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Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)

12 Versionen · 2020-06-19

Änderungen vom 2020-10-19

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# Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand am 1. Oktober 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand am 19. Oktober 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
<sup>1</sup> (EpG), vom 28. September 2012 verordnet:
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- b. Luftfahrzeuge von Unternehmen mit einer Betriebsbewilligung nach Artikel
<sup>6</sup> 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 , die im Linienoder Charterverkehr eingesetzt werden. 3. Abschnitt: Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen
<sup>6</sup> 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 , die im Linienoder Charterverkehr eingesetzt werden.
<sup>7</sup> Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen Art. 3 b und Betrieben sowie in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs
<sup>1</sup> Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben, in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.
<sup>2</sup> Folgende Personen sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen:
- a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
- b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können;
- c. Gäste in Restaurations-, Barund Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen, wenn sie an einem Tisch sitzen;
- d. Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
- e. Angehörige des Personals, sofern andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen ergriffen werden;
- f. auftretende Personen wie Künstlerinnen und Künstler oder Sportlerinnen und Sportler, wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität nicht möglich ist.
<sup>3</sup> Für folgende Einrichtungen und Betriebe gilt die Pflicht nach Absatz 1 nur dann, wenn sie im Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgesehen ist:
- a. Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung;
- b. obligatorische Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie Unterrichtsräume anderer Bildungseinrichtungen, in denen das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität den Unterricht erschwert;
- c. Trainingsbereiche von Sportund Fitnesseinrichtungen.
<sup>4</sup> Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Absatz 1 ändert nichts an den übrigen Massnahmen, die in den Schutzkonzepten der Betreiber und Organisatoren nach den Artikeln 4–6 a vorgesehen sind. Namentlich ist der erforderliche Abstand auch beim Tragen einer Maske nach Möglichkeit einzuhalten.
<sup>8</sup> Art. 3 c Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten. 3. Abschnitt: Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen
##### **Art. 4** Schutzkonzept
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<sup>2</sup> Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle
<sup>7</sup> auf deren Anfrage hin unverzüglich weitergeleitet werden.
<sup>9</sup> auf deren Anfrage hin unverzüglich weitergeleitet werden.
<sup>3</sup> Die erhobenen Kontaktdaten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.
##### **Art. 6** Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen mit höchstens
<sup>8</sup> 1000 Personen
<sup>1</sup> <sup>9</sup> ...
<sup>2</sup> Werden bei Veranstaltungen mit über 300 und bis höchstens 1000 Besucherinnen und Besuchern beziehungsweise höchstens 1000 Mitwirkenden Kontaktdaten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhoben, so muss eine Unterteilung in Sektoren mit
<sup>10</sup> höchstens 300 Personen vorgenommen werden.
<sup>3</sup> Für private Veranstaltungen mit höchstens 300 Personen, namentlich Familienanlässe, die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen oder Betrieben stattfinden und bei denen die Personen den Organisatoren bekannt sind, gilt einzig Artikel 3 und die Pflicht zur Bezeichnung einer für die Einhaltung der Empfehlungen des BAG zu Hygiene und Verhalten verantwortlichen Person. Können weder der empfohlene Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen getroffen werden, so gilt für den Organisator die Pflicht zur Weitergabe der Kontaktdaten der anwesenden Perso-
<sup>11</sup> nen nach Artikel 5 Absatz 2.
<sup>4</sup> <sup>12</sup> …
<sup>5</sup> Für Veranstaltungen mit bis zu 30 Personen gilt einzig Artikel 3.
<sup>13</sup> Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen Art. 6 a
<sup>10</sup> Art. 5 a Konsumation von Speisen und Getränken In Restaurations-, Barund Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
<sup>11</sup> Art. 6 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen mit höchstens 1000 Personen
<sup>1</sup> Werden bei Veranstaltungen mit über 100 und bis höchstens 1000 Besucherinnen und Besuchern beziehungsweise höchstens 1000 Mitwirkenden Kontaktdaten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhoben, so muss eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen vorgenommen werden.
<sup>2</sup> Für Veranstaltungen im Familienund Freundeskreis (private Veranstaltungen), an denen über 15 und höchstens 100 Personen auf Einladung hin teilnehmen, gilt einzig Folgendes:
- a. Der Organisator muss: 1. die Kontaktdaten der teilnehmenden Personen nach Artikel 5 erheben; 2. die Einhaltung der Massnahmen nach Buchstaben b und c gewährleisten.
- b. Speisen und Getränke dürfen nur sitzend konsumiert werden.
- c. Die teilnehmenden Personen müssen eine Gesichtsmaske tragen, es sei denn, sie befinden sich an ihrem Sitzplatz für die Konsumation von Essen oder Getränken; es gelten zudem die Ausnahmen nach Artikel 3 b Absatz 2 Buchstaben a, b und f.
<sup>3</sup> Private Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen unterliegen der Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 und dürfen nur in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben durchgeführt werden.
<sup>4</sup> Für Veranstaltungen mit höchstens 15 Personen, seien sie privat oder nicht, gilt einzig Artikel 3.
<sup>12</sup> Art. 6 a Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen
<sup>1</sup> Wer eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Besucherinnen und Besuchern beziehungsweise mehr als 1000 Mitwirkenden (Grossveranstaltung) durchführen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
