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Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

39 Versionen · 2007-10-24

Änderungen vom 2019-01-01

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# Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
<sup>1</sup> über die Ausländerinnen gestützt auf das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 und Ausländer (AuG)
<sup>2</sup> sowie Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG), verordnet:
### 1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe <sup>3</sup>
<sup>4</sup> Art. 1 Geltungsbereich
<sup>1</sup> (AIG) gestützt auf das Ausländerund Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005
<sup>2</sup> <sup>3</sup> sowie auf Artikel 119 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG), verordnet:
### 1. Kapitel: Geltungsbereich und Begriffe <sup>4</sup>
<sup>5</sup> Art. 1 Geltungsbereich
<sup>1</sup> Diese Verordnung gilt, soweit die Schengenund die Dublin-Assoziierungs-
<sup>5</sup> abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
<sup>6</sup> abkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten.
<sup>2</sup> Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
<sup>3</sup> <sup>6</sup> Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
<sup>7</sup> Art. 1 a Unselbstständige Erwerbstätigkeit (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG)
<sup>3</sup> <sup>7</sup> Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
<sup>8</sup> Art. 1 a Unselbstständige Erwerbstätigkeit
<sup>9</sup> (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> AIG )
<sup>1</sup> Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im Inoder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stundenoder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
<sup>2</sup> Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt namentlich auch die Tätigkeit als Lernende oder Lernender, Praktikantin oder Praktikant, Volontärin oder Volontär, Sportlerin oder Sportler, Sozialhelferin oder Sozialhelfer, Missionar oder Missionarin, religiöse Betreuungsperson, Künstlerin oder Künstler sowie Au-pair-Angestellte
<sup>8</sup> oder Au-pair-Angestellter.
<sup>10</sup> oder Au-pair-Angestellter.
##### **Art. 2** Selbstständige Erwerbstätigkeit
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##### **Art. 4** Entscheid über die Erwerbstätigkeit
<sup>1</sup> Die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle entscheidet, ob die Tätigkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 AuG gilt.
<sup>2</sup> <sup>9</sup> Zweifelsfälle sind dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zum Entscheid zu unterbreiten.
<sup>1</sup> Die nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständige Stelle entscheidet, ob die Tätigkeit einer Ausländerin oder eines Ausländers als Erwerbstätigkeit nach Artikel 11 Absatz 2 AIG gilt.
<sup>2</sup> <sup>11</sup> Zweifelsfälle sind dem Staatssekretariat für Migration (SEM) zum Entscheid zu unterbreiten.
### 2. Kapitel: Anmeldeund Bewilligungsverfahren
#### 1. Abschnitt: Allgemeine Verfahrensbestimmungen
<sup>10</sup> Art. 5 Einreiseerlaubnis Wird ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der zuständigen Behörde gutgeheissen und befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, so ermächtigt die zuständige Behörde die Auslandvertretung zur Visumausstellung. Besteht keine Visumpflicht, so stellt die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Gesuch hin eine Zusicherung der Bewilligung aus.
<sup>12</sup> Art. 5 Einreiseerlaubnis Wird ein Gesuch um eine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung mit Erwerbstätigkeit von der zuständigen Behörde gutgeheissen und befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, so ermächtigt die zuständige Behörde die Auslandvertretung zur Visumausstellung. Besteht keine Visumpflicht, so stellt die zuständige Behörde der betroffenen Person auf Gesuch hin eine Zusicherung der Bewilligung aus.
##### **Art. 6** Bewilligungsverfahren
<sup>1</sup> Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AuG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AuG nachkommt.
<sup>1</sup> Die Zulassungsvoraussetzungen nach Artikel 17 Absatz 2 AIG sind insbesondere dann offensichtlich erfüllt, wenn die eingereichten Unterlagen einen gesetzlichen oder völkerrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung belegen, keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen und die betroffene Person der Mitwirkungspflicht nach Artikel 90 AIG nachkommt.
<sup>2</sup> Allein aus Vorkehren wie der Einleitung eheund familienrechtlicher Verfahren, der Einschulung von Kindern, dem Liegenschaftserwerb, der Wohnungsmiete, dem Abschluss eines Arbeitsvertrags oder der Geschäftsgründung oder -beteiligung können keine Ansprüche im Bewilligungsverfahren abgeleitet werden .
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##### **Art. 8** Ausländische Ausweispapiere
(Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>1</sup> AuG)
(Art. <sup>13</sup> Abs. <sup>1</sup> AIG)
<sup>1</sup> Als Ausweispapiere werden für die Anmeldung anerkannt:
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- a. sich dessen Beschaffung nachweislich als unmöglich erweist;
- b. von den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatoder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemühen (Art. 89 und 90 Bst. c AuG);
<sup>11</sup> die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass gec. mäss Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom
<sup>12</sup> 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;
- b. von den betroffenen Personen nicht verlangt werden kann, dass sie sich bei den zuständigen Behörden ihres Heimatoder Herkunftsstaates um die Ausstellung oder Verlängerung eines Ausweispapiers bemühen (Art. 89 und 90 Bst. c AIG);
<sup>13</sup> die Ausländerin oder der Ausländer einen vom SEM ausgestellten Pass gec. mäss Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung vom
<sup>14</sup> 14. November 2012 über die Ausstellung von Reisedokumenten für ausländische Personen (RDV) besitzt;
- d. die Ausländerin oder der Ausländer keine gültige ausländische Ausweispapiere besitzt und vom SEM einen Reiseausweis für Flüchtlinge gemäss Artikel 3 RDV erhalten hat.
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##### **Art. 9** Aufenthalt ohne Anmeldung
(Art. <sup>10</sup> AuG)
(Art. <sup>10</sup> AIG)
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländer ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz benötigen für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Einreise keine Bewilligung, und sie müssen sich nicht anmelden (bewilligungsfreier Aufenthalt). Bei Bedarf muss die betroffene Person den Zeitpunkt der Einreise mit geeigneten Unterlagen nachweisen.
<sup>2</sup> Die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AuG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein.
<sup>2</sup> Die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 AIG müssen während des gesamten bewilligungsfreien Aufenthalts erfüllt sein.
##### **Art. 10** Aufenthalt mit Anmeldung
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Ausländerinnen und Ausländer, deren Visum für einen Aufenthalt bis zu drei Monaten ausgestellt wurde, müssen 14 Tage vor Ablauf des Visums bei der kantonalen
<sup>13</sup> Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Verlängerung des Visums beantragen, wenn die Ausreise nicht innerhalb der im Visum festgelegten Frist erfolgen kann oder wenn ein anderer Aufenthaltszweck angestrebt wird. 3. Abschnitt: Anmeldeund Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
<sup>15</sup> Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Verlängerung des Visums beantragen, wenn die Ausreise nicht innerhalb der im Visum festgelegten Frist erfolgen kann oder wenn ein anderer Aufenthaltszweck angestrebt wird. 3. Abschnitt: Anmeldeund Bewilligungsverfahren bei Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
##### **Art. 12** Kurzfristige Erwerbstätigkeit
(Art. <sup>12</sup> Abs. <sup>3</sup> und Art. <sup>14</sup> AuG)
(Art. <sup>12</sup> Abs. <sup>3</sup> und Art. <sup>14</sup> AIG)
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erhalten haben (Art. 19 Abs. 4 Bst. a und 19 a Abs. 2), müssen sich nicht anmel-
<sup>14</sup> den.
<sup>16</sup> den.
<sup>2</sup> Personen, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von insgesamt mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in der Schweiz erhalten haben, können nach der Anmeldung ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.
<sup>3</sup> Künstlerinnen und Künstler (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) müssen sich unabhängig von
<sup>15</sup> der Aufenthaltsdauer in der Schweiz anmelden.
<sup>17</sup> der Aufenthaltsdauer in der Schweiz anmelden.
##### **Art. 13** Anmeldefrist für Privatpersonal
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- d. Reisendengewerbe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundes-
<sup>16</sup> gesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden;
<sup>18</sup> gesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden;
- e. Erotikgewerbe;
<sup>17</sup> f. Gartenund Landschaftsbau.
<sup>19</sup> f. Gartenund Landschaftsbau.
#### 4. Abschnitt: Allgemeine Anmeldeund Abmeldebestimmungen
##### **Art. 15** Anund Abmeldung nach einem Wohnortswechsel
(Art. <sup>12</sup> Abs. <sup>3</sup> und Art. <sup>15</sup> AuG)
(Art. <sup>12</sup> Abs. <sup>3</sup> und Art. <sup>15</sup> AIG)
<sup>1</sup> Bei einem Wechsel der Gemeinde oder des Kantons müssen sich Ausländerinnen und Ausländer spätestens nach 14 Tagen bei der für den neuen Wohnort zuständigen Stelle (Art. 17) anmelden und innerhalb der gleichen Frist bei der für den früheren Wohnort zuständigen Stelle abmelden.
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##### **Art. 18** Meldeverfahren bei gewerbsmässiger Beherbergung
(Art. <sup>16</sup> AuG)
(Art. <sup>16</sup> AIG)
<sup>1</sup> Wer eine Ausländerin oder einen Ausländer gegen Entgelt beherbergt, ist verpflichtet, einen Meldeschein gemäss den Angaben im Ausweispapier auszufüllen und diesen von der beherbergten Person unterschreiben zu lassen. Die beherbergte Person muss ihre Ausweispapiere zu diesem Zweck vorlegen. Der Meldeschein ist der zuständigen kantonalen Behörde zu übermitteln.
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#### 1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
<sup>18</sup> Art. <sup>18</sup> a Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen
<sup>20</sup> Art. 18 a Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen
<sup>1</sup> Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Anhang <sup>1</sup> können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden.
<sup>2</sup> Aufenthaltsbewilligungen nach Anhang <sup>2</sup> können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als ein Jahr dauern, erteilt werden.
<sup>19</sup> <sup>20</sup> Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen Art. <sup>19</sup>
<sup>21</sup> <sup>22</sup> Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen Art. 19
<sup>1</sup> Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des Abkom-
<sup>21</sup> mens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
<sup>22</sup> über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der
<sup>23</sup> Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
<sup>23</sup> mens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits
<sup>24</sup> über die Freizügigkeit (FZA) oder des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Übereinkommen) erfasst werden, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der
<sup>25</sup> Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
<sup>2</sup> Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
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- b. die sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkusund Variétéartistinnen und -artisten.
<sup>24</sup> Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen Art. 19 a für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA
<sup>25</sup> oder des EFTA-Übereinkommens
<sup>26</sup> Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen Art. 19 a für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA
<sup>27</sup> oder des EFTA-Übereinkommens
<sup>1</sup> Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
<sup>26</sup> a. die Dienstleistung im Rahmen des FZA oder des EFTA-Überein-
<sup>27</sup> kommens erbracht wird; und
<sup>28</sup> a. die Dienstleistung im Rahmen des FZA oder des EFTA-Überein-
<sup>29</sup> kommens erbracht wird; und
- b. der Aufenthalt mehr als 90 Tage beziehungsweise, wenn die Voraussetzun-
<sup>28</sup> gen von Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.
<sup>30</sup> gen von Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.
<sup>2</sup> Ausgenommen von den Höchstzahlen nach Absatz 1 sind Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:
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- b. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet.
<sup>29</sup> <sup>30</sup> Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen Art. 20
<sup>1</sup> <sup>31</sup> Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des FZA oder
<sup>32</sup> des EFTA-Übereinkommens erfasst werden, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a
<sup>33</sup> erteilen.
<sup>31</sup> <sup>32</sup> Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen Art. 20
<sup>1</sup> <sup>33</sup> Für Ausländerinnen und Ausländer, die nicht vom Geltungsbereich des FZA oder
<sup>34</sup> des EFTA-Übereinkommens erfasst werden, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a
<sup>35</sup> erteilen.
<sup>2</sup> Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang <sup>2</sup> Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
<sup>3</sup> Das SEM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 2 festgesetzten Kontingentsperiode.
<sup>34</sup> Art. 20 a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
<sup>35</sup> a. die Dienstleistung im Rahmen des FZA oder des EFTA-
<sup>36</sup> Übereinkommens erbracht wird; und
<sup>36</sup> Art. 20 a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für das Erbringen von Dienstleistungen im Rahmen des FZA oder des EFTA-Übereinkommens Für Ausländerinnen und Ausländer, die grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
<sup>37</sup> a. die Dienstleistung im Rahmen des FZA oder des EFTA-
<sup>38</sup> Übereinkommens erbracht wird; und
- b. der Aufenthalt mehr als 90 Tage beziehungsweise, wenn die Voraussetzungen von Artikel 19 a Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.
##### **Art. 21** Keine Anrechnung an die Höchstzahlen
(Art. <sup>20</sup> AuG) Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19–20a) erfolgt nicht, wenn die Auslän-
<sup>37</sup> derin oder der Ausländer:
(Art. <sup>20</sup> AIG) Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19–20a) erfolgt nicht, wenn die Auslän-
<sup>39</sup> derin oder der Ausländer:
- a. auf die bewilligte Erwerbstätigkeit in der Schweiz verzichtet;
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##### **Art. 22** Lohnund Arbeitsbedingungen
(Art. <sup>22</sup> AuG)
(Art. <sup>22</sup> AIG)
<sup>1</sup> Die ortsund berufsüblichen Lohnund Arbeitsbedingungen bestimmen sich nach den gesetzlichen Vorschriften, Gesamtund Normalarbeitsverträgen sowie den Lohnund Arbeitsbedingungen für die gleiche Arbeit im selben Betrieb und in derselben Branche. Die Ergebnisse von statistischen Lohnerhebungen sind ebenfalls zu berücksichtigen.
