Änderungshistorie

Verordnung des UVEK vom 26. September 2002 über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden

10 Versionen · 2002-09-26

Änderungen vom 2007-01-01

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<sup>1</sup> gestützt auf Artikel 28 Absatz <sup>1</sup> des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt,
<sup>2</sup> in Ausführung der Artikel <sup>2</sup> und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rheine von Neuhausen bis unterhalb Basel, verordnet:
<sup>2</sup> in Ausführung der Artikel <sup>2</sup> und 7 der Übereinkunft vom 10. Mai 1879 zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Baden betreffend den Wasserverkehr auf dem Rhein von Neuhausen bis unterhalb Basel, verordnet:
##### **Art. 1** Geltungsbereich
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<sup>2</sup> <sup>17</sup> Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 gelten insbesondere:
- a. Die von den kantonalen Behörden im Rahmen von § 1.22 Nummern 1 und 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 getroffenen allgemein verbindlichen Anordnungen sind zu veröffentlichen und dem Bundesamt für Wasser und Geologie mitzuteilen.
- b. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bleibt dem Bundesamt für Wasser und Geologie vorbehalten.
<sup>3</sup> <sup>18</sup> Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 gilt insbesondere:
- a. Die von den kantonalen Behörden im Rahmen von § 1.22 Nummern 1 und 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 getroffenen allgemein verbindlichen Anordnungen sind zu veröffentlichen und dem
<sup>18</sup> Bundesamt für Verkehr mitzuteilen.
- b. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bleibt dem Bundesamt für Verkehr vorbehalten.
<sup>3</sup> <sup>19</sup> Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 gilt insbesondere:
- a. Zuständige Behörde im Sinne von § 2.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 ist die Rheinschifffahrtsdirektion Basel.
- b. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 bleibt dem Bundesamt für
<sup>19</sup> Wasser und Geologie vorbehalten.
<sup>4</sup> <sup>20</sup> Für den Vollzug der ADNR gelten insbesondere:
<sup>20</sup> Verkehr vorbehalten.
<sup>4</sup> <sup>21</sup> Für den Vollzug der ADNR gelten insbesondere:
- a. Mit Ausnahme der in Buchstabe b aufgeführten Behörden ist der Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Rheinschifffahrtsdirektion Basel, mit dem Vollzug der ADNR beauftragt.
- b. Zuständige Behörden im Sinne der folgenden Nummern der ADNR sind: 1. das Bundesamt für Wasser und Geologie für die Nummern: 1.5.1.1.1 1.5.1.1.2 1.8.1.6 1.8.4 (in Zusammenarbeit mit der Rheinschifffahrtsdirektion Basel) 1.8.5.2 1.9 2. das Eidgenössische Starkstrominspektorat für die Nummer: 1.2.1 3. die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen des Bundesamtes für Energie für die Nummern: 1.2.1 1.7.1.2 1.7.2.2 1.7.3 1.7.4.1 1.7.4.2 2.2.7.2 2.2.7.4.2 2.2.7.4.8 2.2.7.7.2.2 5.1.5.2.1 5.1.5.2.2 5.1.5.2.3 5.1.5.2.4 5.1.5.3.1 5.1.5.3.3 5.2.1.7.4 5.2.1.7.5 5.4.1.2.5.1 5.4.1.2.5.2 5.4.1.2.5.3 7.1.4.3.5 7.1.4.3.6 4. das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat für die Nummern: 1.2.1 1.6.7 (ad 1.2.1) 9.3.1.23.1 9.3.2.12.7 9.3.2.23.5 9.3.3.12.7 9.3.3.23.5
- b. Zuständige Behörden im Sinne der folgenden Nummern der ADNR sind: 1. das Bundesamt für Verkehr für die Nummern: 1.5.1.1.1 1.5.1.1.2 1.8.1.6 1.8.4 (in Zusammenarbeit mit der Rheinschifffahrtsdirektion Basel) 1.8.5.2 1.9 2. das Eidgenössische Starkstrominspektorat für die Nummer: 1.2.1 3. die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen des Bundesamtes für Energie für die Nummern: 1.2.1 1.7.1.2 1.7.2.2 1.7.3 1.7.4.1 1.7.4.2 2.2.7.2 2.2.7.4.2 2.2.7.4.8 2.2.7.7.2.2 5.1.5.2.1 5.1.5.2.2 5.1.5.2.3 5.1.5.2.4 5.1.5.3.1 5.1.5.3.3 5.2.1.7.4 5.2.1.7.5 5.4.1.2.5.1 5.4.1.2.5.2 5.4.1.2.5.3 7.1.4.3.5 7.1.4.3.6 4. das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat für die Nummern: 1.2.1 1.6.7 (ad 1.2.1) 9.3.1.23.1 9.3.2.12.7 9.3.2.23.5 9.3.3.12.7 9.3.3.23.5
- c. Die Prüfungsergebnisse der zuständigen Behörden sind der Rheinschifffahrtsdirektion Basel mitzuteilen.
