Änderungshistorie
Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
12 Versionen
· 2020-06-19
2020-12-22
2020-12-12
2020-12-09
Änderungen vom 2020-12-09
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# Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand am 2. November 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand am 9. Dezember 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
<sup>1</sup> (EpG), vom 28. September 2012 verordnet:
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<sup>2</sup> Als Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs nach Absatz 1 gelten:
- a. Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom
<sup>5</sup> 20. März 2009 ; davon ausgenommen sind Skilifte und Sesselbahnen; für diese gelten die Massnahmen, die der Betreiber im Schutzkonzept festlegt;
<sup>5</sup> a. Fahrzeuge von Unternehmen mit einer Konzession nach Artikel 6 oder einer Bewilligung nach Artikel 7 oder 8 des Personenbeförderungsgesetzes vom
<sup>6</sup> 20. März 2009 ;
- b. Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel
<sup>6</sup> 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 , die im Linienoder Charterverkehr eingesetzt werden.
<sup>7</sup> Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen Art. 3 b und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs
<sup>1</sup> Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.
<sup>7</sup> 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 , die im Linienoder Charterverkehr eingesetzt werden.
<sup>8</sup> Art. 3 b Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs
<sup>1</sup> Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus, Tram und Seilbahnen und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen
<sup>9</sup> Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.
<sup>2</sup> Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen:
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- f. auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner, sowie Sportlerinnen und Sportler und Künstlerinnen und Künstler nach den Artikeln 6 e und 6 f .
<sup>8</sup> <sup>9</sup> Art. 3 c Massnahmen im öffentlichen Raum
<sup>10</sup> <sup>11</sup> Art. 3 c Massnahmen im öffentlichen Raum
<sup>1</sup> Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.
<sup>2</sup> Jede Person muss im öffentlichen Raum in folgenden Bereichen eine Gesichtsmaske tragen:
- a. in belebten Fussgängerbereichen von urbanen Zentren und Dorfkernen;
<sup>12</sup> in belebten Fussgängerbereichen von urbanen Zentren, Dorfkernen und Wina. tersportorten;
- b. in weiteren Bereichen des öffentlichen Raums, sobald es zu einer Konzentration von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht ein-
<sup>10</sup> gehalten werden kann.
<sup>13</sup> gehalten werden kann.
<sup>3</sup> Auf die Pflicht nach Absatz 2 sind die Ausnahmen nach Artikel <sup>3</sup> b Absatz 2 Buch-
<sup>11</sup> staben a und b anwendbar. 3. Abschnitt: Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen
<sup>14</sup> staben a und b anwendbar. 3. Abschnitt: Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen
##### **Art. 4** Schutzkonzept
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- d. Sind Personen anwesend, die nach Artikel 3 b Absatz 2 oder nach Artikel 6 e oder 6 f von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske ausgenommen sind, so muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder es müssen andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen geeigneter Abschrankungen ergriffen werden. Ist dies aufgrund der Art der Aktivität oder wegen örtlicher Gegebenheiten nicht möglich, so muss die Erhebung von Kontakt-
<sup>12</sup> daten der anwesenden Personen nach Artikel 5 vorgesehen werden.
<sup>15</sup> daten der anwesenden Personen nach Artikel 5 vorgesehen werden.
<sup>3</sup> Die Vorgaben nach Absatz 2 werden im Anhang näher ausgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt diesen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaften nach.
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<sup>2</sup> Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle
<sup>13</sup> auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.
<sup>16</sup> auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.
<sup>3</sup> Die erhobenen Kontaktdaten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.
<sup>14</sup> Art. 5 a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Barund Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale
<sup>17</sup> Art. 5 a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Barund Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale
<sup>1</sup> Für Restaurations-, Barund Clubbetriebe gilt zusätzlich zum Schutzkonzept nach Artikel 4 Folgendes:
- a. Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht; namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
- b. Zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr müssen die Betriebe geschlossen bleiben.
- c. Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern sowie für die Mensen und Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen.
- d. In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen oder Tagesstrukturangeboten der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
<sup>18</sup> b. Zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr müssen die Betriebe geschlossen bleiben; in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar dürfen sie jedoch bis 01.00 Uhr geöffnet sein.
- c. Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern sowie für die Mensen und Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen. bis <sup>19</sup> c . Zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden. ter <sup>20</sup> . Die Betreiber müssen die Kontaktdaten von mindestens einem Gast pro c Gästegruppe erheben.
