Änderungshistorie

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

39 Versionen · 2007-10-24

Änderungen vom 2014-09-01

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<sup>2</sup> Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
<sup>5</sup> Art. 1 a Unselbstständige Erwerbstätigkeit (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG)
<sup>5</sup> Unselbstständige Erwerbstätigkeit Art. 1 a (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG)
<sup>1</sup> Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im Inoder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stundenoder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
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<sup>76</sup> c. DNA-Profile gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen.
<sup>2</sup> Die Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie die Bearbeitung der zugehörigen Personendaten richten sich nach den Artikeln 4 Buchstaben b, e, und f,
<sup>8</sup> Buchstabe e, 12, 13 Absatz 1 und 17 Absatz 2 der Verordnung vom 21. November
<sup>77</sup> über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten. 2001
<sup>3</sup> Für die Bearbeitung, Bekanntgabe und Speicherung der Daten und für die Datensicherheit gelten die massgebenden Bestimmungen der Verordnung vom 12. April
<sup>78</sup> 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung), insbesondere die Artikel 2, 4, 9, 11 sowie 16–19 ZEMIS-Verordnung.
<sup>4</sup> Die Fingerabdrücke der zwei Finger und das Gesichtsbild werden zur Ausstellung
<sup>79</sup> eines Ausländerausweises nach Massgabe der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 verwendet. Der Zugriff auf diese Daten ist in Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung
<sup>80</sup> geregelt.
### 11. Kapitel: Zuständigkeiten, Mitteilungen und Fristen
##### **Art. 88** Vollzugsbehörden
<sup>1</sup> Die Kantone bezeichnen die Behörden, die im kantonalen Aufgabenbereich für den Vollzug des AuG und der Ausführungsverordnungen zuständig sind.
<sup>2</sup> Das BFM ist für alle Vollzugsaufgaben des AuG und der Ausführungsverordnungen zuständig, die nicht einer kantonalen Behörde oder einer anderen Bundesbehörde zugewiesen wurden.
##### **Art. 89** Weisungen des BFM
Das BFM erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.
<sup>81</sup> Art. 89 a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 111 d AuG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
- a. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.
- b. Der Zweck der Bekanntgabe ist klar festgelegt.
- c. Die Daten werden nur so weit bearbeitet, als es für den Zweck der Bekanntgabe erforderlich ist.
- d. Die zur Bearbeitung ermächtigten Behörden werden klar bezeichnet.
- e. Die Weitergabe der Daten an andere Staaten, welche kein angemessenes Datenschutzniveau gewährleisten, ist verboten.
- f. Die Aufbewahrung und Vernichtung der Daten sind klar geregelt.
- g. Die betroffene Person hat ein Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten
- h. Die betroffene Person wird über die Bearbeitung ihrer Personendaten sowie deren Rahmenbedingungen informiert.
- i. Die betroffene Person hat ein Recht auf Auskunft über die sie betreffenden Daten.
- j. Die Datensicherheit ist gewährleistet.
- k. Die betroffene Person hat das Recht, eine unabhängige Behörde anzurufen, wenn sie der Auffassung ist, die Bearbeitung ihrer Daten sei unzulässig.
##### **Art. 90** Fristenberechnung
Bei der Berechnung von Anmeldefristen wird der Tag der Einreise mitgezählt.
<sup>11</sup> a . Kapitel: Strafbestimmungen <sup>82</sup>
##### **Art. 90** a (Art. <sup>120</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG)
Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht zur Vorlage oder Abgabe des Ausländerausweises nach Artikel 63 oder 72 verletzt.
### 12. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 91** Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
<sup>83</sup> zum Bundesgesetz über Auf- 1. Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 enthalt und Niederlassung der Ausländer;
<sup>84</sup> über das Zustimmungsverfahren im Aus- 2. Verordnung vom 20. April 1983 länderrecht;
<sup>85</sup> über die Meldung wegziehender Aus- 3. Verordnung vom 20. Januar 1971 länder;
<sup>86</sup> 4. Verordnung vom 19. Januar 1965 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
<sup>87</sup> 5. Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
<sup>88</sup> Art. 91 a Übergangsbestimmung zu den autonomen Vorauskontingenten für Staatsangehörige von Kroatien
<sup>1</sup> Bis zum Inkrafttreten des Protokolls zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Kroatien werden für die Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel 19 und Aufenthaltsbewilligungen nach Artikel 20 an Staatsangehörige von Kroatien zusätzliche jährliche Kontingente für den Bund reserviert.
<sup>2</sup> Für die in Absatz 1 genannten Staatsangehörigen gelten pro rata temporis folgende jährliche Höchstzahlen für den Bund:
- a. Aufenthaltsbewilligungen (Art. 20): 50;
- b. Kurzaufenthaltsbewilligungen (Art. 19): 450.
##### **Art. 92** Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
###### Fussnoten
[^1]: SR 142.20
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[^75]: Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Febr. 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entschei- dungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55).
[^76]: SR 810.12
[^77]: SR 361.3
[^78]: SR 142.513
[^79]: Siehe Fussnote zu Art. 71 c .
[^80]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^81]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^82]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^83]: [AS 1949 228, 1980 1730 Art. 16, 1983 534, 1986 1791 Art. 57 Abs. 2, 1987 1669 Art. 13 Ziff. 2, 1989 2234 Art. 57 Abs. 2, 1996 2243 Ziff. I 31, 2006 965 Anhang Ziff. 2 4705 Anhang Ziff. II 2]
[^84]: [AS 1983 535, 1986 1482, 1996 2243 Ziff. I 32, 1998 846, 2002 1769 Ziff. III 2, 2006 1945 Anhang 3 Ziff. I]
[^85]: [AS 1971 69, 1996 2243 Ziff. I 33]
[^86]: [AS 1965 62, 1996 2243 Ziff. I 34, 2002 1741 Art. 35 Ziff. 1]
[^87]: [AS 1986 1791, 1987 1334, 1989 2234, 1990 1720, 1991 2236, 1992 2040, 1993 1460 2944, 1994 2310, 1995 4869 5243, 1997 2410, 1998 860 2726, 2002 1769 1778 3571 4167 Ziff. II , 2004 4389 5397, 2005 4841, 2006 1945 Anhang 3 Ziff. 12 4225 4705 Ziff. II 87 4739 Ziff. I 4 4869 Ziff. I 6, 2007 4967]
[^88]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008 (AS 2008 2737). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Juli 2014 (AS 2013 4371, 2014 997).
2007-10-24
VZAE
Originalfassung Text zu diesem Datum