Änderungshistorie
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
39 Versionen
· 2007-10-24
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2020-01-01
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2013-07-01
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2013-01-01
2012-12-01
2012-01-01
2011-01-24
2011-01-01
Änderungen vom 2011-01-01
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(Art. <sup>12</sup> Abs. <sup>3</sup> und Art. <sup>14</sup> AuG)
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erhalten haben (Art. 19 Abs. 4 Bst. a) müssen sich nicht anmelden. Ausgenommen sind Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer nach Artikel 34.
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländer, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder einer grenzüberschreitenden Dienstleistung in der Schweiz von insgesamt vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten erhalten haben (Art. 19 Abs. 4 Bst. a und 19 a Abs. 2) müssen sich nicht anmelden.
<sup>9</sup> Ausgenommen sind Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer nach Artikel 34.
<sup>2</sup> Personen, die eine Einreiseerlaubnis (Art. 5) zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit von insgesamt mehr als vier Monaten innerhalb eines Zeitraumes von 12 Monaten in der Schweiz erhalten haben, können nach der Anmeldung ihre Erwerbstätigkeit aufnehmen, sofern keine abweichende Verfügung getroffen wurde.
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- d. Reisendengewerbe nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundes-
<sup>9</sup> über das Gewerbe der Reisenden; gesetzes vom 23. März 2001
<sup>10</sup> über das Gewerbe der Reisenden; gesetzes vom 23. März 2001
- e. Erotikgewerbe.
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#### 1. Abschnitt: Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit
##### **Art. 19** Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen
(Art. <sup>20</sup> und <sup>32</sup> AuG)
<sup>1</sup> Die Kantone können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
<sup>11</sup> Art. 18 a Kurzaufenthaltsbewilligungen und Aufenthaltsbewilligungen
<sup>1</sup> Kurzaufenthaltsbewilligungen nach Anhang <sup>1</sup> können für befristete Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit bis zu einem Jahr erteilt werden.
<sup>2</sup> Aufenthaltsbewilligungen nach Anhang <sup>2</sup> können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als ein Jahr dauern, erteilt werden.
<sup>12</sup> Art. 19 Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) sind
<sup>1</sup> Für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA sind, können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
<sup>2</sup> Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang 1 Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
<sup>3</sup> Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes für Kurzaufenthaltsbewilligungen auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 1 festgesetzten Kontingentsperiode.
<sup>4</sup> Ausgenommen von den Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen sind Ausländerinnen und Ausländer:
- a. die innerhalb von 12 Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern: 1. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen, und 2. die Zahl dieser kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet;
- b. die sich innerhalb von 12 Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkusund Variétéartistinnen und -artisten.
##### **Art. 20** Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen
(Art. <sup>20</sup> und <sup>33</sup> AuG)
<sup>1</sup> Die Kantone können für Aufenthalte mit Erwerbstätigkeit, die länger als ein Jahr dauern, Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
<sup>3</sup> Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 1 festgesetzten Kontingentsperiode.
<sup>4</sup> Ausgenommen von den Höchstzahlen nach den Absätzen 1 und 2 sind Ausländerinnen und Ausländer:
- a. die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern: 1. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen, und 2. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet;
- b. die sich innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens acht Monate in der Schweiz aufhalten und tätig sind als Künstlerinnen und Künstler auf den Gebieten der Musik oder Literatur, der darstellenden oder bildenden Kunst sowie als Zirkusund Variétéartistinnen und -artisten.
<sup>13</sup> Art. 19 a Höchstzahlen für Kurzaufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer)
<sup>1</sup> Für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA können die Kantone Kurzaufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 1 Ziffern 4 und 5 erteilen, wenn:
- a. die Personen grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen; und
- b. der Aufenthalt mehr als 90 Tage, beziehungsweise, wenn die Voraussetzungen von Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.
<sup>2</sup> Ausgenommen von den Höchstzahlen nach Absatz 1 sind Ausländerinnen und Ausländer, die innerhalb von zwölf Monaten insgesamt längstens vier Monate in der Schweiz erwerbstätig sind, sofern:
- a. die Dauer und der Zweck des Aufenthaltes von vornherein feststehen; und
- b. die Zahl der kurzfristig beschäftigten Ausländerinnen und Ausländer nur in begründeten Ausnahmefällen einen Viertel des gesamten Personalbestandes im Betrieb überschreitet.
