Änderungshistorie
Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
12 Versionen
· 2020-06-19
2020-12-22
2020-12-12
2020-12-09
2020-11-02
Änderungen vom 2020-11-02
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# Verordnung vom 19. Juni 2020 über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage)
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand am 29. Oktober 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Verordnung besondere Lage) vom 19. Juni 2020 (Stand am 2. November 2020) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 Buchstaben a und b des Epidemiengesetzes
<sup>1</sup> (EpG), vom 28. September 2012 verordnet:
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<sup>2</sup> Für politische und zivilgesellschaftliche Kundgebungen und für Unterschriftensammlungen sind die Artikel 4–6 nicht anwendbar. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer müssen eine Gesichtsmaske tragen; es gelten jedoch die Ausnahmen nach Artikel 3 b Absatz 2 Buchstaben a und b.
<sup>19</sup> Art. 6 d
<sup>20</sup> Besondere Bestimmungen für den Sportbereich Art. 6 e
<sup>19</sup> Art. 6 d Besondere Bestimmungen für Bildungseinrichtungen
<sup>1</sup> Präsenzveranstaltungen in Bildungseinrichtungen sind verboten. Vom Verbot ausgenommen sind:
- a. die obligatorischen Schulen und die Schulen der Sekundarstufe II;
- b. Unterrichtsaktivitäten, die notwendiger Bestandteil eines Bildungsgangs sind und für deren Durchführung eine Präsenz vor Ort erforderlich ist;
- c. Einzellektionen.
<sup>2</sup> Jugendliche in Schulen der Sekundarstufe II sowie deren Lehrpersonen und weiteres in diesen Schulen tätiges Personal müssen bei Präsenzveranstaltungen eine Gesichtsmaske tragen. Ausgenommen sind Situationen, in denen das Tragen einer Maske den Unterricht wesentlich erschwert.
<sup>3</sup> Für Aktivitäten in den Bereichen Sport und Kultur mit Jugendlichen in Klassen der Sekundarstufe II gelten die Vorgaben für den nichtprofessionellen Bereich der Artikel 6 e und 6 f mit Ausnahme der Beschränkung der Gruppengrösse.
<sup>20</sup> Art. 6 e Besondere Bestimmungen für den Sportbereich
<sup>1</sup> Im Bereich des Sports sind folgende Sportaktivitäten, namentlich Trainingsaktivitäten und Wettkämpfe, in öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben sowie im Freien zulässig:
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<sup>27</sup> setzes vom 13. März 1964 obliegt der Vollzug von Artikel 10 den Vollzugsbehör-
<sup>28</sup> über die den des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 Unfallversicherung.
<sup>28</sup> den des Arbeitsgesetzes und des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung.
<sup>2</sup> Die zuständigen Vollzugsbehörden können in den Betrieben und an Örtlichkeiten jederzeit unangemeldet Kontrollen durchführen.
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[^18]: SR 192.12
[^19]: Tritt am 2. Nov. 2020 in Kraft (AS 2020 4503).
[^19]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 2. Nov. 2020 (AS 2020 4503).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2020 (Massnahmen gegenüber Personen, betreffend öffentlich zugängliche Einrichtungen und Betriebe und Veranstaltungen sowie zum Arbeitnehmerschutz), in Kraft seit 29. Okt. 2020 (AS 2020 4503).
2020-10-29
2020-10-19
2020-10-01
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2020-06-20
2020-06-19
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