Änderungshistorie

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

39 Versionen · 2007-10-24

Änderungen vom 2020-04-01

@@ -268,7 +268,15 @@
<sup>2</sup> Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständigen Stelle einen Arbeitsvertrag oder eine Auftragsbestätigung einreichen. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind die Entsendebestätigung sowie der Vertrag über die Dienstleistung einzureichen. Diese Dokumente müssen Angaben zur Dauer der Erwerbstätigkeit, zu den Anstellungsbedingungen und zur Entlöhnung enthalten.
<sup>41</sup> Art. 22 a Zulassungsvoraussetzungen für Betreuungsund Lehrpersonen (Art. <sup>26</sup> a AIG)
<sup>41</sup> Art. 22 a Dauer der Entschädigungspflicht bei langfristigen Entsendungen (Art. <sup>22</sup> Abs. <sup>3</sup> AIG)
<sup>1</sup> Die Entschädigungspflicht des Arbeitgebers entfällt für Auslagen, die bei langfristigen Entsendungen im Rahmen eines betrieblichen Transfers oder im Rahmen einer grenzüberschreitenden Dienstleistung entstehen, nachdem sich die entsandten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer länger als zwölf Monate ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben.
<sup>2</sup> Absatz 1 gilt nicht, wenn für entsandte Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer sowie für grenzüberschreitende Dienstleistungserbringerinnen oder Dienstleistungserbringer aufgrund eines allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrags oder
<sup>42</sup> eines Normalarbeitsvertrags im Sinne von Artikel 360 a des Obligationenrechts ein Mindestlohn garantiert ist.
<sup>43</sup> Art. 22 b Zulassungsvoraussetzungen für Betreuungsund Lehrpersonen (Art. <sup>26</sup> a AIG)
<sup>1</sup> Bei der Beurteilung, ob religiöse Betreuungsund Lehrpersonen oder Lehrkräfte für heimatliche Sprache und Kultur mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz vertraut sind, gilt Artikel 58 a Absatz 1 Buchstaben a und b AIG sinngemäss.
@@ -276,7 +284,7 @@
#### 2. Abschnitt: Ausund Weiterbildung
<sup>42</sup> Art. 23 Voraussetzungen für die Ausund Weiterbildung (Art. <sup>27</sup> AIG)
<sup>44</sup> Art. 23 Voraussetzungen für die Ausund Weiterbildung (Art. <sup>27</sup> AIG)
<sup>1</sup> Die notwendigen finanziellen Mittel für eine Ausund Weiterbildung können namentlich belegt werden durch:
@@ -288,11 +296,11 @@
<sup>2</sup> Die persönlichen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. d AIG) sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Ausoder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von
<sup>43</sup> Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
<sup>45</sup> Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
<sup>3</sup> Ausoder Weiterbildungen werden in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer zielgerichteten Ausoder Weiterbildung
<sup>44</sup> dienen.
<sup>46</sup> dienen.
<sup>4</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Artikeln 38 40. 
@@ -328,9 +336,9 @@
<sup>4</sup> Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom
<sup>45</sup> 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund
<sup>46</sup> Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.
<sup>47</sup> 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund
<sup>48</sup> Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.
#### 4. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
@@ -352,7 +360,7 @@
(Art. <sup>46</sup> AIG) Ehegatten und Kinder mit Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit können diese ohne zusätzliches Bewilligungsverfahren aufnehmen.
<sup>47</sup> Art. 28
<sup>49</sup> Art. 28
##### **Art. 29** Ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern
@@ -360,9 +368,9 @@
<sup>1</sup> Ausländischen Kindern von Schweizerinnen und Schweizern, die sich nicht auf die Bestimmungen über den Familiennachzug nach Artikel 42 AIG berufen können, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung oder der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Artikel 27 Absatz 2
<sup>48</sup> sowie 51 Absätze 1 und 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG)
<sup>49</sup> besteht.
<sup>50</sup> sowie 51 Absätze 1 und 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG)
<sup>51</sup> besteht.
<sup>2</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.
@@ -372,17 +380,17 @@
<sup>1</sup> An Personen, die aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurden (Art. 37
<sup>50</sup> BüG ), kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der Schweiz
<sup>51</sup> eng verbunden sind.
<sup>52</sup> BüG ), kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der Schweiz
<sup>53</sup> eng verbunden sind.
<sup>2</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absätze 3 oder 4 erfüllt sind.
<sup>3</sup> Für Personen, deren Bürgerrecht gestützt auf Artikel 36 des BüG nichtig erklärt oder gestützt auf Artikel 42 des BüG entzogen wurde, gelten die allgemeinen Zulas-
<sup>52</sup> sungsvoraussetzungen des AIG.
<sup>53</sup> Art. 30 a Berufliche Grundbildung (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AIG; Art. <sup>14</sup> AsylG)
<sup>54</sup> sungsvoraussetzungen des AIG.
<sup>55</sup> Berufliche Grundbildung Art. 30 a (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AIG; Art. <sup>14</sup> AsylG)
<sup>1</sup> Zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Grundbildung unter den folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden:
@@ -392,9 +400,9 @@
- c. Die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG werden eingehalten.
<sup>54</sup> d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erfüllt die Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG.
<sup>55</sup> e. …
<sup>56</sup> d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erfüllt die Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG.
<sup>57</sup> ... e.
