Änderungshistorie

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

39 Versionen · 2007-10-24

Änderungen vom 2009-01-01

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<sup>1</sup> Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im Inoder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stundenoder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
<sup>2</sup> Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär, Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionarin oder Missionar, Künstlerin oder Künstler sowie als Au-pair-Angestellte oder Au-pair-Angestellter.
<sup>2</sup> Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär, Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionar oder Missionarin, religiöse Betreuungsperson, Künstlerin oder Künstler sowie Au-pair-Angestellte
<sup>6</sup> oder Au-pair-Angestellter.
##### **Art. 2** Selbstständige Erwerbstätigkeit
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#### 1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
<sup>6</sup> Art. 5 Einreiseerlaubnis Wird ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der zuständigen Behörde gutgeheissen und befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, so ermächtigt die zuständige Behörde die Auslandvertretung zur Visumausstellung. Besteht keine Visumpflicht, so stellt die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Gesuch hin eine Zusicherung der Bewilligung aus.
<sup>7</sup> Art. 5 Einreiseerlaubnis Wird ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der zuständigen Behörde gutgeheissen und befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, so ermächtigt die zuständige Behörde die Auslandvertretung zur Visumausstellung. Besteht keine Visumpflicht, so stellt die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Gesuch hin eine Zusicherung der Bewilligung aus.
##### **Art. 6** Bewilligungsverfahren
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- b. von den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatoder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemühen (Art. 89 und 90 Bst. c AuG);
- c. die Ausländerin oder der Ausländer einen vom BFM ausgestellten Pass
<sup>7</sup> gemäss Artikel 4 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;
- c. die Ausländerin oder der Ausländer einen vom BFM ausgestellten Pass ge-
<sup>8</sup> mäss Artikel 4 der Verordnung vom 27. Oktober 2004 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;
- d. die Ausländerin oder der Ausländer keine gültige ausländische Ausweispapiere besitzt und vom BFM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Artikel 3 RDV erhalten hat.
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- d. Reisendengewerbe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundes-
<sup>8</sup> über das Gewerbe der Reisenden; gesetzes vom 23. März 2001
<sup>9</sup> über das Gewerbe der Reisenden; gesetzes vom 23. März 2001
- e. Erotikgewerbe.
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<sup>31</sup> b Absatz 1, 58 a Absätze 1 und 3 und 58 c Absatz 2 Bürgerrechtsgesetz vom
<sup>9</sup> 29. September 1952 (BüG) besteht.
<sup>10</sup> 29. September 1952 (BüG) besteht.
<sup>2</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.
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<sup>1</sup> An Personen, die aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurden (Art. 23
<sup>10</sup> BüG ), kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der Schweiz eng verbunden sind.
<sup>11</sup> BüG ), kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der Schweiz eng verbunden sind.
<sup>2</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absätze 3 oder 4 erfüllt sind.
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- c. ihre Vermittlung durch eine Agentur erfolgt, die nach dem Bundesgesetz
<sup>11</sup> über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (AVG) zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist.
<sup>12</sup> über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih vom 6. Oktober 1989 (AVG) zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist.
<sup>2</sup> Unabhängig von den in Anhang 1 festgelegten Höchstzahlen können die Kantone im Rahmen der nach Absatz 5 festgelegten Höchstzahl Kurzaufenthaltsbewilligungen für höchstens acht Monate innerhalb eines Kalenderjahrs an Personen erteilen, die als Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer auftreten. Der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz wird an diese Frist angerechnet und darf höchstens einen Monat betragen.
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(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. i AuG) An Ausländerinnen und Ausländer mit einem in der Schweiz abgeschlossenen Studium können Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem Interesse ist und insbesondere der Grundlagenforschung oder der Anwendung neuer Technologien dient;
<sup>13</sup> a. ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist und insbesondere der Grundlagenforschung oder der Anwendung neuer Technologien dient;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt oder bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstabe b AuG erfüllt werden;
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<sup>1</sup> An Au-Pair-Angestellte können Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
<sup>12</sup> a. ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem AVG zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;
<sup>14</sup> zur a. ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem AVG Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;
- b. die Höchstzahlen nach Artikel 20 eingehalten werden;
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(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. k AuG)
<sup>1</sup> An Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung waren, können Kurzaufenthalts - oder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurückliegt.
<sup>1</sup> An Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung waren, können Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34 Abs. 5 AuG) war; und
- b. ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurück-
<sup>15</sup> liegt.
