Änderungshistorie
Verordnung des UVEK vom 26. September 2002 über die Geltung von rheinschifffahrtspolizeilichen Vorschriften auf der Rheinstrecke Basel-Rheinfelden
10 Versionen
· 2002-09-26
2018-04-01
2013-01-01
Änderungen vom 2013-01-01
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<sup>5</sup> <sup>6</sup> das Europäische Übereinkommen vom 26. Mai 2000 über die internationale c. Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstrassen (ADN);
<sup>7</sup> d. …
<sup>8</sup> e.–g. …
<sup>7</sup> <sup>8</sup> Teil II der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem d. Rhein;
<sup>9</sup> e.–g. …
- h. die auf Grund der in den Buchstaben a–c genannten Verordnungen erlassenen Anordnungen vorübergehender Art;
<sup>9</sup> i. …
<sup>10</sup> j. …
<sup>10</sup> i. …
<sup>11</sup> j. …
<sup>2</sup> Soweit jedoch die zu dieser Verordnung gehörende Anlage abweichende Bestimmungen enthält, gehen diese den Regeln der in Absatz 1 genannten Verordnungen vor.
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<sup>2</sup> Als Kleinschifffahrt gilt die Schifffahrt, die mit Kleinfahrzeugen gemäss Paragraph 1.01 Buchstabe m der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember
<sup>11</sup> 1993 ausgeübt wird.
<sup>3</sup> <sup>12</sup> Die gegenüber der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung gehen vor.
<sup>12</sup> 1993 ausgeübt wird.
<sup>3</sup> <sup>13</sup> Die gegenüber der Binnenschifffahrtsverordnung vom 8. November 1978 abweichenden Bestimmungen dieser Verordnung gehen vor.
##### **Art. 4** Fähren
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<sup>1</sup> Soweit nicht anders bestimmt, gelten ebenfalls nach dieser Verordnung als anerkannt die folgenden von den zuständigen Behörden erteilten: 1. Schiffsatteste, Erlaubnisse, Bescheinigungen und sonstige Zulassungen, die nach den in Artikel 2 genannten Vorschriften für den Rhein unterhalb der Mittleren Rheinbrücke in Basel;
<sup>13</sup> 2. Schiffsausweise nach Artikel <sup>13</sup> des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt und Zulassungen nach Artikel 14.01 der Verord-
<sup>14</sup> nung vom 13. Januar 1976 über die Schifffahrt auf dem Bodensee.
<sup>14</sup> 2. Schiffsausweise nach Artikel 13 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt und Zulassungen nach Artikel 14.01 der Verord-
<sup>15</sup> nung vom 13. Januar 1976 über die Schifffahrt auf dem Bodensee.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt nicht für Genehmigungen, die für einzelne Fahrten erteilt werden.
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<sup>1</sup> Die Kantone Basel-Stadt, Basel-Landschaft und Aargau sind, jeder für sein Hoheitsgebiet, unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen mit dem Vollzug dieser Verordnung beauftragt. Sie bezeichnen die dafür zuständige Behörde.
<sup>2</sup> <sup>15</sup> Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 gelten insbesondere:
<sup>2</sup> <sup>16</sup> Für den Vollzug der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 gelten insbesondere:
- a. Die von den kantonalen Behörden im Rahmen von § 1.22 Nummern 1 und 2 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 getroffenen allgemein verbindlichen Anordnungen sind zu veröffentlichen und dem
<sup>16</sup> Bundesamt für Verkehr mitzuteilen.
<sup>17</sup> Bundesamt für Verkehr mitzuteilen.
- b. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.22 Nummer 3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bleibt dem Bundesamt für Verkehr vorbehalten.
<sup>3</sup> <sup>17</sup> Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 gilt insbesondere:
<sup>18</sup> a. Zuständige Behörde im Sinne von § 2.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 sind die Schweizerischen Rheinhäfen.