- d. In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen oder Tagesstrukturangeboten der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden. 1bis In Skigebieten nach Artikel 5 c Absatz 1 dürfen Gäste bis 17.30 Uhr in Innenräume von Restaurationsbetrieben nur dann eingelassen werden, wenn für sie ein
<sup>21</sup> Tisch frei ist.
<sup>2</sup> Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen sowie die Durchführung von Tanzveranstaltungen ist verboten.
<sup>15</sup> Art. 6 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen
<sup>22</sup> Art. 5 b Besondere Bestimmungen für Wintersportorte
<sup>1</sup> Gemeinden mit Skigebieten und zahlreichen Wintersportgästen (Wintersportorte) müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen, das Massnahmen zur Gewährleistung der Abstandsvorgaben und zur Vermeidung von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum vorsieht.
<sup>2</sup> Das Schutzkonzept muss namentlich Folgendes vorsehen:
- a. die Koordination der Öffnungszeiten von Geschäften und Restaurationsbetrieben sowie die Ausgestaltung der davor liegenden Zugangsund Wartebereiche im öffentlichen Raum;
- b. die Lenkung des Personenflusses, namentlich im Bereich von Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und bei Parkplätzen, in Koordination mit den Massnahmen des Betreibers des Skigebiets;
- c. die Angabe der Lokalitäten, in denen Covid-19-Tests durchgeführt werden können;
- d. den Einsatz von Personal, das die Einhaltung der Massnahmen überwacht.
<sup>23</sup> Art. 5 c Besondere Bestimmungen für Betreiber von Skigebieten
<sup>1</sup> Als Skigebiet gilt die Gesamtheit der Beförderungsanlagen eines Betreibers, einschliesslich der zugehörigen Skipisten, Schlittelwege und anderen Schneesportanlagen.
<sup>2</sup> Betreiber von Skigebieten benötigen eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
<sup>3</sup> Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a. die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies erlaubt, wobei die Lage namentlich aufgrund der Indikatoren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zu beurteilen ist;
- b. der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG verfügt und der entsprechende interkantonale Datenaustausch gewährleistet ist;
- c. in den Einrichtungen der ambulanten und der stationären Gesundheitsversorgung im Kanton oder in der betreffenden Region hinreichende Kapazitäten für die Behandlung sowohl von an Covid-19 erkrankten Personen als auch von anderen Personen, namentlich solchen mit Sportverletzungen, zur Verfügung stehen;
- d. der Kanton im betreffenden Wintersportort oder in der betreffenden Region genügende Testkapazitäten für Personen mit Symptomen von Covid-19 zur Verfügung stellt; und
- e. der Betreiber ein Schutzkonzept vorlegt.
<sup>4</sup> Das Schutzkonzept des Betreibers muss zusätzlich zu den Vorgaben nach Artikel <sup>4</sup> Folgendes vorsehen:
- a. Geschlossene Fahrzeuge dürfen nur zu zwei Dritteln ihrer Kapazität besetzt werden.
- b. Der Personenfluss auf den Zugangswegen von den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs und den Parkplätzen zu den Beförderungsanlagen sowie in den Zugangsund Wartebereichen dieser Anlagen muss so gestaltet werden, dass der erforderliche Abstand eingehalten werden kann; auf den Zugangswegen ist der Personenfluss in Koordination mit den Wintersportorten und den Verkehrsbetrieben zu gestalten.
- c. Während der Fahrt mit den Beförderungsanlagen und beim Anstehen vor diesen Anlagen muss eine Gesichtsmaske getragen werden. Beim Anstehen muss zudem der erforderliche Abstand eingehalten werden.
- d. Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder Symptome einer Covid-19- Erkrankung aufweisen, dürfen nicht in das Skigebiet eingelassen werden; es sind hierzu geeignete Vorkehren zu treffen, namentlich die Verpflichtung der Besucherinnen und Besucher zur Selbstdeklaration und die Anweisung an das Personal, Gäste mit offensichtlichen Symptomen nicht zu befördern.
- e. Das Schutzkonzept ist zu koordinieren mit den Schutzkonzepten der Wintersportorte und der Betreiber von Restaurationsbetrieben im Skigebiet.
