Änderungshistorie

Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG)

19 Versionen · 2008-12-22
2026-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 50, 51, 51 y 3 más
2025-11-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 6, 10 y 9 más
2025-02-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 4, 5 y 38 más

Änderungen vom 2025-02-01

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1) Im Sinne dieses Gesetzes sind:
- a) "Wertpapiere": übertragbare Wertpapiere aller Gattungen, die auf dem Kapitalmarkt gehandelt werden - mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten nach Anhang 2 Abschnitt C Ziff. 2 des Bankengesetzes - , wie:
- 1. Aktien und andere, den Aktien oder Anteilen an Gesellschaften, Personengesellschaften oder anderen Rechtspersönlichkeiten gleichzustellende Wertpapiere, einschliesslich Zertifikaten (Hinterlegungsscheine) für solche Wertpapiere;
- 2. Schuldverschreibungen oder andere verbriefte Schuldtitel, einschliesslich Zertifikaten (Hinterlegungsscheine) für solche Wertpapiere;
- 3. alle sonstigen Wertpapiere, die zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren berechtigen oder zu einer Barzahlung führen, die anhand von übertragbaren Wertpapieren, Währungen, Zinssätzen oder Zinserträgen oder anderen Indizes und Messgrössen bestimmt wird;
- a) "Wertpapiere": übertragbare Wertpapiere nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 29 des Wertpapierfirmengesetzes mit Ausnahme von Geldmarktinstrumenten nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 14 des genannten Gesetzes mit einer Laufzeit von weniger als zwölf Monaten, für die andere gesetzlichen Vorschriften gelten können;[^7]
- b) "Aktien": Beteiligungspapiere mit denen ein Stimmrecht verbunden ist;
- c) "Schuldtitel": Schuldverschreibungen oder andere übertragbare Forderungen in verbriefter Form, mit Ausnahme von Wertpapieren, die Aktien gleichzustellen sind oder die bei Umwandlung oder Ausübung der durch sie verbrieften Rechte zum Erwerb von Aktien oder Aktien gleichzustellenden Wertpapieren berechtigen;
- d) "geregelter Markt": ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das:
- 1. die Interessen einer Vielzahl Dritter innerhalb des Systems nach seinen nichtdiskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente, die gemäss den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, führt;
- 2. eine Zulassung erhalten hat; und
- 3. ordnungsgemäss funktioniert;
- e) Aufgehoben[^7]
- f) "Emittent": eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, einschliesslich eines Staates, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder Personen, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragen. Im Falle von Zertifikaten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, gilt als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere, wobei es unerheblich ist, ob diese Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht;[^8]
- d) "geregelter Markt": ein geregelter Markt nach Art. 3 Abs. 1 Ziff. 7 des Handelsplatz- und Börsegesetzes;[^8]
- e) Aufgehoben[^9]
- f) "Emittent": eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, einschliesslich eines Staates, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder Personen, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragen. Im Falle von Zertifikaten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, gilt als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere, wobei es unerheblich ist, ob diese Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht;[^10]
- g) "Aktionär": jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält:
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- i) "Mitgliedstaat": ein Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes ist;
- k) "Herkunftsmitgliedstaat":[^9]
- k) "Herkunftsmitgliedstaat":[^11]
- 1. im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro bzw. dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder von Aktien:
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- o) "Handelstag": Tag, an dem am geregelten Markt in Liechtenstein, an welchem die Wertpapiere eines Emittenten zum Handel zugelassen sind, der Handel durchgeführt wird und der von der FMA auf ihrer Website als solcher veröffentlicht wird. Für Wertpapiere, die nicht an einem geregelten Markt in Liechtenstein zum Handel zugelassen sind und für die Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, gelten die in Liechtenstein üblichen Bankwerktage als Handelstage;
- p) "vorgeschriebene Informationen": alle Angaben, die ein Emittent nach diesem Gesetz sowie nach Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offen legen muss;[^10]
- p) "vorgeschriebene Informationen": alle Angaben, die ein Emittent nach diesem Gesetz sowie nach Art. 17 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offen legen muss;[^12]
- q) "Market Maker": eine natürliche oder juristische Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den Ankauf und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben;
- r) "dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere": als Daueremission begebene Schuldtitel ein und desselben Emittenten oder zumindest zwei getrennte Emissionen von Wertpapieren ähnlicher Art und/oder Gattung;
- s) "förmliche Vereinbarung": eine Vereinbarung, die nach geltendem Recht verbindlich ist;[^11]
- t) "Finanzinstitut": ein Finanzinstitut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;[^12]
- u) "Nachhaltigkeitsberichterstattung": die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 2 Ziff. 18 der Richtlinie 2013/34/EU[^13].[^14]
- s) "förmliche Vereinbarung": eine Vereinbarung, die nach geltendem Recht verbindlich ist;[^13]
- t) "Finanzinstitut": ein Finanzinstitut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;[^14]
- u) "Nachhaltigkeitsberichterstattung": die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 2 Ziff. 18 der Richtlinie 2013/34/EU[^15].[^16]
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2004/109/EG und 2007/14/EG, ergänzend Anwendung.
2a) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf juristische Personen sind so zu verstehen, dass sie eingetragene Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Organismen für gemeinsame Anlagen einschliessen.[^15]
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
2a) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf juristische Personen sind so zu verstehen, dass sie eingetragene Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Organismen für gemeinsame Anlagen einschliessen.[^17]
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personenbezeichnungen sind alle Personen unabhängig ihres Geschlechts zu verstehen, sofern sich die Personenbezeichnungen nicht ausdrücklich auf ein bestimmtes Geschlecht beziehen.[^18]
### II. Transparenzpflichten von Emittenten
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**Jahresfinanzbericht**
1) Ein Emittent hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Er stellt sicher, dass der Bericht mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich bleibt.[^16]
1) Ein Emittent hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Er stellt sicher, dass der Bericht mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich bleibt.[^19]
2) Der Jahresfinanzbericht umfasst:
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- b) den Jahresbericht; und
- c) Erklärungen, in denen die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern, dass:[^17]
- c) Erklärungen, in denen die beim Emittenten verantwortlichen Personen unter Angabe ihres Namens und ihrer Stellung versichern, dass:[^20]
- 1. die im Einklang mit den massgebenden Rechnungslegungsstandards aufgestellte Jahresrechnung ihres Wissens ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sowie der Finanz- und der Ertragslage des Emittenten und der Gesamtheit der in die Konsolidierung einbezogenen Unternehmen vermittelt; und
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- bb) er die wesentlichen Risiken und Ungewissheiten, denen sie ausgesetzt sind, beschreibt; und
- cc) er gegebenenfalls in Einklang mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096c des Personen- und Gesellschaftsrechts und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178[^18] aufgestellt wurde.
3) Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Geschäftsbericht nach Art. 1097 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufzustellen, so besteht der geprüfte Jahresfinanzbericht aus dem im Einklang mit Art. 1139 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufgestellten konsolidierten Geschäftsbericht und dem nach Art. 1065 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufgestellten Geschäftsbericht der Muttergesellschaft, einschliesslich der Erklärungen nach Abs. 2 Bst. c für den Konzernabschluss sowie Einzelabschluss der Muttergesellschaft. Soweit die Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichts nicht verpflichtend ist, besteht der geprüfte Jahresfinanzbericht aus dem nach Art. 1065 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufgestellten Geschäftsbericht der Gesellschaft, einschliesslich der Erklärungen nach Abs. 2 Bst. c.[^19]
4) Der Jahresfinanzbericht bzw. der konsolidierte Jahresfinanzbericht wird entsprechend Art. 1058 des Personen- und Gesellschaftsrechts geprüft. Der Abschlussprüfer gibt das Prüfungsurteil und die Erklärung zum Jahresbericht bzw. zum konsolidierten Jahresbericht nach Art. 196 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts ab.[^20]
5) Das Prüfungsurteil nach Abs. 4 ist vom Emittenten in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht offenzulegen. Soweit nach Art. 196b des Personen- und Gesellschaftsrechts ein Prüfungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung abgegeben wird, ist auch dieses Prüfungsurteil zusammen mit dem Jahresfinanzbericht vollständig offenzulegen.[^21]
6) Der Jahresbericht bzw. konsolidierte Jahresbericht wird nach Art. 1096, 1096a bis 1096h bzw. Art. 1121 des Personen- und Gesellschaftsrechts und gegebenenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 aufgestellt.[^22]
7) Die Regierung regelt das Nähere über den erforderlichen Inhalt des Jahresfinanzberichtes mit Verordnung. Sie kann namentlich Vorschriften erlassen über:[^23]
- cc) er gegebenenfalls in Einklang mit den Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach Art. 1096c des Personen- und Gesellschaftsrechts und der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178[^21] aufgestellt wurde.
3) Ist der Emittent verpflichtet, einen konsolidierten Geschäftsbericht nach Art. 1097 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufzustellen, so besteht der geprüfte Jahresfinanzbericht aus dem im Einklang mit Art. 1139 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufgestellten konsolidierten Geschäftsbericht und dem nach Art. 1065 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufgestellten Geschäftsbericht der Muttergesellschaft, einschliesslich der Erklärungen nach Abs. 2 Bst. c für den Konzernabschluss sowie Einzelabschluss der Muttergesellschaft. Soweit die Aufstellung eines konsolidierten Geschäftsberichts nicht verpflichtend ist, besteht der geprüfte Jahresfinanzbericht aus dem nach Art. 1065 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts aufgestellten Geschäftsbericht der Gesellschaft, einschliesslich der Erklärungen nach Abs. 2 Bst. c.[^22]
4) Der Jahresfinanzbericht bzw. der konsolidierte Jahresfinanzbericht wird entsprechend Art. 1058 des Personen- und Gesellschaftsrechts geprüft. Der Abschlussprüfer gibt das Prüfungsurteil und die Erklärung zum Jahresbericht bzw. zum konsolidierten Jahresbericht nach Art. 196 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts ab.[^23]
5) Das Prüfungsurteil nach Abs. 4 ist vom Emittenten in vollem Umfang zusammen mit dem Jahresfinanzbericht offenzulegen. Soweit nach Art. 196b des Personen- und Gesellschaftsrechts ein Prüfungsurteil über die Nachhaltigkeitsberichterstattung abgegeben wird, ist auch dieses Prüfungsurteil zusammen mit dem Jahresfinanzbericht vollständig offenzulegen.[^24]
6) Der Jahresbericht bzw. konsolidierte Jahresbericht wird nach Art. 1096, 1096a bis 1096h bzw. Art. 1121 des Personen- und Gesellschaftsrechts und gegebenenfalls nach der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 aufgestellt.[^25]
7) Die Regierung regelt das Nähere über den erforderlichen Inhalt des Jahresfinanzberichtes mit Verordnung. Sie kann namentlich Vorschriften erlassen über:[^26]
- a) die anwendbaren Rechnungslegungsvorschriften einschliesslich der Konsolidierung;
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**Halbjahresfinanzbericht**
1) Ein Emittent von Aktien und Schuldtiteln veröffentlicht einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und stellt sicher, dass er mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich bleibt. Die Veröffentlichung erfolgt so schnell wie möglich, spätestens aber drei Monate nach Ablauf des Berichtzeitraums.[^24]
1) Ein Emittent von Aktien und Schuldtiteln veröffentlicht einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und stellt sicher, dass er mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich bleibt. Die Veröffentlichung erfolgt so schnell wie möglich, spätestens aber drei Monate nach Ablauf des Berichtzeitraums.[^27]
2) Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
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- d) die Abgabe von Bestätigungen durch die für Halbjahresfinanzberichte verantwortlichen Personen.
##### Art. 6 [^25]
##### Art. 6 [^28]
**Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen**
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**Ausnahmen**
1) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Berichten und Mitteilungen nach Art. 4 und 5 sind ausgenommen:[^26]
1) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Berichten und Mitteilungen nach Art. 4 und 5 sind ausgenommen:[^29]
- a) Staaten, Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, welche Art von Wertpapieren sie begeben;
- b) Emittenten, die ausschliesslich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder Schuldtiteln in einer andern Währung mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, begeben.[^27]
2) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Halbjahresfinanzberichten nach Art. 5 sind ausgenommen:[^28]
- b) Emittenten, die ausschliesslich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder Schuldtiteln in einer andern Währung mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, begeben.[^30]
2) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Halbjahresfinanzberichten nach Art. 5 sind ausgenommen:[^31]
- a) Banken, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschliesslich Schuldtitel begeben haben, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel den Betrag von 100 Millionen Euro oder den entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung nicht erreicht und kein Prospekt nach der Wertpapierprospektgesetzgebung bzw. nach den entsprechenden Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates veröffentlicht wurde;
- b) Emittenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Wertpapierprospektgesetzgebung bereits existierten und die ausschliesslich Schuldtitel auf einem geregelten Markt begeben, die vom Land Liechtenstein oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden.