<sup>3</sup> <sup>18</sup> Für den Vollzug der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 gilt insbesondere:
<sup>19</sup> Zuständige Behörde im Sinne von § 2.01 der Rheinschiffsuntersuchungsa. ordnung vom 18. Mai 1994 sind die Schweizerischen Rheinhäfen.
- b. Der Erlass von Anordnungen vorübergehender Art nach § 1.06 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 bleibt dem Bundesamt für
<sup>19</sup> Verkehr vorbehalten.
<sup>4</sup> <sup>20</sup> Für den Vollzug des ADN gelten insbesondere:
<sup>20</sup> Verkehr vorbehalten.
<sup>4</sup> <sup>21</sup> Für den Vollzug des ADN gelten insbesondere:
- a. Mit Ausnahme der in Buchstabe b aufgeführten Behörden sind die Schweizerischen Rheinhäfen mit dem Vollzug des ADN beauftragt;
- b. Zuständige Behörden im Sinn der folgenden Nummern des ADN sind: – das Bundesamt für Verkehr für die Nummern: 1.2.1 1.5.1.1 1.8.2 1.8.3.2 (Inspektionsstelle, (in Zusammen- Klassifikationsarbeit mit den gesellschaft) Schweizerischen Rheinhäfen) 1.8.4 1.8.5.2 1.9 1.15.2 – das Eidgenössische Starkstrominspektorat für die Nummer: 1.2.1 (Elektrische Einrichtung vom Typ «bescheinigte Sicherheit») – das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat für die Nummern: 1.2.1 (Klasse 7) 1.7.1.2 1.7.2.3 1.7.3 1.7.4.1 1.7.4.2 1.7.6.1 2.2.7 5.1.5 5.2.1.7.4 5.2.1.7.5 5.2.2.1.11 5.4.1.2.5 7.1.4.3.5 7.1.4.3.6 7.1.4.14.7 – das Eidgenössische Gefahrgutinspektorat für die Nummern: 1.2.1 1.6.7 9.3.2.12.7 9.3.3.12.7 (Hochgeschwin- (Flammendurchdigkeitsventil, schlagsicherung, Probeentnahme- Hochgeschwineinrichtung) digkeitsventil)
<sup>21</sup> 9.1.0.40.2.7a 9.3.1.40.2.7a 9.3.2.40.2.7a 9.3.3.40.2.7a.
<sup>22</sup> <sup>5</sup> …
<sup>22</sup> 9.1.0.40.2.7a 9.3.1.40.2.7a 9.3.2.40.2.7a 9.3.3.40.2.7a.
<sup>23</sup> <sup>5</sup> …
##### **Art. 8** Beseitigung von Schifffahrtshindernissen
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##### **Art. 9** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>23</sup> Die Verordnung vom 2. April 1998 über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspolizeiverordnung Basel–Rheinfelden wird aufgehoben.
<sup>24</sup> über die Inkraftsetzung der Schifffahrtspoli- Die Verordnung vom 2. April 1998 zeiverordnung Basel–Rheinfelden wird aufgehoben.
##### **Art. 10** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.
<sup>24</sup> Anlage Abschnitt 1: Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden
<sup>25</sup> Anlage Abschnitt 1: Besondere Vorschriften für die Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden
##### **Art. 1** Allgemeine Vorschriften für die Fahrt
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<sup>1</sup> Auf der Strecke zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel und der Strassenbrücke Rheinfelden haben die Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, unbeschadet des Paragraphen 6.20 der Rheinschifffahrtspolizei-
<sup>25</sup> verordnung vom 1. Dezember 1993 zur Schonung der Ufer möglichst in der Mitte des Stromes zu fahren, um schädliche Sogwirkungen und Wellenschlag zu vermeiden.
<sup>26</sup> verordnung vom 1. Dezember 1993 zur Schonung der Ufer möglichst in der Mitte des Stromes zu fahren, um schädliche Sogwirkungen und Wellenschlag zu vermeiden.
