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Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV)

13 Versionen · 2000-11-27

Änderungen vom 2010-07-01

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# Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000 (SprstV)
<sup>1</sup> gestützt auf die Artikel 34 a und 42 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977 (Gesetz),
<sup>2</sup> auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964
<sup>3</sup> und auf Artikel 83 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 (UVG)
<sup>4</sup> sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
<sup>5</sup> in Ausführung des Übereinkommens vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf die Artikel 34 a und 42 des Sprengstoffgesetzes vom 25. März 1977
<sup>2</sup> (SprstG ),
<sup>3</sup> auf Artikel 40 des Arbeitsgesetzes vom 13. März 1964
<sup>4</sup> und auf Artikel 83 des Unfallversicherungsgesetzes vom 20. März 1981 (UVG)
<sup>5</sup> sowie in Ausführung des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG),
<sup>6</sup> in Ausführung des Übereinkommens vom 1. März 1991 über die Markierung von Plastiksprengstoffen zum Zweck des Aufspürens, verordnet:
## 1. Titel: Geltungsbereich und Begriffe
<sup>6</sup> Art. 1 Verhältnis zur Chemikalienund Umweltschutzgesetzgebung
<sup>7</sup> Art. 1 Verhältnis zur Chemikalienund Umweltschutzgesetzgebung
<sup>1</sup> Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände sind ungeachtet der gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Eigenschaften der in ihnen enthaltenen Stoffe, ausschliesslich nach den Vorschriften dieser Verordnung zu verpacken und zu kennzeichnen; ausgenommen sind pyrotechnische Gegenstände zur Erzeugung giftiger Gase, Nebel oder Stäube. Die Vernichtung und die Entsorgung richten sich nach den Artikeln 107–109 dieser Verordnung.
<sup>2</sup> <sup>7</sup> Die Vorschriften der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 und der Störfall-
<sup>8</sup> verordnung vom 27. Februar 1991 bleiben vorbehalten.
<sup>2</sup> <sup>8</sup> Die Vorschriften der Chemikalienverordnung vom 18. Mai 2005 und der Störfall-
<sup>9</sup> verordnung vom 27. Februar 1991 bleiben vorbehalten.
<sup>10</sup> Art. 1 a Begriffe
<sup>1</sup> In dieser Verordnung bedeuten:
- a. Betriebssicherheit: die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln den Schutz von Leben und Gut sowie die Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet;
- b. Explosivstoffe: Sprengmittel und Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und
<sup>7</sup> a SprstG;
- c. Feuerwerkskörper: pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken (Kategorien 1–4);
- d. Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch: Feuerwerkskörper der Kategorie 4;
- e. Inverkehrbringen: entgeltliches oder unentgeltliches Überlassen von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen zum Zweck des Handels oder der Verwendung im Inland; Feuerwerkskörper, die von einem Hersteller mit einer entsprechenden Herstellungsbewilligung für den Eigengebrauch hergestellt wurden, gelten als nicht in den Verkehr gebracht;
- f. Detailhandel: offener Verkauf von Feuerwerkskörpern der Kategorien 1–3 an die Verbraucherinnen und Verbraucher;
- g. Person mit Fachkenntnissen: Person, die über einen Ausweis nach Artikel 14 Absatz 2 SprstG verfügt.
<sup>2</sup> <sup>11</sup> Die Entsprechungen von Ausdrücken in den Richtlinien 2007/23/EG und
<sup>12</sup> 2008/43/EG und in dieser Verordnung sind in Anhang 15 festgelegt.
##### **Art. 2** Sprengstoffe
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##### **Art. 5** Pyrotechnische Gegenstände
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zündoder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Druck, eine Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände enthalten mindestens einen Zündoder Explosivsatz. Ihre Energie ist dazu bestimmt, Licht, Wärme, Schall, Rauch, Gas, Druck, eine
<sup>13</sup> Bewegung oder ähnliche Wirkungen zu erzeugen.
<sup>2</sup> Zündsätze brennen ab, Explosivsätze erzeugen eine mit einem Knall verbundene Druckoder Stosswelle.
<sup>3</sup> Als pyrotechnische Gegenstände gelten auch solche, die mit einer Abschussvorrichtung verwendet werden.
##### **Art. 6** Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a des Gesetzes. Sie werden von der Zentralstelle nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien G1–G3 eingeteilt.
<sup>2</sup> Die pyrotechnischen Gegenstände der Kategorien G1 und G2 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
<sup>3</sup> Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie G3 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
##### **Art. 7** Pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken
<sup>1</sup> Die pyrotechnischen Gegenstände zu Vergnügungszwecken werden nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 2 von der Zentralstelle in die Kategorien I–IV eingeteilt.
<sup>2</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie IV dürfen nicht in den Detailhandel (offener Verkauf) gebracht, Feuerwerkskörper der Kategorie III nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
<sup>3</sup> Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie I ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht. 2. Titel: Anforderungen an Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände
<sup>14</sup> Art. 6 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Als pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken gelten die pyrotechnischen Gegenstände nach Artikel 7 Buchstabe a SprstG. Sie werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang 1 Ziffer 1 in die Kategorien T1, T2, P1, P2 oder P3 eingeteilt.
<sup>2</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1 und P1 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
<sup>3</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2 und P2 dürfen nur an Personen mit Fachkenntnissen abgegeben werden.
<sup>4</sup> Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P3 ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
<sup>5</sup> Die Zentralstelle für Sprengstoff und Pyrotechnik (ZSP) kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist.
<sup>15</sup> Art. 7 Feuerwerkskörper
<sup>1</sup> Die Feuerwerkskörper werden vom Hersteller nach den Kriterien von Anhang <sup>1</sup> Ziffer 2 in die Kategorien 1–4 eingeteilt.
<sup>2</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie 1 dürfen nicht an Personen unter zwölf Jahren abgegeben werden. Für sie ist nur für die Herstellung und die Einfuhr eine Bewilligung erforderlich. Die übrigen Vorschriften für pyrotechnische Gegenstände gelten für sie nicht.
<sup>3</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie 2 dürfen nicht an Personen unter 16 Jahren abgegeben werden.
<sup>4</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie 3 dürfen nicht an Personen unter 18 Jahren abgegeben werden.
<sup>5</sup> Feuerwerkskörper der Kategorie 4 sind dem gewerblichen Gebrauch vorbehalten. Sie dürfen nur von Personen mit Fachkenntnissen verwendet werden. Sie dürfen nicht in den Detailhandel gebracht werden.
<sup>6</sup> Die ZSP kann in besonderen Fällen einen pyrotechnischen Gegenstand einer anderen Kategorie zuweisen, wenn es aus Gründen der der Ordnung, der Sicherheit oder des Umweltschutzes erforderlich ist. 2. Titel: Anforderungen an Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände
### 1. Kapitel: Sprengmittel
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<sup>1</sup> Sprengmittel dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
- a. den grundlegenden Anforderungen an die Betriebssicherheit nach Artikel 3
<sup>9</sup> zur Harmonisierung der Richtlinie 93/15 EWG des Rates vom 5. April 1993 der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Sprengstoffrichtlinie) entsprechen;
- b. die Anforderungen der Artikel 18–23 erfüllen.
- a. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie
<sup>16</sup> 93/15/EWG entsprechen;
- b. die Anforderungen an die Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit nach Anhang 14 erfüllen;
<sup>17</sup> c. die Anforderungen nach den Artikeln 18–23 erfüllen.
<sup>2</sup> Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht:
- a. für Sprengmittel, die in geringen Mengen Zwecken der Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung im Inland dienen;
<sup>18</sup> für Sprengmittel, die in geringen Mengen Zwecken der Wissenschaft, Fora. schung oder Entwicklung oder für Prüfungen dienen;
- b. mit Ausnahme von Artikel 19 für Sprengmittel, die für den Verkehr bei der Polizei bestimmt sind;
- c. für Sprengmittel, die im Rahmen der Zwecke nach den Buchstaben a und b für die Ausbildung verwendet werden. Die Mengen dürfen den zweckmässigen Umfang nicht überschreiten.
##### **Art. 9** Begriffe
Im Rahmen des Anwendungsbereichs dieses Kapitels bedeuten die nachstehenden von der Sprengstoffrichtlinie verwendeten Begriffe:
- a. Explosivstoffe : Sprengmittel sowie Schiesspulver im Sinne der Artikel 4 und
<sup>7</sup> a des Gesetzes;
- b. Betriebssicherheit : die Sicherheit, die bei bestimmungsgemässer Verwendung von Sprengmitteln Schutz von Leben und Gut und Begrenzung allfälliger Unfallfolgen gewährleistet;
- c. Inverkehrbringen : die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung oder Überlassung von Sprengmitteln zum Zwecke des Handels oder der Verwendung im Inland.
<sup>19</sup> . c. …
<sup>20</sup> Art. 9
##### **Art. 10** Technische Normen
<sup>1</sup> Die Zentralstelle bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, welche geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen der Sprengstoffrichtlinie zu konkretisieren.
<sup>1</sup> Die ZSP bezeichnet im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderun-
<sup>21</sup> <sup>22</sup> gen der Richtlinie 93/15/EWG zu konkretisieren.
<sup>2</sup> Sie berücksichtigt dabei international harmonisierte Normen.
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##### **Art. 11** Konformitätserklärung
<sup>1</sup> Wer Sprengmittel in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorgeht, dass die Sprengmittel den grundlegenden Anforderungen der Sprengstoffrichtlinie entsprechen.