3) Abweichend von Abs. 1 Bst. b gelten Art. 4 und 5 nicht für Emittenten, die ausschliesslich ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung begeben, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht und die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden.[^29]
3) Abweichend von Abs. 1 Bst. b gelten Art. 4 und 5 nicht für Emittenten, die ausschliesslich ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung begeben, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht und die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden.[^32]
#### B. Laufende Informationen
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- b) jeder Person, die berechtigt ist an einer Generalversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung oder auf Verlangen ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
- c) ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über welche die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können; und[^30]
- c) ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über welche die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können; und[^33]
- d) Benachrichtigungen veröffentlichen oder Rundschreiben versenden, in denen die Zuteilung und Zahlung von Dividenden und die Emission neuer Aktien angekündigt sowie über etwaige Vereinbarungen in Bezug auf die Zuteilung, Zeichnung, Einziehung oder den Umtausch von Aktien informiert wird.
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- b) jeder Person, die berechtigt ist, an einer Gläubigerversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der Einladung zur Gläubigerversammlung oder auf Verlangen ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
- c) ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über welche die Inhaber von Schuldtiteln ihre finanziellen Rechte ausüben können.[^31]
- c) ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über welche die Inhaber von Schuldtiteln ihre finanziellen Rechte ausüben können.[^34]
2) Von den Verpflichtungen nach Abs. 1 sind das Land und die Gemeinden ausgenommen.
3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann ein Emittent den Versammlungsort in jedem Mitgliedstaat frei wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen nach Abs. 1 gegeben sind, welche die Inhaber solcher Schuldtitel zur Ausübung ihrer Rechte benötigen. Dies gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^32]
##### Art. 10a [^33]
3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann ein Emittent den Versammlungsort in jedem Mitgliedstaat frei wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen nach Abs. 1 gegeben sind, welche die Inhaber solcher Schuldtitel zur Ausübung ihrer Rechte benötigen. Dies gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^35]
##### Art. 10a [^36]
**Informationspflicht gegenüber der zuständigen Behörde**
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Ein Emittent von Aktien veröffentlicht am Ende jedes Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital.
##### Art. 14 [^34]
##### Art. 14 [^37]
Aufgehoben
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**Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen**
1) Vorgeschriebene Informationen sind in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet. Sie sind dem amtlich bestellten System nach Art. 19a zur Verfügung zu stellen. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit im gesamten EWR weiterleiten.[^35]
1) Vorgeschriebene Informationen sind in einer Form bekannt zu geben, die in nicht diskriminierender Weise einen schnellen Zugang zu ihnen gewährleistet. Sie sind dem amtlich bestellten System nach Art. 19a zur Verfügung zu stellen. Der Emittent muss auf Medien zurückgreifen, bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen tatsächlich an die Öffentlichkeit im gesamten EWR weiterleiten.[^38]
2) Die Verbreitung der vorgeschriebenen Informationen hat innerhalb von drei Handelstagen zu erfolgen.
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7) Sind die Wertpapiere eines Emittenten, für den Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, lediglich an einem geregelten Markt in einem Aufnahmemitgliedstaat zum Handel zugelassen, so hat der Emittent die Pflichten nach den Abs. 1 bis 5 in diesem Staat wahrzunehmen.
7a) Aufgehoben[^36]
7a) Aufgehoben[^39]
8) Die Regierung regelt das Nähere über die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen mit Verordnung.
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**Benachrichtigungen**
1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Aktien folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Aktien zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:[^37]
1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Aktien folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Aktien zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:[^40]
- a) die Einberufung der Generalversammlung einschliesslich der Tagesordnung, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Generalversammlung sowie die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an der Generalversammlung; und
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- b) das Aktienbuch auch die für die Zustellung der Informationen erforderlichen Angaben umfasst.
3) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Schuldtiteln folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Schuldtitel zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:[^38]
3) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Schuldtiteln folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Schuldtitel zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:[^41]
- a) die Einberufung der Gläubigerversammlung, einschliesslich der Tagesordnung und die Rechte der Schuldtitelinhaber bezüglich der Teilnahme an der Gläubigerversammlung; sowie
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##### Art. 18
**Veröffentlichung von Finanzberichten[^39]**
Bei der Veröffentlichung von Finanzberichten nach Art. 4 und 5 kann ein Emittent unverzüglich:[^40]
**Veröffentlichung von Finanzberichten[^42]**
Bei der Veröffentlichung von Finanzberichten nach Art. 4 und 5 kann ein Emittent unverzüglich:[^43]
- a) den gesamten Bericht nach Art. 15 veröffentlichen; oder
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1) Vorgeschriebene Informationen sind zusätzlich bei der FMA zu hinterlegen. Die Hinterlegung hat zeitgleich mit der Veröffentlichung nach Art. 15 zu erfolgen.
2) Die dem Emittenten nach Art. 25, 26, 27, 29 bis 31, 32 Abs. 1 und 2 sowie Art. 33 und 34 mitzuteilenden Informationen sind gleichzeitig bei der FMA zu hinterlegen.[^41]
3) Emittenten haben der FMA und dem Amt für Justiz unverzüglich Mitteilung zu erstatten, wenn ihre Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^42]
4) Die FMA speichert die bei ihr hinterlegten Informationen auf dem Speichersystem nach Art. 19a.[^43]
5) Die Einreichung der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen hat in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zu erfolgen.[^44]
##### Art. 19a [^45]
2) Die dem Emittenten nach Art. 25, 26, 27, 29 bis 31, 32 Abs. 1 und 2 sowie Art. 33 und 34 mitzuteilenden Informationen sind gleichzeitig bei der FMA zu hinterlegen.[^44]
3) Emittenten haben der FMA und dem Amt für Justiz unverzüglich Mitteilung zu erstatten, wenn ihre Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^45]
4) Die FMA speichert die bei ihr hinterlegten Informationen auf dem Speichersystem nach Art. 19a.[^46]
5) Die Einreichung der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen hat in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zu erfolgen.[^47]
##### Art. 19a [^48]
**Speichersystem der FMA**
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2) Das Speichersystem hat den Mindestqualitätsnormen in Bezug auf Datensicherheit, Gewissheit über die Herkunft der Informationen, Zeitaufzeichnung und leichten Zugang der Endnutzer zu genügen und muss auf das Hinterlegungsverfahren nach Art. 19 abgestimmt sein.
3) Die FMA ist berechtigt, dem Emittenten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu verrechnen.