<sup>2</sup> Kleinfahrzeuge mit eigener Triebkraft haben ihre Geschwindigkeit insbesondere beim Anund Ablegen so einzurichten, dass niemand unnötig gestört, behindert, gefährdet oder geschädigt wird.
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<sup>2</sup> Abweichend von Absatz 1 kann die zuständige Behörde das Wasserskilaufen auf entsprechend gekennzeichneten Wasserflächen bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h zulassen. Die Kennzeichnung erfolgt mit den Tafelzeichen E. 17 der
<sup>26</sup> Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 .
<sup>27</sup> Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 .
<sup>3</sup> Das Fahren auf den nach Absatz 2 zugelassenen Wasserflächen ist nur zulässig: 1. in der Zeit von Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang, sofern nicht durch zusätzliche Schilder zu den Tafelzeichen E. 17 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 bestimmte Zeiten festgesetzt sind und 2. bei Wetter mit einer Sicht von mehr als 1000 m.
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<sup>1</sup> Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nur dann zum Schleppen verwendet werden, wenn sie den §§ 16.05 und 16.07 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom
<sup>27</sup> 18. Mai 1994 entsprechen.
<sup>28</sup> 18. Mai 1994 entsprechen.
<sup>2</sup> In der Fahrt zu Tal dürfen nur Schleppboote oder zum Schleppen zugelassene Schubboote schleppen; es darf nur mit einem Anhang gefahren werden.
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Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schleppund Schubverbände müssen, unbe-
<sup>28</sup> schadet des § 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 , in der Fahrt zu Berg eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h, gegen das Ufer gemessen, einhalten.
<sup>29</sup> schadet des § 6.20 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 , in der Fahrt zu Berg eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km/h, gegen das Ufer gemessen, einhalten.
##### **Art. 10** Schlepphilfe auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke
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<sup>1</sup> Zu Berg fahrende Fahrzeuge, die die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Num-
<sup>29</sup> mer 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, dürfen die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Ausgenommen davon sind unbeladene Fahrzeuge und Doppelhüllenschiffe nach den Nummern 9.1.0.80–9.1.0.99
<sup>30</sup> und 9.3.2–9.3.2.99 des ADN .
<sup>30</sup> mer 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, dürfen die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Ausgenommen davon sind unbeladene Fahrzeuge und Doppelhüllenschiffe nach den Nummern 9.1.0.80–9.1.0.99
<sup>31</sup> und 9.3.2–9.3.2.99 des ADN .
<sup>2</sup> Erreicht oder übersteigt der Wasserstand am Pegel Basel-Rheinhalle 7.00 m, dürfen Fahrzeuge mit einmotorigem Antrieb sowie Schubverbände mit einmotorigem Antrieb die Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel nur mit Schlepphilfe befahren. Das zur Schlepphilfe verwendete Fahrzeug muss über einen mehrmotorigen Antrieb verfügen.
<sup>3</sup> Von der Schlepphilfepflicht nach Absatz 2 sind befreit: unbeladene Fahrzeuge, einmotorige Güterund Tankmotorschiffe sowie Schubverbände, sofern pro geladene Tonne eine Antriebsleistung von 1.47 kW vorhanden ist. bis Art. 10 Zusätzliche Vorschriften auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel
<sup>1</sup> Ist auf Fahrzeugen, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Nummern 1–3
<sup>31</sup> der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen,
<sup>32</sup> nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 eine Mindestbesatzung von zwei Personen vorgeschrieben, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel sowohl in der Fahrt zu Berg als auch zu Tal die zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.
