Änderungshistorie

Organisationsverordnung vom 20. April 2011 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (OV-EDA)

7 Versionen · 2011-04-20

Änderungen vom 2013-01-01

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- c. hat in Vertretung der Vorsteherin oder des Vorstehers des EDA umfassende Weisungsbefugnisse gegenüber den Direktorinnen und Direktoren;
<sup>3</sup> ist zuständig für die Beziehungen zur Europäischen Union und nimmt depard. tementsintern die dazugehörigen Aufsichtsaufgaben und für die Bundesverwaltung die entsprechenden Koordinationsaufgaben wahr.
<sup>3</sup> Das Staatssekretariat:
- a. entwickelt aussenpolitische Strategien und Konzepte;
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<sup>1</sup> Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) verfolgt die Ziele,
<sup>3</sup> die im Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungs-
<sup>4</sup> zusammenarbeit und humanitäre Hilfe und im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas festgelegt sind.
<sup>4</sup> die im Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungs-
<sup>5</sup> zusammenarbeit und humanitäre Hilfe und im Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas festgelegt sind.
<sup>2</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele erarbeitet sie zusammen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem EFD die Gesamtkonzeption des schweizerischen Beitrages an die internationale Entwicklungszusammenarbeit.
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<sup>4</sup> Sie führt das Kompetenzzentrum Verträge und Beschaffungen für das gesamte EDA.
<sup>6</sup> Art. 9 a Direktion für europäische Angelegenheiten
<sup>1</sup> Die Direktion für europäische Angelegenheiten ist das ständige Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der europäischen Integration.
<sup>2</sup> Sie nimmt insbesondere folgende Funktionen wahr:
- a. Sie beobachtet und analysiert die Entwicklung der europäischen Integration, bereitet Entscheidungen in Angelegenheiten der europäischen Integration vor und instruiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union.
- b. Sie bereitet Verträge mit der Europäischen Union vor, handelt sie in Zusammenarbeit mit den in der Sache zuständigen Stellen aus und koordiniert den Vollzug und die Weiterentwicklung der Verträge.
- c. Sie beobachtet und analysiert die Entwicklung des Europarechts.
- d. Sie koordiniert die Europapolitik für die gesamte Bundesverwaltung und berät diese in rechtlichen Angelegenheiten der europäischen Integration.
- e. Sie informiert über die schweizerische Politik der europäischen Integration, die europäische Integration im Allgemeinen und das Europarecht.
##### **Art. 10** Direktion für Ressourcen
<sup>1</sup> Die Direktion für Ressourcen (DR) ist das Kompetenzund Dienstleistungszentrum des EDA in Ressourcenfragen. Sie stellt die Ressourcen sicher, steuert sie und erbringt die für eine ergebnisorientierte Betriebsführung erforderlichen Dienstleistungen.
<sup>2</sup> Sie verfolgt dabei folgende Ziele:
- a. Sie unterstützt die Vorsteherin oder den Vorsteher des EDA bei der Umsetzung der Ziele des EDA durch den wirksamen Einsatz der Ressourcen.
- b. Sie betreibt das Netz schweizerischer Vertretungen im Ausland, welches den Bedürfnissen der Aussenpolitik und der Schweizerinnen und Schweizer im Ausland angepasst ist.
- c. Sie schafft die Voraussetzungen für eine ergebnisorientierte und wirtschaftliche Betriebsführung in den schweizerischen Vertretungen im Ausland, indem sie geeignete Dienstleistungen erbringt und die nötigen Führungsund Controllinginstrumente bereitstellt.
- d. Sie unterstützt die schweizerischen Vertretungen im Ausland bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und stellt durch Logistikund Informatikdienstleistungen die Kommunikation und Koordination zwischen dem Aussennetz und der Zentrale sicher.
<sup>3</sup> Bei der Verfolgung dieser Ziele nimmt sie folgende Funktionen wahr, soweit diese nicht den anderen Direktionen übertragen sind:
- a. Sie bewirtschaftet Personal und Finanzen und erbringt Logistikund Telematikdienstleistungen.
- b. Sie trifft Massnahmen zum Schutz und zur Sicherheit von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, Sachwerten und Informationen des EDA im Inund Ausland sowie der Funktionalität der Verwaltung im gesamten EDA; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit anderer Departemente.
- c. Sie besorgt die Rechtsetzung, Rechtsanwendung und die Rechtsberatung für das EDA; vorbehalten bleiben die Zuständigkeiten der Direktion für Völkerrecht sowie der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit.
<sup>4</sup> Der Direktion für Ressourcen unterstellt sind:
- a. der Berater oder die Beraterin für Datenschutz und der Berater oder die Beraterin für das Öffentlichkeitsprinzip im EDA;
- b. die Bundesreisezentrale.