<sup>14</sup> Art. 20 Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA sind
<sup>1</sup> Für Personen aus Staaten, die nicht Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA sind, können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffer 1 Buchstabe a erteilen.
<sup>2</sup> Die Höchstzahl für den Bund ist in Anhang <sup>2</sup> Ziffer 1 Buchstabe b aufgeführt. Sie dient dem Ausgleich der wirtschaftlichen und arbeitsmarktlichen Bedürfnisse zwischen den Kantonen.
<sup>3</sup> Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes für Aufenthaltsbewilligungen auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 2 festgesetzten Kontingentsperiode.
<sup>3</sup> Das BFM kann die Höchstzahl des Bundes auf Gesuch hin unter den Kantonen aufteilen. Es berücksichtigt dabei die Bedürfnisse der Kantone und das gesamtwirtschaftliche Interesse während der in Anhang 2 festgesetzten Kontingentsperiode.
<sup>15</sup> Art. 20 a Höchstzahlen für Aufenthaltsbewilligungen für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA (Dienstleistungserbringer) Für Staatsangehörige aus Mitgliedsstaaten der EU oder der EFTA können die Kantone Aufenthaltsbewilligungen im Rahmen der Höchstzahlen nach Anhang 2 Ziffern
<sup>4</sup> und 5 erteilen, wenn:
- a. die Personen grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringen; und
- b. der Aufenthalt mehr als 90 Tage, beziehungsweise, wenn die Voraussetzungen von Artikel 19 a Absatz 2 erfüllt sind, mehr als 120 Tage dauert.
##### **Art. 21** Keine Anrechnung an die Höchstzahlen
(Art. <sup>20</sup> AuG) Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19 und 20) erfolgt nicht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
(Art. <sup>20</sup> AuG) Eine Anrechnung an die Höchstzahlen (Art. 19–20a) erfolgt nicht, wenn die Auslän-
<sup>16</sup> derin oder der Ausländer:
- a. auf die bewilligte Erwerbstätigkeit in der Schweiz verzichtet;
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#### 2. Abschnitt: Ausund Weiterbildung
##### **Art. 23** Persönliche Voraussetzungen
<sup>17</sup> Art. 23 Voraussetzungen für die Ausund Weiterbildung (Art. <sup>27</sup> AuG)
<sup>1</sup> Die notwendigen finanziellen Mittel für eine Ausund Weiterbildung können namentlich belegt werden durch:
- a. eine Verpflichtungserklärung sowie einen Einkommensund Vermögensnachweis einer zahlungsfähigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz; Ausländerinnen und Ausländer müssen eine Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzen;
- b. die Bestätigung einer in der Schweiz zugelassenen Bank über ausreichende Vermögenswerte der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
- c. die verbindliche Zusicherung von ausreichenden Stipendien oder Ausbildungsdarlehen.
<sup>2</sup> Die persönlichen Voraussetzungen (Art. 27 Abs. 1 Bst. d AuG) sind namentlich erfüllt, wenn keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass die angestrebte Ausoder Weiterbildung lediglich dazu dient, die allgemeinen Vorschriften über die Zulassung und den Aufenthalt von
<sup>18</sup> Ausländerinnen und Ausländern zu umgehen.
<sup>3</sup> Ausoder Weiterbildungen werden in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer zielgerichteten Ausoder Weiterbildung
<sup>19</sup> dienen.
<sup>4</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Artikeln 38 40.
##### **Art. 24** Anforderungen an die Schulen
(Art. <sup>27</sup> AuG)
<sup>1</sup> Die notwendigen finanziellen Mittel für eine Ausund Weiterbildung können namentlich belegt werden durch:
- a. eine Verpflichtungserklärung sowie einen Einkommensund Vermögensnachweis einer zahlungsfähigen Person mit Wohnsitz in der Schweiz; Ausländerinnen und Ausländer müssen eine Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung besitzen;
- b. die Bestätigung einer in der Schweiz zugelassenen Bank über ausreichende Vermögenswerte der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers;
- c. die verbindliche Zusicherung von ausreichenden Stipendien oder Ausbildungsdarlehen.