- f. Die Einhaltung der im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen ist zu überwachen; namentlich muss die Einhaltung des erforderlichen Abstands in den Zugangsund Wartebereichen der Beförderungsanlagen kontrolliert werden.
- g. Besucherinnen und Besucher, die sich trotz wiederholter Mahnung nicht an die Massnahmen gemäss Schutzkonzept halten, sind aus dem Skigebiet zu weisen.
<sup>5</sup> Die Kantone prüfen regelmässig, ob das Schutzkonzept korrekt umgesetzt wird. Sie widerrufen eine Bewilligung oder erlassen zusätzliche Vorgaben, wenn:
- a. der Betreiber das Schutzkonzept trotz einmaliger Mahnung nicht korrekt umsetzt;
- b. eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben a–d nicht mehr erfüllt ist.
<sup>24</sup> Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen sowie für Messen Art. 6
<sup>25</sup> und Märkte
<sup>1</sup> Es ist verboten, Veranstaltungen mit über 50 Personen durchzuführen. Nicht mitzuzählen sind dabei Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, und Personen, die bei der Durchführung der Veranstaltung mithelfen.
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<sup>3</sup> Die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen ist verboten.
<sup>16</sup> Art. 6 a und 6 b
<sup>17</sup> Art. 6 c Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen
<sup>26</sup> Art. 6 a und 6 b
<sup>27</sup> Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Art. 6 c Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen
<sup>1</sup> Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:
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- c. Versammlungen, die für die Funktionsfähigkeit von institutionellen Begüns-
<sup>18</sup> tigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 notwendig sind.
<sup>28</sup> tigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 notwendig sind.
<sup>2</sup> Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind die Artikel 4–6 nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Artikel 3 b Absatz 2 Buchstaben a und b.
<sup>19</sup> Art. 6 d Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen
<sup>29</sup> Art. 6 d Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen
<sup>1</sup> Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen sind verboten. Vom Verbot ausgenommen sind:
- a. die obligatorischen Schulen und die Schulen der Sekundarstufe II;
- b. Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind und für deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist;
- c. Einzellektionen.
- a. die obligatorischen Schulen und die Schulen der Sekundarstufe II, einschliesslich der damit verbundenen Prüfungen;
- b. Einzellektionen;
- c. folgende Aktivitäten, sofern für ihre Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist: 1. Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind, 2. Prüfungen im Zusammenhang mit Bildungsgängen, im Bereich der hö-
<sup>30</sup> heren Berufsbildung oder zum Erwerb eines amtlichen Ausweises. 1bis An Prüfungen nach Absatz 1 können in begründeten Fällen mehr als 50 Personen
<sup>31</sup> teilnehmen.
<sup>2</sup> Jugendliche in Schulen der Sekundarstufe II sowie deren Lehrpersonen und weiteres in diesen Schulen tätiges Personal müssen bei Präsenzveranstaltungen eine Gesichtsmaske tragen. Ausgenommen sind Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert.
<sup>3</sup> Für Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur mit Jugendlichen in Klassen der Sekundarstufe II gelten die Vorgaben für den nichtprofessionellen Bereich der Artikel 6 e und 6 f mit Ausnahme der Beschränkung der Gruppengrösse.
<sup>20</sup> Art. 6 e Besondere Bestimmungen für den Sportbereich
<sup>32</sup> Art. 6 e Besondere Bestimmungen für den Sportbereich
<sup>1</sup> Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten, namentlich Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe, in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie im Freien zulässig:
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<sup>2</sup> Sportaktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.
<sup>21</sup> Art. 6 f Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich
<sup>33</sup> Art. 6 f Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich
<sup>1</sup> Für den Betrieb von Museen und Galerien, Bibliotheken, Archiven und vergleichbaren Kulturinstitutionen gilt einzig die Schutzkonzeptpflicht nach Artikel 4.
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- b. im professionellen Bereich: Proben und Auftritte von Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles.
<sup>3</sup> Für Aktivitäten von Chören und mit Sängerinnen und Sängern gilt Folgendes:
- a. Im nichtprofessionellen Bereich ist die Durchführung von Proben und Aufführungen verboten.
<sup>3</sup> <sup>34</sup> Für Aktivitäten mit Gesang gilt Folgendes:
<sup>35</sup> a. Im nichtprofessionellen Bereich sind verboten: 1. das gemeinsame Singen ausserhalb des Familienkreises, 2. die Durchführung von Proben und Aufführungen von Chören oder mit Sängerinnen und Sängern.
