Änderungshistorie
Verordnung vom 26. Oktober 2011 über die Tierverkehrsdatenbank (TVD-Verordnung)
14 Versionen
· 2011-10-26
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2016-11-01
2016-01-01
2015-01-01
2014-08-01
2014-06-11
2014-01-01
Änderungen vom 2014-01-01
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- e. bei Tieren der Rindergattung: Datum und Art der Bestandesveränderung nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben a–h in den einzelnen Tierhaltungen, in denen das Tier steht oder gestanden ist;
- f. bei Equiden: Name und Adresse der aktuellen Eigentümerin oder des aktuellen Eigentümers. 1bis Die Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit der Tiergeschichte eines Tiers der Rindergattung wird mit dem Tiergeschichtenstatus angezeigt. Ist die Tiergeschichte vollständig und fehlerlos, so hat sie den Status «OK». Ist sie unvollständig oder fehlerhaft, so hat sie den Status «fehlerhaft». Stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist und der entsprechenden Versandzeit aus, so hat die Tiergeschichte den
<sup>6</sup> Status «provisorisch OK».
- f. bei Equiden: Name und Adresse der aktuellen Eigentümerin oder des aktuellen Eigentümers. 1bis Die Vollständigkeit und Fehlerlosigkeit der Tiergeschichte eines Tiers der Rindergattung wird mit dem Tiergeschichtenstatus angezeigt. Ist die Tiergeschichte vollständig und fehlerlos, so hat sie den Status «OK». Ist sie unvollständig oder fehlerhaft, so hat sie den Status «fehlerhaft». Stehen Meldungen innerhalb der Meldefrist und der entsprechenden Versandzeit aus, so hat die Tiergeschichte den Status
<sup>6</sup> «provisorisch OK».
<sup>2</sup> Das Tierdetail umfasst die folgenden Daten eines einzelnen Tiers:
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##### **Art. 7** Daten zu Tieren der Ziegenund der Schafgattung
Für Tierhaltungen mit Tieren der Ziegenoder der Schafgattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:
<sup>1</sup> Für Tierhaltungen mit Tieren der Ziegenoder der Schafgattung müssen die Tierhalterinnen und Tierhalter der Betreiberin die folgenden Daten und ihre Änderungen melden:
- a. Telefonnummer und Korrespondenzsprache;
- b. Postoder Bankverbindung.
<sup>2</sup> Bei der Schlachtung von Tieren der Ziegenund der Schafgattung muss der Schlachtbetrieb der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 4 innert drei
<sup>12</sup> Arbeitstagen melden.
##### **Art. 8** Daten zu Equiden
<sup>1</sup> Die folgenden Personen müssen der Betreiberin ihren Namen, ihre Adresse, ihre E-Mail-Adresse, ihre Telefonnummer und ihre Korrespondenzsprache sowie Änderungen dieser Daten melden:
- a. die Eigentümerin oder der Eigentümer eines Equiden;
<sup>12</sup> b. die Person, die den Equiden nach Artikel 15 a Absatz 2 TSV kennzeichnet;
<sup>13</sup> bis c. die Person, die den Equiden identifiziert (Art. 15 b Abs. 1 oder 15 f Abs. 1 TSV).
<sup>13</sup> b. die Person, die den Equiden nach Artikel 15 a Absatz 2 TSV kennzeichnet;
<sup>14</sup> bis die Person, die den Equiden identifiziert (Art. 15 b Abs. 1 oder 15 f Abs. 1 c. TSV).
<sup>2</sup> Für Equiden müssen die Eigentümerinnen und Eigentümer der Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a–g melden.
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<sup>7</sup> Bei der Ausstellung des Equidenpasses muss die passausstellende Stelle der
<sup>14</sup> Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe m melden.
<sup>15</sup> Betreiberin die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstabe m melden.
##### **Art. 9** Meldung durch Dritte
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<sup>4</sup> Die mit den Meldungen beauftragte Person muss der Betreiberin ihren Namen, ihre Adresse, ihre E-Mail-Adresse, ihre Telefonnummer und ihre Korrespondenzsprache sowie Änderungen dieser Daten melden.