3) Aufgehoben[^49]
4) Die FMA hat den Zugang zum Speichersystem auch für das Europäische elektronische Zugangsportal sicherzustellen.
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- b) in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
3a) Wird in Liechtenstein bezüglich des Inhalts einer vorgeschriebenen Information Klage vor Gericht erhoben, so wird nach Massgabe der Zivilprozessordnung darüber entschieden, wer die Kosten für die Übersetzung dieser Informationen zum Zwecke der Gerichtsverhandlung zu tragen hat.[^46]
4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind bei Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten zu veröffentlichen:[^47]
3a) Wird in Liechtenstein bezüglich des Inhalts einer vorgeschriebenen Information Klage vor Gericht erhoben, so wird nach Massgabe der Zivilprozessordnung darüber entschieden, wer die Kosten für die Übersetzung dieser Informationen zum Zwecke der Gerichtsverhandlung zu tragen hat.[^50]
4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind bei Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten zu veröffentlichen:[^51]
- a) entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache; oder
- b) in einer in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
5) Abs. 4 gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^48]
5) Abs. 4 gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^52]
#### E. Erfüllung der Informationspflichten im Aufnahmemitgliedstaat
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**Delegation und Haftung**
1) Überträgt ein Emittent die Erstellung und Veröffentlichung regelmässiger Informationen nach Art. 4 bis 7 und der zusätzlichen Angaben nach Art. 11 bis 13 an Dritte, so bleibt seine Verantwortlichkeit davon unberührt.[^49]
2) Für die vorgeschriebene Zusammenstellung und Veröffentlichung der Informationen haften zumindest der Emittent bzw. dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan oder die beim Emittenten verantwortlichen Personen nach den Bestimmungen des ABGB.[^50]
1) Überträgt ein Emittent die Erstellung und Veröffentlichung regelmässiger Informationen nach Art. 4 bis 7 und der zusätzlichen Angaben nach Art. 11 bis 13 an Dritte, so bleibt seine Verantwortlichkeit davon unberührt.[^53]
2) Für die vorgeschriebene Zusammenstellung und Veröffentlichung der Informationen haften zumindest der Emittent bzw. dessen Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan oder die beim Emittenten verantwortlichen Personen nach den Bestimmungen des ABGB.[^54]
#### G. Besondere Bestimmungen im Verhältnis zu Drittstaaten
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**Erleichterungen**
1) Die FMA kann einen Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, für den Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, von der Einhaltung der Pflichten nach Art. 4 bis 13, 16, 17, 22, 30 und 34 Abs. 1 befreien, sofern:[^51]
1) Die FMA kann einen Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, für den Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, von der Einhaltung der Pflichten nach Art. 4 bis 13, 16, 17, 22, 30 und 34 Abs. 1 befreien, sofern:[^55]
- a) das Recht dieses Drittstaates zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht; oder
- b) der Emittent die Anforderungen eines Drittstaates erfüllt, welche die FMA als gleichwertig betrachtet.
2) Die nach den Vorschriften des Drittstaates vorzulegenden Informationen sind nach Art. 15 und 20 zu verbreiten und nach Art. 19 bei der FMA zu hinterlegen.[^52]
3) Verbreitet ein Emittent in einem Drittstaat weitere Informationen von Bedeutung für die Anleger, so sind diese ebenfalls nach Art. 15 und 20 zu verbreiten.[^53]
3a) Die FMA unterrichtet die ESMA über die erteilte Freistellung.[^54]
2) Die nach den Vorschriften des Drittstaates vorzulegenden Informationen sind nach Art. 15 und 20 zu verbreiten und nach Art. 19 bei der FMA zu hinterlegen.[^56]
3) Verbreitet ein Emittent in einem Drittstaat weitere Informationen von Bedeutung für die Anleger, so sind diese ebenfalls nach Art. 15 und 20 zu verbreiten.[^57]
3a) Die FMA unterrichtet die ESMA über die erteilte Freistellung.[^58]
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
##### Art. 24 [^55]
##### Art. 24 [^59]
**Ausnahmen von der Zusammenrechnung von Beteiligungen**
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG benötigen würden, sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios nach Abschnitt A Ziff. 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU benötigen würden, sind von der Zusammenrechnung von Beteiligungen nach Art. 28 befreit, wenn sie:[^56]
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG benötigen würden, sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften oder Wertpapierfirmen mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios nach Abschnitt A Ziff. 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU benötigen würden, sind von der Zusammenrechnung von Beteiligungen nach Art. 27 befreit, wenn sie: [^60]
- a) in ihrem Sitzstaat für ihre Tätigkeit zugelassen sind; und
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2) Den Mitteilungspflichtigen nach Art. 25 Abs. 1 und 2 werden die Stimmrechte des Abs. 1 zugerechnet.
##### Art. 26a [^57]
##### Art. 26a [^61]
**Zusammenrechnung**
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1) Keine Pflicht zur Zusammenrechnung eigener Beteiligungen nach Art. 25 und 26 mit denen des Tochterunternehmens besteht bei:
- a) einem Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligungen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG, nach der Richtlinie 2009/65/EG oder nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, unabhängig ausübt; und[^58]
- b) einem Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder eines nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Unternehmens oder eines nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates organisierten, für die Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis zugelassenen Unternehmens für die Beteiligungen, die von diesem Tochterunternehmen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU verwaltet werden, sofern das Tochterunternehmen:[^59]
- 1. die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte nur gestützt auf in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilte Weisungen ausüben darf oder durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, erfolgt; und
- a) einem Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligungen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG, nach der Richtlinie 2009/65/EG oder nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, unabhängig ausübt; und[^62]
- b) einem Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder einer Wertpapierfirma nach dem Wertpapierfirmengesetz oder eines nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates organisierten, für die Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis zugelassenen Unternehmens für die Beteiligungen, die von diesem Tochterunternehmen nach Art. 4 Abs. 1 Ziff. 17 des Vermögensverwaltungsgesetzes, Art. 4 Abs. 1 Ziff. 23 des Wertpapierfirmengesetzes oder Art. 4 Abs. 1 Ziff. 33 der Richtlinie 2014/65/EU verwaltet werden, sofern das Tochterunternehmen:[^63]
- 1. die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte nur gestützt auf in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilte Weisungen ausüben darf oder durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 2009/65/EG gleichwertig sind, erfolgt; und[^64]
- 2. seine Stimmrechte unabhängig ausübt.