- b. Im professionellen Bereich ist: 1. die Durchführung von Aufführungen mit Chören verboten, 2. die Durchführung von Proben und Aufführungen mit Sängerinnen und Sängern nur zulässig, wenn das Schutzkonzept spezifische Schutzmassnahmen vorsieht.
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Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben
<sup>22</sup> nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie nach den Artikeln 5–6 f bewilligen, wenn:
- a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; und
- b. vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus (Covid-19) verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.
##### **Art. 8** Zusätzliche Massnahmen der Kantone
<sup>1</sup> Erhöht sich die Anzahl Personen, die nach Artikel 33 EpG identifiziert und benachrichtigt werden müssen, derart, dass diese Massnahme nicht praktikabel ist, so kann der Kanton für eine begrenzte Zeit vorsehen, dass die Anzahl Gäste, Besucherinnen und Besucher oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer in Einrichtungen und Betrieben sowie an Veranstaltungen über die Vorgaben dieser Verordnung hinaus beschränkt wird.
<sup>2</sup> Kommt es örtlich begrenzt zu einer hohen Anzahl von Infektionen oder droht eine solche unmittelbar, so kann der Kanton für eine begrenzte Zeit regional geltende Massnahmen nach Artikel 40 EpG treffen. Er hört vorgängig das BAG an und informiert dieses über die getroffene Massnahme.
<sup>36</sup> nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie nach den Artikeln 6–6 f bewilligen, wenn:
- a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; bis <sup>37</sup> a . die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies aufgrund der Indikatoren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zulässt; und
<sup>38</sup> b. vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.
<sup>39</sup> Art. 8 Zusätzliche Massnahmen der Kantone
<sup>1</sup> Der Kanton trifft zusätzliche Massnahmen nach Artikel 40 EpG, wenn:
- a. die epidemiologische Lage im Kanton oder in einer Region dies erfordert; er beurteilt die Lage namentlich aufgrund folgender Indikatoren und ihrer Entwicklung: 1. Inzidenz (7-Tage, 14-Tage), 2. Anzahl Neuinfektionen (pro Tag, pro Woche), 3. Anteil positiver Tests an der Gesamtzahl durchgeführter Tests (Positivitätsrate), 4. Anzahl durchgeführter Tests (pro Tag, pro Woche), 5. Reproduktionszahl, 6. Kapazitäten im stationären Bereich sowie Anzahl neu hospitalisierter Personen (pro Tag, pro Woche), einschliesslich solcher in der Intensivpflege;
- b. er aufgrund der epidemiologischen Lage nicht mehr die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG bereitstellen kann.
<sup>2</sup> Er gewährleistet dabei namentlich die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubensund Gewissensfreiheit.
<sup>3</sup> Er hört vorgängig das BAG an und informiert dieses über die getroffenen Massnahmen.
##### **Art. 9** Kontrolle und Mitwirkungspflichten
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- a. ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen;
- b. den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren.
<sup>2</sup> Stellen die zuständigen kantonalen Behörden fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht umgesetzt wird, so treffen sie die geeigneten Massnahmen. Sie können einzelne Einrichtungen oder Betriebe schliessen oder einzelne Veranstaltungen verbieten oder auflösen. 4. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
- b. den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren. 1bis Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren regelmässig die Einhaltung
<sup>40</sup> der Schutzkonzepte, namentlich in den Wintersportorten und den Skigebieten.
<sup>2</sup> Stellen sie fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht oder nicht vollständig umgesetzt wird, so treffen sie umgehend die geeigneten Massnahmen. Sie können Mahnungen aussprechen, Einrichtungen oder Betriebe
<sup>41</sup> schliessen oder Veranstaltungen verbieten oder auflösen.
<sup>3</sup> Die Absätze 1 Buchstabe a sowie 2 erster Satz gelten auch für die Schutzkonzepte
<sup>42</sup> der Wintersportorte. 4. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
##### **Art. 10** Präventionsmassnahmen
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- c. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe-
<sup>23</sup> sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
<sup>43</sup> sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
<sup>2</sup> Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen
<sup>24</sup> von Gesichtsmasken in Aussenbereichen oder in Fahrzeugen.
<sup>44</sup> von Gesichtsmasken in Aussenbereichen oder in Fahrzeugen.
