leitsätze können bezogen werden beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^120]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012 (AS 2012 5315). Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^122]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
[^123]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^124]: Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformu- lar für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen, ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/347/EU, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54.
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^103]: SR 822.113/.114
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^105]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; www.vkf.ch
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^107]: Der Text dieser Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
[^108]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; www.vkf.ch
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^111]: International Electrotechnical Commission; der Text dieser Normen kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
[^112]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; der Text dieser Normen kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
[^113]: Die Leitsätze können bezogen werden beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^116]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^117]: International Electrotechnical Commission; die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
[^118]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
[^119]: Die Leitsätze können bezogen werden beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^121]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^122]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012 (AS 2012 5315). Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
[^124]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^125]: Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformu- lar für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen, ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/347/EU, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54.
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^127]: SR 930.11
[^128]: SR 930.111
[^129]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 12 der V vom 19. Mai 2010 über die Produkte- sicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).
[^130]: SR 741.11
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^133]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^134]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2627).
[^128]: SR 930.11
[^129]: SR 930.111
[^130]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 12 der V vom 19. Mai 2010 über die Produkte- sicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).
[^131]: SR 741.11
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^134]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^135]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^136]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^138]: SR 946.202.1
[^139]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^140]: SR 172.041.1
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^139]: [AS 1997 1704, 1999 2471, 2000 187 Art. 21 Ziff. 11, 2002 349 Ziff. II, 2005 601 An- hang 7 Ziff. 4 3537, 2007 1469 Anhang 4 Ziff. 63, 2008 5525 Anhang 4 Ziff. II 3, 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 22, 2011 3981, 2012 1703 Anhang 6 Ziff. II 1 1773 6781 Beilage 2 Ziff. 4, 2014 2507 4553, 2016 493. AS 2016 2195 Art. 30]. S. heute: die V vom 3. Juni 2016 (SR 946.202.1 ).
[^140]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^141]: SR 172.041.1
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^143]: SR 412.109.3
[^144]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2639). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^146]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^148]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^149]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^150]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^151]: SR 360
[^152]: SR 312.0
[^153]: SR 312.2
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^155]: SR 235.1
[^156]: SR 152.1
[^157]: SR 235.1
[^158]: SR 172.010.58
[^159]: Der Text der Weisungen abrufbar unter www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisung Informatiksicherheit
[^160]: SR 235.1
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^162]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^163]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^165]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, mit Wirkung seit 4. April 2012 (AS 2012 1485).
[^166]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 4. April 2012 (AS 2012 1485).
[^167]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
[^168]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^169]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 Art. 21 Ziff. 9 291 Anhang Ziff. II 8]
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^144]: SR 412.109.3
[^145]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2639). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^147]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^149]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^150]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^151]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^152]: SR 360
[^153]: SR 312.0
[^154]: SR 312.2
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^156]: SR 235.1
[^157]: SR 152.1
[^158]: SR 235.1
[^159]: SR 172.010.58
[^160]: Der Text der Weisungen abrufbar unter www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisung Informatiksicherheit
[^161]: SR 235.1
[^162]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^163]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^164]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^165]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2017, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2627).
[^166]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, mit Wirkung seit 4. April 2012 (AS 2012 1485).
[^167]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 4. April 2012 (AS 2012 1485).
[^168]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
[^169]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^170]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2627).
[^171]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 Art. 21 Ziff. 9 291 Anhang Ziff. II 8]
2016-04-20
2015-07-01
2013-01-01
2012-10-01
2012-04-04
2010-07-01
2006-08-01
2005-08-01
2002-03-01
2001-02-01
2000-11-27
SprstV
Originalfassung
Text zu diesem Datum