<sup>2</sup> Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen bei der nach dem kantonalen Recht für die Zulassung zum Arbeitsmarkt zuständigen Stelle einen Arbeitsvertrag oder eine Auftragsbestätigung einreichen. Bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen sind die Entsendebestätigung sowie der Vertrag über die Dienstleistung einzureichen. Diese Dokumente müssen Angaben zur Dauer der Erwerbstätigkeit, zu den Anstellungsbedingungen und zur Entlöhnung enthalten.
<sup>40</sup> Art. 22 a Zulassungsvoraussetzungen für Betreuungsund Lehrpersonen (Art. <sup>26</sup> a AIG)
<sup>1</sup> Bei der Beurteilung, ob religiöse Betreuungsund Lehrpersonen oder Lehrkräfte für heimatliche Sprache und Kultur mit dem gesellschaftlichen und rechtlichen Wertesystem in der Schweiz vertraut sind, gilt Artikel 58 a Absatz 1 Buchstaben a und b AIG sinngemäss.
<sup>2</sup> Für die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung muss die Betreuungsoder Lehrperson nachweisen, dass sie in der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des in Europa allgemein anerkannten Referenzrahmens für Sprachen (Referenzrahmen) verfügt.
#### 2. Abschnitt: Ausund Weiterbildung
<sup>38</sup> Art. 23 Voraussetzungen für die Ausund Weiterbildung (Art. <sup>27</sup> AuG)
<sup>41</sup> Art. 23 Voraussetzungen für die Ausund Weiterbildung (Art. <sup>27</sup> AIG)
<sup>1</sup> Die notwendigen finanziellen Mittel für eine Ausund Weiterbildung können namentlich belegt werden durch:
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- c. die verbindliche Zusicherung von ausreichenden Stipendien oder Ausbildungsdarlehen.
<sup>2</sup> Die persönlichen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. d AuG) sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Ausoder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von
<sup>39</sup> Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
<sup>2</sup> Die persönlichen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. d AIG) sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Ausoder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von
<sup>42</sup> Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
<sup>3</sup> Ausoder Weiterbildungen werden in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer zielgerichteten Ausoder Weiterbildung
<sup>40</sup> dienen.
<sup>43</sup> dienen.
<sup>4</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Artikeln 38 40. 
##### **Art. 24** Anforderungen an die Schulen
(Art. <sup>27</sup> AuG)
(Art. <sup>27</sup> AIG)
<sup>1</sup> Schulen, die Ausländerinnen und Ausländer ausoder weiterbilden, müssen Gewähr für eine fachgerechte Ausoder Weiterbildung und die Einhaltung des Unterrichtsprogramms bieten. Die zuständigen Behörden können die Zulassung zur Ausund Weiterbildung auf anerkannte Schulen beschränken.
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#### 3. Abschnitt: Rentnerinnen und Rentner
(Art. <sup>28</sup> AuG)
(Art. <sup>28</sup> AIG)
##### **Art. 25**
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<sup>4</sup> Die notwendigen finanziellen Mittel liegen vor, wenn sie den Betrag übersteigen, der einen Schweizer oder eine Schweizerin und allenfalls seine oder ihre Familienangehörigen zum Bezug von Ergänzungsleistungen nach dem Bundesgesetz vom
<sup>41</sup> 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund
<sup>42</sup> Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.
<sup>44</sup> 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund
<sup>45</sup> Invalidenversicherung (ELG) berechtigt.
#### 4. Abschnitt: Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
##### **Art. 26** Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit einer
Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und <sup>45</sup> AuG)
Kurzaufenthaltsbewilligung (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und <sup>45</sup> AIG)
<sup>1</sup> Ausländischen Ehegatten und Kindern von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
- c. persönliche Voraussetzungen nach Artikel 23 AuG erfüllt sind.
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- c. persönliche Voraussetzungen nach Artikel 23 AIG erfüllt sind.
<sup>2</sup> Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit für die Ehegatten und Kinder nach Absatz 1 ist auf die Gültigkeitsdauer der Kurzaufenthaltsbewilligung der Person zu befristen, die die Familienangehörigen nachgezogen hat.
##### **Art. 27** Familienangehörige mit Anspruch auf Erwerbstätigkeit
(Art. <sup>46</sup> AuG) Ehegatten und Kinder mit Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit können diese ohne zusätzliches Bewilligungsverfahren aufnehmen.
<sup>43</sup> Art. 28
(Art. <sup>46</sup> AIG) Ehegatten und Kinder mit Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit können diese ohne zusätzliches Bewilligungsverfahren aufnehmen.
<sup>46</sup> Art. 28
##### **Art. 29** Ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AuG)
<sup>1</sup> Ausländischen Kindern von Schweizerinnen und Schweizern, die sich nicht auf die Bestimmungen über den Familiennachzug nach Artikel 42 AuG berufen können, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung oder der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Artikel 27 Absatz 2
<sup>44</sup> sowie 51 Absätze 1 und 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG)
<sup>45</sup> besteht.
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AIG)
<sup>1</sup> Ausländischen Kindern von Schweizerinnen und Schweizern, die sich nicht auf die Bestimmungen über den Familiennachzug nach Artikel 42 AIG berufen können, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn die Möglichkeit der Wiedereinbürgerung oder der erleichterten Einbürgerung im Sinne von Artikel 27 Absatz 2
<sup>47</sup> sowie 51 Absätze 1 und 2 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014 (BüG)
<sup>48</sup> besteht.
<sup>2</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.
##### **Art. 30** Ehemalige Schweizerinnen und Schweizer
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AuG)
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AIG)
<sup>1</sup> An Personen, die aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurden (Art. 37
<sup>46</sup> BüG ), kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der Schweiz
<sup>47</sup> eng verbunden sind.
<sup>49</sup> BüG ), kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der Schweiz
<sup>50</sup> eng verbunden sind.
<sup>2</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absätze 3 oder 4 erfüllt sind.
<sup>3</sup> Für Personen, deren Bürgerrecht gestützt auf Artikel 36 des BüG nichtig erklärt oder gestützt auf Artikel 42 des BüG entzogen wurde, gelten die allgemeinen Zulas-
<sup>48</sup> sungsvoraussetzungen des AuG.
<sup>49</sup> Art. 30 a Berufliche Grundbildung (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AuG; Art. <sup>14</sup> AsylG)
<sup>51</sup> sungsvoraussetzungen des AIG.
<sup>52</sup> Berufliche Grundbildung Art. 30 a (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AIG; Art. <sup>14</sup> AsylG)
<sup>1</sup> Zur Ermöglichung einer beruflichen Grundbildung kann Personen mit rechtswidrigem Aufenthalt für die Dauer der Grundbildung unter den folgenden Voraussetzungen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden:
- a. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat die obligatorische Schule während mindestens fünf Jahren ununterbrochen in der Schweiz besucht und reicht danach innerhalb von zwölf Monaten ein Gesuch ein; die Teilnahme an Brückenangeboten ohne Erwerbstätigkeit wird an die obligatorische Schulzeit angerechnet.
- b. Das Gesuch des Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG liegt vor.
- c. Die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG werden eingehalten.
- d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller ist gut integriert.
- e. Sie oder er respektiert die Rechtsordnung.
- b. Das Gesuch des Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG liegt vor.
- c. Die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG werden eingehalten.
<sup>53</sup> d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller erfüllt die Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG.
<sup>54</sup> e. …
- f. Sie oder er legt ihre Identität offen.
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##### **Art. 31** Schwerwiegender persönlicher Härtefall
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b , <sup>50</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b und <sup>84</sup> Abs. <sup>5</sup> AuG; Art. <sup>14</sup> AsylG)
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b , <sup>50</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b und <sup>84</sup> Abs. <sup>5</sup> AIG; Art. <sup>14</sup> AsylG)
<sup>1</sup> Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
- a. die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
- b. die Respektierung der Rechtsordnung durch die Gesuchstellerin oder den Gesuchsteller;
<sup>55</sup> die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Intega. rationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG;
<sup>56</sup> … b.
- c. die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
- d. die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung;
<sup>57</sup> d. die finanziellen Verhältnisse;
- e. die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
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<sup>3</sup> Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
- c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
<sup>4</sup> Die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
- a. die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AuG);
- b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
<sup>5</sup> War auf Grund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbotes nach Artikel 43 AsylG die Ausübung einer Erwerbstätigkeit bisher nicht möglich, ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse und des Willens zur Teilhabe am Wirtschaftsleben zu berücksichtigen (Abs. 1 Bst. d).
- a. die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 19 Bst. b AIG);
- b. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
<sup>5</sup> War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58 a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der
<sup>58</sup> Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.
<sup>6</sup> Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrationsoder Be-
<sup>59</sup> schäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.
##### **Art. 32** Wichtige öffentliche Interessen
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AuG)
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AIG)
<sup>1</sup> Zur Wahrung wichtiger öffentlicher Interessen kann eine Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
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##### **Art. 33** Pflegekinder
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AuG) Pflegekindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind.
<sup>50</sup> Art. 34
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c AIG) Pflegekindern können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn die zivilrechtlichen Voraussetzungen für die Aufnahme von Pflegekindern erfüllt sind.
<sup>60</sup> Art. 34
##### **Art. 35** Erholungsund Bedenkzeit für Opfer sowie Zeuginnen und Zeugen
<sup>51</sup> von Menschenhandel (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AuG)
<sup>61</sup> von Menschenhandel (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AIG)
<sup>1</sup> Bestehen begründete Hinweise, dass es sich bei einer Ausländerin oder einem Ausländer ohne geregelten Aufenthalt um ein Opfer oder eine Zeugin oder einen Zeugen von Menschenhandel handelt, so gewährt die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) eine Erholungsund Bedenkzeit, während der sich die betroffene Person erholen kann und einen Entscheid über die weitere Zusammenarbeit mit den Behörden treffen muss. Während dieser Zeitspanne wird von ausländerrechtlichen Vollzugshandlungen abgesehen. Die Dauer der von der kantonalen Behörde angesetzten Erholungsund Bedenkzeit richtet sich nach den Bedürfnissen im Einzelfall;
<sup>52</sup> sie beträgt mindestens 30 Tage.
<sup>62</sup> sie beträgt mindestens 30 Tage.
<sup>2</sup> Die Erholungsund Bedenkzeit endet bereits vor Ablauf der angesetzten Frist, wenn die betroffene Person ihre Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit den Behörden bekundet und bestätigt, alle Verbindungen zu den verdächtigten Tätern abgebrochen
<sup>53</sup> zu haben.
<sup>3</sup> <sup>54</sup> Die Erholungsund Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:
<sup>63</sup> zu haben.
<sup>3</sup> <sup>64</sup> Die Erholungsund Bedenkzeit endet zudem, wenn die betroffene Person:
- a. erklärt, dass sie zu einer Zusammenarbeit mit den Behörden nicht bereit ist;
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##### **Art. 36** Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von
Menschenhandel (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AuG)
Menschenhandel (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AIG)
<sup>1</sup> Die für die polizeilichen Ermittlungen oder ein Gerichtsverfahren zuständigen Behörden teilen der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor Ablauf der Bedenkzeit (Art. 35) mit, ob und wie lange eine weitere Anwesenheit erforderlich ist.
<sup>2</sup> Die Migrationsbehörde des Kantons, in dem die Tat begangen wurde, erteilt für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung. Werden in mehreren Kantonen polizeiliche Ermittlungen durchgeführt, so ist jener Kanton für die Erteilung der Kurzaufenthaltsbewil-
<sup>55</sup> ligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.
<sup>65</sup> ligung zuständig, in dem sich die Person zuletzt aufgehalten hat.
<sup>3</sup> Die Bewilligung kann aus den in Artikel 35 Absatz <sup>3</sup> genannten Gründen widerrufen oder nicht verlängert werden.
<sup>4</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
- c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
<sup>5</sup> Läuft die Bedenkzeit ab oder besteht keine Notwendigkeit mehr für einen weiteren Aufenthalt im Rahmen des Ermittlungsund Gerichtsverfahrens, muss die betroffene Person die Schweiz verlassen.
<sup>6</sup> Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 31). Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AuG).
<sup>56</sup> Art. 36 a Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AuG)
<sup>6</sup> Ein weiterer Aufenthalt kann bewilligt werden, wenn ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 31). Die besondere Situation von Opfern sowie Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel ist zu berücksichtigen. Vorbehalten bleibt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme (Art. 83 AIG).
<sup>66</sup> Art. 36 a Aufenthalt von Ausländerinnen und Ausländern im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. e AIG)
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländern wird im Rahmen des ausserprozessualen Zeugenschutzes eine Aufenthaltsbewilligung erteilt:
- a. bei Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides über die Durchführung eines Zeugenschutzprogramms nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 23. De-
<sup>57</sup> zember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); oder
<sup>67</sup> zember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG); oder
- b. bei Vorliegen einer Vereinbarung über die Übernahme einer zu schützenden Person aus dem Ausland nach Artikel 28 ZeugSG.
