Änderungshistorie
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
39 Versionen
· 2007-10-24
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2016-01-01
2015-10-15
2015-09-01
2015-07-20
2015-07-01
Änderungen vom 2015-07-01
@@ -8,17 +8,21 @@
<sup>4</sup> Art. 1 Geltungsbereich
<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt, soweit die Schengenund die Dublin-Assoziierungs-
<sup>5</sup> abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
<sup>2</sup> Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
<sup>5</sup> Unselbstständige Erwerbstätigkeit Art. 1 a (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG)
<sup>3</sup> <sup>6</sup> Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
<sup>7</sup> Art. 1 a Unselbstständige Erwerbstätigkeit (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG)
<sup>1</sup> Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im Inoder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stundenoder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
<sup>2</sup> Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär, Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionar oder Missionarin, religiöse Betreuungsperson, Künstlerin oder Künstler sowie Au-pair-Angestellte
<sup>6</sup> oder Au-pair-Angestellter.
<sup>8</sup> oder Au-pair-Angestellter.
##### **Art. 2** Selbstständige Erwerbstätigkeit
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<sup>1</sup> Die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle entscheidet, ob die Tätigkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 AuG gilt.
<sup>2</sup> <sup>7</sup> Zweifelsfälle sind dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zum Entscheid zu unterbreiten.
<sup>2</sup> <sup>9</sup> Zweifelsfälle sind dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zum Entscheid zu unterbreiten.
### 2. Kapitel: Anmeldeund Bewilligungsverfahren
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
<sup>8</sup> Art. 5 Einreiseerlaubnis Wird ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der zuständigen Behörde gutgeheissen und befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, so ermächtigt die zuständige Behörde die Auslandvertretung zur Visumausstellung. Besteht keine Visumpflicht, so stellt die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Gesuch hin eine Zusicherung der Bewilligung aus.
<sup>10</sup> Art. 5 Einreiseerlaubnis Wird ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der zuständigen Behörde gutgeheissen und befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, so ermächtigt die zuständige Behörde die Auslandvertretung zur Visumausstellung. Besteht keine Visumpflicht, so stellt die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Gesuch hin eine Zusicherung der Bewilligung aus.
##### **Art. 6** Bewilligungsverfahren
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- b. von den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatoder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemühen (Art. 89 und 90 Bst. c AuG);
<sup>9</sup> die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass gec.
<sup>10</sup> mäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;
<sup>11</sup> die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass gec.
<sup>12</sup> mäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;
- d. die Ausländerin oder der Ausländer keine gültige ausländische Ausweispapiere besitzt und vom SEM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Artikel 3 RDV erhalten hat.
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<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erhalten haben (Art. 19 Abs. 4 Bst. a und 19 a Abs. 2) müssen sich nicht anmelden.
<sup>11</sup> Ausgenommen sind Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer nach Artikel 34.
<sup>13</sup> Ausgenommen sind Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer nach Artikel 34.
<sup>2</sup> Personen, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von insgesamt mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in der Schweiz erhalten haben, können nach der Anmeldung ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.
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- d. Reisendengewerbe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundes-
<sup>12</sup> gesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden;
<sup>14</sup> gesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden;
- e. Erotikgewerbe;
<sup>13</sup> f. Gartenund Landschaftsbau.
<sup>15</sup> f. Gartenund Landschaftsbau.
#### 4. Abschnitt: Allgemeine Anmeldeund Abmeldebestimmungen
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#### 1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
<sup>14</sup> Art. 18 a Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen
<sup>16</sup> Art. 18 a Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen
<sup>1</sup> Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Anhang <sup>1</sup> können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden.
<sup>2</sup> Aufenthaltsbewilligungen nach Anhang <sup>2</sup> können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als ein Jahr dauern, erteilt werden.
<sup>15</sup> <sup>16</sup> Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen Art. 19
<sup>17</sup> <sup>18</sup> Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen Art. 19
<sup>1</sup> Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkom-
<sup>17</sup> mens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
<sup>18</sup> über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der
<sup>19</sup> Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
<sup>19</sup> mens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
<sup>20</sup> über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der
<sup>21</sup> Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
<sup>2</sup> Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
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- b. die sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkusund Variétéartistinnen und -artisten.
