Änderungshistorie
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
39 Versionen
· 2007-10-24
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2014-01-01
2013-12-01
2013-07-01
2013-02-01
Änderungen vom 2013-02-01
@@ -70,9 +70,9 @@
- b. von den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatoder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemühen (Art. 89 und 90 Bst. c AuG);
<sup>8</sup> c. die Ausländerin oder der Ausländer einen vom BFM ausgestellten Pass ge-
<sup>9</sup> mäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;
<sup>8</sup> c. die Ausländerin oder der Ausländer einen vom BFM ausgestellten Pass
<sup>9</sup> gemäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;
- d. die Ausländerin oder der Ausländer keine gültige ausländische Ausweispapiere besitzt und vom BFM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Artikel 3 RDV erhalten hat.
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<sup>3</sup> Für Personen, deren Bürgerrecht gestützt auf Artikel 41 des BüG nichtig erklärt oder gestützt auf Artikel 48 des BüG entzogen wurde, gelten die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des AuG.
<sup>29</sup> Art. 30 a Berufliche Grundbildung (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AuG; Art. <sup>14</sup> AsylG)
<sup>1</sup> Zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Grundbildung unter den folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden:
- a. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die obligatorische Schule während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz besucht und reicht danach innerhalb von zwölf Monaten ein Gesuch ein; die Teilnahme an Brückenangeboten ohne Erwerbstätigkeit wird an die obligatorische Schulzeit angerechnet.
- b. Das Gesuch des Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG liegt vor.
- c. Die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG werden eingehalten.
- d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist gut integriert.
- e. Sie oder er respektiert die Rechtsordnung.
- f. Sie oder er legt ihre Identität offen.
<sup>2</sup> Nach Abschluss der Grundbildung kann die Bewilligung verlängert werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllt sind.
<sup>3</sup> Den Eltern und den Geschwistern der betroffenen Person kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie die Voraussetzungen nach Artikel 31 erfüllen.
##### **Art. 31** Schwerwiegender persönlicher Härtefall
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b , <sup>50</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b und <sup>84</sup> Abs. <sup>5</sup> AuG; Art. <sup>14</sup> AsylG)
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- c. ihre Vermittlung durch eine Agentur erfolgt, die nach dem Bundesgesetz
<sup>29</sup> vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist.
<sup>30</sup> vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist.
<sup>2</sup> Unabhängig von den in Anhang 1 festgelegten Höchstzahlen können die Kantone im Rahmen der nach Absatz 5 festgelegten Höchstzahl Kurzaufenthaltsbewilligungen für höchstens acht Monate innerhalb eines Kalenderjahrs an Personen erteilen, die als Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer auftreten. Der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz wird an diese Frist angerechnet und darf höchstens einen Monat betragen.
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##### **Art. 35** Erholungsund Bedenkzeit für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen
<sup>30</sup> von Menschenhandel (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AuG)
<sup>31</sup> von Menschenhandel (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AuG)
<sup>1</sup> Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer oder eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, so gewährt die kantonale Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Erholungsund Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während dieser Zeitspanne wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Erholungsund Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall;
<sup>31</sup> sie beträgt mindestens 30 Tage.
<sup>32</sup> sie beträgt mindestens 30 Tage.
<sup>2</sup> Die Erholungsund Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen
<sup>32</sup> zu haben.
<sup>3</sup> <sup>33</sup> Die Erholungsund Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:
<sup>33</sup> zu haben.
<sup>3</sup> <sup>34</sup> Die Erholungsund Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:
- a. erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist;
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<sup>2</sup> Die Ausländerbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Werden in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, so ist jener Kanton für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewil-
<sup>34</sup> ligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.
<sup>35</sup> ligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.
<sup>3</sup> Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz <sup>3</sup> genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden.
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<sup>6</sup> Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 31). Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AuG).
<sup>35</sup> Art. 36 a Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AuG)
<sup>36</sup> Art. <sup>36</sup> a Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AuG)
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländern wird im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes eine Aufenthaltsbewilligung erteilt:
- a. bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 23. De-
<sup>36</sup> zember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); oder
<sup>37</sup> über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); oder zember 2011
- b. bei Vorliegen einer Vereinbarung über die Übernahme einer zu schützenden Person aus dem Ausland nach Artikel 28 ZeugSG.
