Änderungshistorie

Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)

12 Versionen · 2020-06-19

Änderungen vom 2020-10-29

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# Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand am 19. Oktober 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand am 29. Oktober 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
<sup>1</sup> (EpG), vom 28. September 2012 verordnet:
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<sup>6</sup> 27 oder 29 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember 1948 , die im Linienoder Charterverkehr eingesetzt werden.
<sup>7</sup> Personen in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen Art. 3 b und Betrieben sowie in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs
<sup>1</sup> Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen von Einrichtungen und Betrieben, in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.
<sup>2</sup> Folgende Personen sind von der Pflicht nach Absatz 1 ausgenommen:
<sup>7</sup> Personen in öffentlich zugänglichen Bereichen von Einrichtungen Art. 3 b und Betrieben und in Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs
<sup>1</sup> Jede Person muss in öffentlich zugänglichen Innenräumen und Aussenbereichen von Einrichtungen und Betrieben, einschliesslich Märkten, sowie in Wartebereichen von Bahn, Bus und Tram und in Bahnhöfen, Flughäfen und anderen Zugangsbereichen des öffentlichen Verkehrs eine Gesichtsmaske tragen.
<sup>2</sup> Folgende Personen sind von dieser Pflicht ausgenommen:
- a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
- b. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können;
- c. Gäste in Restaurations-, Barund Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen, wenn sie an einem Tisch sitzen;
- d. Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
- e. Angehörige des Personals, sofern andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen ergriffen werden;
- f. auftretende Personen wie Künstlerinnen und Künstler oder Sportlerinnen und Sportler, wenn das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität nicht möglich ist.
<sup>3</sup> Für folgende Einrichtungen und Betriebe gilt die Pflicht nach Absatz 1 nur dann, wenn sie im Schutzkonzept nach Artikel 4 vorgesehen ist:
- a. Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung;
- b. obligatorische Schulen, Schulen der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe sowie Unterrichtsräume anderer Bildungseinrichtungen, in denen das Tragen einer Maske aufgrund der Art der Aktivität den Unterricht erschwert;
- c. Trainingsbereiche von Sportund Fitnesseinrichtungen.
<sup>4</sup> Die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nach Absatz 1 ändert nichts an den übrigen Massnahmen, die in den Schutzkonzepten der Betreiber und Organisatoren nach den Artikeln 4–6 a vorgesehen sind. Namentlich ist der erforderliche Abstand auch beim Tragen einer Maske nach Möglichkeit einzuhalten.
<sup>8</sup> Art. 3 c Verbot von Menschenansammlungen im öffentlichen Raum Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten. 3. Abschnitt: Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen
- c. Personen in Institutionen der familienergänzenden Kinderbetreuung, sofern das Tragen einer Gesichtsmaske die Betreuung wesentlich erschwert;
- d. Gäste in Restaurations-, Barund Clubbetrieben, wenn sie am Tisch sitzen;
- e. Personen, die eine medizinische oder kosmetische Dienstleistung im Gesicht in Anspruch nehmen;
- f. auftretende Personen, namentlich Rednerinnen und Redner, sowie Sportlerinnen und Sportler und Künstlerinnen und Künstler nach den Artikeln 6 e und 6 f .
<sup>8</sup> <sup>9</sup> Art. 3 c Massnahmen im öffentlichen Raum
<sup>1</sup> Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum, namentlich auf öffentlichen Plätzen, auf Spazierwegen und in Parkanlagen, sind verboten.
<sup>2</sup> Jede Person muss im öffentlichen Raum in folgenden Bereichen eine Gesichtsmaske tragen:
- a. in belebten Fussgängerbereichen von urbanen Zentren und Dorfkernen;
- b. in weiteren Bereichen des öffentlichen Raums, sobald es zu einer Konzentration von Personen kommt, bei welcher der erforderliche Abstand nicht ein-
<sup>10</sup> gehalten werden kann.
<sup>3</sup> Auf die Pflicht nach Absatz 2 sind die Ausnahmen nach Artikel <sup>3</sup> b Absatz 2 Buch-
<sup>11</sup> staben a und b anwendbar. 3. Abschnitt: Massnahmen betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe sowie Veranstaltungen
##### **Art. 4** Schutzkonzept
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<sup>2</sup> Für das Schutzkonzept gelten folgende Vorgaben:
- a. Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen; eine Unterschreitung des Abstands ist zulässig, wenn geeignete Schutzmassnahmen wie das Tragen einer Gesichtsmaske oder das Anbringen zweckmässiger Abschrankungen vorgesehen werden.
