Änderungshistorie

Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)

12 Versionen · 2020-06-19

Änderungen vom 2020-12-22

@@ -1,6 +1,6 @@
# Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand am 12. Dezember 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand am 22. Dezember 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
<sup>1</sup> (EpG), vom 28. September 2012 verordnet:
@@ -108,29 +108,25 @@
<sup>17</sup> Art. 5 a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Barund Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale
<sup>1</sup> Für Restaurations-, Barund Clubbetriebe gilt zusätzlich zum Schutzkonzept nach Artikel 4 Folgendes:
- a. Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht; namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
<sup>18</sup> b. Für die Öffnungszeiten gilt: 1. Zwischen 19.00 und 06.00 Uhr müssen die Betriebe geschlossen bleiben; vorbehalten bleiben die Ziffern 2 und 3. 2. Restaurationsbetriebe in Hotels, die lediglich für Hotelgäste zur Verfügung stehen, sowie Lieferdienste für Mahlzeiten und Take-away- Betriebe dürfen zwischen 06.00 und 23.00 Uhr geöffnet sein. 3. In der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember und in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar dürfen die Betriebe bis 01.00 Uhr geöffnet sein.
- c. Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern sowie für die Mensen und Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen. bis <sup>19</sup> . Zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand einc gehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden. ter <sup>20</sup> . Die Betreiber müssen die Kontaktdaten von mindestens einem Gast pro c Gästegruppe erheben.
- d. In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen oder Tagesstrukturangeboten der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden. 1bis In Skigebieten nach Artikel 5 c Absatz 1 dürfen Gäste bis 17.30 Uhr in Innenräume von Restaurationsbetrieben nur dann eingelassen werden, wenn für sie ein
<sup>21</sup> Tisch frei ist.
<sup>2</sup> Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen sowie die Durchführung von Tanzveranstaltungen ist verboten. bis22 Art. 5 a Öffnungszeiten von öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben Folgende öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe müssen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr, an Sonntagen sowie am 25. und 26. Dezember und am 1. Januar geschlossen bleiben:
- a. Einkaufsläden, mit Ausnahme von Apotheken, sowie Märkte im Freien;
- b. Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, mit Ausnahme von sozialen Einrichtungen (Anlaufstellen);
- c. Kulturinstitutionen und Unterhaltungsund Freizeiteinrichtungen wie Museen und Galerien, Bibliotheken und Archive, botanische und zoologische Gärten, Casinos und Spielhallen; ausgenommen sind Einrichtungen für kulturelle Aktivitäten ohne Publikum nach Artikel 6 f Absatz 2 Buchstabe b;
- d. Sportanlagen, einschliesslich Fitnesszentren, mit Ausnahme von: 1. Skigebieten und anderen Anlagen im freien Gelände, 2. Anlagen für Aktivitäten ohne Publikum nach Artikel 6 e Absatz 1 Buchstaben c und d, 3. Anlagen für den Reitsport, 4. Anlagen in Hotels für Hotelgäste.
<sup>23</sup> Art. 5 b Besondere Bestimmungen für Wintersportorte
<sup>1</sup> Der Betrieb von Restaurations-, Barund Clubbetrieben sowie von Diskotheken und Tanzlokalen ist verboten.
<sup>2</sup> Das Verbot gilt nicht für folgende Betriebe:
- a. Betriebe, die Speisen und Getränke als Takeaway anbieten, und Lieferdienste für Mahlzeiten;
- b. Betriebskantinen, die ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen verköstigen und betreffend die Abgabe und die Konsumation von Speisen und Getränken folgende Massnahmen im Schutzkonzept vorsehen: 1. für die Konsumation im Restaurationsbereich gilt eine Sitzpflicht, 2. bei der Konsumation muss der erforderliche Abstand von jeder Person eingehalten werden;
- c. Mensen oder Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen, die ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigen;
- d. Restaurationsund Barbetriebe, die lediglich für Hotelgäste zur Verfügung stehen; für diese gilt Folgendes: 1. die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern, 2. für die Gäste gilt eine Sitzpflicht, namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden, 3. zwischen den Gästegruppen muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder müssen wirksame Abschrankungen angebracht werden, 4. die Betreiber müssen die Kontaktdaten von mindestens einem Gast pro Gästegruppe erheben.
