Änderungshistorie
Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV)
13 Versionen
· 2000-11-27
2020-05-28
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2012-10-01
2012-04-04
2010-07-01
2006-08-01
2005-08-01
Änderungen vom 2005-08-01
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## 1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe
##### **Art. 1** Verhältnis zur Gift-, Umweltund Kriegsmaterialgesetzgebung
<sup>1</sup> Im Verkehr (Art. 3 des Gesetzes) mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen untersteht nur deren Herstellung aus giftigen Stoffen der Giftgesetzgebung.
<sup>2</sup> Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind unbesehen der giftigen und umweltgefährlichen Eigenschaften der in ihnen enthaltenen Stoffe, ausschliesslich nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verpacken und zu kennzeichnen. Das Vernichten und das Entsorgen richten sich nach den Artikeln 107–109 dieser Verordnung.
<sup>3</sup> <sup>6</sup> Die Vorschriften der Störfallverordnung vom 27. Februar 1991 bleiben vorbehalten.
<sup>4</sup> Der Verkehr mit pyrotechnischen Gegenständen zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube untersteht neben den Vorschriften dieser Verordnung auch denjeni-
<sup>7</sup> <sup>8</sup> . gen der Giftgesetzgebung und der Stoffverordnung vom 9. Juni 1986
<sup>6</sup> Art. 1 Verhältnis zur Chemikalienund Umweltschutzgesetzgebung
<sup>1</sup> Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind ungeachtet der gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Eigenschaften der in ihnen enthaltenen Stoffe, ausschliesslich nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verpacken und zu kennzeichnen; ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube. Die Vernichtung und die Entsorgung richten sich nach den Artikeln 107–109 dieser Verordnung.
<sup>2</sup> <sup>7</sup> Die Vorschriften der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 und der Störfall-
<sup>8</sup> verordnung vom 27. Februar 1991 bleiben vorbehalten.
##### **Art. 2** Sprengstoffe
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- a. den grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit nach Artikel 3
<sup>9</sup> zur Harmonisieder Richtlinie 93/15 EWG des Rates vom 5. April 1993 rung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Sprengstoffrichtlinie) entsprechen;
<sup>9</sup> zur Harmonisierung der Richtlinie 93/15 EWG des Rates vom 5. April 1993 der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Sprengstoffrichtlinie) entsprechen;
- b. die Anforderungen der Artikel 18–23 erfüllen.
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- b. eine vollständige Beschreibung der Sprengmittel mit Identifizierungsdaten
<sup>10</sup> ; einschliesslich Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
<sup>10</sup> einschliesslich Identifikationsnummer der Vereinten Nationen ;
- c. die angewandten technischen Vorschriften, Normen oder anderen Spezifikationen;
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- a. nach der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
<sup>11</sup> akkreditiert; 1996
<sup>11</sup> 1996 akkreditiert;
- b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt; oder
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<sup>1</sup> Versandpackungen von Sprengmitteln müssen den Vorschriften des europäischen
<sup>12</sup> über die Beförderung gefährlicher Übereinkommens vom 30. September 1957 Güter auf der Strasse entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes aufweisen.
<sup>12</sup> Übereinkommens vom 30. September 1957 über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes aufweisen.
<sup>2</sup> Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 muss jede weitere Verpackungseinheit mindestens folgende Angaben und Bezeichnungen aufweisen:
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- a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der
<sup>15</sup> ; Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
<sup>15</sup> Identifikationsnummer der Vereinten Nationen ;
- b. gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung.
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- a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der
<sup>17</sup> ; Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
<sup>17</sup> Identifikationsnummer der Vereinten Nationen ;
- b. eine Konformitätserklärung, gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung;
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Bauart, Einrichtung und Betrieb von Anlagen und Gebäuden, in denen Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver hergestellt werden, richten sich nach dem Arbeitsgesetz und den zugehörigen Verordnungen 3 und 4 vom 18. Au-
<sup>20</sup> . gust 1993
<sup>20</sup> gust 1993 .