<sup>20</sup> Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen Art. 19 a für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA
<sup>21</sup> oder des EFTA-Übereinkommens
<sup>22</sup> Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen Art. 19 a für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA
<sup>23</sup> oder des EFTA-Übereinkommens
<sup>1</sup> Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
<sup>22</sup> a. die Dienstleistung im Rahmen des FZA oder des EFTA-
<sup>23</sup> Übereinkommens erbracht wird; und
<sup>24</sup> a. die Dienstleistung im Rahmen des FZA oder des EFTA-
<sup>25</sup> Übereinkommens erbracht wird; und
- b. der Aufenthalt mehr als 90 Tage beziehungsweise, wenn die Voraussetzun-
<sup>24</sup> gen von Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.
<sup>26</sup> gen von Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.
<sup>2</sup> Ausgenommen von den Höchstzahlen nach Absatz 1 sind Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:
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- b. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet.
<sup>25</sup> <sup>26</sup> Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen Art. 20
<sup>1</sup> <sup>27</sup> Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des FZA oder
<sup>28</sup> des EFTA-Übereinkommens erfasst werden, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a
<sup>29</sup> erteilen.
<sup>27</sup> <sup>28</sup> Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen Art. 20
<sup>1</sup> <sup>29</sup> Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des FZA oder
<sup>30</sup> des EFTA-Übereinkommens erfasst werden, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a
<sup>31</sup> erteilen.
<sup>2</sup> Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang <sup>2</sup> Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
<sup>3</sup> Das SEM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 2 festgesetzten Kontingentsperiode.
<sup>30</sup> Art. 20 a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer) Für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sowie für Personen
<sup>31</sup> nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im
<sup>32</sup> Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
<sup>32</sup> Art. 20 a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer) Für Staatsangehörige aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sowie für Personen
<sup>33</sup> nach Artikel 2 Absatz 3 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über die Einführung des freien Personenverkehrs können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im
<sup>34</sup> Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
- a. die Personen grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen; und
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(Art. <sup>20</sup> AuG) Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19–20 a ) erfolgt nicht, wenn die Auslän-
<sup>33</sup> derin oder der Ausländer:
<sup>35</sup> derin oder der Ausländer:
- a. auf die bewilligte Erwerbstätigkeit in der Schweiz verzichtet;
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#### 2. Abschnitt: Ausund Weiterbildung
<sup>34</sup> Art. 23 Voraussetzungen für die Ausund Weiterbildung (Art. <sup>27</sup> AuG)
<sup>36</sup> Art. 23 Voraussetzungen für die Ausund Weiterbildung (Art. <sup>27</sup> AuG)
<sup>1</sup> Die notwendigen finanziellen Mittel für eine Ausund Weiterbildung können namentlich belegt werden durch:
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<sup>2</sup> Die persönlichen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. d AuG) sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Ausoder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von
<sup>35</sup> Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
<sup>37</sup> Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
<sup>3</sup> Ausoder Weiterbildungen werden in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer zielgerichteten Ausoder Weiterbildung
<sup>36</sup> dienen.
<sup>38</sup> dienen.
<sup>4</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Artikeln 38 40.
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<sup>4</sup> Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom
<sup>37</sup> 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund
<sup>38</sup> Invalidenversicherung berechtigt.
<sup>39</sup> 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund
<sup>40</sup> Invalidenversicherung berechtigt.
#### 4. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
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(Art. <sup>46</sup> AuG) Ehegatten und Kinder mit Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit können diese ohne zusätzliches Bewilligungsverfahren aufnehmen.
<sup>39</sup> Art. 28
<sup>41</sup> Art. 28
##### **Art. 29** Ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern
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<sup>31</sup> b Absatz 1, 58 a Absätze 1 und 3 und 58 c Absatz 2 Bürgerrechtsgesetz vom
<sup>40</sup> (BüG) besteht. 29. September 1952
<sup>42</sup> 29. September 1952 (BüG) besteht.
<sup>2</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.