<sup>1</sup> Wer Sprengmittel in Verkehr bringt, muss eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus der hervorgeht, dass die Sprengmittel den grundlegenden Anforderun-
<sup>23</sup> <sup>24</sup> gen der Richtlinie 93/15/EWG entsprechen.
<sup>2</sup> Die Konformitätserklärung muss in einer schweizerischen Amtssprache oder in Englisch abgefasst sein und folgende Angaben enthalten:
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- b. eine vollständige Beschreibung der Sprengmittel mit Identifizierungsdaten
<sup>10</sup> einschliesslich Identifikationsnummer der Vereinten Nationen ;
<sup>25</sup> ; einschliesslich Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
- c. die angewandten technischen Vorschriften, Normen oder anderen Spezifikationen;
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##### **Art. 12** Erfüllung der Anforderungen
<sup>1</sup> Der Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der Sprengstoffrichtlinie gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 15 als konform bescheinigt worden sind.
<sup>1</sup> Der Nachweis der Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen der
<sup>26</sup> Richtlinie 93/15/EWG gilt als erbracht, wenn die Sprengmittel von einer Konformitätsbewertungsstelle im Sinne von Artikel 15 als konform bescheinigt worden
<sup>27</sup> sind.
<sup>2</sup> Werden Sprengmittel nach Massgabe der technischen Normen im Sinne von Artikel 10 hergestellt, so wird vermutet, dass sie den grundlegenden Anforderungen entsprechen.
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- a. nach der Akkreditierungsund Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni
<sup>11</sup> 1996 akkreditiert;
<sup>28</sup> 1996 akkreditiert;
- b. von der Schweiz im Rahmen von internationalen Übereinkommen anerkannt; oder
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##### **Art. 16** Nachträgliche Kontrolle
<sup>1</sup> Die Zentralstelle kontrolliert in willkürlichen Abständen stichprobenweise, ob die in Verkehr gebrachten Sprengmittel den Konformitätsanforderungen dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den kantonalen Vollzugsorganen zusammen und kann geeignete Fachinstanzen beiziehen.
<sup>2</sup> Die kantonalen Vollzugsorgane erstatten der Zentralstelle unverzüglich Meldung, wenn sie auf nicht konforme Sprengmittel stossen.
<sup>1</sup> <sup>29</sup> Die ZSP kontrolliert in willkürlichen Abständen stichprobenweise, ob die in Verkehr gebrachten Sprengmittel den Konformitätsanforderungen dieser Verordnung entsprechen. Zu diesem Zweck arbeitet sie mit den kantonalen Vollzugsorganen zusammen und kann geeignete Fachinstanzen beiziehen.
<sup>2</sup> Die kantonalen Vollzugsorgane erstatten der ZSP unverzüglich Meldung, wenn sie auf nicht konforme Sprengmittel stossen.
<sup>3</sup> Zur Überprüfung der Konformität sind die Kontrollorgane befugt, während der üblichen Arbeitszeit unangemeldet Betriebsund Lagerräume zu betreten und zu besichtigen, Unterlagen einzusehen, Auskünfte einzuholen, Prüfungen zu veranlassen sowie Proben zu fordern oder zu entnehmen.
<sup>4</sup> Die Zentralstelle kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr von Sprengmittelsendungen verlangen. Sie muss die Sendungen genau bezeichnen.
<sup>4</sup> Die ZSP kann von der Zollverwaltung für eine festgesetzte Dauer Meldungen über die Einfuhr von Sprengmittelsendungen verlangen. Sie muss die Sendungen genau bezeichnen.
##### **Art. 17** Massnahmen bei nicht konformen und sicherheitsgefährdenden
Sprengmitteln
<sup>1</sup> Gelangt die Zentralstelle auf Grund der ihr zugegangenen Erkenntnisse zum Ergebnis, dass im Verkehr befindliche Sprengmittel den Konformitätsanforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, weist sie den Hersteller oder Importeur an, die Sprengmittel in Einklang mit den Vorschriften zu bringen, unter der Androhung, dass sie andernfalls aus dem Verkehr gezogen würden.
<sup>2</sup> Können nicht konforme Sprengmittel bei bestimmungsgemässer Verwendung Leben oder Gut gefährden, trifft die Zentralstelle die gebotenen Massnahmen, um die fraglichen Sprengmittel sicherzustellen, aus dem Verkehr zu ziehen und ihr weiteres Inverkehrbringen zu unterbinden.
<sup>3</sup> Die Zentralstelle ist zuständig für die Gewährung der internationalen Amtshilfe im Rahmen von Artikel 22 THG.
<sup>1</sup> Gelangt die ZSP auf Grund der ihr zugegangenen Erkenntnisse zum Ergebnis, dass im Verkehr befindliche Sprengmittel den Konformitätsanforderungen dieser Verordnung nicht entsprechen, weist sie den Hersteller oder Importeur an, die Sprengmittel in Einklang mit den Vorschriften zu bringen, unter der Androhung, dass sie andernfalls aus dem Verkehr gezogen würden.
<sup>2</sup> Können nicht konforme Sprengmittel bei bestimmungsgemässer Verwendung Leben oder Gut gefährden, trifft die ZSP die gebotenen Massnahmen, um die fraglichen Sprengmittel sicherzustellen, aus dem Verkehr zu ziehen und ihr weiteres Inverkehrbringen zu unterbinden.
<sup>3</sup> Die ZSP ist zuständig für die Gewährung der internationalen Amtshilfe im Rahmen von Artikel 22 THG.
##### **Art. 18** Identifikationsmarkierung
<sup>1</sup> Der Sprengstoff muss eine homogen verteilte Markiersubstanz enthalten, über die sich seine Herkunft und der Herstellungszeitraum auch nach der Explosion sicher feststellen lässt.
<sup>2</sup> Die Markiersubstanz und deren mengenmässiger Anteil im Sprengstoff bedürfen der Genehmigung der Zentralstelle.
<sup>3</sup> Die Zentralstelle legt den Markiermodus fest, führt Kontrollen durch und trägt geänderten Verhältnissen Rechnung.
<sup>2</sup> Die Markiersubstanz und deren mengenmässiger Anteil im Sprengstoff bedürfen der Genehmigung der ZSP.
<sup>3</sup> Die ZSP legt den Markiermodus fest, führt Kontrollen durch und trägt geänderten Verhältnissen Rechnung.
##### **Art. 19** Markierung zum Zwecke des Aufspürens
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<sup>2</sup> Das Kennzeichen der Sicherheitsanzündschnüre muss auch nach der Verwendung erhalten bleiben.
##### **Art. 21** Verpackung von Sprengmitteln
<sup>1</sup> Versandpackungen von Sprengmitteln müssen den Vorschriften des europäischen
<sup>12</sup> über die Beförderung gefährlicher Übereinkommens vom 30. September 1957 Güter auf der Strasse entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 des Gesetzes aufweisen.
<sup>3</sup> <sup>30</sup> Das Kennzeichen muss zudem die Anforderungen nach Anhang 14 erfüllen.
<sup>31</sup> Art. 21 Verpackung, Angaben und Bezeichnungen
<sup>1</sup> Versandpackungen von Sprengmitteln müssen den Vorschriften des Europäischen
<sup>32</sup> Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR) entsprechen und gekennzeichnet sein. Sie müssen zudem die Angaben nach Artikel 19 Absatz 3 SprstG und nach Anhang 14
<sup>33</sup> aufweisen.
<sup>2</sup> Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 muss jede weitere Verpackungseinheit mindestens folgende Angaben und Bezeichnungen aufweisen:
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<sup>3</sup> Bei Sprengkapseln muss auf der Hülse das Herstellerzeichen angebracht werden.
<sup>4</sup> Die Kennzeichnung von Sprengzündern und Sprengkapseln muss zudem die An-
<sup>34</sup> forderungen an die technischen Normen nach Anhang 14 erfüllen.
### 2. Kapitel: Pyrotechnische Gegenstände
##### **Art. 24** Zulassung
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände bedürfen der Zulassung durch die Zentralstelle.
<sup>2</sup> Die Zentralstelle kann von einem Zulassungsverfahren absehen, wenn die Sicherheit durch andere Vorkehren gewährleistet ist.
<sup>3</sup> Keiner Zulassung bedürfen pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfung unterliegen.
##### **Art. 25** Technische Anforderungen
Pyrotechnische Gegenstände werden zugelassen, wenn sie:
- a. in ihrer Zusammensetzung und Beschaffenheit dem Stand der Technik entsprechen;
- b. bei bestimmungsgemässer Verwendung handhabungssicher sind und Leben und Gut nicht gefährden; und
- c. weder gefährliche Splitter bilden noch selbstentzündliche Sätze enthalten.
##### **Art. 26** Angaben, Bezeichnung
<sup>1</sup> Auf jeder Verpackungseinheit von pyrotechnischen Gegenständen (Einzeloder Sortimentsverpackung) und, wenn immer möglich, auf jedem einzelnen Gegenstand sind mindestens anzugeben:
- a. Art der Gegenstände;
- b. Hersteller oder dessen Identifikationszeichen, Ort/Land und Jahr der Herstellung;
- c. das Bruttogewicht;
- d. die dem Produkt zugewiesene CH-Zulassungsnummer;
- e. bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken der vom Hersteller festgelegte äusserste Verwendungstermin.
<sup>2</sup> Mit Ausnahme der Kategorien G3, I und II müssen die Gegenstände selbst und deren kleinste Verpackungseinheiten zusätzlich die Angaben und Bezeichnungen nach Anhang 2 aufweisen.
