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Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV)
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Änderungen vom 2001-02-01
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# Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 34*a* und 42 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977[^1] (SprstG[^2]),
auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964[^3]
und auf Artikel 83 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981[^4] (UVG)
sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995[^5]
über die technischen Handelshemmnisse (THG),
in Ausführung des Übereinkommens vom 1. März 1991[^6]
über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens,
verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf die Artikel 34 a und 42 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 (Gesetz),
<sup>2</sup> auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964
<sup>3</sup> und auf Artikel 83 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 (UVG)
<sup>4</sup> sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
<sup>5</sup> in Ausführung des Übereinkommens vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, verordnet:
## 1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe
##### **Art. 1**[^7] Verhältnis zur Chemikalien- und Umweltschutzgesetzgebung
<sup>1</sup> Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind ungeachtet der gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Eigenschaften der in ihnen enthaltenen Stoffe, ausschliesslich nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verpacken und zu kennzeichnen; ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube. Die Vernichtung und die Entsorgung richten sich nach den Artikeln 107–109 dieser Verordnung.
<sup>2</sup> Die Vorschriften der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015[^8] und der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991[^9] bleiben vorbehalten.[^10]
##### **Art. 1***a*[^11] Begriffe
<sup>1</sup> In dieser Verordnung bedeuten:
- a. *Betriebssicherheit**:* die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet;
- b. *Explosivstoffe**:* Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und 7*a* SprstG;
- c. *Feuerwerkskörper:* pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien F1–F4[^12]);
- d. *Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: *Feuerwerkskörper der Kategorie F4;
- e.[^13] *Bereitstellung auf dem Markt:* jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt;
- e<sup>bis</sup>.[^14] *Inverkehrbringen:* die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt;
- f. *Detailhandel:* offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1–F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher;
- g. *Person mit Fachkenntnissen:* Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt.
<sup>2</sup> Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 der Richtlinie 2014/28/EU[^15], Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU[^16] und Artikel 2 der Richtlinie 2008/43/EG[^17]. Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15–17 der Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14–16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach Anhang 15.[^18]
##### **Art. 1** Verhältnis zur Gift-, Umweltund Kriegsmaterialgesetzgebung
<sup>1</sup> Im Verkehr (Art. 3 des Gesetzes) mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen untersteht nur deren Herstellung aus giftigen Stoffen der Giftgesetzgebung.
<sup>2</sup> Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind unbesehen der giftigen und umweltgefährlichen Eigenschaften der in ihnen enthaltenen Stoffe, ausschliesslich nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verpacken und zu kennzeichnen. Das Vernichten und das Entsorgen richten sich nach den Artikeln 107–109 dieser Verordnung.
<sup>3</sup> <sup>6</sup> Die Vorschriften der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 bleiben vorbehalten.
<sup>4</sup> Der Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube untersteht neben den Vorschriften dieser Verordnung auch denjeni-
<sup>7</sup> . Vorbehalten gen der Giftgesetzgebung und der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986 bleiben jedoch die Bestimmungen der Kriegsmaterialgesetzgebung über die Kampfstoffe.
##### **Art. 2** Sprengstoffe
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- a. einheitliche Stoffe, wie Nitropenta, Trinitrotoluol und Hexogen;
- b. Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerin- oder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe;
- b. Mischungen, wie Schwarzpulver zu Sprengzwecken (Sprengpulver), nitroglycerinoder nitroglykolhaltige Sprengstoffe, Ammoniumnitrat-Sprengstoffe, Sprengschlämme und Emulsionssprengstoffe;
- c. Initialsprengstoffe, wie Bleiazid und Bleitrizinat;
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<sup>2</sup> Sprengschnüre dürfen auch als Zündmittel verwendet werden.
##### **Art. 4**[^19] Nicht zu Sprengzwecken auf dem Markt bereitgestellte Stoffe
und Zündmittel
Für Stoffe nach Artikel 2 und Zündmittel, die nicht zu Sprengzwecken auf dem Markt bereitgestellt werden, gelten die Anforderungen nach den Artikeln 8–23 nicht.
##### **Art. 4** Nicht zu Sprengzwecken in Verkehr gebrachte Stoffe
und Zündmittel Für Stoffe nach Artikel 2 und Zündmittel, die nicht zu Sprengzwecken in Verkehr gebracht werden, gelten die Anforderungen der Artikel 8–23 nicht .
##### **Art. 5** Pyrotechnische Gegenstände
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zünd- oder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Gas, Druck, eine Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.[^20]
<sup>2</sup> Zündsätze brennen ab, Explosivsätze erzeugen eine mit einem Knall verbundene Druck- oder Stosswelle.
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zündoder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Druck, eine Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.
<sup>2</sup> Zündsätze brennen ab, Explosivsätze erzeugen eine mit einem Knall verbundene Druckoder Stosswelle.
<sup>3</sup> Als pyrotechnische Gegenstände gelten auch solche, die mit einer Abschussvorrichtung verwendet werden.
##### **Art. 6**[^21] Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
<sup>2</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und P1 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
<sup>3</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden.
<sup>4</sup> Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P3 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
<sup>5</sup> Die Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
##### **Art. 7**[^22] Feuerwerkskörper
<sup>1</sup> Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 in die Kategorien F1–F4 eingeteilt.
<sup>2</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
<sup>3</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
<sup>4</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
<sup>5</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
<sup>6</sup> Die ZSP kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
##### **Art. 7***a*[^23] Pflichten
<sup>1</sup> Die Pflichten der Wirtschaftsakteure richten sich, soweit sie sich nicht aus dieser Verordnung ergeben, nach den Artikeln 5–8 und den darin genannten Anhängen II und III der Richtlinie 2014/28/EU[^24] sowie nach den Artikeln 8, 12 und 13 und den darin genannten Anhängen I und II der Richtlinie 2013/29/EU[^25]. Die ZSP ist die zuständige nationale Behörde.
<sup>2</sup> Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sind CE-Kennzeichnungen bereits angebracht, so können sie belassen werden, sofern sie den Vorschriften der EU entsprechen.
<sup>3</sup> Ein Importeur oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers, wenn er:
- a. Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
- b. bereits in Verkehr gebrachte Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände so verändert, dass deren Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann.
## 2. Titel: Anforderungen an Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände
##### **Art. 6** Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a des Gesetzes. Sie werden von der Zentralstelle nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien G1–G3 eingeteilt.
<sup>2</sup> Die pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien G1 und G2 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
<sup>3</sup> Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie G3 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
##### **Art. 7** Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken
<sup>1</sup> Die pyrotechnischen Gegenstände zu Vergnügungszwecken werden nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 von der Zentralstelle in die Kategorien I–IV eingeteilt.
<sup>2</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie IV dürfen nicht in den Detailhandel (offener Verkauf) gebracht, Feuerwerkskörper der Kategorie III nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
<sup>3</sup> Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie I ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht. 2. Titel: Anforderungen an Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände
### 1. Kapitel: Sprengmittel
##### **Art. 8** Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt[^26]
<sup>1</sup> Sprengmittel dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie:[^27]
- a.[^28] den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU[^29] entsprechen;
- b. die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit nach Anhang 14 erfüllen;
- c. die Anforderungen nach den Artikeln 18–23 erfüllen.[^30]
##### **Art. 8** Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
<sup>1</sup> Sprengmittel dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
- a. den grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit nach Artikel 3
<sup>8</sup> zur Harmonisieder Richtlinie 93/15 EWG des Rates vom 5. April 1993 rung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Sprengstoffrichtlinie) entsprechen;
- b. die Anforderungen der Artikel 18–23 erfüllen.
<sup>2</sup> Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht:
- a.[^31] für Sprengmittel, die in geringen Mengen Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen dienen;
- a. für Sprengmittel, die in geringen Mengen Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung im Inland dienen;
- b. mit Ausnahme von Artikel 19 für Sprengmittel, die für den Verkehr bei der Polizei bestimmt sind;
- c. [^32] ...
##### **Art. 9**[^33]
##### **Art. 10**[^34] Technische Normen
Die Bezeichnung der technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU[^35] zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009[^36] über die Produktesicherheit. Die ZSP bezeichnet die Normen im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
- c. für Sprengmittel, die im Rahmen der Zwecke nach den Buchstaben a und b für die Ausbildung verwendet werden. Die Mengen dürfen den zweckmässigen Umfang nicht überschreiten.
##### **Art. 9** Begriffe
Im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Kapitels bedeuten die nachstehenden von der Sprengstoffrichtlinie verwendeten Begriffe:
- a. Explosivstoffe : Sprengmittel sowie Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und
<sup>7</sup> a des Gesetzes;
- b. Betriebssicherheit : die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln Schutz von Leben und Gut und Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet;
- c. Inverkehrbringen : die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Sprengmitteln zum Zwecke des Handels oder der Verwendung im Inland.
##### **Art. 10** Technische Normen
<sup>1</sup> Die Zentralstelle bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (seco) die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen der Sprengstoffrichtlinie zu konkretisieren.
<sup>2</sup> Sie berücksichtigt dabei international harmonisierte Normen.
<sup>3</sup> Die bezeichneten technischen Normen werden mit Titel sowie Fundstelle im Bundesblatt veröffentlicht.
##### **Art. 11** Konformitätserklärung
<sup>1</sup> Wer Sprengmittel auf dem Markt bereitstellt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass die Sprengmittel den grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU[^37] entsprechen.[^38]
<sup>1</sup> Wer Sprengmittel in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass die Sprengmittel den grundlegenden Anforderungen der Sprengstoffrichtlinie entsprechen.
<sup>2</sup> Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
- a. Namen oder Identifikationszeichen und Adresse des Herstellers sowie Namen und Adresse des Importeurs;
- b. eine vollständige Beschreibung der Sprengmittel mit Identifizierungsdaten einschliesslich Identifikationsnummer der Vereinten Nationen[^39];
- b. eine vollständige Beschreibung der Sprengmittel mit Identifizierungsdaten
<sup>9</sup> ; einschliesslich Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
- c. die angewandten technischen Vorschriften, Normen oder anderen Spezifikationen;
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<sup>3</sup> Fallen die Sprengmittel unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden.
<sup>4</sup> Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des Produkts vorgelegt werden können.[^40]
<sup>4</sup> Konformitätserklärungen müssen mindestens während zehn Jahren nach der letztmaligen Herstellung des Produktes vorgelegt werden können.
##### **Art. 12** Erfüllung der Anforderungen
<sup>1</sup> Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU[^41] gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 15 als konform bescheinigt worden sind.[^42]
<sup>1</sup> Der Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Sprengstoffrichtlinie gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 15 als konform bescheinigt worden sind.
<sup>2</sup> Werden Sprengmittel nach Massgabe der technischen Normen im Sinne von Artikel 10 hergestellt, so wird vermutet, dass sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
<sup>3</sup> Stimmen die Sprengmittel nicht oder nur teilweise mit den technischen Normen überein, ist nachzuweisen, dass die grundlegenden Anforderungen auf andere Weise eingehalten werden.
<sup>4</sup> Hersteller und Importeure müssen den Bewilligungs- und Vollzugsbehörden auf Verlangen technische Unterlagen vorlegen können, die es erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.
<sup>4</sup> Hersteller und Importeure müssen den Bewilligungsund Vollzugsbehörden auf Verlangen technische Unterlagen vorlegen können, die es erlauben, die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen zu überprüfen.
<sup>5</sup> Die Tatsache der Konformität entbindet nicht von der Verpflichtung, die erforderlichen Bewilligungen zur Herstellung, Einfuhr oder Ausfuhr einzuholen. Auf Verlangen der Bewilligungsbehörde muss die Konformitätsbescheinigung einer Konformitätsbewertungsstelle (Art. 15) vorgelegt werden können.
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<sup>3</sup> Die technischen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produktes aufzubewahren.
##### **Art. 14**[^43] Konformitätsbewertungsverfahren
Für den Nachweis der Konformität der Sprengmittel mit den grundlegenden Anforderungen muss eines der folgenden Verfahren nach Anhang III der Richtlinie 2014/28/EU[^44] durchgeführt werden:
die EU-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit einem der folgenden Verfahren:
- 1. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen (Modul C2),
- 2. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D),
- 3. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E),
- 4. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung (Modul F); oder
- a.
- b. Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).
##### **Art. 15** Prüf- und Konformitätsbewertungsstellen
<sup>1</sup> Prüf- oder Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen auf Grund der Verfahren nach Artikel 14 ausstellen, müssen:
- a. nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 1996[^45] akkreditiert;
##### **Art. 14** Konformitätsbewertungsverfahren
Für den Nachweis der Konformität der Sprengmittel mit den grundlegenden Anforderungen müssen folgende Verfahren durchgeführt werden:
- a. das Verfahren «Baumusterprüfung» (Anhang 12.1) wahlweise in Verbindung mit: 1. dem Verfahren «Konformität mit der Bauart» (Anhang 12.2); 2. dem Verfahren zur «Qualitätssicherung Produktion» (Anhang 12.3); 3. dem Verfahren zur «Qualitätssicherung Produkt» (Anhang 12.4); 4. dem Verfahren «Prüfung bei Produkten» (Anhang 12.5); oder
- b. die «Einzelprüfung» (Anhang 13).
##### **Art. 15** Prüfund Konformitätsbewertungsstellen
<sup>1</sup> Prüfoder Konformitätsbewertungsstellen, die Berichte oder Bescheinigungen auf Grund der Verfahren nach Artikel 14 ausstellen, müssen:
- a. nach der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
<sup>10</sup> akkreditiert; 1996
- b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt; oder
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##### **Art. 16** Nachträgliche Kontrolle
<sup>1</sup> Die ZSP kontrolliert stichprobenweise, ob die auf dem Markt bereitgestellten Sprengmittel den Konformitätsanforderungen nach dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den kantonalen Vollzugsorganen zusammen und kann geeignete Fachinstanzen beiziehen.[^46]
<sup>2</sup> Die kantonalen Vollzugsorgane erstatten der ZSP[^47] unverzüglich Meldung, wenn sie auf nicht konforme Sprengmittel stossen.
<sup>3</sup> Zur Überprüfung der Konformität sind die Kontrollorgane befugt, während der üblichen Arbeitszeit unangemeldet Betriebs- und Lagerräume zu betreten und zu besichtigen, Unterlagen einzusehen, Auskünfte einzuholen, Prüfungen zu veranlassen sowie Proben zu fordern oder zu entnehmen.
