Änderungshistorie

Verordnung des UVEK vom 26. September 2002 über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden

10 Versionen · 2002-09-26

Änderungen vom 2006-01-01

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# Verordnung des UVEK vom 26. September 2002 über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden
<sup>1</sup> über gestützt auf Artikel 28 Absatz <sup>1</sup> des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 die Binnenschifffahrt,
<sup>2</sup> zwischen in Ausführung der Artikel <sup>2</sup> und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basel, verordnet:
<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 28 Absatz <sup>1</sup> des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt,
<sup>2</sup> in Ausführung der Artikel <sup>2</sup> und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basel, verordnet:
##### **Art. 1** Geltungsbereich
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- a. der erste Teil, § 12.01 des zweiten Teils, der dritte Teil und die Anlagen 1, 3, 6, 7, 8 und 10 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember
<sup>3</sup> ; 1993
<sup>4</sup> ; b. die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994
<sup>3</sup> 1993 ;
<sup>4</sup> b. die Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 ;
<sup>5</sup> über die Beförderung gefährlicher c. die Verordnung vom 29. November 2001 Güter auf dem Rhein (ADNR);
<sup>6</sup> über die Erteilung von Radarpatenten; d. die Verordnung vom 4. März 1999
<sup>6</sup> d. die Verordnung vom 4. März 1999 über die Erteilung von Radarpatenten;
<sup>7</sup> über die Farbe und Lichtstärke der e. die Vorschriften vom 31. Mai 1990 Bordlichter sowie die Zulassung von Signalleuchten in der Rheinschifffahrt;
<sup>8</sup> f. die Vorschriften vom 19. Mai 1989 betreffend die Mindestanforderungen und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt;
<sup>9</sup> betreffend die Mindestanforderungen g. die Vorschriften vom 19. Mai 1989 und die Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt;
<sup>8</sup> betreffend die Mindestanforderungen f. die Vorschriften vom 19. Mai 1989 und Prüfbedingungen für Navigationsradaranlagen in der Rheinschifffahrt;
<sup>9</sup> g. die Vorschriften vom 19. Mai 1989 betreffend die Mindestanforderungen und die Prüfbedingungen für Wendeanzeiger in der Rheinschifffahrt;
- h. die auf Grund der in den Buchstaben a–c genannten Verordnungen erlassenen Anordnungen vorübergehender Art;
<sup>10</sup> über die Erteilung des Dreisprai. die Verordnung vom 28. November 1985 chenstempels oder des Dreisprachenvermerks an Rheinschiffer;
<sup>11</sup> für den Einbau und die Funktionsprüj. die Vorschriften vom 19. Mai 1989 fung von Navigationsradaranlagen und Wendeanzeigern in der Rheinschifffahrt.
<sup>10</sup> i. die Verordnung vom 28. November 1985 über die Erteilung des Dreisprachenstempels oder des Dreisprachenvermerks an Rheinschiffer;
<sup>11</sup> <sup>12</sup> j. die Verordnung vom 25. November 2004 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt.
<sup>2</sup> Soweit jedoch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage abweichende Bestimmungen enthält, gehen diese den Regeln der in Absatz 1 genannten Verordnungen vor.
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<sup>2</sup> Als Kleinschifffahrt gilt die Schifffahrt, die mit Kleinfahrzeugen gemäss Paragraph 1.01 Buchstabe m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember
<sup>12</sup> ausgeübt wird. 1993
<sup>3</sup> <sup>13</sup> Die gegenüber der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung gehen vor.
<sup>13</sup> 1993 ausgeübt wird.
<sup>3</sup> <sup>14</sup> Die gegenüber der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung gehen vor.
##### **Art. 4** Fähren
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<sup>1</sup> Soweit nicht anders bestimmt, gelten ebenfalls nach dieser Verordnung als anerkannt die folgenden von den zuständigen Behörden erteilten: 1. Schiffsatteste, Erlaubnisse, Bescheinigungen und sonstige Zulassungen, die nach den in Artikel 2 genannten Vorschriften für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel;
<sup>14</sup> 2. Schiffsausweise nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt und Zulassungen nach Artikel 14.01 der Verord-
<sup>15</sup> über die Schifffahrt auf dem Bodensee. nung vom 13. Januar 1976
<sup>15</sup> 2. Schiffsausweise nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt und Zulassungen nach Artikel 14.01 der Verord-
<sup>16</sup> nung vom 13. Januar 1976 über die Schifffahrt auf dem Bodensee.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungen, die für einzelne Fahrten erteilt werden.