- f. Sie oder er legt ihre Identität offen.
@@ -408,13 +416,13 @@
<sup>1</sup> Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
<sup>56</sup> a. die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG;
<sup>57</sup> b. …
<sup>58</sup> die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Intega. rationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG;
<sup>59</sup> ... b.
- c. die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
<sup>58</sup> die finanziellen Verhältnisse; d.
<sup>60</sup> d. die finanziellen Verhältnisse;
- e. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
@@ -440,11 +448,11 @@
<sup>5</sup> War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58 a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der
<sup>59</sup> Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.
<sup>61</sup> Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.
<sup>6</sup> Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrationsoder Be-
<sup>60</sup> schäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.
<sup>62</sup> schäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.
##### **Art. 32** Wichtige öffentliche Interessen
@@ -466,21 +474,21 @@
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AIG) Pflegekindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind.
<sup>61</sup> Art. 34
<sup>63</sup> Art. 34
##### **Art. 35** Erholungsund Bedenkzeit für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen
<sup>62</sup> von Menschenhandel (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AIG)
<sup>64</sup> von Menschenhandel (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AIG)
<sup>1</sup> Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer oder eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, so gewährt die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Erholungsund Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während dieser Zeitspanne wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Erholungsund Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall;
<sup>63</sup> sie beträgt mindestens 30 Tage.
<sup>65</sup> sie beträgt mindestens 30 Tage.
<sup>2</sup> Die Erholungsund Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen
<sup>64</sup> zu haben.
<sup>3</sup> <sup>65</sup> Die Erholungsund Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:
<sup>66</sup> zu haben.
<sup>3</sup> <sup>67</sup> Die Erholungsund Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:
- a. erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist;
@@ -498,7 +506,7 @@
<sup>2</sup> Die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Werden in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, so ist jener Kanton für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewil-
<sup>66</sup> ligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.
<sup>68</sup> ligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.
<sup>3</sup> Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz <sup>3</sup> genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden.
@@ -514,13 +522,13 @@
<sup>6</sup> Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 31). Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG).
<sup>67</sup> Art. 36 a Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AIG)
<sup>69</sup> Art. 36 a Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AIG)
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländern wird im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes eine Aufenthaltsbewilligung erteilt:
- a. bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 23. De-
<sup>68</sup> zember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); oder
<sup>70</sup> zember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); oder
- b. bei Vorliegen einer Vereinbarung über die Übernahme einer zu schützenden Person aus dem Ausland nach Artikel 28 ZeugSG.
@@ -660,7 +668,7 @@
- e. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
<sup>69</sup> Art. 47
<sup>71</sup> Art. 47
##### **Art. 48** Au-Pair-Angestellte
@@ -670,7 +678,7 @@
- a. ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem Arbeitsver-
<sup>70</sup> zur Vermittlung von Arbeitnehmemittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 rinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;
<sup>72</sup> mittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;
- b. die Höchstzahlen nach Artikel 20 eingehalten werden;
@@ -696,7 +704,7 @@
- b. ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurück-
<sup>71</sup> liegt.
<sup>73</sup> liegt.
<sup>2</sup> Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
@@ -708,9 +716,9 @@
##### **Art. 50** Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt zu Erwerbsoder
<sup>72</sup> Weiterbildungszwecken (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. k AIG) An Ausländerinnen und Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zur beruflichen Weiterbildung für höchstens vier Jahre im Ausland
<sup>73</sup> aufgehalten haben, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
<sup>74</sup> Weiterbildungszwecken (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. k AIG) An Ausländerinnen und Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zur beruflichen Weiterbildung für höchstens vier Jahre im Ausland
<sup>75</sup> aufgehalten haben, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor der Ausreise die Wiedereinreise zugesichert hat;
@@ -746,19 +754,19 @@
- d. der Vorrang nach Artikel 21 AIG eingehalten wird;
<sup>74</sup> e. sie nicht mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66 a oder bis <sup>75</sup> bis 66 a des Strafgesetzbuchs oder Artikel 49 a oder 49 a des Militärstraf-
<sup>76</sup> gesetzes von 13. Juni 1927 belegt sind.
<sup>2</sup> <sup>77</sup> …
<sup>78</sup> Art. 53 Schutzbedürftige (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l AIG) Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) kann eine vorübergehende unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
<sup>76</sup> e. sie nicht mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66 a oder bis <sup>77</sup> bis 66 a des Strafgesetzbuchs oder Artikel 49 a oder 49 a des Militärstraf-
<sup>78</sup> gesetzes von 13. Juni 1927 belegt sind.
<sup>2</sup> <sup>79</sup> ...
<sup>80</sup> Art. 53 Schutzbedürftige (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l AIG) Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) kann eine vorübergehende unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
<sup>79</sup> Art. 53 a Beschäftigungsprogramme (Art. <sup>85</sup> AIG und Art. <sup>43</sup> AsylG) Für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die an einem Beschäftigungsprogramm nach Artikel 43 Absatz 4 AsylG teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
<sup>81</sup> Art. 53 a Beschäftigungsprogramme (Art. <sup>85</sup> AIG und Art. <sup>43</sup> AsylG) Für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die an einem Beschäftigungsprogramm nach Artikel 43 Absatz 4 AsylG teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
#### 5. Abschnitt: Änderung des Aufenthaltszwecks
@@ -790,7 +798,7 @@
- b. Kurzaufenthaltsbewilligungen über vier Monaten (Art. 19 Abs. 1);
<sup>80</sup> Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu acht Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. b); c.