<sup>2</sup> Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
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- b. in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
<sup>13</sup> des Europarates erreicht; in begründeten Fällen können auch Kenntnisse einer anderen Landessprache berücksichtigt werden;
<sup>16</sup> des Europarates erreicht; in begründeten Fällen können auch Kenntnisse einer anderen Landessprache berücksichtigt werden;
- c. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet.
<sup>2</sup> Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind.
##### **Art. 63** Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die
Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>3</sup> AuG) Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Flüchtlinge
<sup>17</sup> Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>3</sup> AuG) Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Flüchtlinge
##### **Art. 64** Stellenwechsel
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<sup>1</sup> Werden Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen oder befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den
<sup>14</sup> Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches oder werden sie in einer Anstalt
<sup>15</sup> untergebracht, so bleibt die bisherige nach Artikel 397 a des Zivilgesetzbuchs Bewilligung bis zur ihrer Entlassung gültig.
<sup>18</sup> Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches oder werden sie in einer Anstalt
<sup>19</sup> untergebracht, so bleibt die bisherige nach Artikel 397 a des Zivilgesetzbuchs Bewilligung bis zur ihrer Entlassung gültig.
<sup>2</sup> Das Anwesenheitsverhältnis ist spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Massnahmenvollzug oder der Unterbringung neu zu regeln. Besteht die Möglichkeit, die betroffene Person zum Vollzug eines Strafurteils in den Heimatstaat zu überstellen, ist sofort über das Anwesenheitsverhältnis zu entscheiden.
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<sup>1</sup> Die Ausländerinnen und Ausländer, die einer Bewilligungspflicht unterstehen, erhalten einen Ausländerausweis. Das BFM berücksichtigt dabei die Anforderungen
<sup>16</sup> der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheit-
<sup>17</sup> lichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige.
<sup>20</sup> der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheit-
<sup>21</sup> lichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige.
<sup>2</sup> Wird eine Einreiseerlaubnis für einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit von höchstens vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erteilt, so wird kein Ausländerausweis ausgestellt (Art. 12 Abs. 1). An Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer (Art. 34) wird unabhängig von der Aufenthaltsdauer ein Ausländerausweis ausgestellt.
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<sup>4</sup> Die Kantone übernehmen den Ausländerausweis und das entsprechende Ausfertigungsverfahren zu den durch den Bund mit Dritten vereinbarten Bedingungen.
##### **Art. 72** Vorweisung des Ausländerausweises
Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Ausländerausweis den Behörden auf Verlangen vorzuweisen oder innerhalb einer angemessenen Frist vorzulegen.
<sup>22</sup> Art. 72 Vorweisung des Ausländerausweises Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Ausländerausweis den Behörden auf Verlangen sofort vorzuweisen oder abzugeben. Ist dies nicht möglich, wird dafür eine angemessene Frist festgelegt.
### 6. Kapitel: Familiennachzug
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<sup>5</sup> Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asyl-
<sup>18</sup> verordnung 1 vom 11. August 1999 sinngemäss.
<sup>23</sup> verordnung 1 vom 11. August 1999 sinngemäss.
<sup>6</sup> Die Bestimmungen in den Absätzen 1–5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
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- c. Strafanzeigen;
<sup>19</sup> ; oder d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28 b des Zivilgesetzbuches
<sup>24</sup> ; oder d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28 b des Zivilgesetzbuches
- e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.
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<sup>1</sup> Zweck der Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe ist die Förderung der selbstständigen und pflichtgemässen Ausreise in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat.
<sup>2</sup> <sup>20</sup> Die Artikel 62–78 der Asylverordnung <sup>2</sup> vom 11. August 1999 gelten sinngemäss.
<sup>2</sup> <sup>25</sup> Die Artikel 62–78 der Asylverordnung <sup>2</sup> vom 11. August 1999 gelten sinngemäss.
##### **Art. 79** Erlöschen der Bewilligung
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<sup>4</sup> Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
<sup>5</sup> Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer. Eine Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und sich seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). 9. Kapitel: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren
<sup>5</sup> Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer. Eine Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und sich seit mehr als 15
<sup>26</sup> Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). 9. Kapitel: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren
##### **Art. 83** Arbeitsmarktlicher Vorentscheid
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<sup>4</sup> Im Einvernehmen mit dem BFM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personenund Gesuchskategorien erteilt werden.
<sup>21</sup> Art. 83 a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen
<sup>27</sup> Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen Art. 83 a
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländer, die bereits aus einem Staat, der durch eines der
<sup>22</sup> Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, weggewiesen wurden, weil sie
<sup>23</sup> die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex
<sup>24</sup> von den kantonalen nicht erfüllen, werden gestützt auf die Richtlinie 2001/40/EG Ausländerbehörden formlos zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert und nötigenfalls ausgeschafft.
