Änderungshistorie
Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
12 Versionen
· 2020-06-19
2020-12-22
2020-12-12
2020-12-09
2020-11-02
2020-10-29
2020-10-19
2020-10-01
Änderungen vom 2020-10-01
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# Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand am 15. August 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand am 1. Oktober 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
<sup>1</sup> (EpG), vom 28. September 2012 verordnet:
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<sup>1</sup> Werden Kontaktdaten gemäss Anhang Ziffer 4 erhoben, so müssen die betroffenen Personen über die Erhebung und über deren Verwendungszweck informiert werden. Liegen die Kontaktdaten bereits vor, namentlich bei Bildungseinrichtungen oder bei privaten Anlässen, so muss über den Verwendungszweck informiert werden.
<sup>2</sup> Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle auf deren Anfrage hin weitergeleitet werden.
<sup>2</sup> Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle
<sup>7</sup> auf deren Anfrage hin unverzüglich weitergeleitet werden.
<sup>3</sup> Die erhobenen Kontaktdaten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.
##### **Art. 6** Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen
<sup>1</sup> Grossveranstaltungen mit über 1000 Besucherinnen und Besuchern oder über 1000 mitwirkenden Personen sind verboten.
<sup>2</sup> Werden bei Veranstaltungen mit über 300 Besucherinnen und Besuchern Kontaktdaten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhoben, so muss eine Unterteilung in Stehoder Sitzplatzsektoren mit maximal 300 Personen vorgenommen werden.
<sup>3</sup> Für private Veranstaltungen, namentlich Familienanlässe, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden und deren teilnehmende Personen den Organisatoren bekannt sind, gilt einzig Artikel 3. Können weder der empfohlene Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen getroffen werden, so gilt für den Organisator die Pflicht zur Weitergabe der Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 5 Absatz 2.
<sup>4</sup> Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen gilt einzig Folgendes:
- a. Sie dürfen mit mehr als 1000 Personen durchgeführt werden.
- b. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Gesichtsmaske tragen.
##### **Art. 6** Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen mit höchstens
<sup>8</sup> 1000 Personen
<sup>1</sup> <sup>9</sup> ...
<sup>2</sup> Werden bei Veranstaltungen mit über 300 und bis höchstens 1000 Besucherinnen und Besuchern beziehungsweise höchstens 1000 Mitwirkenden Kontaktdaten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhoben, so muss eine Unterteilung in Sektoren mit
<sup>10</sup> höchstens 300 Personen vorgenommen werden.
<sup>3</sup> Für private Veranstaltungen mit höchstens 300 Personen, namentlich Familienanlässe, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden und bei denen die Personen den Organisatoren bekannt sind, gilt einzig Artikel 3 und die Pflicht zur Bezeichnung einer für die Einhaltung der Empfehlungen des BAG zu Hygiene und Verhalten verantwortlichen Person. Können weder der empfohlene Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen getroffen werden, so gilt für den Organisator die Pflicht zur Weitergabe der Kontaktdaten der anwesenden Perso-
<sup>11</sup> nen nach Artikel 5 Absatz 2.
<sup>4</sup> <sup>12</sup> …
<sup>5</sup> Für Veranstaltungen mit bis zu 30 Personen gilt einzig Artikel 3.
<sup>13</sup> Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen Art. 6 a
<sup>1</sup> Wer eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Besucherinnen und Besuchern beziehungsweise mehr als 1000 Mitwirkenden (Grossveranstaltung) durchführen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
<sup>2</sup> An Grossveranstaltungen gilt für den Zuschauerbereich eine Sitzpflicht. Die Sitzplätze müssen den einzelnen Besucherinnen und Besuchern zugeordnet werden. Die Kantone können bei Freiluftveranstaltungen für bestimmte Zuschauerbereiche, namentlich im freien Gelände, ausnahmsweise Stehplätze bewilligen, sofern diese in Sektoren unterteilt werden und zusätzliche Schutzmassnahmen vorgesehen sind.
<sup>3</sup> Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a. die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung erlaubt;
- b. der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG verfügt;
- c. der Organisator ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorlegt, das auf einer Risikoanalyse der entsprechenden Grossveranstaltung beruht und die erforderlichen Massnahmen vorsieht.
<sup>4</sup> Wer in einer Einrichtung wiederholt gleichartige Veranstaltungen durchführen will, kann dies in einem einzigen Gesuch beantragen.
<sup>5</sup> Die Kantone widerrufen eine erteilte Bewilligung oder erlassen zusätzliche Einschränkungen, wenn:
- a. sich die epidemiologische Lage so verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr möglich ist, namentlich weil die notwendigen Kapazitäten nach Absatz 3 Buchstabe b nicht mehr sichergestellt werden können; oder
- b. ein Organisator mehrerer gleichartiger Veranstaltungen die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen an einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht eingehalten hat und nicht gewährleisten kann, dass die Massnahmen zukünftig eingehalten werden.
<sup>6</sup> Nationale Branchenverbände können ihre Rahmenschutzkonzepte der zuständigen Bundesstelle zur Konsultation vorlegen.
<sup>14</sup> Art. 6 b Zusätzliche Vorgaben für Wettkampfspiele in professionellen Ligen Für Wettkampfspiele von Mannschaften einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb mit mehr als 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern muss das Schutzkonzept nach Artikel 6 a Absatz 3 Buchstabe c Folgendes vorsehen:
- a. Der Personenfluss namentlich in den Zugangs-, Pausenund Sanitärbereichen muss in räumlicher und zeitlicher Hinsicht so gestaltet werden, dass der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten wird; im Zugangsbereich vor dem Stadion muss die Gestaltung des Personenflusses in Absprache mit den örtlichen Sicherheitskräften und Verkehrsbetrieben erfolgen.