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<sup>1</sup> Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sind, jeder für sein Hoheitsgebiet, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde.
<sup>2</sup> <sup>16</sup> Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 gelten insbesondere:
<sup>2</sup> <sup>17</sup> Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 gelten insbesondere:
- a. Die von den kantonalen Behörden im Rahmen von § 1.22 Nummern 1 und 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 getroffenen allgemein verbindlichen Anordnungen sind zu veröffentlichen und dem Bundesamt für Wasser und Geologie mitzuteilen.
- b. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bleibt dem Bundesamt für Wasser und Geologie vorbehalten.
<sup>3</sup> <sup>17</sup> Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 gilt insbesondere: Zuständige Behörde im Sinne von § 2.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 ist die Rheinschifffahrtsdirektion Basel.
<sup>4</sup> <sup>18</sup> Für den Vollzug der ADNR gelten insbesondere:
<sup>3</sup> <sup>18</sup> Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 gilt insbesondere:
- a. Zuständige Behörde im Sinne von § 2.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 ist die Rheinschifffahrtsdirektion Basel.
- b. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 bleibt dem Bundesamt für
<sup>19</sup> Wasser und Geologie vorbehalten.
<sup>4</sup> <sup>20</sup> Für den Vollzug der ADNR gelten insbesondere:
- a. Mit Ausnahme der in Buchstabe b aufgeführten Behörden ist der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Rheinschifffahrtsdirektion Basel, mit dem Vollzug der ADNR beauftragt.
- b. Zuständige Behörden im Sinne der folgenden Nummern der ADNR sind: 1. das Bundesamt für Wasser und Geologie für die Nummern: 1.5.1.1.1 1.5.1.1.2 1.8.1.6 1.8.4 (in Zusammenarbeit mit der Rheinschifffahrtsdirektion Basel) 1.8.5.2 1.9 2. das Eidgenössische Starkstrominspektorat für die Nummer: 1.2.1 3. die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen des Bundesamtes für Energie für die Nummern: 1.2.1 1.7.1.2 1.7.2.2 1.7.3 1.7.4.1 1.7.4.2 2.2.1.3 2.2.7.2 2.2.7.4.2 2.2.7.4.8 2.2.7.7.2.2 5.1.5.2.1 5.1.5.2.2 5.1.5.2.3 5.1.5.2.4 5.1.5.3.1 5.1.5.3.3 5.2.1.7.4 5.2.1.7.5 5.4.1.2.5.1 5.4.1.2.5.2 5.4.1.2.5.3 7.1.4.3.5 7.1.4.3.6 7.1.4.14.8 7.1.4.14.13 7.1.4.15.2 7.1.4.18 7.1.4.29.2 4. das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat für die Nummern: 1.2.1 1.6.7 (ad 1.2.1) 9.3.1.21.9 9.3.1.23.1 9.3.2.12.7 9.3.2.21.9 9.3.2.21.10 9.3.2.23.5 9.3.3.12.7 9.3.3.21.9 9.3.3.21.10 9.3.3.23.5
- b. Zuständige Behörden im Sinne der folgenden Nummern der ADNR sind: 1. das Bundesamt für Wasser und Geologie für die Nummern: 1.5.1.1.1 1.5.1.1.2 1.8.1.6 1.8.4 (in Zusammenarbeit mit der Rheinschifffahrtsdirektion Basel) 1.8.5.2 1.9 2. das Eidgenössische Starkstrominspektorat für die Nummer: 1.2.1 3. die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen des Bundesamtes für Energie für die Nummern: 1.2.1 1.7.1.2 1.7.2.2 1.7.3 1.7.4.1 1.7.4.2 2.2.7.2 2.2.7.4.2 2.2.7.4.8 2.2.7.7.2.2 5.1.5.2.1 5.1.5.2.2 5.1.5.2.3 5.1.5.2.4 5.1.5.3.1 5.1.5.3.3 5.2.1.7.4 5.2.1.7.5 5.4.1.2.5.1 5.4.1.2.5.2 5.4.1.2.5.3 7.1.4.3.5 7.1.4.3.6 4. das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat für die Nummern: 1.2.1 1.6.7 (ad 1.2.1) 9.3.1.23.1 9.3.2.12.7 9.3.2.23.5 9.3.3.12.7 9.3.3.23.5
- c. Die Prüfungsergebnisse der zuständigen Behörden sind der Rheinschifffahrtsdirektion Basel mitzuteilen.