##### **Art. 10** Daten zu Tieren der Rindergattung zum Vollzug
der Landwirtschaftsgesetzgebung Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern:
<sup>15</sup> a. der nach Artikel 29 der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998 berechnete massgebende Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung mit Auflistung aller Einzeltiere;
- b. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung am Stichtag nach Artikel 5 Absatz 1 der Land-
<sup>16</sup> wirtschaftlichen Datenverordnung vom 7. Dezember 1998 ;
- c. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs-, Gemeinschaftsweideund Hirtenbetrieben nach Artikel 24 Absatz 3 der Sömmerungsbeitragsverord-
<sup>17</sup> nung vom 14. November 2007 ;
- d. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung während der Referenzzeit nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe a der Direktzahlungsverordnung vom 7. Dezember 1998.
<sup>16</sup> Art. 10 Daten zu Tieren der Rindergattung zum Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung
<sup>1</sup> Die Betreiberin muss aus den Daten nach Artikel 5 jährlich nach den Vorgaben des BLW die folgenden Daten berechnen oder ermitteln und in der Datenbank speichern:
- a. die nach den Artikeln 33 und 34 der Direktzahlungsverordnung vom
<sup>17</sup> 23. Oktober 2013 (DZV) berechneten Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln pro Tierhaltung der Ganzjahres-, Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetriebe, mit Auflistung aller Einzeltiere;
- b. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung der Ganzjahresbetriebe am 1. Januar (Stichtag Ganzjahresbetriebe);
- c. die Bestände an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln nach Tierkategorien pro Tierhaltung auf Sömmerungs-, Gemeinschaftsweidebetrieben am 25. Juli (Sömmerungsstichtag);
- d. die Entwicklung des Bestands an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln in den Bemessungsperioden nach den Artikeln 33 und 34 DZV nach Tierkategorien pro Tierhaltung der Ganzjahres-, Sömmerungsund Gemeinschaftsweidebetriebe.
<sup>2</sup> Als Ganzjahresbetriebe gelten Betriebe nach Artikel 6 der Landwirtschaftlichen
<sup>18</sup> Begriffsverordnung vom 7. Dezember 1998 .
##### **Art. 11** Berichtigung von Daten
<sup>1</sup> Die meldepflichtigen Personen nach den Artikeln 5–8 und die beauftragten Personen nach Artikel 9 können bei der Betreiberin jederzeit eine Berichtigung der von ihnen gemeldeten Daten beantragen.
<sup>2</sup> Soll eine Datenberichtigung für Direktzahlungen berücksichtigt werden, so muss die Tierhalterin oder der Tierhalter diese Berichtigung bis am 30. Juni des laufenden Jahres bei der Betreiberin mit schriftlicher Begründung beantragen.
<sup>2</sup> <sup>19</sup> …
<sup>3</sup> Den Gesuchen zur Berichtigung von Daten nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstaben c–e und Ziffer 2 Buchstaben b und c sind die Begleitdokumente nach Artikel 12
<sup>18</sup> TSV beizulegen.
<sup>20</sup> TSV beizulegen.
#### 3. Abschnitt: Zugriffsberechtigungen
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- b. das Tierdetail eines einzelnen Tiers;
<sup>19</sup> bei Tieren der Rindergattung: den BVD-Status, den Tiergeschichtenstatus c. und das Geburtsdatum eines einzelnen Tiers;
<sup>21</sup> bei Tieren der Rindergattung: den BVD-Status, den Tiergeschichtenstatus c. und das Geburtsdatum eines einzelnen Tiers;
- d. bei Tierhaltungen mit Tieren der Rindergattung: den BVD-Status einer Tierhaltung.
<sup>2</sup> Je Person und Tag sind bis zu 30 Abfragen nach Absatz 1 Buchstaben a, b und d
<sup>20</sup> möglich; diese sind kostenlos. 2bis Abfragen nach Absatz 1 Buchstabe c sind unbeschränkt möglich und kosten-
<sup>21</sup> los.