<sup>3</sup> Betriebe nach Absatz 2 Buchstaben a und d dürfen zwischen 06.00 und 23.00 Uhr geöffnet sein. Betriebe nach Absatz 2 Buchstabe d dürfen in der Nacht vom 31. Dezember auf den 1. Januar bis 01.00 Uhr geöffnet sein. bis18 Art. 5 a Öffnungszeiten von Einkaufsläden und öffentlich zugänglichen Betrieben, die Dienstleistungen anbieten Folgende öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betriebe müssen zwischen 19.00 und 06.00 Uhr, an Sonntagen sowie am 25. und 26. Dezember und am 1. Januar geschlossen bleiben:
- a. Einkaufsläden und Märkte im Freien, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung; ausgenommen sind Apotheken und Bäckereien;
- b. Geschäfte oder Betriebe, die Dienstleistungen anbieten, wie Poststellen, Banken, Reisebüros oder Coiffeure, einschliesslich entsprechender Angebote zur Selbstbedienung; ausgenommen sind: 1. Gesundheitseinrichtungen wie Spitäler, Kliniken und Arztpraxen sowie Praxen und Einrichtungen von Gesundheitsfachpersonen nach Bundesrecht und kantonalem Recht, 2. soziale Einrichtungen (Anlaufstellen), 3. Dienststellen der öffentlichen Verwaltung und der Polizei, 4. Schalter von Betrieben des öffentlichen Verkehrs, 5. die Autovermietung.
<sup>19</sup> Art. 5 b Besondere Bestimmungen für Wintersportorte
<sup>1</sup> Gemeinden mit Skigebieten und zahlreichen Wintersportgästen (Wintersportorte) müssen ein Schutzkonzept erarbeiten und umsetzen, das Massnahmen zur Gewährleistung der Abstandsvorgaben und zur Vermeidung von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum vorsieht.
@@ -144,7 +140,7 @@
- d. den Einsatz von Personal, das die Einhaltung der Massnahmen überwacht.
<sup>24</sup> Art. 5 c Besondere Bestimmungen für Betreiber von Skigebieten
<sup>20</sup> Art. 5 c Besondere Bestimmungen für Betreiber von Skigebieten
<sup>1</sup> Als Skigebiet gilt die Gesamtheit der Beförderungsanlagen eines Betreibers, einschliesslich der zugehörigen Skipisten, Schlittelwege und anderen Schneesportanlagen.
@@ -172,7 +168,7 @@
- d. Personen, die an Covid-19 erkrankt sind oder Symptome einer Covid-19- Erkrankung aufweisen, dürfen nicht in das Skigebiet eingelassen werden; es sind hierzu geeignete Vorkehren zu treffen, namentlich die Verpflichtung der Besucherinnen und Besucher zur Selbstdeklaration und die Anweisung an das Personal, Gäste mit offensichtlichen Symptomen nicht zu befördern.
- e. Das Schutzkonzept ist zu koordinieren mit den Schutzkonzepten der Wintersportorte und der Betreiber von Restaurationsbetrieben im Skigebiet.
<sup>21</sup> e. Das Schutzkonzept ist mit den Schutzkonzepten der Wintersportorte zu koordinieren.
- f. Die Einhaltung der im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen ist zu überwachen; namentlich muss die Einhaltung des erforderlichen Abstands in den Zugangsund Wartebereichen der Beförderungsanlagen kontrolliert werden.
@@ -184,9 +180,19 @@
- b. eine der Voraussetzungen nach Absatz 3 Buchstaben a–d nicht mehr erfüllt ist.
<sup>25</sup> Art. 6 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen sowie für Messen
<sup>26</sup> und Märkte
<sup>22</sup> Art. 5 d Besondere Bestimmungen für Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport
<sup>1</sup> Öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe in den Bereichen Kultur, Unterhaltung, Freizeit und Sport sind für das Publikum geschlossen, namentlich:
- a. Kultur-, Unterhaltungsund Freizeitbetriebe wie Kinos, Museen und Ausstellungshallen, Lesesäle von Bibliotheken und Archiven, Casinos und Spielhallen, Konzertsäle und Theater sowie Innenräume und nicht frei zugängliche Aussenbereiche von botanischen Gärten und Zoos;
- b. Sportund Wellnessbetriebe, namentlich Sportund Fitnesszentren, Kunsteisbahnen und Schwimmbäder, mit Ausnahme von: 1. Skigebieten und anderen Anlagen im freien Gelände, 2. Anlagen für den Reitsport, 3. Anlagen in Hotels, sofern sie nur für Hotelgäste zugänglich sind.