- d. Für die Tätigkeiten der zuständigen Behörden gelten die sie betreffenden Gebührenordnungen.
<sup>5</sup> <sup>19</sup> Für den Vollzug der Verordnung vom 28. November 1985 über die Erteilung des Dreisprachenstempels oder Dreisprachenvermerks an Rheinschiffer gilt insbesondere: Zuständige Behörde im Sinne von Artikel 5 sind die Einwohnerdienste, Internationale Kundschaft, Spiegelgasse 6, 4001 Basel.
- d. Für die Tätigkeiten der zuständigen Behörden gelten die sie betreffenden
<sup>21</sup> Gebührenverordnungen.
<sup>5</sup> <sup>22</sup> Für den Vollzug der Verordnung vom 25. November 2004 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt gilt insbesondere: Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.04 der Verordnung vom 25. November 2004 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt bleibt dem
<sup>23</sup> Bundesamt für Wasser und Geologie vorbehalten.
##### **Art. 8** Beseitigung von Schifffahrtshindernissen
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##### **Art. 9** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>20</sup> über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspoli- Die Verordnung vom 2. April 1998 zeiverordnung Basel–Rheinfelden wird aufgehoben.
<sup>24</sup> Die Verordnung vom 2. April 1998 über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel–Rheinfelden wird aufgehoben.
##### **Art. 10** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft. Anlage Abschnitt 1: Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
<sup>25</sup> Anlage Abschnitt 1: Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden
##### **Art. 1** Allgemeine Vorschriften für die Fahrt
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##### **Art. 2** Vermeidung von Sogwirkung und Wellenschlag
<sup>1</sup> Auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden haben die Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, unbeschadet des Paragraphen 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiver-
<sup>21</sup> zur Schonung der Ufer möglichst in der Mitte des ordnung vom 1. Dezember 1993 Stromes zu fahren, um schädliche Sogwirkungen und Wellenschlag zu vermeiden.
<sup>1</sup> Auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden haben die Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, unbeschadet des Paragraphen 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
<sup>26</sup> nung vom 1. Dezember 1993 zur Schonung der Ufer möglichst in der Mitte des Stromes zu fahren, um schädliche Sogwirkungen und Wellenschlag zu vermeiden.
<sup>2</sup> Kleinfahrzeuge mit eigener Triebkraft haben ihre Geschwindigkeit insbesondere beim Anund Ablegen so einzurichten, dass niemand unnötig gestört, behindert, gefährdet oder geschädigt wird.
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##### **Art. 4** Besondere Wassersportarten
<sup>1</sup> Das Wasserskilaufen, das Wellenbrettfahren, das Fahren mit Wassermotorrädern (Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie «Wasserbob», «Wasserscooter», «Jetbike» oder «Jetski» bezeichnet werden oder sonstige gleichartige Fahrzeuge), das Schleppen von Schleppgeräten (z.B. «Bananaboats»), das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie die Verwendung unbemannter Schleppgeräte sind verboten.
<sup>1</sup> Das Wasserskilaufen, das Wellenbrettfahren, das Fahren mit Wassermotorrädern (Kleinfahrzeuge, die als Personal Water Craft wie «Wasserbob», «Wasserscooter», «Jetbike» oder «Jetski» bezeichnet werden oder sonstige gleichartige Fahrzeuge), das Schleppen von Schleppgeräten (z. B. «Bananaboats»), das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten sowie die Verwendung unbemannter Schleppgeräte sind verboten.
<sup>2</sup> Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Wasserskilaufen auf entsprechend gekennzeichneten Wasserflächen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zulassen. Die Kennzeichnung erfolgt mit den Tafelzeichen E. 17 der
<sup>22</sup> . Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993
<sup>27</sup> Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 .
<sup>3</sup> Das Fahren auf den nach Absatz 2 zugelassenen Wasserflächen ist nur zulässig: 1. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu den Tafelzeichen E. 17 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bestimmte Zeiten festgesetzt sind und 2. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1000 m.
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##### **Art. 6** Schleppende Fahrzeuge
<sup>1</sup> Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur dann zum Schleppen verwendet werden, wenn sie mit Schlepphaken oder Schleppwinden ausgerüstet sind.