<sup>22</sup> möglich; diese sind kostenlos. 2bis Abfragen nach Absatz 1 Buchstabe c sind unbeschränkt möglich und kosten-
<sup>23</sup> los.
<sup>3</sup> Die TVD-Nummer der Tierhaltung oder die Identifikationsnummer des Tiers dient als Schlüssel für die Einsichtnahme in die Daten. Die Anwenderin oder der Anwender beschafft die Schlüssel selber.
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<sup>1</sup> Das BLW kann die Daten nach den Artikeln 4–8 bearbeiten. Es hat Einsicht in die Daten nach den Artikeln 9 und 10.
<sup>2</sup> Die Bundesämter für Veterinärwesen, für Statistik, für Gesundheit und für wirtschaftliche Landesversorgung sowie das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schweizerische Heilmittelinstitut können die Daten nach den Artikeln 4–8, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
<sup>2</sup> Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen, das Bundesamt für Statistik, das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung, das Eidgenössische Büro für Konsumentenfragen, die Eidgenössische Zollverwaltung und das Schweizerische Heilmittelinstitut können die Daten nach den Artikeln 4–8, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen, bei der Betreiberin beschaffen und verwen-
<sup>24</sup> den.
<sup>3</sup> Die zuständigen kantonalen Stellen können die Daten nach den Artikeln 4–8, die sie für den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittelund Landwirtschaftsgesetzgebung benötigen, bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
<sup>4</sup> <sup>22</sup> Das Bearbeiten der Daten ist für die Amtsstellen kostenlos.
<sup>4</sup> <sup>25</sup> Das Bearbeiten der Daten ist für die Amtsstellen kostenlos.
##### **Art. 14** Zucht-, Produzentenund Labelorganisationen
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##### **Art. 15** Vom BLW für die Ausstellung von Equidenpässen
anerkannte Stellen Vom BLW für die Ausstellung von Equidenpässen anerkannte Stellen nach Artibis <sup>23</sup> TSV können die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a, c, f–i, k kel 15 d und l bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
anerkannte Stellen Vom BLW für die Ausstellung von Equidenpässen anerkannte Stellen nach Artibis <sup>26</sup> TSV können die Daten nach Anhang 1 Ziffer 3 Buchstaben a, c, f–i, k kel 15 d und l bei der Betreiberin beschaffen und verwenden.
##### **Art. 16** Einsichtsberechtigte Personen
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<sup>2</sup> Für die Einsichtnahme und die Datenbeschaffung werden die Gebühren nach den
<sup>24</sup> Ansätzen im Anhang Ziffer 8 der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr erhoben.
<sup>27</sup> Ansätzen im Anhang Ziffer 8 der Verordnung vom 16. Juni 2006 über die Gebühren für den Tierverkehr erhoben.
##### **Art. 18** Einsichtnahme für Zuchtzwecke oder wissenschaftliche
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<sup>6</sup> Sie aktualisiert nach jeder Meldung zu einem Tier der Rindergattung dessen Tier-
<sup>25</sup> geschichtenstatus.
<sup>28</sup> geschichtenstatus.
##### **Art. 21** Aufgaben der Betreiberin zum Vollzug
der Landwirtschaftsgesetzgebung
<sup>1</sup> Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils am 20. Mai auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung und ihrer Wasserbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 10 Buchstaben a und b und den Anga-
<sup>26</sup> ben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zur Verfügung.
<sup>1</sup> Die Betreiberin stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern jeweils bis spätestens
<sup>29</sup> 15 Tage nach Ablauf der Bemessungsperioden nach Artikel 33 der DZV auf elektronischem Weg ein Verzeichnis ihrer Tiere der Rindergattung und ihrer Wasserbüffel mitsamt den Angaben nach Artikel 10 Buchstaben a und b und den Anga-
<sup>30</sup> ben zur Nutzungsart nach Absatz 3 zur Verfügung.
<sup>2</sup> Sie stellt den zuständigen kantonalen Stellen, dem BLW und dem Bundesamt für Statistik die Daten nach Artikel 10 gemäss den Vorgaben des BLW zur Verfügung.