<sup>4</sup> Die ZSP kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr von Sprengmittelsendungen verlangen. Sie muss die Sendungen genau bezeichnen.
##### **Art. 17** Massnahmen bei nicht konformen Sprengmitteln[^48]
<sup>1</sup> Gelangt die ZSP aufgrund der ihr zugegangenen Erkenntnisse zum Ergebnis, dass auf dem Markt bereitgestellte Sprengmittel den Konformitätsanforderungen nach dieser Verordnung nicht entsprechen, so weist sie den Hersteller oder Importeur an, die Sprengmittel in Einklang mit den Vorschriften zu bringen, unter der Androhung, dass sie andernfalls aus dem Verkehr zu gezogen würden.[^49]
<sup>2</sup> Können nicht konforme Sprengmittel bei bestimmungsgemässer Verwendung Leben oder Gut gefährden, trifft die ZSP die gebotenen Massnahmen, um die fraglichen Sprengmittel sicherzustellen, aus dem Verkehr zu ziehen und ihr weiteres Inverkehrbringen zu unterbinden.
<sup>3</sup> Die ZSP ist zuständig für die Gewährung der internationalen Amtshilfe. Sie informiert insbesondere die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der EU über die gestützt auf diesen Artikel getroffenen Massnahmen. Es gelten die Einschränkungen nach Artikel 22 THG.[^50]
<sup>1</sup> Die Zentralstelle kontrolliert in willkürlichen Abständen stichprobenweise, ob die in Verkehr gebrachten Sprengmittel den Konformitätsanforderungen dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den kantonalen Vollzugsorganen zusammen und kann geeignete Fachinstanzen beiziehen.
<sup>2</sup> Die kantonalen Vollzugsorgane erstatten der Zentralstelle unverzüglich Meldung, wenn sie auf nicht konforme Sprengmittel stossen.
<sup>3</sup> Zur Überprüfung der Konformität sind die Kontrollorgane befugt, während der üblichen Arbeitszeit unangemeldet Betriebsund Lagerräume zu betreten und zu besichtigen, Unterlagen einzusehen, Auskünfte einzuholen, Prüfungen zu veranlassen sowie Proben zu fordern oder zu entnehmen.
<sup>4</sup> Die Zentralstelle kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr von Sprengmittelsendungen verlangen. Sie muss die Sendungen genau bezeichnen.
##### **Art. 17** Massnahmen bei nicht konformen und sicherheitsgefährdenden
Sprengmitteln
<sup>1</sup> Gelangt die Zentralstelle auf Grund der ihr zugegangenen Erkenntnisse zum Ergebnis, dass im Verkehr befindliche Sprengmittel den Konformitätsanforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, weist sie den Hersteller oder Importeur an, die Sprengmittel in Einklang mit den Vorschriften zu bringen, unter der Androhung, dass sie andernfalls aus dem Verkehr gezogen würden.
<sup>2</sup> Können nicht konforme Sprengmittel bei bestimmungsgemässer Verwendung Leben oder Gut gefährden, trifft die Zentralstelle die gebotenen Massnahmen, um die fraglichen Sprengmittel sicherzustellen, aus dem Verkehr zu ziehen und ihr weiteres Inverkehrbringen zu unterbinden.
<sup>3</sup> Die Zentralstelle ist zuständig für die Gewährung der internationalen Amtshilfe im Rahmen von Artikel 22 THG.
##### **Art. 18** Identifikationsmarkierung
<sup>1</sup> Der Sprengstoff muss eine homogen verteilte Markiersubstanz enthalten, über die sich seine Herkunft und der Herstellungszeitraum auch nach der Explosion sicher feststellen lässt.
<sup>2</sup> Die Markiersubstanz und deren mengenmässiger Anteil im Sprengstoff bedürfen der Genehmigung der ZSP.
<sup>3</sup> Die ZSP legt den Markiermodus fest, führt Kontrollen durch und trägt geänderten Verhältnissen Rechnung.
<sup>2</sup> Die Markiersubstanz und deren mengenmässiger Anteil im Sprengstoff bedürfen der Genehmigung der Zentralstelle.
<sup>3</sup> Die Zentralstelle legt den Markiermodus fest, führt Kontrollen durch und trägt geänderten Verhältnissen Rechnung.
##### **Art. 19** Markierung zum Zwecke des Aufspürens
Sprengstoffen im Sinne des internationalen Übereinkommens vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens muss Markierungsstoff mindestens in der dort vorgeschriebenen Konzentration homogen beigemischt sein.
##### **Art. 20** Kennzeichnung von Sicherheitsanzünd- und Sprengschnüren
<sup>1</sup> Sicherheitsanzünd- und Sprengschnüre sind auf der ganzen Länge mit einem Kennzeichen zu versehen, das über den Hersteller sowie über Ort, Jahr und Monat der Herstellung Auskunft gibt.
##### **Art. 20** Kennzeichnung von Sicherheitsanzündund Sprengschnüren
<sup>1</sup> Sicherheitsanzündund Sprengschnüre sind auf der ganzen Länge mit einem Kennzeichen zu versehen, das über den Hersteller sowie über Ort, Jahr und Monat der Herstellung Auskunft gibt.
<sup>2</sup> Das Kennzeichen der Sicherheitsanzündschnüre muss auch nach der Verwendung erhalten bleiben.
<sup>3</sup> Das Kennzeichen muss zudem die Anforderungen nach Anhang 14 erfüllen.[^51]
##### **Art. 21** Verpackung, Angaben und Bezeichnungen[^52]
<sup>1</sup> Versandpackungen von Sprengmitteln müssen den Vorschriften des Europäischen übereinkommens vom 30. September 1957[^53] über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 SprstG und nach Anhang 14 aufweisen.[^54]
##### **Art. 21** Verpackung von Sprengmitteln
<sup>1</sup> Versandpackungen von Sprengmitteln müssen den Vorschriften des europäischen
<sup>11</sup> über die Beförderung gefährlicher Übereinkommens vom 30. September 1957 Güter auf der Strasse entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes aufweisen.
<sup>2</sup> Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 muss jede weitere Verpackungseinheit mindestens folgende Angaben und Bezeichnungen aufweisen:
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##### **Art. 23** Kennzeichnung der Sprengzünder und Sprengkapseln
<sup>1</sup> Die Zünderdrähte elektrischer Sprengzünder müssen verschiedenfarbig isoliert sein. Bei elektrischen Brückensprengzündern, die den Anforderungen nach Anhang 3 entsprechen, muss einer dieser Drähte blau isoliert sein.
<sup>1</sup> Die Zünderdrähte elektrischer Sprengzünder müssen verschiedenfarbig isoliert sein. Bei elektrischen Brückensprengzündern, die den Anforderungen nach Anhang
<sup>3</sup> entsprechen, muss einer dieser Drähte blau isoliert sein.
<sup>2</sup> Bei Sprengzündern muss auf der Hülse das Herstellerzeichen und die Zeitstufe angebracht werden. An der Zünderleitung muss zudem das Verzögerungsintervall beziehungsweise die Gesamtverzögerung ersichtlich sein. Ist die Zeitstufe oder das Verzögerungsintervall beziehungsweise die Gesamtverzögerung nicht definiert, so ist die Zündleitung entsprechend zu kennzeichnen.
<sup>3</sup> Bei Sprengkapseln muss auf der Hülse das Herstellerzeichen angebracht werden.
<sup>4</sup> Die Kennzeichnung von Sprengzündern und Sprengkapseln muss zudem die Anforderungen an die technischen Normen nach Anhang 14 erfüllen.[^55]
### 2. Kapitel: Pyrotechnische Gegenstände
##### **Art. 24**[^56] Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt[^57]
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie:[^58]
- a.[^59] den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU[^60] entsprechen;
- b. einer der Kategorien nach den Artikeln 6 und 7 angehören;
- c. die Anforderungen von Artikel 26 erfüllen.
<sup>2</sup> Feuerwerkskörper der Kategorien F1–F3 müssen zusätzlich mit einer CH-Identifikationsnummer versehen sein. Wurde keine solche Nummer zugewiesen, so muss sie bei der ZSP beantragt werden.
<sup>3</sup> Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:
- a. pyrotechnische Gegenstände, die in geringen Mengen für Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen verwendet werden;
- b. pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung durch der Polizei bestimmt sind.
##### **Art. 25**[^61] Technische Normen
Die Bezeichnung der technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU[^62] zu konkretisieren, richtet sich nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009[^63] über die Produktesicherheit. Die ZSP bezeichnet die Normen im Einvernehmen mit dem SECO.
##### **Art. 25***a*[^64] Konformitätsbewertungsverfahren
Für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände mit den grundlegenden Anforderungen muss eines der folgenden Verfahren nach Anhang II der Richtlinie 2013/29/EU[^65] durchgeführt werden:
die EU-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit einem der folgenden Verfahren:
- 1. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen (Modul C2),
- 2. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D),
- 3. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E);
- a.
- b. Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G); oder
- c. Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H), soweit es Feuerwerkskörper der Kategorie F4 betrifft.
##### **Art. 25***b*[^66] Weitere anwendbare Bestimmungen
Die Artikel 11–13 und 15–17 gelten sinngemäss.
##### **Art. 26**[^67] Verpackung, Angaben und Bezeichnungen
<sup>1</sup> Versandpackungen von pyrotechnischen Gegenständen müssen den Vorschriften des ADR[^68] entsprechen und gekennzeichnet sein.
<sup>2</sup> Auf der kleinsten für den Verkauf bestimmten Verpackungseinheit (Einzel- oder Sortimentverpackung) und wenn möglich auf jedem pyrotechnischen Gegenstand sind mindestens anzugeben:
- a. die Bezeichnung, der Typ und die Kategorie des Gegenstandes sowie die Altersbeschränkung;
- b. die Gebrauchanweisung und gegebenenfalls der minimale Sicherheitsabstand;
- c. der Name und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, des Importeurs;
- d. das Herstellungsjahr;
- e. das Bruttogewicht und die Nettomenge an aktivem Explosivstoff;
- f. die entsprechenden Angaben nach Anhang 2;
- g. bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken: der Verwendungszweck und das vom Hersteller festgelegte Verfalldatum;
- h. bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F1–F3: die von ZSP zugewiesene CH‑Identifikationsnummer.
<sup>3</sup> Die Angaben müssen in übersichtlicher Form in den drei Amtssprachen aufgeführt werden.
##### **Art. 24** Zulassung
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände bedürfen der Zulassung durch die Zentralstelle.
<sup>2</sup> Die Zentralstelle kann von einem Zulassungsverfahren absehen, wenn die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.
<sup>3</sup> Keiner Zulassung bedürfen pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfung unterliegen.
##### **Art. 25** Technische Anforderungen
Pyrotechnische Gegenstände werden zugelassen, wenn sie:
- a. in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem Stand der Technik entsprechen;
- b. bei bestimmungsgemässer Verwendung handhabungssicher sind und Leben und Gut nicht gefährden; und
- c. weder gefährliche Splitter bilden noch selbstentzündliche Sätze enthalten.
##### **Art. 26** Angaben, Bezeichnung
<sup>1</sup> Auf jeder Verpackungseinheit von pyrotechnischen Gegenständen (Einzeloder Sortimentsverpackung) und, wenn immer möglich, auf jedem einzelnen Gegenstand sind mindestens anzugeben:
- a. Art der Gegenstände;
- b. Hersteller oder dessen Identifikationszeichen, Ort/Land und Jahr der Herstellung;
- c. das Bruttogewicht;
- d. die dem Produkt zugewiesene CH-Zulassungsnummer;
- e. bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der vom Hersteller festgelegte äusserste Verwendungstermin.
<sup>2</sup> Mit Ausnahme der Kategorien G3, I und II müssen die Gegenstände selbst und deren kleinste Verpackungseinheiten zusätzlich die Angaben und Bezeichnungen nach Anhang 2 aufweisen.
<sup>3</sup> Die Gegenstände sind mit einer Gebrauchsanweisung zu versehen, welche Handhabung und Sicherheitsvorkehren umschreibt und auf produktspezifische Risiken aufmerksam macht. Sie kann auch in eine bildliche Darstellung gekleidet werden, sofern sich dadurch eine fehlerhafte Handhabung ausschliessen lässt.
<sup>4</sup> Die Angaben nach den Absätzen 1–3 müssen in übersichtlicher Form in den drei Amtssprachen gemacht werden. Für die Kategorien G1–G3 genügt es, wenn die Angaben auf der Verpackungseinheit in einer Amtssprache abgefasst sind, sofern eine Gebrauchsanweisung in allen drei Amtssprachen beiliegt.
<sup>5</sup> Die Vorschriften dieses Artikels gelten nicht für Feuerwerkskörper der Kategorie IV. Diese dürfen von der Verkäuferin oder vom Verkäufer jedoch nur nach erfolgter Instruktion der Verbraucherin oder des Verbrauchers abgegeben werden.
## 3. Titel: Berechtigung zum Verkehr
### 1. Kapitel: Herstellung und Einfuhr**[^69]**
### 1. Kapitel: Herstellung sowie Ein-, Ausund Durchfuhr
#### 1. Abschnitt: Herstellung
##### **Art. 27** Bewilligung
<sup>1</sup> Bewilligungen zur Herstellung von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSP erteilt.[^70]
<sup>1</sup> Bewilligungen zur Herstellung von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen für zivile Zwecke sowie für Schiesspulver, das nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterstellt ist, werden von der Zentralstelle erteilt.
<sup>2</sup> Einer Bewilligung zur Herstellung bedarf auch, wer die Mittel oder Gegenstände erst auf der Verwendungsstelle anfertigt.
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- a. Art der geplanten Produkte und voraussichtliche jährliche Produktionsmengen;
- b. Anordnung und Bauart von Betriebs- und Lagergebäuden sowie deren Abstände zu öffentlichen Verkehrswegen, Wohngebäuden und anderen schutzbedürftigen Bauten; für Neubauten sind Pläne und Beschreibung beizulegen;
- b. Anordnung und Bauart von Betriebsund Lagergebäuden sowie deren Abstände zu öffentlichen Verkehrswegen, Wohngebäuden und anderen schutzbedürftigen Bauten; für Neubauten sind Pläne und Beschreibung beizulegen;
- c. Rechtsform und Leitung des Unternehmens.
<sup>2</sup> Für Sprengmittel muss das Gesuch zudem enthalten:
- a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der Identifikationsnummer der Vereinten Nationen[^71];
- a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der
<sup>12</sup> ; Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
- b. gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung.