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##### **Art. 37** Hilfsund Entwicklungsprojekte
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f AuG) Für einen Aufenthalt im Rahmen von Hilfsund Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit können Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
- b. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AuG eingehalten werden;
- c. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
- d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AuG verfügt.
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. f AIG) Für einen Aufenthalt im Rahmen von Hilfsund Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit können Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
- c. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AIG verfügt.
##### **Art. 38** Ausund Weiterbildung mit Nebenerwerb
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AuG) Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Ausoder Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule absolvieren, kann frühestens sechs Monate nach Beginn der Ausbildung eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AIG) Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine Ausoder Weiterbildung an einer Hochschule oder Fachhochschule absolvieren, kann frühestens sechs Monate nach Beginn der Ausbildung eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
- a. die Schulleitung bestätigt, dass diese Tätigkeit im Rahmen der Ausbildung verantwortbar ist und den Ausbildungsabschluss nicht verzögert;
- b. die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreitet;
- c. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
- d. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden.
- c. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- d. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
##### **Art. 39** Ausbildung mit obligatorischem Praktikum
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AuG) Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine vollzeitliche Ausbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines obligatorischen Praktikums bewilligt werden, wenn:
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AIG) Für Ausländerinnen und Ausländer, die in der Schweiz eine vollzeitliche Ausbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit im Rahmen eines obligatorischen Praktikums bewilligt werden, wenn:
- a. die Erwerbstätigkeit die Hälfte der gesamten Ausbildungsdauer nicht überschreitet;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
- c. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
- d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
##### **Art. 40** Erwerbstätigkeit während der Weiterbildung an einer Hochschule
oder Fachhochschule (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AuG)
oder Fachhochschule (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AIG)
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländern, die in der Schweiz an einer Hochschule oder Fachhochschule eine Weiterbildung absolvieren, kann eine Erwerbstätigkeit in ihrem wissenschaftlichen Spezialbereich bewilligt werden, wenn:
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden.
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
<sup>2</sup> Die Weiterbildung darf durch die Erwerbstätigkeit nicht behindert werden.
##### **Art. 41** Internationaler Austausch
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AuG) Zur Erleichterung des internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausches können Kurzoder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AuG besteht;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
- c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AuG eingehalten werden;
- d. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
- e. die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 AuG erfüllt sind;
- f. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g AIG) Zur Erleichterung des internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausches können Kurzoder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AIG besteht;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
- d. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- e. die persönlichen Voraussetzungen nach Artikel 23 AIG erfüllt sind;
- f. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
##### **Art. 42** Stagiaires
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g und <sup>100</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. e AuG)
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g und <sup>100</sup> Abs. <sup>2</sup> Bst. e AIG)
<sup>1</sup> Das Verfahren und die Bewilligungserteilung richten sich nach den Stagiaires- Abkommen und zwischenstaatlichen Verwaltungsvereinbarungen.
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##### **Art. 43** Zulassung für besondere internationale Funktionen
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g und <sup>98</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG)
<sup>1</sup> Die Zulassungsvoraussetzungen des AuG gelten für folgende Ausländerinnen und Ausländer nicht, solange sie ihre Funktion ausüben:
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g und <sup>98</sup> Abs. <sup>2</sup> AIG)
<sup>1</sup> Die Zulassungsvoraussetzungen des AIG gelten für folgende Ausländerinnen und Ausländer nicht, solange sie ihre Funktion ausüben:
- a. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die eine vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
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##### **Art. 44** Nebenerwerbstätigkeit von Personen mit besonderen internationalen
Funktionen (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g und <sup>98</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG) Weisen die folgenden Personen einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vor, kann ihnen eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, solange sie ihre Funktion ausüben als:
Funktionen (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g und <sup>98</sup> Abs. <sup>2</sup> AIG) Weisen die folgenden Personen einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vor, kann ihnen eine Nebenerwerbstätigkeit bewilligt werden, solange sie ihre Funktion ausüben als:
- a. Angehörige diplomatischer und ständiger Missionen und konsularischer Posten, die eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte besitzen;
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##### **Art. 45** Erwerbstätigkeit der Familienangehörigen von Personen mit
besonderen internationalen Funktionen (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g und <sup>98</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG)
besonderen internationalen Funktionen (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. g und <sup>98</sup> Abs. <sup>2</sup> AIG)
<sup>1</sup> Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 2) und den vor dem 21. Altersjahr zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstaben a und b wird eine Erwerbstätigkeit bewilligt, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorweisen. Sie erhalten einen besonderen Ausländerausweis.
<sup>2</sup> Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 3) und den vor dem 21. Altersjahr im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c kann eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorlegen und die Bestimmungen über die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden.
<sup>2</sup> Dem Ehegatten, der Lebenspartnerin oder dem Lebenspartner (Art. 43 Abs. 3) und den vor dem 21. Altersjahr im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Kindern von Personen nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe c kann eine Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn sie einen Arbeitsvertrag oder eine verbindliche Offerte vorlegen und die Bestimmungen über die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
##### **Art. 46** Betrieblicher Transfer in internationalen Unternehmen
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. h AuG) Zur Vereinfachung des betrieblichen Transfers von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen können Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AuG besteht;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
- c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AuG eingehalten werden;
- d. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
- e. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
<sup>58</sup> Art. 47
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. h AIG) Zur Vereinfachung des betrieblichen Transfers von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen können Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. ein gesamtwirtschaftliches Interesse nach Artikel 18 Buchstabe a AIG besteht;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AIG eingehalten werden;
- d. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- e. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
<sup>68</sup> Art. 47
##### **Art. 48** Au-Pair-Angestellte
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. j AuG)
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. j AIG)
<sup>1</sup> An Au-Pair-Angestellte können Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem Arbeitsver-
<sup>59</sup> mittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;
<sup>69</sup> mittlungsgesetz vom 6. Oktober 1989 zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;
- b. die Höchstzahlen nach Artikel 20 eingehalten werden;
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##### **Art. 49** Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. k AuG)
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. k AIG)
<sup>1</sup> An Ausländerinnen und Ausländer, die früher im Besitz einer Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung waren, können Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34 Abs. 5 AuG) war; und
- a. ihr früherer Aufenthalt in der Schweiz mindestens fünf Jahre gedauert hat und nicht nur vorübergehender Natur (Art. 34 Abs. 5 AIG) war; und
- b. ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurück-
<sup>60</sup> liegt.
<sup>70</sup> liegt.
<sup>2</sup> Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
- c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AuG verfügt.
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- c. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Art. 24 AIG verfügt.
##### **Art. 50** Wiedereinreise nach Auslandaufenthalt zu Erwerbsoder
<sup>61</sup> Weiterbildungszwecken (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. k AuG) An Ausländerinnen und Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zur beruflichen Weiterbildung für höchstens vier Jahre im Ausland
<sup>62</sup> aufgehalten haben, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
<sup>71</sup> Weiterbildungszwecken (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. k AIG) An Ausländerinnen und Ausländer, die sich vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zur beruflichen Weiterbildung für höchstens vier Jahre im Ausland
<sup>72</sup> aufgehalten haben, können Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) vor der Ausreise die Wiedereinreise zugesichert hat;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
- c. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
- d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
##### **Art. 51** Wiedereinreise nach Militärdienst im Ausland
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. k AuG) An Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung eines obligatorischen Militärdienstes im Ausland unterbrochen haben, können Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. k AIG) An Ausländerinnen und Ausländer, die ihre Berufstätigkeit zur Leistung eines obligatorischen Militärdienstes im Ausland unterbrochen haben, können Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
- a. sie frühestens zwei Monate vor Dienstbeginn ausgereist sind und spätestens drei Monate nach Beendigung des Dienstes in die Schweiz zurückkehren;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
- c. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
- d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- d. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AIG verfügt.
##### **Art. 52** Asylsuchende
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l AuG und Art. <sup>43</sup> AsylG)
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l AIG und Art. <sup>43</sup> AsylG)
<sup>1</sup> Sind die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1–3 AsylG) erfüllt, kann Asylsuchenden eine vorübergehende Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
- a. die Wirtschaftsund Arbeitsmarktlage es erlaubt;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
- c. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
- d. der Vorrang nach Artikel 21 AuG eingehalten wird;
<sup>63</sup> e. sie nicht mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66 a oder bis <sup>64</sup> bis 66 a des Strafgesetzbuchs oder Artikel 49 a oder 49 a des Militärstraf-
<sup>65</sup> gesetzes von 13. Juni 1927 belegt sind.
<sup>2</sup> Für Asylsuchende, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen (Art. 43 AsylG), gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
<sup>66</sup> Art. 53 Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l AuG)
<sup>1</sup> Vorläufig Aufgenommenen (Art. 85 AuG) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden.
<sup>2</sup> Für vorläufig Aufgenommene (Art. 85 AuG) und Schutzbedürftige (Art. 75 AsylG), die an einem Beschäftigungsprogramm nach Artikel 43 AsylG teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
<sup>3</sup> Vorläufig Aufgenommenen kann eine selbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Art. 19 Bst. b AuG).
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- c. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden;
- d. der Vorrang nach Artikel 21 AIG eingehalten wird;
<sup>73</sup> sie nicht mit einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66 a oder e. bis <sup>74</sup> bis 66 a des Strafgesetzbuchs oder Artikel 49 a oder 49 a des Militärstraf-
<sup>75</sup> gesetzes von 13. Juni 1927 belegt sind.
<sup>2</sup> <sup>76</sup> …
<sup>77</sup> Art. 53 Schutzbedürftige (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l AIG) Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) kann eine vorübergehende unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
- a. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AIG vorliegt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AIG eingehalten werden.
<sup>78</sup> Art. 53 a Beschäftigungsprogramme (Art. <sup>85</sup> AIG und Art. <sup>43</sup> AsylG) Für Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige, die an einem Beschäftigungsprogramm nach Artikel 43 Absatz 4 AsylG teilnehmen, gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
#### 5. Abschnitt: Änderung des Aufenthaltszwecks
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##### **Art. 55** Stellenwechsel
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>3</sup> AuG) Ein Stellenwechsel von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs bewilligt werden, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Stellenwechsel nicht auf Grund des Verhaltens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt.
(Art. <sup>32</sup> Abs. <sup>3</sup> AIG) Ein Stellenwechsel von Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung kann innerhalb der gleichen Branche und des gleichen Berufs bewilligt werden, wenn eine weitere Tätigkeit beim bisherigen Arbeitgeber nicht möglich oder nicht zumutbar ist und der Stellenwechsel nicht auf Grund des Verhaltens der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers erfolgt.
##### **Art. 56** Erneuerung
<sup>1</sup> Kurzaufenthaltsbewilligungen dürfen erst nach einjährigem Unterbruch ein weiteres Mal erteilt werden (Art. 32 Abs. 4 AuG). Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn es sich beispielsweise um eine jährlich wiederkehrende Tätigkeit handelt. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
<sup>1</sup> Kurzaufenthaltsbewilligungen dürfen erst nach einjährigem Unterbruch ein weiteres Mal erteilt werden (Art. 32 Abs. 4 AIG). Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich, wenn es sich beispielsweise um eine jährlich wiederkehrende Tätigkeit handelt. Vorbehalten bleibt Absatz 2.
<sup>2</sup> Zwischen zwei Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu vier Monaten nach Artikel 19 Absatz 4 Buchstabe a muss sich die Ausländerin oder der Ausländer mindestens zwei Monate im Ausland aufhalten.
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- b. Kurzaufenthaltsbewilligungen über vier Monaten (Art. 19 Abs. 1);
<sup>67</sup> Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu acht Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. b); c.
<sup>79</sup> Kurzaufenthaltsbewilligungen bis zu acht Monaten (Art. 19 Abs. 4 Bst. b); c.
- d. Kurzaufenthaltsbewilligungen für Stagiaires (Art. 42).
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##### **Art. 59** Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
<sup>1</sup> Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AuG) muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden. Eine Verlängerung ist frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
<sup>1</sup> Das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 33 Abs. 3 AIG) muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Gültigkeitsdauer eingereicht werden. Eine Verlängerung ist frühestens drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer möglich. Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich.
<sup>2</sup> Wurde das Verlängerungsgesuch eingereicht, darf sich die betroffene Person während des Verfahrens in der Schweiz aufhalten, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.
#### 3. Abschnitt: Niederlassungsbewilligungen
##### **Art. 60** Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>96</sup> AuG) Vor Erteilung der Niederlassungsbewilligung sind das bisherige Verhalten der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers sowie der Grad der Integration zu prüfen.
##### **Art. 61** Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
(Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>3</sup> AuG) Die Niederlassungsbewilligung kann vorzeitig erteilt werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat.
##### **Art. 62** Erteilung der Niederlassungsbewilligung bei erfolgreicher
Integration (Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>4</sup> AuG)
<sup>1</sup> Die Niederlassungsbewilligung kann bei einer erfolgreichen Integration erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich:
- a. die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert;
- b. in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
<sup>68</sup> erreicht; in begründeten Fällen können auch Kenntnisse des Europarates einer anderen Landessprache berücksichtigt werden;
- c. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet.
