Änderungshistorie
Gesetz vom 23. Oktober 2008 über die Offenlegung von Informationen betreffend Emittenten von Wertpapieren (Offenlegungsgesetz; OffG)
19 Versionen
· 2008-12-22
2026-01-01
Gesetz vom 23 — arts. 50, 51, 51 y 3 más
2025-11-01
Gesetz vom 23 — arts. 2, 6, 10 y 9 más
2025-02-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 4, 5 y 38 más
2024-07-01
Gesetz vom 23 — arts. 1, 2, 3 y 42 más
2022-09-01
Gesetz vom 23 — arts. 3, 4, 5 y 38 más
Änderungen vom 2022-09-01
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- e) "überwachter Markt": ein Markt, an dem Finanzinstrumente gehandelt werden und der von staatlich anerkannten Stellen überwacht wird, regelmässig stattfindet und der Öffentlichkeit direkt oder indirekt zugänglich ist;
- f) "Emittent": eine juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, einschliesslich eines Staates, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, wobei im Falle von Zertifikaten der Emittent des vertretenen Wertpapiers als Emittent gilt. Wird die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt von einer natürlichen oder juristischen Person ohne Zustimmung des Emittenten beantragt, so gilt diese Person als Emittent;
- f) "Emittent": eine natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, einschliesslich eines Staates, deren Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder Personen, die ohne Zustimmung des Emittenten die Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem geregelten Markt beantragen. Im Falle von Zertifikaten, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, gilt als Emittent der Emittent der vertretenen Wertpapiere, wobei es unerheblich ist, ob diese Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind oder nicht;[^3]
- g) "Aktionär": jede natürliche oder juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts, die direkt oder indirekt Folgendes hält:
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- i) "Mitgliedstaat": ein Staat, der Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraumes ist;
- k) "Herkunftsmitgliedstaat":
- 1. im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro bzw. dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, oder von Aktien:[^3]
- 2. im Falle eines nicht unter Bst. a fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter seinem Sitzstaat und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, auswählt. Der Emittent darf dabei im Falle der Zulassung in mehreren Mitgliedstaaten nur einen Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist für mindestens drei Jahre gültig, ausser wenn die Wertpapiere des Emittenten an keinem geregelten Markt im EWR mehr zugelassen sind.
- k) "Herkunftsmitgliedstaat":[^4]
- 1. im Falle eines Emittenten von Schuldtiteln mit einer Stückelung von weniger als 1 000 Euro bzw. dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung oder von Aktien:
- 2. für jeden nicht unter Ziff. 1 fallenden Emittenten der Mitgliedstaat, den der Emittent unter dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, und den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, auswählt. Der Emittent darf nicht mehr als einen Mitgliedstaat als Herkunftsmitgliedstaat auswählen. Die Wahl ist mindestens drei Jahre gültig, ausser wenn im Laufe des Dreijahreszeitraums die Wertpapiere des Emittenten auf keinem geregelten Markt im EWR mehr zum Handel zugelassen sind oder der Emittent unter die Bestimmungen der Ziff. 1 oder 3 fällt;
- 3. für einen Emittenten, dessen Wertpapiere nicht mehr zum Handel an einem geregelten Markt in seinem Herkunftsmitgliedstaat im Sinne der Ziff. 1 zweiter Spiegelstrich oder der Ziff. 2, aber stattdessen zum Handel in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten zugelassen sind, der neue Herkunftsmitgliedstaat, den der Emittent unter den Mitgliedstaaten, in denen seine Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und - sofern einschlägig - dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Sitz hat, auswählt.
Die Regierung regelt das Nähere über die Wahl des Herkunftsmitgliedstaates mit Verordnung;
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- o) "Handelstag": Tag, an dem am geregelten Markt in Liechtenstein, an welchem die Wertpapiere eines Emittenten zum Handel zugelassen sind, der Handel durchgeführt wird und der von der FMA auf ihrer Website als solcher veröffentlicht wird. Für Wertpapiere, die nicht an einem geregelten Markt in Liechtenstein zum Handel zugelassen sind und für die Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, gelten die in Liechtenstein üblichen Bankwerktage als Handelstage;
- p) "vorgeschriebene Informationen": alle Angaben, die ein Emittent nach diesem Gesetz und nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offen legen muss;[^4]
- p) "vorgeschriebene Informationen": alle Angaben, die ein Emittent nach diesem Gesetz und nach Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 offen legen muss;[^5]
- q) "Market Maker": eine natürliche oder juristische Person, die an den Finanzmärkten dauerhaft ihre Bereitschaft anzeigt, durch den Ankauf und Verkauf von Finanzinstrumenten unter Einsatz des eigenen Kapitals zu von ihr festgestellten Kursen Handel für eigene Rechnung zu betreiben;
- r) "dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere": als Daueremission begebene Schuldtitel ein und desselben Emittenten oder zumindest zwei getrennte Emissionen von Wertpapieren ähnlicher Art und/oder Gattung.
- r) "dauernd oder wiederholt begebene Wertpapiere": als Daueremission begebene Schuldtitel ein und desselben Emittenten oder zumindest zwei getrennte Emissionen von Wertpapieren ähnlicher Art und/oder Gattung;
- s) "förmliche Vereinbarung": eine Vereinbarung, die nach geltendem Recht verbindlich ist;[^6]
- t) "Finanzinstitut": ein Finanzinstitut im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Ziff. 26 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013.[^7]
2) Im Übrigen finden die Begriffsbestimmungen der anwendbaren EWR-Rechtsvorschriften, insbesondere der Richtlinien 2004/109/EG und 2007/14/EG, ergänzend Anwendung.
2a) Bezugnahmen in diesem Gesetz auf juristische Personen sind so zu verstehen, dass sie eingetragene Personengesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit und Organismen für gemeinsame Anlagen einschliessen.[^8]
3) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Funktions- und Berufsbezeichnungen sind Personen männlichen und weiblichen Geschlechts zu verstehen.
### II. Transparenzpflichten von Emittenten
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**Jahresfinanzbericht**
1) Ein Emittent hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Er stellt sicher, dass der Bericht mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleibt.
1) Ein Emittent hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresfinanzbericht zu erstellen und spätestens vier Monate nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres zu veröffentlichen. Er stellt sicher, dass der Bericht mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich bleibt.[^9]
2) Der Jahresfinanzbericht umfasst:
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- c) die Berichterstattung über die geschäftliche und finanzielle Entwicklung und Lage des Emittenten;
- d) die Abgabe von Bestätigungen durch die für Jahresfinanzberichte verantwortlichen Personen.
- d) die Abgabe von Bestätigungen durch die für Jahresfinanzberichte verantwortlichen Personen;
- e) das Berichtsformat.[^10]
##### Art. 5
**Halbjahresfinanzbericht**
1) Ein Emittent von Aktien und Schuldtiteln veröffentlicht einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und stellt sicher, dass er mindestens fünf Jahre öffentlich zugänglich bleibt. Die Veröffentlichung erfolgt so schnell wie möglich, spätestens aber zwei Monate nach Ablauf des Berichtszeitraums.
