Änderungshistorie

Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV)

13 Versionen · 2000-11-27

Änderungen vom 2016-04-20

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<sup>7</sup> a SprstG;
- c. Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien 1–4);
- d. Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie 4;
- e. Inverkehrbringen: entgeltliches oder unentgeltliches Überlassen von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen zum Zweck des Handels oder der Verwendung im Inland; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten als nicht in den Verkehr gebracht;
- f. Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien 1–3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher;
- c. Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken
<sup>12</sup> (Kategorien F1–F4 );
- d. Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie F4;
<sup>13</sup> Bereitstellung auf dem Markt: jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe e. eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt zum Vertrieb oder zur Verwendung im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten nicht als auf dem Schweizer Markt bereitgestellt; bis <sup>14</sup> e . Inverkehrbringen: die erstmalige Bereitstellung eines Sprengmittels oder pyrotechnischen Gegenstands auf dem Schweizer Markt;
- f. Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien F1– F3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher;
- g. Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt.
<sup>2</sup> <sup>12</sup> Die Entsprechungen von Ausdrücken in den Richtlinien 2007/23/EG und
<sup>13</sup> <sup>14</sup> 2008/43/EG und in dieser Verordnung sind in Anhang 15 festgelegt.
<sup>2</sup> Im Übrigen gelten die Begriffsbestimmungen nach Artikel <sup>2</sup> der Richtlinie
<sup>15</sup> <sup>16</sup> 2014/28/EU , Artikel 3 der Richtlinie 2013/29/EU und Artikel 2 der Richtlinie
<sup>17</sup> . Anstelle der Begriffsbestimmungen nach Artikel 2 Ziffern 15–17 der 2008/43/EG Richtlinie 2014/28/EU und Artikel 3 Ziffern 14–16 der Richtlinie 2013/29/EU gelten die Begriffsbestimmungen nach der Gesetzgebung über die Produktesicherheit und die Akkreditierung. Zudem gelten die Ausdrucksentsprechungen nach
<sup>18</sup> Anhang 15.
##### **Art. 2** Sprengstoffe
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<sup>2</sup> Sprengschnüre dürfen auch als Zündmittel verwendet werden.
##### **Art. 4** Nicht zu Sprengzwecken in Verkehr gebrachte Stoffe
und Zündmittel Für Stoffe nach Artikel 2 und Zündmittel, die nicht zu Sprengzwecken in Verkehr gebracht werden, gelten die Anforderungen der Artikel 8–23 nicht .
<sup>19</sup> Art. 4 Nicht zu Sprengzwecken auf dem Markt bereitgestellte Stoffe und Zündmittel Für Stoffe nach Artikel 2 und Zündmittel, die nicht zu Sprengzwecken auf dem Markt bereitgestellt werden, gelten die Anforderungen nach den Artikeln 8–23 nicht.
##### **Art. 5** Pyrotechnische Gegenstände
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zündoder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Gas, Druck, eine
<sup>15</sup> Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.
<sup>20</sup> Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.
<sup>2</sup> Zündsätze brennen ab, Explosivsätze erzeugen eine mit einem Knall verbundene Druckoder Stosswelle.
<sup>3</sup> Als pyrotechnische Gegenstände gelten auch solche, die mit einer Abschussvorrichtung verwendet werden.
<sup>16</sup> Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>21</sup> Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
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<sup>5</sup> Die Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
<sup>17</sup> Art. 7 Feuerwerkskörper
<sup>1</sup> Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang <sup>1</sup> Ziffer 2 in die Kategorien 1–4 eingeteilt.
<sup>2</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
<sup>3</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
<sup>4</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie 3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
<sup>5</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie 4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
<sup>6</sup> Die ZSP kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist. 2. Titel: Anforderungen an Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände
<sup>22</sup> Art. 7 Feuerwerkskörper
<sup>1</sup> Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang <sup>1</sup> Ziffer 2 in die Kategorien F1–F4 eingeteilt.
<sup>2</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie F1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
<sup>3</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie F2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
<sup>4</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie F3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
<sup>5</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie F4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
<sup>6</sup> Die ZSP kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
<sup>23</sup> Art. 7 a Pflichten
<sup>1</sup> Die Pflichten der Wirtschaftsakteure richten sich, soweit sie sich nicht aus dieser Verordnung ergeben, nach den Artikeln 5–8 und den darin genannten Anhängen II
<sup>24</sup> und III der Richtlinie 2014/28/EU sowie nach den Artikeln 8, 12 und 13 und den
<sup>25</sup> darin genannten Anhängen I und II der Richtlinie 2013/29/EU . Die ZSP ist die zuständige nationale Behörde.
<sup>2</sup> Die Pflicht, die CE-Kennzeichnung anzubringen, gilt nicht. Sind CE-Kennzeichnungen bereits angebracht, so können sie belassen werden, sofern sie den Vorschriften der EU entsprechen.
<sup>3</sup> Ein Importeur oder ein Händler gilt als Hersteller im Sinne dieser Verordnung und unterliegt den Pflichten eines Herstellers, wenn er:
- a. Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände unter seinem Namen oder seiner Handelsmarke in Verkehr bringt; oder
- b. bereits in Verkehr gebrachte Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände so verändert, dass deren Konformität mit den Anforderungen nach dieser Verordnung beeinträchtigt werden kann. 2. Titel: Anforderungen an Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände
### 1. Kapitel: Sprengmittel
##### **Art. 8** Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
<sup>1</sup> Sprengmittel dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
- a. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie
<sup>18</sup> 93/15/EWG entsprechen;
<sup>26</sup> Art. 8 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt
<sup>1</sup> <sup>27</sup> Sprengmittel dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie:
<sup>28</sup> den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang II der Richtlinie a.
<sup>29</sup> 2014/28/EU entsprechen;
- b. die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit nach Anhang 14 erfüllen;
<sup>19</sup> c. die Anforderungen nach den Artikeln 18–23 erfüllen.
<sup>30</sup> c. die Anforderungen nach den Artikeln 18–23 erfüllen.
<sup>2</sup> Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht:
<sup>20</sup> für Sprengmittel, die in geringen Mengen Zwecken der Wissenschaft, Fora. schung oder Entwicklung oder für Prüfungen dienen;
<sup>31</sup> für Sprengmittel, die in geringen Mengen Zwecken der Wissenschaft, Fora. schung oder Entwicklung oder für Prüfungen dienen;
- b. mit Ausnahme von Artikel 19 für Sprengmittel, die für den Verkehr bei der Polizei bestimmt sind;
<sup>21</sup> c. ….
<sup>22</sup> Art. 9
##### **Art. 10** Technische Normen
<sup>1</sup> Die ZSP bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderun-
<sup>23</sup> <sup>24</sup> gen der Richtlinie 93/15/EWG zu konkretisieren.
<sup>2</sup> Sie berücksichtigt dabei international harmonisierte Normen.
<sup>3</sup> Die bezeichneten technischen Normen werden mit Titel sowie Fundstelle im Bundesblatt veröffentlicht.
<sup>32</sup> c. ….
<sup>33</sup> Art. 9
<sup>34</sup> Technische Normen Art. 10 Die Bezeichnung der technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden
<sup>35</sup> Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU zu konkretisieren,
<sup>36</sup> richtet sich nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit. Die ZSP bezeichnet die Normen im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO).
##### **Art. 11** Konformitätserklärung
<sup>1</sup> Wer Sprengmittel in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass die Sprengmittel den grundlegenden Anforderun-
<sup>25</sup> <sup>26</sup> gen der Richtlinie 93/15/EWG entsprechen.
<sup>1</sup> Wer Sprengmittel auf dem Markt bereitstellt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass die Sprengmittel den grundlegenden
<sup>37</sup> <sup>38</sup> Anforderungen nach Anhang II der Richtlinie 2014/28/EU entsprechen.
<sup>2</sup> Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
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- b. eine vollständige Beschreibung der Sprengmittel mit Identifizierungsdaten
<sup>27</sup> einschliesslich Identifikationsnummer der Vereinten Nationen ;
<sup>39</sup> einschliesslich Identifikationsnummer der Vereinten Nationen ;
- c. die angewandten technischen Vorschriften, Normen oder anderen Spezifikationen;
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<sup>3</sup> Fallen die Sprengmittel unter mehrere Regelungen, die eine Konformitätserklärung verlangen, so kann eine einzige Erklärung ausgestellt werden.