<sup>82</sup> Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu acht Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. b); c.
- d. Kurzaufenthaltsbewilligungen für Stagiaires (Art. 42).
@@ -812,19 +820,19 @@
#### 3. Abschnitt: Niederlassungsbewilligungen
<sup>81</sup> Art. 60 Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>34</sup> Abs. 2, <sup>42</sup> Abs. 3, <sup>43</sup> Abs. 5, <sup>58</sup> a Abs. <sup>1</sup> und <sup>96</sup> AIG)
<sup>83</sup> Art. 60 Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>34</sup> Abs. 2, <sup>42</sup> Abs. 3, <sup>43</sup> Abs. 5, <sup>58</sup> a Abs. <sup>1</sup> und <sup>96</sup> AIG)
<sup>1</sup> Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG erfüllt sein.
<sup>2</sup> Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
<sup>82</sup> Art. 61 Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Auslandaufenthalt (Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>3</sup> AIG)
<sup>84</sup> Art. 61 Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Auslandaufenthalt (Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>3</sup> AIG)
<sup>1</sup> Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem Auslandaufenthalt erneut erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat.
<sup>2</sup> Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
<sup>83</sup> Art. 61 a Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Rückstufung (Art. <sup>34</sup> Abs. 6, <sup>58</sup> a Abs. <sup>1</sup> und <sup>63</sup> Abs. <sup>2</sup> AIG)
<sup>85</sup> Art. 61 a Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Rückstufung (Art. <sup>34</sup> Abs. 6, <sup>58</sup> a Abs. <sup>1</sup> und <sup>63</sup> Abs. <sup>2</sup> AIG)
<sup>1</sup> Die Wartefrist von fünf Jahren (Art. 34 Abs. 6 AIG) beginnt am Tag nach dem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 AIG und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung).
@@ -838,17 +846,17 @@
##### **Art. 62** Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
<sup>84</sup> (Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>58</sup> a Abs. <sup>1</sup> AIG)
<sup>86</sup> (Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>58</sup> a Abs. <sup>1</sup> AIG)
<sup>1</sup> Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integra-
<sup>85</sup> tionskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG erfüllt sein. 1bis Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens
<sup>86</sup> auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
<sup>87</sup> tionskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG erfüllt sein. 1bis Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens
<sup>88</sup> auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
<sup>2</sup> Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind.
<sup>87</sup> Art. 62 a Rückstufung (Art. <sup>63</sup> Abs. <sup>2</sup> AIG)
<sup>89</sup> Art. 62 a Rückstufung (Art. <sup>63</sup> Abs. <sup>2</sup> AIG)
<sup>1</sup> Die Verfügung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) kann mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Artikel 58 b AIG verbunden werden.
@@ -862,11 +870,11 @@
- d. die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nach Buchstabe c nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG).
<sup>88</sup> Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>3</sup> AIG) Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge und Staatenlose <sup>89</sup>
<sup>90</sup> Art. 64 Stellenwechsel
<sup>91</sup> (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l, <sup>31</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>85</sup> a Abs. <sup>2</sup> AIG; Art. <sup>43</sup> und <sup>61</sup> AsylG)
<sup>90</sup> Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>3</sup> AIG) Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene, Flüchtlinge und Staatenlose <sup>91</sup>
<sup>92</sup> Art. 64 Stellenwechsel
<sup>93</sup> (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l, <sup>31</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>85</sup> a Abs. <sup>2</sup> AIG; Art. <sup>43</sup> und <sup>61</sup> AsylG)
<sup>1</sup> Der Stellenwechsel von Asylsuchenden kann bewilligt werden, wenn die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1–3 AsylG) und die Voraussetzungen nach Artikel 52 erfüllt sind.
@@ -874,17 +882,17 @@
<sup>3</sup> Für den Stellenwechsel von Ausländerinnen und Ausländern, Flüchtlingen oder Staatenlosen, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, von Flüchtlingen, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, und von Staatenlosen, die in der Schweiz anerkannt sind, sowie von Flüchtlingen oder Staatenlosen, die mit einer rechtskräfti-
<sup>92</sup> gen Landesverweisung belegt sind, gelten die Artikel 65–65 c sinngemäss.
<sup>93</sup> Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Art. 65 Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen
<sup>94</sup> (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>85</sup> a AIG; Art. <sup>61</sup> AsylG)
<sup>94</sup> gen Landesverweisung belegt sind, gelten die Artikel 65–65 c sinngemäss.
<sup>95</sup> Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Art. 65 Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen
<sup>96</sup> (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>85</sup> a AIG; Art. <sup>61</sup> AsylG)
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländer, Flüchtlinge und Staatenlose, die in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, Flüchtlinge, die in der Schweiz Asyl erhalten haben, und Staatenlose, die in der Schweiz anerkannt sind, dürfen eine Erwerbstä-
<sup>95</sup> tigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist. 1bis Flüchtlinge und Staatenlose, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sind, dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet
<sup>96</sup> worden ist.
<sup>97</sup> tigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist. 1bis Flüchtlinge und Staatenlose, die mit einer rechtskräftigen Landesverweisung belegt sind, dürfen ebenfalls eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet
<sup>98</sup> worden ist.