<sup>3</sup> Die Gegenstände sind mit einer Gebrauchsanweisung zu versehen, welche Handhabung und Sicherheitsvorkehren umschreibt und auf produktspezifische Risiken aufmerksam macht. Sie kann auch in eine bildliche Darstellung gekleidet werden, sofern sich dadurch eine fehlerhafte Handhabung ausschliessen lässt.
<sup>4</sup> Die Angaben nach den Absätzen 1–3 müssen in übersichtlicher Form in den drei Amtssprachen gemacht werden. Für die Kategorien G1–G3 genügt es, wenn die Angaben auf der Verpackungseinheit in einer Amtssprache abgefasst sind, sofern eine Gebrauchsanweisung in allen drei Amtssprachen beiliegt.
<sup>5</sup> Die Vorschriften dieses Artikels gelten nicht für Feuerwerkskörper der Kategorie IV. Diese dürfen von der Verkäuferin oder vom Verkäufer jedoch nur nach erfolgter Instruktion der Verbraucherin oder des Verbrauchers abgegeben werden.
<sup>35</sup> Art. 24 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände dürfen in Verkehr gebracht werden, wenn sie:
- a. den grundlegenden Sicherheitsanforderungen nach Anhang I der Richtlinie
<sup>36</sup> 2007/23/EG entsprechen;
- b. einer der Kategorien nach den Artikeln 6 und 7 angehören;
- c. die Anforderungen von Artikel 26 erfüllen.
<sup>2</sup> Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3 müssen zusätzlich mit einer CH-Identifikationsnummer versehen sein. Wurde keine solche Nummer zugewiesen, so muss sie bei der ZSP beantragt werden.
<sup>3</sup> Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für:
- a. pyrotechnische Gegenstände, die in geringen Mengen für Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen verwendet werden;
- b. pyrotechnische Gegenstände, die zur Verwendung durch der Polizei bestimmt sind.
<sup>37</sup> Art. 25 Technische Normen
<sup>1</sup> Die ZSP bezeichnet im Einvernehmen mit dem SECO die technischen Normen, die geeignet sind, die grundlegenden Anforderungen nach Anhang I der Richtlinie
<sup>38</sup> 2007/23/EG zu konkretisieren.
<sup>2</sup> Sie berücksichtigt dabei international harmonisierte Normen.
<sup>3</sup> Die bezeichneten technischen Normen werden mit Titel und Fundstelle im Bundesblatt veröffentlicht.
<sup>4</sup> Im Weiteren gelten die Artikel 11–17 sinngemäss.
<sup>39</sup> Verpackung, Angaben und Bezeichnungen Art. 26
<sup>1</sup> Versandpackungen von pyrotechnischen Gegenständen müssen den Vorschriften
<sup>40</sup> des ADR entsprechen und gekennzeichnet sein.
<sup>2</sup> Auf der kleinsten für den Verkauf bestimmten Verpackungseinheit (Einzeloder Sortimentverpackung) und wenn möglich auf jedem pyrotechnischen Gegenstand sind mindestens anzugeben:
- a. die Bezeichnung, der Typ und die Kategorie des Gegenstandes sowie die Altersbeschränkung;
- b. die Gebrauchanweisung und gegebenenfalls der minimale Sicherheitsabstand;
- c. der Name und die Adresse des Herstellers oder, wenn der Hersteller nicht im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen ist, des Importeurs;
- d. das Herstellungsjahr;
- e. das Bruttogewicht und die Nettomenge an aktivem Explosivstoff;
- f. die entsprechenden Angaben nach Anhang 2;
- g. bei pyrotechnischen Gegenständen zu gewerblichen Zwecken: der Verwendungszweck und das vom Hersteller festgelegte Verfalldatum;
- h. bei Feuerwerkskörpern der Kategorien 1–3: die von ZSP zugewiesene CH-Identifikationsnummer.
<sup>3</sup> Die Angaben müssen in übersichtlicher Form in den drei Amtssprachen aufgeführt werden.
## 3. Titel: Berechtigung zum Verkehr
### 1. Kapitel: Herstellung und Einfuhr <sup>13</sup>
### 1. Kapitel: Herstellung und Einfuhr <sup>41</sup>
#### 1. Abschnitt: Herstellung
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<sup>1</sup> Bewilligungen zur Herstellung von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen
<sup>14</sup> für zivile Zwecke sowie von Schiesspulver werden von der Zentralstelle erteilt.
<sup>42</sup> für zivile Zwecke sowie von Schiesspulver werden von der ZSP erteilt.
<sup>2</sup> Einer Bewilligung zur Herstellung bedarf auch, wer die Mittel oder Gegenstände erst auf der Verwendungsstelle anfertigt.
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- a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der
<sup>15</sup> Identifikationsnummer der Vereinten Nationen ;
<sup>43</sup> Identifikationsnummer der Vereinten Nationen ;
- b. gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung.
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##### **Art. 30** Ausnahmebewilligungen
In begründeten Einzelfällen kann die Zentralstelle für die Herstellung von Produkten, die den Anforderungen der Artikel 8–25 nicht entsprechen, eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
In begründeten Einzelfällen kann die ZSP für die Herstellung von Produkten, die den Anforderungen der Artikel 8–25 nicht entsprechen, eine Ausnahmebewilligung erteilen, wenn die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.
#### 2. Abschnitt: Einfuhr
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<sup>1</sup> Bewilligungen zur Einfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen für
<sup>16</sup> zivile Zwecke sowie von Schiesspulver werden von der Zentralstelle erteilt.
<sup>44</sup> zivile Zwecke sowie von Schiesspulver werden von der ZSP erteilt.
<sup>2</sup> Ohne Bewilligung eingeführt werden dürfen:
- a. pyrotechnische Gegenstände zu Vergnügungszwecken, ausgenommen am Boden knallendes Feuerwerk, im Reisendenund Grenzverkehr bis zu einem Gesamtgewicht von 2,5 kg brutto;
<sup>45</sup> a. im Reiseverkehr Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3, ausgenommen am Boden knallende Feuerwerkskörper, mit einem Bruttogesamtgewicht von höchstens 2,5 kg;
- b. pyrotechnische Gegenstände, die in Produkte verbaut sind, die ihrerseits einer anerkannten Prüfungspflicht unterliegen.
<sup>3</sup> Dem Kanton, in dem sich die geschäftliche Niederlassung des Importeurs befindet, ist eine Kopie der Einfuhrbewilligung zuzustellen.
##### **Art. 32** Gesuch um Einfuhrbewilligung
<sup>46</sup> Art. 32 Gesuch um Einfuhrbewilligung
<sup>1</sup> Im Gesuch um Einfuhrbewilligung sind anzugeben:
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- c. Name und Adresse des Importeurs;
- d. Name und Adresse des Verbrauchers.
<sup>2</sup> Für Sprengmittel sind zudem beizulegen oder anzugeben:
- d. Bestimmungslager in der Schweiz;
- e. Transportart.
<sup>2</sup> Dem Gesuch beizulegen sind:
- a. eine vollständige Beschreibung mit Identifizierungsdaten einschliesslich der
<sup>17</sup> ; Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
- b. eine Konformitätserklärung, gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung;
- c. das Bestimmungslager in der Schweiz;
- d. Transportart.
<sup>3</sup> Für pyrotechnische Gegenstände ist zusätzlich die CH-Zulassungsnummer anzugeben.
<sup>47</sup> ; Identifikationsnummer der Vereinten Nationen
- b. die Konformitätserklärung, gegebenenfalls die Konformitätsbescheinigung;
<sup>3</sup> Für Sprengmittel sind zusätzlich der Code der Markiersubstanz nach Artikel 18 anzugeben.
<sup>4</sup> Für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien 1–3 ist zusätzlich die CH-Identifikationsnummer anzugeben. Ist diese noch nicht zugewiesen worden, ist eine Originaletikette beizulegen.
##### **Art. 33** Ausnahmebewilligungen
Artikel 30 gilt auch für die Einfuhr. ...
<sup>18</sup> Art. 34
Artikel 30 gilt auch für die Einfuhr. …
<sup>48</sup> Art. 34
### 2. Kapitel: Verkauf
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##### **Art. 36** Zuständige Behörde
Ein Verkäuferlager gilt als geschäftliche Niederlassung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes. Bei Niederlassungen in mehreren Kantonen holt der Kanton, der die Bewilligung erteilt, die Zustimmung der anderen Kantone ein. Stimmt ein Kanton nicht zu, so wird die Bewilligung nicht erteilt oder entsprechend beschränkt.
<sup>1</sup> Ein Verkäuferlager gilt als geschäftliche Niederlassung im Sinne von Artikel 10 Absatz 2 SprstG. Bei Niederlassungen in mehreren Kantonen holt der Kanton, der die Bewilligung erteilt, die Zustimmung der anderen Kantone ein. Stimmt ein Kanton nicht zu, so wird die Bewilligung nicht erteilt oder entsprechend beschränkt.
<sup>2</sup> Nach Erteilung der Bewilligung informiert der Kanton die ZSP mittels einer Ko-
<sup>49</sup> pie.
##### **Art. 37** Bewilligung zur Abgabe von Sprengmitteln
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<sup>1</sup> Zur Prüfung von Gesuchen können Fachinstanzen beigezogen und Muster von Ware und Verpackung verlangt werden.
<sup>2</sup> Die Zentralstelle kann zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der Artikel 8–25 von den Gesuchstellern weitere Informationen und technische Unterlagen einfordern.
<sup>2</sup> Die ZSP kann zur Beurteilung der Übereinstimmung der Produkte mit den Anforderungen der Artikel 8–25 von den Gesuchstellern weitere Informationen und technische Unterlagen einfordern.