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<sup>4</sup> Sie stellt den Tierhalterinnen und Tierhaltern und den Amtsstellen nach Artikel 13 Absatz 3 ein Instrument zur Verfügung, mit dem sie für einen wählbaren Zeitraum von maximal einem Jahr den Bestand an Tieren der Rindergattung und an Wasserbüffeln in Grossvieheinheiten berechnen können.
<sup>5</sup> Sie stellt sicher, dass Fleischverarbeitungsund Fleischhandelsbetriebe, die ein Gesuch für die Zuteilung der Kontingentsanteile nach Artikel 24 b der Schlachtvieh-
<sup>31</sup> verordnung vom 26. November 2003 (SV) stellen wollen, sich in der TVD registrieren können, und teilt ihnen eine TVD-Nummer zu. Mit dem Gesuch müssen der Name, die Adresse, die Telefonnummer und die Korrespondenzsprache gemeldet
<sup>32</sup> werden.
<sup>6</sup> Sie stellt sicher, dass Gesuche für Kontingentsanteile nach Artikel 24 b SV über das
<sup>33</sup> Internetportal Agate in der TVD eingereicht werden können.
<sup>7</sup> Sie ermittelt für jede Bemessungsperiode pro Generaleinfuhrbewilligung (GEB) die folgenden Daten und übermittelt sie dem BLW bis zum 7. September vor Beginn der Kontingentsperiode:
- a. die Zahl der geschlachteten Tiere nach Artikel 24 a SV;
- b. die GEB eines allfälligen Kontingentsanteilsberechtigten nach Artikel 14 der
<sup>34</sup> <sup>35</sup> Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 .
##### **Art. 22** Aufgaben der Betreiberin im Bereich Equiden
<sup>1</sup> Die Betreiberin teilt jedem Equiden die UELN aufgrund der Geburtsmeldung zu.
<sup>27</sup> Ausnahmen für im Ausland anerkannte Organisationen sind in Artikel 15 f TSV
<sup>28</sup> geregelt.
<sup>36</sup> Ausnahmen für im Ausland anerkannte Organisationen sind in Artikel 15 f TSV
<sup>37</sup> geregelt.
<sup>2</sup> Die Betreiberin stellt der Eigentümerin oder dem Eigentümer und der Tierhalterin oder dem Tierhalter im Anschluss an die Geburtsmeldung eine Aufnahmebestätigung mit folgenden Angaben zu:
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- d. einem Abschnitt zur Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach
<sup>29</sup> Artikel 23 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 und der Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 der Verordnung vom 23. November
<sup>30</sup> 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
<sup>38</sup> Artikel 23 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 und der Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 der Verordnung vom 23. November
<sup>39</sup> 2005 über das Schlachten und die Fleischkontrolle.
##### **Art. 23** Meldung bei Verdacht auf Widerhandlungen
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<sup>2</sup> Sie bereitet Tierpässe für Tiere der Rindergattung vor, die für die Ausfuhr bestimmt sind.
<sup>3</sup> Sie bereitet Equidenpässe vor oder stellt die dazu nötigen Daten den passausstelbis <sup>31</sup> lenden Stellen nach Artikel 15 d TSV zur Verfügung.
<sup>3</sup> Sie bereitet Equidenpässe vor oder stellt die dazu nötigen Daten den passausstelbis <sup>40</sup> lenden Stellen nach Artikel 15 d TSV zur Verfügung.
<sup>4</sup> Beim Wechsel des Verwendungszwecks eines Equiden von Nutztier zu Heimtier stellt sie der Eigentümerin oder dem Eigentümer den entsprechenden Kleber für den Pass zu.
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<sup>2</sup> Es kann bei der Betreiberin ohne Voranmeldung Kontrollen durchführen.
<sup>3</sup> Das Bundesamt für Veterinärwesen legt die Art der Kontrollen bei den Tierhaltungen durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetzgebung fest.