<sup>28</sup> Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, weggewiesen wurden, weil sie
<sup>29</sup> die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex
<sup>30</sup> nicht erfüllen, werden gestützt auf die Richtlinie 2001/40/EG von den kantonalen Ausländerbehörden formlos zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert und nötigenfalls ausgeschafft.
<sup>2</sup> Die Ausgleichung der Vollzugskosten, die im Rahmen dieses Verfahrens entstehen, richtet sich nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG und nach der Entschei-
<sup>25</sup> dung 2004/191/EG . Das BFM ist die Kontaktstelle im Sinn dieser Entscheidung.
<sup>31</sup> dung 2004/191/EG . Das BFM ist die Kontaktstelle im Sinn dieser Entscheidung.
##### **Art. 84** Gültigkeit der arbeitsmarktlichen Vorentscheide
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- b. Fotos;
<sup>26</sup> c. DNA-Profile gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen.
<sup>32</sup> c. DNA-Profile gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen.
<sup>2</sup> Die Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie die Bearbeitung der zugehörigen Personendaten richten sich nach den Artikeln 4 Buchstaben b, e, und f,
<sup>8</sup> Buchstabe e, 12, 13 Absatz 1 und 17 Absatz 2 der Verordnung vom 21. November
<sup>27</sup> 2001 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten.
<sup>33</sup> 2001 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten.
<sup>3</sup> Für die Bearbeitung, Bekanntgabe und Speicherung der Daten und für die Datensicherheit gelten die massgebenden Bestimmungen der Verordnung vom 12. April
<sup>28</sup> 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung), insbesondere die Artikel 2, 4, 9, 11 sowie 16–19 ZEMIS-Verordnung.
<sup>34</sup> 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung), insbesondere die Artikel 2, 4, 9, 11 sowie 16–19 ZEMIS-Verordnung.
### 11. Kapitel: Zuständigkeiten, Mitteilungen und Fristen
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Das BFM erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.
<sup>29</sup> Art. 89 a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 111 d AuG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
<sup>35</sup> Art. 89 a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 111 d AuG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
- a. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.
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Bei der Berechnung von Anmeldefristen wird der Tag der Einreise mitgezählt.
<sup>11</sup> a . Kapitel: Strafbestimmungen <sup>36</sup>
##### **Art. 90** a (Art. <sup>120</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG)
Mit Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Pflicht zur Vorlage oder Abgabe des Ausländerausweises nach Artikel 63 oder 72 verletzt.
### 12. Kapitel: Schlussbestimmungen
##### **Art. 91** Aufhebung bisherigen Rechts
Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
<sup>30</sup> 1. Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
<sup>31</sup> über das Zustimmungsverfahren im Aus- 2. Verordnung vom 20. April 1983 länderrecht;
<sup>32</sup> 3. Verordnung vom 20. Januar 1971 über die Meldung wegziehender Ausländer;
<sup>33</sup> 4. Verordnung vom 19. Januar 1965 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
<sup>34</sup> 5. Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
<sup>35</sup> Art. 91 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 18. Juni 2008
<sup>1</sup> <sup>36</sup> Ab Unterzeichnung des Protokolls vom 27. Mai 2008 zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien bis zu dessen Inkrafttreten und vorerst bis 31. Dezember 2008 werden für die Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel 19 und Aufenthaltsbewilligungen nach Artikel 20 an Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien zusätzliche Kontingente für den Bund reserviert.
<sup>2</sup> Für Angehörige der in Absatz 1 genannten Staaten gelten pro rata temporis folgende jährlichen Höchstzahlen für den Bund:
<sup>37</sup> 1. Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
<sup>38</sup> über das Zustimmungsverfahren im Aus- 2. Verordnung vom 20. April 1983 länderrecht;
<sup>39</sup> über die Meldung wegziehender Aus- 3. Verordnung vom 20. Januar 1971 länder;
<sup>40</sup> über die Zusicherung der Aufenthalts- 4. Verordnung vom 19. Januar 1965 bewilligung zum Stellenantritt;
<sup>41</sup> über die Begrenzung der Zahl der Aus- 5. Verordnung vom 6. Oktober 1986 länder.