##### **Art. 40** Befristung, Auflagen und Übertragbarkeit
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##### **Art. 45** Erwerbsschein für Sprengmittel
<sup>1</sup> Wer einen Erwerbsschein für Sprengmittel erhalten will, hat die in Anhang 4.1 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch um einen Erwerbsschein ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
<sup>1</sup> Wer einen Erwerbsschein für Sprengmittel erhalten will, hat die in Anhang 4
<sup>50</sup> vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch um einen Erwerbsschein ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
<sup>2</sup> Der Erwerbsschein enthält alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben.
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<sup>3</sup> Der Erwerbsschein für Kleinverbraucher ist drei Monate gültig.
##### **Art. 47** Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände
<sup>1</sup> Ein Erwerbsschein ist nur für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie G2 erforderlich.
<sup>2</sup> Wer einen Erwerbsschein erhalten will, hat die in Anhang 4.2 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
<sup>3</sup> Der Erwerbsschein enthält alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben.
<sup>4</sup> Der Erwerbsschein ist ein Jahr gültig.
<sup>51</sup> Art. 47 Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände
<sup>1</sup> Ein Erwerbsschein ist für den Erwerb von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2, P2 und 4 erforderlich.
<sup>2</sup> Wer einen Erwerbsschein für pyrotechnische Gegenstände erhalten will, hat die in Anhang 4 vorgesehenen Angaben zu machen und mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Das Gesuch ist bei der vom Kanton bezeichneten Behörde einzureichen.
<sup>3</sup> Der Erwerbsschein muss alle für seine Erteilung erforderlichen Angaben enthalten.
<sup>4</sup> Der Erwerbsschein ist höchstens ein Jahr gültig.
<sup>5</sup> Liegt eine vom Kanton oder von der Gemeinde ausgestellte und diesem Artikel entsprechende Bewilligung zum Abbrennen (Abbrandbewilligung) von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T2 und 4 vor, so ist für eine Verwendung im Rahmen dieser Bewilligung kein Erwerbsschein nötig.
##### **Art. 48** Ausstellung
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<sup>3</sup> Sie können sukzessive bezogen werden.
### 5. Kapitel: Sprengund Verwendungsausweis
### 5. Kapitel: Ausweis <sup>52</sup>
#### 1. Abschnitt: Sprengund Verwendungsberechtigungen
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<sup>2</sup> Die Berechtigungen werden auf Grund einer Prüfung erteilt.
##### **Art. 52** Ausweiseinträge
<sup>53</sup> Art. 52 Einträge
<sup>1</sup> Der Eintrag A berechtigt, allgemeine Sprengarbeiten mit geringem Schadenrisiko unter folgenden Einschränkungen selbstständig auszuführen:
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<sup>3</sup> Der Eintrag C berechtigt:
<sup>19</sup> allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu plaa. nen und auszuführen;
<sup>54</sup> a. allgemeine Sprengarbeiten mit erhöhtem Schadenrisiko selbstständig zu planen und auszuführen;
- b. allgemeine Sprengarbeiten mit hohem Schadenrisiko nach den schriftlichen Anweisungen (Projektunterlagen usw.) ausgewiesener Fachpersonen zu planen und unter deren projektbezogenen Überwachung auszuführen.
@@ -534,7 +606,9 @@
<sup>5</sup> Die Berechtigung für das Lawinensprengen setzt keinen anderen Eintrag voraus.
<sup>6</sup> Der Eintrag PG berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Kategorie G2.
<sup>6</sup> Der Verwendungsausweis für pyrotechnische Gegenstände berechtigt zur selbstständigen Verwendung der bezeichneten pyrotechnischen Gegenstände der Katego-
<sup>55</sup> rien T2, P2 und 4.
##### **Art. 53** Begriffe
@@ -578,21 +652,51 @@
<sup>1</sup> Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis und den Ausweis.
<sup>2</sup> Der Ausweis wird vom BBT ausgestellt. Er ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Sprengkommission und von einer Vertreterin oder einem Vertreter des BBT unterzeichnet.
<sup>3</sup> Das BBT führt ein Verzeichnis der abgegebenen Ausweise, das allen zur Einsicht offen steht. Es stellt das Verzeichnis der Zentralstelle und den Fachstellen der Kantone zur Verfügung.
<sup>2</sup> Der Ausweis wird vom BBT ausgestellt. Er ist von der Präsidentin oder vom Präsidenten eines Kreises der Prüfungskommission und von einer Vertreterin oder
<sup>56</sup> einem Vertreter des BBT unterzeichnet.
<sup>3</sup> <sup>57</sup> …
<sup>58</sup> Art. 57 a Ausweisregister
<sup>1</sup> Das BBT führt ein Verzeichnis der abgegebenen Ausweise mit folgenden Daten:
- a. Name;
- b. Vorname;
- c. Geburtsdatum;
- d. Heimatort;
- e. AHV-Nummer;
- f. Prüfungsdatum;
- g. Art des Ausweises.
<sup>2</sup> Die folgenden Stellen können zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben das Ausweisverzeichnis online einsehen:
- a. die ZSP;
- b. die Fachstellen der Kantone.
<sup>3</sup> Die Daten werden nach dem 99. Altersjahr der Ausweisinhaberin oder des Ausweisinhabers gelöscht.
##### **Art. 58** Geltungsdauer und ergänzende Schulung
<sup>1</sup> Der Ausweis ist unbefristet gültig.
<sup>2</sup> Sind jedoch seit der letzten Erlangung einer Berechtigung oder der letzten ergänzenden Schulung mehr als fünf Jahre verstrichen, so hat der Ausweisinhaber vor seinem nächsten Einsatz mindestens an einer ergänzenden Schulung teilzunehmen.
<sup>2</sup> Sind mehr als fünf Jahre verstrichen, seitdem der Ausweisinhaber oder die Ausweisinhaberin das letzte Mal eine Berechtigung erlangt oder eine ergänzende Schulung absolviert hat, so hat er oder sie vor der nächsten Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen an einer ergänzenden Schulung
<sup>59</sup> teilzunehmen.
<sup>3</sup> Das BBT regelt mittels Weisungen den Inhalt der ergänzenden Schulung.
##### **Art. 59** Anerkennung anderer Ausweise
<sup>1</sup> Die Sprengkommission entscheidet im Einzelfall:
<sup>1</sup> <sup>60</sup> Die Prüfungskommission entscheidet im Einzelfall:
- a. wieweit Ausweise, die nicht Gegenstand dieser Verordnung sind, anerkannt werden;
@@ -612,17 +716,17 @@
<sup>4</sup> Im Hinblick auf ein allfälliges Entzugsverfahren stellen die Vollzugsorgane den Ausweis sicher. Dieser bleibt bis zum Abschluss des Verfahrens beschlagnahmt. Während dieser Zeit sind die Sprengund Verwendungsberechtigungen entzogen.
<sup>5</sup> Die Zentralstelle gibt der Entzugsbehörde Kenntnis von Strafentscheiden, die zu einem Ausweisentzug führen können.
<sup>5</sup> Die ZSP gibt der Entzugsbehörde Kenntnis von Strafentscheiden, die zu einem Ausweisentzug führen können.
<sup>6</sup> Der Kanton teilt Ausweisentzüge dem BBT schriftlich und ohne Verzug mit.
#### 3. Abschnitt: Durchführung von Ausbildung und Prüfungen
##### **Art. 61** Trägerschaften und Sprengkommissionen
<sup>1</sup> Trägerschaften der Kurse und Prüfungen können von einem Berufsverband oder interessierten Wirtschaftskreis alleine oder von mehreren gemeinsam gebildet werden. Je Sprengoder Verwendungsberechtigung im Sinne von Artikel 52 wird gesamtschweizerisch nur eine Trägerschaft gebildet. Für den Vollzug setzt die Trägerschaft eine Sprengkommission ein. Die Sprengkommission kann für einzelne Aufgaben Kreise bilden.
<sup>2</sup> Bestehen in der betreffenden Berechtigung neben dem sich um die Durchführung der Kurse oder Prüfungen Bewerbenden noch andere Verbände oder Wirtschaftskreise, so sind diese auf Gesuch hin in die Trägerschaft aufzunehmen. Es ist ihnen eine angemessene Vertretung in der Sprengkommission einzuräumen.
##### **Art. 61** Trägerschaften und Prüfungskommissionen
<sup>1</sup> Trägerschaften der Kurse und Prüfungen können von einem Berufsverband oder interessierten Wirtschaftskreis alleine oder von mehreren gemeinsam gebildet werden. Je Sprengoder Verwendungsberechtigung im Sinne von Artikel 52 wird gesamtschweizerisch nur eine Trägerschaft gebildet. Für den Vollzug setzt die Trägerschaft eine Prüfungskommission ein. Die Prüfungskommission kann für einzelne Aufgaben Kreise bilden.
<sup>2</sup> Bestehen in der betreffenden Berechtigung neben dem sich um die Durchführung der Kurse oder Prüfungen Bewerbenden noch andere Verbände oder Wirtschaftskreise, so sind diese auf Gesuch hin in die Trägerschaft aufzunehmen. Es ist ihnen eine angemessene Vertretung in der Prüfungskommission einzuräumen.
##### **Art. 62** Reglemente
@@ -638,7 +742,7 @@
- d. das Anmeldeverfahren;
- e. die Zusammensetzung der Sprengkommission.
- e. die Zusammensetzung der Prüfungskommission.