<sup>5</sup> Die Bundesreisezentrale erbringt gemäss Leistungsauftrag des Bundesrats namentlich folgende Leistungen zugunsten oder im Auftrag des Bundes:
- a. weltweite Reisedienstleistungen und Sicherstellung günstiger Reisekonditionen;
- b. Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegund Ausweisung ausländischer Personen;
- c. Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Organisation von Konferenzen.
##### **Art. 11** Konsularische Direktion
<sup>1</sup> Die Konsularische Direktion (KD) sorgt für effiziente und kundenfreundliche konsularische Dienstleistungen.
<sup>2</sup> Zur Verfolgung dieses Ziels nimmt die Konsularische Direktion folgende Funktionen wahr:
- a. Sie schafft die nötigen Grundlagen für die konsularischen Dienstleistungen, welche Auslandschweizerinnen und -schweizern, durchreisenden Bürgerinnen und Bürgern sowie ausländischen Leistungsbezügern weltweit erbracht werden.
- b. Sie unterstützt die konsularischen Abteilungen im Ausland bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen und stellt ihnen zweckdienliche Arbeitsinstrumente zur Verfügung.
- c. Sie dient als Schnittstelle und Informationsdrehscheibe zwischen den Auslandvertretungen und den Ansprechpartnern in der Schweiz und im Ausland.
- d. Sie betreut konsularische Schutzfälle sowie Belange der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer; vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des Eidgenössischen Justizund Polizeidepartements im Bereich der Auslandschweizerfürsorge und der internationalen Kindsentführungen.
- e. Sie koordiniert und optimiert die Zusammenarbeit bei der Erbringung konsularischer Dienstleistungen innerhalb des Departements, mit anderen Bundesstellen und kantonalen Gremien sowie mit internationalen Partnern anderer Aussenministerien.
#### 4. Abschnitt: Schweizerische Vertretungen im Ausland
##### **Art. 12**
<sup>1</sup> Die schweizerischen Vertretungen im Ausland nehmen die Interessen der Schweiz in den Gaststaaten und bei den internationalen Organisationen wahr. Sie stellen im Ausland die Kohärenz der Aussenpolitik sicher.
<sup>2</sup> Sie erstatten der zuständigen Stelle in der Schweiz Bericht.
<sup>3</sup> Sie besorgen oder vermitteln den Geschäftsverkehr zwischen staatlichen Stellen der Schweiz und des Auslandes; vorbehalten bleiben diejenigen Geschäftsbereiche, in denen die staatlichen Stellen der Schweiz aufgrund spezialrechtlicher Regelungen oder besonderer Vereinbarungen mit dem EDA zum direkten Verkehr mit den ausländischen Behörden und Amtsstellen ermächtigt sind.
<sup>4</sup> Sie erbringen im Rahmen ihrer Zuständigkeit die nötigen konsularischen Dienstleistungen.
<sup>5</sup> Sie sind der Politischen Direktion unterstellt; vorbehalten bleiben die Funktionen der Direktion für Ressourcen nach Artikel 10.
#### 5. Abschnitt: Integrationsbüro
##### **Art. 13**
<sup>1</sup> Das Integrationsbüro ist das Kompetenzzentrum des Bundes für Fragen der europäischen Integration und in diesem Bereich im Sinne von Artikel 55 RVOG gemeinsames ständiges Koordinationsorgan des EDA und des EVD. Es bildet den Dienst für die Europäische Union (EU-Dienst) der Politischen Direktion im EDA und des SECO.
<sup>2</sup> Es ist unmittelbar den Staatssekretärinnen oder Staatssekretären des EDA und des EVD unterstellt.
<sup>3</sup> Es nimmt folgende Aufgaben wahr:
- a. Es beobachtet und analysiert die europäische Integrationsentwicklung, bereitet Entscheidungen in Integrationsangelegenheiten vor und instruiert die Mission der Schweiz bei der Europäischen Union.
- b. Es bereitet Verträge mit der Europäischen Union vor, handelt sie in Zusammenarbeit mit den in der Sache zuständigen Stellen aus und koordiniert den Vollzug und die Weiterentwicklung der Verträge.
- c. Es beobachtet und analysiert die Entwicklung des Europarechtes.
- d. Es unterstützt in beratender und koordinierender Hinsicht die gesamte Bundesverwaltung in integrationspolitischen und integrationsrechtlichen Angelegenheiten.
- e. Es informiert über die schweizerische Integrationspolitik, die europäische Integration im Allgemeinen und das Europarecht.
### 3. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 14** Aufhebung bisherigen Rechts
<sup>5</sup> Die Organisationsverordnung vom 29. März 2000 für das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten wird aufgehoben.
##### **Art. 15** Änderung bisherigen Rechts
<sup>6</sup> …
##### **Art. 16** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: SR 172.010
[^2]: SR 172.010.1
[^3]: SR 974.0
[^4]: SR 974.1
[^5]: [AS 2000 1239, 2002 1155 2056, 2006 2625, 2008 6419 Art. 8 Ziff. 2]
[^6]: Die Änderung kann unter AS 2011 1631 konsultiert werden.
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
[^4]: SR 974.0
[^5]: SR 974.1
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 15. Juni 2012 (Neugliederung der Departemente), in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 3631).
2011-04-20
OV-EDA
Originalfassung Text zu diesem Datum