- d. Für die Tätigkeiten der zuständigen Behörden gelten die sie betreffenden
<sup>21</sup> Gebührenverordnungen.
<sup>5</sup> <sup>22</sup> Für den Vollzug der Verordnung vom 25. November 2004 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt gilt insbesondere: Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.04 der Verordnung vom 25. November 2004 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt bleibt dem
<sup>23</sup> Bundesamt für Wasser und Geologie vorbehalten.
<sup>22</sup> Gebührenverordnungen.
<sup>5</sup> <sup>23</sup> Für den Vollzug der Verordnung vom 25. November 2004 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt gilt insbesondere: Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.04 der Verordnung vom 25. November 2004 über Sicherheitspersonal in der Fahrgastschifffahrt bleibt dem
<sup>24</sup> Bundesamt für Verkehr vorbehalten.
##### **Art. 8** Beseitigung von Schifffahrtshindernissen
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##### **Art. 9** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>24</sup> Die Verordnung vom 2. April 1998 über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel–Rheinfelden wird aufgehoben.
<sup>25</sup> über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspoli- Die Verordnung vom 2. April 1998 zeiverordnung Basel–Rheinfelden wird aufgehoben.
##### **Art. 10** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
<sup>25</sup> Anlage Abschnitt 1: Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden
<sup>26</sup> Anlage Abschnitt 1: Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden
##### **Art. 1** Allgemeine Vorschriften für die Fahrt
<sup>1</sup> Die Abmessungen von Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden 110 m Länge und 11.45 m Breite nicht überschreiten. Die höchstzulässige Tauchtiefe der Fahrzeuge beträgt 3.20 m.
<sup>2</sup> Die zuständige Behörde kann unter Festlegung der erforderlichen Bedingungen Ausnahmebewilligungen für grössere Abmessungen und Tauchtiefen erteilen.
<sup>1</sup> Die Abmessungen von Fahrzeugen, Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen dürfen zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden 110 m Länge und 11.45 m Breite nicht überschreiten. Die höchstzulässige Tauchtiefe der Fahrzeuge beträgt 3.20 m. Abweichend davon beträgt die höchstzulässige Breite auf dem Abschnitt zwischen oberem Schleusenvorhafen Birsfelden und unterem Schleusenvorhafen Augst sowie zwischen oberem Schleusenvorhafen Augst und der Strassenbrücke Rheinfelden 22.90 m.
<sup>2</sup> Die zuständige Behörde kann unter Festlegung der erforderlichen Bedingungen Ausnahmebewilligungen für grössere Schiffslängen und Tauchtiefen erteilen.
##### **Art. 2** Vermeidung von Sogwirkung und Wellenschlag
<sup>1</sup> Auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden haben die Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, unbeschadet des Paragraphen 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverord-
<sup>26</sup> nung vom 1. Dezember 1993 zur Schonung der Ufer möglichst in der Mitte des Stromes zu fahren, um schädliche Sogwirkungen und Wellenschlag zu vermeiden.
<sup>27</sup> nung vom 1. Dezember 1993 zur Schonung der Ufer möglichst in der Mitte des Stromes zu fahren, um schädliche Sogwirkungen und Wellenschlag zu vermeiden.
<sup>2</sup> Kleinfahrzeuge mit eigener Triebkraft haben ihre Geschwindigkeit insbesondere beim Anund Ablegen so einzurichten, dass niemand unnötig gestört, behindert, gefährdet oder geschädigt wird.
##### **Art. 3** Fahrverbot bei Hochwasser
<sup>1</sup> Auf der Strecke Mittlere Rheinbrücke in Basel bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden ist die Grossund Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Rheinfelden von 4.30 m verboten.
<sup>2</sup> Auf der Strecke oberer Schleusenvorhafen Birsfelden bis Strassenbrücke Rheinfelden ist die Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Rheinfelden von 4.30 m, die Grossschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Rheinfelden von 4.50 m verboten.
<sup>1</sup> Auf der Strecke Mittlere Rheinbrücke in Basel bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden ist die Grossund Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 7.90 m verboten.
<sup>2</sup> Auf der Strecke oberer Schleusenvorhafen Birsfelden bis Strassenbrücke Rheinfelden ist die Kleinschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 7.90 m, die Grossschifffahrt bei Erreichen oder Überschreiten des Wasserstandes am Pegel Basel-Rheinhalle von 8.20 m verboten.