<sup>4</sup> Konformitätserklärungen müssen mindestens während zehn Jahren nach der letztmaligen Herstellung des Produktes vorgelegt werden können.
<sup>4</sup> Die Konformitätserklärung muss während zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen
<sup>40</sup> des Produkts vorgelegt werden können.
##### **Art. 12** Erfüllung der Anforderungen
<sup>1</sup> Der Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der
<sup>28</sup> Richtlinie 93/15/EWG gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 15 als konform bescheinigt worden
<sup>29</sup> sind.
<sup>1</sup> Der Nachweis der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen nach An-
<sup>41</sup> hang II der Richtlinie 2014/28/EU gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle nach Artikel 15 als konform bescheinigt worden
<sup>42</sup> sind.
<sup>2</sup> Werden Sprengmittel nach Massgabe der technischen Normen im Sinne von Artikel 10 hergestellt, so wird vermutet, dass sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
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<sup>3</sup> Die technischen Unterlagen sind mindestens zehn Jahre nach Herstellung des letzten Produktes aufzubewahren.
##### **Art. 14** Konformitätsbewertungsverfahren
Für den Nachweis der Konformität der Sprengmittel mit den grundlegenden Anforderungen müssen folgende Verfahren durchgeführt werden:
- a. das Verfahren «Baumusterprüfung» (Anhang 12.1) wahlweise in Verbindung mit: 1. dem Verfahren «Konformität mit der Bauart» (Anhang 12.2); 2. dem Verfahren zur «Qualitätssicherung Produktion» (Anhang 12.3); 3. dem Verfahren zur «Qualitätssicherung Produkt» (Anhang 12.4); 4. dem Verfahren «Prüfung bei Produkten» (Anhang 12.5); oder
- b. die «Einzelprüfung» (Anhang 13).
<sup>43</sup> Art. 14 Konformitätsbewertungsverfahren Für den Nachweis der Konformität der Sprengmittel mit den grundlegenden Anforderungen muss eines der folgenden Verfahren nach Anhang III der Richtlinie
<sup>44</sup> 2014/28/EU durchgeführt werden:
- a. die EU-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit einem der folgenden Verfahren: 1. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen (Modul C2), 2. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D), 3. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E), 4. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Produktprüfung (Modul F); oder
- b. Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G).
##### **Art. 15** Prüfund Konformitätsbewertungsstellen
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- a. nach der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
<sup>30</sup> 1996 akkreditiert;
<sup>45</sup> 1996 akkreditiert;
- b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt; oder
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##### **Art. 16** Nachträgliche Kontrolle
<sup>1</sup> <sup>31</sup> Die ZSP kontrolliert in willkürlichen Abständen stichprobenweise, ob die in Verkehr gebrachten Sprengmittel den Konformitätsanforderungen dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den kantonalen Vollzugsorganen zusammen und kann geeignete Fachinstanzen beiziehen.
<sup>2</sup> Die kantonalen Vollzugsorgane erstatten der ZSP unverzüglich Meldung, wenn sie auf nicht konforme Sprengmittel stossen.
<sup>1</sup> Die ZSP kontrolliert stichprobenweise, ob die auf dem Markt bereitgestellten Sprengmittel den Konformitätsanforderungen nach dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den kantonalen Vollzugsorganen zusammen und
<sup>46</sup> kann geeignete Fachinstanzen beiziehen.
<sup>2</sup> <sup>47</sup> Die kantonalen Vollzugsorgane erstatten der ZSP unverzüglich Meldung, wenn sie auf nicht konforme Sprengmittel stossen.
<sup>3</sup> Zur Überprüfung der Konformität sind die Kontrollorgane befugt, während der üblichen Arbeitszeit unangemeldet Betriebsund Lagerräume zu betreten und zu besichtigen, Unterlagen einzusehen, Auskünfte einzuholen, Prüfungen zu veranlassen sowie Proben zu fordern oder zu entnehmen.
<sup>4</sup> Die ZSP kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr von Sprengmittelsendungen verlangen. Sie muss die Sendungen genau bezeichnen.
##### **Art. 17** Massnahmen bei nicht konformen und sicherheitsgefährdenden
Sprengmitteln
<sup>1</sup> Gelangt die ZSP auf Grund der ihr zugegangenen Erkenntnisse zum Ergebnis, dass im Verkehr befindliche Sprengmittel den Konformitätsanforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, weist sie den Hersteller oder Importeur an, die Sprengmittel in Einklang mit den Vorschriften zu bringen, unter der Androhung, dass sie andernfalls aus dem Verkehr gezogen würden.
<sup>48</sup> Art. 17 Massnahmen bei nicht konformen Sprengmitteln
<sup>1</sup> Gelangt die ZSP aufgrund der ihr zugegangenen Erkenntnisse zum Ergebnis, dass auf dem Markt bereitgestellte Sprengmittel den Konformitätsanforderungen nach dieser Verordnung nicht entsprechen, so weist sie den Hersteller oder Importeur an, die Sprengmittel in Einklang mit den Vorschriften zu bringen, unter der Androhung,
<sup>49</sup> dass sie andernfalls aus dem Verkehr zu gezogen würden.
<sup>2</sup> Können nicht konforme Sprengmittel bei bestimmungsgemässer Verwendung Leben oder Gut gefährden, trifft die ZSP die gebotenen Massnahmen, um die fraglichen Sprengmittel sicherzustellen, aus dem Verkehr zu ziehen und ihr weiteres Inverkehrbringen zu unterbinden.
<sup>3</sup> Die ZSP ist zuständig für die Gewährung der internationalen Amtshilfe im Rahmen von Artikel 22 THG.
<sup>3</sup> Die ZSP ist zuständig für die Gewährung der internationalen Amtshilfe. Sie informiert insbesondere die Europäische Kommission und die Mitgliedstaaten der EU über die gestützt auf diesen Artikel getroffenen Massnahmen. Es gelten die Ein-
<sup>50</sup> schränkungen nach Artikel 22 THG.
##### **Art. 18** Identifikationsmarkierung
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<sup>2</sup> Das Kennzeichen der Sicherheitsanzündschnüre muss auch nach der Verwendung erhalten bleiben.
<sup>3</sup> <sup>32</sup> Das Kennzeichen muss zudem die Anforderungen nach Anhang 14 erfüllen.
<sup>33</sup> Art. 21 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen
<sup>3</sup> <sup>51</sup> Das Kennzeichen muss zudem die Anforderungen nach Anhang 14 erfüllen.
<sup>52</sup> Art. 21 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen
<sup>1</sup> Versandpackungen von Sprengmitteln müssen den Vorschriften des Europäischen
<sup>34</sup> Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 SprstG und nach Anhang 14
<sup>35</sup> aufweisen.
<sup>53</sup> Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 SprstG und nach Anhang 14
<sup>54</sup> aufweisen.
<sup>2</sup> Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 muss jede weitere Verpackungseinheit mindestens folgende Angaben und Bezeichnungen aufweisen:
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<sup>4</sup> Die Kennzeichnung von Sprengzündern und Sprengkapseln muss zudem die An-
<sup>36</sup> forderungen an die technischen Normen nach Anhang 14 erfüllen.
<sup>55</sup> forderungen an die technischen Normen nach Anhang 14 erfüllen.
### 2. Kapitel: Pyrotechnische Gegenstände
<sup>37</sup> Art. 24 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
- a. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie
<sup>38</sup> 2007/23/EG entsprechen;
<sup>56</sup> <sup>57</sup> Art. 24 Voraussetzungen für die Bereitstellung auf dem Markt
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände dürfen auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn
<sup>58</sup> sie:
<sup>59</sup> den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie a.
<sup>60</sup> 2013/29/EU entsprechen;
- b. einer der Kategorien nach den Artikeln 6 und 7 angehören;
- c. die Anforderungen von Artikel 26 erfüllen.
<sup>2</sup> Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3 müssen zusätzlich mit einer CH-Identifikationsnummer versehen sein. Wurde keine solche Nummer zugewiesen, so muss sie bei der ZSP beantragt werden.
<sup>2</sup> Feuerwerkskörper der Kategorien F1–F3 müssen zusätzlich mit einer CH- Identifikationsnummer versehen sein. Wurde keine solche Nummer zugewiesen, so muss sie bei der ZSP beantragt werden.