<sup>2</sup> Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch den Arbeitgeber erfolgen. Sie umfasst folgende Daten:
@@ -904,17 +912,13 @@
- a. im Rahmen eines kantonalen Integrationsprogramms (Art. 14 der Verord-
<sup>97</sup> nung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; VIntA) beauftragt ist; oder
<sup>99</sup> nung vom 15. August 2018 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern; VIntA) beauftragt ist; oder
- b. über eine grundsätzliche Einwilligung der am Arbeitsort zuständigen kantonalen Behörde verfügt.
<sup>5</sup> Die Übermittlung der Meldung gilt als Erklärung, mit welcher der Arbeitgeber oder die Drittperson bestätigt, dass er oder sie die orts-, berufsund branchenüblichen Lohnund Arbeitsbedingungen sowie die besonderen Bedingungen gemäss der Art der Tätigkeit oder die Integrationsmassnahmen kennt und sich zu deren Einhaltung verpflichtet.
<sup>6</sup> Die Meldung ist in elektronischer Form an die am Arbeitsort zuständige kantonale Behörde zu übermitteln.
<sup>98</sup> Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Art. 65 a Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen
<sup>99</sup> (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>85</sup> a AIG; Art. <sup>61</sup> AsylG) Für die Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit gilt Artikel 65 Absätze 2–4 und 6 sinngemäss. 100 Art. 65 b Erfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten 101 (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>85</sup> a AIG; Art. <sup>61</sup> AsylG)
<sup>6</sup> Die Meldung ist in elektronischer Form an die am Arbeitsort zuständige kantonale Behörde zu übermitteln. 100 Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Art. 65 a Aufgenommenen, Flüchtlingen und Staatenlosen 101 (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>85</sup> a AIG; Art. <sup>61</sup> AsylG) Für die Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit gilt Artikel 65 Absätze 2–4 und 6 sinngemäss. 102 Art. 65 b Erfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten 103 (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>85</sup> a AIG; Art. <sup>61</sup> AsylG)
<sup>1</sup> Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemeldet, so erfasst die zuständige Behörde folgende Daten im ZEMIS:
@@ -926,11 +930,11 @@
<sup>2</sup> Unmittelbar nach Erhalt der Meldung übermittelt sie eine Kopie an die kantonale Behörde nach Artikel 83. Ist die Ausländerin oder der Ausländer in einem anderen Kanton wohnhaft, so übermittelt sie auch eine Kopie an die zuständige Behörde des Wohnkantons.
<sup>3</sup> Wird die Beendigung einer Erwerbstätigkeit gemeldet, so erfasst die zuständige Behörde das Datum der Beendigung im ZEMIS. 102 Art. 65 c Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen 103 (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>85</sup> a AIG; Art. <sup>61</sup> AsylG)
<sup>3</sup> Wird die Beendigung einer Erwerbstätigkeit gemeldet, so erfasst die zuständige Behörde das Datum der Beendigung im ZEMIS. 104 Art. 65 c Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen 105 (Art. <sup>31</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>85</sup> a AIG; Art. <sup>61</sup> AsylG)
<sup>1</sup> Die kantonale Behörde nach Artikel 83 kann bei der Meldung einer Erwerbstätigkeit prüfen, ob die Lohnund Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG).
<sup>2</sup> Sie kann zudem anderen Kontrollorganen eine Kopie der Meldung übermitteln, beispielsweise den tripartiten Kommissionen nach Artikel 360 b des Obligationen- 104 rechts oder den paritätischen Kommissionen, die mit dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrags der betreffenden Branche beauftragt sind.
<sup>2</sup> Sie kann zudem anderen Kontrollorganen eine Kopie der Meldung übermitteln, beispielsweise den tripartiten Kommissionen nach Artikel 360 b des Obligationen- 106 rechts oder den paritätischen Kommissionen, die mit dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrags der betreffenden Branche beauftragt sind.
#### 5. Abschnitt: Örtlicher Geltungsbereich der Bewilligungen
@@ -944,19 +948,19 @@
<sup>1</sup> Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor.
<sup>2</sup> Ausländerinnen und Ausländer mit einer gültigen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung benötigen für vorübergehende Aufenthalte in einem anderen Kanton bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Bewilligung, und eine Anmeldung ist nicht erforderlich (Art. 37 Abs. 4 AIG). Die Regelung des Wochenaufenthalts richtet sich nach Artikel 16. 105 Art. 68 Aufenthalt ohne Kantonswechsel
<sup>2</sup> Ausländerinnen und Ausländer mit einer gültigen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung benötigen für vorübergehende Aufenthalte in einem anderen Kanton bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Bewilligung, und eine Anmeldung ist nicht erforderlich (Art. 37 Abs. 4 AIG). Die Regelung des Wochenaufenthalts richtet sich nach Artikel 16. 107 Art. 68 Aufenthalt ohne Kantonswechsel
<sup>1</sup> Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer zur medizinischen Behandlung oder Betreuung ausserhalb des Bewilligungskantons auf (zum Beispiel in Spitälern, Heilanstalten oder Sanatorien), so gilt dies unabhängig von der Dauer des Aufenthalts nicht als Kantonswechsel.
