Änderungshistorie

Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG)

19 Versionen · 2008-12-22
2026-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 50, 51, 51 y 3 más

Änderungen vom 2026-01-01

@@ -910,11 +910,11 @@
Aufgehoben
##### Art. 50
##### Art. 50[^102]
**Verfahren**
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf das Verfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, findet auf das Verfahren das Gesetz über die allgemeine Landesverwaltungspflege und das Verwaltungsstrafgesetz Anwendung.
### VI. Strafbestimmungen
@@ -928,11 +928,11 @@
- b) entgegen Art. 5 einen Halbjahresfinanzbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und veröffentlicht;
- c) Aufgehoben[^102]
- d) Aufgehoben[^103]
- e) die Informationspflichten nach Art. 6, 9, 10, 10a oder 13 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;[^104]
- c) Aufgehoben[^103]
- d) Aufgehoben[^104]
- e) die Informationspflichten nach Art. 6, 9, 10, 10a oder 13 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;[^105]
- f) vorgeschriebene Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach Art. 15 verbreitet;
@@ -942,11 +942,11 @@
- i) die Hinterlegung nach Art. 19 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;
- k) Aufgehoben[^105]
- k) Aufgehoben[^106]
- l) die Mitteilung nach Art. 19 Abs. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;
- m) Aufgehoben[^106]
- m) Aufgehoben[^107]
- n) eine Veröffentlichung nach Art. 30 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
@@ -954,7 +954,7 @@
- p) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt.
2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:[^107]
2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:[^108]
- a) eine inhaltlich unwahre Erklärung nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c oder Art. 5 Abs. 2 Bst. c abgibt;
@@ -962,7 +962,7 @@
- c) eine Mitteilung nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1, Art. 26a Abs. 2 und 3 oder Art. 29 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
3) Die Busse nach Abs. 2 beträgt:[^108]
3) Die Busse nach Abs. 2 beträgt:[^109]
- a) bei juristischen Personen:
@@ -976,7 +976,7 @@
- 2. bis zu dem Zweifachen der aus dem Verstoss erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese beziffern lassen und den Betrag nach Ziff. 1 übersteigen.
4) Die FMA hat Bussen nach Abs. 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses gehandelt haben, aufgrund derer sie:[^109]
4) Die FMA hat Bussen nach Abs. 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses gehandelt haben, aufgrund derer sie:[^110]
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
@@ -984,13 +984,13 @@
- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
5) Eine Strafbarkeit der juristischen Person nach Abs. 2 liegt nur dann vor, wenn sie es durch Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses unterlassen hat, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^110]
6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat nach Abs. 2 und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^111]
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 auf die Hälfte herabgesetzt.[^112]
##### Art. 51a[^113]
5) Eine Strafbarkeit der juristischen Person nach Abs. 2 liegt nur dann vor, wenn sie es durch Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses unterlassen hat, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^111]
6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat nach Abs. 2 und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^112]
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 auf die Hälfte herabgesetzt.[^113]
##### Art. 51a[^114]
**Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot**
@@ -1016,7 +1016,7 @@
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
##### Art. 51b[^114]
##### Art. 51b[^115]
**Veröffentlichung von Strafentscheidungen**
@@ -1092,13 +1092,17 @@
### Inkrafttreten und Anwendbarkeit
### II.
### Übergangsbestimmung
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
**gez. *Otmar Hasler* Fürstlicher Regierungschef**
...
1) Natürliche und juristische Personen, die 5 % oder mehr der Stimmrechte an einem Emittenten nach Art. 25 Abs. 1 und 2 oder Art. 26 Abs. 1 halten, haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^115] den Emittenten und die FMA über die von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteile zu informieren.
1) Natürliche und juristische Personen, die 5 % oder mehr der Stimmrechte an einem Emittenten nach Art. 25 Abs. 1 und 2 oder Art. 26 Abs. 1 halten, haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^116] den Emittenten und die FMA über die von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteile zu informieren.
2) Natürliche und juristische Personen, die Finanzinstrumente halten, haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Emittenten und die FMA über die von ihnen gehaltenen Finanzinstrumente zu informieren. Die Finanzinstrumente sind nach Art. 26a Abs. 2 aufzuschlüsseln.
@@ -1106,13 +1110,13 @@
4) Die Ermittlung der Schwellenwerte und der Stimmrechte nach Abs. 1 bis 3 hat nach Massgabe von Art. 26a zu erfolgen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinien 2010/78/EU und 2013/50/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^116]
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinien 2010/78/EU und 2013/50/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^117]
...
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.[^117]
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.[^118]
...
@@ -1124,18 +1128,24 @@
- a) am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen für Emittenten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f, bei denen es sich um grosse Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder um Mutterunternehmen einer grossen Gruppe im Sinne von Art. 1101 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt und die am Bilanzstichtag allein oder auf konsolidierter Basis die durchschnittliche Zahl von 500 während des Geschäftsjahres Beschäftigten überschreiten;
- b) am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen für Emittenten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f, bei denen es sich um grosse Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder um Mutterunternehmen einer grossen Gruppe im Sinne von Art. 1101 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt und die nicht unter Bst. a fallen;[^118]
- c) am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen:[^119]
