Änderungshistorie
Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV)
13 Versionen
· 2000-11-27
2020-05-28
2017-05-01
2016-04-20
2015-07-01
2013-01-01
2012-10-01
2012-04-04
2010-07-01
2006-08-01
2005-08-01
2002-03-01
Änderungen vom 2002-03-01
@@ -22,7 +22,7 @@
<sup>4</sup> Der Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube untersteht neben den Vorschriften dieser Verordnung auch denjeni-
<sup>7</sup> . Vorbehalten gen der Giftgesetzgebung und der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 bleiben jedoch die Bestimmungen der Kriegsmaterialgesetzgebung über die Kampfstoffe.
<sup>7</sup> <sup>8</sup> . gen der Giftgesetzgebung und der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986
##### **Art. 2** Sprengstoffe
@@ -78,7 +78,7 @@
- a. den grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit nach Artikel 3
<sup>8</sup> zur Harmonisieder Richtlinie 93/15 EWG des Rates vom 5. April 1993 rung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Sprengstoffrichtlinie) entsprechen;
<sup>9</sup> zur Harmonisieder Richtlinie 93/15 EWG des Rates vom 5. April 1993 rung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Sprengstoffrichtlinie) entsprechen;
- b. die Anforderungen der Artikel 18–23 erfüllen.
@@ -120,7 +120,7 @@
- b. eine vollständige Beschreibung der Sprengmittel mit Identifizierungsdaten
<sup>9</sup> ; einschliesslich Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
<sup>10</sup> ; einschliesslich Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
- c. die angewandten technischen Vorschriften, Normen oder anderen Spezifikationen;
@@ -178,7 +178,7 @@
- a. nach der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
<sup>10</sup> akkreditiert; 1996
<sup>11</sup> akkreditiert; 1996
- b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt; oder
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<sup>1</sup> Versandpackungen von Sprengmitteln müssen den Vorschriften des europäischen
<sup>11</sup> über die Beförderung gefährlicher Übereinkommens vom 30. September 1957 Güter auf der Strasse entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes aufweisen.
<sup>12</sup> über die Beförderung gefährlicher Übereinkommens vom 30. September 1957 Güter auf der Strasse entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes aufweisen.
<sup>2</sup> Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 muss jede weitere Verpackungseinheit mindestens folgende Angaben und Bezeichnungen aufweisen:
@@ -302,13 +302,15 @@
## 3. Titel: Berechtigung zum Verkehr
### 1. Kapitel: Herstellung sowie Ein-, Ausund Durchfuhr
### 1. Kapitel: Herstellung und Einfuhr <sup>13</sup>
#### 1. Abschnitt: Herstellung
##### **Art. 27** Bewilligung
<sup>1</sup> Bewilligungen zur Herstellung von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen für zivile Zwecke sowie für Schiesspulver, das nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterstellt ist, werden von der Zentralstelle erteilt.
<sup>1</sup> Bewilligungen zur Herstellung von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen
<sup>14</sup> für zivile Zwecke sowie von Schiesspulver werden von der Zentralstelle erteilt.
<sup>2</sup> Einer Bewilligung zur Herstellung bedarf auch, wer die Mittel oder Gegenstände erst auf der Verwendungsstelle anfertigt.
@@ -326,7 +328,7 @@
- a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der
<sup>12</sup> ; Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
<sup>15</sup> ; Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
- b. gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung.
@@ -344,7 +346,9 @@
##### **Art. 31** Einfuhrbewilligung
<sup>1</sup> Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen für zivile Zwecke sowie für Schiesspulver, das nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterstellt ist, werden von der Zentralstelle erteilt.
<sup>1</sup> Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen für
<sup>16</sup> zivile Zwecke sowie von Schiesspulver werden von der Zentralstelle erteilt.
<sup>2</sup> Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
@@ -370,7 +374,7 @@
- a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der
<sup>13</sup> ; Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
<sup>17</sup> ; Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
- b. eine Konformitätserklärung, gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung;
@@ -382,21 +386,9 @@
##### **Art. 33** Ausnahmebewilligungen
Artikel 30 gilt auch für die Einfuhr.
#### 3. Abschnitt: Ausund Durchfuhr; Bewilligung und Überwachung
##### **Art. 34**
<sup>1</sup> Das seco erteilt Bewilligungen zur Ausfuhr und überwacht die Durchfuhr von Sprengmitteln für zivile Zwecke sowie von Schiesspulver, das nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterstellt ist.
<sup>2</sup> Die Bewilligung wird verweigert, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6
<sup>14</sup> vorliegt. des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996
<sup>3</sup> Die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und die Durchfuhrüberwachung für Sprengmittel sowie für Schiesspulver, das nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung des Bundes untersteht, richtet sich sinngemäss nach dem 2., 3. und 4. Kapitel der Güter-
<sup>15</sup> mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 13, 22 und kontrollverordnung vom 25. Juni 1997 24.