<sup>80</sup> Art. 60 Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>34</sup> Abs. 2, <sup>42</sup> Abs. 3, <sup>43</sup> Abs. 5, <sup>58</sup> a Abs. <sup>1</sup> und <sup>96</sup> AIG)
<sup>1</sup> Für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG erfüllt sein.
<sup>2</sup> Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
<sup>81</sup> Art. 61 Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Auslandaufenthalt (Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>3</sup> AIG)
<sup>1</sup> Die Niederlassungsbewilligung kann nach einem Auslandaufenthalt erneut erteilt werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer diese früher schon während mindestens zehn Jahren besessen hat und der Auslandaufenthalt nicht länger als sechs Jahre gedauert hat.
<sup>2</sup> Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
<sup>82</sup> Art. 61 a Erneute Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Rückstufung (Art. <sup>34</sup> Abs. 6, <sup>58</sup> a Abs. <sup>1</sup> und <sup>63</sup> Abs. <sup>2</sup> AIG)
<sup>1</sup> Die Wartefrist von fünf Jahren (Art. 34 Abs. 6 AIG) beginnt am Tag nach dem rechtskräftigen Widerruf der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 63 Absatz 2 AIG und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung).
<sup>2</sup> Die Niederlassungsbewilligung kann erneut erteilt werden, wenn:
- a. keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 AIG vorliegen; und
- b. die Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG erfüllt sind.
<sup>3</sup> Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
##### **Art. 62** Vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung
<sup>83</sup> (Art. <sup>34</sup> Abs. <sup>4</sup> und <sup>58</sup> a Abs. <sup>1</sup> AIG)
<sup>1</sup> Für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung müssen die Integra-
<sup>84</sup> tionskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG erfüllt sein. 1bis Die Ausländerin oder der Ausländer muss nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens
<sup>85</sup> auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
<sup>2</sup> Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind.
<sup>69</sup> Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>3</sup> AuG) Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Flüchtlinge
##### **Art. 64** Stellenwechsel
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l AuG und Art. <sup>43</sup> AsylG)
<sup>1</sup> Der Stellenwechsel von Asylsuchenden (Art. 52) kann bewilligt werden, wenn:
- a. es die Wirtschaftsund Arbeitsmarktlage erlaubt;
- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
- c. die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1 3 AsylG) erfüllt sind. 
<sup>2</sup> Der Stellenwechsel von vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen (Art. 53) kann bewilligt werden, wenn die Bestimmungen über die Lohnund Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG) eingehalten werden.
##### **Art. 65** Erwerbstätige Flüchtlinge
Personen, denen die Schweiz Asyl gewährt oder die sie als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen hat, werden die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit und der Stellenwechsel bewilligt, wenn die Lohnund Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG) eingehalten werden.
<sup>86</sup> Rückstufung Art. 62 a (Art. <sup>63</sup> Abs. <sup>2</sup> AIG)
<sup>1</sup> Die Verfügung über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung und deren Ersetzung durch eine Aufenthaltsbewilligung (Rückstufung) kann mit einer Integrationsvereinbarung oder einer Integrationsempfehlung nach Artikel 58 b AIG verbunden werden.
<sup>2</sup> Wird die Verfügung nicht mit einer Integrationsvereinbarung oder Integrationsempfehlung verbunden, so muss sie mindestens folgende Elemente enthalten:
- a. die Integrationskriterien (Art. 58 a Abs. 1 AIG), die die Ausländerin oder der Ausländer nicht erfüllt hat;
- b. die Gültigkeitsdauer der Aufenthaltsbewilligung;
- c. die Bedingungen, an die der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird (Art. 33 Abs. 2 AIG);
- d. die Folgen für den Aufenthalt in der Schweiz, wenn die Bedingungen nach Buchstabe c nicht eingehalten werden (Art. 62 Abs. 1 Bst. d AIG).
<sup>87</sup> Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>3</sup> AIG) Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, Schutzbedürftige, vorläufig Aufgenommene und Flüchtlinge <sup>88</sup>
<sup>89</sup> Art. 64 Stellenwechsel (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l und <sup>85</sup> a Abs. <sup>2</sup> AIG sowie Art. <sup>43</sup> AsylG)
<sup>1</sup> Der Stellenwechsel von Asylsuchenden kann bewilligt werden, wenn die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1–3 AsylG) und die Voraussetzungen nach Artikel 52 erfüllt sind.
<sup>2</sup> Der Stellenwechsel von Schutzbedürftigen kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 53 erfüllt sind.
<sup>3</sup> Für den Stellenwechsel von vorläufig Aufgenommenen sowie von Flüchtlingen, die in der Schweiz Asyl erhalten haben oder vorläufig aufgenommen wurden, gelten die Artikel 65–65 c sinngemäss.
<sup>90</sup> Art. 65 Meldung der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen (Art. <sup>85</sup> a AIG und Art. <sup>61</sup> AsylG)
<sup>1</sup> Vorläufig Aufgenommene sowie Flüchtlinge, die in der Schweiz Asyl erhalten haben oder vorläufig aufgenommen wurden, dürfen eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, sobald dies gemeldet worden ist.
<sup>2</sup> Bei unselbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch den Arbeitgeber erfolgen. Sie umfasst folgende Daten:
- a. die Identität der erwerbstätigen Person: Name, Vornamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Telefonnummer und Personennummer im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS);
- b. die Identität des Arbeitgebers: Name oder Firmenname, Adresse, Unternehmensidentifikationsnummer, Branche sowie eine Kontaktperson mit Telefonnummer und E-Mail-Adresse;
- c. die ausgeübte Tätigkeit: Art der Tätigkeit, Beschäftigungsgrad, wöchentliche Arbeitszeit;
- d. den Arbeitsort und den Lohn;
- e. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.
<sup>3</sup> Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit muss die Meldung durch die betreffende Person erfolgen. Sie umfasst die Daten nach Absatz 2 Buchstaben a und c–e.
<sup>4</sup> Die Meldung der Daten nach Absatz 2 kann durch eine Drittperson erfolgen, wenn diese:
- a. im Rahmen eines kantonalen Integrationsprogramms (Art. 14 der Verord-
<sup>91</sup> über die Integration von Ausländerinnen und nung vom 15. August 2018 Ausländern; VIntA) beauftragt ist; oder
- b. über eine grundsätzliche Einwilligung der am Arbeitsort zuständigen kantonalen Behörde verfügt.
<sup>5</sup> Die Übermittlung der Meldung gilt als Erklärung, mit welcher der Arbeitgeber oder die Drittperson bestätigt, dass er oder sie die orts-, berufsund branchenüblichen Lohnund Arbeitsbedingungen sowie die besonderen Bedingungen gemäss der Art der Tätigkeit oder die Integrationsmassnahmen kennt und sich zu deren Einhaltung verpflichtet.
<sup>6</sup> Die Meldung ist in elektronischer Form an die am Arbeitsort zuständige kantonale Behörde zu übermitteln.
<sup>92</sup> Art. 65 a Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit bei vorläufig Aufgenommenen und Flüchtlingen (Art. <sup>85</sup> a AIG und Art. <sup>61</sup> AsylG) Für die Meldung der Beendigung einer Erwerbstätigkeit gilt Artikel 65 Absätze 2–4 und 6 sinngemäss.
<sup>93</sup> Art. 65 b Erfassung und Übermittlung der gemeldeten Daten (Art. <sup>85</sup> a AIG und Art. <sup>61</sup> AsylG)
<sup>1</sup> Wird die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gemeldet, so erfasst die zuständige Behörde folgende Daten im ZEMIS:
- a. die Identität des Arbeitgebers;
- b. die ausgeübte Tätigkeit und den Arbeitsort;
- c. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit.
<sup>2</sup> Unmittelbar nach Erhalt der Meldung übermittelt sie eine Kopie an die kantonale Behörde nach Artikel 83. Ist die Ausländerin oder der Ausländer in einem anderen Kanton wohnhaft, so übermittelt sie auch eine Kopie an die zuständige Behörde des Wohnkantons.
<sup>3</sup> Wird die Beendigung einer Erwerbstätigkeit gemeldet, so erfasst die zuständige Behörde das Datum der Beendigung im ZEMIS.
<sup>94</sup> Kontrolle der Lohnund Arbeitsbedingungen Art. 65 c (Art. <sup>85</sup> a Abs. <sup>5</sup> AIG und Art. <sup>61</sup> AsylG )
<sup>1</sup> Die kantonale Behörde nach Artikel 83 kann bei der Meldung einer Erwerbstätigkeit prüfen, ob die Lohnund Arbeitsbedingungen eingehalten werden (Art. 22 AIG).
<sup>2</sup> Sie kann zudem anderen Kontrollorganen eine Kopie der Meldung übermitteln, beispielsweise den tripartiten Kommissionen nach Artikel 360 b des Obligationen-
<sup>95</sup> rechts oder den paritätischen Kommissionen, die mit dem Vollzug des Gesamtarbeitsvertrags der betreffenden Branche beauftragt sind.
#### 5. Abschnitt: Örtlicher Geltungsbereich der Bewilligungen
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##### **Art. 67** Kantonswechsel
(Art. <sup>37</sup> AuG)
(Art. <sup>37</sup> AIG)
<sup>1</sup> Wird der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse in einen anderen Kanton verlegt, liegt bewilligungspflichtiger Kantonswechsel vor.
<sup>2</sup> Ausländerinnen und Ausländer mit einer gültigen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung benötigen für vorübergehende Aufenthalte in einem anderen Kanton bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Bewilligung, und eine Anmeldung ist nicht erforderlich (Art. 37 Abs. 4 AuG). Die Regelung des Wochenaufenthalts richtet sich nach Artikel 16.
<sup>70</sup> Art. 68 Aufenthalt ohne Kantonswechsel
<sup>2</sup> Ausländerinnen und Ausländer mit einer gültigen Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung benötigen für vorübergehende Aufenthalte in einem anderen Kanton bis zu drei Monaten im Kalenderjahr keine Bewilligung, und eine Anmeldung ist nicht erforderlich (Art. 37 Abs. 4 AIG). Die Regelung des Wochenaufenthalts richtet sich nach Artikel 16.
<sup>96</sup> Art. 68 Aufenthalt ohne Kantonswechsel
<sup>1</sup> Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer zur medizinischen Behandlung oder Betreuung ausserhalb des Bewilligungskantons auf (zum Beispiel in Spitälern, Heilanstalten oder Sanatorien), so gilt dies unabhängig von der Dauer des Aufenthalts nicht als Kantonswechsel.
<sup>2</sup> Gleiches gilt für Ausländerinnen und Ausländer, die in Anwendung von Artikel 36 Absatz 2 für die voraussichtliche Dauer der polizeilichen Ermittlung oder des Gerichtsverfahrens eine Kurzaufenthaltsbewilligung erhalten und sich ausserhalb des
<sup>71</sup> Bewilligungskantons aufhalten.
##### **Art. 69** Zuständigkeit bei einer Vormundschaft
Bei bevormundeten Ausländerinnen und Ausländern ist der Kanton für die ausländerrechtliche Regelung zuständig, in dem sich der Sitz der zuständigen Vormundschaftsbehörde befindet.
<sup>97</sup> Bewilligungskantons aufhalten.
<sup>98</sup> Art. 69 Zuständigkeit bei bevormundeten Kindern und bei einer umfassenden Beistandschaft Bei ausländischen Kindern unter Vormundschaft (Art. 327 a –327 c des Zivilgesetz-
<sup>99</sup> buchs ; ZGB) und bei Ausländerinnen und Ausländern unter einer umfassenden Beistandschaft (Art. 398 ZGB) ist derjenige Kanton für die ausländerrechtliche Regelung zuständig, in dem sich der Sitz der zuständigen Kindesund Erwachsenenschutzbehörde (KESB) befindet.
##### **Art. 70** Strafvollzug, Massnahmenvollzug und zivilrechtliche Unterbringung
<sup>1</sup> Werden Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen oder befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den
<sup>72</sup> Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches oder werden sie in einer Anstalt
<sup>73</sup> untergebracht, so bleibt die bisherige nach Artikel 397 a des Zivilgesetzbuchs Bewilligung bis zur ihrer Entlassung gültig.
<sup>1</sup> Werden Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen oder befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den 100 Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches oder werden sie in einer Ein- 101 richtung nach Artikel 426 ZGB untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung 102 bis zur ihrer Entlassung gültig.
<sup>2</sup> Das Anwesenheitsverhältnis ist spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Massnahmenvollzug oder der Unterbringung neu zu regeln. Besteht die Möglichkeit, die betroffene Person zum Vollzug eines Strafurteils in den Heimatstaat zu überstellen, ist sofort über das Anwesenheitsverhältnis zu entscheiden.
### 5. Kapitel: Ausländerausweis <sup>74</sup>
##### **Art. 71** Ausländerausweise nach Artikel 41 Absatz 1 AuG
<sup>1</sup> Die Ausländerinnen und Ausländer, die einer Bewilligungspflicht unterstehen, erhalten einen Ausländerausweis nach Artikel 41 Absatz 1 AuG. Diese Ausweise gelten als Bestätigung für eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).