1) Ein Emittent von Aktien und Schuldtiteln veröffentlicht einen Halbjahresfinanzbericht über die ersten sechs Monate des Geschäftsjahres und stellt sicher, dass er mindestens zehn Jahre öffentlich zugänglich bleibt. Die Veröffentlichung erfolgt so schnell wie möglich, spätestens aber drei Monate nach Ablauf des Berichtzeitraums.[^11]
2) Der Halbjahresfinanzbericht umfasst:
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- d) die Abgabe von Bestätigungen durch die für Halbjahresfinanzberichte verantwortlichen Personen.
##### Art. 6
**Zwischenmitteilungen der Geschäftsleitung**
1) Ein Emittent von Aktien veröffentlicht in der ersten und zweiten Hälfte des Geschäftsjahres jeweils eine Zwischenmitteilung der Geschäftsleitung. Die Mitteilungen sind in einem Zeitraum zwischen zehn Wochen nach Beginn und sechs Wochen vor Ende des betreffenden sechsmonatigen Zeitraums zu erstellen.
2) Die Zwischenmitteilung umfasst:
- a) eine Erläuterung der wesentlichen Ereignisse und Transaktionen, die in dem betreffenden Zeitpunkt stattgefunden haben, und ihre Auswirkungen auf die Finanzlage des Emittenten und der von ihm kontrollierten Unternehmen; und
- b) eine allgemeine Beschreibung der Finanzlage und des Geschäftsergebnisses des Emittenten sowie der von ihm kontrollierten Unternehmen im betreffenden Zeitpunkt.
3) Emittenten, die nach den Vorschriften des auf sie anwendbaren Rechts eines anderen Staates oder den Regeln eines geregelten Marktes, an welchem ihre Aktien zum Handel zugelassen sind oder von sich aus Quartalsfinanzberichte nach den genannten Vorschriften oder Regeln veröffentlichen, sind von der Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen nach Abs. 1 entbunden.
##### Art. 6 [^12]
**Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen**
Ein Emittent, der gemäss der Definition in Art. 41 Ziff. 1 und 2 der Richtlinie 2013/34/EU in der mineralgewinnenden Industrie oder der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig ist, hat jährlich gemäss Kapitel 10 jener Richtlinie einen Bericht über Zahlungen zu erstellen, die an staatliche Stellen geleistet wurden. Der Bericht ist spätestens sechs Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres zu veröffentlichen und muss mindestens zehn Jahre lang öffentlich zugänglich bleiben. Über Zahlungen an staatliche Stellen ist auf konsolidierter Ebene Bericht zu erstatten.
##### Art. 7
**Ausnahmen**
1) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Berichten und Mitteilungen nach Art. 4, 5 und 6 sind ausgenommen:
1) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Berichten und Mitteilungen nach Art. 4 und 5 sind ausgenommen:[^13]
- a) Staaten, Gebietskörperschaften, internationale öffentlich-rechtliche Stellen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört, die Europäische Zentralbank (EZB) und die nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten unabhängig davon, welche Art von Wertpapieren sie begeben;
- b) Emittenten, die ausschliesslich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung begeben haben, vorausgesetzt, dass kein Prospekt nach dem Wertpapierprospektrecht bzw. nach den entsprechenden Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates veröffentlicht wurde. Für ausstehende Schuldtitel, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden, gilt eine Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung.[^5]
- b) Emittenten, die ausschliesslich Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder Schuldtiteln in einer andern Währung mit einer Mindeststückelung, die am Ausgabetag mindestens 100 000 Euro entspricht, begeben.[^14]
2) Von der Pflicht zur Veröffentlichung und Sicherstellung des Zugangs zu Halbjahresfinanzberichten nach Art. 5 sind ausgenommen:
- a) Banken, deren Aktien nicht zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind und die dauernd oder wiederholt ausschliesslich Schuldtitel begeben haben, vorausgesetzt, dass der Gesamtnennbetrag der begebenen Schuldtitel den Betrag von 100 Millionen Euro oder den entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung nicht erreicht und kein Prospekt nach dem Wertpapierprospektgesetz bzw. nach den entsprechenden Vorschriften eines anderen Mitgliedstaates veröffentlicht wurde;
- b) Emittenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1129 bereits existierten und die ausschliesslich Schuldtitel auf einem geregelten Markt begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden.[^6]
- b) Emittenten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2017/1129 bereits existierten und die ausschliesslich Schuldtitel auf einem geregelten Markt begeben, die vom Herkunftsmitgliedstaat oder einer seiner Gebietskörperschaften unbedingt und unwiderruflich garantiert werden.[^15]
3) Abweichend von Abs. 1 Bst. b gelten Art. 4 und 5 nicht für Emittenten, die ausschliesslich ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder den Gegenwert in einer anderen Währung begeben, die am Ausgabetag mindestens 50 000 Euro entspricht und die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen wurden.[^16]
#### B. Laufende Informationen
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- b) jeder Person, die berechtigt ist an einer Generalversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung oder auf Verlangen ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
- c) eine Bank oder Wertpapierfirma als bevollmächtigte Stelle benennen, über welche die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können; und
- c) ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über welche die Aktionäre ihre finanziellen Rechte ausüben können; und[^17]
- d) Benachrichtigungen veröffentlichen oder Rundschreiben versenden, in denen die Zuteilung und Zahlung von Dividenden und die Emission neuer Aktien angekündigt sowie über etwaige Vereinbarungen in Bezug auf die Zuteilung, Zeichnung, Einziehung oder den Umtausch von Aktien informiert wird.
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- b) jeder Person, die berechtigt ist, an einer Gläubigerversammlung stimmberechtigt teilzunehmen, zusammen mit der Einladung zur Gläubigerversammlung oder auf Verlangen ein Vollmachtsformular entweder in Papierform oder gegebenenfalls durch elektronische Hilfsmittel übermitteln;
- c) eine Bank oder Wertpapierfirma als bevollmächtigte Stelle benennen, über welche die Inhaber von Schuldtiteln ihre finanziellen Rechte ausüben können.
- c) ein Finanzinstitut als bevollmächtigte Stelle benennen, über welche die Inhaber von Schuldtiteln ihre finanziellen Rechte ausüben können.[^18]
2) Von den Verpflichtungen nach Abs. 1 sind das Land und die Gemeinden ausgenommen.
3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann ein Emittent den Versammlungsort in jedem Mitgliedstaat frei wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen nach Abs. 1 gegeben sind, welche die Inhaber solcher Schuldtitel zur Ausübung ihrer Rechte benötigen. Dies gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^7]
3) Wenn lediglich Inhaber von Schuldtiteln mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung zu einer Gläubigerversammlung eingeladen werden, kann ein Emittent den Versammlungsort in jedem Mitgliedstaat frei wählen, sofern dort sämtliche Einrichtungen und Informationen nach Abs. 1 gegeben sind, welche die Inhaber solcher Schuldtitel zur Ausübung ihrer Rechte benötigen. Dies gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^19]
##### Art. 10a [^20]
**Informationspflicht gegenüber der zuständigen Behörde**
1) Ein Emittent teilt der FMA seinen Herkunftsmitgliedstaat entsprechend dem Verfahren nach Art. 15 bis 20 binnen drei Monaten ab erstmaliger Zulassung seiner Wertpapiere zum Handel mit.