<sup>4</sup> Die Kontrollfrequenz, die Koordination der Kontrollen sowie die Erfassung der Kontrolldaten richten sich nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 26. Okto-
<sup>32</sup> ber 2011 .
<sup>3</sup> Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen legt die Art der Kontrollen bei den Tierhaltungen durch die Vollzugsorgane der Tierseuchengesetz-
<sup>41</sup> gebung fest.
<sup>4</sup> Die Häufigkeit und die Koordination der Kontrollen richten sich nach der Verord-
<sup>42</sup> nung vom 23. Oktober 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirt-
<sup>43</sup> schaftsbetrieben. 4bis Die zuständigen kantonalen Behörden sorgen dafür, dass die Kontrolldaten im zentralen Informationssystem nach dem Artikel 165 d des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 und nach dem Artikel 54 a des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli
<sup>44</sup> 1966 erfasst oder dahin übermittelt werden.
<sup>5</sup> Die Kantone können zur Kontrolle Stellen beiziehen, die nach der europäischen
<sup>33</sup> Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungsund Bezeich-
<sup>34</sup> akkreditiert sind. nungsverordnung vom 17. Juni 1996
<sup>45</sup> Norm ISO/IEC 17020 «Allgemeine Kriterien für den Betrieb verschiedener Typen von Stellen, die Inspektionen durchführen» und der Akkreditierungsund Bezeich-
<sup>46</sup> nungsverordnung vom 17. Juni 1996 akkreditiert sind.
##### **Art. 28** Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts
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- h. den Verwendungszweck (Nutztier, Heimtier) nach Artikel 3 der Tierarznei-
<sup>35</sup> mittelverordnung vom 18. August 2004 ;
<sup>47</sup> ; mittelverordnung vom 18. August 2004
- i. die Art (Pferd, Esel, Maultier, Maulesel);
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<sup>3</sup> Muss ein Ereignis nach Anhang 1 Ziffer <sup>3</sup> gemeldet werden, so ist dieser Equide vorgängig zu registrieren.
<sup>48</sup> Art. 29 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2013 Für die Ermittlung der Tierdaten von Ganzjahresbetrieben für das Jahr 2014 ist die Bemessungsperiode vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014 massgebend. Stichtag ist der 2. Mai 2014.
##### **Art. 30** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
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[^11]: SR 817.190
[^12]: SR 916.401
[^13]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
[^13]: SR 916.401
[^14]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^15]: SR 910.13
[^16]: SR 919.117.71
[^17]: SR 910.133
[^18]: SR 916.401
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).
[^22]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^23]: SR 916.401
[^24]: SR 916.404.2
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).
[^26]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^27]: SR 916.401
[^28]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^29]: SR 812.212.27
[^30]: SR 817.190
[^31]: SR 916.401
[^32]: SR 910.15
[^33]: Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürgli- strasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden.
[^34]: SR 946.512
[^35]: SR 812.212.27
[^15]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
[^17]: SR 910.13
[^18]: SR 910.91
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
[^20]: SR 916.401
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041).
[^25]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^26]: SR 916.401
[^27]: SR 916.404.2
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Mai 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1753).
[^29]: SR 910.13
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
[^31]: SR 916.341
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
[^34]: SR 916.01
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
[^36]: SR 916.401
[^37]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der V vom 30. Nov. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6859).
[^38]: SR 812.212.27
[^39]: SR 817.190
[^40]: SR 916.401
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 4. Sept. 2013 (Reorganisation im Bereich Lebens- mittelsicherheit und Veterinärwesen), in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3041).
[^42]: SR 910.15
[^43]: Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 23. Okt. 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3867).
[^44]: Eingefügt durch Anhang 3 Ziff. 6 der V vom 23. Okt. 2013 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3867).
[^45]: Der Text dieser Norm kann bei der Schweizerischen Normen-Vereinigung, Bürgli- strasse 29, 8400 Winterthur (www.snv.ch) bezogen werden.
[^46]: SR 946.512
[^47]: SR 812.212.27
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Okt. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 3999).
2013-07-01
2013-01-01
2012-01-01
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