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- b) das Tochterunternehmen die mit diesen Beteiligungen verbundenen Stimmrechte nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen des Mutterunternehmens oder eines anderen vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmens ausüben kann.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die von den Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und den Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhaltenden Unabhängigkeitsanforderungen mit Verordnung.[^60]
3) Die Regierung regelt das Nähere über die von den Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, den Vermögensverwaltungsgesellschaften nach dem Vermögensverwaltungsgesetz und den Wertpapierfirmen nach dem Wertpapierfirmengesetz einzuhaltenden Unabhängigkeitsanforderungen mit Verordnung.[^65]
##### Art. 28
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**Mitteilung von Rechten aus anderen Finanzinstrumenten**
1) Die Mitteilungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 und 2 gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente halten, die:[^61]
1) Die Mitteilungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 und 2 gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente halten, die:[^66]
- a) dem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung entweder das unbedingte Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder aber ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien verleihen; oder
- b) nicht unter Bst. a fallen, die aber auf Aktien bezogen sind, die eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die unter Bst. a genannten Finanzinstrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht.
1a) Die Anzahl der Stimmrechte wird unter Bezugnahme auf die volle nominale Anzahl der dem Finanzinstrument zugrunde liegenden Aktien berechnet. Sieht das Finanzinstrument ausschliesslich einen Barausgleich vor, wird die Anzahl der Stimmrechte auf einer "delta-angepassten" Basis berechnet, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments multipliziert wird. In die Berechnung der Stimmrechte fliessen nur Erwerbspositionen ein. Erwerbspositionen werden nicht mit Veräusserungspositionen desselben Emittenten verrechnet. Eine Zusammenrechnung mit Stimmrechten nach Art. 25 und 26 findet nicht statt, sofern dieses Gesetz nichts Abweichendes vorschreibt.[^62]
1b) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat aufgeschlüsselt zu erfolgen:[^63]
1a) Die Anzahl der Stimmrechte wird unter Bezugnahme auf die volle nominale Anzahl der dem Finanzinstrument zugrunde liegenden Aktien berechnet. Sieht das Finanzinstrument ausschliesslich einen Barausgleich vor, wird die Anzahl der Stimmrechte auf einer "delta-angepassten" Basis berechnet, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments multipliziert wird. In die Berechnung der Stimmrechte fliessen nur Erwerbspositionen ein. Erwerbspositionen werden nicht mit Veräusserungspositionen desselben Emittenten verrechnet. Eine Zusammenrechnung mit Stimmrechten nach Art. 25 und 26 findet nicht statt, sofern dieses Gesetz nichts Abweichendes vorschreibt.[^67]
1b) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat aufgeschlüsselt zu erfolgen:[^68]
- a) nach Finanzinstrumenten gemäss Abs. 1 Bst. a und b; und
- b) nach Finanzinstrumenten mit Anspruch auf physische Abwicklung und mit Anspruch auf Barausgleich.
1c) Für die Zwecke von Abs. 1 werden folgende Instrumente als Finanzinstrumente betrachtet:[^64]
1c) Für die Zwecke von Abs. 1 werden folgende Instrumente als Finanzinstrumente betrachtet:[^69]
- a) übertragbare Wertpapiere;
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3) Wer bereits nach Art. 26 Abs. 1 den Erwerb, die Veräusserung oder das Halten mitgeteilt hat, braucht keine weitere Mitteilung nach Abs. 1 zu machen, wenn die von der erfolgten Mitteilung erfassten Aktien zur Erfüllung der Ansprüche aus Finanzinstrumenten nach Abs. 1 erworben oder gehalten werden.
4) Die in Art. 27 Abs. 1 Bst. a, Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen finden sinngemässe Anwendung.[^65]
4) Die in Art. 27 Abs. 1 Bst. a, Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen finden sinngemässe Anwendung.[^70]
##### Art. 30
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- c) von einem Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erworben oder veräussert werden, wenn damit der Schwellenwert von 5 % erreicht, über- oder unterschritten wird, und dieser:
- 1. in Liechtenstein als Finanzinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat nach Massgabe der Richtlinie 2014/65/EU oder in einem Drittstaat für diese Tätigkeit behördlich zugelassen ist, sofern er in letzterem Falle einer der liechtensteinischen gleichwertigen Aufsicht unterliegt; und[^66]
- 1. in Liechtenstein als Finanzinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat nach Massgabe der Richtlinie 2014/65/EU oder in einem Drittstaat für diese Tätigkeit behördlich zugelassen ist, sofern er in letzterem Falle einer der liechtensteinischen gleichwertigen Aufsicht unterliegt; und[^71]
- 2. nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten eingreift und keinen Einfluss auf diesen ausübt, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.
Die Regierung regelt das Nähere über die Pflichten der Market Maker mit Verordnung;
- d) von einem Finanzinstitut im Rahmen seines Wertpapierhandels als Handelsbestandspositionen gehalten werden, sofern:[^67]
- d) von einem Finanzinstitut im Rahmen seines Wertpapierhandels als Handelsbestandspositionen gehalten werden, sofern:[^72]
- 1. die damit verbundenen Stimmrechte den Schwellenwert von 5 % nicht übersteigen; und
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- e) den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden als Pfand, im Rahmen eines Pensionsgeschäftes oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung oder von diesen bereit gestellt werden; bei den Transaktionen muss es sich um kurzfristige Geschäfte handeln und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien dürfen nicht ausgeübt werden;
- f) nach der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der EU-Kommission zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, sofern die Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausgeübt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.[^68]
- f) nach der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der EU-Kommission zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, sofern die Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausgeübt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.[^73]
2) Ein Mitteilungspflichtiger ist von der Mitteilungspflicht entbunden, wenn diese nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 von seinem Mutterunternehmen oder, wenn dieses selbst ein kontrolliertes Unternehmen ist, von dessen Mutterunternehmen erfüllt wird.
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**Zeitpunkt der Mitteilung**
1) Die Mitteilung an den Emittenten und die FMA nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Aktionär oder die natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 26 Abs. 1:[^69]
1) Die Mitteilung an den Emittenten und die FMA nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Aktionär oder die natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 26 Abs. 1:[^74]
- a) vom Erwerb oder der Veräusserung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem er oder sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräusserung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird; oder
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**Zuständige Behörde**
1) Die FMA überwacht vorbehaltlich der Zuständigkeit der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Sie übt ihre Befugnisse unmittelbar oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden aus.[^70]
2) Aufgehoben[^71]
1) Die FMA überwacht vorbehaltlich der Zuständigkeit der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Sie übt ihre Befugnisse unmittelbar oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden aus.[^75]
2) Aufgehoben[^76]
##### Art. 36
@@ -742,19 +730,19 @@
- g) Entscheidungen und Handlungs-, Unterlassungs- und Feststellungsverfügungen zu erlassen;
- h) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;[^72]
- i) das Ausüben der Stimmrechte bei schwerwiegenden Verstössen nach Art. 25, 26, 26a, 29 und 32 auszusetzen.[^73]
- h) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;[^77]
- i) das Ausüben der Stimmrechte bei schwerwiegenden Verstössen nach Art. 25, 26, 26a, 29 und 32 auszusetzen.[^78]
2) Nach anderen Gesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben durch Abs. 1 unberührt, soweit diese von der Zeugnispflicht vor Gericht befreien.
3) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich.
4) Die FMA kann Massnahmen oder Sanktionen nach diesem Gesetz gemäss Art. 51b öffentlich bekannt machen.[^74]
5) Aufgehoben[^75]
##### Art. 36a [^76]
4) Die FMA kann Massnahmen oder Sanktionen nach diesem Gesetz gemäss Art. 51b öffentlich bekannt machen.[^79]
5) Aufgehoben[^80]
##### Art. 36a [^81]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
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- a) Tatsachen aufgrund einer Rechtsvorschrift an die Staatsanwaltschaft oder das Landgericht weitergegeben werden;
- b) Tatsachen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 39 bis 46 an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten oder an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) weitergegeben werden; oder[^77]
- b) Tatsachen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 39 bis 46 an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten oder an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) weitergegeben werden; oder[^82]
- c) Tatsachen im Rahmen des Art. 36 Abs. 4 öffentlich bekannt gemacht werden.
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1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^78]
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Eintragungen im Handelsregister, die der Aufsicht dieses Gesetzes unterstellte Personen betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronischen Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.[^79]
##### 2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA[^80]
1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^83]
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Eintragungen im Handelsregister, die der Aufsicht dieses Gesetzes unterstellte Personen betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronischen Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.[^84]
##### 2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA[^85]
##### Art. 40
**Grundsatz**
1) Die FMA arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und diesem Gesetz mit der ESMA zusammen und koordiniert ihre Massnahmen bei grenzübergreifenden Fällen.[^81]
2) Sie hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann die FMA die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.[^82]
3) Sie teilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA Verstösse mit (Art. 42), tauscht mit ihnen unverzüglich Informationen aus (Art. 43) und arbeitet mit ihnen bei Ermittlungen vor Ort (Art. 44) zusammen.[^83]
4) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich Art. 41 bis 44 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 2 und 4 sowie Kapitel IVa FMAG Anwendung.[^84]
1) Die FMA arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und diesem Gesetz mit der ESMA zusammen und koordiniert ihre Massnahmen bei grenzübergreifenden Fällen.[^86]
2) Sie hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann die FMA die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.[^87]
3) Sie teilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA Verstösse mit (Art. 42), tauscht mit ihnen unverzüglich Informationen aus (Art. 43) und arbeitet mit ihnen bei Ermittlungen vor Ort (Art. 44) zusammen.[^88]
4) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich Art. 41 bis 44 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 2 und 4 sowie Kapitel IVa FMAG Anwendung.[^89]
##### Art. 41
**Ablehnung der Zusammenarbeit**
1) Wird einem Ersuchen der FMA nach Art. 43 oder 44 nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende Gründe abgelehnt, kann die FMA die ESMA und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen.[^85]
2) Die FMA kann ein Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats und der ESMA nach Art. 43 oder 44 nur ablehnen, wenn:[^86]
1) Wird einem Ersuchen der FMA nach Art. 43 oder 44 nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende Gründe abgelehnt, kann die FMA die ESMA und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen.[^90]
2) Die FMA kann ein Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats und der ESMA nach Art. 43 oder 44 nur ablehnen, wenn:[^91]
- a) hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden könnte;
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**Mitteilung von Verstössen**
1) Gelangt die FMA zur Auffassung, dass diesem Gesetz unterstellte Personen Unregelmässigkeiten begangen oder gegen ihre Verpflichtungen verstossen haben, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA mit.[^87]
2) Verstossen diesem Gesetz unterstellte Personen trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes, so ergreift die FMA nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Massnahmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA werden von den getroffenen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.[^88]
1) Gelangt die FMA zur Auffassung, dass diesem Gesetz unterstellte Personen Unregelmässigkeiten begangen oder gegen ihre Verpflichtungen verstossen haben, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA mit.[^92]
2) Verstossen diesem Gesetz unterstellte Personen trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes, so ergreift die FMA nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Massnahmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA werden von den getroffenen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.[^93]
3) Erhält die FMA eine entsprechende Mitteilung von der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats, so hat sie geeignete Massnahmen gegen den diesem Gesetz unterstellte Personen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die mitteilende Behörde über die getroffenen Massnahmen.
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3) Die der FMA von den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten übermittelten Informationen unterliegen dem Amtsgeheimnis nach Art. 37.
4) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von hängigen Strafverfahren darf die FMA die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten sowie in damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA diese auch zu anderen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten zu denselben Zwecken übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die von der FMA übermittelten Informationen an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten.[^89]
4a) Die FMA tauscht nach Massgabe von Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der ESMA unverzüglich alle für die Aufgabenerfüllung aufgrund dieses Gesetzes und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen aus.[^90]
4) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von hängigen Strafverfahren darf die FMA die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten sowie in damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA diese auch zu anderen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten zu denselben Zwecken übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die von der FMA übermittelten Informationen an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten.[^94]
4a) Die FMA tauscht nach Massgabe von Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der ESMA unverzüglich alle für die Aufgabenerfüllung aufgrund dieses Gesetzes und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen aus.[^95]
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
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6) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von hängigen Strafverfahren darf die FMA die von den zuständigen Behörden von Drittstaaten übermittelten Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten sowie in damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA diese auch zu anderen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten zu denselben Zwecken übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die von der FMA übermittelten Informationen an die zuständigen Behörden von Drittstaaten; die Zustimmung der FMA ergeht in Form einer Verfügung.
7) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten vorbehaltlich Art. 46 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG Anwendung.[^91]
7) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten vorbehaltlich Art. 46 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG Anwendung.[^96]
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
##### Art. 46 [^92]
##### Art. 46 [^97]
**Kooperationsvereinbarungen**
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Öffentliche Stellen haben bei der Veröffentlichung von Statistiken, die zu einer erheblichen Einwirkung auf die Finanzmärkte geeignet sind, sachgerecht und transparent vorzugehen. Insbesondere muss dabei gewährleistet sein, dass hierbei keine Informationsvorsprünge Dritter erzeugt werden können.