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<sup>1</sup> An Personen, die aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurden (Art. 23
<sup>41</sup> BüG ), kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der Schweiz eng verbunden sind.
<sup>43</sup> BüG ), kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der Schweiz eng verbunden sind.
<sup>2</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absätze 3 oder 4 erfüllt sind.
<sup>3</sup> Für Personen, deren Bürgerrecht gestützt auf Artikel 41 des BüG nichtig erklärt oder gestützt auf Artikel 48 des BüG entzogen wurde, gelten die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen des AuG.
<sup>42</sup> Art. 30 a Berufliche Grundbildung (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AuG; Art. <sup>14</sup> AsylG)
<sup>44</sup> Art. 30 a Berufliche Grundbildung (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AuG; Art. <sup>14</sup> AsylG)
<sup>1</sup> Zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Grundbildung unter den folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden:
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- c. ihre Vermittlung durch eine Agentur erfolgt, die nach dem Bundesgesetz
<sup>43</sup> vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist.
<sup>45</sup> vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist.
<sup>2</sup> Unabhängig von den in Anhang 1 festgelegten Höchstzahlen können die Kantone im Rahmen der nach Absatz 5 festgelegten Höchstzahl Kurzaufenthaltsbewilligungen für höchstens acht Monate innerhalb eines Kalenderjahrs an Personen erteilen, die als Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer auftreten. Der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz wird an diese Frist angerechnet und darf höchstens einen Monat betragen.
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##### **Art. 35** Erholungsund Bedenkzeit für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen
<sup>44</sup> von Menschenhandel (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AuG)
<sup>46</sup> von Menschenhandel (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AuG)
<sup>1</sup> Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer oder eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, so gewährt die kantonale Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Erholungsund Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während dieser Zeitspanne wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Erholungsund Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall;
<sup>45</sup> sie beträgt mindestens 30 Tage.
<sup>47</sup> sie beträgt mindestens 30 Tage.
<sup>2</sup> Die Erholungsund Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen
<sup>46</sup> zu haben.
<sup>3</sup> <sup>47</sup> Die Erholungsund Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:
<sup>48</sup> zu haben.
<sup>3</sup> <sup>49</sup> Die Erholungsund Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:
- a. erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist;
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<sup>2</sup> Die Ausländerbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Werden in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, so ist jener Kanton für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewil-
<sup>48</sup> ligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.
<sup>50</sup> ligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.
<sup>3</sup> Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz <sup>3</sup> genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden.
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<sup>6</sup> Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 31). Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AuG).
<sup>49</sup> Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des Art. 36 a ausserprozessualen Zeugenschutzes (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AuG)
<sup>51</sup> Art. 36 a Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AuG)
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländern wird im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes eine Aufenthaltsbewilligung erteilt:
- a. bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 23. De-
<sup>50</sup> zember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); oder
<sup>52</sup> zember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); oder
- b. bei Vorliegen einer Vereinbarung über die Übernahme einer zu schützenden Person aus dem Ausland nach Artikel 28 ZeugSG.
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- e. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
<sup>51</sup> Art. 47
<sup>53</sup> Art. 47
##### **Art. 48** Au-Pair-Angestellte
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<sup>1</sup> An Au-Pair-Angestellte können Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
<sup>52</sup> zur a. ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem AVG Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;
<sup>54</sup> zur a. ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem AVG Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;
- b. die Höchstzahlen nach Artikel 20 eingehalten werden;
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- b. ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurück-
<sup>53</sup> liegt.
<sup>55</sup> liegt.
<sup>2</sup> Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
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<sup>2</sup> Für Asylsuchende, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen (Art. 43 AsylG), gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
<sup>54</sup> Art. 53 Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l AuG)
<sup>56</sup> Art. 53 Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l AuG)
<sup>1</sup> Vorläufig Aufgenommenen (Art. 85 AuG) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
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- b. in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
<sup>55</sup> des Europarates erreicht; in begründeten Fällen können auch Kenntnisse einer anderen Landessprache berücksichtigt werden;
<sup>57</sup> des Europarates erreicht; in begründeten Fällen können auch Kenntnisse einer anderen Landessprache berücksichtigt werden;
- c. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet.