### 5. Kapitel: Ausländerausweis <sup>103</sup>
##### **Art. 71** Ausländerausweise nach Artikel 41 Absatz 1 AIG
<sup>1</sup> Die Ausländerinnen und Ausländer, die einer Bewilligungspflicht unterstehen, erhalten einen Ausländerausweis nach Artikel 41 Absatz 1 AIG. Diese Ausweise gelten als Bestätigung für eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L), eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) oder eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C).
<sup>2</sup> Der Bewilligungspflicht unterstehende Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten während höchstens vier Monaten eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 12 Abs. 1), erhalten anstelle eines Ausländerausweises eine Einreiseerlaubnis.
<sup>3</sup> Monatlich engagierte Künstlerinnen und Künstler und Musikerinnen und Musiker (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) erhalten zur Regelung ihres Aufenthalts unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Arbeitsbestätigung und, sofern das Engagement länger als
<sup>75</sup> drei Monate dauert, einen Ausländerausweis.
<sup>3</sup> Monatlich engagierte Künstlerinnen und Künstler und Musikerinnen und Musiker (Art. 19 Abs. 4 Bst. b) erhalten zur Regelung ihres Aufenthalts unabhängig von der Aufenthaltsdauer eine Arbeitsbestätigung und, sofern das Engagement länger als 104 drei Monate dauert, einen Ausländerausweis.
##### **Art. 71** a Weitere Ausländerausweise
<sup>1</sup> Folgende Personen erhalten einen ihrer jeweiligen Rechtsstellung entsprechenden besonderen Ausweis:
- a. Personen mit einer Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone der Schweiz (Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Ausweis G) nach Artikel 35 AuG;
- a. Personen mit einer Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit in einer Grenzzone der Schweiz (Grenzgängerinnen und Grenzgänger, Ausweis G) nach Artikel 35 AIG;
- b. Asylsuchende während des Asylverfahrens (Ausweis N) nach Artikel 42 AsylG;
- c. vorläufig Aufgenommene bis zur Aufhebung dieser Massnahme (Ausweis F) nach Artikel 41 Absatz 2 AuG;
- c. vorläufig Aufgenommene bis zur Aufhebung dieser Massnahme (Ausweis F) nach Artikel 41 Absatz 2 AIG;
- d. Schutzbedürftige für die Dauer des vorübergehenden Schutzes (Ausweis S) nach Artikel 74 AsylG;
- e. Personen, die die Personen nach Absatz 2 begleiten und: 1. in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen,
<sup>76</sup> 2. nach Artikel 22 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007 (V-GSG) einen erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt erhalten, und 3. tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt ausüben (Ausweis Ci).
- e. Personen, die die Personen nach Absatz 2 begleiten und: 1. in den Genuss von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen kommen, 105 2. nach Artikel 22 der Gaststaatverordnung vom 7. Dezember 2007 (V-GSG) einen erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt erhalten, und 3. tatsächlich eine Erwerbstätigkeit auf dem schweizerischen Arbeitsmarkt ausüben (Ausweis Ci).
<sup>2</sup> Personen mit Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen erhalten nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG eine Legitimationskarte des EDA.
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<sup>1</sup> Die Kantone erteilen gemäss den Weisungen des SEM folgenden Personen nicht biometrische Ausländerausweise:
- a. den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EFTA und den Staatsangehö-
<sup>77</sup> rigen der Vertragsstaaten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA);
- b. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden;
<sup>78</sup> c. den Personen nach Artikel 71 a Absatz 1.
<sup>2</sup> Bei der Legitimationskarte, die den Personen mit Vorrechten, Immunitäten und
<sup>79</sup> Erleichterungen vom EDA nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG ausgestellt wird, handelt es sich um einen nicht biometrischen Ausländerausweis.
- a. den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EFTA und den Staatsangehö- 106 rigen der Vertragsstaaten des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA);
- b. den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden; 107 c. den Personen nach Artikel 71 a Absatz 1.
<sup>2</sup> Bei der Legitimationskarte, die den Personen mit Vorrechten, Immunitäten und 108 Erleichterungen vom EDA nach Artikel 17 Absatz 1 V-GSG ausgestellt wird, handelt es sich um einen nicht biometrischen Ausländerausweis.
<sup>3</sup> Ein nicht biometrischer Ausländerausweis kann in folgender Form ausgestellt werden:
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##### **Art. 71** c Biometrischer Ausländerausweis
<sup>80</sup> In Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist der biometrische Ausländerausweis mit einem Datenchip ausgerüstet, der ein Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke sowie die im maschinenlesbaren Bereich eingetragenen Daten zur Inhaberin oder zum Inhaber enthält.
<sup>81</sup> Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Art. 71 d Ausländerausweises
<sup>1</sup> Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, mit Ausnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem
<sup>82</sup> Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, sowie Personen nach Artikel 71 a Absatz 1.
109 In Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ist der biometrische Ausländerausweis mit einem Datenchip ausgerüstet, der ein Gesichtsbild, zwei Fingerabdrücke sowie die im maschinenlesbaren Bereich eingetragenen Daten zur Inhaberin oder zum Inhaber enthält. 110 Art. 71 d Empfängerinnen und Empfänger des biometrischen Ausländerausweises
<sup>1</sup> Staatsangehörige von Staaten, die nicht Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis, mit Ausnahme von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem 111 Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, sowie Personen nach Artikel 71 a Absatz 1.
<sup>2</sup> Staatsangehörige von Staaten, die Mitgliedstaat der EU, aber nicht Vertragsstaat des FZA sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «EU-Mitgliedstaat (FZA nicht anwendbar)».
@@ -944,15 +1006,9 @@
<sup>4</sup> Staatsangehörige nach Absatz 1, die Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EUoder EFTA-Mitgliedstaates, die Gebrauch von ihrem Recht auf Freizügigkeit machen, sind, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA».
<sup>5</sup> Staatsangehörige nach Absatz 4, die gestützt auf Anhang I Artikel 4 FZA oder
<sup>83</sup> Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» ergänzend zur Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA». Beim Tod der oder des EU/EFTA-Staatsangehörigen erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» enthält.
<sup>6</sup> Staatsangehörige nach den Absätzen 1 und 4, die entweder Inhaberinnen oder Inhaber einer nicht biometrischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anfor-
<sup>84</sup> derungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 ausgestellten Karte oder eines anderen Dokuments in Papierform sind, können diese Karte oder dieses Dokument
<sup>85</sup> bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.
<sup>5</sup> Staatsangehörige nach Absatz 4, die gestützt auf Anhang I Artikel 4 FZA oder 112 Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation ein Verbleiberecht erwerben, erhalten einen biometrischen Ausländerausweis mit der Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» ergänzend zur Anmerkung «Familienmitglied eines Bürgers der EU/EFTA». Beim Tod der oder des EU/EFTA-Staatsangehörigen erhalten sie einen biometrischen Ausländerausweis, der lediglich die Anmerkung «persönliches Verbleiberecht» enthält.
<sup>6</sup> Staatsangehörige nach den Absätzen 1 und 4, die entweder Inhaberinnen oder Inhaber einer nicht biometrischen, nach dem 12. Dezember 2008 gemäss den Anfor- 113 ausgestellten Karte oder eines derungen der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 anderen Dokuments in Papierform sind, können diese Karte oder dieses Dokument 114 bis zum Ablauf der Gültigkeit behalten.
##### **Art. 71** e Erfassung der Fotografie, der Fingerabdrücke und der Unterschrift
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##### **Art. 71** g Aktualisierung des biometrischen Ausländerausweises
Wird bei einer erwachsenen Person oder einem Kind eine dermassen starke Veränderung der Gesichtszüge festgestellt, dass sich die betreffende Person nicht mehr als Inhaberin des Ausweises identifizieren lässt, so können die kantonalen Behörden von der Person vor Ablauf der fünfjährigen Frist nach Artikel 102 a Absatz 2 AuG verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen.
Wird bei einer erwachsenen Person oder einem Kind eine dermassen starke Veränderung der Gesichtszüge festgestellt, dass sich die betreffende Person nicht mehr als Inhaberin des Ausweises identifizieren lässt, so können die kantonalen Behörden von der Person vor Ablauf der fünfjährigen Frist nach Artikel 102 a Absatz 2 AIG verlangen, ihre biometrischen Daten erfassen zu lassen.
##### **Art. 71** h Verpflichtung der Kantone
@@ -992,9 +1048,7 @@
<sup>1</sup> Alle Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Behörden den Ausländerausweis auf Verlangen sofort vorzuweisen oder abzugeben. Ist dies nicht möglich, so wird dafür eine angemessene Frist festgelegt.
<sup>2</sup> Die zuständige Migrationsbehörde kann den Ausländerausweis entziehen, wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr erfüllt sind.
<sup>86</sup> Art. 72 a Lesen der Fingerabdrücke
<sup>2</sup> Die zuständige Migrationsbehörde kann den Ausländerausweis entziehen, wenn die Voraussetzungen für den Aufenthalt nicht mehr erfüllt sind. 115 Art. 72 a Lesen der Fingerabdrücke
<sup>1</sup> Das Eidgenössische Justizund Polizeidepartement (EJPD) bestimmt die Luftverkehrsunternehmen und die Flughafenbetreiber, die bei der Kontrolle der Flugpassagiere vor dem Einsteigen zum Lesen der auf dem Datenchip gespeicherten Fingerabdrücke berechtigt sind; dabei stützt es sich auf folgende Kriterien:
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<sup>2</sup> Es bestimmt die Orte und die Dauer der Kontrollen.
<sup>3</sup> <sup>87</sup> Es kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.
<sup>3</sup> <sup>116</sup> Es kann mit Staaten, welche die Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 und die gestützt darauf erlassenen Ausführungsbestimmungen einhalten, völkerrechtliche Verträge über das Lesen der im Chip gespeicherten Fingerabdrücke abschliessen.
<sup>4</sup> Das SEM ist berechtigt, die Leserechte für die Fingerabdrücke zu erteilen:
- a. den Staaten, mit denen das EJPD einen Vertrag nach Absatz 3 abgeschlossen hat;
- b. den zum Lesen der Fingerabdrücke nach Artikel 102 b AuG berechtigten schweizerischen Behörden;
- b. den zum Lesen der Fingerabdrücke nach Artikel 102 b AIG berechtigten schweizerischen Behörden;
- c. den Unternehmen und Betreibern nach Absatz 1.
<sup>5</sup> a . Kapitel: <sup>88</sup> Stelle zur Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises
<sup>5</sup> a . Kapitel: <sup>117</sup> Stelle zur Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises
##### **Art. 72** b Nachweis des guten Rufes
<sup>1</sup> Zur Überprüfung des guten Rufes der mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betrauten Stelle kann das SEM nach Artikel 41 b AuG neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder von juristischen Personen oder deren Organen einfordern:
<sup>1</sup> Zur Überprüfung des guten Rufes der mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betrauten Stelle kann das SEM nach Artikel 41 b AIG neben der Anordnung einer Personensicherheitsprüfung namentlich die folgenden Unterlagen von natürlichen oder von juristischen Personen oder deren Organen einfordern:
- a. Auszug aus dem Zentralstrafregister;
@@ -1042,11 +1096,11 @@
<sup>3</sup> Hatte eine der Personen nach den Absätzen 1 und 2 in den letzten zehn Jahren Sitz oder Wohnsitz im Ausland, so sind gleichwertige ausländische Dokumente vorzulegen.
<sup>4</sup> Das SEM kann verlangen, dass die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41 b AuG den guten Ruf der betroffenen Personen periodisch selbstständig überprüft und die Gewährleistung des guten Rufes bestätigt.
<sup>4</sup> Das SEM kann verlangen, dass die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41 b AIG den guten Ruf der betroffenen Personen periodisch selbstständig überprüft und die Gewährleistung des guten Rufes bestätigt.
##### **Art. 72** c Einreichungsund Prüfungspflicht
<sup>1</sup> Das SEM kann von der Stelle nach Artikel 41 b AuG sowie gegebenenfalls von den Mitgliedern der Unternehmensgruppe namentlich die folgenden Unterlagen einfordern:
<sup>1</sup> Das SEM kann von der Stelle nach Artikel 41 b AIG sowie gegebenenfalls von den Mitgliedern der Unternehmensgruppe namentlich die folgenden Unterlagen einfordern:
- a. geprüfte Jahresrechnung;
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- f. Beschrieb der Massnahmen, die zur Erlangung, Aufrechterhaltung und Weiterentwicklung des Fachwissens und der Qualifikationen im Ausweisschriftenbereich getroffen wurden.
<sup>2</sup> Die Jahresrechnung ist jährlich von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als
<sup>89</sup> Revisionsexperte nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.
<sup>3</sup> Die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41 b AuG weist periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.
<sup>2</sup> Die Jahresrechnung ist jährlich von einer wirtschaftlich und rechtlich unabhängigen Revisionsstelle im Rahmen einer ordentlichen Revision prüfen zu lassen. Als Revisionsstelle können Revisionsunternehmen tätig sein, die über eine Zulassung als 118 Revisionsexperte nach der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 verfügen. Für Gesellschaften mit Sitz im Ausland sind gleichwertige ausländische Anforderungen anwendbar.
<sup>3</sup> Die mit der Ausfertigung des biometrischen Ausländerausweises betraute Stelle nach Artikel 41 b AIG weist periodisch die Einhaltung und Aktualität des Qualitätsmanagementsystems und des Sicherheitskonzeptes nach.