2) Teilt ein Emittent seinen Herkunftsmitgliedstaat nicht im Sinne von Abs. 1 mit, so gilt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Wertpapiere des Emittenten zum Handel zugelassen sind, als Herkunftsmitgliedstaat. Sind die Wertpapiere des Emittenten zum Handel in mehr als einem Mitgliedstaat zugelassen, so sind diese Mitgliedstaaten so lange die Herkunftsmitgliedstaaten, bis ein einziger Herkunftsmitgliedstaat ausgewählt und mitgeteilt wird.
#### C. Zusätzliche Angaben
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Ein Emittent von Aktien veröffentlicht am Ende jedes Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten oder Kapital gekommen ist, die Gesamtzahl der Stimmrechte und das Kapital.
##### Art. 14
**Veröffentlichung von Neuemissionen**
1) Ein Emittent veröffentlicht unverzüglich Neuemissionen von Anleihen und alle damit zusammenhängenden Garantien und Sicherheiten.
2) Von der Verpflichtung nach Abs. 1 ausgenommen sind das Land und die Gemeinden sowie internationale öffentlich-rechtliche Einrichtungen, denen mindestens ein Mitgliedstaat angehört.
##### Art. 14 [^21]
Aufgehoben
#### D. Verbreitung und Hinterlegung von vorgeschriebenen Informationen
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7) Sind die Wertpapiere eines Emittenten, für den Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, lediglich an einem geregelten Markt in einem Aufnahmemitgliedstaat zum Handel zugelassen, so hat der Emittent die Pflichten nach den Abs. 1 bis 5 in diesem Staat wahrzunehmen.
7a) Veröffentlicht ein Emittent vorgeschriebene Informationen, so hinterlegt er diese Informationen gleichzeitig bei der zuständigen Behörde seines Herkunftsmitgliedstaats.[^22]
8) Die Regierung regelt das Nähere über die Verbreitung von vorgeschriebenen Informationen mit Verordnung.
##### Art. 16
**Benachrichtigungen**
1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Aktien folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Aktien zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:[^8]
1) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Aktien folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Aktien zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:[^23]
- a) die Einberufung der Generalversammlung einschliesslich der Tagesordnung, die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Generalversammlung sowie die Rechte der Aktionäre bezüglich der Teilnahme an der Generalversammlung; und
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- b) das Aktienbuch auch die für die Zustellung der Informationen erforderlichen Angaben umfasst.
3) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Schuldtiteln folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Schuldtitel zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:[^9]
3) Unbeschadet der Verpflichtungen nach Art. 15 muss ein Emittent von Schuldtiteln folgende Informationen unverzüglich in den liechtensteinischen Landeszeitungen oder - bei Fehlen eines Sitzes in Liechtenstein - nach Massgabe des anwendbaren Rechts am Sitz des geregelten Marktes, an dem die Schuldtitel zum Handel zugelassen sind, veröffentlichen:[^24]
- a) die Einberufung der Gläubigerversammlung, einschliesslich der Tagesordnung und die Rechte der Schuldtitelinhaber bezüglich der Teilnahme an der Gläubigerversammlung; sowie
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1) Vorgeschriebene Informationen sind zusätzlich bei der FMA zu hinterlegen. Die Hinterlegung hat zeitgleich mit der Veröffentlichung nach Art. 15 zu erfolgen.
2) Ein Emittent hat die Änderungen seiner Statuten oder Gründungsurkunde unverzüglich der FMA sowie dem geregelten Markt, an dem seine Wertpapiere zum Handel zugelassen sind, mitzuteilen.
3) Emittenten haben der FMA und dem Amt für Justiz unverzüglich Mitteilung zu erstatten, wenn ihre Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^10]
2) Aufgehoben[^25]
3) Emittenten haben der FMA und dem Amt für Justiz unverzüglich Mitteilung zu erstatten, wenn ihre Wertpapiere zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^26]
4) Die FMA speichert die bei ihr hinterlegten Informationen und macht sie nach Art. 35 Abs. 2 öffentlich zugänglich.
5) Die Einreichung der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen hat in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zu erfolgen.[^11]
5) Die Einreichung der in Abs. 1 und 2 bezeichneten Unterlagen hat in elektronischer Form unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt zu erfolgen.[^27]
##### Art. 20
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- b) in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind bei Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten zu veröffentlichen:[^12]
3a) Wird in einem Mitgliedstaat bezüglich des Inhalts einer vorgeschriebenen Information Klage vor Gericht erhoben, so wird nach Massgabe der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats darüber entschieden, wer die Kosten für die Übersetzung dieser Informationen zum Zwecke der Gerichtsverhandlung zu tragen hat.[^28]
4) Abweichend von den Abs. 1 bis 3 sind bei Wertpapieren mit einer Mindeststückelung von 100 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung die vorgeschriebenen Informationen je nach Wahl des Emittenten zu veröffentlichen:[^29]
- a) entweder in einer von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaates und der Aufnahmemitgliedstaaten akzeptierten Sprache; oder
- b) in einer in den internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache.
5) Abs. 4 gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^13]
5) Abs. 4 gilt auch für ausstehende Schuldtitel mit einer Mindeststückelung von 50 000 Euro oder mit dem am Ausgabetag entsprechenden Gegenwert in einer anderen Währung, die bereits vor dem 31. Dezember 2010 zum Handel an einem geregelten Markt im EWR zugelassen wurden.[^30]
#### E. Erfüllung der Informationspflichten im Aufnahmemitgliedstaat
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**Delegation und Haftung**
1) Überträgt ein Emittent die Erstellung und Veröffentlichung regelmässiger Informationen nach Art. 4 bis 7 und der zusätzlichen Angaben nach Art. 11 bis 14 an Dritte, so bleibt seine Verantwortlichkeit davon unberührt.
1) Überträgt ein Emittent die Erstellung und Veröffentlichung regelmässiger Informationen nach Art. 4 bis 7 und der zusätzlichen Angaben nach Art. 11 bis 13 an Dritte, so bleibt seine Verantwortlichkeit davon unberührt.[^31]
2) Die Haftung eines Emittenten richtet sich nach den Bestimmungen des ABGB.
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**Erleichterungen**
1) Die FMA kann einen Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, für den Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, von der Einhaltung der Pflichten nach Art. 4 bis 14, 16, 17, 22, 30 und 34 Abs. 1 befreien, sofern:
1) Die FMA kann einen Emittenten mit Sitz in einem Drittstaat, für den Liechtenstein der Herkunftsmitgliedstaat ist, von der Einhaltung der Pflichten nach Art. 4 bis 13, 16, 17, 22, 30 und 34 Abs. 1 befreien, sofern:[^32]
- a) das Recht dieses Drittstaates zumindest gleichwertige Anforderungen vorsieht; oder
- b) der Emittent die Anforderungen eines Drittstaates erfüllt, welche die FMA als gleichwertig betrachtet.
2) Die nach den Vorschriften des Drittstaates vorzulegenden Informationen sind nach Art. 15 zu verbreiten und nach Art. 19 bei der FMA zu hinterlegen.