<sup>3</sup> Die zuständige Behörde kann für den Bereich von Hafenund Umschlagsanlagen Ausnahmen zulassen.
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<sup>2</sup> Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Wasserskilaufen auf entsprechend gekennzeichneten Wasserflächen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zulassen. Die Kennzeichnung erfolgt mit den Tafelzeichen E. 17 der
<sup>27</sup> Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 .
<sup>28</sup> Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 .
<sup>3</sup> Das Fahren auf den nach Absatz 2 zugelassenen Wasserflächen ist nur zulässig: 1. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu den Tafelzeichen E. 17 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bestimmte Zeiten festgesetzt sind und 2. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1000 m.
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<sup>1</sup> Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur dann zum Schleppen verwendet werden, wenn sie den §§ 16.05 und 16.07 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom
<sup>28</sup> 18. Mai 1994 entsprechen.
<sup>29</sup> 18. Mai 1994 entsprechen.
<sup>2</sup> In der Fahrt zu Tal dürfen nur Schleppboote oder zum Schleppen zugelassene Schubboote schleppen; es darf nur mit einem Anhang gefahren werden.
<sup>3</sup> Erreicht oder überschreitet der Wasserstand am Pegel Rheinfelden 3.50 m, dürfen Schleppverbände zu Berg nur mit einem Anhang gefahren werden.
<sup>3</sup> Erreicht oder überschreitet der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 7.00 m, dürfen Schleppverbände zu Berg nur mit einem Anhang gefahren werden.
##### **Art. 7** Längsseits gekuppelte Fahrzeuge
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Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schleppund Schubverbände müssen, unbeschadet des § 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember
<sup>29</sup> 1993 , in der Fahrt zu Berg eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h, gegen das Ufer gemessen, einhalten.
<sup>30</sup> 1993 , in der Fahrt zu Berg eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h, gegen das Ufer gemessen, einhalten.
##### **Art. 10** Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke
bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
<sup>1</sup> Zu Berg fahrende Fahrzeuge, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14
<sup>30</sup> Nummern 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, dürfen die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Ausgenommen davon sind Doppelhüllenschiffe nach den Nummern 9.1.0.80–9.1.0.99 und 9.3.2–9.3.2.99 der
<sup>31</sup> . ADNR
<sup>2</sup> Erreicht oder übersteigt der Wasserstand am Pegel Rheinfelden 3.50 m, dürfen Fahrzeuge mit einmotorigem Antrieb sowie Schubverbände mit einmotorigem Antrieb die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Das zur Schlepphilfe verwendete Fahrzeug muss über einen mehrmotorigen Antrieb verfügen. bis Art. 10 Zusätzliche Vorschriften auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
<sup>1</sup> Zu Berg fahrende Fahrzeuge, die die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14
<sup>31</sup> Nummer 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, dürfen die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Ausgenommen davon sind unbeladene Fahrzeuge und Doppelhüllenschiffe nach den Nummern
<sup>32</sup> 9.1.0.80–9.1.0.99 und 9.3.2–9.3.2.99 der Verordnung vom 29. November 2001 über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein (ADNR).
<sup>2</sup> Erreicht oder übersteigt der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 7.00 m, dürfen Fahrzeuge mit einmotorigem Antrieb sowie Schubverbände mit einmotorigem Antrieb die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Das zur Schlepphilfe verwendete Fahrzeug muss über einen mehrmotorigen Antrieb verfügen.
<sup>3</sup> Von der Schlepphilfepflicht nach Absatz 2 sind befreit: unbeladene Fahrzeuge, einmotorige Güterund Tankmotorschiffe sowie Schubverbände, sofern pro geladene Tonne eine Antriebsleistung von 1.47 kW vorhanden ist. bis Art. 10 Zusätzliche Vorschriften auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
<sup>1</sup> Ist auf Fahrzeugen, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Nummern 1–3
<sup>32</sup> der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen,
<sup>33</sup> eine nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 Mindestbesatzung von zwei Personen vorgeschrieben, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel sowohl in der Fahrt zu Berg als auch zu Tal die zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.
<sup>33</sup> führen müssen, der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993
<sup>34</sup> nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 eine Mindestbesatzung von zwei Personen vorgeschrieben, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel sowohl in der Fahrt zu Berg als auch zu Tal die zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.
<sup>2</sup> Ist auf Fahrzeugen, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Nummern 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 eine Mindestbesatzung von mehr als zwei Personen vorgeschrieben, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel in der Fahrt zu Berg eine zweite Person im Steuerhaus und eine dritte Person bei der Ankerstation auf dem Vorschiff sowie in der Fahrt zu Tal eine zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.