<sup>2</sup> Zulässig bleibt die Nutzung von Einrichtungen und Betrieben in den Bereichen Kultur und Sport für Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag.
<sup>23</sup> Art. 6 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen sowie für Messen
<sup>24</sup> und Märkte
<sup>1</sup> Die Durchführung von Veranstaltungen ist verboten. Vom Verbot ausgenommen sind:
@@ -204,15 +210,15 @@
- g. Veranstaltungen ohne Publikum in den Bereichen Sport und Kultur nach den Artikeln 6 e und 6 f Absätze 2 und 3;
<sup>27</sup> h. Veranstaltungen im Familienund Freundeskreis nach Absatz 2.
<sup>25</sup> h. Veranstaltungen im Familienund Freundeskreis nach Absatz 2.
<sup>2</sup> An Veranstaltungen im Familienund Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.
<sup>3</sup> Die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen ist verboten.
<sup>28</sup> Art. 6 a und 6 b
<sup>29</sup> Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Art. 6 c Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen
<sup>26</sup> Art. 6 a und 6 b
<sup>27</sup> Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Art. 6 c Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen
<sup>1</sup> Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:
@@ -222,11 +228,11 @@
- c. Versammlungen, die für die Funktionsfähigkeit von institutionellen Begüns-
<sup>30</sup> tigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 notwendig sind.
<sup>28</sup> tigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 notwendig sind.
<sup>2</sup> Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind die Artikel 4–6 nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Artikel 3 b Absatz 2 Buchstaben a und b.
<sup>31</sup> Art. 6 d Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen
<sup>29</sup> Art. 6 d Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen
<sup>1</sup> Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen sind verboten. Vom Verbot ausgenommen sind:
@@ -236,23 +242,31 @@
- c. folgende Aktivitäten, sofern für ihre Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist: 1. Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind, 2. Prüfungen im Zusammenhang mit Bildungsgängen, im Bereich der hö-
<sup>32</sup> heren Berufsbildung oder zum Erwerb eines amtlichen Ausweises. 1bis An Prüfungen nach Absatz 1 können in begründeten Fällen mehr als 50 Personen
<sup>33</sup> teilnehmen.
<sup>30</sup> heren Berufsbildung oder zum Erwerb eines amtlichen Ausweises. 1bis An Prüfungen nach Absatz 1 können in begründeten Fällen mehr als 50 Personen
<sup>31</sup> teilnehmen.
<sup>2</sup> Jugendliche in Schulen der Sekundarstufe II sowie deren Lehrpersonen und weiteres in diesen Schulen tätiges Personal müssen bei Präsenzveranstaltungen eine Gesichtsmaske tragen. Ausgenommen sind Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert.
<sup>3</sup> Für Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur mit Jugendlichen in Klassen der Sekundarstufe II gelten die Vorgaben für den nichtprofessionellen Bereich der Artikel 6 e und 6 f mit Ausnahme der Beschränkung der Gruppengrösse.
<sup>34</sup> Art. 6 e Besondere Bestimmungen für den Sportbereich
<sup>1</sup> Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten, namentlich Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe, in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie im Freien zulässig:
- a. Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag, mit Ausnahme von Wettkämpfen;
- b. von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 5 Personen ab 16 Jahren ausge-
<sup>35</sup> übte Sportaktivitäten ohne Körperkontakt: 1. in Innenräumen: wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten, 2. im Freien: wenn eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird.
<sup>3</sup> Für Aktivitäten im Bereich Sport mit Jugendlichen in Klassen der Sekundarstufe II gelten die Vorgaben für den nichtprofessionellen Bereich von Artikel 6e mit folgenden Ausnahmen:
- a. Es besteht keine Beschränkung der Gruppengrösse.
- b. Sportaktivitäten in Innenräumen sind zulässig, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zu-
<sup>32</sup> sätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten.
<sup>4</sup> Für Aktivitäten im Bereich Kultur mit Jugendlichen in Klassen der Sekundarstufe II gelten die Vorgaben für den nichtprofessionellen Bereich von Artikel 6 f mit
<sup>33</sup> Ausnahme der Beschränkung der Gruppengrösse.
<sup>34</sup> Besondere Bestimmungen für den Sportbereich Art. 6 e
<sup>1</sup> <sup>35</sup> Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten zulässig:
<sup>36</sup> Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag; a. Wettkämpfe sind verboten;
<sup>37</sup> b. Sportaktivitäten, die von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 5 Personen ab 16 Jahren ausgeübt werden, ohne Körperkontakt, im Freien und sofern eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird; Wettkämpfe sind verboten;
- c. Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe von Leistungssportlerinnen und -sportlern, die Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind und die als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 15 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren;
@@ -260,23 +274,23 @@
<sup>2</sup> Sportaktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.