3) Verbreitet ein Emittent in einem Drittstaat weitere Informationen von Bedeutung für die Anleger, so sind diese ebenfalls nach Art. 15 zu verbreiten.
2) Die nach den Vorschriften des Drittstaates vorzulegenden Informationen sind nach Art. 15 und 20 zu verbreiten und nach Art. 19 bei der FMA zu hinterlegen.[^33]
3) Verbreitet ein Emittent in einem Drittstaat weitere Informationen von Bedeutung für die Anleger, so sind diese ebenfalls nach Art. 15 und 20 zu verbreiten.[^34]
3a) Die FMA unterrichtet die ESMA über die erteilte Freistellung.[^35]
4) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
##### Art. 24[^14]
##### Art. 24 [^36]
**Ausnahmen von der Zusammenrechnung von Beteiligungen**
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG benötigen würden, sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios nach Abschnitt A Ziff. 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU benötigen würden, sind von der Zusammenrechnung von Beteiligungen nach Art. 28 befreit, wenn sie:[^15]
Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2009/65/EG benötigen würden, sowie Vermögensverwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat, die im EWR eine Zulassung im Hinblick auf die Verwaltung von Portfolios nach Abschnitt A Ziff. 4 des Anhangs I der Richtlinie 2014/65/EU benötigen würden, sind von der Zusammenrechnung von Beteiligungen nach Art. 28 befreit, wenn sie:[^37]
- a) in ihrem Sitzstaat für ihre Tätigkeit zugelassen sind; und
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2) Den Mitteilungspflichtigen nach Art. 25 Abs. 1 und 2 werden die Stimmrechte des Abs. 1 zugerechnet.
##### Art. 26a [^38]
**Zusammenrechnung**
1) Die in Art. 25 und 26 sowie 29 festgelegten Mitteilungspflichten gelten auch dann, wenn die von einer natürlichen oder juristischen Person gehaltenen direkten und indirekten Stimmrechte nach Art. 25 und 26 zusammengerechnet mit der Anzahl der Stimmrechte in Bezug auf direkt oder indirekt gehaltene Finanzinstrumente nach Art. 29 die in Art. 25 Abs. 1 festgelegten Schwellen erreichen, überschreiten oder unterschreiten.
2) Die Mitteilung nach Abs. 1 ist in Bezug auf Finanzinstrumente nach Art. 25 und 26 einerseits und nach Art. 29 andererseits aufzuschlüsseln.
3) Stimmrechte in Bezug auf Finanzinstrumente, die bereits nach Art. 29 mitgeteilt wurden, sind erneut mitzuteilen, wenn der Erwerb durch eine natürliche oder juristische Person dazu führt, dass die Gesamtzahl der Stimmrechte aus Aktien ein und desselben Emittenten die in Art. 25 Abs. 1 genannten Schwellen erreichen oder überschreiten.
##### Art. 27
**Ausnahmen von der Zusammenrechnung**
1) Keine Pflicht zur Zusammenrechnung eigener Beteiligungen nach Art. 25 und 26 mit denen des Tochterunternehmens besteht bei:
- a) einem Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligungen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG, nach der Richtlinie 2009/65/EG oder nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, unabhängig ausübt; und[^16]
- b) einem Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder eines nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Unternehmens oder eines nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates organisierten, für die Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis zugelassenen Unternehmens für die Beteiligungen, die von diesem Tochterunternehmen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU verwaltet werden, sofern das Tochterunternehmen:[^17]
- a) einem Mutterunternehmen einer Verwaltungsgesellschaft für die Beteiligungen, die von der Verwaltungsgesellschaft nach dem UCITSG, nach der Richtlinie 2009/65/EG oder nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates verwaltet werden, sofern die Verwaltungsgesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, unabhängig ausübt; und[^39]
- b) einem Mutterunternehmen einer Vermögensverwaltungsgesellschaft nach dem Vermögensverwaltungsgesetz oder eines nach der Richtlinie 2014/65/EU zugelassenen Unternehmens oder eines nach den gleichwertigen Vorschriften eines Drittstaates organisierten, für die Portfolioverwaltung auf Einzelkundenbasis zugelassenen Unternehmens für die Beteiligungen, die von diesem Tochterunternehmen im Sinne der Richtlinie 2014/65/EU verwaltet werden, sofern das Tochterunternehmen:[^40]
- 1. die mit den Aktien verbundenen Stimmrechte nur gestützt auf in schriftlicher Form oder über elektronische Hilfsmittel erteilte Weisungen ausüben darf oder durch geeignete organisatorische Vorkehrungen sicherstellt, dass die individuelle Portfolioverwaltung unabhängig von anderen Dienstleistungen und unter Bedingungen, die denen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind, erfolgt; und
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- b) das Tochterunternehmen die mit diesen Beteiligungen verbundenen Stimmrechte nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund direkter oder indirekter Weisungen des Mutterunternehmens oder eines anderen vom Mutterunternehmen kontrollierten Unternehmens ausüben kann.
3) Die Regierung regelt das Nähere über die von den Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und den Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhaltenden Unabhängigkeitsanforderungen mit Verordnung.[^18]
3) Die Regierung regelt das Nähere über die von den Verwaltungsgesellschaften von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren und den Vermögensverwaltungsgesellschaften einzuhaltenden Unabhängigkeitsanforderungen mit Verordnung.[^41]
##### Art. 28
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**Mitteilung von Rechten aus anderen Finanzinstrumenten**
1) Die Mitteilungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 und 2 gilt auch für eine natürliche oder juristische Person, die unmittelbar oder mittelbar Finanzinstrumente im Sinne des Bankengesetzes hält, die ihrem Inhaber das Recht verleihen, im Rahmen einer nach dem anwendbaren Recht verbindlichen Vereinbarung einseitig mit Stimmrechten verbundene und bereits ausgegebene, an einem geregelten Markt zum Handel zugelassene Aktien eines Emittenten durch Ausübung eines unbedingten Rechts oder eines in seinem Ermessen stehenden Entscheides über die Ausübung oder Nichtausübung des Rechts zu erwerben. Eine Zusammenrechnung mit Stimmrechten nach Art. 25 und 26 findet nicht statt, sofern dieses Gesetz nichts Abweichendes vorschreibt.
1) Die Mitteilungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 und 2 gilt auch für natürliche oder juristische Personen, die direkt oder indirekt Finanzinstrumente halten, die:[^42]
- a) dem Inhaber bei Fälligkeit im Rahmen einer förmlichen Vereinbarung entweder das unbedingte Recht auf Erwerb mit Stimmrechten verbundener und bereits ausgegebener Aktien eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, oder aber ein Ermessen in Bezug auf sein Recht auf Erwerb dieser Aktien verleihen; oder
- b) nicht unter Bst. a fallen, die aber auf Aktien bezogen sind, die eine vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben wie die unter Bst. a genannten Finanzinstrumente, unabhängig davon, ob sie einen Anspruch auf physische Abwicklung einräumen oder nicht.
