Änderungshistorie
Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
14 Versionen
· 2011-10-26
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2016-11-01
2016-01-01
2015-01-01
2014-08-01
2014-06-11
2014-01-01
2013-07-01
Änderungen vom 2013-07-01
@@ -60,7 +60,9 @@
- e. bei Tieren der Rindergattung: Datum und Art der Bestandesveränderung nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben a–h in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;
- f. bei Equiden: Name und Adresse der aktuellen Eigentümerin oder des aktuellen Eigentümers.
- f. bei Equiden: Name und Adresse der aktuellen Eigentümerin oder des aktuellen Eigentümers. 1bis Die Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit der Tiergeschichte eines Tiers der Rindergattung wird mit dem Tiergeschichtenstatus angezeigt. Ist die Tiergeschichte vollständig und fehlerlos, so hat sie den Status «OK». Ist sie unvollständig oder fehlerhaft, so hat sie den Status «fehlerhaft». Stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist und der entsprechenden Versandzeit aus, so hat die Tiergeschichte den
<sup>6</sup> Status «provisorisch OK».
<sup>2</sup> Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:
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- e. bei Equiden: Mikrochipnummer, rudimentäres verbales Signalement sowie Verwendungszweck nach Artikel 15 der Tierarzneimittelverordnung vom
<sup>6</sup> . 18. August 2004
<sup>7</sup> 18. August 2004 .
#### 2. Abschnitt: Inhalt der Datenbank und Meldepflichten
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<sup>1</sup> Die Kantone melden die folgenden Daten und ihre Änderungen dem Bundesamt für Landwirtschaft (BLW):
<sup>7</sup> kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltungen mit Klauentieren nach a.
<sup>8</sup> Artikel 7 Absatz 2 TSV und der Tierhaltungen mit Equiden nach Artikel 18 a Absatz 4 TSV;
<sup>8</sup> a. kantonale Identifikationsnummer der Tierhaltungen mit Klauentieren nach
<sup>9</sup> Artikel 7 Absatz 2 TSV und der Tierhaltungen mit Equiden nach Artikel 18 a Absatz 4 TSV;
- b. Name, Adresse und kantonale Identifikationsnummer der Tierhalterin oder des Tierhalters;
@@ -96,7 +98,7 @@
- f. Gemeindenummer nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung
<sup>9</sup> vom 21. Mai 2008 über die geografischen Namen;
<sup>10</sup> über die geografischen Namen; vom 21. Mai 2008
- g. bei Tieren der Schweinegattung: Haltungsform (ohne Auslauf, planbefestigter Auslauf, unbefestigter Auslauf, Weidehaltung).
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- a. Ergebnisse der Schlachttierund Fleischuntersuchung nach Artikel 60 Ab-
<sup>10</sup> satz 2 der Verordnung vom 23. November 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle;
<sup>11</sup> über das Schlachten und satz 2 der Verordnung vom 23. November 2005 die Fleischkontrolle;
- b. bei Tieren der Rindergattung und Tierhaltungen mit solchen Tieren: BVD- Status der Tiere und der Tierhaltungen.
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- a. die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Equiden;
<sup>11</sup> b. die Person, die den Equiden nach Artikel 15 a Absatz 2 TSV kennzeichnet;
<sup>12</sup> bis die Person, die den Equiden identifiziert (Art. 15 b Abs. 1 oder 15 f Abs. 1 c. TSV).
<sup>12</sup> b. die Person, die den Equiden nach Artikel 15 a Absatz 2 TSV kennzeichnet;
<sup>13</sup> bis c. die Person, die den Equiden identifiziert (Art. 15 b Abs. 1 oder 15 f Abs. 1 TSV).
<sup>2</sup> Für Equiden müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a–g melden.
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<sup>7</sup> Bei der Ausstellung des Equidenpasses muss die passausstellende Stelle der
<sup>13</sup> Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe m melden.
<sup>14</sup> Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe m melden.