<sup>36</sup> Art. 6 f Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich
<sup>1</sup> Für den Betrieb von Museen und Galerien, Bibliotheken, Archiven und vergleichbaren Kulturinstitutionen gelten einzig die Vorgaben nach den Artikeln 4 und bis <sup>37</sup> 5 a .
<sup>38</sup> Art. 6 f Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich
<sup>1</sup> <sup>39</sup> ...
<sup>2</sup> Im Bereich der Kultur sind folgende Aktivitäten zulässig, einschliesslich der Nutzung der hierfür notwendigen Einrichtungen und Betriebe:
- a. im nichtprofessionellen Bereich: 1. Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag,
<sup>38</sup> 2. Aktivitäten von Einzelpersonen ab 16 Jahren,
<sup>39</sup> 3. Aktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen ab 16 Jahren, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten;
<sup>40</sup> 2. Aktivitäten von Einzelpersonen ab 16 Jahren,
<sup>41</sup> 3. Aktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen ab 16 Jahren, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten;
- b. im professionellen Bereich: Proben und Auftritte von Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles.
<sup>3</sup> <sup>40</sup> Für Aktivitäten mit Gesang gilt Folgendes:
<sup>41</sup> a. Im nichtprofessionellen Bereich sind verboten: 1. das gemeinsame Singen ausserhalb des Familienkreises, 2. die Durchführung von Proben und Aufführungen von Chören oder mit Sängerinnen und Sängern.
<sup>3</sup> <sup>42</sup> Für Aktivitäten mit Gesang gilt Folgendes:
<sup>43</sup> Im nichtprofessionellen Bereich sind verboten: a. 1. das gemeinsame Singen ausserhalb des Familienkreises, 2. die Durchführung von Proben und Aufführungen von Chören oder mit Sängerinnen und Sängern.
- b. Im professionellen Bereich ist: 1. die Durchführung von Aufführungen mit Chören verboten, 2. die Durchführung von Proben und Aufführungen mit Sängerinnen und Sängern nur zulässig, wenn das Schutzkonzept spezifische Schutzmassnahmen vorsieht.
@@ -286,157 +300,9 @@
<sup>1</sup> Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben
<sup>42</sup> nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie nach den Artikeln 6–6 f bewilligen, wenn:
- a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; bis <sup>43</sup> a . die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies aufgrund der Indikatoren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zulässt; und
<sup>44</sup> b. vom Veranstalter oder Betreiber ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgelegt wird, das spezifische Massnahmen umfasst, welche die Verbreitung des Coronavirus verhindern und Übertragungsketten unterbrechen.
<sup>2</sup> Ein Kanton kann die Öffnungszeiten nach den Artikeln 5 a Absatz 1 Buchstabe b bis Ziffer 1 und 5 a ausweiten, wenn im betreffenden Kanton die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. Die notwendigen Kapazitäten nach Artikel 5 c Absatz 3 Buchstaben b und c sind vorhanden.
- b. Die Reproduktionszahl während mindestens sieben aufeinanderfolgenden Tagen liegt unter 1; massgebend sind die von der Theoretical Biology Group des Instituts für Integrative Biologie der Eidgenössischen Technischen
<sup>45</sup> . Hochschule Zürich veröffentlichten Daten
- c. Die Zahl der Neuinfektionen pro 100 000 Personen liegt in den letzten sieben Tagen unter dem schweizerischen Durchschnitt; massgebend sind die
<sup>46</sup> <sup>47</sup> vom BAG veröffentlichten Daten .
<sup>3</sup> Er kann dabei festlegen, dass Restaurations-, Barund Clubbetriebe bis höchstens
<sup>48</sup> um 23.00 Uhr geöffnet sein dürfen.
<sup>4</sup> Beabsichtigt der Kanton eine Ausweitung der Öffnungszeiten, so spricht er sich
<sup>49</sup> mit den angrenzenden Kantonen ab. Er informiert das BAG über seinen Entscheid.
<sup>5</sup> Liegt die Reproduktionszahl an drei aufeinanderfolgenden Tagen über 1 oder ist eine der Voraussetzungen nach Absatz 2 Buchstaben a und c nicht mehr erfüllt, so muss der Kanton die Ausweitung der Öffnungszeiten umgehend rückgängig ma-
<sup>50</sup> chen.