<sup>2</sup> In der Talfahrt dürfen nur Schleppboote oder zum Schleppen zugelassene Schubboote schleppen; es darf nur mit einem Anhang gefahren werden.
<sup>3</sup> Erreicht oder überschreitet der Wasserstand am Pegel Rheinfelden 3.50 m, dürfen Bergschleppverbände aus höchstens zwei Fahrzeugen hintereinander bestehen.
<sup>1</sup> Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur dann zum Schleppen verwendet werden, wenn sie den §§ 16.05 und 16.07 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom
<sup>28</sup> 18. Mai 1994 entsprechen.
<sup>2</sup> In der Fahrt zu Tal dürfen nur Schleppboote oder zum Schleppen zugelassene Schubboote schleppen; es darf nur mit einem Anhang gefahren werden.
<sup>3</sup> Erreicht oder überschreitet der Wasserstand am Pegel Rheinfelden 3.50 m, dürfen Schleppverbände zu Berg nur mit einem Anhang gefahren werden.
##### **Art. 7** Längsseits gekuppelte Fahrzeuge
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##### **Art. 9** Mindestgeschwindigkeit
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schleppund Schubverbände müssen, unbeschadet des Paragraphen 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom
<sup>23</sup> , in der Bergfahrt eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h, ge- 1. Dezember 1993 gen das Ufer gemessen, einhalten.
Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schleppund Schubverbände müssen, unbeschadet des § 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember
<sup>29</sup> 1993 , in der Fahrt zu Berg eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h, gegen das Ufer gemessen, einhalten.
##### **Art. 10** Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke
bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
<sup>1</sup> Erreicht oder übersteigt der Wasserstand am Pegel Rheinfelden 3.50 m, dürfen Güterund Tankmotorschiffe sowie Schleppund Schubverbände mit einmotorigem Antrieb die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel grundsätzlich nur mit Schlepphilfe befahren.
<sup>2</sup> Von der Schlepphilfe befreit sind: einmotorige Güterund Tankmotorschiffe sowie Schubverbände, sofern pro geladene Tonne eine Antriebsleistung von 1.47 kW vorhanden ist. Solche Fahrzeuge sowie unbeladene Fahrzeuge dürfen auch zu Schlepphilfezwecken verwendet werden.
<sup>1</sup> Zu Berg fahrende Fahrzeuge, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14
<sup>30</sup> Nummern 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, dürfen die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Ausgenommen davon sind Doppelhüllenschiffe nach den Nummern 9.1.0.80–9.1.0.99 und 9.3.2–9.3.2.99 der
<sup>31</sup> . ADNR
<sup>2</sup> Erreicht oder übersteigt der Wasserstand am Pegel Rheinfelden 3.50 m, dürfen Fahrzeuge mit einmotorigem Antrieb sowie Schubverbände mit einmotorigem Antrieb die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Das zur Schlepphilfe verwendete Fahrzeug muss über einen mehrmotorigen Antrieb verfügen. bis Art. 10 Zusätzliche Vorschriften auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
<sup>1</sup> Ist auf Fahrzeugen, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Nummern 1–3
<sup>32</sup> der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen,
<sup>33</sup> eine nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 Mindestbesatzung von zwei Personen vorgeschrieben, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel sowohl in der Fahrt zu Berg als auch zu Tal die zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.
<sup>2</sup> Ist auf Fahrzeugen, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Nummern 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 eine Mindestbesatzung von mehr als zwei Personen vorgeschrieben, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel in der Fahrt zu Berg eine zweite Person im Steuerhaus und eine dritte Person bei der Ankerstation auf dem Vorschiff sowie in der Fahrt zu Tal eine zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.
<sup>3</sup> Von der zuständigen Behörde als Lotsen anerkannte Inhaber des Hochrheinpatents zählen in diesem Fall nicht als Mitglied der Mindestbesatzung.
##### **Art. 11** Fahrbeschränkungen
<sup>1</sup> Die Bergfahrt ist nur von 05.00 bis 22.00 Uhr gestattet.
<sup>2</sup> Die Talfahrt ist von 05.00 bis 22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasserstand am Pegel Rheinfelden 3.00 m oder weniger beträgt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen.
