Änderungshistorie

Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG)

19 Versionen · 2008-12-22
2026-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 50, 51, 51 y 3 más
2025-11-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 6, 10 y 9 más
2025-02-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 4, 5 y 38 más
2024-07-01
Gesetz vom 23 — arts. 1, 2, 3 y 42 más
2022-09-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 4, 5 y 38 más
2021-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 7, 10 y 11 más

Änderungen vom 2021-01-01

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- o) "Handelstag": Tag, an dem am geregelten Markt in Liechtenstein, an welchem die Wertpapiere eines Emittenten zum Handel zugelassen sind, der Handel durchgeführt wird und der von der FMA auf ihrer Website als solcher veröffentlicht wird. Für Wertpapiere, die nicht an einem geregelten Markt in Liechtenstein zum Handel zugelassen sind und für die Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, gelten die in Liechtenstein üblichen Bankwerktage als Handelstage;
- p) "vorgeschriebene Informationen": alle Angaben, die ein Emittent nach diesem Gesetz und nach Art. 4 des Marktmissbrauchsgesetzes offen legen muss;
- p) "vorgeschriebene Informationen": alle Angaben, die ein Emittent nach diesem Gesetz und nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offen legen muss;[^4]
- q) "Market Maker": eine natürliche oder juristische Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den Ankauf und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben;
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- a) Staaten, Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, welche Art von Wertpapieren sie begeben;
- b) Emittenten, die ausschliesslich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung begeben haben, vorausgesetzt, dass kein Prospekt nach dem Wertpapierprospektrecht bzw. nach den entsprechenden Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates veröffentlicht wurde. Für ausstehende Schuldtitel, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden, gilt eine Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung.[^4]
- b) Emittenten, die ausschliesslich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung begeben haben, vorausgesetzt, dass kein Prospekt nach dem Wertpapierprospektrecht bzw. nach den entsprechenden Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates veröffentlicht wurde. Für ausstehende Schuldtitel, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden, gilt eine Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung.[^5]
2) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Halbjahresfinanzberichten nach Art. 5 sind ausgenommen:
- a) Banken, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschliesslich Schuldtitel begeben haben, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel den Betrag von 100 Millionen Euro oder den entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung nicht erreicht und kein Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz bzw. nach den entsprechenden Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates veröffentlicht wurde;
- b) Emittenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1129 bereits existierten und die ausschliesslich Schuldtitel auf einem geregelten Markt begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden.[^5]
- b) Emittenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1129 bereits existierten und die ausschliesslich Schuldtitel auf einem geregelten Markt begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden.[^6]
#### B. Laufende Informationen
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2) Von den Verpflichtungen nach Abs. 1 sind das Land und die Gemeinden ausgenommen.
3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann ein Emittent den Versammlungsort in jedem Mitgliedstaat frei wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen nach Abs. 1 gegeben sind, welche die Inhaber solcher Schuldtitel zur Ausübung ihrer Rechte benötigen. Dies gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^6]
3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann ein Emittent den Versammlungsort in jedem Mitgliedstaat frei wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen nach Abs. 1 gegeben sind, welche die Inhaber solcher Schuldtitel zur Ausübung ihrer Rechte benötigen. Dies gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^7]
#### C. Zusätzliche Angaben
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**Benachrichtigungen**
1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Aktien folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Aktien zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:[^7]
1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Aktien folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Aktien zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:[^8]
- a) die Einberufung der Generalversammlung einschliesslich der Tagesordnung, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Generalversammlung sowie die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an der Generalversammlung; und
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- b) das Aktienbuch auch die für die Zustellung der Informationen erforderlichen Angaben umfasst.
3) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Schuldtiteln folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Schuldtitel zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:[^8]
3) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Schuldtiteln folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Schuldtitel zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:[^9]
- a) die Einberufung der Gläubigerversammlung, einschliesslich der Tagesordnung und die Rechte der Schuldtitelinhaber bezüglich der Teilnahme an der Gläubigerversammlung; sowie
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2) Ein Emittent hat die Änderungen seiner Statuten oder Gründungsurkunde unverzüglich der FMA sowie dem geregelten Markt, an dem seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, mitzuteilen.