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<sup>1</sup> Wer als Inhaber einer Herstellungsbewilligung noch nicht bewilligte Produkte herstellen will, muss dafür ein neues Gesuch stellen.
<sup>2</sup> Im Gesuch sind die Angaben nach Artikel 28 zu machen. Zu Anordnung und Bauart der Betriebs- und Lagergebäude und zu Rechtsform und Leitung des Unternehmens sind nur die Änderungen aufzuführen, die seit der Erteilung der letzten Bewilligung eingetreten sind.
<sup>2</sup> Im Gesuch sind die Angaben nach Artikel 28 zu machen. Zu Anordnung und Bauart der Betriebsund Lagergebäude und zu Rechtsform und Leitung des Unternehmens sind nur die Änderungen aufzuführen, die seit der Erteilung der letzten Bewilligung eingetreten sind.
##### **Art. 30** Ausnahmebewilligungen
In begründeten Einzelfällen kann die ZSP für die Herstellung von Produkten, die den Anforderungen der Artikel 8–25 nicht entsprechen, eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
In begründeten Einzelfällen kann die Zentralstelle für die Herstellung von Produkten, die den Anforderungen der Artikel 8–25 nicht entsprechen, eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
#### 2. Abschnitt: Einfuhr
##### **Art. 31** Einfuhrbewilligung
<sup>1</sup> Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSP erteilt.[^72]
<sup>1</sup> Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen für zivile Zwecke sowie für Schiesspulver, das nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterstellt ist, werden von der Zentralstelle erteilt.
<sup>2</sup> Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
- a.[^73] im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1– F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
- a. pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken, ausgenommen am Boden knallendes Feuerwerk, im Reisendenund Grenzverkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 kg brutto;
- b. pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
<sup>3</sup> Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen.
##### **Art. 32**[^74] Gesuch um Einfuhrbewilligung
##### **Art. 32** Gesuch um Einfuhrbewilligung
<sup>1</sup> Im Gesuch um Einfuhrbewilligung sind anzugeben:
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- c. Name und Adresse des Importeurs;
- d. Bestimmungslager in der Schweiz;
- e. Transportart.
<sup>2</sup> Dem Gesuch beizulegen sind:
- a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der Identifikationsnummer der Vereinten Nationen[^75];
- b. die Konformitätserklärung, gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung;
<sup>3</sup> Für Sprengmittel sind zusätzlich der Code der Markiersubstanz nach Artikel 18 anzugeben.
<sup>4</sup> Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1–F3 ist zusätzlich die CH-Identifikationsnummer anzugeben. Ist diese noch nicht zugewiesen worden, ist eine Originaletikette beizulegen.
- d. Name und Adresse des Verbrauchers.
<sup>2</sup> Für Sprengmittel sind zudem beizulegen oder anzugeben:
- a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der
<sup>13</sup> ; Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
- b. eine Konformitätserklärung, gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung;
- c. das Bestimmungslager in der Schweiz;
- d. Transportart.
<sup>3</sup> Für pyrotechnische Gegenstände ist zusätzlich die CH-Zulassungsnummer anzugeben.
##### **Art. 33** Ausnahmebewilligungen
Artikel 30 gilt auch für die Einfuhr.
##### **Art. 34**[^76]
#### 3. Abschnitt: Ausund Durchfuhr; Bewilligung und Überwachung
##### **Art. 34**
<sup>1</sup> Das seco erteilt Bewilligungen zur Ausfuhr und überwacht die Durchfuhr von Sprengmitteln für zivile Zwecke sowie von Schiesspulver, das nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung unterstellt ist.
<sup>2</sup> Die Bewilligung wird verweigert, wenn ein Verweigerungsgrund nach Artikel 6
<sup>14</sup> vorliegt. des Güterkontrollgesetzes vom 13. Dezember 1996
<sup>3</sup> Die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen und die Durchfuhrüberwachung für Sprengmittel sowie für Schiesspulver, das nicht der Kriegsmaterialgesetzgebung des Bundes untersteht, richtet sich sinngemäss nach dem 2., 3. und 4. Kapitel der Güter-
<sup>15</sup> mit Ausnahme der Artikel 3, 4, 13, 22 und kontrollverordnung vom 25. Juni 1997 24.
### 2. Kapitel: Verkauf
##### **Art. 35** Verkaufsbewilligung
<sup>1</sup> Die Bewilligung zum Verkauf von Produkten im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 im Inland setzt voraus, dass der Verkäufer und die für ihn handelnden Personen:
<sup>1</sup> Die Bewilligung zum Verkauf von Produkten im Sinne von Artikel 27 Absatz <sup>1</sup> im Inland setzt voraus, dass der Verkäufer und die für ihn handelnden Personen:
- a. handlungsfähig und vertrauenswürdig sind; und
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##### **Art. 36** Zuständige Behörde
<sup>1</sup> Ein Verkäuferlager gilt als geschäftliche Niederlassung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 SprstG. Bei Niederlassungen in mehreren Kantonen holt der Kanton, der die Bewilligung erteilt, die Zustimmung der anderen Kantone ein. Stimmt ein Kanton nicht zu, so wird die Bewilligung nicht erteilt oder entsprechend beschränkt.
<sup>2</sup> Nach Erteilung der Bewilligung informiert der Kanton die ZSP mittels einer Kopie.[^77]
Ein Verkäuferlager gilt als geschäftliche Niederlassung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes. Bei Niederlassungen in mehreren Kantonen holt der Kanton, der die Bewilligung erteilt, die Zustimmung der anderen Kantone ein. Stimmt ein Kanton nicht zu, so wird die Bewilligung nicht erteilt oder entsprechend beschränkt.
##### **Art. 37** Bewilligung zur Abgabe von Sprengmitteln
durch militärische Stellen
Die Bewilligung zur Abgabe von Sprengmitteln durch die Armee, die eidgenössischen und die kantonalen Militärverwaltungen oder ihre Betriebe an zivile Stellen und Private wird vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung[^78] erteilt.
durch militärische Stellen Die Bewilligung zur Abgabe von Sprengmitteln durch die Armee, die eidgenössischen und die kantonalen Militärverwaltungen oder ihre Betriebe an zivile Stellen und Private wird vom Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement erteilt.
##### **Art. 38** Sprengmittellager der Verkäufer
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement bestimmt nach Anhören der Kantone, wie viele Sprengmittellager errichtet werden dürfen und wie diese regional zu verteilen sind.
Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement bestimmt nach Anhören der Kantone, wie viele Sprengmittellager errichtet werden dürfen und wie diese regional zu verteilen sind.
### 3. Kapitel: Gemeinsame Bewilligungsbestimmungen
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<sup>1</sup> Zur Prüfung von Gesuchen können Fachinstanzen beigezogen und Muster von Ware und Verpackung verlangt werden.
<sup>2</sup> Die ZSP kann zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen nach den Artikeln 8–25*b* von den Gesuchstellern weitere Informationen und technische Unterlagen einfordern.[^79]
##### **Art. 40** Befristung, Auflagen und übertragbarkeit
<sup>2</sup> Die Zentralstelle kann zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der Artikel 8–25 von den Gesuchstellern weitere Informationen und technische Unterlagen einfordern.
##### **Art. 40** Befristung, Auflagen und Übertragbarkeit
<sup>1</sup> Die Bewilligungen können befristet und mit Auflagen verbunden werden.
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<sup>1</sup> Die Bewilligung wird widerrufen, wenn sie durch falsche Angaben erwirkt worden ist oder die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
<sup>2</sup> Sie kann dauernd oder vorübergehend entzogen werden, wenn ihr Inhaber oder eine für ihn handelnde Person wegen grober Verletzung von Schutz- oder Sicherheitsvorschriften bestraft worden ist.
<sup>2</sup> Sie kann dauernd oder vorübergehend entzogen werden, wenn ihr Inhaber oder eine für ihn handelnde Person wegen grober Verletzung von Schutzoder Sicherheitsvorschriften bestraft worden ist.
##### **Art. 42** Erlöschen der Bewilligung
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##### **Art. 45** Erwerbsschein für Sprengmittel
<sup>1</sup> Wer einen Erwerbsschein für Sprengmittel erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen.[^80] Das Gesuch um einen Erwerbsschein ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
<sup>1</sup> Wer einen Erwerbsschein für Sprengmittel erhalten will, hat die in Anhang 4.1 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch um einen Erwerbsschein ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
<sup>2</sup> Der Erwerbsschein enthält alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben.
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<sup>3</sup> Der Erwerbsschein für Kleinverbraucher ist drei Monate gültig.
##### **Art. 47**[^81] Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände
<sup>1</sup> Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
<sup>2</sup> Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
<sup>3</sup> Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten.
<sup>4</sup> Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig.
<sup>5</sup> Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.
##### **Art. 47** Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände
<sup>1</sup> Ein Erwerbsschein ist nur für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie G2 erforderlich.
<sup>2</sup> Wer einen Erwerbsschein erhalten will, hat die in Anhang 4.2 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
<sup>3</sup> Der Erwerbsschein enthält alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben.
<sup>4</sup> Der Erwerbsschein ist ein Jahr gültig.
##### **Art. 48** Ausstellung
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<sup>3</sup> Sie können sukzessive bezogen werden.
### 5. Kapitel: Ausweis**[^82]**
#### 1. Abschnitt: Spreng- und Verwendungsberechtigungen
### 5. Kapitel: Sprengund Verwendungsausweis
#### 1. Abschnitt: Sprengund Verwendungsberechtigungen
##### **Art. 51** Grundsätze
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<sup>2</sup> Die Berechtigungen werden auf Grund einer Prüfung erteilt.
##### **Art. 52** Einträge[^83]
<sup>1</sup> Der *Eintrag A *berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
##### **Art. 52** Ausweiseinträge
<sup>1</sup> Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
- a. Je Sprengung dürfen höchstens 5 kg Sprengstoff verwendet werden.
- b. Bei pyrotechnischer Zündung ist je Sprengung maximal eine Sicherheitsanzündschnur erlaubt.
<sup>2</sup> Der *Eintrag B* berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
<sup>2</sup> Der Eintrag B berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
- a. mit bis zu 25 kg Sprengstoff je Sprengung selbstständig;
- b. mit grösserer Sprengstoffmenge nach den erforderlichen schriftlichen Anweisungen (Sprengplan usw.) einer Person mit dem Eintrag C und unter deren fachkundiger Überwachung.
<sup>3</sup> Der *Eintrag C* berechtigt:
- a.[^84] allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu planen und auszuführen;
<sup>3</sup> Der Eintrag C berechtigt:
- a. allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu planen, auszuführen oder ausführen zu lassen;
- b. allgemeine Sprengarbeiten mit hohem Schadenrisiko nach den schriftlichen Anweisungen (Projektunterlagen usw.) ausgewiesener Fachpersonen zu planen und unter deren projektbezogenen Überwachung auszuführen.
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<sup>5</sup> Die Berechtigung für das Lawinensprengen setzt keinen anderen Eintrag voraus.
<sup>6</sup> Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4.[^85]
<sup>6bis</sup> Für die Verwendung eines pyrotechnischen Gegenstands der Kategorie P2 bedarf es keines Verwendungsausweises, wenn es sich um ein gebrauchsfertiges Produkt handelt.[^86]
<sup>7</sup> Keinen Ausweis für pyrotechnische Gegenstände benötigen Personen, die:
- a. in der Automobil- oder Luftfahrtindustrie tätig sind und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 einbauen, bearbeiten, instand setzen oder ausbauen; und
- b. aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse haben.[^87]
<sup>6</sup> Der Eintrag PG berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie G2.
##### **Art. 53** Begriffe
<sup>1</sup> Allgemeine Sprengarbeiten erfordern allgemeine Sprengkenntnisse. Als allgemeine Sprengarbeiten gelten Sprengungen wie Graben-, Abtrags-, Einzelstein-, Holz- und Wurzelstocksprengungen.
<sup>2</sup> Besondere Sprengarbeiten erfordern spezifische Fachkenntnisse. Als besondere Sprengarbeiten gelten Sprengungen wie Lawinen-, Bauwerk- und Unterwassersprengungen oder das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel.
<sup>3</sup> Das Schadenrisiko wird in die Bereiche «gering» «erhöht» und «hoch» aufgeteilt. Die Grenzen der Bereiche werden in Form eines Planungsbehelfs vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)[^88] festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Anforderungen an die Ausbildung für die einzelnen Berechtigungen.
<sup>1</sup> Allgemeine Sprengarbeiten erfordern allgemeine Sprengkenntnisse. Als allgemeine Sprengarbeiten gelten Sprengungen wie Graben-, Abtrags-, Einzelstein-, Holzund Wurzelstocksprengungen.
<sup>2</sup> Besondere Sprengarbeiten erfordern spezifische Fachkenntnisse. Als besondere Sprengarbeiten gelten Sprengungen wie Lawinen-, Bauwerkund Unterwassersprengungen oder das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel.
<sup>3</sup> Das Schadenrisiko wird in die Bereiche «gering» «erhöht» und «hoch» aufgeteilt. Die Grenzen der Bereiche werden in Form eines Planungsbehelfs vom Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Anforderungen an die Ausbildung für die einzelnen Berechtigungen.
<sup>4</sup> Eine Sprengung umfasst das gleichzeitige oder verzögerte Zünden einer oder mehrerer Ladungen.
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<sup>1</sup> Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis und den Ausweis.
<sup>2</sup> Der Ausweis wird vom SBFI ausgestellt. Er ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten eines Kreises der Prüfungskommission und von einer Vertreterin oder einem Vertreter des SBFI unterzeichnet.[^89]
<sup>3</sup> ...[^90]
##### **Art. 57***a*[^91] Ausweisregister
<sup>1</sup> Das SBFI führt ein Verzeichnis der abgegebenen Ausweise mit folgenden Daten:
- a. Name;
- b. Vorname;
- c. Geburtsdatum;
- d. Heimatort;
- e. AHV-Nummer;
- f. Prüfungsdatum;
- g. Art des Ausweises.
<sup>2</sup> Die folgenden Stellen können zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben das Ausweisverzeichnis online einsehen:
- a. die ZSP;
- b. die Fachstellen der Kantone.
<sup>3</sup> Die Daten werden nach dem 99. Altersjahr der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers gelöscht.