<sup>3</sup> Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:
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- b. pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung durch der Polizei bestimmt sind.
<sup>39</sup> Art. 25 Technische Normen
<sup>1</sup> Die ZSP bezeichnet im Einvernehmen mit dem SECO die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie
<sup>40</sup> 2007/23/EG zu konkretisieren.
<sup>2</sup> Sie berücksichtigt dabei international harmonisierte Normen.
<sup>3</sup> Die bezeichneten technischen Normen werden mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentlicht.
<sup>4</sup> Im Weiteren gelten die Artikel 11–17 sinngemäss.
<sup>41</sup> Verpackung, Angaben und Bezeichnungen Art. 26
<sup>61</sup> Art. 25 Technische Normen Die Bezeichnung der technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden
<sup>62</sup> Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie 2013/29/EU zu konkretisieren,
<sup>63</sup> richtet sich nach Artikel 6 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit. Die ZSP bezeichnet die Normen im Einvernehmen mit dem SECO.
<sup>64</sup> Art. 25 a Konformitätsbewertungsverfahren Für den Nachweis der Konformität pyrotechnischer Gegenstände mit den grundlegenden Anforderungen muss eines der folgenden Verfahren nach Anhang II der
<sup>65</sup> Richtlinie 2013/29/EU durchgeführt werden:
- a. die EU-Baumusterprüfung (Modul B) in Verbindung mit einem der folgenden Verfahren: 1. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer internen Fertigungskontrolle mit überwachten Produktprüfungen in unregelmässigen Abständen (Modul C2), 2. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage einer Qualitätssicherung bezogen auf den Produktionsprozess (Modul D), 3. Konformität mit der Bauart auf der Grundlage der Qualitätssicherung bezogen auf das Produkt (Modul E);
- b. Konformität auf der Grundlage einer Einzelprüfung (Modul G); oder
- c. Konformität auf der Grundlage einer umfassenden Qualitätssicherung (Modul H), soweit es Feuerwerkskörper der Kategorie F4 betrifft.
<sup>66</sup> Weitere anwendbare Bestimmungen Art. 25 b Die Artikel 11–13 und 15–17 gelten sinngemäss.
<sup>67</sup> Art. 26 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen
<sup>1</sup> Versandpackungen von pyrotechnischen Gegenständen müssen den Vorschriften
<sup>42</sup> des ADR entsprechen und gekennzeichnet sein.
<sup>68</sup> des ADR entsprechen und gekennzeichnet sein.
<sup>2</sup> Auf der kleinsten für den Verkauf bestimmten Verpackungseinheit (Einzeloder Sortimentverpackung) und wenn möglich auf jedem pyrotechnischen Gegenstand sind mindestens anzugeben:
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- g. bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken: der Verwendungszweck und das vom Hersteller festgelegte Verfalldatum;
- h. bei Feuerwerkskörpern der Kategorien 1–3: die von ZSP zugewiesene CH-Identifikationsnummer.
- h. bei Feuerwerkskörpern der Kategorien F1–F3: die von ZSP zugewiesene CH-Identifikationsnummer.
<sup>3</sup> Die Angaben müssen in übersichtlicher Form in den drei Amtssprachen aufgeführt werden.
## 3. Titel: Berechtigung zum Verkehr
### 1. Kapitel: Herstellung und Einfuhr <sup>43</sup>
### 1. Kapitel: Herstellung und Einfuhr <sup>69</sup>
#### 1. Abschnitt: Herstellung
##### **Art. 27** Bewilligung
<sup>1</sup> Bewilligungen zur Herstellung von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen
<sup>44</sup> für zivile Zwecke sowie von Schiesspulver werden von der ZSP erteilt.
<sup>1</sup> Bewilligungen zur Herstellung von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegen-
<sup>70</sup> ständen sowie von Schiesspulver werden von der ZSP erteilt.
<sup>2</sup> Einer Bewilligung zur Herstellung bedarf auch, wer die Mittel oder Gegenstände erst auf der Verwendungsstelle anfertigt.
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- a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der
<sup>45</sup> Identifikationsnummer der Vereinten Nationen ;
<sup>71</sup> Identifikationsnummer der Vereinten Nationen ;
- b. gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung.
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##### **Art. 31** Einfuhrbewilligung
<sup>1</sup> Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen für
<sup>46</sup> zivile Zwecke sowie von Schiesspulver werden von der ZSP erteilt.
<sup>1</sup> Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, von pyrotechnischen Gegenständen
<sup>72</sup> sowie von Schiesspulver werden von der ZSP erteilt.
<sup>2</sup> Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
<sup>47</sup> a. im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
<sup>73</sup> a. im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien F1– F3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
- b. pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
<sup>3</sup> Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen.
<sup>48</sup> Art. 32 Gesuch um Einfuhrbewilligung
<sup>74</sup> Art. 32 Gesuch um Einfuhrbewilligung
<sup>1</sup> Im Gesuch um Einfuhrbewilligung sind anzugeben:
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- a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der
<sup>49</sup> ; Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
<sup>75</sup> ; Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
- b. die Konformitätserklärung, gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung;
<sup>3</sup> Für Sprengmittel sind zusätzlich der Code der Markiersubstanz nach Artikel 18 anzugeben.
<sup>4</sup> Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1–3 ist zusätzlich die CH-Identifikationsnummer anzugeben. Ist diese noch nicht zugewiesen worden, ist eine Originaletikette beizulegen.
<sup>4</sup> Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1–F3 ist zusätzlich die CH- Identifikationsnummer anzugeben. Ist diese noch nicht zugewiesen worden, ist eine Originaletikette beizulegen.
##### **Art. 33** Ausnahmebewilligungen
Artikel 30 gilt auch für die Einfuhr.
<sup>50</sup> Art. 34
<sup>76</sup> Art. 34
### 2. Kapitel: Verkauf
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<sup>2</sup> Nach Erteilung der Bewilligung informiert der Kanton die ZSP mittels einer Ko-
<sup>51</sup> pie.
<sup>77</sup> pie.
##### **Art. 37** Bewilligung zur Abgabe von Sprengmitteln
durch militärische Stellen Die Bewilligung zur Abgabe von Sprengmitteln durch die Armee, die eidgenössischen und die kantonalen Militärverwaltungen oder ihre Betriebe an zivile Stellen und Private wird vom Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und
<sup>52</sup> Forschung erteilt.
<sup>78</sup> Forschung erteilt.
##### **Art. 38** Sprengmittellager der Verkäufer
@@ -490,7 +520,9 @@
<sup>1</sup> Zur Prüfung von Gesuchen können Fachinstanzen beigezogen und Muster von Ware und Verpackung verlangt werden.
<sup>2</sup> Die ZSP kann zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der Artikel 8–25 von den Gesuchstellern weitere Informationen und technische Unterlagen einfordern.
<sup>2</sup> Die ZSP kann zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen nach den Artikeln 8–25 b von den Gesuchstellern weitere Informationen
<sup>79</sup> und technische Unterlagen einfordern.
##### **Art. 40** Befristung, Auflagen und Übertragbarkeit
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<sup>1</sup> Wer einen Erwerbsschein für Sprengmittel erhalten will, hat die in Anhang 4
<sup>53</sup> vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch um einen Erwerbsschein ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
<sup>80</sup> vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch um einen Erwerbsschein ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
<sup>2</sup> Der Erwerbsschein enthält alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben.
@@ -542,9 +574,9 @@
<sup>3</sup> Der Erwerbsschein für Kleinverbraucher ist drei Monate gültig.
<sup>54</sup> Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände
<sup>1</sup> Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und 4 erforderlich.
<sup>81</sup> Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände
<sup>1</sup> Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und F4 erforderlich.
<sup>2</sup> Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
@@ -552,7 +584,7 @@
<sup>4</sup> Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig.
<sup>5</sup> Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und 4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.
<sup>5</sup> Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und F4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.
##### **Art. 48** Ausstellung
@@ -574,7 +606,7 @@
<sup>3</sup> Sie können sukzessive bezogen werden.
### 5. Kapitel: Ausweis <sup>55</sup>
### 5. Kapitel: Ausweis <sup>82</sup>
#### 1. Abschnitt: Sprengund Verwendungsberechtigungen
@@ -584,7 +616,7 @@
<sup>2</sup> Die Berechtigungen werden auf Grund einer Prüfung erteilt.