### V. Rechtsmittel und Verfahren[^93]
### V. Rechtsmittel und Verfahren[^98]
##### Art. 48
**Rechtsmittel[^94]**
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.[^95]
**Rechtsmittel[^99]**
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.[^100]
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
##### Art. 49 [^96]
##### Art. 49 [^101]
Aufgehoben
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- b) entgegen Art. 5 einen Halbjahresfinanzbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und veröffentlicht;
- c) Aufgehoben[^97]
- d) Aufgehoben[^98]
- e) die Informationspflichten nach Art. 6, 9, 10, 10a oder 13 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;[^99]
- c) Aufgehoben[^102]
- d) Aufgehoben[^103]
- e) die Informationspflichten nach Art. 6, 9, 10, 10a oder 13 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;[^104]
- f) vorgeschriebene Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach Art. 15 verbreitet;
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- i) die Hinterlegung nach Art. 19 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;
- k) Aufgehoben[^100]
- k) Aufgehoben[^105]
- l) die Mitteilung nach Art. 19 Abs. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;
- m) Aufgehoben[^101]
- m) Aufgehoben[^106]
- n) eine Veröffentlichung nach Art. 30 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
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- p) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt.
2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:[^102]
2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:[^107]
- a) eine inhaltlich unwahre Erklärung nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c oder Art. 5 Abs. 2 Bst. c abgibt;
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- c) eine Mitteilung nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1, Art. 26a Abs. 2 und 3 oder Art. 29 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
3) Die Busse nach Abs. 2 beträgt:[^103]
3) Die Busse nach Abs. 2 beträgt:[^108]
- a) bei juristischen Personen:
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- 2. bis zu dem Zweifachen der aus dem Verstoss erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese beziffern lassen und den Betrag nach Ziff. 1 übersteigen.
4) Die FMA hat Bussen nach Abs. 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses gehandelt haben, aufgrund derer sie:[^104]
4) Die FMA hat Bussen nach Abs. 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses gehandelt haben, aufgrund derer sie:[^109]
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
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- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
5) Eine Strafbarkeit der juristischen Person nach Abs. 2 liegt nur dann vor, wenn sie es durch Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses unterlassen hat, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^105]
6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat nach Abs. 2 und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^106]
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 auf die Hälfte herabgesetzt.[^107]
##### Art. 51a [^108]
5) Eine Strafbarkeit der juristischen Person nach Abs. 2 liegt nur dann vor, wenn sie es durch Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses unterlassen hat, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^110]
6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat nach Abs. 2 und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^111]
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 auf die Hälfte herabgesetzt.[^112]
##### Art. 51a [^113]
**Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot**
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2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
##### Art. 51b [^109]
##### Art. 51b [^114]
**Veröffentlichung von Strafentscheidungen**
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...
1) Natürliche und juristische Personen, die 5 % oder mehr der Stimmrechte an einem Emittenten nach Art. 25 Abs. 1 und 2 oder Art. 26 Abs. 1 halten, haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^110] den Emittenten und die FMA über die von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteile zu informieren.
1) Natürliche und juristische Personen, die 5 % oder mehr der Stimmrechte an einem Emittenten nach Art. 25 Abs. 1 und 2 oder Art. 26 Abs. 1 halten, haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^115] den Emittenten und die FMA über die von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteile zu informieren.
2) Natürliche und juristische Personen, die Finanzinstrumente halten, haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Emittenten und die FMA über die von ihnen gehaltenen Finanzinstrumente zu informieren. Die Finanzinstrumente sind nach Art. 26a Abs. 2 aufzuschlüsseln.
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4) Die Ermittlung der Schwellenwerte und der Stimmrechte nach Abs. 1 bis 3 hat nach Massgabe von Art. 26a zu erfolgen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinien 2010/78/EU und 2013/50/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^111]
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinien 2010/78/EU und 2013/50/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^116]
...
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.[^112]
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.[^117]
...
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- 1. für Emittenten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f, die kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt;
- 2. für in Art. 4 Abs. 1 Ziff. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[^113] als kleine und nicht komplexe Institute definierte Emittenten, sofern es sich um grosse Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1038g Abs. 1 Bst. a des Personen- und Gesellschaftsrechts sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt;
- 2. für in Art. 4 Abs. 1 Ziff. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[^118] als kleine und nicht komplexe Institute definierte Emittenten, sofern es sich um grosse Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1038g Abs. 1 Bst. a des Personen- und Gesellschaftsrechts sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt;
- 3. für Emittenten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sofern es sich um grosse Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1038g Abs. 1 Bst. a des Personen- und Gesellschaftsrechts sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von 1064 Abs. 1a des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt.
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[^6]: Art. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^7]: Art. 3 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^8]: Art. 3 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^9]: Art. 3 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^10]: Art. 3 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^11]: Art. 3 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^12]: Art. 3 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^13]: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L. 182 vom 29.6.2013, S.19).
[^14]: Art. 3 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000). Zur erstmaligen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung, siehe Ziff. III. (Inkrafttreten und Anwendbarkeit), [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000).
[^15]: Art. 3 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^16]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^17]: Art. 4 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000). Zur erstmaligen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung, siehe Ziff. III. (Inkrafttreten und Anwendbarkeit), [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000).
[^18]: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Art. 19a oder Art. 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist [(ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2021.443.01.0009.01.DEU).
[^19]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000).
[^20]: Art. 4 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000).
[^21]: Art. 4 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000). Zur erstmaligen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung, siehe Ziff. III. (Inkrafttreten und Anwendbarkeit), [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000).
[^22]: Art. 4 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000). Zur erstmaligen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung, siehe Ziff. III. (Inkrafttreten und Anwendbarkeit), [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000).
[^23]: Art. 4 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000).
[^24]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^25]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^26]: Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^27]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^28]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^29]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^30]: Art. 9 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^31]: Art. 10 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^32]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^33]: Art. 10a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^34]: Art. 14 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^35]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^36]: Art. 15 Abs. 7a aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^37]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2016404000).
[^38]: Art. 16 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2016404000).
[^39]: Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^40]: Art. 18 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^41]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^42]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^43]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^44]: Art. 19 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2019117000).
[^45]: Art. 19a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^46]: Art. 20 Abs. 3a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^47]: Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^48]: Art. 20 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^49]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^50]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^51]: Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^52]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^53]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^54]: Art. 23 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^55]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^56]: Art.24 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2017409000).