<sup>2</sup> Der Ausweis wird vom BBT ausgestellt. Er ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Sprengkommission und von einer Vertreterin oder einem Vertreter des BBT unterzeichnet.
<sup>3</sup> Das BBT führt ein Verzeichnis der abgegebenen Ausweise, das allen zur Einsicht offen steht. Es stellt das Verzeichnis der Zentralstelle und den Fachstellen der Kantone zur Verfügung.
##### **Art. 58** Geltungsdauer und ergänzende Schulung
<sup>1</sup> Der Ausweis ist unbefristet gültig.
<sup>2</sup> Sind mehr als fünf Jahre verstrichen, seitdem der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert hat, so hat er oder sie vor der nächsten Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen an einer ergänzenden Schulung teilzunehmen.[^92]
<sup>3</sup> Das SBFI regelt mittels Weisungen den Inhalt der ergänzenden Schulung.
##### **Art. 58***a*[^93] Befreiung von der Pflicht zur Teilnahme an einer ergänzenden Schulung während der Covid-19-Pandemie
Die Pflicht nach Artikel 58 Absatz 2 zur Teilnahme an einer ergänzenden Schulung gilt nicht für Ausweisinhaberinnen und -inhaber, die nach dem 31. Dezember 2014 das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert haben.
<sup>2</sup> Sind jedoch seit der letzten Erlangung einer Berechtigung oder der letzten ergänzenden Schulung mehr als fünf Jahre verstrichen, so hat der Ausweisinhaber vor seinem nächsten Einsatz mindestens an einer ergänzenden Schulung teilzunehmen.
<sup>3</sup> Das BBT regelt mittels Weisungen den Inhalt der ergänzenden Schulung.
##### **Art. 59** Anerkennung anderer Ausweise
<sup>1</sup> Die Prüfungskommission[^94] entscheidet im Einzelfall:
<sup>1</sup> Die Sprengkommission entscheidet im Einzelfall:
- a. wieweit Ausweise, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, anerkannt werden;
- b. ob der Inhaber eines solchen Ausweises eine ergänzende Prüfung ablegen muss.
<sup>2</sup> Das SBFI erlässt für die Anerkennung anderer Ausweise Richtlinien.
<sup>3</sup> Das Gesuch um Anerkennung ist beim SBFI einzureichen.
<sup>2</sup> Das BBT erlässt für die Anerkennung anderer Ausweise Richtlinien.
<sup>3</sup> Das Gesuch um Anerkennung ist beim BBT einzureichen.
##### **Art. 60** Entzug des Ausweises
<sup>1</sup> Der Wohnortskanton entzieht grundsätzlich den Ausweis, wenn dessen Inhaber wegen grober Missachtung von Schutz- oder Sicherheitsvorschriften oder wegen eines Sprengstoffdeliktes rechtskräftig verurteilt worden ist.
<sup>1</sup> Der Wohnortskanton entzieht grundsätzlich den Ausweis, wenn dessen Inhaber wegen grober Missachtung von Schutzoder Sicherheitsvorschriften oder wegen eines Sprengstoffdeliktes rechtskräftig verurteilt worden ist.
<sup>2</sup> Er kann den Ausweis entziehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Inhaber für eine zulässige und fachgemässe Verwendung der Sprengmittel oder pyrotechnischen Gegenstände nicht mehr Gewähr bietet.
<sup>3</sup> Der Ausweis wird auf unbestimmte Zeit entzogen. Auf Grund der Umstände, namentlich unter Berücksichtigung des Verschuldens und des bisherigen Verhaltens des Inhabers, kann jedoch die Entzugsbehörde die Dauer des Entzugs beschränken oder an dessen Stelle eine Verwarnung aussprechen.
<sup>4</sup> Im Hinblick auf ein allfälliges Entzugsverfahren stellen die Vollzugsorgane den Ausweis sicher. Dieser bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens beschlagnahmt. Während dieser Zeit sind die Spreng- und Verwendungsberechtigungen entzogen.
<sup>5</sup> Die ZSP gibt der Entzugsbehörde Kenntnis von Strafentscheiden, die zu einem Ausweisentzug führen können.
<sup>6</sup> Der Kanton teilt Ausweisentzüge dem SBFI schriftlich und ohne Verzug mit.
<sup>4</sup> Im Hinblick auf ein allfälliges Entzugsverfahren stellen die Vollzugsorgane den Ausweis sicher. Dieser bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens beschlagnahmt. Während dieser Zeit sind die Sprengund Verwendungsberechtigungen entzogen.
<sup>5</sup> Die Zentralstelle gibt der Entzugsbehörde Kenntnis von Strafentscheiden, die zu einem Ausweisentzug führen können.
<sup>6</sup> Der Kanton teilt Ausweisentzüge dem BBT schriftlich und ohne Verzug mit.
#### 3. Abschnitt: Durchführung von Ausbildung und Prüfungen
##### **Art. 61** Trägerschaften und Prüfungskommissionen
<sup>1</sup> Trägerschaften der Kurse und Prüfungen können von einem Berufsverband oder interessierten Wirtschaftskreis alleine oder von mehreren gemeinsam gebildet werden. Je Spreng- oder Verwendungsberechtigung im Sinne von Artikel 52 wird gesamtschweizerisch nur eine Trägerschaft gebildet. Für den Vollzug setzt die Trägerschaft eine Prüfungskommission ein. Die Prüfungskommission kann für einzelne Aufgaben Kreise bilden.
<sup>2</sup> Bestehen in der betreffenden Berechtigung neben dem sich um die Durchführung der Kurse oder Prüfungen Bewerbenden noch andere Verbände oder Wirtschaftskreise, so sind diese auf Gesuch hin in die Trägerschaft aufzunehmen. Es ist ihnen eine angemessene Vertretung in der Prüfungskommission einzuräumen.
##### **Art. 61** Trägerschaften und Sprengkommissionen
<sup>1</sup> Trägerschaften der Kurse und Prüfungen können von einem Berufsverband oder interessierten Wirtschaftskreis alleine oder von mehreren gemeinsam gebildet werden. Je Sprengoder Verwendungsberechtigung im Sinne von Artikel 52 wird gesamtschweizerisch nur eine Trägerschaft gebildet. Für den Vollzug setzt die Trägerschaft eine Sprengkommission ein. Die Sprengkommission kann für einzelne Aufgaben Kreise bilden.
<sup>2</sup> Bestehen in der betreffenden Berechtigung neben dem sich um die Durchführung der Kurse oder Prüfungen Bewerbenden noch andere Verbände oder Wirtschaftskreise, so sind diese auf Gesuch hin in die Trägerschaft aufzunehmen. Es ist ihnen eine angemessene Vertretung in der Sprengkommission einzuräumen.
##### **Art. 62** Reglemente
<sup>1</sup> Die Trägerschaften der Kurse und Prüfungen erstellen für die Berechtigung, für die sie zuständig sind, ein Ausbildungs- und ein Prüfungsreglement.
<sup>1</sup> Die Trägerschaften der Kurse und Prüfungen erstellen für die Berechtigung, für die sie zuständig sind, ein Ausbildungsund ein Prüfungsreglement.
<sup>2</sup> Sie regeln darin insbesondere:
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- d. das Anmeldeverfahren;
- e. die Zusammensetzung der Prüfungskommission.
##### **Art. 63** Genehmigung der Ausbildungs- und der Prüfungsreglemente
<sup>1</sup> Die Trägerschaften reichen die Ausbildungs- und die Prüfungsreglemente dem SBFI zur Genehmigung ein.
<sup>2</sup> Entspricht das Reglement den Vorschriften, so gibt das SBFI dessen Einreichung im Bundesblatt bekannt.
<sup>3</sup> Gegen das Reglement kann innerhalb von 30 Tagen ab der Bekanntgabe schriftlich beim SBFI Einsprache erhoben werden.
- e. die Zusammensetzung der Sprengkommission.
##### **Art. 63** Genehmigung der Ausbildungsund der Prüfungsreglemente
<sup>1</sup> Die Trägerschaften reichen die Ausbildungsund die Prüfungsreglemente dem BBT zur Genehmigung ein.
<sup>2</sup> Entspricht das Reglement den Vorschriften, so gibt das BBT dessen Einreichung im Bundesblatt bekannt.
<sup>3</sup> Gegen das Reglement kann innerhalb von 30 Tagen ab der Bekanntgabe schriftlich beim BBT Einsprache erhoben werden.
##### **Art. 64** Anpassung der Reglemente und Widerruf der Genehmigung
<sup>1</sup> Das SBFI kann von den Trägerschaften die Anpassung des Reglements verlangen, wenn dies die Entwicklung erfordert, namentlich wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Technik geändert haben.[^95]
<sup>2</sup> Das SBFI kann die Genehmigung des Reglements widerrufen, wenn die Trägerschaft Kurse oder Prüfungen nicht den Vorschriften entsprechend durchführt.
##### **Art. 65** Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen
<sup>1</sup> Die Kursteilnehmer und Prüfungskandidaten erhalten die Ausbildungs- beziehungsweise Prüfungsunterlagen von der zuständigen Prüfungskommission.
<sup>2</sup> Die Unterlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem Inhalt der Berechtigung der Reglemente entsprechen und von einem entsprechenden Fachausschuss geprüft sein.[^96]
#### 4. Abschnitt: Fachausschüsse**[^97]**
<sup>1</sup> Das BBT kann von den Trägern die Anpassung des Reglements verlangen, wenn dies die Entwicklung erfordert, namentlich wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Sprengtechnik geändert haben.
<sup>2</sup> Das BBT kann die Genehmigung des Reglements widerrufen, wenn die Trägerschaft Kurse oder Prüfungen nicht den Vorschriften entsprechend durchführt.
##### **Art. 65** Ausbildungsund Prüfungsunterlagen
<sup>1</sup> Die Kursteilnehmer und Prüfungskandidaten erhalten die Ausbildungsbeziehungsweise Prüfungsunterlagen von der zuständigen Sprengkommission.
<sup>2</sup> Die Unterlagen haben den allgemein anerkannten Regeln der Sprengtechnik sowie dem Inhalt der Berechtigung gemäss den Reglementen zu entsprechen und müssen von einem Fachausschuss Sprengwesen geprüft sein.
#### 4. Abschnitt: Fachausschüsse Sprengwesen
##### **Art. 66**
<sup>1</sup> Die Fachausschüsse sind Ad-hoc-Organe und beraten das SBFI insbesondere in folgenden Bereichen:[^98]
- a. Koordinierung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften;
- b. Prüfung der Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen;
<sup>1</sup> Die Fachausschüsse Sprengwesen (FAS) beraten das BBT insbesondere in folgenden Bereichen:
- a. Koordinierung von Ausbildungsund Prüfungsvorschriften;
- b. Prüfung der Ausbildungsund Prüfungsunterlagen;
- c. Festlegung der besonderen Sprengarbeiten und der Schadenrisikobereiche sowie deren Regelung;
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- e. Anerkennung von Ausweisen.
<sup>2</sup> Das SBFI entscheidet je nach Aufgabe und Sachgebiet über die Einberufung und Zusammensetzung eines Fachausschusses. Es führt den Vorsitz sowie das Sekretariat.[^99]
<sup>2</sup> Das BBT entscheidet je nach Aufgabe und Sachgebiet über die Einberufung und Zusammensetzung eines Fachausschusses und führt den Vorsitz sowie das Sekretariat.
#### 5. Abschnitt: Erleichterter Verkehr
##### **Art. 67**
In den Fällen, da Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände in geringen Mengen für die Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen im Sinne der Artikel 8 Absatz 2 und 24 Absatz 3 dienen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:[^100]
In den Fällen, da Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände in begrenzten Mengen Zwecken der Wissenschaft, Forschung, Entwicklung oder Ausbildung im Inland im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 dienen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
- a. Einfuhrbewilligungen dürfen auch für Sprengmittel, die den Zulassungsbestimmungen der Artikel 8–23 nicht entsprechen, erteilt werden.
- a<sup>bis</sup>.[^101] Einfuhrbewilligungen dürfen auch für pyrotechnische Gegenstände erteilt werden, die den Bestimmungen nach den Artikeln 24–26 nicht entsprechen.
- b.[^102] Die Ausstellung des Erwerbsscheines darf nicht vom Vorliegen eines Ausweises abhängig gemacht werden.
- b. Die Ausstellung des Erwerbsscheines darf nicht vom Vorliegen eines Sprengund Verwendungsausweises abhängig gemacht werden.
- c. Dem Bezüger von Sprengmitteln ist es gestattet, diese ohne zeitliche Beschränkung nach den gültigen Lagervorschriften dieser Verordnung aufzubewahren.
- d. Der Bezüger unterliegt der Buchführungspflicht, analog derjenigen für Grossverbraucher.
- e.[^103] Für die zweckgebundene Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen bedarf es keines Ausweises. Deren Handhabung ist jedoch nur Personen oder unter Aufsicht von Personen gestattet, die sich über ausreichende technische Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausweisen können.
- e. Für die zweckgebundene Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen bedarf es keines Sprengund Verwendungsausweises. Deren Handhabung ist jedoch nur Personen oder unter Aufsicht von Personen gestattet, die sich über ausreichende technische Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausweisen können.
## 4. Titel: Allgemeine Verhaltensvorschriften
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<sup>2</sup> Giftigen Gasen ist insbesondere in geschlossenen Räumen, Stollen, Schächten und Gräben Rechnung zu tragen.
<sup>3</sup> Nicht mehr verwendbare Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder zurückgelassen noch weggeworfen werden. Es sind die Vorschriften von Artikel 26 SprstG und 107 dieser Verordnung zu beachten.
<sup>3</sup> Nicht mehr verwendbare Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder zurückgelassen noch weggeworfen werden. Es sind die Vorschriften von Artikel 26 des Gesetzes und 107 dieser Verordnung zu beachten.
## 5. Titel: Herstellung
##### **Art. 70**
Bauart, Einrichtung und Betrieb von Anlagen und Gebäuden, in denen Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver hergestellt werden, richten sich nach dem Arbeitsgesetz und den zugehörigen Verordnungen 3 und 4 vom 18. August 1993[^104].
Bauart, Einrichtung und Betrieb von Anlagen und Gebäuden, in denen Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver hergestellt werden, richten sich nach dem Arbeitsgesetz und den zugehörigen Verordnungen 3 und 4 vom 18. Au-
<sup>16</sup> . gust 1993
## 6. Titel: Lagerung
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<sup>2</sup> Sprengmittel, die nicht aus eigener Produktion stammen, dürfen in Herstellerlagern aufbewahrt werden.