<sup>3</sup> Die Arbeitgeber beachten die Empfehlungen des BAG betreffend die Erfüllung der
<sup>25</sup> <sup>26</sup> Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus .
<sup>45</sup> <sup>46</sup> Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus .
##### **Art. 11** Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten
<sup>1</sup> In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsge-
<sup>27</sup> setzes vom 13. März 1964 obliegt der Vollzug von Artikel 10 den Vollzugsbehör-
<sup>28</sup> den des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung.
<sup>47</sup> setzes vom 13. März 1964 obliegt der Vollzug von Artikel 10 den Vollzugsbehör-
<sup>48</sup> den des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung.
<sup>2</sup> Die zuständigen Vollzugsbehörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
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#### 6. Abschnitt: Strafbestimmungen
<sup>29</sup> Art. 13 Mit Busse wird bestraft, wer:
- a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5 a und 6 d –6 f nicht einhält;
- b. eine nach Artikel 6 Absatz 1 verbotene Veranstaltung durchführt.
<sup>49</sup> Art. 13 Mit Busse wird bestraft, wer:
- a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5 a und 6 d –6 f nicht einhält; bis <sup>50</sup> . ein Skigebiet ohne die erforderliche Bewilligung oder abweichend vom a bewilligten Schutzkonzept betreibt;
- b. eine nach Artikel 6 Absatz 1 verbotene Veranstaltung durchführt;
<sup>51</sup> c. Messen oder Märkte durchführt, deren Durchführung nach Artikel 6 Absatz
<sup>3</sup> verboten ist.
#### 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
<sup>30</sup> ...
<sup>52</sup> ...
<sup>53</sup> Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Dezember 2020 Art. 14 a
<sup>1</sup> Betreiber von Skigebieten, die den Betrieb bereits vor dem 9. Dezember 2020 aufgenommen haben und weiterführen wollen oder die den Betrieb vor dem 22. Dezember 2020 aufnehmen wollen, müssen das Schutzkonzept nach Artikel 5 c Absatz 4 bis zum 11. Dezember 2020 bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen.
<sup>2</sup> Wird das Schutzkonzept nicht rechtzeitig eingereicht, so ist der Betrieb erst mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde zulässig.
<sup>3</sup> Die kantonale Behörde entscheidet innert zehn Tagen nach Einreichung des Schutzkonzepts.
<sup>4</sup> Die Wintersportorte müssen ihre Schutzkonzepte nach Artikel 5 b am 18. Dezember 2020 vorweisen können und ab diesem Datum umsetzen.
##### **Art. 15** Inkrafttreten und Geltungsdauer
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<sup>2</sup> Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 14 Ziffer <sup>2</sup> treten am 20. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
<sup>3</sup> <sup>31</sup> ...
<sup>4</sup> <sup>32</sup> ...
<sup>5</sup> <sup>33</sup> ...
<sup>3</sup> <sup>54</sup> ...
<sup>4</sup> <sup>55</sup> ...
<sup>5</sup> <sup>56</sup> ...
###### Fussnoten
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[^4]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Juli 2020 (AS 2020 2735). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^5]: SR 745.1
[^6]: SR 748.0
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung) (AS 2020 4159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Mass- nahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Be- triebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung) (AS 2020 4159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Mass- nahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Be- triebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^6]: SR 745.1
[^7]: SR 748.0
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung) (AS 2020 4159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Mass- nahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Be- triebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wirkung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, be- treffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^18]: SR 192.12
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 2. Nov. 2020 (AS 2020 4503).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung) (AS 2020 4159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Mass- nahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Be- triebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^25]: Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > So schützen wir uns.
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^27]: SR 822.11
[^28]: SR 832.20
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^30]: Die Änderungen können unter AS 2020 2213 konsultiert werden.
[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), mit Wirkung seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen) (AS 2020 3547). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Ein- richtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wir- kung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wirkung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wirkung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, be- treffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^28]: SR 192.12
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 2. Nov. 2020 (AS 2020 4503).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^37]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^45]: Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > So schützen wir uns.
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^47]: SR 822.11
[^48]: SR 832.20
[^49]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^51]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^52]: Die Änderungen können unter AS 2020 2213 konsultiert werden.
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^54]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), mit Wirkung seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen) (AS 2020 3547). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Ein- richtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wir- kung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wirkung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
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