<sup>51</sup> Art. 8 Zusätzliche Massnahmen der Kantone
<sup>1</sup> Der Kanton trifft zusätzliche Massnahmen nach Artikel 40 EpG, wenn:
- a. die epidemiologische Lage im Kanton oder in einer Region dies erfordert; er beurteilt die Lage namentlich aufgrund folgender Indikatoren und ihrer Entwicklung: 1. Inzidenz (7-Tage, 14-Tage), 2. Anzahl Neuinfektionen (pro Tag, pro Woche), 3. Anteil positiver Tests an der Gesamtzahl durchgeführter Tests (Positivitätsrate), 4. Anzahl durchgeführter Tests (pro Tag, pro Woche), 5. Reproduktionszahl, 6. Kapazitäten im stationären Bereich sowie Anzahl neu hospitalisierter Personen (pro Tag, pro Woche), einschliesslich solcher in der Intensivpflege;
- b. er aufgrund der epidemiologischen Lage nicht mehr die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG bereitstellen kann.
<sup>2</sup> Er gewährleistet dabei namentlich die Ausübung der politischen Rechte sowie der Glaubensund Gewissensfreiheit.
<sup>3</sup> Er hört vorgängig das BAG an und informiert dieses über die getroffenen Massnahmen.
##### **Art. 9** Kontrolle und Mitwirkungspflichten
<sup>1</sup> Die Betreiber und Organisatoren müssen:
- a. ihr Schutzkonzept den zuständigen kantonalen Behörden auf deren Verlangen vorweisen;
- b. den zuständigen kantonalen Behörden den Zutritt zu den Einrichtungen, Betrieben und Veranstaltungen gewähren. 1bis Die zuständigen kantonalen Behörden kontrollieren regelmässig die Einhaltung
<sup>52</sup> der Schutzkonzepte, namentlich in den Wintersportorten und den Skigebieten.
<sup>2</sup> Stellen sie fest, dass kein ausreichendes Schutzkonzept vorliegt oder dieses nicht oder nicht vollständig umgesetzt wird, so treffen sie umgehend die geeigneten Massnahmen. Sie können Mahnungen aussprechen, Einrichtungen oder Betriebe
<sup>53</sup> schliessen oder Veranstaltungen verbieten oder auflösen.
<sup>3</sup> Die Absätze 1 Buchstabe a sowie 2 erster Satz gelten auch für die Schutzkonzepte
<sup>54</sup> der Wintersportorte. 4. Abschnitt: Massnahmen zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern
##### **Art. 10** Präventionsmassnahmen
<sup>1</sup> Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen. 1bis In Innenräumen muss jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:
- a. Arbeitsbereiche, in denen der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann, namentlich in abgetrennten Räumen;
- b. Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;
- c. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe-
<sup>55</sup> sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
<sup>2</sup> Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen
<sup>56</sup> von Gesichtsmasken in Aussenbereichen oder in Fahrzeugen.
<sup>3</sup> Die Arbeitgeber beachten die Empfehlungen des BAG betreffend die Erfüllung der
<sup>57</sup> <sup>58</sup> Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus .
##### **Art. 11** Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten
<sup>1</sup> In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsge-
<sup>59</sup> setzes vom 13. März 1964 obliegt der Vollzug von Artikel 10 den Vollzugsbehör-
<sup>60</sup> den des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung.
<sup>2</sup> Die zuständigen Vollzugsbehörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
<sup>3</sup> Die Arbeitgeber müssen den zuständigen Vollzugsbehörden den Zutritt zu den Räumlichkeiten und Örtlichkeiten gewähren.
<sup>4</sup> Die Anordnungen der zuständigen Vollzugsbehörden bei deren Kontrollen vor Ort sind unverzüglich umzusetzen. 5. Abschnitt: Meldepflicht der Kantone betreffend die Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung
##### **Art. 12**
Die Kantone sind verpflichtet, dem Koordinierten Sanitätsdienst regelmässig Folgendes zu melden:
- a. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten;
- b. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten, die für die Behandlung von Covid-19-Erkrankungen bestimmt sind, sowie Anzahl der aktuell behandelten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
- c. Gesamtzahl und Auslastung der Spitalbetten der Intensivpflege sowie Anzahl der aktuell in Intensivpflege behandelten und beatmeten Patientinnen und Patienten mit einer Covid-19-Erkrankung;
- d. Gesamtzahl und Auslastung von Geräten zur extrakorporalen Membranoxygenierung (ECMO);
- e. Angaben zur Verfügbarkeit von Medizinalund Pflegepersonal in Spitälern;
- f. maximale Kapazität, namentlich Gesamtzahl aller Patientinnen und Patienten und Gesamtzahl von Covid-19-Patientinnen und -Patienten, die von ihren Spitälern unter Berücksichtigung der verfügbaren Betten und des verfügbaren Personals behandelt werden können.