<sup>3</sup> Bei Inkrafttreten des SprstG bestehende Lager dürfen weiter benutzt werden, wenn:
<sup>3</sup> Bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Lager dürfen weiter benutzt werden, wenn:
- a. Wände und Decken nicht aus Leichtbaustoffen bestehen;
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#### 2. Abschnitt: Pyrotechnische Gegenstände
##### **Art. 72**[^105] Herstellerlager für pyrotechnische Gegenstände
zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Hersteller pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 müssen diese nach den Vorschriften für die Sprengmittellager der Hersteller lagern.
<sup>2</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2 und P1 dürfen nach den Lagervorschriften für Feuerwerkskörper aufbewahrt werden.
##### **Art. 72** Herstellerlager für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen
Zwecken
<sup>1</sup> Hersteller pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie G2 haben diese nach den für Sprengmittellager der Hersteller geltenden Vorschriften zu lagern.
<sup>2</sup> Gegenstände der Kategorie G1 dürfen nach den Lagervorschriften für Feuerwerkskörper aufbewahrt werden.
##### **Art. 73** Lagerung von Feuerwerkskörpern in Fabrikationsbetrieben
<sup>1</sup> Hersteller von Feuerwerkskörpern haben Fertigfabrikate in eingeschossigen, allein stehenden Bauten zu lagern, die vom gefährlichen Betriebsteil mindestens 15 m und von Nachbargrundstücken mindestens 20 m entfernt sind. Zwischen Lagergebäuden darf der gegenseitige Abstand auf 7,5 m verkürzt werden, sofern die Brandschutzvorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF)[^106] eingehalten werden.[^107]
<sup>1</sup> Hersteller von Feuerwerk haben Fertigfabrikate in eingeschossigen, allein stehenden Bauten zu lagern, die vom gefährlichen Betriebsteil mindestens 15, von Nachbargrundstücken mindestens 20 m entfernt sind. Zwischen Lagergebäuden darf der gegenseitige Abstand auf 7,5 m verkürzt werden.
<sup>2</sup> Türen und Fenster der Lagerräume dürfen nicht auf Türen oder Fenster anderer Gebäude gerichtet sein.
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<sup>5</sup> In einem Lagergebäude dürfen bei leichter Bauart brutto höchstens 2000 kg, bei massiver Bauweise mit Erdüberschüttung und/oder Ausblasewand höchstens 5000 kg Feuerwerkskörper aufbewahrt werden.
<sup>6</sup> Bei Inkrafttreten des SprstG bestehende Lager sind anzupassen, wenn sie erweitert oder wesentlich verändert werden oder wenn Angestellte oder Dritte gefährdet sind.
<sup>6</sup> Bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Lager sind anzupassen, wenn sie erweitert oder wesentlich verändert werden oder wenn Angestellte oder Dritte gefährdet sind.
### 2. Kapitel: Verkauf, Import und Verbrauch
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<sup>3</sup> Gegenüber unterirdischen Einrichtungen, wie Tankanlagen, Rohrleitungen, Kabeln, sind in jedem Fall angemessene Abstände zu wahren.
<sup>4</sup> Werden mehrere Lager- oder Magazingebäude errichtet, so muss deren gegenseitiger Abstand mindestens dem Kraterradius (siehe Anhang 7) entsprechen; die Gebäude sind unter sich durch einen Schutzwall zu trennen, der keinen Durchgang haben darf.
<sup>5</sup> Können die Distanzen nach den Anhängen 5 und 6 nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der ZSP Abweichungen zulassen, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, zum Beispiel anhand einer dem Stand der Wissenschaft und der Technik entsprechenden Berechnung und Beurteilung des Risikos, nachweist, dass die Sicherheit von Menschen und fremdem Eigentum auf andere Weise hinreichend gewährleistet ist.
<sup>4</sup> Werden mehrere Lageroder Magazingebäude errichtet, so muss deren gegenseitiger Abstand mindestens dem Kraterradius (siehe Anhang 7) entsprechen; die Gebäude sind unter sich durch einen Schutzwall zu trennen, der keinen Durchgang haben darf.
<sup>5</sup> Können die Distanzen nach den Anhängen <sup>5</sup> und 6 nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Zentralstelle Abweichungen zulassen, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, zum Beispiel anhand einer dem Stand der Wissenschaft und der Technik entsprechenden Berechnung und Beurteilung des Risikos, nachweist, dass die Sicherheit von Menschen und fremdem Eigentum auf andere Weise hinreichend gewährleistet ist.
##### **Art. 75** Bauliche Mindestanforderungen; Belüftung
<sup>1</sup> Lager- und Magazingebäude dürfen nur eingeschossig ausgeführt werden. Sie dürfen ausser der Eingangstüre und den Lüftungskanälen keine Öffnung aufweisen.
<sup>2</sup> Sie müssen belüftet sein. Lüftungskanäle sind Z-förmig und nach innen ansteigend anzulegen. Sie sind aussen und beim übergang zum steigenden Schenkel fest zu vergittern; die äussere öffnung ist zudem mit einer Schutzkappe zu versehen (siehe Anhänge 8.2 und 9.1).
<sup>1</sup> Lagerund Magazingebäude dürfen nur eingeschossig ausgeführt werden. Sie dürfen ausser der Eingangstüre und den Lüftungskanälen keine Öffnung aufweisen.
<sup>2</sup> Sie müssen belüftet sein. Lüftungskanäle sind Z-förmig und nach innen ansteigend anzulegen. Sie sind aussen und beim Übergang zum steigenden Schenkel fest zu vergittern; die äussere Öffnung ist zudem mit einer Schutzkappe zu versehen (siehe Anhänge 8.2 und 9.1).
<sup>3</sup> Lager aus Stahlbeton müssen mindestens 15 cm starke Aussenwände, Decken und Sohlen sowie 10 cm starke Trennwände aufweisen.
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<sup>6</sup> Lager und Magazine dürfen aus vorfabrizierten Betonelementen erstellt werden, wenn die einzelnen Elemente die vorgeschriebene Qualität, Stärke und Armierung aufweisen und nicht kleiner sind als 2 × 2 m; sie müssen innen miteinander fest verschraubbar sein.
<sup>7</sup> Andere Bauarten sind nur zulässig, wenn sie die Sprengmittel gegen Diebstahl, Feuer, Witterungs- und elektrostatische Einflüsse ebenso zu sichern vermögen wie Bauten aus Stahlbeton.
<sup>7</sup> Andere Bauarten sind nur zulässig, wenn sie die Sprengmittel gegen Diebstahl, Feuer, Witterungsund elektrostatische Einflüsse ebenso zu sichern vermögen wie Bauten aus Stahlbeton.
##### **Art. 76** Zugänge
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##### **Art. 78** Türen
<sup>1</sup> Alle Türen von Lager- und Magazingebäuden müssen nach aussen aufschlagen.
<sup>2</sup> Die Aussentüren müssen mindestens der Einbruch-Widerstandsklasse 5 nach europäischer Vornorm (ENV) 1627[^108] und der Anforderung EI60[^109] gemäss den Brandschutzvorschriften der VKF entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag haben.[^110]
<sup>1</sup> Alle Türen von Lagerund Magazingebäuden müssen nach aussen aufschlagen.
<sup>2</sup> Die Aussentüren müssen mindestens der Einbruch-Widerstandsklasse 5 nach euro-
<sup>17</sup> (ENV) 1627 sowie der Anforderung T60 gemäss den Brandpäischer Vornorm schutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag haben.
<sup>3</sup> Innentüren zwischen der Zünderkammer, einem allfälligen Vorraum und dem eigentlichen Sprengstofflager sind je nach ihrer Grösse aus Stahlblech mit 2–4 mm Wandstärke und aus Profilstahl oder aus anderem feuerhemmenden Material von mindestens 4 cm Stärke herzustellen und mit einem Verschlussriegel oder Kastenschloss auszustatten.
##### **Art. 79** Türschliessungen
<sup>1</sup> Die Türe ist mit einem starken 2-Riegel-Stangenschloss zu versehen. Sie kann mit einem innen liegenden Doppelbartschloss, einem nach aussen verlängerten, ausreichend gepanzerten Doppelzylinderschloss oder einem Schloss der neuen Generation mit gleichwertigem Sicherheitsschutz versehen werden. Die Vorrichtung zur Betätigung der Stangen (Riegelantrieb) muss abnehmbar sein oder eine Sollbruchstelle aufweisen.[^111]
<sup>1</sup> Die Türe ist mit einem starken 2-Riegel-Stangenschloss zu versehen. Sie kann entweder mit einem innen liegenden Doppelbartschloss oder einem nach aussen verlängerten, ausreichend gepanzerten Doppelzylinderschloss versehen werden. Die Vorrichtung zur Betätigung der Stangen (Riegelantrieb) muss abnehmbar sein oder eine Sollbruchstelle aufweisen.
<sup>2</sup> Zum Doppelbartschloss gehört ein Doppelbartschlüssel, der mindestens 9 präzise Zuhaltungen bewegt und einen verlängerten Schaft aufweisen muss.
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##### **Art. 80** Elektrische Einrichtungen
<sup>1</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC[^112] und CENELEC[^113]. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen.
<sup>1</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins-
<sup>18</sup> <sup>19</sup> und CENELEC . Wo international harmonisierte besondere die Normen von IEC Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen.
<sup>2</sup> Als Beleuchtung ist nur die elektrische zulässig.
<sup>3</sup> Zum Heizen dürfen nur Einrichtungen verwendet werden, welche das Lagergut weder entzünden noch zersetzen können.
<sup>4</sup> Alle metallischen Konstruktionsteile der Lager- und Magazingebäude und deren Einrichtungen sind gegen elektrostatische Einflüsse untereinander gut elektrisch leitend zu verbinden und gemeinsam zu erden. Der Blitzschutz ist nach den Leitsätzen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV)[^114] zu erstellen.
<sup>4</sup> Alle metallischen Konstruktionsteile der Lagerund Magazingebäude und deren Einrichtungen sind gegen elektrostatische Einflüsse untereinander gut elektrisch leitend zu verbinden und gemeinsam zu erden. Der Blitzschutz ist nach den Leitsät-
<sup>20</sup> zu erstellen. zen des Schweizerischen Elektotechnischen Vereins (SEV)
##### **Art. 81** Besondere Einrichtungen und Aufschriften
<sup>1</sup> Lager- und Magazingebäude sind mit einsatzbereiten, dem Lagergut angepassten Löschgeräten und mit Thermometern zu versehen.
<sup>1</sup> Lagerund Magazingebäude sind mit einsatzbereiten, dem Lagergut angepassten Löschgeräten und mit Thermometern zu versehen.
<sup>2</sup> Auf der Innenseite der Aussentüre ist deutlich lesbar anzuzeigen, dass Rauchen und Umgang mit offenem Licht oder Feuer verboten sind und dass Unbefugte keinen Zutritt haben.
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<sup>1</sup> Lager und Magazine sind abzuschliessen. Die Schlüssel sind an einem sicheren Ort aufzubewahren.
<sup>2</sup> Lager- und Magazingebäude dürfen nur Sprengmittel sowie das zum Sprengen notwendige Zubehör enthalten. Es dürfen darin bloss Lagerarbeiten verrichtet werden.
<sup>3</sup> Lager- und Magazingebäude dürfen nur von Personen betreten werden, die mit der Handhabung und dem Transport des Lagergutes vertraut sind und damit zu tun haben.
<sup>4</sup> In unterirdischen Lagern und Magazinen ist ein allseitiger Minimalabstand von 30 cm zwischen dem Lagergut und Decke/Wänden einzuhalten.
<sup>2</sup> Lagerund Magazingebäude dürfen nur Sprengmittel sowie das zum Sprengen notwendige Zubehör enthalten. Es dürfen darin bloss Lagerarbeiten verrichtet werden.
<sup>3</sup> Lagerund Magazingebäude dürfen nur von Personen betreten werden, die mit der Handhabung und dem Transport des Lagergutes vertraut sind und damit zu tun haben.
<sup>4</sup> In unterirdischen Lagern und Magazinen ist ein allseitiger Minimalabstand von
<sup>30</sup> cm zwischen dem Lagergut und Decke/Wänden einzuhalten.
##### **Art. 83** Schrankmagazine
<sup>1</sup> Schrankmagazine dürfen höchstens 1000 kg Sprengstoff und 5000 Sprengkapseln, Sprengverzögerer oder Sprengzünder aufnehmen. Sie müssen den baulichen Mindestanforderungen (Art. 75) von Magazingebäuden entsprechen, mit der dafür vorgeschriebenen Aussentüre (Art. 78 und 79) ausgerüstet sein und die Mindestabstände nach Artikel 74 wahren; das Zündmittelfach muss gesondert verschliessbar sein (siehe Anhang 10.1).
<sup>2</sup> Sie sind mit einer festen Unterlage zu verbinden und gemäss Artikel 80 Absatz 4 zu erden, über Tag in standfestem Boden einzubauen und mit einer mindestens 50 cm dicken Schutzschicht aus Feinmaterial zu überdecken. Bei Einbau in festen Fels sind sie mit diesem zu verankern (siehe Anhang 10.2).
<sup>2</sup> Sie sind mit einer festen Unterlage zu verbinden und gemäss Artikel 80 Absatz 4 zu erden, über Tag in standfestem Boden einzubauen und mit einer mindestens
<sup>50</sup> cm dicken Schutzschicht aus Feinmaterial zu überdecken. Bei Einbau in festen Fels sind sie mit diesem zu verankern (siehe Anhang 10.2).
<sup>3</sup> Fabrikmässig hergestellte Schrankmagazine mit Stahlmantel von 5 mm Wandstärke sind zulässig:
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<sup>3</sup> Die Sprengmittelbehälter dürfen nur in unbewohnten, verschlossenen Erdgeschossräumen, die von leicht brennbaren Stoffen jeder Art frei sind, untergebracht werden. Die Sprengmittelbehälter und ihr Inhalt sind auch auf der VerwendungssteIle gegen jede unbefugte Wegnahme zu sichern.
##### **Art. 85** Zulässige Mengen auf Bau- und anderen Verwendungsstellen
Auf Bau- und andern Verwendungsstellen dürfen die Vorräte einen Monatsbedarf nicht übersteigen. Höhere Mengen können für Grossprojekte oder bei gefährdeten Nachschubwegen (z. B. im Winter) bewilligt werden.