<sup>2</sup> Ist auf Fahrzeugen, welche die zusätzliche Bezeichnung nach § 3.14 Nummern 1–3 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, nach Kapitel 23 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung vom 18. Mai 1994 eine Mindestbesatzung von mehr als zwei Personen vorgeschrieben, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis oberhalb der Eisenbahnbrücke in Basel in der Fahrt zu Berg eine zweite Person im Steuerhaus und eine dritte Person bei der Ankerstation auf dem Vorschiff sowie in der Fahrt zu Tal eine zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.
<sup>3</sup> Von der Schlepphilfepflicht nach Absatz 2 sind befreit: unbeladene Fahrzeuge, einmotorige Güterund Tankmotorschiffe sowie Schubverbände, sofern pro geladene Tonne eine Antriebsleistung von 1.47 kW vorhanden ist. bis Art. 10 Zusätzliche Vorschriften auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden
<sup>1</sup> <sup>32</sup> Auf Fahrzeugen, für die nach Teil II der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein eine Mindestbesatzung von zwei Personen vorgeschrieben ist, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden sowohl in der Fahrt zu Berg als auch in der Fahrt zu Tal die zweite Person im Steuerhaus aufzuhalten.
<sup>2</sup> Auf Fahrzeugen, für die nach Teil II der Verordnung vom 2. Juni 2010 über das Schiffspersonal auf dem Rhein eine Mindestbesatzung von mehr als zwei Personen vorgeschrieben ist, hat sich auf der Strecke von der Mittleren Rheinbrücke bis unterer Schleusenvorhafen Birsfelden sowohl in der Fahrt zu Berg als auch in der Fahrt zu Tal eine zweite Person im Steuerhaus und eine dritte Person bei der Ankerwinde auf dem Vorschiff aufzuhalten.
<sup>3</sup> Von der zuständigen Behörde als Lotsen anerkannte Inhaber des Hochrheinpatents zählen in diesem Fall nicht als Mitglied der Mindestbesatzung.
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<sup>3</sup> Wird auf der linksrheinisch bei Rhein-km 162.13 gelegenen Ölumschlaginsel rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Birsfelden für alle Fahrzeuge verboten.
<sup>4</sup> Wird an der am linksrheinischen Uferbereich oberhalb der Ergolz-Mündung bei Rhein-km 155.00 bestehenden Signalanlage rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Augst für alle Fahrzeuge verboten.
<sup>4</sup> Wird an der am linksrheinischen Uferbereich oberhalb der Ergolz-Mündung bei Rhein-km 154.86 bestehenden Signalanlage rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Augst für alle Fahrzeuge verboten.
##### **Art. 13** Fahrstrecke mit vorgeschriebenem Kurs im Oberwasserbereich
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<sup>3</sup> Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rheinkm 162.00 durch das Schifffahrtszeichen E. 11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
<sup>4</sup> Bergfahrer dürfen innerhalb des Stromabschnittes nach der Ausfahrt aus der Schleuse Birsfelden die linksrheinisch gelegenen Umschlagsanlagen erst ansteuern, nachdem sie sich vergewissert haben, dass kein Talfahrer behindert wird.
<sup>4</sup> Wird an der am linksrheinischen Uferbereich oberhalb der Ergolz-Mündung bei Rhein-km 154.86 bestehenden Signalanlage rheinaufwärts rotes Licht gezeigt, ist die Einfahrt in den oberen Schleusenvorhafen Augst für alle Fahrzeuge verboten.
<sup>5</sup> Die Absätze 1 und 4 gelten nicht für Bergfahrer, die innerhalb der Kranbereiche der unmittelbar bei der Mündung des oberen Schleusenvorhafens gelegenen Umschlagsanlage anlegen wollen.
@@ -242,13 +238,15 @@
der Schleuse Augst
<sup>1</sup> Bergfahrer haben nach der Ausfahrt aus der Schleuse Augst bis Rhein-km 154.42 (Fähre Herten–Kaiseraugst) die rechtsrheinische Fahrwasserseite zu halten.