## 6. Titel: Lagerung
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<sup>2</sup> Die Aussentüren müssen mindestens der Einbruch-Widerstandsklasse 5 nach euro-
<sup>21</sup> (ENV) 1627 sowie der Anforderung T60 gemäss den Brandpäischer Vornorm schutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag haben.
<sup>21</sup> päischer Vornorm (ENV) 1627 sowie der Anforderung T60 gemäss den Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag haben.
<sup>3</sup> Innentüren zwischen der Zünderkammer, einem allfälligen Vorraum und dem eigentlichen Sprengstofflager sind je nach ihrer Grösse aus Stahlblech mit 2–4 mm Wandstärke und aus Profilstahl oder aus anderem feuerhemmenden Material von mindestens 4 cm Stärke herzustellen und mit einem Verschlussriegel oder Kastenschloss auszustatten.
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<sup>1</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins-
<sup>22</sup> <sup>23</sup> und CENELEC . Wo international harmonisierte besondere die Normen von IEC Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen.
<sup>22</sup> <sup>23</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen.
<sup>2</sup> Als Beleuchtung ist nur die elektrische zulässig.
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<sup>4</sup> Alle metallischen Konstruktionsteile der Lagerund Magazingebäude und deren Einrichtungen sind gegen elektrostatische Einflüsse untereinander gut elektrisch leitend zu verbinden und gemeinsam zu erden. Der Blitzschutz ist nach den Leitsät-
<sup>24</sup> zu erstellen. zen des Schweizerischen Elektotechnischen Vereins (SEV)
<sup>24</sup> zen des Schweizerischen Elektotechnischen Vereins (SEV) zu erstellen.
##### **Art. 81** Besondere Einrichtungen und Aufschriften
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<sup>4</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins-
<sup>25</sup> <sup>26</sup> und CENELEC . Wo international harmonisierte besondere die Normen von IEC Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen. Die Bauten sind mit einem
<sup>25</sup> <sup>26</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen. Die Bauten sind mit einem
<sup>27</sup> auszusrüsten. Blitzschutz nach den Leitsätzen des SEV
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<sup>4</sup> An Einund Ausgängen sowie an Durchgängen, die als Rettungswege in Frage kommen, dürfen keine Verkaufsstände für Feuerwerkskörper aufgestellt werden. Im
<sup>2</sup> aufweisen, Innern von Warenhäusern, welche eine Verkaufsfläche von über 1000 m ist der Verkauf verboten.
<sup>2</sup> Innern von Warenhäusern, welche eine Verkaufsfläche von über 1000 m aufweisen, ist der Verkauf verboten.
<sup>5</sup> An Verkaufsstellen ist das Rauchen durch eine deutlich lesbare Anschrift zu verbieten. Werden die Feuerwerkskörper in einem besonderen Raum feilgeboten, so ist das Rauchverbot mit einem Hinweis auf die Ware bereits an der Eingangstüre anzubringen. Der Verkäufer muss für die Einhaltung des Rauchverbotes sorgen.
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<sup>4</sup> Die Geräte müssen ausserdem den grundlegenden Anforderungen an die Betriebs-
<sup>28</sup> über die Sicherheit von sicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 19. März 1976 technischen Einrichtungen und Geräten und der dazugehörigen Verordnung vom
<sup>29</sup> (STEV) entsprechen. 12. Juni 1995
<sup>28</sup> sicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und der dazugehörigen Verordnung vom
<sup>29</sup> 12. Juni 1995 (STEV) entsprechen.
##### **Art. 99** Sicherheitsabstände zu elektrischen Energieanlagen
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- b. alle in den Gefahrenbereich der Sprengung führenden Strassen und Zugänge für die Dauer der Gefahr gesperrt und bewacht werden; für die Absperrung öffentlicher Verkehrswege gelten die Vorschriften der Verkehrsregelnver-
<sup>30</sup> ; ordnung vom 13. November 1962
<sup>30</sup> ordnung vom 13. November 1962 ;
- c. die Sprengmittel auf der Sprengstelle gesichert sind und nach Arbeitsschluss zurückgeschafft werden;
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- b. für die Durchfuhr kein Nachweis über den rechtmässigen Versand (Art. 25
<sup>31</sup> ) vorliegt. der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1977
<sup>31</sup> der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1977 ) vorliegt.
