Änderungshistorie

Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG)

19 Versionen · 2008-12-22
2026-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 50, 51, 51 y 3 más
2025-11-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 6, 10 y 9 más
2025-02-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 4, 5 y 38 más
2024-07-01
Gesetz vom 23 — arts. 1, 2, 3 y 42 más
2022-09-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 4, 5 y 38 más
2021-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 7, 10 y 11 más
2019-07-21
Gesetz vom 23 — arts. 3, 7, 10 y 11 más
2019-07-01
Gesetz vom 23 — arts. 19, 20, 24 y 11 más
2019-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 1, 24, 36 y 4 más
2018-01-03
Gesetz vom 23 — arts. 24, 27, 31 y 2 más
2017-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 16, 19, 20 y 4 más
2016-10-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 24
2016-06-01
Gesetz vom 23 — arts. 36, 39
2013-07-22
Gesetz vom 23 — arts. 2, 24
2013-02-01
Gesetz vom 23 — arts. 19, 20, 24 y 2 más
2012-08-01
Gesetz vom 23 — arts. 7, 10, 20 y 2 más

Änderungen vom 2012-08-01

@@ -196,7 +196,7 @@
- a) Staaten, Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, welche Art von Wertpapieren sie begeben;
- b) Emittenten, die ausschliesslich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung begeben haben, vorausgesetzt, dass kein Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz bzw. nach den entsprechenden Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates veröffentlicht wurde.
- b) Emittenten, die ausschliesslich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung begeben haben, vorausgesetzt, dass kein Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz bzw. nach den entsprechenden Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates veröffentlicht wurde. Für ausstehende Schuldtitel, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden, gilt eine Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung.[^3]
2) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Halbjahresfinanzberichten nach Art. 5 sind ausgenommen:
@@ -244,7 +244,7 @@
2) Von den Verpflichtungen nach Abs. 1 sind das Land und die Gemeinden ausgenommen.
3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann ein Emittent den Versammlungsort in jedem Mitgliedstaat frei wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen nach Abs. 1 gegeben sind, welche die Inhaber solcher Schuldtitel zur Ausübung ihrer Rechte benötigen.
3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann ein Emittent den Versammlungsort in jedem Mitgliedstaat frei wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen nach Abs. 1 gegeben sind, welche die Inhaber solcher Schuldtitel zur Ausübung ihrer Rechte benötigen. Dies gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^4]
#### C. Zusätzliche Angaben
@@ -394,12 +394,14 @@
- b) in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind bei Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten zu veröffentlichen:
4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind bei Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten zu veröffentlichen:[^5]
- a) entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache; oder
- b) in einer in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
5) Abs. 4 gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^6]
#### E. Erfüllung der Informationspflichten im Aufnahmemitgliedstaat
##### Art. 21
@@ -436,7 +438,7 @@
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
##### Art. 24 [^3]
##### Art. 24[^7]
**Ausnahmen von der Zusammenrechnung von Beteiligungen**
@@ -490,7 +492,7 @@
1) Keine Pflicht zur Zusammenrechnung eigener Beteiligungen nach Art. 25 und 26 mit denen des Tochterunternehmens besteht bei:
- a) einem Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligungen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG, nach der Richtlinie 2009/65/EG oder nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, unabhängig ausübt; und[^4]
- a) einem Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligungen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG, nach der Richtlinie 2009/65/EG oder nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, unabhängig ausübt; und[^8]
- b) einem Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder eines nach der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen Unternehmens oder eines nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates organisierten, für die Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis zugelassenen Unternehmens für die Beteiligungen, die von diesem Tochterunternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 9 der Richtlinie 2004/39/EG verwaltet werden, sofern das Tochterunternehmen:
@@ -504,7 +506,7 @@
- b) das Tochterunternehmen die mit diesen Beteiligungen verbundenen Stimmrechte nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen des Mutterunternehmens oder eines anderen vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmens ausüben kann.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die von den Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und den Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhaltenden Unabhängigkeitsanforderungen mit Verordnung.[^5]
3) Die Regierung regelt das Nähere über die von den Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und den Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhaltenden Unabhängigkeitsanforderungen mit Verordnung.[^9]
##### Art. 28
@@ -928,8 +930,16 @@
[^2]: Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^3]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^4]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^5]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^3]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^4]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^5]: Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^6]: Art. 20 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^7]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^8]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^9]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
2011-08-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 24, 27
2010-08-30
Gesetz vom 23 — art. 2
2009-01-01
Gesetz vom 23
Originalfassung Text zu diesem Datum