<sup>2</sup> Gleiches gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die in Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten und sich ausserhalb des 106 Bewilligungskantons aufhalten. 107 Zuständigkeit bei bevormundeten Kindern und Art. 69 bei einer umfassenden Beistandschaft Bei ausländischen Kindern unter Vormundschaft (Art. 327 a –327 c des Zivilgesetz- 108 ; ZGB) und bei Ausländerinnen und Ausländern unter einer umfassenden buchs Beistandschaft (Art. 398 ZGB) ist derjenige Kanton für die ausländerrechtliche Regelung zuständig, in dem sich der Sitz der zuständigen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) befindet.
<sup>2</sup> Gleiches gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die in Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten und sich ausserhalb des 108 Bewilligungskantons aufhalten. 109 Zuständigkeit bei bevormundeten Kindern und Art. 69 bei einer umfassenden Beistandschaft Bei ausländischen Kindern unter Vormundschaft (Art. 327 a –327 c des Zivilgesetz- 110 ; ZGB) und bei Ausländerinnen und Ausländern unter einer umfassenden buchs Beistandschaft (Art. 398 ZGB) ist derjenige Kanton für die ausländerrechtliche Regelung zuständig, in dem sich der Sitz der zuständigen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) befindet.
##### **Art. 70** Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtliche Unterbringung
<sup>1</sup> Werden Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen oder befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den 109 Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches oder werden sie in einer Ein- 110 untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung richtung nach Artikel 426 ZGB 111 bis zur ihrer Entlassung gültig.
<sup>1</sup> Werden Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen oder befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den 111 Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches oder werden sie in einer Ein- 112 untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung richtung nach Artikel 426 ZGB 113 bis zur ihrer Entlassung gültig.
<sup>2</sup> Das Anwesenheitsverhältnis ist spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Massnahmenvollzug oder der Unterbringung neu zu regeln. Besteht die Möglichkeit, die betroffene Person zum Vollzug eines Strafurteils in den Heimatstaat zu überstellen, ist sofort über das Anwesenheitsverhältnis zu entscheiden.
### 5. Kapitel: Ausländerausweis <sup>112</sup>
### 5. Kapitel: Ausländerausweis <sup>114</sup>
##### **Art. 71** Ausländerausweise nach Artikel 41 Absatz 1 AIG
@@ -964,43 +968,43 @@
<sup>2</sup> Der Bewilligungspflicht unterstehende Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten während höchstens vier Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 12 Abs. 1), erhalten anstelle eines Ausländerausweises eine Einreiseerlaubnis.
<sup>3</sup> Monatlich engagierte Künstlerinnen und Künstler und Musikerinnen und Musiker (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) erhalten zur Regelung ihres Aufenthalts unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Arbeitsbestätigung und, sofern das Engagement länger als 113 drei Monate dauert, einen Ausländerausweis.
<sup>3</sup> Monatlich engagierte Künstlerinnen und Künstler und Musikerinnen und Musiker (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) erhalten zur Regelung ihres Aufenthalts unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Arbeitsbestätigung und, sofern das Engagement länger als 115 drei Monate dauert, einen Ausländerausweis.
##### **Art. 71** a Weitere Ausländerausweise
<sup>1</sup> Folgende Personen erhalten einen ihrer jeweiligen Rechtsstellung entsprechenden besonderen Ausweis:
- a. Personen mit einer Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone der Schweiz (Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Ausweis G) nach Artikel 35 AIG; 114 b. Asylsuchende während des Asylverfahrens (Ausweis N) nach Artikel 42 AsylG, sofern sie einem Kanton zugewiesen werden;
- a. Personen mit einer Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone der Schweiz (Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Ausweis G) nach Artikel 35 AIG; 116 b. Asylsuchende während des Asylverfahrens (Ausweis N) nach Artikel 42 AsylG, sofern sie einem Kanton zugewiesen werden;
- c. vorläufig Aufgenommene bis zur Aufhebung dieser Massnahme (Ausweis F) nach Artikel 41 Absatz 2 AIG;
- d. Schutzbedürftige für die Dauer des vorübergehenden Schutzes (Ausweis S) nach Artikel 74 AsylG;
- e. Personen, die die Personen nach Absatz 2 begleiten und: 1. in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, 115 2. nach Artikel 22 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007 (V-GSG) einen erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt erhalten, und 3. tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt ausüben (Ausweis Ci).
- e. Personen, die die Personen nach Absatz 2 begleiten und: 1. in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, 117 2. nach Artikel 22 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007 (V-GSG) einen erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt erhalten, und 3. tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt ausüben (Ausweis Ci).
<sup>2</sup> Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen erhalten nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG eine Legitimationskarte des EDA.
<sup>3</sup> Asylsuchende während des Asylverfahrens nach Artikel 42 AsylG, die keinem 116 Kanton zugewiesen wurden, erhalten eine Bestätigung.
<sup>3</sup> Asylsuchende während des Asylverfahrens nach Artikel 42 AsylG, die keinem 118 Kanton zugewiesen wurden, erhalten eine Bestätigung.
##### **Art. 71** b Nicht biometrischer Ausländerausweis
<sup>1</sup> Die Kantone erteilen gemäss den Weisungen des SEM folgenden Personen nicht biometrische Ausländerausweise:
- a. den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EFTA und den Staatsangehö- 117 rigen der Vertragsstaaten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA);
- b. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden; 118 c. den Personen nach Artikel 71 a Absatz 1.