<sup>2</sup> Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind.
<sup>56</sup> Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für Art. 63 die Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>3</sup> AuG) Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Flüchtlinge
<sup>58</sup> Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>3</sup> AuG) Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Flüchtlinge
##### **Art. 64** Stellenwechsel
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<sup>2</sup> Ausländerinnen und Ausländer mit einer gültigen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung benötigen für vorübergehende Aufenthalte in einem anderen Kanton bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Bewilligung, und eine Anmeldung ist nicht erforderlich (Art. 37 Abs. 4 AuG). Die Regelung des Wochenaufenthalts richtet sich nach Artikel 16.
<sup>57</sup> Art. 68 Aufenthalt ohne Kantonswechsel
<sup>59</sup> Art. 68 Aufenthalt ohne Kantonswechsel
<sup>1</sup> Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer zur medizinischen Behandlung oder Betreuung ausserhalb des Bewilligungskantons auf (zum Beispiel in Spitälern, Heilanstalten oder Sanatorien), so gilt dies unabhängig von der Dauer des Aufenthalts nicht als Kantonswechsel.
<sup>2</sup> Gleiches gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die in Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten und sich ausserhalb des
<sup>58</sup> Bewilligungskantons aufhalten.
<sup>60</sup> Bewilligungskantons aufhalten.
##### **Art. 69** Zuständigkeit bei einer Vormundschaft
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<sup>1</sup> Werden Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen oder befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den
<sup>59</sup> Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches oder werden sie in einer Anstalt
<sup>60</sup> nach Artikel 397 a des Zivilgesetzbuchs untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung bis zur ihrer Entlassung gültig.
<sup>61</sup> Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches oder werden sie in einer Anstalt
<sup>62</sup> nach Artikel 397 a des Zivilgesetzbuchs untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung bis zur ihrer Entlassung gültig.
<sup>2</sup> Das Anwesenheitsverhältnis ist spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Massnahmenvollzug oder der Unterbringung neu zu regeln. Besteht die Möglichkeit, die betroffene Person zum Vollzug eines Strafurteils in den Heimatstaat zu überstellen, ist sofort über das Anwesenheitsverhältnis zu entscheiden.
### 5. Kapitel: Ausländerausweis <sup>61</sup>
### 5. Kapitel: Ausländerausweis <sup>63</sup>
##### **Art. 71** Ausländerausweise nach Artikel 41 Absatz 1 AuG
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- e. Personen, die die Personen nach Absatz 2 begleiten und: 1. in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen,
<sup>62</sup> 2. nach Artikel 22 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007 (V-GSG) einen erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt erhalten, und 3. tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt ausüben (Ausweis Ci).
<sup>64</sup> 2. nach Artikel 22 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007 (V-GSG) einen erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt erhalten, und 3. tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt ausüben (Ausweis Ci).
<sup>2</sup> Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen erhalten nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG eine Legitimationskarte des EDA.
@@ -914,15 +918,15 @@
- a. den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EFTA und den Staatsangehö-
<sup>63</sup> zwischen rigen der Vertragsstaaten des Abkommens vom 21. Juni 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA);
<sup>65</sup> rigen der Vertragsstaaten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA);
- b. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden;
<sup>64</sup> c. den Personen nach Artikel 71 a Absatz 1.
<sup>66</sup> c. den Personen nach Artikel 71 a Absatz 1.
<sup>2</sup> Bei der Legitimationskarte, die den Personen mit Vorrechten, Immunitäten und
<sup>65</sup> Erleichterungen vom EDA nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG ausgestellt wird, handelt es sich um einen nicht biometrischen Ausländerausweis.
<sup>67</sup> Erleichterungen vom EDA nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG ausgestellt wird, handelt es sich um einen nicht biometrischen Ausländerausweis.
<sup>3</sup> Ein nicht biometrischer Ausländerausweis kann in folgender Form ausgestellt werden:
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##### **Art. 71** c Biometrischer Ausländerausweis
<sup>66</sup> In Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist der biometrische Ausländerausweis mit einem Datenchip ausgerüstet, der ein Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke sowie die im maschinenlesbaren Bereich eingetragenen Daten zur Inhaberin oder zum Inhaber enthält.
