Änderungshistorie

Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)

14 Versionen · 2011-10-26

Änderungen vom 2013-01-01

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<sup>1</sup> Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW):
- a. kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltung nach Artikel 7 Absatz 2
<sup>7</sup> ; TSV
<sup>7</sup> kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltungen mit Klauentieren nach a.
<sup>8</sup> Artikel 7 Absatz 2 TSV und der Tierhaltungen mit Equiden nach Artikel 18 a Absatz 4 TSV;
- b. Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;
@@ -96,7 +96,7 @@
- f. Gemeindenummer nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
<sup>8</sup> über die geografischen Namen; vom 21. Mai 2008
<sup>9</sup> vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen;
- g. bei Tieren der Schweinegattung: Haltungsform (ohne Auslauf, planbefestigter Auslauf, unbefestigter Auslauf, Weidehaltung).
@@ -106,7 +106,7 @@
- a. Ergebnisse der Schlachttierund Fleischuntersuchung nach Artikel 60 Ab-
<sup>9</sup> satz 2 der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle;
<sup>10</sup> satz 2 der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle;
- b. bei Tieren der Rindergattung und Tierhaltungen mit solchen Tieren: BVD- Status der Tiere und der Tierhaltungen.
@@ -150,9 +150,9 @@
- a. die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Equiden;
<sup>10</sup> b. die Person, die den Equiden nach Artikel 15 a Absatz 2 TSV kennzeichnet;
- c. die Person, die den Equiden nach Artikel 15 b TSV identifiziert;
<sup>11</sup> b. die Person, die den Equiden nach Artikel 15 a Absatz 2 TSV kennzeichnet;
<sup>12</sup> bis die Person, die den Equiden identifiziert (Art. 15 b Abs. 1 oder 15 f Abs. 1 c. TSV).
<sup>2</sup> Für Equiden müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a–g melden.
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<sup>6</sup> Bei der Identifizierung eines Equiden muss die Person, die die Identifizierung vornimmt, der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe l melden.
<sup>7</sup> Bei der Ausstellung des Equidenpasses muss die passausstellende Stelle nach bis Artikel 15 d TSV der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe m melden.
<sup>7</sup> Bei der Ausstellung des Equidenpasses muss die passausstellende Stelle der
<sup>13</sup> Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe m melden.
##### **Art. 9** Meldung durch Dritte
@@ -180,15 +182,15 @@
der Landwirtschaftsgesetzgebung Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern:
<sup>11</sup> a. der nach Artikel 29 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 berechnete massgebende Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung mit Auflistung aller Einzeltiere;
<sup>14</sup> a. der nach Artikel 29 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 berechnete massgebende Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung mit Auflistung aller Einzeltiere;
- b. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung am Stichtag nach Artikel 5 Absatz 1 der Land-
<sup>12</sup> wirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 ;
<sup>15</sup> wirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 ;
- c. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs-, Gemeinschaftsweideund Hirtenbetrieben nach Artikel 24 Absatz 3 der Sömmerungsbeitragsverord-
<sup>13</sup> nung vom 14. November 2007 ;
<sup>16</sup> ; nung vom 14. November 2007
- d. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung während der Referenzzeit nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998.
@@ -200,7 +202,7 @@
<sup>3</sup> Den Gesuchen zur Berichtigung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben c–e und Ziffer 2 Buchstaben b und c sind die Begleitdokumente nach Artikel 12
<sup>14</sup> TSV beizulegen.
<sup>17</sup> TSV beizulegen.
#### 3. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen
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<sup>3</sup> Die zuständigen kantonalen Stellen können die Daten nach den Artikeln 4–8, die sie für den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittelund Landwirtschaftsgesetzgebung benötigen, bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
<sup>4</sup> <sup>18</sup> Das Bearbeiten der Daten ist für die Amtsstellen kostenlos.
##### **Art. 14** Zucht-, Produzentenund Labelorganisationen
sowie Tiergesundheitsdienste
@@ -254,7 +258,7 @@
##### **Art. 15** Vom BLW für die Ausstellung von Equidenpässen
anerkannte Stellen Vom BLW für die Ausstellung von Equidenpässen anerkannte Stellen nach Artibis <sup>15</sup> TSV können die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a, c, f–i, k kel <sup>15</sup> d und l bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
anerkannte Stellen Vom BLW für die Ausstellung von Equidenpässen anerkannte Stellen nach Artibis <sup>19</sup> kel 15 d TSV können die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a, c, f–i, k und l bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
##### **Art. 16** Einsichtsberechtigte Personen
@@ -280,7 +284,7 @@
<sup>2</sup> Für die Einsichtnahme und die Datenbeschaffung werden die Gebühren nach den
<sup>16</sup> Ansätzen im Anhang Ziffer 8 der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr erhoben.