- b. Können aufgrund der Art der Aktivität, wegen örtlicher Gegebenheiten oder aus betrieblichen oder wirtschaftlichen Gründen während einer bestimmten Dauer weder der erforderliche Abstand eingehalten noch Schutzmassnahmen ergriffen werden, so muss die Erhebung von Kontaktdaten der anwesenden Personen nach Artikel 5 vorgesehen werden.
- a. Es muss für die Einrichtung, den Betrieb oder die Veranstaltung Massnahmen betreffend Hygiene und Abstand vorsehen.
- b. Es muss Massnahmen vorsehen, welche die Einhaltung der Maskentragpflicht nach Artikel 3 b gewährleisten.
- c. Es muss Massnahmen vorsehen, die den Zugang zur Einrichtung, zum Betrieb oder zur Veranstaltung so weit beschränken, dass der erforderliche Abstand eingehalten wird. Dies gilt nicht für den Zugang zu Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs.
- d. Sind Personen anwesend, die nach Artikel 3 b Absatz 2 oder nach Artikel 6 e oder 6 f von der Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske ausgenommen sind, so muss entweder der erforderliche Abstand eingehalten oder es müssen andere wirksame Schutzmassnahmen wie das Anbringen geeigneter Abschrankungen ergriffen werden. Ist dies aufgrund der Art der Aktivität oder wegen örtlicher Gegebenheiten nicht möglich, so muss die Erhebung von Kontakt-
<sup>12</sup> daten der anwesenden Personen nach Artikel 5 vorgesehen werden.
<sup>3</sup> Die Vorgaben nach Absatz 2 werden im Anhang näher ausgeführt. Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) führt diesen im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) entsprechend dem aktuellen Stand der Wissenschaften nach.
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<sup>2</sup> Die Kontaktdaten müssen zwecks Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG der zuständigen kantonalen Stelle
<sup>9</sup> auf deren Anfrage hin unverzüglich weitergeleitet werden.
<sup>13</sup> auf deren Anfrage hin unverzüglich in elektronischer Form weitergeleitet werden.
<sup>3</sup> Die erhobenen Kontaktdaten dürfen zu keinen anderen Zwecken bearbeitet werden, müssen bis 14 Tage nach der Teilnahme an der Veranstaltung oder dem Besuch der Einrichtung oder des Betriebs aufbewahrt und anschliessend sofort vernichtet werden.
<sup>10</sup> Art. 5 a Konsumation von Speisen und Getränken In Restaurations-, Barund Clubbetrieben, Diskotheken und Tanzlokalen dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
<sup>11</sup> Art. 6 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen mit höchstens 1000 Personen
<sup>1</sup> Werden bei Veranstaltungen mit über 100 und bis höchstens 1000 Besucherinnen und Besuchern beziehungsweise höchstens 1000 Mitwirkenden Kontaktdaten nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe b erhoben, so muss eine Unterteilung in Sektoren mit höchstens 100 Personen vorgenommen werden.
<sup>2</sup> Für Veranstaltungen im Familienund Freundeskreis (private Veranstaltungen), an denen über 15 und höchstens 100 Personen auf Einladung hin teilnehmen, gilt einzig Folgendes:
- a. Der Organisator muss: 1. die Kontaktdaten der teilnehmenden Personen nach Artikel 5 erheben; 2. die Einhaltung der Massnahmen nach Buchstaben b und c gewährleisten.
- b. Speisen und Getränke dürfen nur sitzend konsumiert werden.
- c. Die teilnehmenden Personen müssen eine Gesichtsmaske tragen, es sei denn, sie befinden sich an ihrem Sitzplatz für die Konsumation von Essen oder Getränken; es gelten zudem die Ausnahmen nach Artikel 3 b Absatz 2 Buchstaben a, b und f.
<sup>3</sup> Private Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen unterliegen der Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 und dürfen nur in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben durchgeführt werden.
<sup>4</sup> Für Veranstaltungen mit höchstens 15 Personen, seien sie privat oder nicht, gilt einzig Artikel 3.