1a) Die Anzahl der Stimmrechte wird unter Bezugnahme auf die volle nominale Anzahl der dem Finanzinstrument zugrunde liegenden Aktien berechnet. Sieht das Finanzinstrument ausschliesslich einen Barausgleich vor, wird die Anzahl der Stimmrechte auf einer "delta-angepassten" Basis berechnet, wobei die nominale Anzahl der zugrunde liegenden Aktien mit dem Delta des Instruments multipliziert wird. In die Berechnung der Stimmrechte fliessen nur Erwerbspositionen ein. Erwerbspositionen werden nicht mit Veräusserungspositionen desselben Emittenten verrechnet. Eine Zusammenrechnung mit Stimmrechten nach Art. 25 und 26 findet nicht statt, sofern dieses Gesetz nichts Abweichendes vorschreibt.[^43]
1b) Die Mitteilung nach Abs. 1 hat aufgeschlüsselt zu erfolgen:[^44]
- a) nach Finanzinstrumenten gemäss Abs. 1 Bst. a und b; und
- b) nach Finanzinstrumenten mit Anspruch auf physische Abwicklung und mit Anspruch auf Barausgleich.
1c) Für die Zwecke von Abs. 1 werden folgende Instrumente als Finanzinstrumente betrachtet:[^45]
- a) übertragbare Wertpapiere;
- b) Optionen;
- c) Terminkontrakte;
- d) Swaps;
- e) Zinsausgleichsvereinbarungen;
- f) Differenzgeschäfte; und
- g) alle anderen Kontrakte oder Vereinbarungen mit vergleichbarer wirtschaftlicher Wirkung, die physisch oder bar abgewickelt werden können.
2) Beziehen sich verschiedene Finanzinstrumente nach Abs. 1 auf denselben Emittenten, so sind diese für die Mitteilung nach Abs. 1 zusammenzurechnen.
3) Wer bereits nach Art. 26 Abs. 1 den Erwerb, die Veräusserung oder das Halten mitgeteilt hat, braucht keine weitere Mitteilung nach Abs. 1 zu machen, wenn die von der erfolgten Mitteilung erfassten Aktien zur Erfüllung der Ansprüche aus Finanzinstrumenten nach Abs. 1 erworben oder gehalten werden.
4) Bezieht sich ein Finanzinstrument nach Abs. 1 auf mehr als eine zugrunde liegende Aktie, so hat gegebenenfalls eine gesonderte Mitteilung an jeden Emittenten der zugrunde liegenden Aktien zu erfolgen.
4) Die in Art. 27 Abs. 1 Bst. a, Art. 31 Abs. 2 und Art. 33 Abs. 1 vorgesehenen Ausnahmen finden sinngemässe Anwendung.[^46]
##### Art. 30
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- c) von einem Market Maker, der in dieser Eigenschaft handelt, erworben oder veräussert werden, wenn damit der Schwellenwert von 5 % erreicht, über- oder unterschritten wird, und dieser:
- 1. in Liechtenstein als Finanzinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat nach Massgabe der Richtlinie 2014/65/EU oder in einem Drittstaat für diese Tätigkeit behördlich zugelassen ist, sofern er in letzterem Falle einer der liechtensteinischen gleichwertigen Aufsicht unterliegt; und[^19]
- 1. in Liechtenstein als Finanzinstitut, in einem anderen Mitgliedstaat nach Massgabe der Richtlinie 2004/39/EG oder in einem Drittstaat für diese Tätigkeit behördlich zugelassen ist, sofern er in letzterem Falle einer der liechtensteinischen gleichwertigen Aufsicht unterliegt; und[^47]
- 2. nicht in die Geschäftsführung des betreffenden Emittenten eingreift und keinen Einfluss auf diesen ausübt, die betreffenden Aktien zu kaufen oder den Aktienkurs zu stützen.
Die Regierung regelt das Nähere über die Pflichten der Market Maker mit Verordnung;
- d) von einer Bank oder Wertpapierfirma im Rahmen ihres Wertpapierhandels als Handelsbestandspositionen gehalten werden, sofern:
- d) von einem Finanzinstitut im Rahmen seines Wertpapierhandels als Handelsbestandspositionen gehalten werden, sofern:[^48]
- 1. die damit verbundenen Stimmrechte den Schwellenwert von 5 % nicht übersteigen; und
- 2. sichergestellt ist, dass die entsprechenden Stimmrechte nicht ausgeübt werden und nicht anderweitig benutzt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen;
- e) den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden als Pfand, im Rahmen eines Pensionsgeschäftes oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung oder von diesen bereit gestellt werden; bei den Transaktionen muss es sich um kurzfristige Geschäfte handeln und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien dürfen nicht ausgeübt werden.
- e) den Mitgliedern des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Währungsbehörden als Pfand, im Rahmen eines Pensionsgeschäftes oder einer ähnlichen Vereinbarung gegen Liquidität für geldpolitische Zwecke oder innerhalb eines Zahlungssystems zur Verfügung oder von diesen bereit gestellt werden; bei den Transaktionen muss es sich um kurzfristige Geschäfte handeln und die Stimmrechte aus den betreffenden Aktien dürfen nicht ausgeübt werden;
- f) nach der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der EU-Kommission zu Stabilisierungszwecken erworben wurden, sofern die Stimmrechte aus diesen Aktien nicht ausgeübt werden, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen.[^49]
2) Ein Mitteilungspflichtiger ist von der Mitteilungspflicht entbunden, wenn diese nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 von seinem Mutterunternehmen oder, wenn dieses selbst ein kontrolliertes Unternehmen ist, von dessen Mutterunternehmen erfüllt wird.
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**Zeitpunkt der Mitteilung**
1) Die Mitteilung an den Emittenten und die FMA nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 erfolgt so rasch wie möglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Aktionär oder die natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 26 Abs. 1:
1) Die Mitteilung an den Emittenten und die FMA nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 erfolgt unverzüglich, spätestens jedoch nach vier Handelstagen, gerechnet ab dem Tag, der auf den Tag folgt, an dem der Aktionär oder die natürliche oder juristische Person im Sinne von Art. 26 Abs. 1:[^50]
- a) vom Erwerb oder der Veräusserung oder der Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte Kenntnis erhält oder an dem er oder sie unter den gegebenen Umständen davon hätte Kenntnis erhalten müssen, ungeachtet des Tages, an dem der Erwerb, die Veräusserung oder die Möglichkeit der Ausübung der Stimmrechte wirksam wird; oder
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**Zuständige Behörde**
1) Die FMA überwacht vorbehaltlich der Zuständigkeit der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen.
1) Die FMA überwacht vorbehaltlich der Zuständigkeit der Gerichte und der Strafverfolgungsbehörden den Vollzug dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen. Sie übt ihre Befugnisse unmittelbar oder in Zusammenarbeit mit anderen Behörden aus.[^51]
2) Die FMA speichert die hinterlegten Informationen für die Dauer von fünf Jahren in einem öffentlich zugänglichen Register.
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- g) Entscheidungen und Handlungs-, Unterlassungs- und Feststellungsverfügungen zu erlassen;
- h) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen.[^20]
- h) die Staatsanwaltschaft zu ersuchen, Massnahmen zur Sicherung des Verfalls von Vermögenswerten nach Massgabe der Strafprozessordnung zu beantragen;[^52]
- i) das Ausüben der Stimmrechte bei schwerwiegenden Verstössen nach Art. 25, 26, 26a, 29 und 32 auszusetzen.[^53]
2) Nach anderen Gesetzen bestehende Vorschriften über das Berufsgeheimnis bleiben durch Abs. 1 unberührt, soweit diese von der Zeugnispflicht vor Gericht befreien.