<sup>56</sup> Art. 52 Einträge
<sup>83</sup> Art. 52 Einträge
<sup>1</sup> Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
@@ -600,7 +632,7 @@
<sup>3</sup> Der Eintrag C berechtigt:
<sup>57</sup> allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu plaa. nen und auszuführen;
<sup>84</sup> allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu plaa. nen und auszuführen;
- b. allgemeine Sprengarbeiten mit hohem Schadenrisiko nach den schriftlichen Anweisungen (Projektunterlagen usw.) ausgewiesener Fachpersonen zu planen und unter deren projektbezogenen Überwachung auszuführen.
@@ -610,7 +642,15 @@
<sup>6</sup> Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Katego-
<sup>58</sup> rien T2, P2 und 4.
<sup>85</sup> rien T2, P2 und F4.
<sup>7</sup> Keinen Ausweis für pyrotechnische Gegenstände benötigen Personen, die:
- a. in der Automobiloder Luftfahrtindustrie tätig sind und im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 einbauen, bearbeiten, instand setzen oder ausbauen; und
- b. aufgrund ihrer beruflichen Ausbildung die notwendigen Fachkenntnisse
<sup>86</sup> haben.
##### **Art. 53** Begriffe
@@ -620,7 +660,7 @@
<sup>3</sup> Das Schadenrisiko wird in die Bereiche «gering» «erhöht» und «hoch» aufgeteilt. Die Grenzen der Bereiche werden in Form eines Planungsbehelfs vom Staatssekreta-
<sup>59</sup> riat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Anforderungen an die Ausbildung für die einzelnen Berechtigungen.
<sup>87</sup> riat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) festgelegt. Dieser berücksichtigt dabei die Anforderungen an die Ausbildung für die einzelnen Berechtigungen.
<sup>4</sup> Eine Sprengung umfasst das gleichzeitige oder verzögerte Zünden einer oder mehrerer Ladungen.
@@ -658,11 +698,11 @@
<sup>2</sup> Der Ausweis wird vom SBFI ausgestellt. Er ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten eines Kreises der Prüfungskommission und von einer Vertreterin oder
<sup>60</sup> einem Vertreter des SBFI unterzeichnet.
<sup>3</sup> <sup>61</sup> …
<sup>62</sup> Ausweisregister Art. 57 a
<sup>88</sup> einem Vertreter des SBFI unterzeichnet.
<sup>3</sup> <sup>89</sup> …
<sup>90</sup> Ausweisregister Art. 57 a
<sup>1</sup> Das SBFI führt ein Verzeichnis der abgegebenen Ausweise mit folgenden Daten:
@@ -692,15 +732,15 @@
<sup>1</sup> Der Ausweis ist unbefristet gültig.
<sup>2</sup> Sind mehr als fünf Jahre verstrichen, seitdem der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert hat, so hat er oder sie vor der nächsten Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen an einer ergänzenden Schulung
<sup>63</sup> teilzunehmen.
<sup>2</sup> Sind mehr als fünf Jahre verstrichen, seitdem der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert hat, so hat er oder sie vor der nächsten Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen an einer ergänzenden Schulung teilzuneh-
<sup>91</sup> men.
<sup>3</sup> Das SBFI regelt mittels Weisungen den Inhalt der ergänzenden Schulung.
##### **Art. 59** Anerkennung anderer Ausweise
<sup>1</sup> <sup>64</sup> Die Prüfungskommission entscheidet im Einzelfall:
<sup>1</sup> <sup>92</sup> Die Prüfungskommission entscheidet im Einzelfall:
- a. wieweit Ausweise, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, anerkannt werden;
@@ -760,7 +800,7 @@
<sup>1</sup> Das SBFI kann von den Trägerschaften die Anpassung des Reglements verlangen, wenn dies die Entwicklung erfordert, namentlich wenn sich die allgemein anerkann-
<sup>65</sup> ten Regeln der Technik geändert haben.
<sup>93</sup> ten Regeln der Technik geändert haben.
<sup>2</sup> Das SBFI kann die Genehmigung des Reglements widerrufen, wenn die Trägerschaft Kurse oder Prüfungen nicht den Vorschriften entsprechend durchführt.
@@ -770,15 +810,15 @@
<sup>2</sup> Die Unterlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem Inhalt der Berechtigung der Reglemente entsprechen und von einem entsprechenden
<sup>66</sup> Fachausschuss geprüft sein.
#### 4. Abschnitt: Fachausschüsse <sup>67</sup>
<sup>94</sup> Fachausschuss geprüft sein.
#### 4. Abschnitt: Fachausschüsse <sup>95</sup>
##### **Art. 66**
<sup>1</sup> Die Fachausschüsse sind Ad-hoc-Organe und beraten das SBFI insbesondere in
<sup>68</sup> folgenden Bereichen:
<sup>96</sup> folgenden Bereichen:
- a. Koordinierung von Ausbildungsund Prüfungsvorschriften;
@@ -792,7 +832,7 @@
<sup>2</sup> Das SBFI entscheidet je nach Aufgabe und Sachgebiet über die Einberufung und Zusammensetzung eines Fachausschusses. Es führt den Vorsitz sowie das Sekre-
<sup>69</sup> tariat.
<sup>97</sup> tariat.
#### 5. Abschnitt: Erleichterter Verkehr
@@ -800,17 +840,13 @@
In den Fällen, da Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände in geringen Mengen für die Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen im Sinne der Artikel 8 Absatz 2 und 24 Absatz 3 dienen, gelten die nachfolgenden Bestim-
<sup>70</sup> mungen:
- a. Einfuhrbewilligungen dürfen auch für Sprengmittel, die den Zulassungsbestimmungen der Artikel 8–23 nicht entsprechen, erteilt werden. bis <sup>71</sup> a . Einfuhrbewilligungen dürfen auch für pyrotechnische Gegenstände erteilt werden, die den Bestimmungen nach den Artikeln 24–26 nicht entsprechen.
<sup>72</sup> b. Die Ausstellung des Erwerbsscheines darf nicht vom Vorliegen eines Ausweises abhängig gemacht werden.
<sup>98</sup> mungen:
- a. Einfuhrbewilligungen dürfen auch für Sprengmittel, die den Zulassungsbestimmungen der Artikel 8–23 nicht entsprechen, erteilt werden. bis <sup>99</sup> a . Einfuhrbewilligungen dürfen auch für pyrotechnische Gegenstände erteilt werden, die den Bestimmungen nach den Artikeln 24–26 nicht entsprechen. 100 b. Die Ausstellung des Erwerbsscheines darf nicht vom Vorliegen eines Ausweises abhängig gemacht werden.
- c. Dem Bezüger von Sprengmitteln ist es gestattet, diese ohne zeitliche Beschränkung nach den gültigen Lagervorschriften dieser Verordnung aufzubewahren.
- d. Der Bezüger unterliegt der Buchführungspflicht, analog derjenigen für Grossverbraucher.
<sup>73</sup> e. Für die zweckgebundene Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen bedarf es keines Ausweises. Deren Handhabung ist jedoch nur Personen oder unter Aufsicht von Personen gestattet, die sich über ausreichende technische Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausweisen können.
- d. Der Bezüger unterliegt der Buchführungspflicht, analog derjenigen für Grossverbraucher. 101 e. Für die zweckgebundene Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen bedarf es keines Ausweises. Deren Handhabung ist jedoch nur Personen oder unter Aufsicht von Personen gestattet, die sich über ausreichende technische Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausweisen können.
## 4. Titel: Allgemeine Verhaltensvorschriften
@@ -834,9 +870,7 @@
##### **Art. 70**
Bauart, Einrichtung und Betrieb von Anlagen und Gebäuden, in denen Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver hergestellt werden, richten sich nach dem Arbeitsgesetz und den zugehörigen Verordnungen 3 und 4 vom 18. Au-
<sup>74</sup> . gust 1993
Bauart, Einrichtung und Betrieb von Anlagen und Gebäuden, in denen Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver hergestellt werden, richten sich nach dem Arbeitsgesetz und den zugehörigen Verordnungen 3 und 4 vom 18. Au- 102 gust 1993 .