##### **Art. 63** Genehmigung der Ausbildungsund der Prüfungsreglemente
@@ -650,21 +754,27 @@
##### **Art. 64** Anpassung der Reglemente und Widerruf der Genehmigung
<sup>1</sup> Das BBT kann von den Trägern die Anpassung des Reglements verlangen, wenn dies die Entwicklung erfordert, namentlich wenn sich die allgemein anerkannten Regeln der Sprengtechnik geändert haben.
<sup>1</sup> Das BBT kann von den Trägerschaften die Anpassung des Reglements verlangen, wenn dies die Entwicklung erfordert, namentlich wenn sich die allgemein anerkann-
<sup>61</sup> ten Regeln der Technik geändert haben.
<sup>2</sup> Das BBT kann die Genehmigung des Reglements widerrufen, wenn die Trägerschaft Kurse oder Prüfungen nicht den Vorschriften entsprechend durchführt.
##### **Art. 65** Ausbildungsund Prüfungsunterlagen
<sup>1</sup> Die Kursteilnehmer und Prüfungskandidaten erhalten die Ausbildungsbeziehungsweise Prüfungsunterlagen von der zuständigen Sprengkommission.
<sup>2</sup> Die Unterlagen haben den allgemein anerkannten Regeln der Sprengtechnik sowie dem Inhalt der Berechtigung gemäss den Reglementen zu entsprechen und müssen von einem Fachausschuss Sprengwesen geprüft sein.
#### 4. Abschnitt: Fachausschüsse Sprengwesen
<sup>1</sup> Die Kursteilnehmer und Prüfungskandidaten erhalten die Ausbildungsbeziehungsweise Prüfungsunterlagen von der zuständigen Prüfungskommission.
<sup>2</sup> Die Unterlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie dem Inhalt der Berechtigung der Reglemente entsprechen und von einem entsprechenden
<sup>62</sup> Fachausschuss geprüft sein.
#### 4. Abschnitt: Fachausschüsse <sup>63</sup>
##### **Art. 66**
<sup>1</sup> Die Fachausschüsse Sprengwesen (FAS) beraten das BBT insbesondere in folgenden Bereichen:
<sup>1</sup> Die Fachausschüsse sind Ad-hoc-Organe und beraten das BBT insbesondere in
<sup>64</sup> folgenden Bereichen:
- a. Koordinierung von Ausbildungsund Prüfungsvorschriften;
@@ -676,23 +786,27 @@
- e. Anerkennung von Ausweisen.
<sup>2</sup> Das BBT entscheidet je nach Aufgabe und Sachgebiet über die Einberufung und Zusammensetzung eines Fachausschusses und führt den Vorsitz sowie das Sekretariat.
<sup>2</sup> Das BBT entscheidet je nach Aufgabe und Sachgebiet über die Einberufung und Zusammensetzung eines Fachausschusses. Es führt den Vorsitz sowie das Sekre-
<sup>65</sup> tariat.
#### 5. Abschnitt: Erleichterter Verkehr
##### **Art. 67**
In den Fällen, da Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände in begrenzten Mengen Zwecken der Wissenschaft, Forschung, Entwicklung oder Ausbildung im Inland im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 dienen, gelten die nachfolgenden Bestimmungen:
- a. Einfuhrbewilligungen dürfen auch für Sprengmittel, die den Zulassungsbestimmungen der Artikel 8–23 nicht entsprechen, erteilt werden.
- b. Die Ausstellung des Erwerbsscheines darf nicht vom Vorliegen eines Sprengund Verwendungsausweises abhängig gemacht werden.
In den Fällen, da Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände in geringen Mengen für die Wissenschaft, Forschung oder Entwicklung oder für Prüfungen im Sinne der Artikel 8 Absatz 2 und 24 Absatz 3 dienen, gelten die nachfolgenden Bestim-
<sup>66</sup> mungen:
- a. Einfuhrbewilligungen dürfen auch für Sprengmittel, die den Zulassungsbestimmungen der Artikel 8–23 nicht entsprechen, erteilt werden. bis <sup>67</sup> a . Einfuhrbewilligungen dürfen auch für pyrotechnische Gegenstände erteilt werden, die den Bestimmungen nach den Artikeln 24–26 nicht entsprechen.
<sup>68</sup> b. Die Ausstellung des Erwerbsscheines darf nicht vom Vorliegen eines Ausweises abhängig gemacht werden.
- c. Dem Bezüger von Sprengmitteln ist es gestattet, diese ohne zeitliche Beschränkung nach den gültigen Lagervorschriften dieser Verordnung aufzubewahren.
- d. Der Bezüger unterliegt der Buchführungspflicht, analog derjenigen für Grossverbraucher.
- e. Für die zweckgebundene Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen bedarf es keines Sprengund Verwendungsausweises. Deren Handhabung ist jedoch nur Personen oder unter Aufsicht von Personen gestattet, die sich über ausreichende technische Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausweisen können.
<sup>69</sup> e. Für die zweckgebundene Verwendung von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen bedarf es keines Ausweises. Deren Handhabung ist jedoch nur Personen oder unter Aufsicht von Personen gestattet, die sich über ausreichende technische Kenntnisse im Umgang mit explosionsgefährlichen Stoffen ausweisen können.
## 4. Titel: Allgemeine Verhaltensvorschriften
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<sup>2</sup> Giftigen Gasen ist insbesondere in geschlossenen Räumen, Stollen, Schächten und Gräben Rechnung zu tragen.
<sup>3</sup> Nicht mehr verwendbare Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder zurückgelassen noch weggeworfen werden. Es sind die Vorschriften von Artikel 26 des Gesetzes und 107 dieser Verordnung zu beachten.
<sup>3</sup> Nicht mehr verwendbare Sprengmittel und pyrotechnische Gegenstände dürfen weder zurückgelassen noch weggeworfen werden. Es sind die Vorschriften von Artikel 26 SprstG und 107 dieser Verordnung zu beachten.
## 5. Titel: Herstellung
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Bauart, Einrichtung und Betrieb von Anlagen und Gebäuden, in denen Sprengmittel, pyrotechnische Gegenstände oder Schiesspulver hergestellt werden, richten sich nach dem Arbeitsgesetz und den zugehörigen Verordnungen 3 und 4 vom 18. Au-
<sup>20</sup> gust 1993 .
<sup>70</sup> gust 1993 .
## 6. Titel: Lagerung
@@ -732,7 +846,7 @@
<sup>2</sup> Sprengmittel, die nicht aus eigener Produktion stammen, dürfen in Herstellerlagern aufbewahrt werden.
<sup>3</sup> Bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Lager dürfen weiter benutzt werden, wenn:
<sup>3</sup> Bei Inkrafttreten des SprstG bestehende Lager dürfen weiter benutzt werden, wenn:
- a. Wände und Decken nicht aus Leichtbaustoffen bestehen;
@@ -750,17 +864,19 @@
#### 2. Abschnitt: Pyrotechnische Gegenstände
##### **Art. 72** Herstellerlager für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen
Zwecken
<sup>1</sup> Hersteller pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie G2 haben diese nach den für Sprengmittellager der Hersteller geltenden Vorschriften zu lagern.
<sup>2</sup> Gegenstände der Kategorie G1 dürfen nach den Lagervorschriften für Feuerwerkskörper aufbewahrt werden.
<sup>71</sup> Art. 72 Herstellerlager für pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Hersteller pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie P2 müssen diese nach den Vorschriften für die Sprengmittellager der Hersteller lagern.
<sup>2</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2 und P1 dürfen nach den Lagervorschriften für Feuerwerkskörper aufbewahrt werden.
##### **Art. 73** Lagerung von Feuerwerkskörpern in Fabrikationsbetrieben
<sup>1</sup> Hersteller von Feuerwerk haben Fertigfabrikate in eingeschossigen, allein stehenden Bauten zu lagern, die vom gefährlichen Betriebsteil mindestens 15, von Nachbargrundstücken mindestens 20 m entfernt sind. Zwischen Lagergebäuden darf der gegenseitige Abstand auf 7,5 m verkürzt werden.
<sup>1</sup> Hersteller von Feuerwerkskörpern haben Fertigfabrikate in eingeschossigen, allein stehenden Bauten zu lagern, die vom gefährlichen Betriebsteil mindestens 15 m und von Nachbargrundstücken mindestens 20 m entfernt sind. Zwischen Lagergebäuden darf der gegenseitige Abstand auf 7,5 m verkürzt werden, sofern die Brandschutz-
<sup>72</sup> vorschriften der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF) eingehalten
<sup>73</sup> werden.
<sup>2</sup> Türen und Fenster der Lagerräume dürfen nicht auf Türen oder Fenster anderer Gebäude gerichtet sein.
@@ -770,7 +886,7 @@
<sup>5</sup> In einem Lagergebäude dürfen bei leichter Bauart brutto höchstens 2000 kg, bei massiver Bauweise mit Erdüberschüttung und/oder Ausblasewand höchstens 5000 kg Feuerwerkskörper aufbewahrt werden.
<sup>6</sup> Bei Inkrafttreten des Gesetzes bestehende Lager sind anzupassen, wenn sie erweitert oder wesentlich verändert werden oder wenn Angestellte oder Dritte gefährdet sind.
<sup>6</sup> Bei Inkrafttreten des SprstG bestehende Lager sind anzupassen, wenn sie erweitert oder wesentlich verändert werden oder wenn Angestellte oder Dritte gefährdet sind.
### 2. Kapitel: Verkauf, Import und Verbrauch
@@ -786,7 +902,7 @@
<sup>4</sup> Werden mehrere Lageroder Magazingebäude errichtet, so muss deren gegenseitiger Abstand mindestens dem Kraterradius (siehe Anhang 7) entsprechen; die Gebäude sind unter sich durch einen Schutzwall zu trennen, der keinen Durchgang haben darf.