3) Revisionsstellen, die der FMA nach Treu und Glauben Sachverhalte zur Kenntnis bringen, verstossen dadurch nicht gegen etwaige vertragliche oder gesetzliche Beschränkungen der Informationsweitergabe. Die Erfüllung der Informationspflicht zieht insoweit keine nachteiligen Folgen für die Revisionsstelle oder die Person, welche die Information weitergeleitet hat, nach sich.
4) Die FMA kann rechtskräftige Massnahmen oder Sanktionen nach diesem Gesetz auf ihrer Website veröffentlichen, soweit dies zur Beseitigung oder Verhinderung von Missständen nach diesem Gesetz geeignet und erforderlich ist, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden oder zu einem unverhältnismässigen Schaden bei den Beteiligten führen.[^21]
5) Aufgehoben[^22]
##### Art. 36a[^23]
4) Die FMA kann Massnahmen oder Sanktionen nach diesem Gesetz gemäss Art. 51b öffentlich bekannt machen.[^54]
5) Aufgehoben[^55]
##### Art. 36a [^56]
**Verarbeitung personenbezogener Daten**
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- a) Tatsachen aufgrund einer Rechtsvorschrift an die Staatsanwaltschaft oder das Landgericht weitergegeben werden;
- b) Tatsachen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 39 bis 46 an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten weitergegeben werden; oder
- b) Tatsachen im Rahmen der Zusammenarbeit nach Art. 39 bis 46 an die zuständigen Stellen der Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten oder an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) weitergegeben werden; oder[^57]
- c) Tatsachen im Rahmen des Art. 36 Abs. 4 öffentlich bekannt gemacht werden.
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1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^24]
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Eintragungen im Handelsregister, die der Aufsicht dieses Gesetzes unterstellte Personen betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronischen Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.[^25]
##### 2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten
1a) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.[^58]
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Eintragungen im Handelsregister, die der Aufsicht dieses Gesetzes unterstellte Personen betreffen, mitzuteilen. Es hat der FMA zudem elektronischen Zugriff auf die Daten des Handelsregisters zu gewähren.[^59]
##### 2. Zusammenarbeit mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA[^60]
##### Art. 40
**Grundsatz**
1) Die FMA arbeitet mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten zusammen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Sie hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen.
3) Sie teilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten Verstösse mit (Art. 42), tauscht mit ihnen Informationen aus (Art. 43) und arbeitet mit ihnen bei Ermittlungen vor Ort (Art. 44) zusammen.
4) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich Art. 41 bis 44 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG Anwendung.[^26]
1) Die FMA arbeitet bei der Wahrnehmung ihrer Ermittlungs- und Sanktionsbefugnisse zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 und diesem Gesetz mit der ESMA zusammen und koordiniert ihre Massnahmen bei grenzübergreifenden Fällen.[^61]
2) Sie hat den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA Amtshilfe zu leisten und kann ihrerseits Amtshilfe in Anspruch nehmen. Insbesondere kann die FMA die ESMA mit Fällen befassen, in denen ein Ersuchen um Zusammenarbeit zurückgewiesen wurde oder innerhalb einer angemessenen Frist zu keiner Reaktion geführt hat.[^62]
3) Sie teilt den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und der ESMA Verstösse mit (Art. 42), tauscht mit ihnen unverzüglich Informationen aus (Art. 43) und arbeitet mit ihnen bei Ermittlungen vor Ort (Art. 44) zusammen.[^63]
4) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten vorbehaltlich Art. 41 bis 44 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 2 und 4 FMAG Anwendung.[^64]
##### Art. 41
**Ablehnung der Zusammenarbeit**
1) Wird einem Ersuchen der FMA nach Art. 43 oder 44 nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende Gründe abgelehnt, kann die FMA den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen.
2) Die FMA kann ein Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats nach Art. 43 oder 44 nur ablehnen, wenn:
1) Wird einem Ersuchen der FMA nach Art. 43 oder 44 nicht innerhalb angemessener Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende Gründe abgelehnt, kann die FMA die ESMA und den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden hiervon in Kenntnis setzen.[^65]
2) Die FMA kann ein Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaats und der ESMA nach Art. 43 oder 44 nur ablehnen, wenn:[^66]
- a) hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung Liechtensteins beeinträchtigt werden könnte;
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**Mitteilung von Verstössen**
1) Gelangt die FMA zur Auffassung, dass diesem Gesetz unterstellte Personen gegen ihre Verpflichtungen verstossen haben, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates mit.
2) Verstossen diesem Gesetz unterstellte Personen trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes, so ergreift die FMA nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Massnahmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde wird von den getroffenen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.
1) Gelangt die FMA zur Auffassung, dass diesem Gesetz unterstellte Personen Unregelmässigkeiten begangen oder gegen ihre Verpflichtungen verstossen haben, so teilt sie dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates und der ESMA mit.[^67]
2) Verstossen diesem Gesetz unterstellte Personen trotz der von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates ergriffenen Massnahmen, oder weil diese Massnahmen unzureichend sind, weiterhin gegen die Verpflichtungen dieses Gesetzes, so ergreift die FMA nach vorheriger Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates alle für den Schutz der Anleger erforderlichen Massnahmen. Die EFTA-Überwachungsbehörde und die ESMA werden von den getroffenen Massnahmen unverzüglich in Kenntnis gesetzt.[^68]
3) Erhält die FMA eine entsprechende Mitteilung von der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaats, so hat sie geeignete Massnahmen gegen den diesem Gesetz unterstellte Personen zu ergreifen. Die FMA unterrichtet die mitteilende Behörde über die getroffenen Massnahmen.
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4) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von hängigen Strafverfahren darf die FMA die von den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten sowie in damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die die Information übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA diese auch zu anderen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten zu den selben Zwecken übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die von der FMA übermittelten Informationen an die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten; die Zustimmung der FMA ergeht in Form einer Verfügung.
4a) Die FMA tauscht nach Massgabe von Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 mit der ESMA unverzüglich alle für die Aufgabenerfüllung aufgrund dieses Gesetzes und der genannten Verordnung erforderlichen Informationen aus.[^69]
5) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
##### Art. 44
@@ -804,15 +862,15 @@
6) Unbeschadet ihrer Verpflichtungen im Rahmen von hängigen Strafverfahren darf die FMA die von den zuständigen Behörden von Drittstaaten übermittelten Informationen ausschliesslich zur Durchsetzung der Offenlegungspflichten sowie in damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Gerichtsverfahren verwenden. Gibt jedoch die zuständige Behörde, die die Informationen übermittelt hat, ihre Zustimmung, so darf die FMA diese auch zu anderen finanzmarktaufsichtsrechtlichen Zwecken verwenden oder den zuständigen Behörden anderer Staaten zu denselben Zwecken übermitteln. Dies gilt sinngemäss für die von der FMA übermittelten Informationen an die zuständigen Behörden von Drittstaaten; die Zustimmung der FMA ergeht in Form einer Verfügung.
7) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten vorbehaltlich Art. 46 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG Anwendung.[^27]
7) Im Übrigen findet auf die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden von Drittstaaten vorbehaltlich Art. 46 dieses Gesetzes Art. 26b Abs. 3 und 4 FMAG Anwendung.[^70]
8) Die Regierung kann das Nähere mit Verordnung regeln.
##### Art. 46
##### Art. 46 [^71]
**Kooperationsvereinbarungen**
Die FMA kann, innerhalb der Schranken dieses Gesetzes, mit den zuständigen Behörden und Stellen von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch abschliessen.
Die FMA kann, innerhalb der Schranken dieses Gesetzes, mit den zuständigen Behörden und Stellen von Drittstaaten Kooperationsvereinbarungen über den Informationsaustausch abschliessen. Die FMA unterrichtet die ESMA über den Abschluss solcher Kooperationsvereinbarungen.
#### C. Veröffentlichung von Statistiken
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- b) entgegen Art. 5 einen Halbjahresfinanzbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und veröffentlicht;
- c) eine inhaltlich unwahre Erklärung nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c oder Art. 5 Abs. 2 Bst. c abgibt;
- d) entgegen Art. 6 eine Zwischenmitteilung der Geschäftsleitung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt und veröffentlicht;
- e) die Informationspflichten nach Art. 9, 10, 11, 12, 13 oder 14 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;
- c) Aufgehoben[^72]
- d) Aufgehoben[^73]
- e) die Informationspflichten nach Art. 6, 9, 10, 10a oder 13 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;[^74]
- f) vorgeschriebene Informationen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nach Art. 15 verbreitet;
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- i) die Hinterlegung nach Art. 19 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;
- k) die Mitteilung nach Art. 19 Abs. 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;
- k) Aufgehoben[^75]
- l) die Mitteilung nach Art. 19 Abs. 3 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;
- m) eine Mitteilung nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
- m) Aufgehoben[^76]
- n) eine Veröffentlichung nach Art. 30 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt;
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- p) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt.
2) Bei der Verletzung der Mitteilungspflicht nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1 oder Art. 29 Abs. 1 beträgt die Busse höchstens das Doppelte des Kauf- oder Verkaufspreises. Sie wird berechnet aufgrund der Differenz zwischen dem Anteil, über den der Mitteilungspflichtige neu verfügt, und dem letzten von ihm gemeldeten Schwellenwert.
3) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen auf die Hälfte herabgesetzt.
2) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse nach Abs. 3 bestraft, wer:[^77]
- a) eine inhaltlich unwahre Erklärung nach Art. 4 Abs. 2 Bst. c oder Art. 5 Abs. 2 Bst. c abgibt;
- b) die Informationspflichten nach Art. 11 oder 12 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt oder nicht nachholt;
- c) eine Mitteilung nach Art. 25 Abs. 1 und 2, Art. 26 Abs. 1, Art. 26a Abs. 2 und 3 oder Art. 29 Abs. 1 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vornimmt.
3) Die Busse nach Abs. 2 beträgt:[^78]
- a) bei juristischen Personen:
- 1. bis zu 12 000 000 Franken oder bis zu 5 % des jährlichen Gesamtumsatzes gemäss dem letzten verfügbaren durch das Leitungsorgan genehmigten Jahresabschluss; handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder die Tochtergesellschaft einer Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU aufzustellen hat, so ist der relevante Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäss den einschlägigen EWR-Rechtsvorschriften im Bereich der Rechnungslegung, der bzw. die im letzten verfügbaren konsolidierten Jahresabschluss ausgewiesen ist, der vom Leitungsorgan der Muttergesellschaft an der Spitze gebilligt wurde; oder
- 2. bis zu dem Zweifachen der aus dem Verstoss erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese beziffern lassen und den Betrag nach Ziff. 1 übersteigen;
- b) bei natürlichen Personen:
- 1. bis zu 2 400 000 Franken; oder
- 2. bis zu dem Zweifachen der aus dem Verstoss erzielten Gewinne oder vermiedenen Verluste, soweit sich diese beziffern lassen und den Betrag nach Ziff. 1 übersteigen.
4) Die FMA hat Bussen nach Abs. 3 Bst. a zu verhängen, wenn die Übertretungen nach Abs. 2 in Ausübung geschäftlicher Verrichtungen der juristischen Person (Anlasstaten) durch Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats der juristischen Person oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses gehandelt haben, aufgrund derer sie:[^79]
- a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
- b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
- c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
5) Eine Strafbarkeit der juristischen Person nach Abs. 2 liegt nur dann vor, wenn sie es durch Mitglieder des Verwaltungsrats, der Geschäftsleitung, des Vorstands oder Aufsichtsrats oder aufgrund einer anderen Führungsposition innerhalb der juristischen Person oder aufgrund eines Vertretungs- oder sonstigen Auftragsverhältnisses unterlassen hat, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.[^80]
6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat nach Abs. 2 und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Geldbusse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.[^81]
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 2 auf die Hälfte herabgesetzt.[^82]
##### Art. 51a [^83]
**Verhältnismässigkeit und Effizienzgebot**
1) Bei der Verhängung von Strafen nach Art. 51 berücksichtigt die FMA:
- a) in Bezug auf den Verstoss insbesondere:
- 1. dessen Schwere und Dauer;
- 2. die Höhe der erzielten Gewinne bzw. verhinderten Verluste, soweit bezifferbar;
- 3. Dritten entstandene Verluste, soweit bezifferbar;
- b) in Bezug auf die für den Verstoss verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen insbesondere:
- 1. den Grad an Verantwortung;
- 2. die Finanzkraft;
- 3. die Kooperationsbereitschaft;
- 4. frühere Verstösse und eine Wiederholungsgefahr.
2) Im Übrigen findet der Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches sinngemäss Anwendung.
##### Art. 51b [^84]
**Veröffentlichung von Strafentscheidungen**
1) Die FMA hat alle Entscheidungen über die wegen eines Verstosses nach Art. 51 verhängten Strafen unverzüglich auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und dabei zumindest anzuführen:
- a) Informationen zu Art und Charakter des Verstosses; und
- b) die Identität der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person.
2) Die FMA kann die Veröffentlichung einer Entscheidung nach Abs. 1 in anonymisierter Form vornehmen, wenn die öffentliche Bekanntmachung personenbezogener Daten:
- a) für eine betroffene natürliche Person unverhältnismässig wäre;
- b) die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde; oder
- c) den Beteiligten einen unverhältnismässig hohen Schaden zufügen würde, sofern sich ein solcher ermitteln lässt.
3) Werden gegen die nach Abs. 1 zu veröffentlichenden Entscheidungen Rechtsmittel erhoben, so hat die FMA diese Information entweder bei der Veröffentlichung anzuführen oder aber die Veröffentlichung zu ändern, wenn das Rechtsmittel nach deren ursprünglichen Veröffentlichung erhoben wird.