### 6. Kapitel: Familiennachzug
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<sup>3</sup> Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
<sup>4</sup> Die Bestimmungen in den Absätzen 1–3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
<sup>4</sup> Die Bestimmungen in den Absätzen 1–3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. 119 Art. 73 a Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung (Art. <sup>43</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d und <sup>44</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. d AIG)
<sup>1</sup> Das Sprachförderungsangebot für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 Absatz 2 und 44 Absatz 2 AIG muss mindestens zur Erreichung des Referenzniveaus A1 des Referenzrahmens führen.
<sup>2</sup> Damit Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsoder Aufenthaltsbewilligung die Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 43 oder 44 AIG verlängert wird, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen. 120 Art. 73 b Sprachkompetenzen beim Familiennachzug bei der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>42</sup> Abs. <sup>3</sup> und <sup>43</sup> Abs. <sup>5</sup> AIG) Damit Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern und Ehegatten von Personen mit einer Niederlassungsbewilligung eine Niederlassungsbewilligung nach Artikel 42 oder 43 AIG erteilt wird, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen.
##### **Art. 74** Familiennachzug bei einer vorläufigen Aufnahme
(Art. <sup>85</sup> Abs. <sup>7</sup> AuG)
121 (Art. <sup>85</sup> Abs. 7, <sup>7</sup> und <sup>7</sup> AIG) bis ter
<sup>1</sup> Gesuche um Einbezug in die vorläufige Aufnahme von Familienangehörigen sind bei der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) einzureichen.
<sup>2</sup> Die kantonale Migrationsbehörde leitet das Gesuch mit ihrer Stellungnahme an das SEM weiter. Die Stellungnahme führt aus, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug gegeben sind.
<sup>3</sup> Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85 Absatz 7 AuG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85 Absatz 7 AuG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen.
<sup>3</sup> Sind die zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Artikel 85 Absatz 7 AIG erfüllt, muss das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme innerhalb von fünf Jahren eingereicht werden. Das Gesuch für den Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss innerhalb von zwölf Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Familienverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von Artikel 85 Absatz 7 AIG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen.
<sup>4</sup> Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden, wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden. Kinder über 14 Jahren werden zum Familiennachzug angehört, sofern dies erforderlich ist. Die Anhörung findet in der Regel bei der Schweizerischen Vertretung am Aufenthaltsort statt.
<sup>5</sup> Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asyl-
<sup>90</sup> verordnung 1 vom 11. August 1999 sinngemäss.
<sup>6</sup> Die Bestimmungen in den Absätzen 1–5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
<sup>5</sup> Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asyl- 122 verordnung 1 vom 11. August 1999 sinngemäss.
<sup>6</sup> Die Bestimmungen in den Absätzen 1–5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. 123 Sprachkompetenzen beim Familiennachzug und Einbezug Art. 74 a in die vorläufige Aufnahme (Art. <sup>85</sup> Abs. <sup>7</sup> Bst. d und Abs. <sup>7</sup> AIG) bis
<sup>1</sup> Damit Ehegatten von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen nachgezogen und in die vorläufige Aufnahme einbezogen werden, müssen sie nachweisen, dass sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügen.
<sup>2</sup> Wird die Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllt, so ist die Anmeldung zu bis einem Sprachförderungsangebot nach Artikel 85 Absatz 7 AIG ausreichend, das mindestens zur Erreichung des Referenzniveaus A1 des Referenzrahmens führt.
##### **Art. 75** Wichtige familiäre Gründe für einen späteren Nachzug von Kindern
(Art. <sup>47</sup> Abs. <sup>4</sup> AuG) Wichtige familiäre Gründe nach Artikel 47 Absatz 4 AuG und Artikel 73 Absatz 3 und 74 Absatz 4 liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.
(Art. <sup>47</sup> Abs. <sup>4</sup> AIG) Wichtige familiäre Gründe nach Artikel 47 Absatz 4 AIG und Artikel 73 Absatz 3 und 74 Absatz 4 liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch einen Nachzug in die Schweiz gewahrt werden kann.
##### **Art. 76** Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens
(Art. <sup>49</sup> AuG) Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen.
(Art. <sup>49</sup> AIG) Wichtige Gründe für eine Ausnahme vom Erfordernis des Zusammenwohnens können insbesondere durch berufliche Verpflichtungen oder durch eine vorübergehende Trennung wegen erheblicher familiärer Probleme entstehen.
##### **Art. 77** Auflösung der Familiengemeinschaft
(Art. <sup>44</sup> und <sup>50</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und b AuG)
<sup>1</sup> Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs gemäss Artikel 44 AuG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegatten und der Kinder verlängert werden, wenn:
- a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und eine erfolgreiche Integration besteht; oder
(Art. <sup>44</sup> und <sup>50</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. a und b AIG)
<sup>1</sup> Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft kann die im Rahmen des Familiennachzugs nach Artikel 44 AIG erteilte Aufenthaltsbewilligung des Ehegat- 124 ten und der Kinder verlängert werden, wenn: 125 a. die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG erfüllt sind; oder
- b. wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen.
<sup>2</sup> Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiederein-
<sup>91</sup> gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
<sup>3</sup> Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AuG.
<sup>4</sup> Eine erfolgreiche Integration nach Absatz 1 Buchstabe a sowie nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AuG liegt vor, wenn die Ausländerin oder der Ausländer namentlich:
- a. die rechtsstaatliche Ordnung und die Werte der Bundesverfassung respektiert;
- b. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb der am Wohnort gesprochenen Landessprache bekundet.
<sup>5</sup> Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 2 AuG geltend gemacht, können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen.
<sup>2</sup> Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder wenn die soziale Wiederein- 126 gliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
<sup>3</sup> Die Frist zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung richtet sich nach Artikel 34 AIG.
<sup>4</sup> Für die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe a AIG und nach Absatz 1 Buchstabe a des vorliegenden Artikels muss die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nachweisen, dass sie oder er in der am Wohnort gesprochenen Landessprache über mündliche Sprachkompetenzen mindestens 127 auf dem Referenzniveau A1 des Referenzrahmens verfügt.
<sup>5</sup> Wird das Vorliegen ehelicher Gewalt nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 2 AIG geltend gemacht, können die zuständigen Behörden entsprechende Nachweise verlangen.
<sup>6</sup> Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere:
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- b. Polizeirapporte;
- c. Strafanzeigen;
<sup>92</sup> d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28 b des Zivilgesetzbuches ; oder
- e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. 6bis Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AuG werden die Hinweise und Auskünfte
<sup>93</sup> von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.
<sup>7</sup> bis Die Bestimmungen in den Absätzen 1–6 gelten für die eingetragene Partner-
<sup>94</sup> schaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
- c. Strafanzeigen; 128 <sup>129</sup> Massnahmen im Sinne von Artikel 28 b ZGB ; oder d.
- e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen. 6bis Bei der Prüfung der wichtigen persönlichen Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe b AIG werden die Hinweise und Auskünfte 130 von spezialisierten Fachstellen mit berücksichtigt.
<sup>7</sup> bis Die Bestimmungen in den Absätzen 1–6 gelten für die eingetragene Partner- 131 schaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
<sup>6</sup> a . Kapitel: Integrationskriterien <sup>132</sup>
##### **Art. 77** a Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
(Art. <sup>58</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. a, <sup>62</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. c und <sup>63</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AIG)
<sup>1</sup> Eine Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor, wenn die betroffene Person:
- a. gesetzliche Vorschriften und behördliche Verfügungen missachtet;
- b. öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt;
- c. ein Verbrechen gegen den öffentlichen Frieden, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen öffentlich billigt oder dafür wirbt.
<sup>2</sup> Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einer Nichtbeachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung führt.
##### **Art. 77** b Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz
(Art. <sup>62</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst c und <sup>63</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. b AIG) Eine konkrete Bedrohung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz ist gegeben, wenn ein bedeutendes Rechtsgut wie Leib und Leben oder die Freiheit von Personen oder der Bestand und das Funktionieren des Staates betroffen ist, indem die betroffene Person an Aktivitäten in den Bereichen nach Artikel 6 Absatz 1 133 Buchstabe a Ziffern 1–5 des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015 oder an Aktivitäten der organisierten Kriminalität teilnimmt, solche Aktivitäten unterstützt, fördert oder dazu anwirbt.
##### **Art. 77** c Respektierung der Werte der Bundesverfassung
(Art. <sup>58</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. b AIG) Als Werte der Bundesverfassung gelten namentlich folgende Grundprinzipien, Grundrechte und Pflichten:
- a. die rechtsstaatlichen Prinzipien sowie die freiheitlich-demokratische Grundordnung der Schweiz;
- b. die Grundrechte wie die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubensund Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit;
- c. die Pflicht zum Besuch der obligatorischen Schule.
##### **Art. 77** d Sprachkompetenzen und Sprachnachweis
(Art. <sup>58</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. c AIG)
<sup>1</sup> Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer Landessprache gilt als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
- a. diese Landessprache als Muttersprache spricht und schreibt;
- b. während mindestens drei Jahren die obligatorische Schule in dieser Landessprache besucht hat;
- c. eine Ausbildung auf Sekundarstufe II oder Tertiärstufe in dieser Landessprache besucht hat; oder
- d. über einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests entspricht.
<sup>2</sup> Das SEM unterstützt die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise nach Absatz 2 Buchstabe d. Es kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.
##### **Art. 77** e Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung
(Art. <sup>58</sup> a Abs. <sup>1</sup> Bst. d AIG)
<sup>1</sup> Eine Person nimmt am Wirtschaftsleben teil, wenn sie die Lebenshaltungskosten und Unterhaltsverpflichtungen deckt durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Rechtsanspruch besteht.
<sup>2</sup> Eine Person nimmt am Erwerb von Bildung teil, wenn sie in Ausoder Weiterbildung ist.
##### **Art. 77** f Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse
(Art. <sup>58</sup> a Abs. <sup>2</sup> AIG) Die zuständige Behörde berücksichtigt die persönlichen Verhältnisse der Ausländerin oder des Ausländers angemessen bei der Beurteilung der Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 Buchstaben c und d AIG. Eine Abweichung von diesen Integrationskriterien ist möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer sie nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen kann aufgrund:
- a. einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung;
- b. einer schweren oder lang andauernden Krankheit;
- c. anderer gewichtiger persönlicher Umstände, namentlich wegen: 1. einer ausgeprägten Lern-, Leseoder Schreibschwäche, 2. Erwerbsarmut, 3. der Wahrnehmung von Betreuungsaufgaben.
##### **Art. 77** g Integrationsvereinbarungen und -empfehlungen
(Art. <sup>55</sup> a und <sup>58</sup> b AIG)
<sup>1</sup> Die kantonale Migrationsbehörde prüft im Einzelfall, ob es aufgrund eines besonderen Integrationsbedarfs angezeigt ist, eine Integrationsvereinbarung abzuschliessen oder eine Integrationsempfehlung abzugeben. Liegt eine Meldung nach Artikel 97 Absatz 3 AIG vor, so kann dies ein Hinweis sein auf einen besonderen Integrationsbedarf.
<sup>2</sup> Die in der Integrationsvereinbarung festgelegten Ziele und Massnahmen stützen sich auf die Integrationskriterien nach Artikel 58 a Absatz 1 AIG. Besonderen Situationen ist dabei angemessen Rechnung zu tragen (Art. 58 a Abs. 2 AIG).
<sup>3</sup> Die zuständigen kantonalen Behörden stellen bei Bedarf eine Beratung für die Umsetzung der Integrationsvereinbarung sicher. Sie arbeiten dabei mit den kantona- 134 len Ansprechstellen für Integrationsfragen zusammen (Art. 4 VIntA ).
<sup>4</sup> Verbinden die kantonalen Migrationsbehörden die Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung oder die Rückstufung (Art. 62 a ) mit dem Abschluss einer Integrationsvereinbarung, so gelten die darin aufgeführten Ziele und Massnahmen als Bedingungen.
<sup>5</sup> Wird die Integrationsvereinbarung nicht eingehalten, so ist beim Entscheid über die Verlängerung oder den Widerruf der Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung zu prüfen, ob dafür ein entschuldbarer Grund vorliegt. Liegt kein entschuldbarer Grund vor, so sind das öffentliche Interesse und die persönlichen Verhältnisse abzuwägen (Art. 96 Abs. 1 AIG).
### 7. Kapitel: Beendigung des Aufenthalts
##### **Art. 78** Rückehrund Wiedereingliederungshilfe
(Art. <sup>60</sup> AuG)
(Art. <sup>60</sup> AIG)
<sup>1</sup> Zweck der Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe ist die Förderung der selbstständigen und pflichtgemässen Ausreise in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat.
<sup>2</sup> <sup>95</sup> Die Artikel 62–78 der Asylverordnung <sup>2</sup> vom 11. August 1999 gelten sinngemäss.
<sup>2</sup> <sup>135</sup> Die Artikel 62–78 der Asylverordnung <sup>2</sup> vom 11. August 1999 gelten sinngemäss.
##### **Art. 79** Erlöschen der Bewilligung
(Art. <sup>61</sup> AuG)
<sup>1</sup> Die Fristen nach Artikel 61 Absatz 2 AuG werden durch vorübergehende Besuchs-, Tourismusoder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen.