<sup>5</sup> Können die Distanzen nach den Anhängen <sup>5</sup> und 6 nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der Zentralstelle Abweichungen zulassen, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, zum Beispiel anhand einer dem Stand der Wissenschaft und der Technik entsprechenden Berechnung und Beurteilung des Risikos, nachweist, dass die Sicherheit von Menschen und fremdem Eigentum auf andere Weise hinreichend gewährleistet ist.
<sup>5</sup> Können die Distanzen nach den Anhängen <sup>5</sup> und 6 nicht eingehalten werden, so kann die zuständige Bewilligungsbehörde im Einvernehmen mit der ZSP Abweichungen zulassen, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller, zum Beispiel anhand einer dem Stand der Wissenschaft und der Technik entsprechenden Berechnung und Beurteilung des Risikos, nachweist, dass die Sicherheit von Menschen und fremdem Eigentum auf andere Weise hinreichend gewährleistet ist.
##### **Art. 75** Bauliche Mindestanforderungen; Belüftung
@@ -830,7 +946,9 @@
<sup>2</sup> Die Aussentüren müssen mindestens der Einbruch-Widerstandsklasse 5 nach euro-
<sup>21</sup> päischer Vornorm (ENV) 1627 sowie der Anforderung T60 gemäss den Brandschutzvorschriften der Vereinigung kantonaler Feuerversicherungen (VKF) entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag haben.
<sup>74</sup> <sup>75</sup> päischer Vornorm (ENV) 1627 und der Anforderung EI60 gemäss den Brandschutzvorschriften der VKF entsprechen und vierseitig einen verdeckten Anschlag
<sup>76</sup> haben.
<sup>3</sup> Innentüren zwischen der Zünderkammer, einem allfälligen Vorraum und dem eigentlichen Sprengstofflager sind je nach ihrer Grösse aus Stahlblech mit 2–4 mm Wandstärke und aus Profilstahl oder aus anderem feuerhemmenden Material von mindestens 4 cm Stärke herzustellen und mit einem Verschlussriegel oder Kastenschloss auszustatten.
@@ -848,7 +966,7 @@
<sup>1</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins-
<sup>22</sup> <sup>23</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen.
<sup>77</sup> <sup>78</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen.
<sup>2</sup> Als Beleuchtung ist nur die elektrische zulässig.
@@ -856,7 +974,7 @@
<sup>4</sup> Alle metallischen Konstruktionsteile der Lagerund Magazingebäude und deren Einrichtungen sind gegen elektrostatische Einflüsse untereinander gut elektrisch leitend zu verbinden und gemeinsam zu erden. Der Blitzschutz ist nach den Leitsät-
<sup>24</sup> zen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) zu erstellen.
<sup>79</sup> zen des Schweizerischen Elektrotechnischen Vereins (SEV) zu erstellen.
##### **Art. 81** Besondere Einrichtungen und Aufschriften
@@ -906,11 +1024,11 @@
#### 2. Abschnitt: Pyrotechnische Gegenstände
##### **Art. 86** Gegenstände für gewerbliche Zwecke
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie G2 sind wie Sprengmittel (Art. 74–84) zu lagern und aufzubewahren. Ihre Aufbewahrung in Sprengmittelbehältern (Art. 84) ist bis maximal 25 kg Netto-Inhalt an Sprengoder Explosivstoffen ohne zeitliche Beschränkung zulässig.
<sup>2</sup> Gegenstände der Kategorie G1 dürfen wie Feuerwerkskörper (Art. 87–89) gelagert und aufbewahrt werden.
<sup>80</sup> Art. 86 Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken
<sup>1</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie P2 sind wie Sprengmittel zu lagern und aufzubewahren (Art. 74–84). Ihre Aufbewahrung in Sprengmittelbehältern (Art. 84) ist bis maximal 25 kg Nettoinhalt an Sprengoder Explosivstoffen ohne zeitliche Beschränkung zulässig.
<sup>2</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2 und P1 dürfen wie Feuerwerkskörper (Art. 87–89) gelagert und aufbewahrt werden.
##### **Art. 87** Lagerung von Feuerwerkskörpern durch Importeure und Verkäufer
@@ -922,9 +1040,9 @@
<sup>4</sup> Elektrische Einrichtungen sind nach den anerkannten Regeln der Technik für feuergefährdete Räume zu erstellen. Als anerkannte Regeln der Technik gelten ins-
<sup>25</sup> <sup>26</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen. Die Bauten sind mit einem
<sup>27</sup> auszusrüsten. Blitzschutz nach den Leitsätzen des SEV
<sup>81</sup> <sup>82</sup> besondere die Normen von IEC und CENELEC . Wo international harmonisierte Normen fehlen, gelten die schweizerischen Normen. Die Bauten sind mit einem
<sup>83</sup> Blitzschutz nach den Leitsätzen des SEV auszusrüsten.
<sup>5</sup> Räume zum Aufbewahren von Feuerwerkskörpern bis zu 300 kg Bruttogewicht gelten als Kleinlager. Sie dürfen in einer Wohnzone liegen, müssen jedoch feuerbeständig und frei von andern feuergefährlichen Waren oder Stoffen sein.
@@ -934,7 +1052,9 @@
##### **Art. 88** Betriebsvorschriften für Grossund Kleinlager
<sup>1</sup> In den Lagerräumen dürfen nur allgemeine Lagersowie Speditionsarbeiten ausgeführt werden. Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offenem Licht ist durch nicht zu übersehende Anschläge hinzuweisen. Feuerwerk ist kühl und trocken und möglichst in den Versandbeziehungsweise Verpackungseinheiten zu lagern.
<sup>1</sup> In den Lagerräumen dürfen nur allgemeine Lagerund Speditionsarbeiten ausgeführt werden. Auf das Verbot des Rauchens und der Verwendung von Feuer und offener Flamme ist durch nicht zu übersehende Anschläge hinzuweisen. Pyrotechnische Gegenstände sind kühl und trocken und soweit als möglich in den Versand-
<sup>84</sup> beziehungsweise Verpackungseinheiten zu lagern.
<sup>2</sup> Der Zutritt zu den Räumen ist nur Personen gestattet, die darin nach Weisung der verantwortlichen Aufsichtspersonen beschäftigt sind. Beim Verlassen der Räume sind diese abzuschliessen.
@@ -984,9 +1104,11 @@
<sup>2</sup> Zur Bestimmung dieser Regeln sind namentlich die Ausbildungsund Prüfungsunterlagen sowie die Herstellerangaben und die Gebrauchsanweisungen heranzuziehen.
##### **Art. 93** Sprengleiterinnen und Sprengleiter
<sup>1</sup> Sprengarbeiten sind von Sprengberechtigten zu leiten. Diese sind verantwortlich für die Einhaltung der Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Sprengtechnik.
<sup>85</sup> Art. 93 Verantwortung der Ausweisinhaberinnen und -inhaber
<sup>1</sup> Sprengarbeiten und Arbeiten, bei denen pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 oder 4 verwendet werden, sind von einer Ausweisinhaberin oder einem Ausweisinhaber zu leiten. Diese oder dieser ist verantwortlich für die Einhaltung der
<sup>86</sup> Vorschriften und der allgemein anerkannten Regeln der Technik.
<sup>2</sup> Werden ausgewiesene Fachleute beigezogen, sind diese dafür verantwortlich, dass die Arbeiten ihres Projektteils nach ihren Vorgaben ausgeführt werden.
@@ -1036,9 +1158,11 @@
<sup>4</sup> Die Geräte müssen ausserdem den grundlegenden Anforderungen an die Betriebs-
<sup>28</sup> sicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten und der dazugehörigen Verordnung vom
<sup>29</sup> (STEV) entsprechen. 12. Juni 1995
<sup>87</sup> sicherheit gemäss dem Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Produkte-
<sup>88</sup> über die Produktesicherheit sicherheit und der Verordnung vom 19. Mai 2010
<sup>89</sup> entsprechen.
##### **Art. 99** Sicherheitsabstände zu elektrischen Energieanlagen
@@ -1074,7 +1198,7 @@
- b. alle in den Gefahrenbereich der Sprengung führenden Strassen und Zugänge für die Dauer der Gefahr gesperrt und bewacht werden; für die Absperrung öffentlicher Verkehrswege gelten die Vorschriften der Verkehrsregelnver-
<sup>30</sup> ordnung vom 13. November 1962 ;
<sup>90</sup> ; ordnung vom 13. November 1962
- c. die Sprengmittel auf der Sprengstelle gesichert sind und nach Arbeitsschluss zurückgeschafft werden;
@@ -1136,11 +1260,15 @@
##### **Art. 108** Vernichtung
<sup>1</sup> Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Sprengausweisinhaberinnen oder Sprengausweisinhabern, ohne ausdrückliche Berechtigung im Ausweis, durch Sprengen vernichtet werden.
<sup>1</sup> Kleine Mengen von Sprengmitteln, wie einzelne Sprengstoffpatronen oder einzelne Sprengzünder, dürfen von Ausweisinhaberinnen oder Ausweisinhabern auch ohne
<sup>91</sup> ausdrückliche Berechtigung im Ausweis durch Sprengen vernichtet werden.
<sup>2</sup> Das Vernichten grösserer Mengen Sprengmittel gilt als besondere Sprengarbeit und muss gemäss Anleitung der SUVA durchgeführt werden.
<sup>3</sup> Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken sowie Feuerwerkskörper der Kategorie IV dürfen nur vom Hersteller oder von einem besonderen Sachverständigen vernichtet werden.