### VII. Übergangs- und Schlussbestimmungen
@@ -934,8 +1070,16 @@
### II.
### Übergangsbestimmungen
### IV.
### Inkrafttreten
### II.
### Inkrafttreten
***Rechtsmittel***
**In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. *Alois* Erbprinz**
@@ -944,62 +1088,194 @@
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.[^28]
1) Natürliche und juristische Personen, die 5 % oder mehr der Stimmrechte an einem Emittenten nach Art. 25 Abs. 1 und 2 oder Art. 26 Abs. 1 halten, haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes[^85] den Emittenten und die FMA über die von ihnen gehaltenen Stimmrechtsanteile zu informieren.
2) Natürliche und juristische Personen, die Finanzinstrumente halten, haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Emittenten und die FMA über die von ihnen gehaltenen Finanzinstrumente zu informieren. Die Finanzinstrumente sind nach Art. 26a Abs. 2 aufzuschlüsseln.
3) Emittenten haben spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die Stimmrechtsanteile, die 5 % erreichen oder übersteigen, zu veröffentlichen.
4) Die Ermittlung der Schwellenwerte und der Stimmrechte nach Abs. 1 bis 3 hat nach Massgabe von Art. 26a zu erfolgen.
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinien 2010/78/EU und 2013/50/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.[^86]
...
...
Dieses Gesetz tritt gleichzeitig mit dem Signatur- und Vertrauensdienstegesetz vom 27. Februar 2019 in Kraft.[^87]
...
[^1]: Art. 2 Abs. 3 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2010 Nr. 249](https://www.gesetze.li/chrono/2010249000).
[^2]: Art. 2 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 50](https://www.gesetze.li/chrono/2016050000).
[^3]: Art. 3 Abs. 1 Bst. k Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2019162000).
[^4]: Art. 3 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2020159000).
[^5]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2019162000).
[^6]: Art. 7 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2019162000).
[^7]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^8]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2016404000).
[^9]: Art. 16 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2016404000).
[^10]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^11]: Art. 19 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2019117000).
[^12]: Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^13]: Art. 20 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^14]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^15]: Art.24 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2017409000).
[^16]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^17]: Art. 27 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2017409000).
[^18]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^19]: Art. 31 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2017409000).
[^20]: Art. 36 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2016161000).
[^21]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^22]: Art. 36 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^23]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^24]: Art. 39 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^25]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^26]: Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^27]: Art. 45 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^28]: Inkrafttreten: 1. Juli 2019 ([LGBl. 2019 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/2019114000)).
[^3]: Art. 3 Abs. 1 Bst. f abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^4]: Art. 3 Abs. 1 Bst. k abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^5]: Art. 3 Abs. 1 Bst. p abgeändert durch [LGBl. 2020 Nr. 159](https://www.gesetze.li/chrono/2020159000).
[^6]: Art. 3 Abs. 1 Bst. s eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^7]: Art. 3 Abs. 1 Bst. t eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^8]: Art. 3 Abs. 2a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^9]: Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^10]: Art. 4 Abs. 3 Bst. e eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^11]: Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^12]: Art. 6 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^13]: Art. 7 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^14]: Art. 7 Abs. 1 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^15]: Art. 7 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 162](https://www.gesetze.li/chrono/2019162000).
[^16]: Art. 7 Abs. 3 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^17]: Art. 9 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^18]: Art. 10 Abs. 1 Bst. c abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^19]: Art. 10 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^20]: Art. 10a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^21]: Art. 14 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^22]: Art. 15 Abs. 7a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^23]: Art. 16 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2016404000).
[^24]: Art. 16 Abs. 3 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 404](https://www.gesetze.li/chrono/2016404000).
[^25]: Art. 19 Abs. 2 aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^26]: Art. 19 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^27]: Art. 19 Abs. 5 abgeändert durch [LGBl. 2019 Nr. 117](https://www.gesetze.li/chrono/2019117000).
[^28]: Art. 20 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^29]: Art. 20 Abs. 4 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^30]: Art. 20 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2012 Nr. 176](https://www.gesetze.li/chrono/2012176000).
[^31]: Art. 22 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^32]: Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^33]: Art. 23 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^34]: Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^35]: Art. 23 Abs. 3a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^36]: Art. 24 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^37]: Art.24 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2017409000).
[^38]: Art. 26a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^39]: Art. 27 Abs. 1 Bst. a abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^40]: Art. 27 Abs. 1 Bst. b Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2017 Nr. 409](https://www.gesetze.li/chrono/2017409000).
[^41]: Art. 27 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2011 Nr. 303](https://www.gesetze.li/chrono/2011303000).
[^42]: Art. 29 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^43]: Art. 29 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^44]: Art. 29 Abs. 1b eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^45]: Art. 29 Abs. 1c eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^46]: Art. 29 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^47]: Art. 31 Abs. 1 Bst. c Ziff. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^48]: Art. 31 Abs. 1 Bst. d Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^49]: Art. 31 Abs. 1 Bst. f eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^50]: Art. 33 Abs. 1 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^51]: Art. 35 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^52]: Art. 36 Abs. 1 Bst. h abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 161](https://www.gesetze.li/chrono/2016161000).
[^53]: Art. 36 Abs. 1 Bst. i eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^54]: Art. 36 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^55]: Art. 36 Abs. 5 aufgehoben durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^56]: Art. 36a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^57]: Art. 37 Abs. 2 Bst. b abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^58]: Art. 39 Abs. 1a eingefügt durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^59]: Art. 39 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2013 Nr. 6](https://www.gesetze.li/chrono/2013006000).
[^60]: Überschrift vor Art. 40 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^61]: Art. 40 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^62]: Art. 40 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^63]: Art. 40 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^64]: Art. 40 Abs. 4 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^65]: Art. 41 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^66]: Art. 41 Abs. 2 Einleitungssatz abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^67]: Art. 42 Abs. 1 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^68]: Art. 42 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^69]: Art. 43 Abs. 4a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^70]: Art. 45 Abs. 7 abgeändert durch [LGBl. 2018 Nr. 314](https://www.gesetze.li/chrono/2018314000).
[^71]: Art. 46 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^72]: Art. 51 Abs. 1 Bst. c aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^73]: Art. 51 Abs. 1 Bst. d aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^74]: Art. 51 Abs. 1 Bst. e abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^75]: Art. 51 Abs. 1 Bst. k aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^76]: Art. 51 Abs. 1 Bst. m aufgehoben durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^77]: Art. 51 Abs. 2 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^78]: Art. 51 Abs. 3 abgeändert durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^79]: Art. 51 Abs. 4 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^80]: Art. 51 Abs. 5 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^81]: Art. 51 Abs. 6 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^82]: Art. 51 Abs. 7 eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^83]: Art. 51a eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^84]: Art. 51b eingefügt durch [LGBl. 2016 Nr. 149](https://www.gesetze.li/chrono/2016149000).
[^85]: Inkrafttreten: 1. September 2022.
[^86]: Inkrafttreten: 1. September 2022 ([LGBl. 2022 Nr. 257](https://www.gesetze.li/chrono/2022257000)).
[^87]: Inkrafttreten: 1. Juli 2019 ([LGBl. 2019 Nr. 114](https://www.gesetze.li/chrono/2019114000)).
2021-01-01
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