##### **Art. 9** Meldung durch Dritte
@@ -182,15 +184,15 @@
der Landwirtschaftsgesetzgebung Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern:
<sup>14</sup> a. der nach Artikel 29 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 berechnete massgebende Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung mit Auflistung aller Einzeltiere;
<sup>15</sup> a. der nach Artikel 29 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 berechnete massgebende Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung mit Auflistung aller Einzeltiere;
- b. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung am Stichtag nach Artikel 5 Absatz 1 der Land-
<sup>15</sup> wirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 ;
<sup>16</sup> wirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 ;
- c. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs-, Gemeinschaftsweideund Hirtenbetrieben nach Artikel 24 Absatz 3 der Sömmerungsbeitragsverord-
<sup>16</sup> ; nung vom 14. November 2007
<sup>17</sup> nung vom 14. November 2007 ;
- d. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung während der Referenzzeit nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998.
@@ -202,7 +204,7 @@
<sup>3</sup> Den Gesuchen zur Berichtigung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben c–e und Ziffer 2 Buchstaben b und c sind die Begleitdokumente nach Artikel 12
<sup>17</sup> TSV beizulegen.
<sup>18</sup> TSV beizulegen.
#### 3. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen
@@ -214,11 +216,15 @@
- b. das Tierdetail eines einzelnen Tiers;
- c. bei Tieren der Rindergattung: den BVD-Status eines einzelnen Tiers;
<sup>19</sup> bei Tieren der Rindergattung: den BVD-Status, den Tiergeschichtenstatus c. und das Geburtsdatum eines einzelnen Tiers;
- d. bei Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung: den BVD-Status einer Tierhaltung.
<sup>2</sup> Je Person und Tag sind bis zu 30 Abfragen zulässig; diese sind kostenlos.
<sup>2</sup> Je Person und Tag sind bis zu 30 Abfragen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d
<sup>20</sup> möglich; diese sind kostenlos. 2bis Abfragen nach Absatz 1 Buchstabe c sind unbeschränkt möglich und kosten-
<sup>21</sup> los.
<sup>3</sup> Die TVD-Nummer der Tierhaltung oder die Identifikationsnummer des Tiers dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten. Die Anwenderin oder der Anwender beschafft die Schlüssel selber.
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<sup>3</sup> Die zuständigen kantonalen Stellen können die Daten nach den Artikeln 4–8, die sie für den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittelund Landwirtschaftsgesetzgebung benötigen, bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
<sup>4</sup> <sup>18</sup> Das Bearbeiten der Daten ist für die Amtsstellen kostenlos.
<sup>4</sup> <sup>22</sup> Das Bearbeiten der Daten ist für die Amtsstellen kostenlos.
##### **Art. 14** Zucht-, Produzentenund Labelorganisationen
@@ -258,7 +264,7 @@
##### **Art. 15** Vom BLW für die Ausstellung von Equidenpässen
anerkannte Stellen Vom BLW für die Ausstellung von Equidenpässen anerkannte Stellen nach Artibis <sup>19</sup> kel 15 d TSV können die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a, c, f–i, k und l bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
anerkannte Stellen Vom BLW für die Ausstellung von Equidenpässen anerkannte Stellen nach Artibis <sup>23</sup> TSV können die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a, c, f–i, k kel 15 d und l bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
##### **Art. 16** Einsichtsberechtigte Personen
@@ -284,7 +290,7 @@
<sup>2</sup> Für die Einsichtnahme und die Datenbeschaffung werden die Gebühren nach den
<sup>20</sup> Ansätzen im Anhang Ziffer 8 der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr erhoben.
<sup>24</sup> Ansätzen im Anhang Ziffer 8 der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr erhoben.
##### **Art. 18** Einsichtnahme für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche
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<sup>5</sup> Sie veröffentlicht Auswertungen über die in der Datenbank registrierten Tiere. Dabei sind die Daten so darzustellen, dass keine Rückschlüsse auf einzelne Tierhaltungen, Zucht-, Produzentenund Labelorganisationen sowie Tiergesundheitsdienste möglich sind. Entsprechende Publikationen müssen allgemein zugänglich sein.
<sup>6</sup> Sie aktualisiert nach jeder Meldung zu einem Tier der Rindergattung dessen Tier-
<sup>25</sup> geschichtenstatus.
##### **Art. 21** Aufgaben der Betreiberin zum Vollzug
der Landwirtschaftsgesetzgebung
<sup>1</sup> Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils am 20. Mai auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung und ihrer Wasserbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 10 Buchstaben a und b und den Anga-
<sup>21</sup> ben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zur Verfügung.