- b. Der Zuschauerbereich muss vollständig vom Spielbetriebsbereich abgetrennt sein.
- c. Zuschauerinnen und Zuschauer sowie das Personal, das mit ihnen Kontakt hat, müssen im Stadion und im Zugangsbereich vor dem Stadion eine Gesichtsmaske tragen ausser während der für die Konsumation von Essen oder Getränken notwendigen Zeit; ausgenommen sind zudem: 1. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; 2. Zuschauerinnen und Zuschauer, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
- d. In Bezug auf die Zuschauerplätze gilt Folgendes: 1. Die zuständige Bewilligungsbehörde legt in Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, des im Einzelfall vorliegenden Schutzkonzepts und der epidemiologischen Lage fest, in welchem Umfang die verfügbaren Sitzplätze höchstens besetzt werden dürfen. Dieser Wert darf zwei Drittel aller Sitzplätze nicht überschreiten. 2. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gilt eine Sitzpflicht; die Sitzplätze müssen den einzelnen Zuschauerinnen und Zuschauern zugeordnet sein.
- e. In Bezug auf das Restaurationsangebot gilt Folgendes: 1. Die Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen nur im Sitzplatzbereich von Restaurationsbetrieben und am eigenen Sitzplatz Essen oder Getränke konsumieren. 2. Der Verkauf und die Konsumation von alkoholischen Getränken sind so weit durch die zuständige Bewilligungsbehörde zu beschränken, dass die Einhaltung des Schutzkonzepts durch die Zuschauerinnen und Zuschauer nicht gefährdet ist.
- f. Es dürfen keine Platzkontingente an Anhängerinnen und Anhänger der Gästemannschaft verkauft oder abgegeben werden.
- g. Das Personal, das mit Zuschauerinnen und Zuschauern Kontakt hat, muss bezüglich der Umsetzung der Massnahmen geschult werden.
- h. Die Zuschauerinnen und Zuschauer müssen regelmässig über die geltenden Massnahmen informiert werden, insbesondere mittels Plakaten, Videoprojektionen und wiederholten Durchsagen.
- i. Das Vorgehen bei Verdachtsund Infektionsfällen unter den Zuschauerinnen und Zuschauern muss in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden festgelegt werden.
- j. Widerhandlungen von Zuschauerinnen und Zuschauern gegen die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen muss in angemessener Weise begegnet werden.
<sup>15</sup> Art. 6 c Besondere Bestimmungen für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sind die Artikel 4–6 a nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einzig eine Gesichtsmaske tragen; ausgenommen sind:
- a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
- b. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
##### **Art. 7** Erleichterungen durch die Kantone
Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie den Artikeln 5 und 6 bewilligen, wenn:
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<sup>1</sup> In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsge-
<sup>7</sup> setzes vom 13. März 1964 obliegt der Vollzug von Artikel 10 den Vollzugsbehör-
<sup>8</sup> den des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung.
<sup>16</sup> setzes vom 13. März 1964 obliegt der Vollzug von Artikel 10 den Vollzugsbehör-
<sup>17</sup> den des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung.
<sup>2</sup> Die zuständigen Vollzugsbehörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
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#### 6. Abschnitt: Strafbestimmungen
##### **Art. 13**
Mit Busse wird bestraft, wer:
- a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich die Verpflichtungen nach Artikel
<sup>4</sup> Absätze 1 und 2 oder Artikel 6 Absätze 2 und 3 nicht einhält;
- b. eine nach Artikel 6 Absatz 1 verbotene Veranstaltung organisiert oder durchführt.
<sup>18</sup> Art. 13 Mit Busse wird bestraft, wer:
- a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absätze 2 und 3 oder Artikel 6 b nicht einhält;
- b. eine Grossveranstaltung nach Artikel 6 a ohne die erforderliche Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt.
#### 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
<sup>9</sup> ...
<sup>19</sup> ...
##### **Art. 15** Inkrafttreten und Geltungsdauer
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<sup>2</sup> Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 14 Ziffer <sup>2</sup> treten am 20. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
<sup>3</sup> <sup>10</sup> ...
<sup>4</sup> <sup>11</sup> Die Artikel 6 Absatz 1 und 13 Buchstabe b gelten bis zum 30. September 2020.
<sup>3</sup> <sup>20</sup> ...
<sup>4</sup> <sup>21</sup> Die Artikel 6 Absatz 1 und 13 Buchstabe b gelten bis zum 30. September 2020.
<sup>5</sup> <sup>22</sup> In Abweichung von Absatz 4 gilt Artikel 13 Buchstabe b unbefristet.
###### Fussnoten
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[^6]: SR 748.0
[^7]: SR 822.11
[^8]: SR 832.20
[^9]: Die Änderungen können unter AS 2020 2213 konsultiert werden.
[^10]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), mit Wirkung seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^9]: Galt bis zum 30. Sept. 2020. Siehe Art. 15 Abs. 4 hiernach.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), mit Wirkung seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^16]: SR 822.11
[^17]: SR 832.20
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^19]: Die Änderungen können unter AS 2020 2213 konsultiert werden.
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), mit Wirkung seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
2020-08-15
2020-07-06
2020-06-22
2020-06-20
2020-06-19
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