<sup>42</sup> Art. 91 a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 12. Dezember 2008
<sup>1</sup> <sup>43</sup> Ab Unterzeichnung des Protokolls vom 27. Mai 2008 zur Ausdehnung des Freizügigkeitsabkommens auf Bulgarien und Rumänien bis zu dessen Inkrafttreten und längstens bis 31. Dezember 2009 werden für die Erteilung von Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Artikel 19 und Aufenthaltsbewilligungen nach Artikel 20 an Staatsangehörige von Bulgarien und Rumänien zusätzliche Kontingente für den Bund reserviert.
<sup>2</sup> Für Angehörige der in Absatz 1 genannten Staaten gelten folgende jährlichen Höchstzahlen für den Bund:
- a. Aufenthaltsbewilligungen (Art. 20): 282;
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[^5]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^7]: SR 143.5
[^8]: SR 943.1
[^9]: SR 141.0
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273, 2009 349).
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^8]: SR 143.5
[^9]: SR 943.1
[^10]: SR 141.0
[^11]: SR 823.11
[^11]: SR 141.0
[^12]: SR 823.11
[^13]: www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=E&M=/main_pages/levels.html
[^14]: SR 311.0
[^15]: SR 210
[^16]: ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1
[^17]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^18]: SR 142.311
[^13]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^14]: SR 823.11
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^16]: www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=E&M=/main_pages/levels.html
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^18]: SR 311.0
[^19]: SR 210
[^20]: SR 142.312
[^21]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^22]: Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
[^23]: Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
[^24]: Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34).
[^25]: Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Febr. 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55).
[^26]: SR 810.12
[^27]: SR 361.3
[^28]: SR 142.513
[^29]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^30]: [AS 1949 228, 1980 1730 Art. 16, 1983 534, 1986 1791 Art. 57 Abs. 2, 1987 1669 Art. 13 Ziff. 2, 1989 2234 Art. 57 Abs. 2, 1996 2243 Ziff. I 31, 2006 965 Anhang Ziff. 2 4705 Anhang Ziff. II 2]
[^31]: [AS 1983 535, 1986 1482, 1996 2243 Ziff. I 32, 1998 846, 2002 1769 Ziff. III 2, 2006 1945 Anhang 3 Ziff. I]
[^32]: [AS 1971 69, 1996 2243 Ziff. I 33]
[^33]: [AS 1965 62, 1996 2243 Ziff. I 34, 2002 1741 Art. 35 Ziff. 1]
[^34]: [AS 1986 1791, 1987 1334, 1989 2234, 1990 1720, 1991 2236, 1992 2040, 1993 1460 2944, 1994 2310, 1995 4869 5243, 1997 2410, 1998 860 2726, 2002 1769 1778 3571 4167 Ziff. II , 2004 4389 5397, 2005 4841, 2006 1945 Anhang 3 Ziff. 12 4225 4705 Ziff. II 87 4739 Ziff. I 4 4869 Ziff. I 6, 2007 4967]
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008, in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2737).
[^36]: SR 0.142.112.681.1 ; BBl 2008 2135
[^20]: ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1
[^21]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^23]: SR 142.311
[^24]: SR 210
[^25]: SR 142.312
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^27]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^28]: Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
[^29]: Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
[^30]: Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34).
[^31]: Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Febr. 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55).
[^32]: SR 810.12
[^33]: SR 361.3
[^34]: SR 142.513
[^35]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^37]: [AS 1949 228, 1980 1730 Art. 16, 1983 534, 1986 1791 Art. 57 Abs. 2, 1987 1669 Art. 13 Ziff. 2, 1989 2234 Art. 57 Abs. 2, 1996 2243 Ziff. I 31, 2006 965 Anhang Ziff. 2 4705 Anhang Ziff. II 2]
[^38]: [AS 1983 535, 1986 1482, 1996 2243 Ziff. I 32, 1998 846, 2002 1769 Ziff. III 2, 2006 1945 Anhang 3 Ziff. I]
[^39]: [AS 1971 69, 1996 2243 Ziff. I 33]
[^40]: [AS 1965 62, 1996 2243 Ziff. I 34, 2002 1741 Art. 35 Ziff. 1]
[^41]: [AS 1986 1791, 1987 1334, 1989 2234, 1990 1720, 1991 2236, 1992 2040, 1993 1460 2944, 1994 2310, 1995 4869 5243, 1997 2410, 1998 860 2726, 2002 1769 1778 3571 4167 Ziff. II , 2004 4389 5397, 2005 4841, 2006 1945 Anhang 3 Ziff. 12 4225 4705 Ziff. II 87 4739 Ziff. I 4 4869 Ziff. I 6, 2007 4967]
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008 (AS 2008 2737). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^43]: SR 0.142.112.681.1 ; BBl 2008 2223
2007-10-24
VZAE
Originalfassung Text zu diesem Datum