<sup>12</sup> Art. 6 a Besondere Bestimmungen für Grossveranstaltungen
<sup>1</sup> Wer eine Veranstaltung mit mehr als 1000 Besucherinnen und Besuchern beziehungsweise mehr als 1000 Mitwirkenden (Grossveranstaltung) durchführen will, benötigt eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde.
<sup>2</sup> An Grossveranstaltungen gilt für den Zuschauerbereich eine Sitzpflicht. Die Sitzplätze müssen den einzelnen Besucherinnen und Besuchern zugeordnet werden. Die Kantone können bei Freiluftveranstaltungen für bestimmte Zuschauerbereiche, namentlich im freien Gelände, ausnahmsweise Stehplätze bewilligen, sofern diese in Sektoren unterteilt werden und zusätzliche Schutzmassnahmen vorgesehen sind.
<sup>3</sup> Die Bewilligung wird erteilt, wenn:
- a. die epidemiologische Lage im Kanton oder in der betroffenen Region die Durchführung erlaubt;
- b. der Kanton über die notwendigen Kapazitäten für die erforderliche Identifizierung und Benachrichtigung ansteckungsverdächtiger Personen nach Artikel 33 EpG verfügt;
- c. der Organisator ein Schutzkonzept nach Artikel 4 vorlegt, das auf einer Risikoanalyse der entsprechenden Grossveranstaltung beruht und die erforderlichen Massnahmen vorsieht.
<sup>4</sup> Wer in einer Einrichtung wiederholt gleichartige Veranstaltungen durchführen will, kann dies in einem einzigen Gesuch beantragen.
<sup>5</sup> Die Kantone widerrufen eine erteilte Bewilligung oder erlassen zusätzliche Einschränkungen, wenn:
- a. sich die epidemiologische Lage so verschlechtert, dass die Durchführung der Veranstaltung nicht mehr möglich ist, namentlich weil die notwendigen Kapazitäten nach Absatz 3 Buchstabe b nicht mehr sichergestellt werden können; oder
- b. ein Organisator mehrerer gleichartiger Veranstaltungen die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen an einer bereits durchgeführten Veranstaltung nicht eingehalten hat und nicht gewährleisten kann, dass die Massnahmen zukünftig eingehalten werden.
<sup>6</sup> Nationale Branchenverbände können ihre Rahmenschutzkonzepte der zuständigen Bundesstelle zur Konsultation vorlegen.
<sup>13</sup> Art. 6 b Zusätzliche Vorgaben für Wettkampfspiele in professionellen Ligen Für Wettkampfspiele von Mannschaften einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb mit mehr als 1000 Zuschauerinnen und Zuschauern muss das Schutzkonzept nach Artikel 6 a Absatz 3 Buchstabe c Folgendes vorsehen:
- a. Der Personenfluss namentlich in den Zugangs-, Pausenund Sanitärbereichen muss in räumlicher und zeitlicher Hinsicht so gestaltet werden, dass der erforderliche Abstand nach Möglichkeit eingehalten wird; im Zugangsbereich vor dem Stadion muss die Gestaltung des Personenflusses in Absprache mit den örtlichen Sicherheitskräften und Verkehrsbetrieben erfolgen.
- b. Der Zuschauerbereich muss vollständig vom Spielbetriebsbereich abgetrennt sein.
- c. Zuschauerinnen und Zuschauer sowie das Personal, das mit ihnen Kontakt hat, müssen im Stadion und im Zugangsbereich vor dem Stadion eine Gesichtsmaske tragen ausser während der für die Konsumation von Essen oder Getränken notwendigen Zeit; ausgenommen sind zudem: 1. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag; 2. Zuschauerinnen und Zuschauer, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
- d. In Bezug auf die Zuschauerplätze gilt Folgendes: 1. Die zuständige Bewilligungsbehörde legt in Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, des im Einzelfall vorliegenden Schutzkonzepts und der epidemiologischen Lage fest, in welchem Umfang die verfügbaren Sitzplätze höchstens besetzt werden dürfen. Dieser Wert darf zwei Drittel aller Sitzplätze nicht überschreiten. 2. Für Zuschauerinnen und Zuschauer gilt eine Sitzpflicht; die Sitzplätze müssen den einzelnen Zuschauerinnen und Zuschauern zugeordnet sein.