<sup>3</sup> Bei einem Wasserstand am Pegel Rheinfelden von mehr als 3.00 m ist die Talfahrt nur eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
<sup>1</sup> Die Fahrt zu Berg ist nur von 05.00 bis 22.00 Uhr gestattet.
<sup>2</sup> Die Fahrt zu Tal ist von 05.00 bis 22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasserstand am Pegel Rheinfelden 3.00 m oder weniger beträgt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen.
<sup>3</sup> Bei einem Wasserstand am Pegel Rheinfelden von mehr als 3.00 m ist die Fahrt zu Tal nur eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
<sup>4</sup> Bei entsprechend nachgewiesenem Bedarf kann die zuständige Behörde Ausnahmebewilligungen von den Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 erteilen.
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<sup>2</sup> Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Birsfelden durch das Schifffahrtszeichen B. 3a der Anlage 7 der Rhein-
<sup>24</sup> angezeigt. schifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993
<sup>34</sup> schifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
<sup>3</sup> Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rheinkm 162.00 durch das Schifffahrtszeichen E. 11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
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<sup>2</sup> Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Augst durch das Schifffahrtszeichen B. 3a der Anlage 7 der Rheinschiff-
<sup>25</sup> angezeigt. fahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993
<sup>35</sup> fahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
<sup>3</sup> Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rheinkm 154.42 (Fähre-Steiger) durch das Schifffahrtszeichen E. 11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
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Für Fahrzeuge, die keine Zeichen nach Paragraph 3.14 der Rheinschifffahrtspolizei-
<sup>26</sup> führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: verordnung vom 1. Dezember 1993 Liegeplatz «Kantine», am linken Ufer, von Rhein-km 160.71 bis Rhein-km 161.09.
<sup>36</sup> verordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: Liegeplatz «Kantine», am linken Ufer, von Rhein-km 160.71 bis Rhein-km 161.09.
##### **Art. 21** Liegeplätze für Fahrzeuge, die bestimmte feuergefährliche Güter
befördern Für Fahrzeuge, die eine Kennzeichnung nach Paragraph 3.14 Nummer 1 der Rhein-
<sup>27</sup> führen müssen, wird als schifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 Liegeplatz bestimmt: der Liegeplatz «Waldhaus», am linken Ufer, von Rhein-km 161.10 bis Rhein-km 161.26 und von Rhein-km 161.34 bis Rhein-km 161.47.
befördern Für Fahrzeuge, die eine Kennzeichnung nach § 3.14 Nummer 1 der Rheinschiff-
<sup>37</sup> fahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: der Liegeplatz «Waldhaus», am linken Ufer, von Rhein-km 161.17 bis Rheinkm 161.32.
##### **Art. 22** Belegen der Liegeplätze und Umschlagstellen
@@ -320,38 +348,58 @@
[^9]: SR 747.224.114.2
[^10]: SR 747.224.151
[^11]: SR 747.224.114.3
[^12]: SR 747.224.111
[^13]: SR 747.201.1
[^14]: SR 747.201
[^15]: SR 747.223.1
[^16]: SR 747.224.111
[^17]: SR 747.224.131
[^18]: SR 747.224.141
[^19]: SR 747.224.151
[^20]: [AS 1998 1650, 1999 1570, 2000 3008]
[^21]: SR 747.224.111
[^22]: SR 747.224.111
[^23]: SR 747.224.111
[^24]: SR 747.224.111
[^25]: SR 747.224.111
[^10]: [AS 1986 855, 1992 283, 1994 1770. AS 2003 3489 Art. 1 Bst. a]
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^12]: SR 747.224.132
[^13]: SR 747.224.111
[^14]: SR 747.201.1
[^15]: SR 747.201
[^16]: SR 747.223.1
[^17]: SR 747.224.111
[^18]: SR 747.224.131
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^20]: SR 747.224.141
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^22]: SR 747.224.132
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^24]: [AS 1998 1650, 1999 1570, 2000 3008]
[^25]: Fassung gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^26]: SR 747.224.111
[^27]: SR 747.224.111
[^28]: SR 747.224.131
[^29]: SR 747.224.111
[^30]: SR 747.224.111
[^31]: SR 747.224.141
[^32]: SR 747.224.111
[^33]: SR 747.224.131
[^34]: SR 747.224.111
[^35]: SR 747.224.111
[^36]: SR 747.224.111
[^37]: SR 747.224.111
2002-09-26
Originalfassung Text zu diesem Datum