- b) am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen für Emittenten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f, bei denen es sich um grosse Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder um Mutterunternehmen einer grossen Gruppe im Sinne von Art. 1101 Abs. 1 des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt und die nicht unter Bst. a fallen;[^119]
- c) am oder nach dem 1. Januar 2028 beginnen:[^120]
- 1. für Emittenten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. f, die kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt;
- 2. für in Art. 4 Abs. 1 Ziff. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[^120] als kleine und nicht komplexe Institute definierte Emittenten, sofern es sich um grosse Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1038g Abs. 1 Bst. a des Personen- und Gesellschaftsrechts sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt;
- 2. für in Art. 4 Abs. 1 Ziff. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013[^121] als kleine und nicht komplexe Institute definierte Emittenten, sofern es sich um grosse Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1038g Abs. 1 Bst. a des Personen- und Gesellschaftsrechts sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1a des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt;
- 3. für Emittenten im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 13 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, sofern es sich um grosse Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 3 des Personen- und Gesellschaftsrechts oder um kleine und mittlere Unternehmen im Sinne von Art. 1064 Abs. 1 und 2 des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt, die Unternehmen von öffentlichem Interesse im Sinne von Art. 1038g Abs. 1 Bst. a des Personen- und Gesellschaftsrechts sind und bei denen es sich nicht um Kleinstunternehmen im Sinne von 1064 Abs. 1a des Personen- und Gesellschaftsrechts handelt.
...
...
Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes[^122] hängige Verfahren findet das bisherige Recht Anwendung.
...
[^1]: Art. 1 Abs. 2 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^2]: Art. 1 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
@@ -1338,40 +1348,44 @@
[^101]: Art. 49 aufgehoben durch [LGBl. 2024 Nr. 220](https://www.gesetze.li/chrono/2024220000).
[^102]: Art. 51 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^103]: Art. 51 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^104]: Art. 51 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^105]: Art. 51 Abs. 1 Bst. k aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^106]: Art. 51 Abs. 1 Bst. m aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^107]: Art. 51 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^108]: Art. 51 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^109]: Art. 51 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^110]: Art. 51 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^111]: Art. 51 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^112]: Art. 51 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^113]: Art. 51a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^114]: Art. 51b eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^115]: Inkrafttreten: 1. September 2022.
[^116]: Inkrafttreten: 1. September 2022 ([LGBl. 2022 Nr. 257](https://www.gesetze.li/chrono/2022257000)).
[^117]: Inkrafttreten: 1. Juli 2019 ([LGBl. 2019 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/2019114000)).
[^118]: III. Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 518](https://www.gesetze.li/chrono/2025518000).
[^119]: III. Abs. 2 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 518](https://www.gesetze.li/chrono/2025518000).
[^120]: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 [(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2013.176.01.0001.01.DEU).
[^102]: Art. 50 abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 415](https://www.gesetze.li/chrono/2025415000).
[^103]: Art. 51 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^104]: Art. 51 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^105]: Art. 51 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^106]: Art. 51 Abs. 1 Bst. k aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^107]: Art. 51 Abs. 1 Bst. m aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^108]: Art. 51 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^109]: Art. 51 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^110]: Art. 51 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^111]: Art. 51 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^112]: Art. 51 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^113]: Art. 51 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^114]: Art. 51a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^115]: Art. 51b eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^116]: Inkrafttreten: 1. September 2022.
[^117]: Inkrafttreten: 1. September 2022 ([LGBl. 2022 Nr. 257](https://www.gesetze.li/chrono/2022257000)).
[^118]: Inkrafttreten: 1. Juli 2019 ([LGBl. 2019 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/2019114000)).
[^119]: III. Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 518](https://www.gesetze.li/chrono/2025518000).
[^120]: III. Abs. 2 Bst. c Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2025 Nr. 518](https://www.gesetze.li/chrono/2025518000).
[^121]: Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 [(ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1)](http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv:OJ.L_.2013.176.01.0001.01.DEU).
[^122]: Inkrafttreten: 1. Januar 2026.
2025-11-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 6, 10 y 9 más
2025-02-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 4, 5 y 38 más
2024-07-01
Gesetz vom 23 — arts. 1, 2, 3 y 42 más
2022-09-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 4, 5 y 38 más
2021-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 7, 10 y 11 más
2019-07-21
Gesetz vom 23 — arts. 3, 7, 10 y 11 más
2019-07-01
Gesetz vom 23 — arts. 19, 20, 24 y 11 más
2019-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 1, 24, 36 y 4 más
2018-01-03
Gesetz vom 23 — arts. 24, 27, 31 y 2 más
2017-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 16, 19, 20 y 4 más
2016-10-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 24
2016-06-01
Gesetz vom 23 — arts. 36, 39
2013-07-22
Gesetz vom 23 — arts. 2, 24
2013-02-01
Gesetz vom 23 — arts. 19, 20, 24 y 2 más
2012-08-01
Gesetz vom 23 — arts. 7, 10, 20 y 2 más
2011-08-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 24, 27
2010-08-30
Gesetz vom 23 — art. 2
2009-01-01
Gesetz vom 23
Originalfassung Text zu diesem Datum