- e. In Bezug auf das Restaurationsangebot gilt Folgendes: 1. Die Zuschauerinnen und Zuschauer dürfen nur im Sitzplatzbereich von Restaurationsbetrieben und am eigenen Sitzplatz Essen oder Getränke konsumieren. 2. Der Verkauf und die Konsumation von alkoholischen Getränken sind so weit durch die zuständige Bewilligungsbehörde zu beschränken, dass die Einhaltung des Schutzkonzepts durch die Zuschauerinnen und Zuschauer nicht gefährdet ist.
- f. Es dürfen keine Platzkontingente an Anhängerinnen und Anhänger der Gästemannschaft verkauft oder abgegeben werden.
- g. Das Personal, das mit Zuschauerinnen und Zuschauern Kontakt hat, muss bezüglich der Umsetzung der Massnahmen geschult werden.
- h. Die Zuschauerinnen und Zuschauer müssen regelmässig über die geltenden Massnahmen informiert werden, insbesondere mittels Plakaten, Videoprojektionen und wiederholten Durchsagen.
- i. Das Vorgehen bei Verdachtsund Infektionsfällen unter den Zuschauerinnen und Zuschauern muss in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden festgelegt werden.
- j. Widerhandlungen von Zuschauerinnen und Zuschauern gegen die im Schutzkonzept vorgesehenen Massnahmen muss in angemessener Weise begegnet werden.
<sup>14</sup> Art. 6 c Besondere Bestimmungen für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sind die Artikel 4–6 a nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen einzig eine Gesichtsmaske tragen; ausgenommen sind:
- a. Kinder vor ihrem 12. Geburtstag;
- b. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
<sup>14</sup> Art. 5 a Besondere Bestimmungen für Restaurations-, Barund Clubbetriebe sowie für Diskotheken und Tanzlokale
<sup>1</sup> Für Restaurations-, Barund Clubbetriebe gilt zusätzlich zum Schutzkonzept nach Artikel 4 Folgendes:
- a. Für die Gäste gilt eine Sitzpflicht; namentlich dürfen Speisen und Getränke nur sitzend konsumiert werden.
- b. Zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr müssen die Betriebe geschlossen bleiben.
- c. Die Grösse der Gästegruppen darf höchstens vier Personen pro Tisch betragen; dies gilt nicht für Eltern mit Kindern sowie für die Mensen und Tagesstrukturangebote der obligatorischen Schulen.
- d. In Betriebskantinen dürfen ausschliesslich im betreffenden Betrieb arbeitende Personen und in Mensen oder Tagesstrukturangeboten der obligatorischen Schulen ausschliesslich Schülerinnen und Schüler, Lehrpersonen sowie die Angestellten der Schule verköstigt werden.
<sup>2</sup> Der Betrieb von Diskotheken und Tanzlokalen sowie die Durchführung von Tanzveranstaltungen ist verboten.
<sup>15</sup> Art. 6 Besondere Bestimmungen für Veranstaltungen
<sup>1</sup> Es ist verboten, Veranstaltungen mit über 50 Personen durchzuführen. Nicht mitzuzählen sind dabei Personen, die im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit mitwirken, und Personen, die bei der Durchführung der Veranstaltung mithelfen.
<sup>2</sup> An Veranstaltungen im Familienund Freundeskreis (private Veranstaltungen), die nicht in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, dürfen höchstens 10 Personen teilnehmen. Die Pflicht zur Erarbeitung und Umsetzung eines Schutzkonzepts gilt nicht.
<sup>3</sup> Die Durchführung von Messen und Märkten in Innenräumen ist verboten.
<sup>16</sup> Art. 6 a und 6 b
<sup>17</sup> Art. 6 c Besondere Bestimmungen für Versammlungen politischer Körperschaften, politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen sowie Unterschriftensammlungen
<sup>1</sup> Folgende Veranstaltungen unterliegen keinen Beschränkungen der Personenzahl:
- a. Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene;
- b. unaufschiebbare Versammlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften;
- c. Versammlungen, die für die Funktionsfähigkeit von institutionellen Begüns-
<sup>18</sup> tigten nach Artikel 2 Absatz 1 des Gaststaatgesetzes vom 22. Juni 2007 notwendig sind.