<sup>20</sup> Ansätzen im Anhang Ziffer 8 der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr erhoben.
##### **Art. 18** Einsichtnahme für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche
@@ -310,7 +314,9 @@
der Landwirtschaftsgesetzgebung
<sup>1</sup> Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils am 20. Mai auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung und ihrer Wasserbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 10 Buchstaben a und b und den Angaben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zur Verfügung. Auf Ersuchen der Tierhalterin oder des Tierhalters wird das Verzeichnis gegen eine Gebühr auch schriftlich zugestellt.
<sup>1</sup> Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils am 20. Mai auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung und ihrer Wasserbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 10 Buchstaben a und b und den Anga-
<sup>21</sup> ben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zur Verfügung.
<sup>2</sup> Sie stellt den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik die Daten nach Artikel 10 gemäss den Vorgaben des BLW zur Verfügung.
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##### **Art. 22** Aufgaben der Betreiberin im Bereich Equiden
<sup>1</sup> Die Betreiberin teilt jedem Equiden die UELN aufgrund der Geburtsmeldung zu. bis <sup>17</sup> Besteht eine Vereinbarung nach Artikel 15 d Absatz 5 TSV , so kann eine ausländische Organisation oder Vereinigung die UELN zuteilen.
<sup>1</sup> Die Betreiberin teilt jedem Equiden die UELN aufgrund der Geburtsmeldung zu.
<sup>22</sup> Ausnahmen für im Ausland anerkannte Organisationen sind in Artikel 15 f TSV
<sup>23</sup> geregelt.
<sup>2</sup> Die Betreiberin stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit folgenden Angaben zu:
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- d. einem Abschnitt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach
<sup>18</sup> Artikel 23 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 und der Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 der Verordnung vom 23. November
<sup>19</sup> 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
<sup>24</sup> Artikel 23 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 und der Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 der Verordnung vom 23. November
<sup>25</sup> 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
##### **Art. 23** Meldung bei Verdacht auf Widerhandlungen
@@ -362,7 +372,7 @@
<sup>2</sup> Sie bereitet Tierpässe für Tiere der Rindergattung vor, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
<sup>3</sup> Sie bereitet Equidenpässe vor oder stellt die dazu nötigen Daten den passausstelbis <sup>20</sup> lenden Stellen nach Artikel 15 d TSV zur Verfügung.
<sup>3</sup> Sie bereitet Equidenpässe vor oder stellt die dazu nötigen Daten den passausstelbis <sup>26</sup> lenden Stellen nach Artikel 15 d TSV zur Verfügung.
<sup>4</sup> Beim Wechsel des Verwendungszwecks eines Equiden von Nutztier zu Heimtier stellt sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer den entsprechenden Kleber für den Pass zu.
@@ -398,13 +408,13 @@
<sup>4</sup> Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen sowie die Erfassung der Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okto-
<sup>21</sup> ber 2011 .
<sup>27</sup> ber 2011 .
<sup>5</sup> Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen
<sup>22</sup> Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungsund Bezeich-
<sup>23</sup> nungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sind.
<sup>28</sup> Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungsund Bezeich-
<sup>29</sup> nungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sind.
##### **Art. 28** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
@@ -432,7 +442,7 @@
- h. den Verwendungszweck (Nutztier, Heimtier) nach Artikel 3 der Tierarznei-
<sup>24</sup> ; mittelverordnung vom 18. August 2004
<sup>30</sup> ; mittelverordnung vom 18. August 2004
- i. die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);
@@ -458,38 +468,50 @@
[^6]: SR 812.212.27
[^7]: SR 916.401
[^8]: SR 510.625
[^9]: SR 817.190
[^10]: SR 916.401
[^11]: SR 910.13
[^12]: SR 919.117.71
[^13]: SR 910.133
[^14]: SR 916.401
[^15]: SR 916.401
[^16]: SR 916.404.2
[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^8]: SR 916.401
[^9]: SR 510.625
[^10]: SR 817.190
[^11]: SR 916.401
[^12]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^14]: SR 910.13
[^15]: SR 919.117.71
[^16]: SR 910.133
[^17]: SR 916.401
[^18]: SR 812.212.27
[^19]: SR 817.190
[^20]: SR 916.401
[^21]: SR 910.15
[^22]: Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürgli- strasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden.
[^23]: SR 946.512
[^18]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^19]: SR 916.401
[^20]: SR 916.404.2
[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^22]: SR 916.401
[^23]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^24]: SR 812.212.27
[^25]: SR 817.190
[^26]: SR 916.401
[^27]: SR 910.15
[^28]: Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürgli- strasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden.
[^29]: SR 946.512
[^30]: SR 812.212.27
2011-10-26
Originalfassung Text zu diesem Datum