## 6. Titel: Lagerung
@@ -868,7 +902,7 @@
#### 2. Abschnitt: Pyrotechnische Gegenstände
<sup>75</sup> Art. 72 Herstellerlager für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
103 Art. 72 Herstellerlager für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Hersteller pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 müssen diese nach den Vorschriften für die Sprengmittellager der Hersteller lagern.
@@ -876,11 +910,7 @@
##### **Art. 73** Lagerung von Feuerwerkskörpern in Fabrikationsbetrieben
<sup>1</sup> Hersteller von Feuerwerkskörpern haben Fertigfabrikate in eingeschossigen, allein stehenden Bauten zu lagern, die vom gefährlichen Betriebsteil mindestens 15 m und von Nachbargrundstücken mindestens 20 m entfernt sind. Zwischen Lagergebäuden darf der gegenseitige Abstand auf 7,5 m verkürzt werden, sofern die Brandschutz-
<sup>76</sup> vorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) eingehalten
<sup>77</sup> werden.
<sup>1</sup> Hersteller von Feuerwerkskörpern haben Fertigfabrikate in eingeschossigen, allein stehenden Bauten zu lagern, die vom gefährlichen Betriebsteil mindestens 15 m und von Nachbargrundstücken mindestens 20 m entfernt sind. Zwischen Lagergebäuden darf der gegenseitige Abstand auf 7,5 m verkürzt werden, sofern die Brandschutz- 104 vorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) eingehalten 105 werden.
<sup>2</sup> Türen und Fenster der Lagerräume dürfen nicht auf Türen oder Fenster anderer Gebäude gerichtet sein.
@@ -948,17 +978,13 @@
<sup>1</sup> Alle Türen von Lagerund Magazingebäuden müssen nach aussen aufschlagen.
<sup>2</sup> Die Aussentüren müssen mindestens der Einbruch-Widerstandsklasse 5 nach euro-
<sup>78</sup> <sup>79</sup> päischer Vornorm (ENV) 1627 und der Anforderung EI60 gemäss den Brandschutzvorschriften der VKF entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag
<sup>80</sup> haben.
<sup>2</sup> Die Aussentüren müssen mindestens der Einbruch-Widerstandsklasse 5 nach euro- 106 <sup>107</sup> päischer Vornorm (ENV) 1627 und der Anforderung EI60 gemäss den Brandschutzvorschriften der VKF entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag 108 haben.
<sup>3</sup> Innentüren zwischen der Zünderkammer, einem allfälligen Vorraum und dem eigentlichen Sprengstofflager sind je nach ihrer Grösse aus Stahlblech mit 2–4 mm Wandstärke und aus Profilstahl oder aus anderem feuerhemmenden Material von mindestens 4 cm Stärke herzustellen und mit einem Verschlussriegel oder Kastenschloss auszustatten.
##### **Art. 79** Türschliessungen
<sup>1</sup> Die Türe ist mit einem starken 2-Riegel-Stangenschloss zu versehen. Sie kann entweder mit einem innen liegenden Doppelbartschloss oder einem nach aussen verlängerten, ausreichend gepanzerten Doppelzylinderschloss versehen werden. Die Vorrichtung zur Betätigung der Stangen (Riegelantrieb) muss abnehmbar sein oder eine Sollbruchstelle aufweisen.
<sup>1</sup> Die Türe ist mit einem starken 2-Riegel-Stangenschloss zu versehen. Sie kann mit einem innen liegenden Doppelbartschloss, einem nach aussen verlängerten, ausreichend gepanzerten Doppelzylinderschloss oder einem Schloss der neuen Generation mit gleichwertigem Sicherheitsschutz versehen werden. Die Vorrichtung zur Betätigung der Stangen (Riegelantrieb) muss abnehmbar sein oder eine Sollbruchstelle 109 aufweisen.
<sup>2</sup> Zum Doppelbartschloss gehört ein Doppelbartschlüssel, der mindestens 9 präzise Zuhaltungen bewegt und einen verlängerten Schaft aufweisen muss.
@@ -968,17 +994,13 @@
##### **Art. 80** Elektrische Einrichtungen
<sup>1</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins-
<sup>81</sup> <sup>82</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen.
<sup>1</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins- 110 <sup>111</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen.
<sup>2</sup> Als Beleuchtung ist nur die elektrische zulässig.
<sup>3</sup> Zum Heizen dürfen nur Einrichtungen verwendet werden, welche das Lagergut weder entzünden noch zersetzen können.
<sup>4</sup> Alle metallischen Konstruktionsteile der Lagerund Magazingebäude und deren Einrichtungen sind gegen elektrostatische Einflüsse untereinander gut elektrisch leitend zu verbinden und gemeinsam zu erden. Der Blitzschutz ist nach den Leitsät-
<sup>83</sup> zen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) zu erstellen.
<sup>4</sup> Alle metallischen Konstruktionsteile der Lagerund Magazingebäude und deren Einrichtungen sind gegen elektrostatische Einflüsse untereinander gut elektrisch leitend zu verbinden und gemeinsam zu erden. Der Blitzschutz ist nach den Leitsät- 112 zen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) zu erstellen.
##### **Art. 81** Besondere Einrichtungen und Aufschriften
@@ -1028,9 +1050,9 @@
#### 2. Abschnitt: Pyrotechnische Gegenstände
<sup>84</sup> Art. 86 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 sind wie Sprengmittel zu lagern und aufzubewahren (Art. 74–84). Ihre Aufbewahrung in Sprengmittelbehältern (Art. 84) ist bis maximal 25 kg Nettoinhalt an Sprengoder Explosivstoffen ohne zeitliche Beschränkung zulässig.
113 Art. 86 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 sind wie pyrotechnische Gegen- 114 stände zu lagern und aufzubewahren (Art. 87–89). 1bis Die ZSP kann auch verlangen, dass bestimmte Gegenstände wie Sprengmittel gelagert und aufbewahrt werden (Art. 74–84). Sie kann die Aufbewahrung in Sprengmittelbehältern (Art. 84) bis maximal 25 kg Nettoinhalt an Sprengoder 115 Explosivstoffen gegebenenfalls ohne zeitliche Beschränkung bewilligen.
<sup>2</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2 und P1 dürfen wie Feuerwerkskörper (Art. 87–89) gelagert und aufbewahrt werden.
@@ -1042,11 +1064,7 @@
<sup>3</sup> Die Lager müssen mindestens eine in Fluchtrichtung aufschlagende Türe haben, die als Notausgang gekennzeichnet ist.
<sup>4</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins-
<sup>85</sup> <sup>86</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen. Die Bauten sind mit einem
<sup>87</sup> Blitzschutz nach den Leitsätzen des SEV auszusrüsten.
<sup>4</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins- 116 <sup>117</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen. Die Bauten sind mit einem 118 Blitzschutz nach den Leitsätzen des SEV auszusrüsten.
<sup>5</sup> Räume zum Aufbewahren von Feuerwerkskörpern bis zu 300 kg Bruttogewicht gelten als Kleinlager. Sie dürfen in einer Wohnzone liegen, müssen jedoch feuerbeständig und frei von andern feuergefährlichen Waren oder Stoffen sein.
@@ -1056,9 +1074,7 @@
##### **Art. 88** Betriebsvorschriften für Grossund Kleinlager
<sup>1</sup> In den Lagerräumen dürfen nur allgemeine Lagerund Speditionsarbeiten ausgeführt werden. Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offener Flamme ist durch nicht zu übersehende Anschläge hinzuweisen. Pyrotechnische Gegenstände sind kühl und trocken und soweit als möglich in den Versand-
<sup>88</sup> beziehungsweise Verpackungseinheiten zu lagern.
<sup>1</sup> In den Lagerräumen dürfen nur allgemeine Lagerund Speditionsarbeiten ausgeführt werden. Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offener Flamme ist durch nicht zu übersehende Anschläge hinzuweisen. Pyrotechnische Gegenstände sind kühl und trocken und soweit als möglich in den Versand- 119 beziehungsweise Verpackungseinheiten zu lagern.
<sup>2</sup> Der Zutritt zu den Räumen ist nur Personen gestattet, die darin nach Weisung der verantwortlichen Aufsichtspersonen beschäftigt sind. Beim Verlassen der Räume sind diese abzuschliessen.