<sup>2</sup> Das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss vor Ablauf der sechsmonatigen Frist (Art. 61 Abs. 2 AuG) eingereicht werden.
##### **Art. 80** Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
(Art. <sup>62</sup> Bst. c und <sup>63</sup> Bst. b AuG)
<sup>1</sup> Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung liegt insbesondere vor:
- a. bei einer Missachtung von gesetzlichen Vorschriften und behördlichen Verfügungen;
- b. bei mutwilliger Nichterfüllung der öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen;
- c. wenn die betroffene Person ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten öffentlich billigt oder dafür wirbt oder wenn sie zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstachelt.
<sup>2</sup> Eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Aufenthalt der betroffenen Person in der Schweiz mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu einem Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung führt.
(Art. <sup>61</sup> AIG)
<sup>1</sup> Die Fristen nach Artikel 61 Absatz 2 AIG werden durch vorübergehende Besuchs-, Tourismusoder Geschäftsaufenthalte in der Schweiz nicht unterbrochen.
<sup>2</sup> Das Gesuch um Aufrechterhaltung der Niederlassungsbewilligung muss vor Ablauf der sechsmonatigen Frist (Art. 61 Abs. 2 AIG) eingereicht werden. 136 Art. 80
##### **Art. 81** Erlass eines Einreiseverbots
(Art. <sup>67</sup> AuG) Die kantonalen Behörden können dem SEM einen Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots stellen.
### 8. Kapitel: Amtshilfe und Datenbekanntgabe
##### **Art. 82** Meldepflichten
(Art. <sup>97</sup> Abs. <sup>3</sup> AuG)
<sup>1</sup> Die Polizeiund Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen sowie zivilund strafrechtliche Urteile, soweit Ausländerinnen und Ausländer davon betroffen sind. Eine Meldung erfolgt zudem, wenn sich eine kontrollierte Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält.
<sup>2</sup> Die Zivilstands-, Vormundschaftsund Gerichtsbehörden melden der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert und in jedem Fall Eheschliessungen, Verweigerungen der Eheschliessung, Ungültigerklärungen, Trennungen und Scheidungen von Ausländerinnen und Ausländern sowie vormundschaftliche Massnahmen.
<sup>3</sup> Die beteiligten Behörden geben der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde im Zusammenhang mit einer Meldung nach Absatz 2 Tatsachen bekannt, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung zur Umgehung der Zulassungsvorschriften nach Artikel 51 AuG hindeuten. Dies gilt auch für die schweizerischen Vertretungen im Ausland.
<sup>4</sup> Die Bestimmungen in den Absätzen 2 und 3 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
<sup>5</sup> Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der zuständigen kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer. Eine Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und sich seit mehr als
<sup>96</sup> 15 Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG).
<sup>6</sup> Zur Prüfung des Anspruchs auf Aufenthalt melden die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung den kantonalen Migrationsbehörden unaufgefordert den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA:
(Art. <sup>67</sup> AIG) Die kantonalen Behörden können dem SEM einen Antrag auf Erlass eines Einreiseverbots stellen.
### 8. Kapitel: Meldepflichten, Amtshilfe und Datenbekanntgabe <sup>137</sup>
138 Art. 82 Meldepflichten im Zusammenhang mit Strafuntersuchungen sowie mit zivilund strafrechtlichen Urteilen (Art. <sup>97</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. a und b AIG)
<sup>1</sup> Die Polizeiund Gerichtsbehörden sowie die Strafuntersuchungsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die Anhebung und die Einstellung von Strafuntersuchungen, Verhaftungen und Entlassungen, von denen Ausländerinnen und Ausländer betroffen sind, sowie entsprechende zivilund strafrechtliche Urteile.
<sup>2</sup> Eine Meldung erfolgt zudem, wenn sich eine kontrollierte Person rechtswidrig in der Schweiz aufhält. 139 Art. 82 a Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Zivilstand (Art. <sup>97</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. c AIG)
<sup>1</sup> Die Zivilstandsund Gerichtsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert und in jedem Fall Eheschliessungen, Verweigerungen der Eheschliessung, Ungültigerklärungen sowie Trennungen und Scheidungen von Ausländerinnen und Ausländern.
<sup>2</sup> Die beteiligten Behörden geben der kantonalen Migrationsbehörde im Zusammenhang mit einer Meldung nach Absatz 1 Tatsachen bekannt, die auf eine rechtsmissbräuchliche Eheschliessung zur Umgehung der Zulassungsvorschriften nach Artikel 51 AIG hindeuten. Dies gilt auch für die schweizerischen Vertretungen im Ausland.
<sup>3</sup> Die Absätze 1 und 2 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss. 140 Art. 82 b Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Sozialhilfe (Art. <sup>97</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. d AIG) Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer. 141 Art. 82 c Meldepflichten im Zusammenhang mit der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der Arbeitslosenversicherung (Art. <sup>97</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. d AIG) bis
<sup>1</sup> Die Durchführungsorgane der Arbeitslosenversicherung melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Namen, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der Staatsangehörigen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA:
- a. die sich im ersten Aufenthaltsjahr in der Schweiz bei einem Arbeitsamt zur Arbeitsvermittlung anmelden;
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- c. denen die Vermittlungsfähigkeit aberkannt wird;
<sup>97</sup> d. für welche die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung endet.
<sup>7</sup> Absatz 6 ist nicht anwendbar, wenn die betroffenen Personen eine Niederlassungs-
<sup>98</sup> bewilligung besitzen.
<sup>8</sup> Zur Prüfung des Anspruchs auf Aufenthalt melden die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe den kantonalen Migrationsbehörden den Bezug der folgenden Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Ab-
<sup>99</sup> satz 1 ELG durch ausländische Personen:
- d. für welche die Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung endet.
<sup>2</sup> Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn die betroffenen Personen eine Niederlassungsbewilligung besitzen. 142 Art. 82 d Meldepflichten im Zusammenhang mit dem Bezug von Ergänzungsleistungen (Art. <sup>97</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. d AIG) ter
<sup>1</sup> Die für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen zuständigen Organe melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert den Bezug fol- 143 gender Ergänzungsleistungen nach Artikel 3 Absatz 1 ELG durch Ausländerinnen und Ausländer:
- a. jährliche Ergänzungsleistungen;
- b. Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten in Fällen nach Artikel 14 Absatz 6 ELG, wenn der vergütete Gesamtbetrag 6000 Franken pro 100 Kalenderjahr überschreitet.
<sup>9</sup> Nach Absatz 8 zu melden sind der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der ausländischen Personen sowie der Betrag der Ergänzungsleistung. Die Meldung muss innerhalb von 20 Tagen erfolgen:
- b. Vergütung von Krankheitsund Behinderungskosten in Fällen nach Artikel 14 Absatz 6 ELG, wenn der vergütete Gesamtbetrag 6000 Franken pro Kalenderjahr überschreitet.
<sup>2</sup> Zu melden sind der Name, die Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Adresse der ausländischen Personen sowie der Betrag der Ergänzungsleistung.
<sup>3</sup> Die Meldung muss innerhalb von 20 Tagen erfolgen:
- a. ab der ersten monatlichen Zahlung der jährlichen Ergänzungsleistung;
- b. ab dem Zeitpunkt, an dem der Gesamtbetrag der vergüteten Krankheitsund 101 Behinderungskosten nach Absatz 8 Buchstabe b überschritten wird.
<sup>10</sup> Keine Meldung nach den Absätzen 8 und 9 erfolgt bei anerkannten Flüchtlingen und Staatenlosen mit Aufenthaltsbewilligung sowie bei Personen, die vorläufig 102 aufgenommen wurden oder die eine Niederlassungsbewilligung besitzen.
<sup>11</sup> Verfügt die kantonale Migrationsbehörde gestützt auf die in Anwendung von Absatz 8 erhaltenen Daten die Nichtverlängerung oder den Widerruf einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung, so meldet sie dies innerhalb von 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dem für die Festsetzung und die Auszahlung der 103 Ergänzungsleistung zuständigen Organ. 104 Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat Art. 82 a
<sup>1</sup> Das SEM übermittelt im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungs- 105 abkommen vor der Überstellung einer ausländischen Person in den zuständigen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin- Staat), die folgenden Daten:
- a. die Personendaten gemäss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 106 1560/2003 ; und
- b. ab dem Zeitpunkt, an dem der Gesamtbetrag der vergüteten Krankheitsund Behinderungskosten nach Absatz 1 Buchstabe b überschritten wird.
<sup>4</sup> Verfügt die kantonale Migrationsbehörde gestützt auf die erhaltenen Daten die Nichtverlängerung oder den Widerruf einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung, so meldet sie dies innerhalb von 20 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft dem für die Festsetzung und die Auszahlung der Ergänzungsleistung zuständigen Organ. 144 Art. 82 e Meldepflichten im Zusammenhang mit Disziplinarmassnahmen von Schulbehörden (Art. <sup>97</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. d AIG) quater
<sup>1</sup> Die Schulbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert Entscheide über definitive Schulausschlüsse von ausländischen Schülerinnen und Schülern.
<sup>2</sup> Absatz 1 ist nicht anwendbar, wenn sich die betroffene Schülerin oder der betroffene Schüler nicht rechtmässig in der Schweiz aufhält. 145 Art. 82 f Meldepflichten im Zusammenhang mit Kindesund Erwachsenenschutzmassnahmen (Art. <sup>97</sup> Abs. <sup>3</sup> Bst. d AIG) quinquies
<sup>1</sup> Die KESB melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert Kindesund Erwachsenenschutzmassnahmen, die Ausländerinnen und Ausländer betreffen und welche die kantonalen Migrationsbehörden für ihre Entscheide benötigen. Dazu gehören insbesondere: 146 a. Kindesschutzmassnahmen nach Artikel 308 ZGB , soweit sie den persönlichen Verkehr betreffen;
- b. Kindesschutzmassnahmen nach den Artikeln 310–312 und 327 a ZGB;
- c. Erwachsenenschutzmassnahmen nach den Artikeln 394 Absatz 2 und 398 ZGB.
<sup>2</sup> Die Gerichtsbehörden melden der kantonalen Migrationsbehörde unaufgefordert die von ihnen in einem familienrechtlichen Verfahren angeordneten Kindesschutzmassnahmen nach Absatz 1 Buchstaben a und b. 147 Art. 82 g Bekanntgabe von Daten an einen Dublin-Staat
<sup>1</sup> Das SEM übermittelt im Rahmen der Anwendung der Dublin-Assoziierungs- 148 abkommen vor der Überstellung einer ausländischen Person in den zuständigen Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist (Dublin- Staat), die folgenden Daten:
- a. die Personendaten gemäss Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 149 ; und 1560/2003
- b. die Informationen über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand der betroffenen Person gemäss Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, wenn diese Informationen für die medizinische Versorgung oder Behandlung erforderlich sind
<sup>2</sup> Die Informationen gemäss Absatz 1 Buchstabe b dürfen nur zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen, und nur mit ausdrücklicher Einwilligung der betroffenen Person oder ihres Vertreters oder ihrer Vertreterin übermittelt werden. Ist die betroffene Person aus physischen oder rechtlichen Gründen ausserstande, ihre Einwilligung zu geben, so können Informationen ausnahmsweise auch ohne ausdrückliche Einwilligung übermittelt werden, wenn es der Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer Drittperson erfordert.
<sup>3</sup> Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 31 und 32 der 107 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 15 a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003. 9. Kapitel: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren
<sup>3</sup> Das Verfahren der Datenübermittlung richtet sich nach den Artikeln 31 und 32 der 150 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und nach den Artikeln 8 Absatz 3 und 15 a der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003. 9. Kapitel: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren
##### **Art. 83** Arbeitsmarktlicher Vorentscheid
(Art. <sup>40</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG)
(Art. <sup>40</sup> Abs. <sup>2</sup> AIG)
<sup>1</sup> Vor der erstmaligen Erteilung einer Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung zur Erwerbstätigkeit entscheidet die kantonale Behörde (Art. 88 Abs. 1), ob die Voraussetzungen erfüllt sind:
- a. zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Artikeln 18–25 AuG;
- b. für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nach Artikel 26 AuG;
- c. für den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 38 Absatz 3 AuG.
<sup>2</sup> Sie entscheidet zudem, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneuert und bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung, bei Asylsuchenden und vorläufig aufgenommenen Personen ein Stellenwechsel bewilligt werden kann.
- a. zur Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach den Artikeln 18–25 AIG;
- b. für die Erbringung einer grenzüberschreitenden Dienstleistung durch eine Person oder ein Unternehmen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland nach Artikel 26 AIG;
- c. für den Wechsel zu einer selbstständigen Erwerbstätigkeit durch Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 38 Absatz 3 AIG.
<sup>2</sup> Sie entscheidet zudem, ob eine Kurzaufenthaltsbewilligung verlängert oder erneuert und bei Personen mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung und Asylsuchenden ein 151 Stellenwechsel bewilligt werden kann.
<sup>3</sup> Der arbeitsmarktliche Vorentscheid kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden, insbesondere bezüglich der Art und der Dauer einer befristeten Erwerbstätigkeit in der Schweiz.