Artikel 30 gilt auch für die Einfuhr. ...
<sup>18</sup> Art. 34
### 2. Kapitel: Verkauf
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<sup>3</sup> Der Eintrag C berechtigt:
- a. allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu planen, auszuführen oder ausführen zu lassen;
<sup>19</sup> allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu plaa. nen und auszuführen;
- b. allgemeine Sprengarbeiten mit hohem Schadenrisiko nach den schriftlichen Anweisungen (Projektunterlagen usw.) ausgewiesener Fachpersonen zu planen und unter deren projektbezogenen Überwachung auszuführen.
@@ -730,7 +722,7 @@
Bauart, Einrichtung und Betrieb von Anlagen und Gebäuden, in denen Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver hergestellt werden, richten sich nach dem Arbeitsgesetz und den zugehörigen Verordnungen 3 und 4 vom 18. Au-
<sup>16</sup> . gust 1993
<sup>20</sup> . gust 1993
## 6. Titel: Lagerung
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<sup>2</sup> Die Aussentüren müssen mindestens der Einbruch-Widerstandsklasse 5 nach euro-
<sup>17</sup> (ENV) 1627 sowie der Anforderung T60 gemäss den Brandpäischer Vornorm schutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag haben.
<sup>21</sup> (ENV) 1627 sowie der Anforderung T60 gemäss den Brandpäischer Vornorm schutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag haben.
<sup>3</sup> Innentüren zwischen der Zünderkammer, einem allfälligen Vorraum und dem eigentlichen Sprengstofflager sind je nach ihrer Grösse aus Stahlblech mit 2–4 mm Wandstärke und aus Profilstahl oder aus anderem feuerhemmenden Material von mindestens 4 cm Stärke herzustellen und mit einem Verschlussriegel oder Kastenschloss auszustatten.
@@ -860,7 +852,7 @@
<sup>1</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins-
<sup>18</sup> <sup>19</sup> und CENELEC . Wo international harmonisierte besondere die Normen von IEC Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen.
<sup>22</sup> <sup>23</sup> und CENELEC . Wo international harmonisierte besondere die Normen von IEC Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen.
<sup>2</sup> Als Beleuchtung ist nur die elektrische zulässig.
@@ -868,7 +860,7 @@
<sup>4</sup> Alle metallischen Konstruktionsteile der Lagerund Magazingebäude und deren Einrichtungen sind gegen elektrostatische Einflüsse untereinander gut elektrisch leitend zu verbinden und gemeinsam zu erden. Der Blitzschutz ist nach den Leitsät-
<sup>20</sup> zu erstellen. zen des Schweizerischen Elektotechnischen Vereins (SEV)
<sup>24</sup> zu erstellen. zen des Schweizerischen Elektotechnischen Vereins (SEV)
##### **Art. 81** Besondere Einrichtungen und Aufschriften
@@ -934,9 +926,9 @@
<sup>4</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins-
<sup>21</sup> <sup>22</sup> und CENELEC . Wo international harmonisierte besondere die Normen von IEC Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen. Die Bauten sind mit einem
<sup>23</sup> auszusrüsten. Blitzschutz nach den Leitsätzen des SEV
<sup>25</sup> <sup>26</sup> und CENELEC . Wo international harmonisierte besondere die Normen von IEC Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen. Die Bauten sind mit einem
<sup>27</sup> auszusrüsten. Blitzschutz nach den Leitsätzen des SEV
<sup>5</sup> Räume zum Aufbewahren von Feuerwerkskörpern bis zu 300 kg Bruttogewicht gelten als Kleinlager. Sie dürfen in einer Wohnzone liegen, müssen jedoch feuerbeständig und frei von andern feuergefährlichen Waren oder Stoffen sein.
