Änderungshistorie
Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG)
19 Versionen
· 2008-12-22
2026-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 50, 51, 51 y 3 más
2025-11-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 6, 10 y 9 más
2025-02-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 4, 5 y 38 más
2024-07-01
Gesetz vom 23 — arts. 1, 2, 3 y 42 más
2022-09-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 4, 5 y 38 más
2021-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 7, 10 y 11 más
2019-07-21
Gesetz vom 23 — arts. 3, 7, 10 y 11 más
2019-07-01
Gesetz vom 23 — arts. 19, 20, 24 y 11 más
2019-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 1, 24, 36 y 4 más
2018-01-03
Gesetz vom 23 — arts. 24, 27, 31 y 2 más
2017-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 16, 19, 20 y 4 más
Änderungen vom 2017-01-01
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**Benachrichtigungen**
1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Aktien folgende Informationen unverzüglich in den für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blättern am liechtensteinischen Sitz des Emittenten, bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Aktien zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:
1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Aktien folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Aktien zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:[^5]
- a) die Einberufung der Generalversammlung einschliesslich der Tagesordnung, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Generalversammlung sowie die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an der Generalversammlung; und
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- b) das Aktienbuch auch die für die Zustellung der Informationen erforderlichen Angaben umfasst.
3) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Schuldtiteln folgende Informationen unverzüglich in den für amtliche Bekanntmachungen bestimmten Blättern am liechtensteinischen Sitz des Emittenten, bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Schuldtitel zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:
3) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Schuldtiteln folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Schuldtitel zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:[^6]
- a) die Einberufung der Gläubigerversammlung, einschliesslich der Tagesordnung und die Rechte der Schuldtitelinhaber bezüglich der Teilnahme an der Gläubigerversammlung; sowie
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2) Ein Emittent hat die Änderungen seiner Statuten oder Gründungsurkunde unverzüglich der FMA sowie dem geregelten Markt, an dem seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, mitzuteilen.
3) Emittenten haben der FMA und dem Amt für Justiz unverzüglich Mitteilung zu erstatten, wenn ihre Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^5]
3) Emittenten haben der FMA und dem Amt für Justiz unverzüglich Mitteilung zu erstatten, wenn ihre Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^7]
4) Die FMA speichert die bei ihr hinterlegten Informationen und macht sie nach Art. 35 Abs. 2 öffentlich zugänglich.
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- b) in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind bei Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten zu veröffentlichen:[^6]
4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind bei Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten zu veröffentlichen:[^8]
- a) entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache; oder
- b) in einer in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
5) Abs. 4 gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^7]
5) Abs. 4 gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^9]
#### E. Erfüllung der Informationspflichten im Aufnahmemitgliedstaat
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4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
##### Art. 24 [^8]
##### Art. 24[^10]
**Ausnahmen von der Zusammenrechnung von Beteiligungen**
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1) Keine Pflicht zur Zusammenrechnung eigener Beteiligungen nach Art. 25 und 26 mit denen des Tochterunternehmens besteht bei:
- a) einem Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligungen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG, nach der Richtlinie 2009/65/EG oder nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, unabhängig ausübt; und[^9]
- a) einem Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligungen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG, nach der Richtlinie 2009/65/EG oder nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, unabhängig ausübt; und[^11]
- b) einem Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder eines nach der Richtlinie 2004/39/EG zugelassenen Unternehmens oder eines nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates organisierten, für die Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis zugelassenen Unternehmens für die Beteiligungen, die von diesem Tochterunternehmen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 9 der Richtlinie 2004/39/EG verwaltet werden, sofern das Tochterunternehmen:
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- b) das Tochterunternehmen die mit diesen Beteiligungen verbundenen Stimmrechte nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen des Mutterunternehmens oder eines anderen vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmens ausüben kann.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die von den Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und den Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhaltenden Unabhängigkeitsanforderungen mit Verordnung.[^10]
3) Die Regierung regelt das Nähere über die von den Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und den Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhaltenden Unabhängigkeitsanforderungen mit Verordnung.[^12]
##### Art. 28
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- g) Entscheidungen und Handlungs-, Unterlassungs- und Feststellungsverfügungen zu erlassen;
- h) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen.[^11]
- h) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen.[^13]
2) Nach anderen Gesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben durch Abs. 1 unberührt, soweit diese von der Zeugnispflicht vor Gericht befreien.
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1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Eintragungen im Handelsregister, die der Aufsicht dieses Gesetzes unterstellte Personen betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronischen Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.[^12]
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Eintragungen im Handelsregister, die der Aufsicht dieses Gesetzes unterstellte Personen betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronischen Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.[^14]
##### 2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
@@ -920,7 +920,7 @@
Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2009 in Kraft, andernfalls am Tage der Kundmachung.
**Rechtsmittel**
***Rechtsmittel***
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
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[^4]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^5]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^6]: Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^7]: Art. 20 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^8]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^9]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^10]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^11]: Art. 36 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2016161000).
[^12]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^5]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2016404000).
[^6]: Art. 16 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2016404000).
[^7]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^8]: Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^9]: Art. 20 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^10]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^11]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^12]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^13]: Art. 36 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2016161000).
[^14]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
2016-10-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 24
2016-06-01
Gesetz vom 23 — arts. 36, 39
2013-07-22
Gesetz vom 23 — arts. 2, 24
2013-02-01
Gesetz vom 23 — arts. 19, 20, 24 y 2 más
2012-08-01
Gesetz vom 23 — arts. 7, 10, 20 y 2 más
2011-08-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 24, 27
2010-08-30
Gesetz vom 23 — art. 2
2009-01-01
Gesetz vom 23
Originalfassung
Text zu diesem Datum