##### **Art. 85** Zulässige Mengen auf Bauund anderen Verwendungsstellen
Auf Bauund andern Verwendungsstellen dürfen die Vorräte einen Monatsbedarf nicht übersteigen. Höhere Mengen können für Grossprojekte oder bei gefährdeten Nachschubwegen (z.B. im Winter) bewilligt werden.
#### 2. Abschnitt: Pyrotechnische Gegenstände
##### **Art. 86**[^115] Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 sind wie pyrotechnische Gegenstände zu lagern und aufzubewahren (Art. 87–89).[^116]
<sup>1bis</sup> Die ZSP kann auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände wie Sprengmittel gelagert und aufbewahrt werden (Art. 74–84). Sie kann die Aufbewahrung in Sprengmittelbehältern (Art. 84) bis maximal 25 kg Nettoinhalt an Spreng- oder Explosivstoffen gegebenenfalls ohne zeitliche Beschränkung bewilligen.[^117]
<sup>2</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2 und P1 dürfen wie Feuerwerkskörper (Art. 87–89) gelagert und aufbewahrt werden.
##### **Art. 86** Gegenstände für gewerbliche Zwecke
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie G2 sind wie Sprengmittel (Art. 74–84) zu lagern und aufzubewahren. Ihre Aufbewahrung in Sprengmittelbehältern (Art. 84) ist bis maximal 25 kg Netto-Inhalt an Sprengoder Explosivstoffen ohne zeitliche Beschränkung zulässig.
<sup>2</sup> Gegenstände der Kategorie G1 dürfen wie Feuerwerkskörper (Art. 87–89) gelagert und aufbewahrt werden.
##### **Art. 87** Lagerung von Feuerwerkskörpern durch Importeure und Verkäufer
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<sup>3</sup> Die Lager müssen mindestens eine in Fluchtrichtung aufschlagende Türe haben, die als Notausgang gekennzeichnet ist.
<sup>4</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten insbesondere die Normen von IEC[^118] und CENELEC[^119]. Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen. Die Bauten sind mit einem Blitzschutz nach den Leitsätzen des SEV[^120] auszusrüsten.
<sup>4</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins-
<sup>21</sup> <sup>22</sup> und CENELEC . Wo international harmonisierte besondere die Normen von IEC Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen. Die Bauten sind mit einem
<sup>23</sup> auszusrüsten. Blitzschutz nach den Leitsätzen des SEV
<sup>5</sup> Räume zum Aufbewahren von Feuerwerkskörpern bis zu 300 kg Bruttogewicht gelten als Kleinlager. Sie dürfen in einer Wohnzone liegen, müssen jedoch feuerbeständig und frei von andern feuergefährlichen Waren oder Stoffen sein.
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<sup>7</sup> Für die kurzfristige Aufbewahrung oder die Vorbereitung von Grossfeuerwerk vor dem Abbrennen genügt es, wenn die Räume gleichzeitig keinen anderen Zwecken dienen.
##### **Art. 88** Betriebsvorschriften für Gross- und Kleinlager
<sup>1</sup> In den Lagerräumen dürfen nur allgemeine Lager- und Speditionsarbeiten ausgeführt werden. Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offener Flamme ist durch nicht zu übersehende Anschläge hinzuweisen. Pyrotechnische Gegenstände sind kühl und trocken und soweit als möglich in den Versand- beziehungsweise Verpackungseinheiten zu lagern.[^121]
##### **Art. 88** Betriebsvorschriften für Grossund Kleinlager
<sup>1</sup> In den Lagerräumen dürfen nur allgemeine Lagersowie Speditionsarbeiten ausgeführt werden. Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offenem Licht ist durch nicht zu übersehende Anschläge hinzuweisen. Feuerwerk ist kühl und trocken und möglichst in den Versandbeziehungsweise Verpackungseinheiten zu lagern.
<sup>2</sup> Der Zutritt zu den Räumen ist nur Personen gestattet, die darin nach Weisung der verantwortlichen Aufsichtspersonen beschäftigt sind. Beim Verlassen der Räume sind diese abzuschliessen.
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##### **Art. 89** Aufbewahrung in Verkaufsräumen
<sup>1</sup> In Verkaufsräumen darf der Vorrat an Feuerwerkskörpern ein Bruttogewicht von 30 kg nicht übersteigen. Die Ware ist getrennt von andern feuergefährlichen Stoffen und Gegenständen in geschlossenen Behältern oder Schubladen, die den Kunden nicht zugänglich sind, unterzubringen.
<sup>1</sup> In Verkaufsräumen darf der Vorrat an Feuerwerkskörpern ein Bruttogewicht von
<sup>30</sup> kg nicht übersteigen. Die Ware ist getrennt von andern feuergefährlichen Stoffen und Gegenständen in geschlossenen Behältern oder Schubladen, die den Kunden nicht zugänglich sind, unterzubringen.
<sup>2</sup> Direkt zum Verkauf gelangende Feuerwerkskörper müssen in der kleinsten Verpackungseinheit oder hinter Glas aufgelegt werden. In Schaufenstern und Schaukästen (Vitrinen) dürfen nur Attrappen ausgestellt werden. Attrappen sind entsprechend zu beschriften.
<sup>3</sup> Beim Verkauf im Freien darf die Verkaufsmenge den voraussichtlichen Tagesbedarf nicht übersteigen und muss von entsprechend instruiertem Personal überwacht werden.
<sup>4</sup> An Ein- und Ausgängen sowie an Durchgängen, die als Rettungswege in Frage kommen, dürfen keine Verkaufsstände für Feuerwerkskörper aufgestellt werden. Im Innern von Warenhäusern, welche eine Verkaufsfläche von über 1000 m<sup>2</sup> aufweisen, ist der Verkauf verboten.
<sup>4</sup> An Einund Ausgängen sowie an Durchgängen, die als Rettungswege in Frage kommen, dürfen keine Verkaufsstände für Feuerwerkskörper aufgestellt werden. Im
<sup>2</sup> aufweisen, Innern von Warenhäusern, welche eine Verkaufsfläche von über 1000 m ist der Verkauf verboten.
<sup>5</sup> An Verkaufsstellen ist das Rauchen durch eine deutlich lesbare Anschrift zu verbieten. Werden die Feuerwerkskörper in einem besonderen Raum feilgeboten, so ist das Rauchverbot mit einem Hinweis auf die Ware bereits an der Eingangstüre anzubringen. Der Verkäufer muss für die Einhaltung des Rauchverbotes sorgen.
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Inhaber von Handelsbetrieben und Geschäften haben für das Lagern, den Versand und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände verantwortliche Aufsichtspersonen zu bezeichnen, die im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erfahrung haben, die gesetzlichen Vorschriften kennen und im Falle einer Explosion oder eines Brandes die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen können.
## 7. Titel: Transport von Sprengmitteln**[^122]**
##### **Art. 91** Transport auf Werkstrassen und zur Verwendungsstelle[^123]
## 7. Titel: Transport auf Werkstrassen und zur Verwendungsstelle
##### **Art. 91**
<sup>1</sup> Auf Strassen und Wegen, die ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen, dürfen Sprengstoffe und Zündmittel auf dem gleichen Fahrzeug befördert werden. Sie sind in den Versandverpackungen in getrennten Abteilen des Fahrzeuges unterzubringen.
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<sup>4</sup> Auch beim Transport geringer Mengen und beim Handtransport auf die Verwendungsstelle ist die Beförderung von Sprengmitteln nur in geschlossenen, widerstandsfähigen Verpackungen oder Behältern gestattet.
##### **Art. 91***a*[^124] Begleitformular für innergemeinschaftliche Transporte[^125]
<sup>1</sup> Die beförderten Sprengmittel müssen von dem in der Entscheidung 2004/388/EG[^126] vorgesehenen «Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen» ausschliesslich der EU-Hoheitszeichen begleitet sein.
<sup>2</sup> Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
## 8. Titel: Verwendung und Vernichtung
### 1. Kapitel: Allgemeine Schutz- und Sicherheitsvorschriften
### 1. Kapitel: Allgemeine Schutzund Sicherheitsvorschriften
##### **Art. 92** Gemeinsame Bestimmung
<sup>1</sup> Wo die Sprengstoffgesetzgebung für die Verwendung und die Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen keine Vorschriften enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
<sup>2</sup> Zur Bestimmung dieser Regeln sind namentlich die Ausbildungs- und Prüfungsunterlagen sowie die Herstellerangaben und die Gebrauchsanweisungen heranzuziehen.
##### **Art. 93** Verantwortung der Ausweisinhaberinnen und -inhaber[^127]
<sup>1</sup> Sprengarbeiten und Arbeiten, bei denen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 oder F4 verwendet werden, sind, unter Vorbehalt von Artikel 52 Absätze 6<sup>bis</sup> und 7, von einer Ausweisinhaberin oder einem Ausweisinhaber zu leiten. Diese oder dieser ist verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.[^128]
<sup>2</sup> Zur Bestimmung dieser Regeln sind namentlich die Ausbildungsund Prüfungsunterlagen sowie die Herstellerangaben und die Gebrauchsanweisungen heranzuziehen.
##### **Art. 93** Sprengleiterinnen und Sprengleiter
<sup>1</sup> Sprengarbeiten sind von Sprengberechtigten zu leiten. Diese sind verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Sprengtechnik.
<sup>2</sup> Werden ausgewiesene Fachleute beigezogen, sind diese dafür verantwortlich, dass die Arbeiten ihres Projektteils nach ihren Vorgaben ausgeführt werden.
##### **Art. 94** Verwendbare Sprengmittel
<sup>1</sup> Je Sprengung sind Sicherheitsanzündschnüre des gleichen Fabrikates und der gleichen Brenndauer zu verwenden. Diese ist zu überprüfen*.*
<sup>1</sup> Je Sprengung sind Sicherheitsanzündschnüre des gleichen Fabrikates und der gleichen Brenndauer zu verwenden. Diese ist zu überprüfen .
<sup>2</sup> Je Sprengung sind die Sprengladungen mit gleichartigen Sprengzündern des gleichen Fabrikates zu versehen. Geeignete Kombinationen verschiedener Zündsysteme sind zulässig.
@@ -1115,7 +1038,7 @@
<sup>3</sup> Die Verbindung der Sprengkapsel mit der Sicherheitsanzündschnur ist gegen Eintritt von Wasser zu schützen.
##### **Art. 98** Auslöse- und Prüfgeräte
##### **Art. 98** Auslöseund Prüfgeräte
<sup>1</sup> Auslösegeräte (Zündmaschinen, Zündauslöseapparate usw.) müssen einen sicheren Zündvorgang gewährleisten und so beschaffen sein, dass eine unbefugte Betätigung verhindert werden kann.
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<sup>3</sup> Auf den Geräten müssen die technischen Daten angegeben sein, die für eine sichere Anwendung erforderlich sind.
<sup>4</sup> Die Geräte müssen ausserdem den grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009[^129] über die Produktesicherheit und der Verordnung vom 19. Mai 2010[^130] über die Produktesicherheit entsprechen.[^131]
<sup>4</sup> Die Geräte müssen ausserdem den grundlegenden Anforderungen an die Betriebs-
<sup>24</sup> über die Sicherheit von sicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 19. März 1976 technischen Einrichtungen und Geräten und der dazugehörigen Verordnung vom
<sup>25</sup> (STEV) entsprechen. 12. Juni 1995
##### **Art. 99** Sicherheitsabstände zu elektrischen Energieanlagen
Bei elektrischer Zündung sind die vom Hersteller angegebenen minimalen Sicherheitsabstände zu elektrischen Energieanlagen (wie Sende-, Radar- und stromführende Anlagen) einzuhalten.
Bei elektrischer Zündung sind die vom Hersteller angegebenen minimalen Sicherheitsabstände zu elektrischen Energieanlagen (wie Sende-, Radarund stromführende Anlagen) einzuhalten.
##### **Art. 100** Kontrolle und Zündung
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<sup>1</sup> Besteht die Gefahr einer ungewollten Zündung durch Blitzschlag, sind entsprechende Sicherheitsmassnahmen, wie Wahl des Zündsystems oder Einsatz eines Warndienstes, zu ergreifen.
<sup>2</sup> Bereits fertige und mit elektrischen Sprengzündern versehene Ladungen sind unter Beachtung der Absperr- und Warnvorschriften schnellstens zu zünden. Ist das nicht mehr möglich, so muss die Sprengstelle verlassen und abgesperrt werden, bis das Gewitter vorüber ist.
<sup>3</sup> Bei Untertagbauten sind der Entfernung der Sprengstelle zum Portal und ihrer Gebirgsüberdeckung sowie den Stolleneinrichtungen, wie Leitungen für Luft und Wasser, Ventilations- und Geleiseanlagen, Rechnung zu tragen.
<sup>2</sup> Bereits fertige und mit elektrischen Sprengzündern versehene Ladungen sind unter Beachtung der Absperrund Warnvorschriften schnellstens zu zünden. Ist das nicht mehr möglich, so muss die Sprengstelle verlassen und abgesperrt werden, bis das Gewitter vorüber ist.
<sup>3</sup> Bei Untertagbauten sind der Entfernung der Sprengstelle zum Portal und ihrer Gebirgsüberdeckung sowie den Stolleneinrichtungen, wie Leitungen für Luft und Wasser, Ventilationsund Geleiseanlagen, Rechnung zu tragen.
### 4. Kapitel: Sicherheitsmassnahmen vor und nach der Zündung
##### **Art. 102** Absprachen
Sprengarbeiten im Bereiche öffentlicher Verkehrs- oder Versorgungsanlagen, wie Strassen, Eisenbahnen, Luft- und Standseilbahnen, Starkstrom- und Rohrleitungen sowie Fernmeldeanlagen, sind mit den zuständigen Stellen abzusprechen.
##### **Art. 103** Sicherheits- und Schutzmassnahmen
Sprengarbeiten im Bereiche öffentlicher Verkehrsoder Versorgungsanlagen, wie Strassen, Eisenbahnen, Luftund Standseilbahnen, Starkstromund Rohrleitungen sowie Fernmeldeanlagen, sind mit den zuständigen Stellen abzusprechen.