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- e. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
<sup>37</sup> Art. 47
<sup>38</sup> Art. 47
##### **Art. 48** Au-Pair-Angestellte
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<sup>1</sup> An Au-Pair-Angestellte können Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
<sup>38</sup> zur a. ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem AVG Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;
<sup>39</sup> zur a. ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem AVG Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;
- b. die Höchstzahlen nach Artikel 20 eingehalten werden;
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- b. ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurück-
<sup>39</sup> liegt.
<sup>40</sup> liegt.
<sup>2</sup> Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
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<sup>2</sup> Für Asylsuchende, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen (Art. 43 AsylG), gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
<sup>40</sup> Art. 53 Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l AuG)
<sup>41</sup> Art. 53 Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l AuG)
<sup>1</sup> Vorläufig Aufgenommenen (Art. 85 AuG) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
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- b. in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
<sup>41</sup> erreicht; in begründeten Fällen können auch Kenntnisse des Europarates einer anderen Landessprache berücksichtigt werden;
<sup>42</sup> erreicht; in begründeten Fällen können auch Kenntnisse des Europarates einer anderen Landessprache berücksichtigt werden;
- c. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet.
<sup>2</sup> Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind.
<sup>42</sup> Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>3</sup> AuG) Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Flüchtlinge
<sup>43</sup> Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>3</sup> AuG) Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Flüchtlinge
##### **Art. 64** Stellenwechsel
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<sup>2</sup> Ausländerinnen und Ausländer mit einer gültigen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung benötigen für vorübergehende Aufenthalte in einem anderen Kanton bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Bewilligung, und eine Anmeldung ist nicht erforderlich (Art. 37 Abs. 4 AuG). Die Regelung des Wochenaufenthalts richtet sich nach Artikel 16.
<sup>43</sup> Art. 68 Aufenthalt ohne Kantonswechsel
<sup>44</sup> Art. 68 Aufenthalt ohne Kantonswechsel
<sup>1</sup> Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer zur medizinischen Behandlung oder Betreuung ausserhalb des Bewilligungskantons auf (zum Beispiel in Spitälern, Heilanstalten oder Sanatorien), so gilt dies unabhängig von der Dauer des Aufenthalts nicht als Kantonswechsel.
<sup>2</sup> Gleiches gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die in Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten und sich ausserhalb des
<sup>44</sup> Bewilligungskantons aufhalten.
<sup>2</sup> Gleiches gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die in Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten und sich ausserhalb
<sup>45</sup> des Bewilligungskantons aufhalten.
##### **Art. 69** Zuständigkeit bei einer Vormundschaft
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<sup>1</sup> Werden Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen oder befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den
<sup>45</sup> Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches oder werden sie in einer Anstalt
<sup>46</sup> nach Artikel 397 a des Zivilgesetzbuchs untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung bis zur ihrer Entlassung gültig.
<sup>46</sup> Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches oder werden sie in einer Anstalt
<sup>47</sup> nach Artikel 397 a des Zivilgesetzbuchs untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung bis zur ihrer Entlassung gültig.
<sup>2</sup> Das Anwesenheitsverhältnis ist spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Massnahmenvollzug oder der Unterbringung neu zu regeln. Besteht die Möglichkeit, die betroffene Person zum Vollzug eines Strafurteils in den Heimatstaat zu überstellen, ist sofort über das Anwesenheitsverhältnis zu entscheiden.
### 5. Kapitel: Ausländerausweis <sup>47</sup>
### 5. Kapitel: Ausländerausweis <sup>48</sup>
##### **Art. 71** Ausländerausweise nach Artikel 41 Absatz 1 AuG
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- e. Personen, die die Personen nach Absatz 2 begleiten und: 1. in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen,
<sup>48</sup> 2. nach Artikel 22 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007 (V-GSG) einen erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt erhalten, und 3. tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt ausüben (Ausweis Ci).
<sup>49</sup> 2. nach Artikel 22 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007 (V-GSG) einen erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt erhalten, und 3. tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt ausüben (Ausweis Ci).
<sup>2</sup> Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen erhalten nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG eine Legitimationskarte des EDA.
@@ -880,7 +900,7 @@
<sup>2</sup> Bei der Legitimationskarte, die den Personen mit Vorrechten, Immunitäten und
<sup>49</sup> Erleichterungen vom EDA nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG ausgestellt wird, handelt es sich um einen nicht biometrischen Ausländerausweis.