<sup>1</sup> Bergfahrer haben nach der Ausfahrt aus der Schleuse Augst bis Rhein-km 154.46 (Fähre Herten–Kaiseraugst) die rechtsrheinische Fahrwasserseite zu halten.
<sup>2</sup> Der Beginn der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird beim Oberhaupt der Schleuse Augst durch das Schifffahrtszeichen B. 3a der Anlage 7 der Rheinschiff-
<sup>34</sup> fahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
<sup>3</sup> Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rheinkm 154.42 (Fähre-Steiger) durch das Schifffahrtszeichen E. 11 der Anlage 7 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
<sup>3</sup> Das Ende der Strecke mit vorgeschriebenem Kurs wird rechtsrheinisch bei Rheinkm 154.46 (Fähre-Steiger) durch das Schifffahrtszeichen E. 11 der Anlage 7 der
<sup>35</sup> Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 angezeigt.
##### **Art. 15** Schleusenbetriebszeit
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##### **Art. 19** Grenzen der Reede Birsfelden/Au
Die Reede von Birsfelden/Au erstreckt sich am linken Ufer von Rhein-km 159.40 bis Rhein-km 162.89.
Die Reede von Birsfelden/Au erstreckt sich am linken Ufer von Rhein-km 159.20 bis Rhein-km 162.74.
##### **Art. 20** Allgemeine Liegeplätze auf der Reede Birsfelden/Au
Für Fahrzeuge, die keine Zeichen nach Paragraph 3.14 der Rheinschifffahrtspolizei-
<sup>35</sup> verordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: Liegeplatz «Kantine», am linken Ufer, von Rhein-km 160.71 bis Rhein-km 161.09.
Für Fahrzeuge, die keine Zeichen nach Paragraph 3.14 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: Liegeplatz «Kantine», am linken Ufer, von Rhein-km 160.73 bis Rhein-km 161.09.
##### **Art. 21** Liegeplätze für Fahrzeuge, die bestimmte feuergefährliche Güter
befördern Für Fahrzeuge, die eine Kennzeichnung nach § 3.14 Nummer 1 der Rheinschiff-
<sup>36</sup> fahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: der Liegeplatz «Waldhaus», am linken Ufer, von Rhein-km 161.17 bis Rheinkm 161.32.
befördern Für Fahrzeuge, die eine Kennzeichnung nach § 3.14 Nummer 1 der Rheinschifffahrtspolizeiverordnung vom 1. Dezember 1993 führen müssen, wird als Liegeplatz bestimmt: der Liegeplatz «Waldhaus», am linken Ufer, von Rhein-km 161.10 bis Rheinkm 161.25.
##### **Art. 22** Belegen der Liegeplätze und Umschlagstellen
Bei Pegelständen über 7.90 m am Pegel Basel-Rheinhalle dürfen auf der ganzen Ausdehnung der Reede höchstens drei Schiffe nebeneinander liegen.
##### **Art. 23** Belegen der Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.55 und
##### **Art. 23** Belegen der Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.38 und
Rhein-km 162.13, linkes Ufer
<sup>1</sup> Die uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen bei Rhein-km 160.55 und Rheinkm 162.13 dürfen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Das Belegen mit zwei Schiffsbreiten bedarf einer besonderen Bewilligung der Schweizerischen Rheinhäfen.
<sup>2</sup> Die Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.55 und Rhein-km 162.13 dürfen landund wasserseits in allen Fällen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Solange eine der uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen nach Ziffer 1 zweischiffig belegt ist, dürfen landseits dieser Ölumschlaginsel keine Fahrzeuge anlegen.
<sup>1</sup> Die uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen bei Rhein-km 160.38 und Rheinkm 162.13 dürfen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Das Belegen mit zwei Schiffsbreiten bedarf einer besonderen Bewilligung der Schweizerischen Rheinhäfen.