### 3. Kapitel: Gebühren
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<sup>1</sup> Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Sprengstoffgesetzgebung zur Herstellung oder Ein-, Ausoder Durchfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen oder Schiesspulver erteilt wurden, gelten weiter. Das Gleiche gilt für Bewilligungen zur Lagerung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen.
<sup>2</sup> Die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 11–17 für das Inverkehrbringen von
<sup>32</sup> Sprengmitteln müssen ab 1. Januar 2003 erfüllt sein.
<sup>3</sup> Sprengstoffe nach Artikel 19, die nicht entsprechend markiert sind, müssen bis zum 20. Juni 2001 verwendet werden. Andernfalls sind sie bis zu diesem Datum zu markieren oder zu vernichten.
<sup>4</sup> Pyrotechnische Gegenstände müssen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen der Artikel 24 und 25 entsprechen. Sollten sich die Zulassungsverfahren nach Artikel 24 aus Gründen, die die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht zu vertreten hat, verzögern, so verlängert sich
<sup>33</sup> die Übergangsfrist jeweils um zwei Jahre.
<sup>5</sup> Erwerbsscheine zum Bezug von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen, die vor der Inkraftsetzung dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben gültig.
<sup>6</sup> Sprengund Verwendungsausweise, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben wurden, bleiben gültig. Die Berechtigung richtet sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Sprengausweise A mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 sowie Einträge der besonderen Sprengarbeit Lawinensprengungen mit einem solchen vor dem 1. Januar 1988 berechtigen jedoch nur zur Verwendung im bisherigen Umfang.
<sup>7</sup> Die Verwendungsvoraussetzung nach Artikel 58 endet in Abhängigkeit des letzten Prüfungsdatums wie folgt: Datum der letzten Prüfung Ablauf der Geltungsdauer nach Inkrafttreten der Verordnung Vor 1986 1 Jahr Zwischen 1986 und 1990 2 Jahre Zwischen 1991 und 1994 3 Jahre Zwischen 1995 und 1997 4 Jahre Zwischen 1998 und Inkrafttreten der Verordnung 5 Jahre
<sup>8</sup> Bis zur Konstituierung der Fachausschüsse Sprengwesen (Art. 66), der Sprengkommissionen sowie der Ausbildungsund Prüfungsträgerschaften (Art. 61), bis zur Genehmigung der Reglemente (Art. 63) und bis zur Prüfung der Unterlagen (Art. 65), längstens aber bis nach Ablauf zweier Jahre nach der Inkraftsetzung dieser Verordnung, können die nach altem Recht eingesetzten Fachorganisationen Ausbildungen und Prüfungen durchführen. Die bisherigen Kursprogramme und Prüfungsreglemente sind unter angemessener Berücksichtigung der neuen Ausweisberechtigungen sinngemäss anzuwenden.
##### **Art. 120** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>34</sup> wird aufgehoben. Die Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980
##### **Art. 121** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2001 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: SR 941.41
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[^5]: BBl 1993 IV 383, in Kraft seit 21. Juni 1998
[^6]: SR 814.012
[^7]: SR 814.013
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. II 22 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
[^7]: SR 813.11
[^8]: SR 814.012
[^9]: ABl. Nr. L 121 vom 15.5.93, S. 20, berichtigt durch ABl. Nr. L 79 vom 7.4.1995, S. 34 . Der Text der Richtlinie kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^10]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die inter- nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik, EDMZ (Vertrieb), 3003 Bern, bezogen werden.
[^10]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
[^11]: SR 946.512
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[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^15]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die inter- nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
[^15]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die inter- nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^17]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die inter- nationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können bei der EDMZ, 3003 Bern, bezogen werden.
[^17]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR; SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 347).
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[^30]: SR 741.11
[^31]: SR 946.202.1
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^34]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 Art. 21 Ziff. 9 291 Anhang Ziff. II 8]
2002-03-01
2001-02-01
2000-11-27
SprstV
Originalfassung
Text zu diesem Datum