##### **Art. 103** Sicherheitsund Schutzmassnahmen
<sup>1</sup> Die Sprengleiterin oder der Sprengleiter muss dafür sorgen dass:
- a. durch die Sprengung weder Personen noch fremdes Eigentum oder die Umwelt gefährdet werden können;
- b. alle in den Gefahrenbereich der Sprengung führenden Strassen und Zugänge für die Dauer der Gefahr gesperrt und bewacht werden; für die Absperrung öffentlicher Verkehrswege gelten die Vorschriften der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962[^132];
- b. alle in den Gefahrenbereich der Sprengung führenden Strassen und Zugänge für die Dauer der Gefahr gesperrt und bewacht werden; für die Absperrung öffentlicher Verkehrswege gelten die Vorschriften der Verkehrsregelnver-
<sup>26</sup> ; ordnung vom 13. November 1962
- c. die Sprengmittel auf der Sprengstelle gesichert sind und nach Arbeitsschluss zurückgeschafft werden;
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<sup>4</sup> Nach dem Zünden von Versagern, die mit einer Sicherheitsanzündschnur versehen waren, ist in jedem Fall eine Wartezeit von 15 Minuten einzuhalten, unabhängig des eingesetzten Zündsystems.
<sup>5</sup> Bei Kessel- oder Schmierschüssen darf erst nach erfolgter Abkühlung wieder geladen werden.
<sup>5</sup> Bei Kesseloder Schmierschüssen darf erst nach erfolgter Abkühlung wieder geladen werden.
<sup>6</sup> Stellen, wo sich Sprengschwaden befinden, dürfen erst wieder betreten werden, wenn die Schwaden entfernt oder auf ein ungefährliches Mass verdünnt worden sind.
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##### **Art. 108** Vernichtung
<sup>1</sup> Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern auch ohne ausdrückliche Berechtigung im Ausweis durch Sprengen vernichtet werden.[^133]
<sup>1</sup> Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Sprengausweisinhaberinnen oder Sprengausweisinhabern, ohne ausdrückliche Berechtigung im Ausweis, durch Sprengen vernichtet werden.
<sup>2</sup> Das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel gilt als besondere Sprengarbeit und muss gemäss Anleitung der SUVA durchgeführt werden.
<sup>3</sup> Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur vom Hersteller oder von einer dafür ausgebildeten Person vernichtet werden. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, pyrotechnische Gegenstände zurückzunehmen und sie zur Vernichtung einer sachverständigen Person im Sinne dieses Absatzes zu übergeben.[^134]
<sup>3</sup> Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken sowie Feuerwerkskörper der Kategorie IV dürfen nur vom Hersteller oder von einem besonderen Sachverständigen vernichtet werden.
##### **Art. 109** Entsorgung oder Rückgabe
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die nicht nach Artikel 108 vernichtet werden dürfen, sind von der Inhaberin oder vom Inhaber umweltverträglich zu entsorgen oder zur Entsorgung dem Hersteller zurückzugeben.
## 9. Titel: Buchführung, Überwachung, Gebühren und
wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit**[^135]**
## 9. Titel: Buchführung, Überwachung und Gebühren
### 1. Kapitel: Buchführung
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- a. die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände;
- b. die Namen und Adressen der Lieferanten und Bezügerinnen oder Bezüger sowie die Daten der Geschäfte;
- c.[^136] die Angaben nach Anhang 14.
<sup>2bis</sup> Die Verzeichnisse müssen die Anforderungen von Anhang 14 erfüllen.[^137]
- b. die Namen und Adressen der Lieferanten und Bezügerinnen oder Bezüger sowie die Daten der Geschäfte.
<sup>3</sup> Die Verzeichnisse geben Auskunft über die täglichen Mutationen und über den Monatsabschluss.
<sup>4</sup> Zur Ergänzung der Buchführung müssen die Rechnungen und Erwerbsscheine jederzeit vorgewiesen werden können. Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zudem die von einer Person mit Fachkenntnissen unterzeichneten Bestätigungen über die täglichen Lieferungen an die Sprengstelle vorweisen können.[^138]
<sup>4</sup> Als Belege der Buchführung müssen die Rechnungen und Erwerbsscheine, von Verbraucherinnen oder Verbrauchern zudem die von einer oder einem Sprengberechtigten unterzeichneten Bestätigungen über die täglichen Lieferungen an die Sprengstelle vorgewiesen werden können.
<sup>5</sup> Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten hergestellt, so ist über die Art und Menge ihrer Bestandteile ein Verzeichnis zu führen.
<sup>6</sup> Hersteller, Importeure und Verkäufer von pyrotechnischen Gegenständen und von Schiesspulver haben über alle Arten pyrotechnischer Gegenstände, mit Ausnahme der für den Detailhandel bestimmten Feuerwerkskörper der Kategorien F1–F3, ein Verzeichnis zu führen; Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ein solches Verzeichnis nur über pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4 führen. Die Verzeichnisse, die Erwerbsscheine und die Abbrandbewilligung sind zehn Jahre geordnet aufzubewahren.[^139]
### 2. Kapitel: überwachung
<sup>6</sup> Hersteller, Importeure und Verkäufer pyrotechnischer Gegenstände und von Schiesspulver haben über alle Arten, mit Ausnahme der für den Detailhandel zugelassenen Feuerwerkskörper der Kategorien I–III, ein Verzeichnis zu führen, Verbraucherinnen oder Verbraucher dagegen nur über solche der Kategorie G2. Verzeichnisse und Erwerbsscheine sind fünf Jahre geordnet aufzubewahren.
### 2. Kapitel: Überwachung
##### **Art. 111** Kontrolle durch die Kantone
<sup>1</sup> Die Kantone überwachen den Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere deren Herstellung, Verkauf, Lagerung, Sicherung und Verwendung.
<sup>2</sup> Sie unterrichten unverzüglich die ZSP, wenn sie nicht zugelassene oder nicht mehr brauchbare Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände feststellen. Sie können der ZSP Proben zur Prüfung einreichen.
<sup>2</sup> Sie unterrichten unverzüglich die Zentralstelle, wenn sie nicht zugelassene oder nicht mehr brauchbare Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände feststellen. Sie können der Zentralstelle Proben zur Prüfung einreichen.
<sup>3</sup> Sie prüfen mindestens alle zwei Jahre unangekündigt die Verzeichnisse der Hersteller, Händler und buchführungspflichtigen Verbraucherinnen oder Verbraucher. Die Prüfung ist im Verzeichnis unter Angabe des Datums zu vermerken.
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<sup>1</sup> Die Kontrolle an der Grenze ist Sache der Zollorgane.
<sup>2</sup> Sendungen, für die keine Einfuhrbewilligung vorliegt, sind anzuhalten und der ZSP zu melden.
<sup>3</sup> Sendungen sind anzuhalten und dem SECO zu melden wenn:
<sup>2</sup> Sendungen, für die keine Einfuhrbewilligung vorliegt, sind anzuhalten und der Zentralstelle zu melden.
<sup>3</sup> Sendungen sind anzuhalten und dem seco zu melden wenn:
- a. dafür keine Ausfuhrbewilligung vorliegt;
- b. für die Durchfuhr kein Nachweis über den rechtmässigen Versand (Art. 25 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1977[^140]) vorliegt.
- b. für die Durchfuhr kein Nachweis über den rechtmässigen Versand (Art. 25
<sup>27</sup> ) vorliegt. der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1977
### 3. Kapitel: Gebühren
##### **Art. 112***a*[^141] Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004[^142].
##### **Art. 113** Für Bewilligungen
<sup>1</sup> Für die Erteilung von Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben:
| | Franken |
| --- | --- |
| Herstellungsbewilligungen (Art. 27) | 50–1000 |
| Einfuhrbewilligungen (Art. 31) | 50–1000 |
| Verkaufsbewilligungen (Art. 35) | 50– 500 |
| Erwerbsscheine (Art. 45) | 20– 200 |
| e.[^143] Erwerbsscheine für Kleinverbraucher (Art. 46) / Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)). | 5– 200 |
| Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)). / Erwerbsscheine für die Kategorien T2, P2 und F4 | 5– 200 |
| Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 30 und 33 | 100– 500 |
<sup>2</sup> Die Gebühren für Ausweise (Art. 57) richten sich nach der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006[^144].[^145]
##### **Art. 114**[^146] Für kantonale Fähigkeitsprüfungen
Für Prüfungen, die zur Erlangung von Ausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300–1000 Franken.
##### **Art. 115**[^147] Für Kontrollen
<sup>1</sup> Für Verfügungen betreffend Massnahmen wegen nicht konformer Sprengmittel oder pyrotechnischer Gegenstände (Art. 17 und 25*b*) beträgt die Gebühr 100–5000 Franken.[^148]
<sup>2</sup> Für nachträgliche Kontrollen im Sinne von Artikel 16 können Gebühren von
50–5000 Franken erhoben werden, wenn die Sprengmittel als nicht konform oder die Konformitätserklärung bzw. -bescheinigung als nicht genügend befunden wird.
<sup>3</sup> Für besondere Kontrollen können Gebühren von 100–10 000 Franken erhoben werden. Als besondere Kontrollen gelten solche, die wegen Widerhandlungen gegen das SprstG oder die Verordnung vorgenommen werden müssen oder zu denen der Inhaber einer Bewilligung durch sein Verhalten Anlass gibt.
Für die Erteilung von Bewilligungen werden folgende Gebühren erhoben: Franken
- a. Herstellungsbewilligungen (Art. 27) 50–1000
- b. Einfuhrbewilligungen (Art. 31) 50–1000
- c. Verkaufsbewilligungen (Art. 35) 50– 500
- d. Erwerbsscheine (Art. 45) 20– 200
- e. Erwerbsscheine für Kleinverbraucher (Art. 46) 5– 50
- f. Sprengund Verwendungsausweise (Art. 57) 20– 50
- g. Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 30 und 33 100– 500
##### **Art. 114** Für kantonale Fähigkeitsprüfungen
Für Prüfungen, die zur Erlangung von Sprengund Verwendungsausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300–1000 Franken.
##### **Art. 115** Für Kontrollen
<sup>1</sup> Für Verfügungen im Rahmen der nach Artikel 17 getroffenen Massnahmen beträgt die Gebühr 100–500 Franken.
<sup>2</sup> Für nachträgliche Kontrollen im Sinne von Artikel 16 können Gebühren von 50–200 Franken erhoben werden, wenn die Sprengmittel als nicht konform oder die Konformitätserklärung bzw. -bescheinigung als nicht genügend befunden wird.
<sup>3</sup> Für besondere Kontrollen können Gebühren von 100–1000 Franken erhoben werden. Als besondere Kontrollen gelten solche, die wegen Widerhandlungen gegen das Gesetz oder die Verordnung vorgenommen werden müssen oder zu denen der Inhaber einer Bewilligung durch sein Verhalten Anlass gibt.
##### **Art. 116** Auslagen
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- a. Kosten, die durch Beweiserhebungen, wissenschaftliche Untersuchungen, besondere Prüfungen oder durch die Beschaffung von Unterlagen verursacht werden;
- b. Reise- und Transportkosten;
- b. Reiseund Transportkosten;
- c. Kosten für Arbeiten, welche die zuständige Behörde durch Dritte erstellen lässt.
### 4. Kapitel: Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit**[^149]**
##### **Art. 117**[^150]
Die ZSP kann mit wissenschaftlich-technisch tätigen Stellen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst des Forensischen Institutes Zürich. Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt.
## 9*a*. Titel:**[^151]** Datenbank BARBARA
##### **Art. 117***a* Zweck
Die Datenbank BARBARA dient dazu, Strafdelikte im Zusammenhang mit dem Verkehr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver zu bekämpfen. Sie dient ausserdem der administrativen Abwicklung des Verkehrs mit diesen Gegenständen.
##### **Art. 117***b* Zuständigkeit
Für den Betrieb von BARBARA ist das Bundesamt für Polizei (fedpol) zuständig.
##### **Art. 117***c* Struktur
BARBARA besteht aus:
- a. Daten zu Bewilligungen;
- b. Daten über den Austausch von Mitteilungen und Informationen;
- c. Daten über Ereignisse in Verbindung mit dem Verkehr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver;
- d. Fachdokumentation.
##### **Art. 117***d* Inhalt
Die ZSP bearbeitet in BARBARA folgende personenbezogene Angaben:
- a. zugewiesene Identifikationsnummern (Art. 24);
- b. erteilte Herstellungsbewilligungen (Art. 27);
- c. erteilte Ausnahmebewilligungen (Art. 30);
- d. erteilte Einfuhrbewilligungen (Art. 31);
- e. erteilte Verkaufsbewilligungen (Art. 35);
- f. die Verwaltung von Schriftverkehr und Geschäften.
<sup>2</sup> BARBARA enthält folgende anonymisierte Daten über den Verkehr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen und Schiesspulver:
- a. Polizeirapporte;
- b. Untersuchungsberichte, namentlich des Wissenschaftlichen Forschungsdienstes des Forensischen Institutes Zürich.
##### **Art. 117***e* Zugriffsrechte
<sup>1</sup> Folgende Behörden können im Abrufverfahren auf die Daten in BARBARA zugreifen:
- a. die ZSP und die Stellen der Kantone, die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständig sind;
- b. die Bundeskriminalpolizei zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994[^152] über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, der Strafprozessordnung[^153] und dem Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011[^154] über den ausserprozessualen Zeugenschutz.
- c. die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater von fedpol zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben;
- d. die mit Wartungs- und Programmieraufgaben betrauten Personen zur Erfüllung ihrer Aufgaben.
<sup>2</sup> Die Einzelheiten der Zugriffsrechte sind in Anhang 17 geregelt.
##### **Art. 117***f* Datenweitergabe
<sup>1</sup> Die ZSP kann Daten an Dritte weitergeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und sie die Berechtigung zur Bearbeitung haben.
<sup>2</sup> Sie kann auf Anfrage in der Datenbank gespeicherte Daten insbesondere an die folgenden Behörden weitergeben, soweit diese die Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen und sie die Berechtigung zur Bearbeitung haben:
- a. den eidgenössischen und kantonalen Strafverfolgungsbehörden;
- b. dem Forensischen Institut Zürich;
- c. der SUVA;
- d.[^155] dem SBFI.
##### **Art. 117***g* Protokollierung
Die Bearbeitung von Daten in BARBARA wird protokolliert. Die Protokolle werden ein Jahr aufbewahrt.
##### **Art. 117***h* Aufbewahrungsdauer und Vernichtung der Daten
<sup>1</sup> Die Daten nach Artikel 117*c* Absatz 1 Buchstaben a und b werden nach deren Erfassung während zehn Jahren aufbewahrt.