<sup>2</sup> Die Ölumschlaginseln bei Rhein-km 160.38 und Rhein-km 162.13 dürfen landund wasserseits in allen Fällen nur mit einer Tankschiffsbreite belegt werden. Solange eine der uferseitigen Tankschiff-Umschlagsanlagen nach Ziffer 1 zweischiffig belegt ist, dürfen landseits dieser Ölumschlaginsel keine Fahrzeuge anlegen.
##### **Art. 24** Umschlagstelle im Bereich der Mündung des oberen
@@ -334,64 +328,62 @@
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3409).
[^6]: SR 0.747.208 ; BBl 2010 961
[^7]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3409).
[^8]: Aufgehoben durch Ziff. II der V des UVEK vom 9. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 1271).
[^6]: SR 0.747.208
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 2. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6551).
[^8]: Diese Verordnung wird nicht in der AS veröffentlicht. Sie kann beim Bundesamt für Verkehr, Mühlestrasse 6, 3063 Ittigen, gratis eingesehen oder im Internet unter www.bav.admin.ch abgerufen werden. Separatdrucke sind beim BBL, Verkauf Bundes- publikationen, 3003 Bern, erhältlich.
[^9]: Aufgehoben durch Ziff. II der V des UVEK vom 9. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 1271).
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2010 3411).
[^11]: SR 747.224.111
[^12]: SR 747.201.1
[^13]: SR 747.201
[^14]: SR 747.223.1
[^15]: SR 747.224.111
[^16]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^17]: SR 747.224.131
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^20]: SR 0.747.208 ; BBl 2010 961
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3409).
[^22]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2010 3411).
[^23]: [AS 1998 1650, 1999 1570, 2000 3008]
[^24]: Bereinigt gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 9. Juni 2005 (AS 2005 4921), Ziff. I der V des UVEK vom 20. Nov. 2006 (AS 2006 4803), Ziff. I 9 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizeri- schen Rheinhäfen (AS 2007 7069) und Ziff. I der V des UVEK vom 11. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3409).
[^25]: SR 747.224.111
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. II der V des UVEK vom 9. Febr. 2009, mit Wirkung seit 1. Dez. 2009 (AS 2009 1271).
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2010 3411).
[^12]: SR 747.224.111
[^13]: SR 747.201.1
[^14]: SR 747.201
[^15]: SR 747.223.1
[^16]: SR 747.224.111
[^17]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) angepasst. Diese Änd. ist im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^18]: SR 747.224.131
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I 9 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizerischen Rheinhäfen, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 7069).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 9. Juni 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4921).
[^21]: SR 0.747.208
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V des UVEK vom 11. Juni 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3409).
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V des UVEK vom 11. Juni 2010, mit Wirkung seit 1. Juli 2011 (AS 2010 3411).
[^24]: [AS 1998 1650, 1999 1570, 2000 3008]
[^25]: Bereinigt gemäss Ziff. II der V des UVEK vom 9. Juni 2005 (AS 2005 4921), Ziff. I der V des UVEK vom 20. Nov. 2006 (AS 2006 4803), Ziff. I 9 der V des UVEK vom 22. Nov. 2007 über Anpassungen im Zusammenhang mit der Gründung der Schweizeri- schen Rheinhäfen (AS 2007 7069), Ziff. I der V des UVEK vom 11. Juni 2010 (AS 2010 3409) und Ziff. II der V des UVEK vom 2. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6551).
[^26]: SR 747.224.111
[^27]: SR 747.224.131
[^28]: SR 747.224.111
[^27]: SR 747.224.111
[^28]: SR 747.224.131
[^29]: SR 747.224.111
[^30]: SR 0.747.208 ; BBl 2010 961
[^31]: SR 747.224.111
[^32]: SR 747.224.131
[^30]: SR 747.224.111
[^31]: SR 0.747.208
[^32]: SR 747.224.121
[^33]: SR 747.224.111
[^34]: SR 747.224.111
[^35]: SR 747.224.111
[^36]: SR 747.224.111
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