<sup>4</sup> Im Einvernehmen mit dem SEM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personenund Gesuchskategorien erteilt werden. 108 Art. 83 a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländer können von den kantonalen Migrationsbehörden 109 nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG in ihren Heimatoder Herkunftsstaat ausgeschafft werden, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsent- 110 scheid eines Staats, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, feststellt, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 111 <sup>112</sup> des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt sind.
<sup>4</sup> Im Einvernehmen mit dem SEM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personenund Gesuchskategorien erteilt werden. 152 Art. 83 a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländer können von den kantonalen Migrationsbehörden 153 nach den Voraussetzungen der Richtlinie 2001/40/EG in ihren Heimatoder Herkunftsstaat ausgeschafft werden, wenn ein rechtskräftiger Wegweisungsent- 154 scheid eines Staats, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, feststellt, dass die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 1 155 <sup>156</sup> des Schengener Grenzkodex nicht erfüllt sind.
<sup>2</sup> Die Kantone prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung in den Heimatoder Herkunftsstaat weiterhin zulässig, zumutbar und möglich ist, und erlassen eine Verfügung.
<sup>3</sup> Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie 113 2001/40/EG und nach der Entscheidung 2004/191/EG zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung.
<sup>3</sup> Die Kosten für den Wegweisungsvollzug werden nach Artikel 7 der Richtlinie 157 2001/40/EG und nach der Entscheidung 2004/191/EG zurückerstattet. Das SEM ist die Kontaktstelle im Sinne dieser Entscheidung.
##### **Art. 84** Gültigkeit der arbeitsmarktlichen Vorentscheide
Die Gültigkeitsdauer arbeitsmarktlicher Vorentscheide beträgt sechs Monate. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. 114 Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>99</sup> AuG)
Die Gültigkeitsdauer arbeitsmarktlicher Vorentscheide beträgt sechs Monate. Sie kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. 158 Art. 85 Zustimmungspflichtige Bewilligungen und Vorentscheide (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>2</sup> und <sup>99</sup> AIG)
<sup>1</sup> Das SEM ist zuständig für die Zustimmung zur Erteilung und Erneuerung der Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligung, zur Erteilung der Niederlassungsbewilligung sowie zu den Vorentscheiden der kantonalen Arbeitsmarktbehörden (Art. 83).
<sup>2</sup> Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantona- 115 len Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.
<sup>2</sup> Das EJPD legt in einer Verordnung fest, in welchen Fällen die Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung sowie die Vorentscheide der kantona- 159 len Arbeitsmarktbehörden dem Zustimmungsverfahren unterliegen.
<sup>3</sup> Die kantonale Migrationsbehörde (Art. 88 Abs. 1) kann dem SEM für die Überprüfung der bundesrechtlichen Voraussetzungen einen kantonalen Entscheid zur Zustimmung unterbreiten.
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<sup>2</sup> Es verweigert die Zustimmung zur:
- a. erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen;
- b. Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AuG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
- c. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn: 1. die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat, 2. die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, 3. Widerrufsgründe nach Artikel 62 AuG vorliegen, oder 4. die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
- a. erstmaligen Bewilligungserteilung und zur Verlängerung, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder wenn bei einer Person Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen;
- b. Erteilung der Niederlassungsbewilligung nach Artikel 34 AIG, wenn die Voraussetzungen dafür nicht erfüllt sind;
- c. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, wenn: 1. die betroffene Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse nicht in der Schweiz hat, 2. die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden, 3. Widerrufsgründe nach Artikel 62 AIG vorliegen, oder 4. die betroffene Person sich nicht mehr an den im Gesuchsverfahren angegebenen Zweck ihres Aufenthalts hält, ohne dass eine Änderung des Aufenthaltszwecks nachträglich bewilligt wurde.
<sup>3</sup> Das SEM stellt die Einreiseerlaubnis (Art. 5) aus, wenn es die Zustimmung zu einer erstmaligen Kurzaufenthaltsoder Aufenthaltsbewilligung gegeben hat. Ausgenommen sind Bewilligungen nach Artikel 85 Absatz 2.
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##### **Art. 87** Datenerhebung zur Identifikation
(Art. <sup>102</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG)
(Art. <sup>102</sup> Abs. <sup>2</sup> AIG)
<sup>1</sup> Zur Feststellung und Sicherung der Identität einer Ausländerin oder eines Ausländers können die zuständigen Behörden bei der Prüfung der Einreisevoraussetzungen sowie bei ausländerrechtlichen Verfahren folgende biometrischen Daten erheben:
- a. Fingerabdrücke;
- b. Fotos; 116 c. DNA-Profile gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen. 1bis Die Fingerabdrücke und Fotos nach Absatz 1 Buchstaben a und b können zwecks Aufnahme in das automatisierte Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) des Bundesamtes für Polizei abgenommen oder erstellt werden, sofern die betroffene Person:
- a. sich mit einem gefälschten oder verfälschten Identitätsoder Reisedokument ausweist;
- b. das vorgewiesene Identitätsoder Reisedokument nicht rechtmässig besitzt;
- c. sich weigert oder nicht in der Lage ist, die Identität zu belegen;
- d. gefälschte oder verfälschte Belege einreicht;
- e. rechtswidrig in die Schweiz einoder aus der Schweiz ausreist oder sich 117 rechtswidrig in der Schweiz aufhält. 1ter Zur Feststellung und Sicherung der Identität der betroffenen Person können die Behörden nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung vom 6. Dezember 118 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten die bio- 119 metrischen erkennungsdienstlichen Daten in das AFIS aufnehmen lassen. 1quater Das SEM kann einer Behörde nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung vom 6. Dezember 2013 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten (auftraggebende Behörde) gestatten, im AFIS Datenabgleiche vorzunehmen. Die auftraggebende Behörde stellt dem SEM vorgängig einen schrift-
###### Fussnoten
[^1]: SR 142.20
[^2]: SR 142.31
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^3]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^6]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^8]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273, 2009 349).
[^9]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^11]: Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3085).
[^12]: SR 143.5
[^13]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741). Diese Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^16]: SR 943.1
[^17]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3175).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^21]: SR 0.142.112.681
[^22]: SR 0.632.31
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^5]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^6]: Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^7]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^8]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^9]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273, 2009 349).
[^11]: Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2015 ange- passt. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^13]: Fassung gemäss Ziff. 1 der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3085).
[^14]: SR 143.5
[^15]: Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741). Diese Änd. wurde im ganzen Text berücksichtigt.
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^18]: SR 943.1
[^19]: Eingefügt durch Ziff. II der V vom 19. Sept. 2014, in Kraft seit 1. Nov. 2014 (AS 2014 3175).
[^20]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^21]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^23]: SR 0.142.112.681
[^24]: SR 0.632.31
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^26]: SR 0.142.112.681
[^27]: SR 0.632.31
[^28]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^26]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^28]: SR 0.142.112.681
[^29]: SR 0.632.31
[^30]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^31]: SR 0.142.112.681
[^32]: SR 0.632.31
[^33]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^34]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010 (AS 2010 5959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^35]: SR 0.142.112.681
[^36]: SR 0.632.31
[^37]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^31]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^32]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^33]: SR 0.142.112.681
[^34]: SR 0.632.31
[^35]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^36]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010 (AS 2010 5959). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Nov. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 4441).
[^37]: SR 0.142.112.681
[^38]: SR 0.632.31
[^39]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^40]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^41]: SR 831.30
[^42]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013 (AS 2013 4371). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^43]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^44]: SR 141.0
[^45]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).
[^46]: SR 141.0
[^47]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).
[^40]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^41]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^42]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^43]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^44]: SR 831.30
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013 (AS 2013 4371). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^46]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^47]: SR 141.0
[^48]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).
[^49]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2012 7267).
[^50]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^51]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^52]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^53]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^54]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^55]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^56]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^57]: SR 312.2
[^58]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^59]: SR 823.11
[^60]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^61]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^62]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^63]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^64]: SR 311.0
[^65]: SR 321.0
[^66]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^67]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^68]: www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=E&M=/main_pages/levels.html
[^69]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^70]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^71]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^72]: SR 311.0
[^73]: SR 210
[^74]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^75]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^76]: SR 192.121
[^77]: SR 0.142.112.681
[^78]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).
[^79]: SR 192.121
[^80]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal- tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1.
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).
[^82]: SR 0.142.112.681
[^83]: SR 0.632.31
[^84]: Siehe Fussnote zu Art. 71 c .
[^85]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).
[^86]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).
[^87]: Siehe Fussnote zu Art. 71 c .
[^88]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^89]: SR 221.302.3
[^90]: SR 142.311
[^91]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1041).
[^92]: SR 210
[^93]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).
[^94]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).
[^95]: SR 142.312
[^96]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^97]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4371).
[^98]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4371).
[^99]: SR 831.30
[^100]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^101]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^102]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^103]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^104]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^105]: Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
[^106]: Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.
[^107]: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
[^108]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitz- stands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^109]: Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
[^110]: Diese Abkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
[^111]: Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017, S. 1.
[^112]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2549).
[^113]: Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entschei- dungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55.
[^114]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2739).
[^49]: SR 141.0
[^50]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).
[^51]: Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 der Bürgerrechtsverordnung vom 17. Juni 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2016 2577).
[^52]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Dez. 2012, in Kraft seit 1. Febr. 2013 (AS 2012 7267).
[^53]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^54]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^55]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^56]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^57]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^58]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^59]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^60]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, mit Wirkung seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^61]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^62]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^63]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^64]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^65]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^66]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^67]: SR 312.2
[^68]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^69]: SR 823.11
[^70]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^71]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^72]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 8. Dez. 2017, in Kraft seit 1. Juli 2018 (AS 2018 741).
[^73]: Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverwei- sung, in Kraft seit 1. März 2017 (AS 2017 563).
[^74]: SR 311.0
[^75]: SR 321.0
[^76]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^77]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^78]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^79]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^80]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^81]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^82]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^83]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^84]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^85]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^86]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^87]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^88]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^89]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^90]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^91]: SR 142.205
[^92]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^93]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^94]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^95]: SR 220
[^96]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^97]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 7. Nov. 2012 über den ausserprozessualen Zeugenschutz, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6731).
[^98]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^99]: SR 210
[^100]: SR 311.0
[^101]: SR 210
[^102]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^103]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^104]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 2014 3541).
[^105]: SR 192.121
[^106]: SR 0.142.112.681
[^107]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).
[^108]: SR 192.121
[^109]: Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheitlichen Gestal- tung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige, ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 380/2008, ABl. L 115 vom 29.4.2008, S. 1.
[^110]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2013, in Kraft seit 1. Dez. 2013 (AS 2013 3683).
[^111]: SR 0.142.112.681
[^112]: SR 0.632.31
[^113]: Siehe Fussnote zu Art. 71 c .
[^114]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).
[^115]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).
[^116]: SR 810.12
[^117]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).
[^118]: SR 361.3
[^119]: Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 der V vom 6. Dez. 2013 über die Bearbeitung biometri- scher erkennungsdienstlicher Daten, in Kraft seit 1. Sept. 2014 (AS 2014 163).
[^116]: Siehe Fussnote zu Art. 71 c .
[^117]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 17. Dez. 2010, in Kraft seit 24. Jan. 2011 (AS 2011 99).
[^118]: SR 221.302.3
[^119]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^120]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^121]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^122]: SR 142.311
[^123]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^124]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^125]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^126]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. März 2013, in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1041).
[^127]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^128]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^129]: SR 210
[^130]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).
[^131]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Nov. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 5855).
[^132]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^133]: SR 121
[^134]: SR 142.205
[^135]: SR 142.312
[^136]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, mit Wirkung seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^137]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^138]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^139]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^140]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^141]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^142]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^143]: SR 831.30
[^144]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^145]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^146]: SR 210
[^147]: Ursprünglich: Art. 82 a . Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac- Besitzstands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^148]: Die Dublin-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 4 aufgeführt.
[^149]: Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. Sept. 2003 mit Durchführungs- bestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, ABl. L 222 vom 5.9.2003, S. 3; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014, ABl. L 39 vom 8.2.2014, S. 1.
[^150]: Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), Fassung gemäss ABl. L 180 vom 29.6.2013, S. 31.
[^151]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Aug. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 (AS 2018 3173).
[^152]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin) (AS 2008 5421). Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 12. Juni 2015 über die Anpassung von Verordnungen aufgrund von Neuerungen bezüglich des Dublin/Eurodac-Besitz- stands, in Kraft seit 1. Juli 2015 (AS 2015 1849).
[^153]: Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34.
[^154]: Diese Abkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
[^155]: Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenze durch Personen (Schengener Grenzkodex), ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1; geändert durch Verordnung (EU) 2017/458, ABl. L 74 vom 18.03.2017, S. 1.
[^156]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 5. April 2017, in Kraft seit 1. Mai 2017 (AS 2017 2549).
[^157]: Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Februar 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entschei- dungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen, Fassung gemäss ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55.
[^158]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Aug. 2015, in Kraft seit 1. Sept. 2015 (AS 2015 2739).
[^159]: Fassung gemäss Ziff. II der V vom 7. Juli 2016, in Kraft seit 1. Aug. 2016 (AS 2016 2637).
2007-10-24
VZAE
Originalfassung Text zu diesem Datum