<sup>67</sup> Art. 71 d Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises
<sup>68</sup> In Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist der biometrische Ausländerausweis mit einem Datenchip ausgerüstet, der ein Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke sowie die im maschinenlesbaren Bereich eingetragenen Daten zur Inhaberin oder zum Inhaber enthält.
<sup>69</sup> Art. 71 d Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises
<sup>1</sup> Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, mit Ausnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem
<sup>68</sup> Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, sowie Personen nach Artikel 71 a Absatz 1.
<sup>70</sup> Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, sowie Personen nach Artikel 71 a Absatz 1.
<sup>2</sup> Staatsangehörige von Staaten, die Mitgliedstaat der EU, aber nicht Vertragsstaat des FZA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «EU-Mitgliedstaat (FZA nicht anwendbar)».
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<sup>5</sup> Staatsangehörige nach Absatz 4, die gestützt auf Anhang I Artikel 4 FZA oder
<sup>69</sup> Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» ergänzend zur Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA». Beim Tod der oder des EU/EFTA-Staatsangehörigen erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» enthält.
<sup>71</sup> Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» ergänzend zur Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA». Beim Tod der oder des EU/EFTA-Staatsangehörigen erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» enthält.
<sup>6</sup> Staatsangehörige nach den Absätzen 1 und 4, die entweder Inhaberinnen oder Inhaber einer nicht biometrischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anfor-
<sup>70</sup> derungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellten Karte oder eines anderen Dokuments in Papierform sind, können diese Karte oder dieses Dokument bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.
<sup>72</sup> derungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellten Karte oder eines anderen Dokuments in Papierform sind, können diese Karte oder dieses Dokument bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.
##### **Art. 71** e Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift
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- c. den Unternehmen und Betreibern nach Absatz 1.
<sup>5</sup> a . Kapitel: <sup>71</sup> Stelle zur Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises
<sup>5</sup> a . Kapitel: <sup>73</sup> Stelle zur Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises
##### **Art. 72** b Nachweis des guten Rufes
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<sup>2</sup> Die Jahresrechnung ist jährlich von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als
<sup>72</sup> Revisionsexperte nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.
<sup>74</sup> Revisionsexperte nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.
<sup>3</sup> Die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41 b AuG weist periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.
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<sup>5</sup> Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asyl-
<sup>73</sup> verordnung 1 vom 11. August 1999 sinngemäss.
<sup>75</sup> verordnung 1 vom 11. August 1999 sinngemäss.
<sup>6</sup> Die Bestimmungen in den Absätzen 1–5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
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<sup>2</sup> Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiederein-
<sup>74</sup> gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
<sup>76</sup> gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
<sup>3</sup> Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AuG.
@@ -1136,15 +1140,15 @@
- c. Strafanzeigen;
<sup>75</sup> d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28 b des Zivilgesetzbuches ; oder
<sup>77</sup> ; oder d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28 b des Zivilgesetzbuches
- e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. 6bis Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AuG werden die Hinweise und Auskünfte
<sup>76</sup> von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.
<sup>78</sup> von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.
<sup>7</sup> bis Die Bestimmungen in den Absätzen 1–6 gelten für die eingetragene Partner-
<sup>77</sup> schaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
<sup>79</sup> schaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
### 7. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts
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<sup>1</sup> Zweck der Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe ist die Förderung der selbstständigen und pflichtgemässen Ausreise in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat.
<sup>2</sup> <sup>78</sup> Die Artikel 62–78 der Asylverordnung <sup>2</sup> vom 11. August 1999 gelten sinngemäss.
<sup>2</sup> <sup>80</sup> Die Artikel 62–78 der Asylverordnung <sup>2</sup> vom 11. August 1999 gelten sinngemäss.
##### **Art. 79** Erlöschen der Bewilligung
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<sup>5</sup> Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer. Eine Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und sich seit mehr als
<sup>79</sup> 15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG).