<sup>2</sup> Bei der Legitimationskarte, die den Personen mit Vorrechten, Immunitäten und 119 Erleichterungen vom EDA nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG ausgestellt wird, handelt es sich um einen nicht biometrischen Ausländerausweis.
<sup>3</sup> Ein nicht biometrischer Ausländerausweis kann in folgender Form ausgestellt werden: 120 als Karte ohne Datenchip; a.
- a. den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EFTA und den Staatsangehö- 119 rigen der Vertragsstaaten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA);
- b. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden; 120 c. den Personen nach Artikel 71 a Absatz 1.
<sup>2</sup> Bei der Legitimationskarte, die den Personen mit Vorrechten, Immunitäten und 121 Erleichterungen vom EDA nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG ausgestellt wird, handelt es sich um einen nicht biometrischen Ausländerausweis.
<sup>3</sup> Ein nicht biometrischer Ausländerausweis kann in folgender Form ausgestellt werden: 122 als Karte ohne Datenchip; a.
- b. als gedrucktes Dokument in Papierform.
##### **Art. 71** c Biometrischer Ausländerausweis
121 In Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist der biometrische Ausländerausweis mit einem Datenchip ausgerüstet, der ein Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke sowie die im maschinenlesbaren Bereich eingetragenen Daten zur Inhaberin oder zum Inhaber enthält. 122 Art. 71 d Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises
<sup>1</sup> Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, mit Ausnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem 123 Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, sowie Personen nach Artikel 71 a Absatz 1.
123 In Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist der biometrische Ausländerausweis mit einem Datenchip ausgerüstet, der ein Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke sowie die im maschinenlesbaren Bereich eingetragenen Daten zur Inhaberin oder zum Inhaber enthält. 124 Art. 71 d Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises
<sup>1</sup> Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, mit Ausnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem 125 Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, sowie Personen nach Artikel 71 a Absatz 1.
<sup>2</sup> Staatsangehörige von Staaten, die Mitgliedstaat der EU, aber nicht Vertragsstaat des FZA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «EU-Mitgliedstaat (FZA nicht anwendbar)».
@@ -1008,19 +1012,19 @@
<sup>4</sup> Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates, die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit machen, sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA».
<sup>5</sup> Staatsangehörige nach Absatz 4, die gestützt auf Anhang I Artikel 4 FZA oder 124 Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» ergänzend zur Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA». Beim Tod der oder des EU/EFTA-Staatsangehörigen erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» enthält.
<sup>6</sup> Staatsangehörige nach den Absätzen 1 und 4, die entweder Inhaberinnen oder Inhaber einer nicht biometrischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anfor- 125 ausgestellten Karte oder eines derungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 anderen Dokuments in Papierform sind, können diese Karte oder dieses Dokument 126 bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.
<sup>5</sup> Staatsangehörige nach Absatz 4, die gestützt auf Anhang I Artikel 4 FZA oder 126 Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» ergänzend zur Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA». Beim Tod der oder des EU/EFTA-Staatsangehörigen erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» enthält.
<sup>6</sup> Staatsangehörige nach den Absätzen 1 und 4, die entweder Inhaberinnen oder Inhaber einer nicht biometrischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anfor- 127 ausgestellten Karte oder eines derungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 anderen Dokuments in Papierform sind, können diese Karte oder dieses Dokument 128 bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.
##### **Art. 71** e Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift
<sup>1</sup> Vor jeder Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift kontrolliert die zuständige Behörde die Identität der zukünftigen Inhaberin oder des zukünftigen Inhabers des Ausländerausweises.
<sup>2</sup> Die für das Ausstellen der Ausländerausweise zuständige Behörde oder die vom Kanton benannte Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie und erfasst die Unterschrift. Für die Erstausstellung des Ausweises N für 127 Asylsuchende erfolgt dies durch das SEM.
<sup>2</sup> Die für das Ausstellen der Ausländerausweise zuständige Behörde oder die vom Kanton benannte Behörde erstellt von der gesuchstellenden Person eine digitale Fotografie und erfasst die Unterschrift. Für die Erstausstellung des Ausweises N für 129 Asylsuchende erfolgt dies durch das SEM.
<sup>3</sup> Der Kanton kann die gesuchstellenden Personen berechtigen, eine digitale Fotografie vorzulegen. Die ausstellende Behörde überprüft, ob die Fotografie die erforderlichen Qualitätskriterien erfüllt. Das SEM legt die Kriterien fest, denen die Fotografie genügen muss.
<sup>4</sup> Für den biometrischen Ausländerausweis erfasst die ausstellende Behörde zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst. Können die Fingerabdrücke der einen Hand nicht erfasst werden, so werden zwei 128 Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst.
<sup>4</sup> Für den biometrischen Ausländerausweis erfasst die ausstellende Behörde zwei Fingerabdrücke der gesuchstellenden Person in Form des flachen Abdrucks des linken und des rechten Zeigefingers. Bei Fehlen eines Zeigefingers, ungenügender Qualität des Fingerabdrucks oder Verletzungen der Fingerkuppe wird ersatzweise der flache Abdruck des Mittelfingers, des Ringfingers oder des Daumens erfasst. Können die Fingerabdrücke der einen Hand nicht erfasst werden, so werden zwei 130 Fingerabdrücke der anderen Hand erfasst.
<sup>5</sup> Die Fingerabdrücke werden ab dem Alter von sechs Jahren erfasst.