<sup>26</sup> ben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zur Verfügung.
<sup>2</sup> Sie stellt den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik die Daten nach Artikel 10 gemäss den Vorgaben des BLW zur Verfügung.
@@ -332,9 +342,9 @@
<sup>1</sup> Die Betreiberin teilt jedem Equiden die UELN aufgrund der Geburtsmeldung zu.
<sup>22</sup> Ausnahmen für im Ausland anerkannte Organisationen sind in Artikel 15 f TSV
<sup>23</sup> geregelt.
<sup>27</sup> Ausnahmen für im Ausland anerkannte Organisationen sind in Artikel 15 f TSV
<sup>28</sup> geregelt.
<sup>2</sup> Die Betreiberin stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit folgenden Angaben zu:
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- d. einem Abschnitt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach
<sup>24</sup> Artikel 23 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 und der Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 der Verordnung vom 23. November
<sup>25</sup> 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
<sup>29</sup> Artikel 23 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 und der Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 der Verordnung vom 23. November
<sup>30</sup> 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
##### **Art. 23** Meldung bei Verdacht auf Widerhandlungen
@@ -372,7 +382,7 @@
<sup>2</sup> Sie bereitet Tierpässe für Tiere der Rindergattung vor, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
<sup>3</sup> Sie bereitet Equidenpässe vor oder stellt die dazu nötigen Daten den passausstelbis <sup>26</sup> lenden Stellen nach Artikel 15 d TSV zur Verfügung.
<sup>3</sup> Sie bereitet Equidenpässe vor oder stellt die dazu nötigen Daten den passausstelbis <sup>31</sup> lenden Stellen nach Artikel 15 d TSV zur Verfügung.
<sup>4</sup> Beim Wechsel des Verwendungszwecks eines Equiden von Nutztier zu Heimtier stellt sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer den entsprechenden Kleber für den Pass zu.
@@ -408,13 +418,13 @@
<sup>4</sup> Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen sowie die Erfassung der Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okto-
<sup>27</sup> ber 2011 .
<sup>32</sup> ber 2011 .
<sup>5</sup> Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen
<sup>28</sup> Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungsund Bezeich-
<sup>29</sup> nungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sind.
<sup>33</sup> Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungsund Bezeich-
<sup>34</sup> akkreditiert sind. nungsverordnung vom 17. Juni 1996
##### **Art. 28** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
@@ -442,7 +452,7 @@
- h. den Verwendungszweck (Nutztier, Heimtier) nach Artikel 3 der Tierarznei-
<sup>30</sup> ; mittelverordnung vom 18. August 2004
<sup>35</sup> mittelverordnung vom 18. August 2004 ;
- i. die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);
@@ -466,52 +476,62 @@
[^5]: www.agate.ch
[^6]: SR 812.212.27
[^7]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^8]: SR 916.401
[^9]: SR 510.625
[^10]: SR 817.190
[^11]: SR 916.401
[^12]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).
[^7]: SR 812.212.27
[^8]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^9]: SR 916.401
[^10]: SR 510.625
[^11]: SR 817.190
[^12]: SR 916.401
[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^14]: SR 910.13
[^15]: SR 919.117.71
[^16]: SR 910.133
[^17]: SR 916.401
[^18]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^19]: SR 916.401
[^20]: SR 916.404.2
[^21]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^22]: SR 916.401
[^23]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^24]: SR 812.212.27
[^25]: SR 817.190
[^26]: SR 916.401
[^27]: SR 910.15
[^28]: Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürgli- strasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden.
[^29]: SR 946.512
[^30]: SR 812.212.27
[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^15]: SR 910.13
[^16]: SR 919.117.71
[^17]: SR 910.133
[^18]: SR 916.401
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).
[^22]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^23]: SR 916.401
[^24]: SR 916.404.2
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).
[^26]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^27]: SR 916.401
[^28]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^29]: SR 812.212.27
[^30]: SR 817.190
[^31]: SR 916.401
[^32]: SR 910.15
[^33]: Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürgli- strasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden.
[^34]: SR 946.512
[^35]: SR 812.212.27
2013-01-01
2012-01-01
2011-10-26
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Text zu diesem Datum