<sup>2</sup> Nach Ablauf der Aufbewahrungsdauer werden die Daten vernichtet, sofern sie nicht dem Bundesarchiv abzuliefern sind.
##### **Art. 117***i* Archivierung
Das Anbieten der Daten an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^156] über den Datenschutz und nach Artikel 6 des Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998[^157].
##### **Art. 117***j* Datensicherheit
<sup>1</sup> Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^158] über den Datenschutz, die Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020[^159] sowie die Weisungen des Bundesrates vom 16. Januar 2019[^160] über die IKT-Sicherheit in der Bundesverwaltung.[^161]
<sup>2</sup> Die ZSP trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern.
##### **Art. 117***k* Auskunftsrecht
Das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Vernichtung von Daten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992[^162] über den Datenschutz.
##### **Art. 117***l* Bearbeitungsreglement
Fedpol erlässt ein Reglement für die Bearbeitung der Daten in Barbara.
##### **Art. 117** Befreiung
Behörden des Bundes und – im Falle des Gegenrechts – der Kantone und Gemeinden müssen keine Gebühren bezahlen, wenn sie die Dienstleistung für sich selbst in Anspruch nehmen.
## 10. Titel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 118**[^163] Anhänge
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement kann die Anhänge 1–16 neuen Verhältnissen anpassen.
##### **Art. 119**[^164]
##### **Art. 119***a*[^165] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010
<sup>1</sup> und <sup>2</sup> ...[^166]
<sup>3</sup> Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017.
<sup>4</sup> ...[^167]
<sup>5</sup> Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSP für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig*.*
<sup>6</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
<sup>7</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
<sup>8</sup> Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung.
<sup>9</sup> Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang.
##### **Art. 119***b*[^168] Übergangsbestimmung zur Kennzeichnung und
Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen
Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen nach den Artikeln 20, 21 und 23 und nach Anhang 14 müssen ab dem 5. April 2013 erfüllt sein. Die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 Absatz 10 sowie Ziffern 12 und 13 müssen jedoch erst ab dem 5. April 2015 erfüllt sein.[^169]
##### **Art. 119***c*[^170] Übergangsbestimmung zu Etiketten pyrotechnischer Gegenstände
Etiketten pyrotechnischer Gegenstände, die die bisherige Bezeichnung der Kategorien (1–4) tragen, bleiben auf dem Markt bis spätestens 31. Januar 2026 zugelassen.
##### **Art. 119***d*[^171] Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. April 2017
<sup>1</sup> Bewilligungen für die Herstellung und die Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F4, T1, T2, P1 und P2 dürfen bis zum 3. Juli 2017 erteilt werden, wenn für den pyrotechnischen Gegenstand:
- a. bereits vor Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 eine Herstellungs- oder Einfuhrbewilligung erteilt wurde; und
- b. noch keine Konformitätserklärung vorliegt.
<sup>2</sup> Vor dem 3. Juli 2017 erteilte Herstellungs- und Einfuhrbewilligungen bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit gültig.
<sup>3</sup> Pyrotechnische Gegenstände, für die eine Herstellungs- oder Einfuhrbewilligung nach den Absätzen 1 und 2 erteilt wurde, dürfen bis zum 31. Januar 2021 auf dem Markt bereitgestellt werden.
##### **Art. 118** Anhänge
Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann die Anhänge 1–13 neuen Verhältnissen anpassen.
##### **Art. 119** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Sprengstoffgesetzgebung zur Herstellung oder Ein-, Ausoder Durchfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen oder Schiesspulver erteilt wurden, gelten weiter. Das Gleiche gilt für Bewilligungen zur Lagerung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen.
<sup>2</sup> Die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 18–23 für das Inverkehrbringen von Sprengmitteln müssen ab 1. Januar 2003 erfüllt sein.
<sup>3</sup> Sprengstoffe nach Artikel 19, die nicht entsprechend markiert sind, müssen bis zum 20. Juni 2001 verwendet werden. Andernfalls sind sie bis zu diesem Datum zu markieren oder zu vernichten.
<sup>4</sup> Pyrotechnische Gegenstände müssen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen der Artikel 24 und 25 entsprechen. Sollten sich die Zulassungsverfahren nach Artikel 18 Absatz 2 aus Gründen, die die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht zu vertreten hat, verzögern, verlängert sich die Übergangsfrist jeweils um zwei Jahre.
<sup>5</sup> Erwerbsscheine zum Bezug von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen, die vor der Inkraftsetzung dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben gültig.
<sup>6</sup> Sprengund Verwendungsausweise, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben wurden, bleiben gültig. Die Berechtigung richtet sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Sprengausweise A mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 sowie Einträge der besonderen Sprengarbeit Lawinensprengungen mit einem solchen vor dem 1. Januar 1988 berechtigen jedoch nur zur Verwendung im bisherigen Umfang.
<sup>7</sup> Die Verwendungsvoraussetzung nach Artikel 58 endet in Abhängigkeit des letzten Prüfungsdatums wie folgt: Datum der letzten Prüfung Ablauf der Geltungsdauer nach Inkrafttreten der Verordnung Vor 1986 1 Jahr Zwischen 1986 und 1990 2 Jahre Zwischen 1991 und 1994 3 Jahre Zwischen 1995 und 1997 4 Jahre Zwischen 1998 und Inkrafttreten der Verordnung 5 Jahre
<sup>8</sup> Bis zur Konstituierung der Fachausschüsse Sprengwesen (Art. 66), der Sprengkommissionen sowie der Ausbildungsund Prüfungsträgerschaften (Art. 61), bis zur Genehmigung der Reglemente (Art. 63) und bis zur Prüfung der Unterlagen (Art. 65), längstens aber bis nach Ablauf zweier Jahre nach der Inkraftsetzung dieser Verordnung, können die nach altem Recht eingesetzten Fachorganisationen Ausbildungen und Prüfungen durchführen. Die bisherigen Kursprogramme und Prüfungsreglemente sind unter angemessener Berücksichtigung der neuen Ausweisberechtigungen sinngemäss anzuwenden.
##### **Art. 120** Aufhebung bisherigen Rechts
Die Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980[^172] wird aufgehoben.
<sup>28</sup> wird aufgehoben. Die Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980
##### **Art. 121** Inkrafttreten
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###### Fussnoten
[^1]: [SR **941.41**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1980/522_522_522)
[^2]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^3]: [SR **822.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1966/57_57_57)
[^4]: [SR **832.20**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1982/1676_1676_1676)
[^5]: [SR **946.51**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1725_1725_1725)
[^6]: [SR **0.748.710.4**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2002/532)
[^7]: Fassung gemäss Ziff. II 22 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 ([AS **2005** 2695](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/464)).
[^8]: [SR **813.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2015/366)
[^9]: [SR **814.012**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1991/748_748_748)
[^10]: Fassung gemäss Anhang 6 Ziff. 8 der Chemikalienverordnung vom 5. Juni 2015, in Kraft seit 1. Juli 2015 ([AS **2015** 1903](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2015/366)).
[^11]: Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^12]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^15]: Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1.
[^16]: Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27.
[^17]: Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/4/EU, ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18.
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^24]: Siehe Fussnote zu Art. 1*a* Abs. 2.
[^25]: Siehe Fussnote zu Art. 1*a* Abs. 2.
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^29]: Siehe Fussnote zu Art. 1*a* Abs. 2.
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^35]: Siehe Fussnote zu Art. 1*a* Abs. 2.
[^36]: [SR **930.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/347)
[^37]: Siehe Fussnote zu Art. 1*a* Abs. 2.
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^39]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – [SR **0.741.621**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1972/1073_1085_1249)). Die Anlage A des ADR wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^41]: Siehe Fussnote zu Art. 1*a *Abs. 2.
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^44]: Siehe Fussnote zu Art. 1*a *Abs. 2.
[^45]: [SR **946.512**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1996/1904_1904_1904)
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^47]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^53]: [SR **0.741.621**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1972/1073_1085_1249)
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^60]: Siehe Fussnote zu Art. 1*a* Abs. 2.
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^62]: Siehe Fussnote zu Art. 1*a* Abs. 2.
[^63]: [SR **930.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/347)
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^65]: Siehe Fussnote zu Art. 1*a* Abs. 2.
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^68]: [SR **0.741.621**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1972/1073_1085_1249)
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ([AS **2002 **347](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/77)).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^71]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – [SR **0.741.621**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1972/1073_1085_1249)). Die Anlage A des ADR wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^75]: Enthalten in Anlage A des ADR ([SR **0.741.621**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1972/1073_1085_1249)). Diese wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
[^76]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 ([AS **2002 **347](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/77)).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^78]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS **2004** 4937](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/746)) auf den 1. Jan. 2013 angepasst.
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 ([AS **2002 **347](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/77)).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ([AS **2017** 2627](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/251)).
[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^88]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ([AS **2004** 4937](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2004/746)) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^90]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^93]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Mai 2020, in Kraft vom 28. Mai 2020 bis zum 27. Jan. 2021 ([AS **2020** 1829](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/369)).
[^94]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^104]: [SR **822.113**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1993/2553_2553_2553)**/.114**
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^106]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; www.vkf.ch
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^108]: Der Text dieser Norm kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
[^109]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; www.vkf.ch
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^112]: International Electrotechnical Commission; der Text dieser Normen kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
[^113]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; der Text dieser Normen kann kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
[^114]: Die Leitsätze können bezogen werden beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^117]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^118]: International Electrotechnical Commission; die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
[^119]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können kostenlos eingesehen und gegen Bezahlung bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Sulzerallee 70, 8404 Winterthur; www.snv.ch.
[^120]: Die Leitsätze können bezogen werden beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^122]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 6781](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/820)).
[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012 ([AS **2012 **5315](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/609)). Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 6781](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/820)).
[^124]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ([AS **2012 **5315](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/609)).
[^125]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 6781](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/820)).
[^126]: Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen, ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/347/EU, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54.
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ([AS **2017** 2627](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/251)).
[^129]: [SR **930.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/347)
[^130]: [SR **930.111**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/348)
[^131]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 12 der V vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2583](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/348)).
[^132]: [SR **741.11**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1962/1364_1409_1420)
[^133]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^135]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 6781](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/820)).
[^136]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^137]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^139]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^140]: [[AS **1997** 1704](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1997/1704_1704_1704), [**1999** 2471](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1999/381), [**2000** 187 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/34)Art. 21 Ziff. 11, [**2002** 349 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2002/78)Ziff. II, [**2005** 601 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/68)Anhang 7 Ziff. 4 [3537](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2005/507), [**2007** 1469 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2007/250)Anhang 4 Ziff. 63, [**2008** 5525 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2008/767)Anhang 4 Ziff. II 3, [**2009** 6937 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2009/848)Anhang 4 Ziff. II 22, [**2011** 3981](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2011/569), [**2012** 1703 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/245)Anhang 6 Ziff. II 1 [1773 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/249)[6781 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/820)Beilage 2 Ziff. 4, **2014** 2507 4553, **2016** 493. [AS **2016 **2195 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/352)Art. 30]. S. heute: die V vom 3. Juni 2016 ([SR **946.202.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2016/352)).
[^141]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 6781](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/820)).
[^142]: [SR **172.041.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2004/677)
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^144]: [SR **412.109.3**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2006/404)
[^145]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006 ([AS **2006** 2639](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2006/404)). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^146]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^147]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 6781](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/820)).
[^148]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^149]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 6781](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/820)).
[^150]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 6781](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/820)).
[^151]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 ([AS **2012** 6781](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/820)).
[^152]: [SR **360**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1995/875_875_875)
[^153]: [SR **312.0**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2010/267)
[^154]: [SR **312.2**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2012/814)
[^155]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^156]: [SR **235.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/491)
[^157]: [SR **152.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/1999/354)
[^158]: [SR **235.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/491)
[^159]: [SR **120.73**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2020/416)
[^160]: [BBl **2019** 1303](https://fedlex.data.admin.ch/eli/fga/2019/278)
[^161]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 20 der V vom 25. Nov. 2020 über die digitale Transformation und die Informatik, in Kraft seit 1. Jan. 2021 ([AS **2020** 5871](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2020/988)).
[^162]: [SR **235.1**](https://fedlex.data.admin.ch/eli/cc/2022/491)
[^163]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^164]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^165]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 ([AS **2010** 2229](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2010/317)).
[^166]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. April 2017, mit Wirkung seit 1. Mai 2017 ([AS **2017** 2627](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/251)).
[^167]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, mit Wirkung seit 4. April 2012 ([AS **2012** 1485](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/200)).
[^168]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 4. April 2012 ([AS **2012** 1485](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/200)).
[^169]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 ([AS **2012 **5315](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2012/609)).
[^170]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 ([AS **2016** 247](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2016/31)).
[^171]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 ([AS **2017** 2627](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2017/251)).
[^172]: [[AS **1980** 536](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1980/536_536_536), [**1990** 1982](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1990/1982_1982_1982), [**1998** 993](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/1998/993_993_993), [**2000** 187 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/34)Art. 21 Ziff. 9 [291 ](https://fedlex.data.admin.ch/eli/oc/2000/57)Anhang Ziff. II 8]
[^1]: SR 941.41
[^2]: SR 822.11
[^3]: SR 832.20
[^4]: SR 946.51
[^5]: BBl 1993 IV 383, in Kraft seit 21. Juni 1998
[^6]: SR 814.012
[^7]: SR 814.013
[^8]: ABl. Nr. L 121 vom 15.5.93, S. 20, berichtigt durch ABl. Nr. L 79 vom 7.4.1995, S. 34 . Der Text der Richtlinie kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^9]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, EDMZ (Vertrieb), 3003 Bern, bezogen werden.
[^10]: SR 946.512
[^11]: SR 0.741.621
[^12]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
[^13]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
[^14]: SR 946.202
[^15]: SR 946.202.1
[^16]: SR 822.113/.114
[^17]: Bezugsquelle: Schweizerisches Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur
[^18]: International Electrotechnical Commission; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^19]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^20]: Die Leitsätze können bezogen werden bei: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf
[^21]: International Electrotechnical Commission; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^22]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^23]: Die Leitsätze können bezogen werden bei: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf
[^24]: SR 819.1
[^25]: SR 819.11
[^26]: SR 741.11
[^27]: SR 946.202.1
[^28]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 Art. 21 Ziff. 9 291 Anhang Ziff. II 8]
2000-11-27
SprstV
Originalfassung
Text zu diesem Datum