Änderungshistorie

Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG)

19 Versionen · 2008-12-22
2026-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 50, 51, 51 y 3 más
2025-11-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 6, 10 y 9 más
2025-02-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 4, 5 y 38 más
2024-07-01
Gesetz vom 23 — arts. 1, 2, 3 y 42 más
2022-09-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 4, 5 y 38 más
2021-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 7, 10 y 11 más
2019-07-21
Gesetz vom 23 — arts. 3, 7, 10 y 11 más
2019-07-01
Gesetz vom 23 — arts. 19, 20, 24 y 11 más
2019-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 1, 24, 36 y 4 más
2018-01-03
Gesetz vom 23 — arts. 24, 27, 31 y 2 más
2017-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 16, 19, 20 y 4 más
2016-10-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 24
2016-06-01
Gesetz vom 23 — arts. 36, 39
2013-07-22
Gesetz vom 23 — arts. 2, 24
2013-02-01
Gesetz vom 23 — arts. 19, 20, 24 y 2 más
2012-08-01
Gesetz vom 23 — arts. 7, 10, 20 y 2 más
2011-08-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 24, 27

Änderungen vom 2011-08-01

@@ -44,7 +44,7 @@
- b) Inhaber von Finanzinstrumenten, die ihren Inhabern das Recht verleihen, im Rahmen einer nach dem anwendbaren Recht verbindlichen Vereinbarung einseitig solche Aktien zu erwerben.
4) Dieses Gesetz gilt nicht für Anteile an Investmentunternehmen des nicht geschlossenen Typs nach dem Gesetz über Investmentunternehmen sowie für im Rahmen dieser Investmentunternehmen erworbene oder veräusserte Anteile.
4) Dieses Gesetz gilt nicht für Anteile an Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren nach dem UCITSG und Investmentunternehmen für andere Werte oder Immobilien des nicht geschlossenen Typs nach dem IUG sowie für im Rahmen dieser Organismen erworbene oder veräusserte Anteile.[^2]
##### Art. 3
@@ -436,11 +436,11 @@
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
##### Art. 24
##### Art. 24 [^3]
**Ausnahmen von der Zusammenrechnung von Beteiligungen**
Verwaltungsgesellschaften von Investmentunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 85/611/EWG benötigen würden, sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios nach Abschnitt A Ziff. 4 des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/39/EG benötigen würden, sind von der Zusammenrechnung von Beteiligungen nach Art. 28 befreit, wenn sie:
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG benötigen würden, sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios nach Abschnitt A Ziff. 4 des Anhangs 1 der Richtlinie 2004/39/EG benötigen würden, sind von der Zusammenrechnung von Beteiligungen nach Art. 28 befreit, wenn sie:
- a) in ihrem Sitzstaat für ihre Tätigkeit zugelassen sind; und
@@ -490,7 +490,7 @@
1) Keine Pflicht zur Zusammenrechnung eigener Beteiligungen nach Art. 25 und 26 mit denen des Tochterunternehmens besteht bei:
- a) einem Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligungen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach dem Investmentunternehmensgesetz, nach der Richtlinie 85/611/EWG oder nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, unabhängig ausübt; und
- a) einem Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligungen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG, nach der Richtlinie 2009/65/EG oder nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, unabhängig ausübt; und[^4]
- b) einem Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder eines nach der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen Unternehmens oder eines nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates organisierten, für die Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis zugelassenen Unternehmens für die Beteiligungen, die von diesem Tochterunternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 9 der Richtlinie 2004/39/EG verwaltet werden, sofern das Tochterunternehmen:
@@ -504,7 +504,7 @@
- b) das Tochterunternehmen die mit diesen Beteiligungen verbundenen Stimmrechte nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen des Mutterunternehmens oder eines anderen vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmens ausüben kann.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die von den Verwaltungsgesellschaften von Investmentunternehmen und den Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhaltenden Unabhängigkeitsanforderungen mit Verordnung.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die von den Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und den Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhaltenden Unabhängigkeitsanforderungen mit Verordnung.[^5]
##### Art. 28
@@ -925,3 +925,11 @@
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
[^1]: Art. 2 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 249](https://www.gesetze.li/chrono/2010249000).
[^2]: Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^3]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^4]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^5]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
2010-08-30
Gesetz vom 23 — art. 2
2009-01-01
Gesetz vom 23
Originalfassung Text zu diesem Datum