@@ -1086,9 +1102,9 @@
Inhaber von Handelsbetrieben und Geschäften haben für das Lagern, den Versand und Verkauf pyrotechnischer Gegenstände verantwortliche Aufsichtspersonen zu bezeichnen, die im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen Erfahrung haben, die gesetzlichen Vorschriften kennen und im Falle einer Explosion oder eines Brandes die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen treffen können.
## 7. Titel: Transport von Sprengmitteln <sup>89</sup>
<sup>90</sup> Art. 91 Transport auf Werkstrassen und zur Verwendungsstelle
## 7. Titel: Transport von Sprengmitteln <sup>120</sup>
121 Art. 91 Transport auf Werkstrassen und zur Verwendungsstelle
<sup>1</sup> Auf Strassen und Wegen, die ausschliesslich dem privaten Gebrauch dienen, dürfen Sprengstoffe und Zündmittel auf dem gleichen Fahrzeug befördert werden. Sie sind in den Versandverpackungen in getrennten Abteilen des Fahrzeuges unterzubringen.
@@ -1096,11 +1112,9 @@
<sup>3</sup> Behälter für den Transport von Sprengmitteln müssen aus Material bestehen, das elektrische Aufladungen ausschliesst und bei Reibung keine Funken bildet. Die Deckel von Behältern, in denen Sprengstoffe in loser Körnerform befördert werden, müssen dicht schliessen.
<sup>4</sup> Auch beim Transport geringer Mengen und beim Handtransport auf die Verwendungsstelle ist die Beförderung von Sprengmitteln nur in geschlossenen, widerstandsfähigen Verpackungen oder Behältern gestattet.
<sup>91</sup> <sup>92</sup> Art. <sup>91</sup> a Begleitformular für innergemeinschaftliche Transporte
<sup>1</sup> <sup>93</sup> Die beförderten Sprengmittel müssen von dem in der Entscheidung 2004/388/EG vorgesehenen «Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen» ausschliesslich der EU-Hoheitszeichen begleitet sein.
<sup>4</sup> Auch beim Transport geringer Mengen und beim Handtransport auf die Verwendungsstelle ist die Beförderung von Sprengmitteln nur in geschlossenen, widerstandsfähigen Verpackungen oder Behältern gestattet. 122 <sup>123</sup> Art. 91 a Begleitformular für innergemeinschaftliche Transporte
<sup>1</sup> Die beförderten Sprengmittel müssen von dem in der Entscheidung 124 2004/388/EG vorgesehenen «Begleitformular für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen» ausschliesslich der EU-Hoheitszeichen begleitet sein.
<sup>2</sup> Soweit EU-Hoheitszeichen in Übereinstimmung mit den Vorschriften der EU bereits angebracht sind, können sie belassen werden.
@@ -1112,13 +1126,9 @@
<sup>1</sup> Wo die Sprengstoffgesetzgebung für die Verwendung und die Vernichtung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen keine Vorschriften enthält, sind die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
<sup>2</sup> Zur Bestimmung dieser Regeln sind namentlich die Ausbildungsund Prüfungsunterlagen sowie die Herstellerangaben und die Gebrauchsanweisungen heranzuziehen.
<sup>94</sup> Art. 93 Verantwortung der Ausweisinhaberinnen und -inhaber
<sup>1</sup> Sprengarbeiten und Arbeiten, bei denen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 oder 4 verwendet werden, sind von einer Ausweisinhaberin oder einem Ausweisinhaber zu leiten. Diese oder dieser ist verantwortlich für die Einhaltung der
<sup>95</sup> Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
<sup>2</sup> Zur Bestimmung dieser Regeln sind namentlich die Ausbildungsund Prüfungsunterlagen sowie die Herstellerangaben und die Gebrauchsanweisungen heranzuziehen. 125 Art. 93 Verantwortung der Ausweisinhaberinnen und -inhaber
<sup>1</sup> Sprengarbeiten und Arbeiten, bei denen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 oder F4 verwendet werden, sind von einer Ausweisinhaberin oder einem Ausweisinhaber zu leiten. Diese oder dieser ist verantwortlich für die Einhaltung der 126 Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
<sup>2</sup> Werden ausgewiesene Fachleute beigezogen, sind diese dafür verantwortlich, dass die Arbeiten ihres Projektteils nach ihren Vorgaben ausgeführt werden.
@@ -1166,13 +1176,7 @@
<sup>3</sup> Auf den Geräten müssen die technischen Daten angegeben sein, die für eine sichere Anwendung erforderlich sind.
<sup>4</sup> Die Geräte müssen ausserdem den grundlegenden Anforderungen an die Betriebs-
<sup>96</sup> sicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produkte-
<sup>97</sup> sicherheit und der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit
<sup>98</sup> entsprechen.
<sup>4</sup> Die Geräte müssen ausserdem den grundlegenden Anforderungen an die Betriebs- 127 sicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produkte- 128 sicherheit und der Verordnung vom 19. Mai 2010 über die Produktesicherheit 129 entsprechen.
##### **Art. 99** Sicherheitsabstände zu elektrischen Energieanlagen
@@ -1206,9 +1210,7 @@
- a. durch die Sprengung weder Personen noch fremdes Eigentum oder die Umwelt gefährdet werden können;
- b. alle in den Gefahrenbereich der Sprengung führenden Strassen und Zugänge für die Dauer der Gefahr gesperrt und bewacht werden; für die Absperrung öffentlicher Verkehrswege gelten die Vorschriften der Verkehrsregelnver-
<sup>99</sup> ordnung vom 13. November 1962 ;
- b. alle in den Gefahrenbereich der Sprengung führenden Strassen und Zugänge für die Dauer der Gefahr gesperrt und bewacht werden; für die Absperrung öffentlicher Verkehrswege gelten die Vorschriften der Verkehrsregelnver- 130 ordnung vom 13. November 1962 ;
- c. die Sprengmittel auf der Sprengstelle gesichert sind und nach Arbeitsschluss zurückgeschafft werden;
@@ -1270,15 +1272,15 @@
##### **Art. 108** Vernichtung
<sup>1</sup> Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern auch ohne 100 ausdrückliche Berechtigung im Ausweis durch Sprengen vernichtet werden.
<sup>1</sup> Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern auch ohne 131 ausdrückliche Berechtigung im Ausweis durch Sprengen vernichtet werden.
<sup>2</sup> Das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel gilt als besondere Sprengarbeit und muss gemäss Anleitung der SUVA durchgeführt werden.
<sup>3</sup> Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken sowie Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch dürfen nur vom Hersteller, vom Importeur oder von 101 einer sachverständigen Person vernichtet werden.
<sup>3</sup> Pyrotechnische Gegenstände dürfen nur vom Hersteller oder von einer dafür ausgebildeten Person vernichtet werden. Die Wirtschaftsakteure sind verpflichtet, pyrotechnische Gegenstände zurückzunehmen und sie zur Vernichtung einer sach- 132 verständigen Person im Sinne dieses Absatzes zu übergeben.
##### **Art. 109** Entsorgung oder Rückgabe
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die nicht nach Artikel 108 vernichtet werden dürfen, sind von der Inhaberin oder vom Inhaber umweltverträglich zu entsorgen oder zur Entsorgung dem Hersteller zurückzugeben. 9. Titel: Buchführung, Überwachung, Gebühren und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit <sup>102</sup>
Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände, die nicht nach Artikel 108 vernichtet werden dürfen, sind von der Inhaberin oder vom Inhaber umweltverträglich zu entsorgen oder zur Entsorgung dem Hersteller zurückzugeben. 9. Titel: Buchführung, Überwachung, Gebühren und wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit <sup>133</sup>
### 1. Kapitel: Buchführung
@@ -1290,15 +1292,15 @@
- a. die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände;
- b. die Namen und Adressen der Lieferanten und Bezügerinnen oder Bezüger sowie die Daten der Geschäfte; 103 c. die Angaben nach Anhang 14. 2bis <sup>104</sup> Die Verzeichnisse müssen die Anforderungen von Anhang 14 erfüllen.
- b. die Namen und Adressen der Lieferanten und Bezügerinnen oder Bezüger sowie die Daten der Geschäfte; 134 c. die Angaben nach Anhang 14. 2bis <sup>135</sup> Die Verzeichnisse müssen die Anforderungen von Anhang 14 erfüllen.
<sup>3</sup> Die Verzeichnisse geben Auskunft über die täglichen Mutationen und über den Monatsabschluss.