<sup>2</sup> Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind die Artikel 4–6 nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Artikel 3 b Absatz 2 Buchstaben a und b.
<sup>19</sup> Art. 6 d
<sup>20</sup> Besondere Bestimmungen für den Sportbereich Art. 6 e
<sup>1</sup> Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten, namentlich Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe, in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie im Freien zulässig:
- a. Sportaktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag, mit Ausnahme von Wettkämpfen;
- b. von Einzelpersonen und in Gruppen bis zu 15 Personen ab 16 Jahren ausgeübte Sportaktivitäten ohne Körperkontakt: 1. in Innenräumen: wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten, 2. im Freien: wenn eine Gesichtsmaske getragen oder der erforderliche Abstand eingehalten wird.
- c. Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe von Leistungssportlerinnen und -sportlern, die Angehörige eines nationalen Kaders eines nationalen Sportverbands sind und die als Einzelpersonen, in Gruppen bis zu 15 Personen oder als beständige Wettkampfteams trainieren;
- d. Trainingsaktivitäten und Wettkampfspiele von Teams, die einer Liga mit überwiegend professionellem Spielbetrieb angehören.
<sup>2</sup> Sportaktivitäten in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.
<sup>21</sup> Art. 6 f Besondere Bestimmungen für den Kulturbereich
<sup>1</sup> Für den Betrieb von Museen und Galerien, Bibliotheken, Archiven und vergleichbaren Kulturinstitutionen gilt einzig die Schutzkonzeptpflicht nach Artikel 4.
<sup>2</sup> Im Bereich der Kultur sind folgende Aktivitäten zulässig, einschliesslich der Nutzung der hierfür notwendigen Einrichtungen und Betriebe:
- a. im nichtprofessionellen Bereich: 1. Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag, 2. Proben von Einzelpersonen ab 16 Jahren, 3. Auftritte von Einzelpersonen sowie Proben und Auftritte in Gruppen bis zu 15 Personen ab 16 Jahren, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird; auf das Tragen einer Gesichtsmaske kann verzichtet werden in grossen Räumlichkeiten, wenn zusätzliche Abstandsvorgaben und Kapazitätsbeschränkungen gelten;
- b. im professionellen Bereich: Proben und Auftritte von Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles.
<sup>3</sup> Für Aktivitäten von Chören und mit Sängerinnen und Sängern gilt Folgendes:
- a. Im nichtprofessionellen Bereich ist die Durchführung von Proben und Aufführungen verboten.
- b. Im professionellen Bereich ist: 1. die Durchführung von Aufführungen mit Chören verboten, 2. die Durchführung von Proben und Aufführungen mit Sängerinnen und Sängern nur zulässig, wenn das Schutzkonzept spezifische Schutzmassnahmen vorsieht.
<sup>4</sup> Veranstaltungen in Gruppen bis zu 5 Personen nach Absatz 2 Buchstabe a sind von der Pflicht zur Erarbeitung eines Schutzkonzepts nach Artikel 4 ausgenommen.
##### **Art. 7** Erleichterungen durch die Kantone
Die zuständige kantonale Behörde kann Erleichterungen gegenüber den Vorgaben
<sup>15</sup> nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie den Artikeln 5, 5 a und 6 bewilligen, wenn:
<sup>22</sup> nach Artikel 4 Absätze 2–4 sowie nach den Artikeln 5–6 f bewilligen, wenn:
- a. überwiegende öffentliche Interessen dies gebieten; und
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##### **Art. 10** Präventionsmassnahmen
<sup>1</sup> Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen.
<sup>2</sup> Kann der empfohlene Abstand nicht eingehalten werden, so sind Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung) zu treffen, namentlich die Möglichkeit von Homeoffice, die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Masken.
<sup>1</sup> Die Arbeitgeber müssen gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen. 1bis In Innenräumen muss jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer eine Gesichtsmaske tragen. Diese Pflicht gilt nicht für:
- a. Arbeitsbereiche, in denen der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann, namentlich in abgetrennten Räumen;
- b. Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;
- c. Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbe-
<sup>23</sup> sondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können.
<sup>2</sup> Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen
<sup>24</sup> von Gesichtsmasken in Aussenbereichen oder in Fahrzeugen.
