Änderungshistorie

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)

39 Versionen · 2007-10-24

Änderungen vom 2010-07-01

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<sup>2</sup> Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
<sup>5</sup> Unselbstständige Erwerbstätigkeit Art. 1 a (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG)
<sup>5</sup> Art. 1 a Unselbstständige Erwerbstätigkeit (Art. <sup>11</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG)
<sup>1</sup> Als unselbstständige Erwerbstätigkeit gilt jede Tätigkeit für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Schweiz oder im Ausland, wobei es ohne Belang ist, ob der Lohn im Inoder Ausland ausbezahlt wird und eine Beschäftigung nur stundenoder tageweise oder vorübergehend ausgeübt wird.
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- d. Reisendengewerbe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundes-
<sup>9</sup> gesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisenden;
<sup>9</sup> über das Gewerbe der Reisenden; gesetzes vom 23. März 2001
- e. Erotikgewerbe.
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<sup>10</sup> dienen.
<sup>4</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Artikeln 38 40. −
<sup>4</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Artikeln 38 40. 
##### **Art. 24** Anforderungen an die Schulen
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<sup>2</sup> Für Asylsuchende, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen (Art. 43 AsylG), gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
<sup>18</sup> Art. 53 Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l AuG)
<sup>18</sup> Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige Art. 53 (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l AuG)
<sup>1</sup> Vorläufig Aufgenommenen (Art. 85 AuG) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
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- b. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
- c. die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1 3 AsylG) erfüllt sind. −
- c. die asylrechtlichen Voraussetzungen (Art. 43 Abs. 1 3 AsylG) erfüllt sind. 
<sup>2</sup> Der Stellenwechsel von vorläufig Aufgenommenen und Schutzbedürftigen (Art. 53) kann bewilligt werden, wenn die Bestimmungen über die Lohnund Arbeitsbedingungen (Art. 22 AuG) eingehalten werden.
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<sup>4</sup> Die Kantone übernehmen den Ausländerausweis und das entsprechende Ausfertigungsverfahren zu den durch den Bund mit Dritten vereinbarten Bedingungen.
<sup>25</sup> Art. 72 Vorweisung des Ausländerausweises Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Ausländerausweis den Behörden auf Verlangen sofort vorzuweisen oder abzugeben. Ist dies nicht möglich, wird dafür eine angemessene Frist festgelegt.
<sup>25</sup> Vorweisung des Ausländerausweises Art. 72 Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Ausländerausweis den Behörden auf Verlangen sofort vorzuweisen oder abzugeben. Ist dies nicht möglich, wird dafür eine angemessene Frist festgelegt.
### 6. Kapitel: Familiennachzug
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<sup>4</sup> Im Einvernehmen mit dem BFM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personenund Gesuchskategorien erteilt werden.
<sup>30</sup> Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen Art. 83 a
<sup>30</sup> Art. 83 a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländer, die bereits aus einem Staat, der durch eines der
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[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^19]: www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=E&M=/main_pages/levels.html
[^19]: http://www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=E&M=/main_pages/levels.html
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
2007-10-24
VZAE
Originalfassung Text zu diesem Datum