<sup>4</sup> Zur Ergänzung der Buchführung müssen die Rechnungen und Erwerbsscheine jederzeit vorgewiesen werden können. Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zudem die von einer Person mit Fachkenntnissen unterzeichneten Bestäti- 105 gungen über die täglichen Lieferungen an die Sprengstelle vorweisen können.
<sup>4</sup> Zur Ergänzung der Buchführung müssen die Rechnungen und Erwerbsscheine jederzeit vorgewiesen werden können. Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zudem die von einer Person mit Fachkenntnissen unterzeichneten Bestäti- 136 gungen über die täglichen Lieferungen an die Sprengstelle vorweisen können.
<sup>5</sup> Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten hergestellt, so ist über die Art und Menge ihrer Bestandteile ein Verzeichnis zu führen.
<sup>6</sup> Hersteller, Importeure und Verkäufer von pyrotechnischen Gegenständen und von Schiesspulver haben über alle Arten pyrotechnischer Gegenstände, mit Ausnahme der für den Detailhandel bestimmten Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3, ein Verzeichnis zu führen; Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ein solches Verzeichnis nur über pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und 4 führen. Die Verzeichnisse, die Erwerbsscheine und die Abbrandbewilligung sind 106 zehn Jahre geordnet aufzubewahren.
<sup>6</sup> Hersteller, Importeure und Verkäufer von pyrotechnischen Gegenständen und von Schiesspulver haben über alle Arten pyrotechnischer Gegenstände, mit Ausnahme der für den Detailhandel bestimmten Feuerwerkskörper der Kategorien F1–F3, ein Verzeichnis zu führen; Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ein solches Verzeichnis nur über pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und F4 führen. Die Verzeichnisse, die Erwerbsscheine und die Abbrandbewilligung sind 137 zehn Jahre geordnet aufzubewahren.
### 2. Kapitel: Überwachung
@@ -1322,11 +1324,11 @@
- a. dafür keine Ausfuhrbewilligung vorliegt;
- b. für die Durchfuhr kein Nachweis über den rechtmässigen Versand (Art. 25 107 der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1977 ) vorliegt.
- b. für die Durchfuhr kein Nachweis über den rechtmässigen Versand (Art. 25 138 ) vorliegt. der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1977
### 3. Kapitel: Gebühren
108 Art. 112 a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 109 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
139 Art. 112 a Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmun- 140 gen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 .
##### **Art. 113** Für Bewilligungen
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- c. Verkaufsbewilligungen (Art. 35) 50– 500
- d. Erwerbsscheine (Art. 45) 20– 200 110 Erwerbsscheine für Kleinverbraucher (Art. 46) 5– 200 e. 111 Erwerbsscheine für die Kategorien T2, P2 und 4 5– 200 f.
- d. Erwerbsscheine (Art. 45) 20– 200 141 Erwerbsscheine für Kleinverbraucher (Art. 46) 5– 200 e. 142 Erwerbsscheine für die Kategorien T2, P2 und F4 5– 200 f.
- g. Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 30 und 33 100– 500
<sup>2</sup> Die Gebühren für Ausweise (Art. 57) richten sich nach der Gebührenverordnung 112 <sup>113</sup> SBFI vom 16. Juni 2006 . 114 Für kantonale Fähigkeitsprüfungen Art. <sup>114</sup> Für Prüfungen, die zur Erlangung von Ausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300–1000 Franken. 115 Art. <sup>115</sup> Für Kontrollen
<sup>1</sup> Für Verfügungen im Rahmen der nach Artikel 17 getroffenen Massnahmen beträgt die Gebühr 100–5000 Franken.
<sup>2</sup> Die Gebühren für Ausweise (Art. 57) richten sich nach der Gebührenverordnung 143 <sup>144</sup> SBFI vom 16. Juni 2006 . 145 Art. 114 Für kantonale Fähigkeitsprüfungen Für Prüfungen, die zur Erlangung von Ausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300–1000 Franken. 146 Art. 115 Für Kontrollen
<sup>1</sup> Für Verfügungen betreffend Massnahmen wegen nicht konformer Sprengmittel oder pyrotechnischer Gegenstände (Art. 17 und 25 b ) beträgt die Gebühr 100–5000 147 Franken.
<sup>2</sup> Für nachträgliche Kontrollen im Sinne von Artikel 16 können Gebühren von 50–5000 Franken erhoben werden, wenn die Sprengmittel als nicht konform oder die Konformitätserklärung bzw. -bescheinigung als nicht genügend befunden wird.
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- c. Kosten für Arbeiten, welche die zuständige Behörde durch Dritte erstellen lässt.
### 4. Kapitel: Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit <sup>116</sup>
117 Art. <sup>117</sup> Die ZSP kann mit wissenschaftlich-technisch tätigen Stellen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst des Forensischen Institutes Zürich. Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt.
<sup>9</sup> a . Titel: Datenbank BARBARA <sup>118</sup>
### 4. Kapitel: Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit <sup>148</sup>
149 Art. 117 Die ZSP kann mit wissenschaftlich-technisch tätigen Stellen zusammenarbeiten, insbesondere mit dem Wissenschaftlichen Forschungsdienst des Forensischen Institutes Zürich. Die Zusammenarbeit wird vertraglich geregelt.
<sup>9</sup> a . Titel: Datenbank BARBARA <sup>150</sup>
##### **Art. 117** a Zweck
@@ -1414,7 +1416,7 @@
- a. die ZSP und die Stellen der Kantone, die für den Vollzug der Sprengstoffgesetzgebung zuständig sind;
- b. die Bundeskriminalpolizei zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes- 119 gesetz vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des 120 und dem Bundesgesetz vom 23. De- Bundes, der Strafprozessordnung 121 zember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz.
- b. die Bundeskriminalpolizei zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Bundes- 151 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des gesetz vom 7. Oktober 1994 152 Bundes, der Strafprozessordnung und dem Bundesgesetz vom 23. De- 153 zember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz.
- c. die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater von fedpol zur Erfüllung ihrer Kontrollaufgaben;
@@ -1432,9 +1434,7 @@
- b. dem Forensischen Institut Zürich;
- c. der SUVA;
- d. dem BBT.
- c. der SUVA; 154 dem SBFI. d.
##### **Art. 117** g Protokollierung
@@ -1448,17 +1448,17 @@
##### **Art. 117** i Archivierung
Das Anbieten der Daten an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bun- 122 desgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz und nach Artikel 6 des 123 . Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998
Das Anbieten der Daten an das Bundesarchiv richtet sich nach Artikel 21 des Bun- 155 desgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz und nach Artikel 6 des 156 Archivierungsgesetzes vom 26. Juni 1998 .
##### **Art. 117** j Datensicherheit
<sup>1</sup> Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten Artikel 7 des Bundesgesetzes 124 vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung vom 125 <sup>126</sup> 9. Dezember 2011 sowie die Weisungen des IRB vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
<sup>1</sup> Für die Gewährleistung der Datensicherheit gelten Artikel 7 des Bundesgesetzes 157 vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz, die Bundesinformatikverordnung vom 158 <sup>159</sup> 9. Dezember 2011 sowie die Weisungen des IRB vom 27. September 2004 über die Informatiksicherheit in der Bundesverwaltung.
<sup>2</sup> Die ZSP trifft die erforderlichen organisatorischen Massnahmen, um den unbefugten Zugriff auf die Daten zu verhindern.
##### **Art. 117** k Auskunftsrecht
Das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Vernichtung von Daten richtet sich nach 127 den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
Das Recht auf Auskunft, Berichtigung und Vernichtung von Daten richtet sich nach 160 den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz.
##### **Art. 117** l Bearbeitungsreglement
@@ -1466,33 +1466,33 @@
## 10. Titel: Schlussbestimmungen
128 Art. 118 Anhänge Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann die Anhänge 1–16 neuen Verhältnissen anpassen. 129 Art. 119 130 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 Art. 119 a
161 Art. 118 Anhänge Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann die Anhänge 1–16 neuen Verhältnissen anpassen. 162 Art. 119 163 Art. 119 a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010
<sup>1</sup> Bewilligungen für die Herstellung oder Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens aber bis zum 3. Juli 2017.