<sup>3</sup> Die Arbeitgeber beachten die Empfehlungen des BAG betreffend die Erfüllung der
<sup>16</sup> <sup>17</sup> Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus .
<sup>25</sup> <sup>26</sup> Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus .
##### **Art. 11** Vollzug, Kontrollen und Mitwirkungspflichten
<sup>1</sup> In Anwendung der Gesundheitsschutzbestimmungen von Artikel 6 des Arbeitsge-
<sup>18</sup> setzes vom 13. März 1964 obliegt der Vollzug von Artikel 10 den Vollzugsbehör-
<sup>19</sup> über die den des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 Unfallversicherung.
<sup>27</sup> setzes vom 13. März 1964 obliegt der Vollzug von Artikel 10 den Vollzugsbehör-
<sup>28</sup> über die den des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 Unfallversicherung.
<sup>2</sup> Die zuständigen Vollzugsbehörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
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#### 6. Abschnitt: Strafbestimmungen
<sup>20</sup> Art. 13 Mit Busse wird bestraft, wer:
<sup>21</sup> als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Artia. kel 4 Absätze 1 und 2, Artikel 5 a , Artikel 6 Absätze 1–3 oder Artikel 6 b nicht einhält;
- b. eine Grossveranstaltung nach Artikel 6 a ohne die erforderliche Bewilligung oder abweichend vom bewilligten Schutzkonzept durchführt.
<sup>29</sup> Art. 13 Mit Busse wird bestraft, wer:
- a. als Betreiber oder Organisator vorsätzlich seine Verpflichtungen nach Artikel 4 Absätze 1 und 2 sowie nach den Artikeln 5 a und 6 d –6 f nicht einhält;
- b. eine nach Artikel 6 Absatz 1 verbotene Veranstaltung durchführt.
#### 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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Die nachstehenden Verordnungen werden wie folgt geändert:
<sup>22</sup> ...
<sup>30</sup> ...
##### **Art. 15** Inkrafttreten und Geltungsdauer
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<sup>2</sup> Artikel 6 Absatz 4 und Artikel 14 Ziffer <sup>2</sup> treten am 20. Juni 2020 um 00.00 Uhr in Kraft.
<sup>3</sup> <sup>23</sup> ...
<sup>4</sup> <sup>24</sup> <sup>25</sup> Die Artikel 6 Absatz 1 und 13 Buchstabe b gelten bis zum 30. September 2020.
<sup>5</sup> <sup>26</sup> In Abweichung von Absatz 4 gilt Artikel 13 Buchstabe b unbefristet.
<sup>3</sup> <sup>31</sup> ...
<sup>4</sup> <sup>32</sup> ...
<sup>5</sup> <sup>33</sup> ...
###### Fussnoten
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[^6]: SR 748.0
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung) (AS 2020 4159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Mass- nahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Be- triebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^12]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^16]: Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > So schützen wir uns.
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^18]: SR 822.11
[^19]: SR 832.20
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^22]: Die Änderungen können unter AS 2020 2213 konsultiert werden.
[^23]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), mit Wirkung seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^24]: Art. 6 Abs. 1 hat heute eine neue unbefristete Fassung.
[^25]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), in Kraft seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen), in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3679).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung) (AS 2020 4159). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Mass- nahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Be- triebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wirkung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, be- treffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^18]: SR 192.12
[^19]: Tritt am 2. Nov. 2020 in Kraft (AS 2020 4503).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^25]: Abrufbar unter www.bag.admin.ch > Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > So schützen wir uns.
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2020 (Maskentragpflicht; Homeoffice- Empfehlung), in Kraft seit 19. Okt. 2020 (AS 2020 4159).
[^27]: SR 822.11
[^28]: SR 832.20
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^30]: Die Änderungen können unter AS 2020 2213 konsultiert werden.
[^31]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen), mit Wirkung seit 15. Aug. 2020 (AS 2020 3547).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Aug. 2020 (Maskenpflicht in Luftfahrzeugen; Grossveranstaltungen) (AS 2020 3547). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Ein- richtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wir- kung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
[^33]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 2. Sept. 2020 (Grossveranstaltungen) (AS 2020 3679). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), mit Wirkung seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
2020-06-19
Originalfassung Text zu diesem Datum