@@ -1036,17 +1040,17 @@
<sup>2</sup> Die ausstellende Behörde kann Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die an schweren körperlichen oder psychischen Gebrechen leiden, von der Pflicht befreien, persönlich zu erscheinen, wenn ihre Identität anderweitig einwandfrei festgestellt werden kann und wenn die erforderlichen Daten auf einem anderen Weg beschafft werden können.
<sup>3</sup> Bei der Erneuerung des Ausweises kann sie eine persönliche Vorsprache der gesuchstellenden Person verlangen. 129 <sup>130</sup> Art. 71 g Aktualisierung des Ausländerausweises Wird bei einer erwachsenen Person oder einem Kind eine dermassen starke Veränderung der Gesichtszüge festgestellt, dass sich die betreffende Person nicht mehr als Inhaberin des Ausweises identifizieren lässt, so können die kantonalen Behörden von der Person vor Ablauf der fünfjährigen Frist nach Artikel 102 a Absatz 4 AIG verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen.
<sup>3</sup> Bei der Erneuerung des Ausweises kann sie eine persönliche Vorsprache der gesuchstellenden Person verlangen. 131 <sup>132</sup> Art. 71 g Aktualisierung des Ausländerausweises Wird bei einer erwachsenen Person oder einem Kind eine dermassen starke Veränderung der Gesichtszüge festgestellt, dass sich die betreffende Person nicht mehr als Inhaberin des Ausweises identifizieren lässt, so können die kantonalen Behörden von der Person vor Ablauf der fünfjährigen Frist nach Artikel 102 a Absatz 4 AIG verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen.
##### **Art. 71** h Verpflichtung der Kantone
Die Kantone übernehmen den Ausländerausweis und das entsprechende Ausfertigungsverfahren zu den Bedingungen, die der Bund mit den Dritten, die mit der Ausfertigung des Ausländerausweises betraut wurden, vereinbart hat. 131 Art. 71 i Ausstellung eines neuen Ausländerausweises in einer anderen Amtssprache Für Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in eine Gemeinde oder einen Kanton mit einer anderen Amtssprache verlegen, kann der Kanton einen neuen Ausweis in der entsprechenden Sprache ausstellen.
Die Kantone übernehmen den Ausländerausweis und das entsprechende Ausfertigungsverfahren zu den Bedingungen, die der Bund mit den Dritten, die mit der Ausfertigung des Ausländerausweises betraut wurden, vereinbart hat. 133 Art. 71 i Ausstellung eines neuen Ausländerausweises in einer anderen Amtssprache Für Ausländerinnen und Ausländer, die ihren Wohnort in eine Gemeinde oder einen Kanton mit einer anderen Amtssprache verlegen, kann der Kanton einen neuen Ausweis in der entsprechenden Sprache ausstellen.
##### **Art. 72** Vorweisung und Entzug des Ausländerausweises
<sup>1</sup> Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Behörden den Ausländerausweis auf Verlangen sofort vorzuweisen oder abzugeben. Ist dies nicht möglich, so wird dafür eine angemessene Frist festgelegt.
<sup>2</sup> Die zuständige Migrationsbehörde kann den Ausländerausweis entziehen, wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr erfüllt sind. 132 Art. 72 a Lesen der Fingerabdrücke
<sup>2</sup> Die zuständige Migrationsbehörde kann den Ausländerausweis entziehen, wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr erfüllt sind. 134 Art. 72 a Lesen der Fingerabdrücke
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) bestimmt die Luftverkehrsunternehmen und die Flughafenbetreiber, die bei der Kontrolle der Flugpassagiere vor dem Einsteigen zum Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke berechtigt sind; dabei stützt es sich auf folgende Kriterien:
@@ -1060,7 +1064,7 @@
<sup>2</sup> Es bestimmt die Orte und die Dauer der Kontrollen.
<sup>3</sup> <sup>133</sup> Es kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.
<sup>3</sup> <sup>135</sup> Es kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.
<sup>4</sup> Das SEM ist berechtigt, die Leserechte für die Fingerabdrücke zu erteilen:
@@ -1070,7 +1074,7 @@
- c. den Unternehmen und Betreibern nach Absatz 1.
<sup>5</sup> a . Kapitel: <sup>134</sup> Stelle zur Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises
<sup>5</sup> a . Kapitel: <sup>136</sup> Stelle zur Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises
##### **Art. 72** b Nachweis des guten Rufes
@@ -1112,7 +1116,7 @@
- f. Beschrieb der Massnahmen, die zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Fachwissens und der Qualifikationen im Ausweisschriftenbereich getroffen wurden.
<sup>2</sup> Die Jahresrechnung ist jährlich von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als 135 Revisionsexperte nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.
<sup>2</sup> Die Jahresrechnung ist jährlich von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als 137 Revisionsexperte nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.
<sup>3</sup> Die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41 b AIG weist periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.
@@ -1128,15 +1132,15 @@
<sup>3</sup> Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
<sup>4</sup> Die Bestimmungen in den Absätzen 1–3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. 136 Art. 73 a Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>44</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d AIG)
<sup>4</sup> Die Bestimmungen in den Absätzen 1–3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. 138 Art. 73 a Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>44</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d AIG)
<sup>1</sup> Das Sprachförderungsangebot für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 Absatz 2 und 44 Absatz 2 AIG muss mindestens zur Erreichung des Referenzniveaus A1 des Referenzrahmens führen.