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<sup>1</sup> Die Fahrt zu Berg ist nur von 05.00 bis 22.00 Uhr gestattet.
<sup>2</sup> Die Fahrt zu Tal ist von 05.00 bis 22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasserstand am Pegel Rheinfelden 3.00 m oder weniger beträgt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen.
<sup>3</sup> Bei einem Wasserstand am Pegel Rheinfelden von mehr als 3.00 m ist die Fahrt zu Tal nur eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
<sup>2</sup> Die Fahrt zu Tal ist von 05.00–22.00 Uhr für alle Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mit einer Länge bis 110 m gestattet, sofern der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 6.50 m oder weniger beträgt. Die zuständige Behörde kann Ausnahmebewilligungen erteilen.
<sup>3</sup> Bei einem Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle von mehr als 6.50 m ist die Fahrt zu Tal nur eine halbe Stunde vor Sonnenaufgang bis eine halbe Stunde nach Sonnenuntergang gestattet.
<sup>4</sup> Bei entsprechend nachgewiesenem Bedarf kann die zuständige Behörde Ausnahmebewilligungen von den Fahrbeschränkungen nach den Absätzen 1 bis 3 erteilen.
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<sup>2</sup> Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Birsfelden durch das Schifffahrtszeichen B. 3a der Anlage 7 der Rhein-
<sup>34</sup> schifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
<sup>35</sup> schifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
<sup>3</sup> Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rheinkm 162.00 durch das Schifffahrtszeichen E. 11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
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<sup>2</sup> Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Augst durch das Schifffahrtszeichen B. 3a der Anlage 7 der Rheinschiff-
<sup>35</sup> fahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
<sup>36</sup> fahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
<sup>3</sup> Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rheinkm 154.42 (Fähre-Steiger) durch das Schifffahrtszeichen E. 11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
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Für Fahrzeuge, die keine Zeichen nach Paragraph 3.14 der Rheinschifffahrtspolizei-
<sup>36</sup> verordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: Liegeplatz «Kantine», am linken Ufer, von Rhein-km 160.71 bis Rhein-km 161.09.
<sup>37</sup> verordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: Liegeplatz «Kantine», am linken Ufer, von Rhein-km 160.71 bis Rhein-km 161.09.
##### **Art. 21** Liegeplätze für Fahrzeuge, die bestimmte feuergefährliche Güter
befördern Für Fahrzeuge, die eine Kennzeichnung nach § 3.14 Nummer 1 der Rheinschiff-
<sup>37</sup> fahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: der Liegeplatz «Waldhaus», am linken Ufer, von Rhein-km 161.17 bis Rheinkm 161.32.
<sup>38</sup> fahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: der Liegeplatz «Waldhaus», am linken Ufer, von Rhein-km 161.17 bis Rheinkm 161.32.
##### **Art. 22** Belegen der Liegeplätze und Umschlagstellen
Bei Pegelständen über 4.30 m am Pegel Rheinfelden dürfen auf der ganzen Ausdehnung der Reede höchstens drei Schiffe nebeneinander liegen.
Bei Pegelständen über 7.90 m am Pegel Basel-Rheinhalle dürfen auf der ganzen Ausdehnung der Reede höchstens drei Schiffe nebeneinander liegen.
##### **Art. 23** Belegen der Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.55 und
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[^17]: SR 747.224.111
[^18]: SR 747.224.131
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^20]: SR 747.224.141
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^22]: SR 747.224.132
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^24]: [AS 1998 1650, 1999 1570, 2000 3008]
[^25]: Fassung gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^26]: SR 747.224.111
[^18]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^19]: SR 747.224.131
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^21]: SR 747.224.141
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^23]: SR 747.224.132
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^25]: [AS 1998 1650, 1999 1570, 2000 3008]
[^26]: Bereinigt gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 9. Juni 2005 (AS 2005 4921) und I der V des UVEK vom 20. Nov. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4803).
[^27]: SR 747.224.111
[^28]: SR 747.224.131
[^29]: SR 747.224.111
[^28]: SR 747.224.111
[^29]: SR 747.224.131
[^30]: SR 747.224.111
[^31]: SR 747.224.141
[^32]: SR 747.224.111
[^33]: SR 747.224.131
[^34]: SR 747.224.111
[^31]: SR 747.224.111
[^32]: SR 747.224.141
[^33]: SR 747.224.111
[^34]: SR 747.224.131
[^35]: SR 747.224.111
[^36]: SR 747.224.111
[^37]: SR 747.224.111
[^38]: SR 747.224.111
2002-09-26
Originalfassung Text zu diesem Datum