<sup>3</sup> Pyrotechnische Gegenstände zu gewerblichen Zwecken sowie Feuerwerkskörper im gewerblichen Gebrauch dürfen nur vom Hersteller, vom Importeur oder von
<sup>92</sup> einer sachverständigen Person vernichtet werden.
##### **Art. 109** Entsorgung oder Rückgabe
@@ -1158,15 +1286,21 @@
- a. die Eingänge, Ausgänge und Lagerbestände;
- b. die Namen und Adressen der Lieferanten und Bezügerinnen oder Bezüger sowie die Daten der Geschäfte.
- b. die Namen und Adressen der Lieferanten und Bezügerinnen oder Bezüger sowie die Daten der Geschäfte;
<sup>93</sup> c. die Angaben nach Anhang 14. 2bis <sup>94</sup> Die Verzeichnisse müssen die Anforderungen von Anhang 14 erfüllen.
<sup>3</sup> Die Verzeichnisse geben Auskunft über die täglichen Mutationen und über den Monatsabschluss.
<sup>4</sup> Als Belege der Buchführung müssen die Rechnungen und Erwerbsscheine, von Verbraucherinnen oder Verbrauchern zudem die von einer oder einem Sprengberechtigten unterzeichneten Bestätigungen über die täglichen Lieferungen an die Sprengstelle vorgewiesen werden können.
<sup>4</sup> Zur Ergänzung der Buchführung müssen die Rechnungen und Erwerbsscheine jederzeit vorgewiesen werden können. Die Verbraucherinnen und Verbraucher müssen zudem die von einer Person mit Fachkenntnissen unterzeichneten Bestäti-
<sup>95</sup> gungen über die täglichen Lieferungen an die Sprengstelle vorweisen können.
<sup>5</sup> Werden Sprengstoffe erst an der Verwendungsstelle in Mischladegeräten hergestellt, so ist über die Art und Menge ihrer Bestandteile ein Verzeichnis zu führen.
<sup>6</sup> Hersteller, Importeure und Verkäufer pyrotechnischer Gegenstände und von Schiesspulver haben über alle Arten, mit Ausnahme der für den Detailhandel zugelassenen Feuerwerkskörper der Kategorien I–III, ein Verzeichnis zu führen, Verbraucherinnen oder Verbraucher dagegen nur über solche der Kategorie G2. Verzeichnisse und Erwerbsscheine sind fünf Jahre geordnet aufzubewahren.
<sup>6</sup> Hersteller, Importeure und Verkäufer von pyrotechnischen Gegenständen und von Schiesspulver haben über alle Arten pyrotechnischer Gegenstände, mit Ausnahme der für den Detailhandel bestimmten Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3, ein Verzeichnis zu führen; Verbraucherinnen und Verbraucher müssen ein solches Verzeichnis nur über pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T2, P2 und 4 führen. Die Verzeichnisse, die Erwerbsscheine und die Abbrandbewilligung sind
<sup>96</sup> zehn Jahre geordnet aufzubewahren.
### 2. Kapitel: Überwachung
@@ -1174,7 +1308,7 @@
<sup>1</sup> Die Kantone überwachen den Verkehr mit Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen, insbesondere deren Herstellung, Verkauf, Lagerung, Sicherung und Verwendung.
<sup>2</sup> Sie unterrichten unverzüglich die Zentralstelle, wenn sie nicht zugelassene oder nicht mehr brauchbare Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände feststellen. Sie können der Zentralstelle Proben zur Prüfung einreichen.
<sup>2</sup> Sie unterrichten unverzüglich die ZSP, wenn sie nicht zugelassene oder nicht mehr brauchbare Sprengmittel oder pyrotechnische Gegenstände feststellen. Sie können der ZSP Proben zur Prüfung einreichen.
<sup>3</sup> Sie prüfen mindestens alle zwei Jahre unangekündigt die Verzeichnisse der Hersteller, Händler und buchführungspflichtigen Verbraucherinnen oder Verbraucher. Die Prüfung ist im Verzeichnis unter Angabe des Datums zu vermerken.
@@ -1184,7 +1318,7 @@
<sup>1</sup> Die Kontrolle an der Grenze ist Sache der Zollorgane.
<sup>2</sup> Sendungen, für die keine Einfuhrbewilligung vorliegt, sind anzuhalten und der Zentralstelle zu melden.
<sup>2</sup> Sendungen, für die keine Einfuhrbewilligung vorliegt, sind anzuhalten und der ZSP zu melden.
<sup>3</sup> Sendungen sind anzuhalten und dem SECO zu melden wenn:
@@ -1192,7 +1326,7 @@
- b. für die Durchfuhr kein Nachweis über den rechtmässigen Versand (Art. 25
<sup>31</sup> der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1977 ) vorliegt.
<sup>97</sup> der Güterkontrollverordnung vom 25. Juni 1977 ) vorliegt.
### 3. Kapitel: Gebühren
@@ -1208,19 +1342,13 @@
- d. Erwerbsscheine (Art. 45) 20– 200
- e. Erwerbsscheine für Kleinverbraucher (Art. 46) 5– 50
<sup>32</sup> f. ...
<sup>98</sup> Erwerbsscheine für Kleinverbraucher (Art. 46) 5– 200 e.
<sup>99</sup> Erwerbsscheine für die Kategorien T2, P2 und 4 5– 200 f.
- g. Ausnahmebewilligungen im Sinne von Art. 30 und 33 100– 500
<sup>2</sup> Die Gebühren für Sprengund Verwendungsausweise (Art. 57) richten sich nach
<sup>33</sup> <sup>34</sup> der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 2006 .
##### **Art. 114** Für kantonale Fähigkeitsprüfungen
Für Prüfungen, die zur Erlangung von Sprengund Verwendungsausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300–1000 Franken.
<sup>2</sup> Die Gebühren für Ausweise (Art. 57) richten sich nach der Gebührenverordnung 100 <sup>101</sup> BBT vom 16. Juni 2006 . 102 Für kantonale Fähigkeitsprüfungen Art. 114 Für Prüfungen, die zur Erlangung von Ausweisen durch die Kantone abgenommen werden, beträgt die Gebühr 300–1000 Franken.
##### **Art. 115** Für Kontrollen
@@ -1228,7 +1356,7 @@
<sup>2</sup> Für nachträgliche Kontrollen im Sinne von Artikel 16 können Gebühren von 50– 200 Franken erhoben werden, wenn die Sprengmittel als nicht konform oder die Konformitätserklärung bzw. -bescheinigung als nicht genügend befunden wird.
<sup>3</sup> Für besondere Kontrollen können Gebühren von 100–1000 Franken erhoben werden. Als besondere Kontrollen gelten solche, die wegen Widerhandlungen gegen das Gesetz oder die Verordnung vorgenommen werden müssen oder zu denen der Inhaber einer Bewilligung durch sein Verhalten Anlass gibt.
<sup>3</sup> Für besondere Kontrollen können Gebühren von 100–1000 Franken erhoben werden. Als besondere Kontrollen gelten solche, die wegen Widerhandlungen gegen das SprstG oder die Verordnung vorgenommen werden müssen oder zu denen der Inhaber einer Bewilligung durch sein Verhalten Anlass gibt.
##### **Art. 116** Auslagen
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## 10. Titel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 118** Anhänge
Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann die Anhänge 1–13 neuen Verhältnissen anpassen.
##### **Art. 119** Übergangsbestimmungen
<sup>1</sup> Bewilligungen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung auf Grund der Sprengstoffgesetzgebung zur Herstellung oder Ein-, Ausoder Durchfuhr von Sprengmitteln, pyrotechnischen Gegenständen oder Schiesspulver erteilt wurden, gelten weiter. Das Gleiche gilt für Bewilligungen zur Lagerung von Sprengmitteln und pyrotechnischen Gegenständen.
<sup>2</sup> Die Anforderungen nach den Artikeln 8 und 11–17 für das Inverkehrbringen von
<sup>35</sup> Sprengmitteln müssen ab 1. Januar 2003 erfüllt sein.
<sup>3</sup> Sprengstoffe nach Artikel 19, die nicht entsprechend markiert sind, müssen bis zum 20. Juni 2001 verwendet werden. Andernfalls sind sie bis zu diesem Datum zu markieren oder zu vernichten.
<sup>4</sup> Pyrotechnische Gegenstände müssen nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung den Anforderungen der Artikel 24 und 25 entsprechen. Sollten sich die Zulassungsverfahren nach Artikel 24 aus Gründen, die die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht zu vertreten hat, verzögern, so verlängert sich
<sup>36</sup> die Übergangsfrist jeweils um zwei Jahre.
<sup>5</sup> Erwerbsscheine zum Bezug von Sprengmitteln oder pyrotechnischen Gegenständen, die vor der Inkraftsetzung dieser Verordnung erteilt wurden, bleiben gültig.
<sup>6</sup> Sprengund Verwendungsausweise, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung abgegeben wurden, bleiben gültig. Die Berechtigung richtet sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Verordnung. Sprengausweise A mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 sowie Einträge der besonderen Sprengarbeit Lawinensprengungen mit einem solchen vor dem 1. Januar 1988 berechtigen jedoch nur zur Verwendung im bisherigen Umfang.