[^57]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^58]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^59]: Art. 27 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2017409000).
[^60]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^61]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^62]: Art. 29 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^63]: Art. 29 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^64]: Art. 29 Abs. 1c eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^65]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^66]: Art. 31 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^67]: Art. 31 Abs. 1 Bst. d Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^68]: Art. 31 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^69]: Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^70]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^71]: Art. 35 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^72]: Art. 36 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2016161000).
[^73]: Art. 36 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^74]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^75]: Art. 36 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^76]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^77]: Art. 37 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^78]: Art. 39 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^79]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^80]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^81]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^82]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^83]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^84]: Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^85]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^86]: Art. 41 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^87]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^88]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^89]: Art. 43 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^90]: Art. 43 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^91]: Art. 45 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^92]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^93]: Überschrift vor Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^94]: Art. 48 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^95]: Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^96]: Art. 49 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^97]: Art. 51 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^98]: Art. 51 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^99]: Art. 51 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^100]: Art. 51 Abs. 1 Bst. k aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^101]: Art. 51 Abs. 1 Bst. m aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^102]: Art. 51 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^103]: Art. 51 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^104]: Art. 51 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^105]: Art. 51 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^106]: Art. 51 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^107]: Art. 51 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^108]: Art. 51a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^109]: Art. 51b eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^110]: Inkrafttreten: 1. September 2022.
[^111]: Inkrafttreten: 1. September 2022 ([LGBl. 2022 Nr. 257](https://www.gesetze.li/chrono/2022257000)).
[^112]: Inkrafttreten: 1. Juli 2019 ([LGBl. 2019 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/2019114000)).
[^113]: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 [(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2013.176.01.0001.01.DEU).
[^7]: Art. 3 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2025084000).
[^8]: Art. 3 Abs. 1 Bst. d abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2025084000).
[^9]: Art. 3 Abs. 1 Bst. e aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^10]: Art. 3 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^11]: Art. 3 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^12]: Art. 3 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^13]: Art. 3 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^14]: Art. 3 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^15]: Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L. 182 vom 29.6.2013, S.19).
[^16]: Art. 3 Abs. 1 Bst. u eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000). Zur erstmaligen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung, siehe Ziff. III. (Inkrafttreten und Anwendbarkeit), [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000).
[^17]: Art. 3 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^18]: Art. 3 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2025084000).
[^19]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^20]: Art. 4 Abs. 2 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000). Zur erstmaligen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung, siehe Ziff. III. (Inkrafttreten und Anwendbarkeit), [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000).
[^21]: Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Art. 19a oder Art. 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist [(ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2021.443.01.0009.01.DEU).
[^22]: Art. 4 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000).
[^23]: Art. 4 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000).
[^24]: Art. 4 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000). Zur erstmaligen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung, siehe Ziff. III. (Inkrafttreten und Anwendbarkeit), [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000).
[^25]: Art. 4 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000). Zur erstmaligen Anwendbarkeit der Bestimmungen über die Nachhaltigkeitsberichterstattung bzw. konsolidierte Nachhaltigkeitsberichterstattung, siehe Ziff. III. (Inkrafttreten und Anwendbarkeit), [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000).
[^26]: Art. 4 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 172](https://www.gesetze.li/chrono/2024172000).
[^27]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^28]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^29]: Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^30]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^31]: Art. 7 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^32]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^33]: Art. 9 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^34]: Art. 10 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^35]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^36]: Art. 10a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^37]: Art. 14 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^38]: Art. 15 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^39]: Art. 15 Abs. 7a aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^40]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2016404000).
[^41]: Art. 16 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2016404000).
[^42]: Art. 18 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^43]: Art. 18 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^44]: Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^45]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^46]: Art. 19 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^47]: Art. 19 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2019117000).
[^48]: Art. 19a eingefügt durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^49]: Art. 19a Abs. 3 aufgehoben durch [LGBl. 2025 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2025084000).
[^50]: Art. 20 Abs. 3a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^51]: Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^52]: Art. 20 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^53]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^54]: Art. 22 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^55]: Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^56]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^57]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^58]: Art. 23 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^59]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^60]: Art. 24 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2025084000).
[^61]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^62]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^63]: Art. 27 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2025084000).
[^64]: Art. 27 Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2025084000).
[^65]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 84](https://www.gesetze.li/chrono/2025084000).
[^66]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^67]: Art. 29 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^68]: Art. 29 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^69]: Art. 29 Abs. 1c eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^70]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^71]: Art. 31 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^72]: Art. 31 Abs. 1 Bst. d Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^73]: Art. 31 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^74]: Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^75]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^76]: Art. 35 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^77]: Art. 36 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2016161000).
[^78]: Art. 36 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^79]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^80]: Art. 36 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^81]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^82]: Art. 37 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^83]: Art. 39 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^84]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^85]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^86]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^87]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^88]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^89]: Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^90]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^91]: Art. 41 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^92]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^93]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^94]: Art. 43 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^95]: Art. 43 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^96]: Art. 45 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^97]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^98]: Überschrift vor Art. 48 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^99]: Art. 48 Sachüberschrift abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^100]: Art. 48 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^101]: Art. 49 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^102]: Art. 51 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^103]: Art. 51 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^104]: Art. 51 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^105]: Art. 51 Abs. 1 Bst. k aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^106]: Art. 51 Abs. 1 Bst. m aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^107]: Art. 51 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^108]: Art. 51 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^109]: Art. 51 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^110]: Art. 51 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^111]: Art. 51 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^112]: Art. 51 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^113]: Art. 51a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^114]: Art. 51b eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^115]: Inkrafttreten: 1. September 2022.
[^116]: Inkrafttreten: 1. September 2022 ([LGBl. 2022 Nr. 257](https://www.gesetze.li/chrono/2022257000)).
[^117]: Inkrafttreten: 1. Juli 2019 ([LGBl. 2019 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/2019114000)).
[^118]: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 [(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2013.176.01.0001.01.DEU).
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Gesetz vom 23 — arts. 1, 2, 3 y 42 más
2022-09-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 4, 5 y 38 más
2021-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 7, 10 y 11 más
2019-07-21
Gesetz vom 23 — arts. 3, 7, 10 y 11 más
2019-07-01
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2019-01-01
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2018-01-03
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2017-01-01
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2016-10-01
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2016-06-01
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Gesetz vom 23 — arts. 2, 24
2013-02-01
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Gesetz vom 23 — art. 2
2009-01-01
Gesetz vom 23
Originalfassung Text zu diesem Datum