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<sup>6</sup> Nationale Branchenverbände können ihre Rahmenschutzkonzepte der zuständigen Bundesstelle zur Konsultation vorlegen.
<sup>14</sup> Art. 6 b Zusätzliche Vorgaben für Wettkampfspiele in professionellen Ligen Für Wettkampfspiele von Mannschaften einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb mit mehr als 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern muss das Schutzkonzept nach Artikel 6 a Absatz 3 Buchstabe c Folgendes vorsehen:
<sup>13</sup> Art. 6 b Zusätzliche Vorgaben für Wettkampfspiele in professionellen Ligen Für Wettkampfspiele von Mannschaften einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb mit mehr als 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern muss das Schutzkonzept nach Artikel 6 a Absatz 3 Buchstabe c Folgendes vorsehen:
- a. Der Personenfluss namentlich in den Zugangs-, Pausenund Sanitärbereichen muss in räumlicher und zeitlicher Hinsicht so gestaltet werden, dass der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten wird; im Zugangsbereich vor dem Stadion muss die Gestaltung des Personenflusses in Absprache mit den örtlichen Sicherheitskräften und Verkehrsbetrieben erfolgen.
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- j. Widerhandlungen von Zuschauerinnen und Zuschauern gegen die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen muss in angemessener Weise begegnet werden.
<sup>15</sup> Art. 6 c Besondere Bestimmungen für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sind die Artikel 4–6 a nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einzig eine Gesichtsmaske tragen; ausgenommen sind:
<sup>14</sup> Art. 6 c Besondere Bestimmungen für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sind die Artikel 4–6 a nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einzig eine Gesichtsmaske tragen; ausgenommen sind:
- a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
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##### **Art. 7** Erleichterungen durch die Kantone
Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie den Artikeln 5 und 6 bewilligen, wenn:
Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben
<sup>15</sup> nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie den Artikeln 5, 5 a und 6 bewilligen, wenn:
- a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; und
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<sup>2</sup> Kann der empfohlene Abstand nicht eingehalten werden, so sind Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) zu treffen, namentlich die Möglichkeit von Homeoffice, die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Masken.
<sup>3</sup> Die Arbeitgeber beachten die Empfehlungen des BAG betreffend die Erfüllung der
<sup>16</sup> <sup>17</sup> Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus .
##### **Art. 11** Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten
<sup>1</sup> In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsge-
<sup>16</sup> setzes vom 13. März 1964 obliegt der Vollzug von Artikel 10 den Vollzugsbehör-
<sup>17</sup> den des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung.
<sup>18</sup> setzes vom 13. März 1964 obliegt der Vollzug von Artikel 10 den Vollzugsbehör-
<sup>19</sup> über die den des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 Unfallversicherung.
<sup>2</sup> Die zuständigen Vollzugsbehörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
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#### 6. Abschnitt: Strafbestimmungen
<sup>18</sup> Art. 13 Mit Busse wird bestraft, wer:
- a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 6 Absätze 2 und 3 oder Artikel 6 b nicht einhält;
<sup>20</sup> Art. 13 Mit Busse wird bestraft, wer:
<sup>21</sup> als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Artia. kel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 a , Artikel 6 Absätze 1–3 oder Artikel 6 b nicht einhält;
- b. eine Grossveranstaltung nach Artikel 6 a ohne die erforderliche Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt.
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Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
<sup>19</sup> ...
<sup>22</sup> ...
##### **Art. 15** Inkrafttreten und Geltungsdauer
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<sup>2</sup> Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 14 Ziffer <sup>2</sup> treten am 20. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
<sup>3</sup> <sup>20</sup> ...
<sup>4</sup> <sup>21</sup> Die Artikel 6 Absatz 1 und 13 Buchstabe b gelten bis zum 30. September 2020.
<sup>5</sup> <sup>22</sup> In Abweichung von Absatz 4 gilt Artikel 13 Buchstabe b unbefristet.
<sup>3</sup> <sup>23</sup> ...
<sup>4</sup> <sup>24</sup> <sup>25</sup> Die Artikel 6 Absatz 1 und 13 Buchstabe b gelten bis zum 30. September 2020.
<sup>5</sup> <sup>26</sup> In Abweichung von Absatz 4 gilt Artikel 13 Buchstabe b unbefristet.
###### Fussnoten
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[^6]: SR 748.0
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^9]: Galt bis zum 30. Sept. 2020. Siehe Art. 15 Abs. 4 hiernach.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^12]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), mit Wirkung seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^16]: SR 822.11
[^17]: SR 832.20
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^19]: Die Änderungen können unter AS 2020 2213 konsultiert werden.
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), mit Wirkung seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^16]: Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > So schützen wir uns.
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^18]: SR 822.11
[^19]: SR 832.20
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^22]: Die Änderungen können unter AS 2020 2213 konsultiert werden.
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), mit Wirkung seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^24]: Art. 6 Abs. 1 hat heute eine neue unbefristete Fassung.
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
2020-06-19
Originalfassung Text zu diesem Datum