Änderungshistorie
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
39 Versionen
· 2007-10-24
2020-04-01
2020-01-01
2019-11-01
2019-06-01
2019-01-01
2018-09-15
Änderungen vom 2018-09-15
@@ -74,9 +74,9 @@
- b. von den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatoder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemühen (Art. 89 und 90 Bst. c AuG);
<sup>11</sup> die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass gec.
<sup>12</sup> mäss Artikel 4 Absatz 1 und 2 der Verordnung vom 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;
<sup>11</sup> die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass gec. mäss Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom
<sup>12</sup> 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;
- d. die Ausländerin oder der Ausländer keine gültige ausländische Ausweispapiere besitzt und vom SEM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Artikel 3 RDV erhalten hat.
@@ -932,7 +932,7 @@
<sup>80</sup> In Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist der biometrische Ausländerausweis mit einem Datenchip ausgerüstet, der ein Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke sowie die im maschinenlesbaren Bereich eingetragenen Daten zur Inhaberin oder zum Inhaber enthält.
<sup>81</sup> Art. 71 d Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises
<sup>81</sup> Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Art. 71 d Ausländerausweises
<sup>1</sup> Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, mit Ausnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem
@@ -1138,7 +1138,7 @@
- c. Strafanzeigen;
<sup>92</sup> ; oder d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28 b des Zivilgesetzbuches
<sup>92</sup> d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28 b des Zivilgesetzbuches ; oder
- e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. 6bis Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AuG werden die Hinweise und Auskünfte
@@ -1204,6 +1204,120 @@
<sup>6</sup> Zur Prüfung des Anspruchs auf Aufenthalt melden die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung den kantonalen Migrationsbehörden unaufgefordert den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA:
- a. die sich im ersten Aufenthaltsjahr in der Schweiz bei einem Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung anmelden;
- b. deren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung verneint wird;
- c. denen die Vermittlungsfähigkeit aberkannt wird;
<sup>97</sup> d. für welche die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung endet.
<sup>7</sup> Absatz 6 ist nicht anwendbar, wenn die betroffenen Personen eine Niederlassungs-
<sup>98</sup> bewilligung besitzen.
<sup>8</sup> Zur Prüfung des Anspruchs auf Aufenthalt melden die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe den kantonalen Migrationsbehörden den Bezug der folgenden Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Ab-
<sup>99</sup> satz 1 ELG durch ausländische Personen:
- a. jährliche Ergänzungsleistungen;
- b. Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten in Fällen nach Artikel 14 Absatz 6 ELG, wenn der vergütete Gesamtbetrag 6000 Franken pro 100 Kalenderjahr überschreitet.
<sup>9</sup> Nach Absatz 8 zu melden sind der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der ausländischen Personen sowie der Betrag der Ergänzungsleistung. Die Meldung muss innerhalb von 20 Tagen erfolgen:
- a. ab der ersten monatlichen Zahlung der jährlichen Ergänzungsleistung;
- b. ab dem Zeitpunkt, an dem der Gesamtbetrag der vergüteten Krankheitsund 101 Behinderungskosten nach Absatz 8 Buchstabe b überschritten wird.
<sup>10</sup> Keine Meldung nach den Absätzen 8 und 9 erfolgt bei anerkannten Flüchtlingen und Staatenlosen mit Aufenthaltsbewilligung sowie bei Personen, die vorläufig 102 aufgenommen wurden oder die eine Niederlassungsbewilligung besitzen.
<sup>11</sup> Verfügt die kantonale Migrationsbehörde gestützt auf die in Anwendung von Absatz 8 erhaltenen Daten die Nichtverlängerung oder den Widerruf einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung, so meldet sie dies innerhalb von 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dem für die Festsetzung und die Auszahlung der 103 Ergänzungsleistung zuständigen Organ. 104 Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat Art. 82 a
<sup>1</sup> Das SEM übermittelt im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungs- 105 abkommen vor der Überstellung einer ausländischen Person in den zuständigen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin- Staat), die folgenden Daten:
- a. die Personendaten gemäss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 106 1560/2003 ; und
- b. die Informationen über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person gemäss Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, wenn diese Informationen für die medizinische Versorgung oder Behandlung erforderlich sind
<sup>2</sup> Die Informationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen, und nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin übermittelt werden. Ist die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande, ihre Einwilligung zu geben, so können Informationen ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung übermittelt werden, wenn es der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erfordert.
<sup>3</sup> Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 31 und 32 der 107 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 15 a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003. 9. Kapitel: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren
##### **Art. 83** Arbeitsmarktlicher Vorentscheid
(Art. <sup>40</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG)
<sup>1</sup> Vor der erstmaligen Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit entscheidet die kantonale Behörde (Art. 88 Abs. 1), ob die Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Artikeln 18–25 AuG;
- b. für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nach Artikel 26 AuG;
- c. für den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 38 Absatz 3 AuG.
