Änderungshistorie

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

39 Versionen · 2007-10-24

Änderungen vom 2015-03-01

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<sup>84</sup> die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex
<sup>85</sup> nicht erfüllen, werden gestützt auf die Richtlinie 2001/40/EG von den kantonalen Ausländerbehörden formlos zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert und nötigenfalls ausgeschafft.
<sup>85</sup> nicht erfüllen, werden gestützt auf die Richtlinie 2001/40/EG von den kantonalen Ausländerbehörden formlos zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert und nöti-
<sup>86</sup> genfalls ausgeschafft.
<sup>2</sup> Die Ausgleichung der Vollzugskosten, die im Rahmen dieses Verfahrens entstehen, richtet sich nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG und nach der Entschei-
<sup>86</sup> dung 2004/191/EG . Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinn dieser Entscheidung.
<sup>87</sup> dung 2004/191/EG . Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinn dieser Entscheidung.
##### **Art. 84** Gültigkeit der arbeitsmarktlichen Vorentscheide
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- b. Fotos;
<sup>87</sup> c. DNA-Profile gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen. 1bis Die Fingerabdrücke und Fotos nach Absatz 1 Buchstaben a und b können zwecks Aufnahme in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei abgenommen oder erstellt werden, sofern die betroffene Person:
<sup>88</sup> c. DNA-Profile gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen. 1bis Die Fingerabdrücke und Fotos nach Absatz 1 Buchstaben a und b können zwecks Aufnahme in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei abgenommen oder erstellt werden, sofern die betroffene Person:
- a. sich mit einem gefälschten oder verfälschten Identitätsoder Reisedokument ausweist;
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- e. rechtswidrig in die Schweiz einoder aus der Schweiz ausreist oder sich
<sup>88</sup> rechtswidrig in der Schweiz aufhält. 1ter Zur Feststellung und Sicherung der Identität der betroffenen Person können die Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 6. Dezember
<sup>89</sup> rechtswidrig in der Schweiz aufhält. 1ter Zur Feststellung und Sicherung der Identität der betroffenen Person können die Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 6. Dezember
###### Fussnoten
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[^83]: Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
[^84]: Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
[^85]: Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34).
[^86]: Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Febr. 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entschei- dungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55).
[^87]: SR 810.12
[^88]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).
[^84]: Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1051/2013, ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 1.
[^85]: Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 539).
[^87]: Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Febr. 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entschei- dungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55).
[^88]: SR 810.12
[^89]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).
2007-10-24
VZAE
Originalfassung Text zu diesem Datum