@@ -1048,9 +1040,9 @@
<sup>4</sup> Die Geräte müssen ausserdem den grundlegenden Anforderungen an die Betriebs-
<sup>24</sup> über die Sicherheit von sicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 19. März 1976 technischen Einrichtungen und Geräten und der dazugehörigen Verordnung vom
<sup>25</sup> (STEV) entsprechen. 12. Juni 1995
<sup>28</sup> über die Sicherheit von sicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 19. März 1976 technischen Einrichtungen und Geräten und der dazugehörigen Verordnung vom
<sup>29</sup> (STEV) entsprechen. 12. Juni 1995
##### **Art. 99** Sicherheitsabstände zu elektrischen Energieanlagen
@@ -1086,7 +1078,7 @@
- b. alle in den Gefahrenbereich der Sprengung führenden Strassen und Zugänge für die Dauer der Gefahr gesperrt und bewacht werden; für die Absperrung öffentlicher Verkehrswege gelten die Vorschriften der Verkehrsregelnver-
<sup>26</sup> ; ordnung vom 13. November 1962
<sup>30</sup> ; ordnung vom 13. November 1962
- c. die Sprengmittel auf der Sprengstelle gesichert sind und nach Arbeitsschluss zurückgeschafft werden;
@@ -1204,7 +1196,7 @@
- b. für die Durchfuhr kein Nachweis über den rechtmässigen Versand (Art. 25
<sup>27</sup> ) vorliegt. der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1977
<sup>31</sup> ) vorliegt. der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1977
### 3. Kapitel: Gebühren
@@ -1262,11 +1254,15 @@
<sup>1</sup> Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Sprengstoffgesetzgebung zur Herstellung oder Ein-, Ausoder Durchfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen oder Schiesspulver erteilt wurden, gelten weiter. Das Gleiche gilt für Bewilligungen zur Lagerung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen.
<sup>2</sup> Die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 18–23 für das Inverkehrbringen von Sprengmitteln müssen ab 1. Januar 2003 erfüllt sein.
<sup>2</sup> Die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 11–17 für das Inverkehrbringen von
<sup>32</sup> Sprengmitteln müssen ab 1. Januar 2003 erfüllt sein.
<sup>3</sup> Sprengstoffe nach Artikel 19, die nicht entsprechend markiert sind, müssen bis zum 20. Juni 2001 verwendet werden. Andernfalls sind sie bis zu diesem Datum zu markieren oder zu vernichten.
<sup>4</sup> Pyrotechnische Gegenstände müssen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen der Artikel 24 und 25 entsprechen. Sollten sich die Zulassungsverfahren nach Artikel 18 Absatz 2 aus Gründen, die die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht zu vertreten hat, verzögern, verlängert sich die Übergangsfrist jeweils um zwei Jahre.
<sup>4</sup> Pyrotechnische Gegenstände müssen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen der Artikel 24 und 25 entsprechen. Sollten sich die Zulassungsverfahren nach Artikel 24 aus Gründen, die die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht zu vertreten hat, verzögern, so verlängert sich
<sup>33</sup> die Übergangsfrist jeweils um zwei Jahre.
<sup>5</sup> Erwerbsscheine zum Bezug von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen, die vor der Inkraftsetzung dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben gültig.
@@ -1278,7 +1274,7 @@
##### **Art. 120** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>28</sup> wird aufgehoben. Die Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980
<sup>34</sup> wird aufgehoben. Die Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980
##### **Art. 121** Inkrafttreten
@@ -1300,44 +1296,56 @@
[^7]: SR 814.013
[^8]: ABl. Nr. L 121 vom 15.5.93, S. 20, berichtigt durch ABl. Nr. L 79 vom 7.4.1995, S. 34 . Der Text der Richtlinie kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^9]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, EDMZ (Vertrieb), 3003 Bern, bezogen werden.
[^10]: SR 946.512
[^11]: SR 0.741.621
[^12]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
[^13]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
[^14]: SR 946.202
[^15]: SR 946.202.1
[^16]: SR 822.113/.114
[^17]: Bezugsquelle: Schweizerisches Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur
[^18]: International Electrotechnical Commission; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^19]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^20]: Die Leitsätze können bezogen werden bei: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf
[^21]: International Electrotechnical Commission; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^22]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^23]: Die Leitsätze können bezogen werden bei: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf
[^24]: SR 819.1
[^25]: SR 819.11
[^26]: SR 741.11
[^27]: SR 946.202.1
[^28]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 Art. 21 Ziff. 9 291 Anhang Ziff. II 8]
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^9]: ABl. Nr. L 121 vom 15.5.93, S. 20, berichtigt durch ABl. Nr. L 79 vom 7.4.1995, S. 34 . Der Text der Richtlinie kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^10]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die inter- nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, EDMZ (Vertrieb), 3003 Bern, bezogen werden.
[^11]: SR 946.512
[^12]: SR 0.741.621
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^15]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die inter- nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^17]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die inter- nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 347).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^20]: SR 822.113/.114
[^21]: Bezugsquelle: Schweizerisches Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur
[^22]: International Electrotechnical Commission; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^23]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^24]: Die Leitsätze können bezogen werden bei: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf
[^25]: International Electrotechnical Commission; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^26]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^27]: Die Leitsätze können bezogen werden bei: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf
[^28]: SR 819.1
[^29]: SR 819.11
[^30]: SR 741.11
[^31]: SR 946.202.1
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^34]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 Art. 21 Ziff. 9 291 Anhang Ziff. II 8]
2001-02-01
2000-11-27
SprstV
Originalfassung
Text zu diesem Datum