<sup>50</sup> Erleichterungen vom EDA nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG ausgestellt wird, handelt es sich um einen nicht biometrischen Ausländerausweis.
<sup>3</sup> Ein nicht biometrischer Ausländerausweis kann in folgender Form ausgestellt werden:
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##### **Art. 71** c Biometrischer Ausländerausweis
<sup>50</sup> In Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist der biometrische Ausländerausweis mit einem Datenchip ausgerüstet, der ein Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke sowie die im maschinenlesbaren Bereich eingetragenen Daten zur Inhaberin oder zum Inhaber enthält.
<sup>51</sup> In Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist der biometrische Ausländerausweis mit einem Datenchip ausgerüstet, der ein Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke sowie die im maschinenlesbaren Bereich eingetragenen Daten zur Inhaberin oder zum Inhaber enthält.
##### **Art. 71** d Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen
@@ -902,7 +922,7 @@
<sup>3</sup> Staatsangehörige nach Absatz 1, die Inhaberinnen oder Inhaber einer nicht biometrischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anforderungen der Verordnung
<sup>51</sup> (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellten Karte sind, können diese bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.
<sup>52</sup> ausgestellten Karte sind, können diese bis zum Ablauf der (EG) Nr. 1030/2002 Gültigkeit behalten.
##### **Art. 71** e Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift
@@ -966,7 +986,7 @@
- c. den Unternehmen und Betreibern nach Absatz 1.
<sup>5</sup> a . Kapitel: <sup>52</sup> Stelle zur Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises
<sup>5</sup> a . Kapitel: <sup>53</sup> Stelle zur Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises
##### **Art. 72** b Nachweis des guten Rufes
@@ -1010,7 +1030,7 @@
<sup>2</sup> Die Jahresrechnung ist jährlich von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als
<sup>53</sup> Revisionsexperte nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.
<sup>54</sup> Revisionsexperte nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.
<sup>3</sup> Die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41 b AuG weist periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.
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<sup>5</sup> Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asyl-
<sup>54</sup> verordnung 1 vom 11. August 1999 sinngemäss.
<sup>55</sup> verordnung 1 vom 11. August 1999 sinngemäss.
<sup>6</sup> Die Bestimmungen in den Absätzen 1–5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
@@ -1084,15 +1104,15 @@
- c. Strafanzeigen;
<sup>55</sup> ; oder d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28 b des Zivilgesetzbuches
<sup>56</sup> ; oder d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28 b des Zivilgesetzbuches
- e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. 6bis Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AuG werden die Hinweise und Auskünfte
<sup>56</sup> von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.
<sup>57</sup> von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.
<sup>7</sup> bis Die Bestimmungen in den Absätzen 1–6 gelten für die eingetragene Partner-
<sup>57</sup> schaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
<sup>58</sup> schaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
### 7. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts
@@ -1102,7 +1122,7 @@
<sup>1</sup> Zweck der Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe ist die Förderung der selbstständigen und pflichtgemässen Ausreise in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat.
<sup>2</sup> <sup>58</sup> Die Artikel 62–78 der Asylverordnung <sup>2</sup> vom 11. August 1999 gelten sinngemäss.
<sup>2</sup> <sup>59</sup> Die Artikel 62–78 der Asylverordnung <sup>2</sup> vom 11. August 1999 gelten sinngemäss.
##### **Art. 79** Erlöschen der Bewilligung
@@ -1144,9 +1164,9 @@
<sup>4</sup> Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
<sup>5</sup> Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer. Eine Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und sich seit mehr als 15
<sup>59</sup> Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). 9. Kapitel: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren
<sup>5</sup> Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer. Eine Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und sich seit mehr als
<sup>60</sup> 15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). 9. Kapitel: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren
##### **Art. 83** Arbeitsmarktlicher Vorentscheid
@@ -1166,19 +1186,19 @@
<sup>4</sup> Im Einvernehmen mit dem BFM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personenund Gesuchskategorien erteilt werden.
<sup>60</sup> Art. 83 a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen
<sup>61</sup> Art. 83 a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländer, die bereits aus einem Staat, der durch eines der
<sup>61</sup> Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, weggewiesen wurden, weil sie
<sup>62</sup> die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex
<sup>63</sup> von den kantonalen nicht erfüllen, werden gestützt auf die Richtlinie 2001/40/EG Ausländerbehörden formlos zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert und nötigenfalls ausgeschafft.