<sup>2</sup> Sie entscheidet zudem, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneuert und bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, bei Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen ein Stellenwechsel bewilligt werden kann.
<sup>3</sup> Der arbeitsmarktliche Vorentscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, insbesondere bezüglich der Art und der Dauer einer befristeten Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
<sup>4</sup> Im Einvernehmen mit dem SEM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personenund Gesuchskategorien erteilt werden. 108 Art. 83 a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländer können von den kantonalen Migrationsbehörden 109 nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG in ihren Heimatoder Herkunftsstaat ausgeschafft werden, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsent- 110 scheid eines Staats, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, feststellt, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 111 <sup>112</sup> des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt sind.
<sup>2</sup> Die Kantone prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung in den Heimatoder Herkunftsstaat weiterhin zulässig, zumutbar und möglich ist, und erlassen eine Verfügung.
<sup>3</sup> Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie 113 2001/40/EG und nach der Entscheidung 2004/191/EG zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung.
##### **Art. 84** Gültigkeit der arbeitsmarktlichen Vorentscheide
Die Gültigkeitsdauer arbeitsmarktlicher Vorentscheide beträgt sechs Monate. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. 114 Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>99</sup> AuG)
<sup>1</sup> Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
<sup>2</sup> Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantona- 115 len Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.
<sup>3</sup> Die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) kann dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.
##### **Art. 86** Zustimmungsverfahren
<sup>1</sup> Das SEM kann die Zustimmung verweigern oder mit Bedingungen verbinden.
<sup>2</sup> Es verweigert die Zustimmung zur:
- a. erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen;
- b. Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AuG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
- c. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn: 1. die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat, 2. die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, 3. Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen, oder 4. die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
<sup>3</sup> Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
<sup>4</sup> Die Zustimmung des SEM gilt auch nach einem Kantonswechsel.
<sup>5</sup> Der Ausweis darf erst ausgestellt werden, wenn die Zustimmung des SEM vorliegt.
### 10. Kapitel: Datenschutz
##### **Art. 87** Datenerhebung zur Identifikation
(Art. <sup>102</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG)
<sup>1</sup> Zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren folgende biometrischen Daten erheben:
- a. Fingerabdrücke;
- b. Fotos; 116 c. DNA-Profile gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen. 1bis Die Fingerabdrücke und Fotos nach Absatz 1 Buchstaben a und b können zwecks Aufnahme in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei abgenommen oder erstellt werden, sofern die betroffene Person:
- a. sich mit einem gefälschten oder verfälschten Identitätsoder Reisedokument ausweist;
- b. das vorgewiesene Identitätsoder Reisedokument nicht rechtmässig besitzt;
- c. sich weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität zu belegen;
- d. gefälschte oder verfälschte Belege einreicht;
- e. rechtswidrig in die Schweiz einoder aus der Schweiz ausreist oder sich 117 rechtswidrig in der Schweiz aufhält. 1ter Zur Feststellung und Sicherung der Identität der betroffenen Person können die Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 6. Dezember 118 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten die bio- 119 metrischen erkennungsdienstlichen Daten in das AFIS aufnehmen lassen. 1quater Das SEM kann einer Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (auftraggebende Behörde) gestatten, im AFIS Datenabgleiche vorzunehmen. Die auftraggebende Behörde stellt dem SEM vorgängig einen schrift-
###### Fussnoten
[^1]: SR 142.20
@@ -1226,7 +1340,7 @@
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^11]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. 1 der V vom 14. Nov. 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen, in Kraft seit 1. Dez. 2012 (AS 2012 6049).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3085).
[^12]: SR 143.5
@@ -1397,3 +1511,49 @@
[^95]: SR 142.312
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4371).
[^98]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4371).
[^99]: SR 831.30
[^100]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^103]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^104]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^105]: Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
[^106]: Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.
[^107]: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
[^108]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitz- stands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^109]: Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
[^110]: Diese Abkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
[^111]: Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017, S. 1.
[^112]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2549).
[^113]: Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entschei- dungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55.
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2739).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).
[^116]: SR 810.12
[^117]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).
[^118]: SR 361.3
[^119]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).
2018-07-01
2018-01-01
2017-05-01
2017-03-01
2017-01-01
2016-08-01
2016-05-16
2016-01-01
2015-10-15
2015-09-01
2015-07-20
2015-07-01
2015-03-01
2015-01-01
2014-11-01
2014-09-01
2014-07-01
2014-01-01
2013-12-01
2013-07-01
2013-02-01
2013-01-01
2012-12-01
2012-01-01
2011-01-24
2011-01-01
2010-07-01
2010-01-01
2009-01-01
2008-12-12
2008-07-01
2008-01-01
2007-10-24
VZAE
Originalfassung
Text zu diesem Datum