<sup>81</sup> 15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG).
<sup>6</sup> Zur Prüfung des Anspruchs auf Aufenthalt melden die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung den kantonalen Ausländerbehörden unaufgefordert den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA:
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- c. denen die Vermittlungsfähigkeit aberkannt wird;
<sup>80</sup> d. für welche die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung endet.
<sup>82</sup> d. für welche die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung endet.
<sup>7</sup> Absatz 6 ist nicht anwendbar, wenn die betroffenen Personen eine Niederlassungs-
<sup>81</sup> bewilligung besitzen. 9. Kapitel: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren
<sup>83</sup> bewilligung besitzen.
<sup>84</sup> Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat Art. 82 a
<sup>1</sup> Das SEM übermittelt im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungs-
<sup>85</sup> abkommen vor der Überstellung einer ausländischen Person in den zuständigen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin- Staat), die folgenden Daten:
- a. die Personendaten gemäss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr.
<sup>86</sup> ; und 1560/2003
- b. die Informationen über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person gemäss Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, wenn diese Informationen für die medizinische Versorgung oder Behandlung erforderlich sind
<sup>2</sup> Die Informationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen, und nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin übermittelt werden. Ist die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande, ihre Einwilligung zu geben, so können Informationen ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung übermittelt werden, wenn es der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erfordert.
<sup>3</sup> Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 31 und 32 der
<sup>87</sup> Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 15 a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003. 9. Kapitel: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren
##### **Art. 83** Arbeitsmarktlicher Vorentscheid
@@ -1232,21 +1254,21 @@
<sup>4</sup> Im Einvernehmen mit dem SEM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personenund Gesuchskategorien erteilt werden.
<sup>82</sup> Art. 83 a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländer, die bereits aus einem Staat, der durch eines der
<sup>83</sup> Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, weggewiesen wurden, weil sie
<sup>84</sup> die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex
<sup>85</sup> nicht erfüllen, werden gestützt auf die Richtlinie 2001/40/EG von den kantonalen Ausländerbehörden formlos zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert und nöti-
<sup>86</sup> genfalls ausgeschafft.
<sup>2</sup> Die Ausgleichung der Vollzugskosten, die im Rahmen dieses Verfahrens entstehen, richtet sich nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG und nach der Entschei-
<sup>87</sup> dung 2004/191/EG . Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinn dieser Entscheidung.
<sup>88</sup> Art. 83 a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländer können von den kantonalen Ausländerbehörden
<sup>89</sup> nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG in ihren Heimatoder Herkunftsstaat ausgeschafft werden, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid
<sup>90</sup> eines Staats, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, feststellt, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener
<sup>91</sup> nicht erfüllt sind. Grenzkodex
<sup>2</sup> Die Kantone prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung in den Heimatoder Herkunftsstaat weiterhin zulässig, zumutbar und möglich ist, und erlassen eine Verfügung.
<sup>3</sup> Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie
<sup>92</sup> 2001/40/EG und nach der Entscheidung 2004/191/EG zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung.
##### **Art. 84** Gültigkeit der arbeitsmarktlichen Vorentscheide
@@ -1300,19 +1322,7 @@
- b. Fotos;
<sup>88</sup> c. DNA-Profile gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen. 1bis Die Fingerabdrücke und Fotos nach Absatz 1 Buchstaben a und b können zwecks Aufnahme in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei abgenommen oder erstellt werden, sofern die betroffene Person:
- a. sich mit einem gefälschten oder verfälschten Identitätsoder Reisedokument ausweist;
- b. das vorgewiesene Identitätsoder Reisedokument nicht rechtmässig besitzt;
- c. sich weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität zu belegen;
- d. gefälschte oder verfälschte Belege einreicht;
- e. rechtswidrig in die Schweiz einoder aus der Schweiz ausreist oder sich
<sup>89</sup> rechtswidrig in der Schweiz aufhält. 1ter Zur Feststellung und Sicherung der Identität der betroffenen Person können die Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 6. Dezember
<sup>93</sup> c. DNA-Profile gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen. 1bis Die Fingerabdrücke und Fotos nach Absatz 1 Buchstaben a und b können zwecks Aufnahme in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei abgenommen oder erstellt werden, sofern die betroffene Person:
###### Fussnoten
@@ -1324,87 +1334,87 @@
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^5]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273, 2009 349).