<sup>62</sup> Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, weggewiesen wurden, weil sie
<sup>63</sup> die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex
<sup>64</sup> nicht erfüllen, werden gestützt auf die Richtlinie 2001/40/EG von den kantonalen Ausländerbehörden formlos zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert und nötigenfalls ausgeschafft.
<sup>2</sup> Die Ausgleichung der Vollzugskosten, die im Rahmen dieses Verfahrens entstehen, richtet sich nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG und nach der Entschei-
<sup>64</sup> dung 2004/191/EG . Das BFM ist die Kontaktstelle im Sinn dieser Entscheidung.
<sup>65</sup> dung 2004/191/EG . Das BFM ist die Kontaktstelle im Sinn dieser Entscheidung.
##### **Art. 84** Gültigkeit der arbeitsmarktlichen Vorentscheide
@@ -1232,23 +1252,23 @@
- b. Fotos;
<sup>65</sup> c. DNA-Profile gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen.
<sup>66</sup> c. DNA-Profile gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen.
<sup>2</sup> Die Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie die Bearbeitung der zugehörigen Personendaten richten sich nach den Artikeln 4 Buchstaben b, e, und f,
<sup>8</sup> Buchstabe e, 12, 13 Absatz 1 und 17 Absatz 2 der Verordnung vom 21. November
<sup>66</sup> 2001 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten.
<sup>67</sup> 2001 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten.
<sup>3</sup> Für die Bearbeitung, Bekanntgabe und Speicherung der Daten und für die Datensicherheit gelten die massgebenden Bestimmungen der Verordnung vom 12. April
<sup>67</sup> 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung), insbesondere die Artikel 2, 4, 9, 11 sowie 16–19 ZEMIS-Verordnung.
<sup>68</sup> 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung), insbesondere die Artikel 2, 4, 9, 11 sowie 16–19 ZEMIS-Verordnung.
<sup>4</sup> Die Fingerabdrücke der zwei Finger und das Gesichtsbild werden zur Ausstellung
<sup>68</sup> eines Ausländerausweises nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 verwendet. Der Zugriff auf diese Daten ist in Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung
<sup>69</sup> geregelt.
<sup>69</sup> eines Ausländerausweises nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 verwendet. Der Zugriff auf diese Daten ist in Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung
<sup>70</sup> geregelt.
### 11. Kapitel: Zuständigkeiten, Mitteilungen und Fristen
@@ -1262,7 +1282,7 @@
Das BFM erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.
<sup>70</sup> Art. 89 a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 111 d AuG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
<sup>71</sup> Art. 89 a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 111 d AuG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
- a. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.
@@ -1290,7 +1310,7 @@
Bei der Berechnung von Anmeldefristen wird der Tag der Einreise mitgezählt.
<sup>11</sup> a . Kapitel: Strafbestimmungen <sup>71</sup>
<sup>11</sup> a . Kapitel: Strafbestimmungen <sup>72</sup>
##### **Art. 90** a (Art. <sup>120</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG)
@@ -1302,17 +1322,17 @@
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
<sup>72</sup> 1. Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
<sup>73</sup> über das Zustimmungsverfahren im Aus- 2. Verordnung vom 20. April 1983 länderrecht;
<sup>74</sup> über die Meldung wegziehender Aus- 3. Verordnung vom 20. Januar 1971 länder;
<sup>75</sup> über die Zusicherung der Aufenthalts- 4. Verordnung vom 19. Januar 1965 bewilligung zum Stellenantritt;
<sup>76</sup> über die Begrenzung der Zahl der Aus- 5. Verordnung vom 6. Oktober 1986 länder.
<sup>77</sup> Art. 91 a
<sup>73</sup> 1. Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
<sup>74</sup> 2. Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
<sup>75</sup> 3. Verordnung vom 20. Januar 1971 über die Meldung wegziehender Ausländer;
<sup>76</sup> 4. Verordnung vom 19. Januar 1965 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
<sup>77</sup> 5. Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
<sup>78</sup> Art. 91 a
##### **Art. 92** Inkrafttreten
@@ -1376,9 +1396,9 @@
[^28]: SR 141.0
[^29]: SR 823.11
[^30]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2012 7267).