<sup>2</sup> Pyrotechnische Gegenstände können nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden, bis die Anforderungen nach Artikel 24 über das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen in Kraft treten und die technischen Normen nach Artikel 25 publiziert sind, spätestens aber am:
- a.[^1] . Januar 2012 für Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3;
- b.[^1] . Januar 2014 für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2, P1, P2, P3 und 4.
<sup>2</sup> Pyrotechnische Gegenstände können nach bisherigem Recht auf dem Markt bereitgestellt werden, bis die Anforderungen nach Artikel 24 über die Bereitstellung auf dem Markt von pyrotechnischen Gegenständen in Kraft treten und die technischen 164 Normen nach Artikel 25 publiziert sind, spätestens aber am:
- a.[^1] . Januar 2012 für Feuerwerkskörper der Kategorien F1–F3;
- b.[^1] . Januar 2014 für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2, P1, P2, P3 und F4.
<sup>3</sup> Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017.
<sup>4</sup> <sup>131</sup> …
<sup>4</sup> <sup>165</sup> …
<sup>5</sup> Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSP für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig .
<sup>6</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
<sup>7</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
<sup>7</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
<sup>8</sup> Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung.
<sup>9</sup> Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. 132 Art. 119 b Übergangsbestimmung zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen nach den Artikeln 20, 21 und 23 und nach Anhang 14 müssen ab dem 5. April 2013 erfüllt sein. Die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 Absatz 10 133 sowie Ziffern 12 und 13 müssen jedoch erst ab dem 5. April 2015 erfüllt sein.
<sup>9</sup> Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang. 166 Art. 119 b Übergangsbestimmung zur Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen Die Anforderungen an die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen nach den Artikeln 20, 21 und 23 und nach Anhang 14 müssen ab dem 5. April 2013 erfüllt sein. Die Anforderungen nach Anhang 14 Ziffer 2 Absatz 10 167 sowie Ziffern 12 und 13 müssen jedoch erst ab dem 5. April 2015 erfüllt sein. 168 Art. 119 c Übergangsbestimmung zu Etiketten pyrotechnischer Gegenstände Etiketten pyrotechnischer Gegenstände, die die bisherige Bezeichnung der Kategorien (1–4) tragen, bleiben auf dem Markt bis spätestens 31. Januar 2026 zugelassen.
##### **Art. 120** Aufhebung bisherigen Rechts
134 Die Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980 wird aufgehoben.
169 Die Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980 wird aufgehoben.
##### **Art. 121** Inkrafttreten
@@ -1522,248 +1522,318 @@
[^11]: Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^12]: Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände; in der Fassung gemäss ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.
[^13]: Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfah- rens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/4/EU, ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18.
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^18]: Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmun- gen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke; ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20, berichtigt in ABl. L 79 vom 7.4.1995, S. 34; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^12]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^15]: Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1.
[^16]: Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27.
[^17]: Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Verfah- rens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG des Rates, ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8; zuletzt geändert durch Richtlinie 2012/4/EU, ABl. L 50 vom 23.2.2012, S. 18.
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^21]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^23]: Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^25]: Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^27]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
[^28]: Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^30]: SR 946.512
[^31]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^34]: SR 0.741.621
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^38]: Siehe entsprechende Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^40]: Siehe entsprechende Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^42]: SR 0.741.621
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^45]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bun- despublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^49]: Enthalten in Anlage A des ADR (SR 0.741.621 ). Diese wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
[^50]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^24]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^25]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^29]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^32]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^33]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^35]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^36]: SR 930.11
[^37]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^39]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die interna- tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – SR 0.741.621 ). Die Anla- ge A des ADR wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundes- amt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^41]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^44]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^45]: SR 946.512
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^47]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^52]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^53]: SR 0.741.621
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^59]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^61]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^64]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^60]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^62]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^63]: SR 930.11
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^65]: Siehe Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^68]: SR 0.741.621
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^71]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird in der AS nicht veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern be- zogen werden.
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^74]: SR 822.113/.114
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^76]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; www.vkf.ch
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^78]: Der Text dieser Norm kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen- Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^79]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; http://www.vkf.ch
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^75]: Enthalten in Anlage A des ADR (SR 0.741.621 ). Diese wird in der AS nicht veröffent- licht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
[^76]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, mit Wirkung seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^78]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt.
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^81]: International Electrotechnical Commission; der Text dieser Normen kann bezogen wer- den bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^82]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; der Text dieser Normen kann bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^83]: Die Leitsätze können bezogen werden beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^85]: International Electrotechnical Commission; die Normen können bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^86]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürglistrasse 29, 8400 Win- terthur; www.snv.ch.
[^87]: Die Leitsätze können bezogen werden beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^87]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^89]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012 (AS 2012 5315). Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^91]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
[^92]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^93]: Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformu- lar für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen, ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/347/EU, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54.
[^89]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^90]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^92]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^96]: SR 930.11
[^97]: SR 930.111
[^98]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 12 der V vom 19. Mai 2010 über die Produkte- sicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).
[^99]: SR 741.11
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^99]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^100]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^101]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^102]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^103]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^104]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^102]: SR 822.113/.114
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^104]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; www.vkf.ch
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^106]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^107]: SR 946.202.1
[^108]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^109]: SR 172.041.1
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^112]: SR 412.109.3
[^113]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2639). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^115]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^116]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^117]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^118]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^119]: SR 360
[^120]: SR 312.0
[^121]: SR 312.2
[^122]: SR 235.1
[^123]: SR 152.1
[^124]: SR 235.1
[^125]: SR 172.010.58
[^126]: Der Text der Weisungen ist unter folgender Internetadresse abrufbar: www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisung Informatiksicherheit
[^127]: SR 235.1
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^129]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^130]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^131]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, mit Wirkung seit 4. April 2012 (AS 2012 1485).
[^132]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 4. April 2012 (AS 2012 1485).
[^133]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
[^134]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 Art. 21 Ziff. 9 291 Anhang Ziff. II 8]
[^106]: Der Text dieser Norm kann eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^107]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; www.vkf.ch
[^108]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^110]: International Electrotechnical Commission; der Text dieser Normen kann eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^111]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; der Text dieser Normen kann eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^112]: Die Leitsätze können bezogen werden beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^115]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^116]: International Electrotechnical Commission; die Normen können eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^117]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können eingesehen oder bezogen werden bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung (SNV), Bürgli- strasse 29, 8400 Winterthur; www.snv.ch.
[^118]: Die Leitsätze können bezogen werden beim Schweizerischen Elektrotechnischen Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, www.electrosuisse.ch.
[^119]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^120]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^121]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012 (AS 2012 5315). Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^122]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
[^123]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^124]: Entscheidung 2004/388/EG der Kommission vom 15. April 2004 über ein Begleitformu- lar für die innergemeinschaftliche Verbringung von Explosivstoffen, ABl. L 120 vom 24.4.2004, S. 43; zuletzt geändert durch Beschluss 2010/347/EU, ABl. L 155 vom 22.6.2010, S. 54.
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^127]: SR 930.11
[^128]: SR 930.111
[^129]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 12 der V vom 19. Mai 2010 über die Produkte- sicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).
[^130]: SR 741.11
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^133]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^134]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^135]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^136]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^138]: SR 946.202.1
[^139]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^140]: SR 172.041.1
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^143]: SR 412.109.3
[^144]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Gebührenverordnung SBFI vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2639). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^145]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^146]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^147]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^148]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^149]: Fassung gemäss Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^150]: Eingefügt durch Beilage 2 Ziff. 3 der V vom 21. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6781).
[^151]: SR 360
[^152]: SR 312.0
[^153]: SR 312.2
[^154]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^155]: SR 235.1
[^156]: SR 152.1
[^157]: SR 235.1
[^158]: SR 172.010.58
[^159]: Der Text der Weisungen abrufbar unter www.isb.admin.ch > Themen > Sicherheit > Sicherheitsgrundlagen > Weisung Informatiksicherheit
[^160]: SR 235.1
[^161]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^162]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^163]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^164]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^165]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, mit Wirkung seit 4. April 2012 (AS 2012 1485).
[^166]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. März 2012, in Kraft seit 4. April 2012 (AS 2012 1485).
[^167]: Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Okt. 2012 (AS 2012 5315).
[^168]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 25. Nov. 2015, in Kraft seit 20. April 2016 (AS 2016 247).
[^169]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 Art. 21 Ziff. 9 291 Anhang Ziff. II 8]
2000-11-27
SprstV
Originalfassung Text zu diesem Datum