3) Emittenten haben der FMA und dem Amt für Justiz unverzüglich Mitteilung zu erstatten, wenn ihre Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^9]
3) Emittenten haben der FMA und dem Amt für Justiz unverzüglich Mitteilung zu erstatten, wenn ihre Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^10]
4) Die FMA speichert die bei ihr hinterlegten Informationen und macht sie nach Art. 35 Abs. 2 öffentlich zugänglich.
5) Die Einreichung der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen hat in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zu erfolgen.[^10]
5) Die Einreichung der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen hat in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zu erfolgen.[^11]
##### Art. 20
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- b) in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind bei Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten zu veröffentlichen:[^11]
4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind bei Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten zu veröffentlichen:[^12]
- a) entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache; oder
- b) in einer in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
5) Abs. 4 gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^12]
5) Abs. 4 gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^13]
#### E. Erfüllung der Informationspflichten im Aufnahmemitgliedstaat
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4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
##### Art. 24[^13]
##### Art. 24[^14]
**Ausnahmen von der Zusammenrechnung von Beteiligungen**
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG benötigen würden, sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios nach Abschnitt A Ziff. 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU benötigen würden, sind von der Zusammenrechnung von Beteiligungen nach Art. 28 befreit, wenn sie:[^14]
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG benötigen würden, sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios nach Abschnitt A Ziff. 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU benötigen würden, sind von der Zusammenrechnung von Beteiligungen nach Art. 28 befreit, wenn sie:[^15]
- a) in ihrem Sitzstaat für ihre Tätigkeit zugelassen sind; und
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1) Keine Pflicht zur Zusammenrechnung eigener Beteiligungen nach Art. 25 und 26 mit denen des Tochterunternehmens besteht bei:
- a) einem Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligungen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG, nach der Richtlinie 2009/65/EG oder nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, unabhängig ausübt; und[^15]
- b) einem Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder eines nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Unternehmens oder eines nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates organisierten, für die Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis zugelassenen Unternehmens für die Beteiligungen, die von diesem Tochterunternehmen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU verwaltet werden, sofern das Tochterunternehmen:[^16]
- a) einem Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligungen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG, nach der Richtlinie 2009/65/EG oder nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, unabhängig ausübt; und[^16]
- b) einem Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder eines nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Unternehmens oder eines nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates organisierten, für die Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis zugelassenen Unternehmens für die Beteiligungen, die von diesem Tochterunternehmen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU verwaltet werden, sofern das Tochterunternehmen:[^17]
- 1. die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte nur gestützt auf in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilte Weisungen ausüben darf oder durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, erfolgt; und
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- b) das Tochterunternehmen die mit diesen Beteiligungen verbundenen Stimmrechte nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen des Mutterunternehmens oder eines anderen vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmens ausüben kann.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die von den Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und den Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhaltenden Unabhängigkeitsanforderungen mit Verordnung.[^17]
3) Die Regierung regelt das Nähere über die von den Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und den Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhaltenden Unabhängigkeitsanforderungen mit Verordnung.[^18]
##### Art. 28
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- c) von einem Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erworben oder veräussert werden, wenn damit der Schwellenwert von 5 % erreicht, über- oder unterschritten wird, und dieser:
- 1. in Liechtenstein als Finanzinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat nach Massgabe der Richtlinie 2014/65/EU oder in einem Drittstaat für diese Tätigkeit behördlich zugelassen ist, sofern er in letzterem Falle einer der liechtensteinischen gleichwertigen Aufsicht unterliegt; und[^18]
- 1. in Liechtenstein als Finanzinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat nach Massgabe der Richtlinie 2014/65/EU oder in einem Drittstaat für diese Tätigkeit behördlich zugelassen ist, sofern er in letzterem Falle einer der liechtensteinischen gleichwertigen Aufsicht unterliegt; und[^19]
- 2. nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten eingreift und keinen Einfluss auf diesen ausübt, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.