#### 6. Abschnitt: Strafbestimmungen
<sup>61</sup> Art. 13 Mit Busse wird bestraft, wer:
<sup>62</sup> a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Artibis kel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5 a, 5 a und 6 d –6 f nicht einhält; bis <sup>63</sup> . ein Skigebiet ohne die erforderliche Bewilligung oder abweichend vom a bewilligten Schutzkonzept betreibt;
- b. eine nach Artikel 6 Absatz 1 verbotene Veranstaltung durchführt;
<sup>64</sup> c. Messen oder Märkte durchführt, deren Durchführung nach Artikel 6 Absatz
<sup>3</sup> verboten ist.
#### 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
##### **Art. 14** Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
<sup>65</sup> ...
<sup>66</sup> Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 4. Dezember 2020 Art. 14 a
<sup>1</sup> Betreiber von Skigebieten, die den Betrieb bereits vor dem 9. Dezember 2020 aufgenommen haben und weiterführen wollen oder die den Betrieb vor dem 22. Dezember 2020 aufnehmen wollen, müssen das Schutzkonzept nach Artikel 5 c Absatz 4 bis zum 11. Dezember 2020 bei der zuständigen kantonalen Behörde einreichen.
<sup>2</sup> Wird das Schutzkonzept nicht rechtzeitig eingereicht, so ist der Betrieb erst mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde zulässig.
<sup>3</sup> Die kantonale Behörde entscheidet innert zehn Tagen nach Einreichung des Schutzkonzepts.
<sup>4</sup> Die Wintersportorte müssen ihre Schutzkonzepte nach Artikel 5 b am 18. Dezember 2020 vorweisen können und ab diesem Datum umsetzen.
##### **Art. 15** Inkrafttreten und Geltungsdauer
<sup>1</sup> Diese Verordnung tritt unter dem Vorbehalt von Absatz 2 am 22. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
<sup>2</sup> Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 14 Ziffer <sup>2</sup> treten am 20. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
<sup>3</sup> <sup>67</sup> ...
<sup>4</sup> <sup>68</sup> ...
<sup>5</sup> <sup>69</sup> ...
<sup>44</sup> nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie nach den Artikeln 6–6 f bewilligen, wenn:
- a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; bis <sup>45</sup> . die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betreffenden Region dies a aufgrund der Indikatoren nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe a zulässt; und
###### Fussnoten
@@ -472,108 +338,58 @@
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung) (AS 2020 4159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Mass- nahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Be- triebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung) (AS 2020 4159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Mass- nahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5813).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben) (AS 2020 5377). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5813).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^28]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wirkung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, be- treffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^30]: SR 192.12
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 2. Nov. 2020 (AS 2020 4503).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5813).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5813).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wirkung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, be- treffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^28]: SR 192.12
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 2. Nov. 2020 (AS 2020 4503).
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^31]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5813).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5813).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5813).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5813).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezember), in Kraft vom 22. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5813).
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^39]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2020 (Massnahmenverschärfung Dezem- ber), mit Wirkung vom 22. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5813).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^43]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^45]: Abrufbar unter https://ibz-shiny.ethz.ch/covid-19-re/
[^46]: Abrufbar unter www.covid19.admin.ch
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^50]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^51]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^57]: Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > So schützen wir uns.
[^58]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^59]: SR 822.11
[^60]: SR 832.20
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Dez. 2020 (Einschränkungen von Veranstaltungen und von Öffnungszeiten von Restaurants und andern öffentlich zugänglichen Einrichtun- gen und Betrieben), in Kraft vom 12. Dez. 2020 bis zum 22. Jan. 2021 (AS 2020 5377).
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^64]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^65]: Die Änderungen können unter AS 2020 2213 konsultiert werden.
[^66]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2020 (Besondere Regelungen für die Festtage und die Wintersportorte), in Kraft seit 9. Dez. 2020 (AS 2020 5189).
[^67]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), mit Wirkung seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^68]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen) (AS 2020 3547). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Ein- richtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wir- kung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wirkung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
2020-06-19
Originalfassung Text zu diesem Datum