<sup>2</sup> Damit Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung die Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 oder 44 AIG verlängert wird, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen. 137 Art. 73 b Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>5</sup> AIG) Damit Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung nach Artikel 42 oder 43 AIG erteilt wird, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen.
<sup>2</sup> Damit Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung die Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 oder 44 AIG verlängert wird, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen. 139 Art. 73 b Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>5</sup> AIG) Damit Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung nach Artikel 42 oder 43 AIG erteilt wird, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen.
##### **Art. 74** Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme
138 (Art. <sup>85</sup> Abs. 7, <sup>7</sup> und <sup>7</sup> AIG) bis ter
140 (Art. <sup>85</sup> Abs. 7, <sup>7</sup> und <sup>7</sup> AIG) bis ter
<sup>1</sup> Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen.
@@ -1146,9 +1150,9 @@
<sup>4</sup> Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
<sup>5</sup> Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asyl- 139 verordnung 1 vom 11. August 1999 sinngemäss.
<sup>6</sup> Die Bestimmungen in den Absätzen 1–5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. 140 Art. 74 a Sprachkompetenzen beim Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme (Art. <sup>85</sup> Abs. <sup>7</sup> Bst. d und Abs. <sup>7</sup> AIG) bis
<sup>5</sup> Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asyl- 141 verordnung 1 vom 11. August 1999 sinngemäss.
<sup>6</sup> Die Bestimmungen in den Absätzen 1–5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. 142 Art. 74 a Sprachkompetenzen beim Familiennachzug und Einbezug in die vorläufige Aufnahme (Art. <sup>85</sup> Abs. <sup>7</sup> Bst. d und Abs. <sup>7</sup> AIG) bis
<sup>1</sup> Damit Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nachgezogen und in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen.
@@ -1166,7 +1170,7 @@
(Art. <sup>44</sup> und <sup>50</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und b AIG)
<sup>1</sup> Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegat- 141 ten und der Kinder verlängert werden, wenn: 142 die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integraa. tionskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG erfüllt sind; oder
<sup>1</sup> Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegat- 143 ten und der Kinder verlängert werden, wenn: 144 die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integraa. tionskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG erfüllt sind; oder
- b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
@@ -1254,35 +1258,35 @@
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^45]: SR 831.30
[^46]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013 (AS 2013 4371). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^47]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^48]: SR 141.0
[^49]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).
[^41]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Febr. 2020, in Kraft seit 1. April 2020 (AS 2020 883).
[^42]: SR 220
[^43]: Ursprünglich: Art. 22 a . Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^44]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^45]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^46]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^47]: SR 831.30
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013 (AS 2013 4371). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^49]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^50]: SR 141.0
[^51]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).
[^52]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).
[^53]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2012 7267).
[^54]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^55]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^52]: SR 141.0
[^53]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).
[^54]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).
[^55]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2012 7267).
[^56]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
@@ -1290,15 +1294,15 @@
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^59]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^60]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^61]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^62]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^63]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^59]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^62]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^63]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^64]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
@@ -1306,71 +1310,71 @@
[^66]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^67]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^68]: SR 312.2
[^69]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^70]: SR 823.11
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^74]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^75]: SR 311.0
[^76]: SR 321.0
[^77]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^79]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^83]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^67]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^68]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^69]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^70]: SR 312.2
[^71]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^72]: SR 823.11
[^73]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^76]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^77]: SR 311.0
[^78]: SR 321.0
[^79]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^81]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^82]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^85]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^87]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^88]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^89]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^92]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^93]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^96]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^97]: SR 142.205
[^98]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^99]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^95]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^97]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^98]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^99]: SR 142.205
[^100]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
@@ -1380,80 +1384,84 @@
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^104]: SR 220
[^105]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^106]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^108]: SR 210
[^109]: SR 311.0
[^104]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^105]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^106]: SR 220
[^107]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^108]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^109]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^110]: SR 210
[^111]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^112]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^115]: SR 192.121
[^116]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^117]: SR 0.142.112.681
[^118]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).
[^119]: SR 192.121
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^121]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal- tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1.
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).
[^123]: SR 0.142.112.681
[^124]: SR 0.632.31
[^125]: Siehe Fussnote zu Art. 71 c .
[^126]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^111]: SR 311.0
[^112]: SR 210
[^113]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^116]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^117]: SR 192.121
[^118]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^119]: SR 0.142.112.681
[^120]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).
[^121]: SR 192.121
[^122]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^123]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal- tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1.
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).
[^125]: SR 0.142.112.681
[^126]: SR 0.632.31
[^127]: Siehe Fussnote zu Art. 71 c .
[^128]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).
[^129]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^130]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^131]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).
[^133]: Siehe Fussnote zu Art. 71 c .
[^134]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^135]: SR 221.302.3
[^136]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^137]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^139]: SR 142.311
[^140]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^141]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^142]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Mai 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1431).
[^132]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^133]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 20. Sept. 2019, in Kraft seit 1. Nov. 2019 (AS 2019 3041).
[^134]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).
[^135]: Siehe Fussnote zu Art. 71 c .
[^136]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^137]: SR 221.302.3
[^138]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^139]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^140]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^141]: SR 142.311
[^142]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^143]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^144]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
2007-10-24
VZAE
Originalfassung Text zu diesem Datum