[^30]: SR 823.11
[^31]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
@@ -1388,88 +1408,90 @@
[^34]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^35]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^36]: SR 312.2
[^37]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^38]: SR 823.11
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^41]: http://www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=E&M=/main_pages/levels.html
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^43]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^44]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^45]: SR 311.0
[^46]: SR 210
[^47]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^48]: SR 192.121
[^35]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^36]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^37]: SR 312.2
[^38]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^39]: SR 823.11
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^42]: http://www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=E&M=/main_pages/levels.html
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^44]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^45]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^46]: SR 311.0
[^47]: SR 210
[^48]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^49]: SR 192.121
[^50]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal- tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1.
[^51]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal- tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, in der Fassung gemäss ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^53]: SR 221.302.3
[^54]: SR 142.311
[^55]: SR 210
[^56]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).
[^58]: SR 142.312
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^61]: Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
[^62]: Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
[^63]: Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34).
[^64]: Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Febr. 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55).
[^65]: SR 810.12
[^66]: SR 361.3
[^67]: SR 142.513
[^68]: Siehe Fussnote zu Art. 71 c .
[^69]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^72]: [AS 1949 228, 1980 1730 Art. 16, 1983 534, 1986 1791 Art. 57 Abs. 2, 1987 1669 Art. 13 Ziff. 2, 1989 2234 Art. 57 Abs. 2, 1996 2243 Ziff. I 31, 2006 965 Anhang Ziff. 2 4705 Anhang Ziff. II 2]
[^73]: [AS 1983 535, 1986 1482, 1996 2243 Ziff. I 32, 1998 846, 2002 1769 Ziff. III 2, 2006 1945 Anhang 3 Ziff. I]
[^74]: [AS 1971 69, 1996 2243 Ziff. I 33]
[^75]: [AS 1965 62, 1996 2243 Ziff. I 34, 2002 1741 Art. 35 Ziff. 1]
[^76]: [AS 1986 1791, 1987 1334, 1989 2234, 1990 1720, 1991 2236, 1992 2040, 1993 1460 2944, 1994 2310, 1995 4869 5243, 1997 2410, 1998 860 2726, 2002 1769 1778 3571 4167 Ziff. II , 2004 4389 5397, 2005 4841, 2006 1945 Anhang 3 Ziff. 12 4225 4705 Ziff. II 87 4739 Ziff. I 4 4869 Ziff. I 6, 2007 4967]
[^77]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008 (AS 2008 2737). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^50]: SR 192.121
[^51]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal- tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1.
[^52]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal- tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, in der Fassung gemäss ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^54]: SR 221.302.3
[^55]: SR 142.311
[^56]: SR 210
[^57]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).
[^59]: SR 142.312
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^61]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^62]: Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
[^63]: Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
[^64]: Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34).
[^65]: Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Febr. 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55).
[^66]: SR 810.12
[^67]: SR 361.3
[^68]: SR 142.513
[^69]: Siehe Fussnote zu Art. 71 c .
[^70]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^72]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^73]: [AS 1949 228, 1980 1730 Art. 16, 1983 534, 1986 1791 Art. 57 Abs. 2, 1987 1669 Art. 13 Ziff. 2, 1989 2234 Art. 57 Abs. 2, 1996 2243 Ziff. I 31, 2006 965 Anhang Ziff. 2 4705 Anhang Ziff. II 2]
[^74]: [AS 1983 535, 1986 1482, 1996 2243 Ziff. I 32, 1998 846, 2002 1769 Ziff. III 2, 2006 1945 Anhang 3 Ziff. I]
[^75]: [AS 1971 69, 1996 2243 Ziff. I 33]
[^76]: [AS 1965 62, 1996 2243 Ziff. I 34, 2002 1741 Art. 35 Ziff. 1]
[^77]: [AS 1986 1791, 1987 1334, 1989 2234, 1990 1720, 1991 2236, 1992 2040, 1993 1460 2944, 1994 2310, 1995 4869 5243, 1997 2410, 1998 860 2726, 2002 1769 1778 3571 4167 Ziff. II , 2004 4389 5397, 2005 4841, 2006 1945 Anhang 3 Ziff. 12 4225 4705 Ziff. II 87 4739 Ziff. I 4 4869 Ziff. I 6, 2007 4967]
[^78]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008 (AS 2008 2737). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
2013-01-01
2012-12-01
2012-01-01
2011-01-24
2011-01-01
2010-07-01
2010-01-01
2009-01-01
2008-12-12
2008-07-01
2008-01-01
2007-10-24
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