[^7]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in der Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^9]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der V vom 14. Nov. 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6049).
[^10]: SR 143.5
[^11]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^12]: SR 943.1
[^13]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3175).
[^14]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^17]: SR 0.142.112.681
[^18]: SR 0.632.31
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273, 2009 349).
[^9]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in der Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^11]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der V vom 14. Nov. 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6049).
[^12]: SR 143.5
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^14]: SR 943.1
[^15]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3175).
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^19]: SR 0.142.112.681
[^20]: SR 0.632.31
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^22]: SR 0.142.112.681
[^23]: SR 0.632.31
[^24]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^24]: SR 0.142.112.681
[^25]: SR 0.632.31
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^27]: SR 0.142.112.681
[^28]: SR 0.632.31
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010 (AS 2010 5959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^31]: SR 142.203
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^29]: SR 0.142.112.681
[^30]: SR 0.632.31
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^32]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010 (AS 2010 5959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^33]: SR 142.203
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^37]: SR 831.30
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4371).
[^39]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^40]: SR 141.0
[^41]: SR 141.0
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2012 7267).
[^43]: SR 823.11
[^44]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^45]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^36]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^39]: SR 831.30
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4371).
[^41]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^42]: SR 141.0
[^43]: SR 141.0
[^44]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2012 7267).
[^45]: SR 823.11
[^46]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
@@ -1412,84 +1422,92 @@
[^48]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^49]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^50]: SR 312.2
[^51]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^52]: SR 823.11
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^55]: www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=E&M=/main_pages/levels.html
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^57]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^58]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^59]: SR 311.0
[^60]: SR 210
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^62]: SR 192.121
[^63]: SR 0.142.112.681
[^64]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).
[^65]: SR 192.121
[^66]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal- tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1.
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).
[^68]: SR 0.142.112.681
[^69]: SR 0.632.31
[^70]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, Fassung gemäss ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.
[^71]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^72]: SR 221.302.3
[^73]: SR 142.311
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1041).
[^75]: SR 210
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).
[^78]: SR 142.312
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4371).
[^81]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4371).
[^82]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^83]: Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
[^84]: Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1051/2013, ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 1.
[^85]: Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Febr. 2015, in Kraft seit 1. März 2015 (AS 2015 539).
[^87]: Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Febr. 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entschei- dungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55).
[^88]: SR 810.12
[^89]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).
[^49]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^50]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^51]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^52]: SR 312.2
[^53]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^54]: SR 823.11
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^57]: http://www.coe.int/t/dg4/education/elp/Default_EN.asp
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^59]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^60]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^61]: SR 311.0
[^62]: SR 210
[^63]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^64]: SR 192.121
[^65]: SR 0.142.112.681
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).
[^67]: SR 192.121
[^68]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal- tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1.
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).
[^70]: SR 0.142.112.681
[^71]: SR 0.632.31
[^72]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, Fassung gemäss ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1.
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^74]: SR 221.302.3
[^75]: SR 142.311
[^76]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1041).
[^77]: SR 210
[^78]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).
[^80]: SR 142.312
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^82]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4371).
[^83]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4371).
[^84]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^85]: Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
[^86]: Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.
[^87]: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
[^88]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitz- stands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^89]: Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
[^90]: Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
[^91]: Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 1051/2013, ABl. L 295 vom 6.11.2013, S. 1.
[^92]: Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entschei- dungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55.
[^93]: SR 810.12
2015-03-01
2015-01-01
2014-11-01
2014-09-01
2014-07-01
2014-01-01
2013-12-01
2013-07-01
2013-02-01
2013-01-01
2012-12-01
2012-01-01
2011-01-24
2011-01-01
2010-07-01
2010-01-01
2009-01-01
2008-12-12
2008-07-01
2008-01-01
2007-10-24
VZAE
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