<sup>7</sup> Die Verwendungsvoraussetzung nach Artikel 58 endet in Abhängigkeit des letzten Prüfungsdatums wie folgt: Datum der letzten Prüfung Ablauf der Geltungsdauer nach Inkrafttreten der Verordnung Vor 1986 1 Jahr Zwischen 1986 und 1990 2 Jahre Zwischen 1991 und 1994 3 Jahre Zwischen 1995 und 1997 4 Jahre Zwischen 1998 und Inkrafttreten der Verordnung 5 Jahre
<sup>8</sup> Bis zur Konstituierung der Fachausschüsse Sprengwesen (Art. 66), der Sprengkommissionen sowie der Ausbildungsund Prüfungsträgerschaften (Art. 61), bis zur Genehmigung der Reglemente (Art. 63) und bis zur Prüfung der Unterlagen (Art. 65), längstens aber bis nach Ablauf zweier Jahre nach der Inkraftsetzung dieser Verordnung, können die nach altem Recht eingesetzten Fachorganisationen Ausbildungen und Prüfungen durchführen. Die bisherigen Kursprogramme und Prüfungsreglemente sind unter angemessener Berücksichtigung der neuen Ausweisberechtigungen sinngemäss anzuwenden.
103 Art. 118 Anhänge Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement kann die Anhänge 1–16 neuen Verhältnissen anpassen. 104 Art. 119 105 Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 12. Mai 2010 Art. 119 a
<sup>1</sup> Bewilligungen für die Herstellung oder Einfuhr von pyrotechnischen Gegenständen, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 erteilt wurden, gelten bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens aber bis zum 3. Juli 2017.
<sup>2</sup> Pyrotechnische Gegenstände können nach bisherigem Recht in Verkehr gebracht werden, bis die Anforderungen nach Artikel 24 über das Inverkehrbringen von pyrotechnischen Gegenständen in Kraft treten und die technischen Normen nach Artikel 25 publiziert sind, spätestens aber am:
- a.[^1] . Januar 2012 für Feuerwerkskörper der Kategorien 1–3;
- b.[^1] . Januar 2014 für pyrotechnische Gegenstände der Kategorien T1, T2, P1, P2, P3 und 4.
<sup>3</sup> Beim Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 muss für pyrotechnische Gegenstände, deren Zulassung nach bisherigem Recht erteilt wurde und noch nicht abgelaufen ist, keine Konformitätserklärung vorgelegt werden. Die Befreiung von dieser Pflicht gilt bis zum Ablauf der Zulassung, längstens jedoch bis zum 3. Juli 2017.
<sup>4</sup> Die Anforderungen nach den Artikeln 20, 21 und 23 und nach Anhang 14 über die Kennzeichnung und die Rückverfolgbarkeit von Sprengstoffen müssen ab dem 5. April 2012 erfüllt sein.
<sup>5</sup> Gibt es für einen pyrotechnischen Gegenstand die für das Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 25 erforderlichen Normen noch nicht, so ist die ZSP für die Zulassung nach Anhang 16 zuständig .
<sup>6</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie T2 dürfen ohne Ausweis an die Verbraucherin oder den Verbraucher abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegenstände und der Erwerbsschein erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
<sup>7</sup> Pyrotechnische Gegenstände der Kategorie 4 dürfen nach der entsprechenden Information über die Handhabung und die Sicherheitsvorkehrungen durch die Verkäuferin oder den Verkäufer an die Käuferin oder den Käufer abgegeben werden, solange keine entsprechenden Verwendungsausweise für pyrotechnische Gegen stände und kein Erwerbsschein für diese Kategorie erhältlich sind, längstens jedoch bis zum 1. Januar 2014.
<sup>8</sup> Ausweise im Sinne von Artikel 14 SprstG, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 12. Mai 2010 abgegeben worden sind, bleiben gültig. Die Ausweiseinträge richten sich jedoch nach den Bestimmungen dieser Änderung.
<sup>9</sup> Ausweiseinträge A, die mit einem Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1991 ausgestellt worden sind, und der Eintrag für besondere Sprengarbeiten zum Auslösen von Lawinen, bei dem das Prüfungsdatum vor dem 1. Januar 1988 liegt, berechtigen ausschliesslich zur Verwendung der Sprengmittel im bisherigen Umfang.
##### **Art. 120** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>37</sup> Die Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980 wird aufgehoben.
106 Die Sprengstoffverordnung vom 26. März 1980 wird aufgehoben.
##### **Art. 121** Inkrafttreten
@@ -1284,74 +1410,212 @@
[^1]: SR 941.41
[^2]: SR 822.11
[^3]: SR 832.20
[^4]: SR 946.51
[^5]: SR 0.748.710.4
[^6]: Fassung gemäss Ziff. II 22 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
[^7]: SR 813.11
[^8]: SR 814.012
[^9]: ABl. Nr. L 121 vom 15.5.93, S. 20, berichtigt durch ABl. Nr. L 79 vom 7.4.1995, S. 34 . Der Text der Richtlinie kann beim Schweizerischen Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^10]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR - SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
[^11]: SR 946.512
[^12]: SR 0.741.621
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^15]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^17]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
[^18]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 347).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^20]: SR 822.113/.114
[^21]: Bezugsquelle: Schweizerisches Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur.
[^22]: International Electrotechnical Commission; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^23]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^24]: Die Leitsätze können bezogen werden bei: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf.
[^25]: International Electrotechnical Commission; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^26]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur bezogen werden.
[^27]: Die Leitsätze können bezogen werden bei: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf.
[^28]: SR 819.1
[^29]: SR 819.11
[^30]: SR 741.11
[^31]: SR 946.202.1
[^32]: Aufgehoben durch Anhang Ziff. 5 der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 2006, mit Wirkung seit 1. Aug. 2006 (SR 412.109.3 ).
[^33]: SR 412.109.3
[^34]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 2006, in Kraft seit 1. Aug. 2006 (SR 412.109.3 ).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^37]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 Art. 21 Ziff. 9 291 Anhang Ziff. II 8]
[^2]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^3]: SR 822.11
[^4]: SR 832.20
[^5]: SR 946.51
[^6]: SR 0.748.710.4
[^7]: Fassung gemäss Ziff. II 22 der V vom 18. Mai 2005 über die Aufhebung und Änderung von Verordnungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Chemikaliengesetzes, in Kraft seit 1. Aug. 2005 (AS 2005 2695).
[^8]: SR 813.11
[^9]: SR 814.012
[^10]: Eingefügt durch gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^11]: Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände; in der Fassung gemäss ABl. L 154 vom 14.6.2007, S. 1.
[^12]: Richtlinie 2008/43/EG der Kommission vom 4. April 2008 zur Einführung eines Ver- fahrens zur Kennzeichnung und Rückverfolgung von Explosivstoffen für zivile Zwecke gemäss der Richtlinie 93/15/EWG des Rates; in der Fassung gemäss ABl. L 94 vom 5.4.2008, S. 8.
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^16]: Richtlinie 93/15/EWG des Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmun- gen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke; ABl. L 121 vom 15.5.1993, S. 20, berichtigt in ABl. L 79 vom 7.4.1995, S. 34; zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 219/2009, ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 109.
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^21]: Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^23]: Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^25]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
[^26]: Siehe Fussnote zu Art. 8 Abs. 1 Bst. a.
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^28]: SR 946.512
[^29]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^32]: SR 0.741.621
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^36]: Siehe entsprechende Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^38]: Siehe entsprechende Fussnote zu Art. 1 a Abs. 2.
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^40]: SR 0.741.621
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^43]: Enthalten in Anlage A des Europäischen Übereink. vom 30. Sept. 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse (ADR – SR 0.741.621 ). Die Anlage A des ADR wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bezogen werden.
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^47]: Enthalten in Anlage A des ADR (SR 0.741.621 ). Diese wird weder in der AS noch in der SR veröffentlicht. Separatdrucke können beim Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern bezogen werden.
[^48]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001 (AS 2002 347).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^50]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^52]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2001, in Kraft seit 1. März 2002 (AS 2002 347).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^57]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^60]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^65]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^67]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^68]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^70]: SR 822.113/.114
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^72]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; Tel. 031 320 22 22; http://www.vkf.ch
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^74]: Diese Norm kann bezogen werden beim Schweiz. Informationszentrum für technische Regeln (switec), Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon 052 224 54 54; www.snv.ch
[^75]: Der Text dieser Vorschriften kann bestellt werden bei der Vereinigung Kantonaler Feuer- versicherungen, Bundesgasse 20, 3001 Bern; Tel. 031 320 22 22; http://www.vkf.ch
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^77]: International Electrotechnical Commission; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon 052 224 54 54; www.snv.ch, bezogen werden.
[^78]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon 052 224 54 54; www.snv.ch, bezogen werden.
[^79]: Die Leitsätze können bezogen werden bei: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf.
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^81]: International Electrotechnical Commission; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon 052 224 54 54; www.snv.ch, bezogen werden.
[^82]: Comité Européen de Normalisation Electrotechnique; die Normen können bei der Schweiz. Normenvereinigung (SNV) Bürglistrasse 29, 8400 Winterthur; Telefon 052 224 54 54; www.snv.ch, bezogen werden.
[^83]: Die Leitsätze können bezogen werden bei: Schweizerischer Elektrotechnischer Verein, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf.
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^87]: SR 930.11
[^88]: SR 930.111
[^89]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 12 der V vom 19. Mai 2010 über die Produkte- sicherheit, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2583).
[^90]: SR 741.11
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^93]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^94]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^97]: SR 946.202.1
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^100]: SR 412.109.3
[^101]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 5 der Gebührenverordnung BBT vom 16. Juni 2006 (AS 2006 2639). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^104]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^105]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Mai 2010, in Kraft seit 1. Juli 2010 (AS 2010 2229).
[^106]: [AS 1980 536, 1990 1982, 1998 993, 2000 187 Art. 21 Ziff. 9 291 Anhang Ziff. II 8]
2000-11-27
SprstV
Originalfassung Text zu diesem Datum