Änderungshistorie
Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG)
19 Versionen
· 2008-12-22
2026-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 50, 51, 51 y 3 más
2025-11-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 6, 10 y 9 más
2025-02-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 4, 5 y 38 más
2024-07-01
Gesetz vom 23 — arts. 1, 2, 3 y 42 más
2022-09-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 4, 5 y 38 más
2021-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 7, 10 y 11 más
2019-07-21
Gesetz vom 23 — arts. 3, 7, 10 y 11 más
2019-07-01
Gesetz vom 23 — arts. 19, 20, 24 y 11 más
2019-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 1, 24, 36 y 4 más
Änderungen vom 2019-01-01
@@ -22,7 +22,7 @@
- a) der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (EWR-Rechtssammlung: Anh. IX - 29g.01);
- b) der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind ([ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 27](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2007.069.01.0027.01.DEU)).
- b) der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission vom 8. März 2007 mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind [(ABl. L 69 vom 9.3.2007, S. 27)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2007.069.01.0027.01.DEU).
##### Art. 2
@@ -438,7 +438,7 @@
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
##### Art. 24[^10]
##### Art. 24 [^10]
**Ausnahmen von der Zusammenrechnung von Beteiligungen**
@@ -666,9 +666,15 @@
3) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich.
4) Die FMA kann rechtskräftige Massnahmen oder Sanktionen nach diesem Gesetz auf ihrer Website öffentlich bekannt machen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach diesem Gesetz geeignet und erforderlich ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismässigen Schaden bei den Beteiligten führen.
5) Die FMA darf personenbezogene Daten nur zur Erfüllung ihrer aufsichtsrechtlichen Aufgaben und für Zwecke der Amtshilfe nach Massgabe der Art. 39 bis 46 bearbeiten.
4) Die FMA kann rechtskräftige Massnahmen oder Sanktionen nach diesem Gesetz auf ihrer Website veröffentlichen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach diesem Gesetz geeignet und erforderlich ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismässigen Schaden bei den Beteiligten führen.[^17]
5) Aufgehoben[^18]
##### Art. 36a [^19]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
Die FMA und die anderen zuständigen inländischen Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten der diesem Gesetz unterstehenden Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
##### Art. 37
@@ -700,7 +706,9 @@
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Eintragungen im Handelsregister, die der Aufsicht dieses Gesetzes unterstellte Personen betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronischen Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.[^17]
1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^20]
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Eintragungen im Handelsregister, die der Aufsicht dieses Gesetzes unterstellte Personen betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronischen Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.[^21]
##### 2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
@@ -714,7 +722,7 @@
3) Sie teilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Verstösse mit (Art. 42), tauscht mit ihnen Informationen aus (Art. 43) und arbeitet mit ihnen bei Ermittlungen vor Ort (Art. 44) zusammen.
4) Weitere die FMA betreffende Vorschriften über die internationale Zusammenarbeit in anderen Gesetzen sowie die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten.
4) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich Art. 41 bis 44 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG Anwendung.[^22]
##### Art. 41
@@ -796,7 +804,7 @@
6) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von hängigen Strafverfahren darf die FMA die von den zuständigen Behörden von Drittstaaten übermittelten Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten sowie in damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA diese auch zu anderen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten zu denselben Zwecken übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die von der FMA übermittelten Informationen an die zuständigen Behörden von Drittstaaten; die Zustimmung der FMA ergeht in Form einer Verfügung.
7) Weitere die FMA betreffende Vorschriften über die internationale Zusammenarbeit in anderen Gesetzen sowie die Bestimmungen des Rechtshilfegesetzes bleiben vorbehalten.
7) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten vorbehaltlich Art. 46 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG Anwendung.[^23]
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
@@ -958,4 +966,16 @@
[^16]: Art. 36 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2016161000).
[^17]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^17]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^18]: Art. 36 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^19]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^20]: Art. 39 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^21]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^22]: Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^23]: Art. 45 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
2018-01-03
Gesetz vom 23 — arts. 24, 27, 31 y 2 más
2017-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 16, 19, 20 y 4 más
2016-10-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 24
2016-06-01
Gesetz vom 23 — arts. 36, 39
2013-07-22
Gesetz vom 23 — arts. 2, 24
2013-02-01
Gesetz vom 23 — arts. 19, 20, 24 y 2 más
2012-08-01
Gesetz vom 23 — arts. 7, 10, 20 y 2 más
2011-08-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 24, 27
2010-08-30
Gesetz vom 23 — art. 2
2009-01-01
Gesetz vom 23
Originalfassung
Text zu diesem Datum