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- g) Entscheidungen und Handlungs-, Unterlassungs- und Feststellungsverfügungen zu erlassen;
- h) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen.[^19]
- h) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen.[^20]
2) Nach anderen Gesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben durch Abs. 1 unberührt, soweit diese von der Zeugnispflicht vor Gericht befreien.
3) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich.
4) Die FMA kann rechtskräftige Massnahmen oder Sanktionen nach diesem Gesetz auf ihrer Website veröffentlichen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach diesem Gesetz geeignet und erforderlich ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismässigen Schaden bei den Beteiligten führen.[^20]
5) Aufgehoben[^21]
##### Art. 36a[^22]
4) Die FMA kann rechtskräftige Massnahmen oder Sanktionen nach diesem Gesetz auf ihrer Website veröffentlichen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach diesem Gesetz geeignet und erforderlich ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismässigen Schaden bei den Beteiligten führen.[^21]
5) Aufgehoben[^22]
##### Art. 36a[^23]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
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1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^23]
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Eintragungen im Handelsregister, die der Aufsicht dieses Gesetzes unterstellte Personen betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronischen Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.[^24]
1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^24]
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Eintragungen im Handelsregister, die der Aufsicht dieses Gesetzes unterstellte Personen betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronischen Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.[^25]
##### 2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
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3) Sie teilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Verstösse mit (Art. 42), tauscht mit ihnen Informationen aus (Art. 43) und arbeitet mit ihnen bei Ermittlungen vor Ort (Art. 44) zusammen.
4) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich Art. 41 bis 44 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG Anwendung.[^25]
4) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich Art. 41 bis 44 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG Anwendung.[^26]
##### Art. 41
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6) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von hängigen Strafverfahren darf die FMA die von den zuständigen Behörden von Drittstaaten übermittelten Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten sowie in damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA diese auch zu anderen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten zu denselben Zwecken übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die von der FMA übermittelten Informationen an die zuständigen Behörden von Drittstaaten; die Zustimmung der FMA ergeht in Form einer Verfügung.
7) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten vorbehaltlich Art. 46 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG Anwendung.[^26]
7) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten vorbehaltlich Art. 46 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG Anwendung.[^27]
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
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...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.[^27]
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.[^28]
...
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[^3]: Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2019162000).
[^4]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2019162000).
[^5]: Art. 7 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2019162000).
[^6]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^7]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2016404000).
[^8]: Art. 16 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2016404000).
[^9]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^10]: Art. 19 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2019117000).
[^11]: Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^12]: Art. 20 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^13]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^14]: Art.24 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2017409000).
[^15]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^16]: Art. 27 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2017409000).
[^17]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^18]: Art. 31 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2017409000).
[^19]: Art. 36 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2016161000).
[^20]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^21]: Art. 36 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^22]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^23]: Art. 39 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^24]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^25]: Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^26]: Art. 45 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^27]: Inkrafttreten: 1. Juli 2019 ([LGBl. 2019 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/2019114000)).
[^4]: Art. 3 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2020159000).
[^5]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2019162000).
[^6]: Art. 7 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2019162000).
[^7]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^8]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2016404000).
[^9]: Art. 16 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2016404000).
[^10]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^11]: Art. 19 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2019117000).
[^12]: Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^13]: Art. 20 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^14]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^15]: Art.24 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2017409000).
[^16]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^17]: Art. 27 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2017409000).
[^18]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^19]: Art. 31 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2017409000).
[^20]: Art. 36 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2016161000).
[^21]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^22]: Art. 36 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^23]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^24]: Art. 39 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^25]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^26]: Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^27]: Art. 45 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^28]: Inkrafttreten: 1. Juli 2019 ([LGBl. 2019 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/2019114000)).
2019-07-21
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2019-07-01
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2009-01-01
Gesetz vom 23
Originalfassung Text zu diesem Datum