<sup>2</sup> Die Wiederausreise erscheint namentlich als gesichert, wenn:
- a. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller eine entsprechende Verpflichtungserklärung abgibt;
- b. keine früheren Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder keine anderen Umstände darauf hinweisen, dass sich die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dauerhaft in der Schweiz aufhalten will;
- c. das Ausbildungsprogramm eingehalten wird.
<sup>3</sup> Ausoder Weiterbildungen werden in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Ausnahmen sind möglich, wenn sie einer zielgerichteten Ausoder Weiterbildung
<sup>10</sup> dienen.
<sup>4</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit richtet sich nach den Artikeln 38 40.
##### **Art. 24** Anforderungen an die Schulen
(Art. <sup>27</sup> AuG)
<sup>1</sup> Schulen, die Ausländerinnen und Ausländer ausoder weiterbilden, müssen Gewähr für eine fachgerechte Ausoder Weiterbildung und die Einhaltung des Unterrichtsprogramms bieten. Die zuständigen Behörden können die Zulassung zur Ausund Weiterbildung auf anerkannte Schulen beschränken.
<sup>2</sup> Das Unterrichtsprogramm und die Dauer der Ausoder Weiterbildung müssen festgelegt sein.
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(Art. <sup>46</sup> AuG) Ehegatten und Kinder mit Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit können diese ohne zusätzliches Bewilligungsverfahren aufnehmen.
<sup>11</sup> Art. 28
<sup>20</sup> Art. 28
##### **Art. 29** Ausländische Kinder von Schweizerinnen und Schweizern
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<sup>31</sup> b Absatz 1, 58 a Absätze 1 und 3 und 58 c Absatz 2 Bürgerrechtsgesetz vom
<sup>12</sup> 29. September 1952 (BüG) besteht.
<sup>21</sup> 29. September 1952 (BüG) besteht.
<sup>2</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absatz 3 oder 4 erfüllt sind.
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<sup>1</sup> An Personen, die aus dem Schweizer Bürgerrecht entlassen wurden (Art. 23
<sup>13</sup> BüG ), kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der Schweiz eng verbunden sind.
<sup>22</sup> BüG ), kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sie mit der Schweiz eng verbunden sind.
<sup>2</sup> Die Ausübung einer Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 31 Absätze 3 oder 4 erfüllt sind.
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- c. ihre Vermittlung durch eine Agentur erfolgt, die nach dem Bundesgesetz
<sup>14</sup> vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist.
<sup>23</sup> vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermittlung und den Personalverleih (AVG) zur Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist.
<sup>2</sup> Unabhängig von den in Anhang 1 festgelegten Höchstzahlen können die Kantone im Rahmen der nach Absatz 5 festgelegten Höchstzahl Kurzaufenthaltsbewilligungen für höchstens acht Monate innerhalb eines Kalenderjahrs an Personen erteilen, die als Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer auftreten. Der Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz wird an diese Frist angerechnet und darf höchstens einen Monat betragen.
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- e. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
##### **Art. 47** Erwerbstätigkeit nach einem Studium in der Schweiz
(Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. i AuG) An Ausländerinnen und Ausländer mit einem in der Schweiz abgeschlossenen Studium können Kurzaufenthaltsund Aufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
<sup>15</sup> a. ihre Erwerbstätigkeit von hohem wissenschaftlichem oder wirtschaftlichem Interesse ist und insbesondere der Grundlagenforschung oder der Anwendung neuer Technologien dient;
- b. das Gesuch eines Arbeitgebers nach Artikel 18 Buchstabe b AuG vorliegt oder bei einer selbstständigen Erwerbstätigkeit die notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen nach Artikel 19 Buchstabe b AuG erfüllt werden;
- c. die Höchstzahlen nach Artikel 20 AuG eingehalten werden;
- d. die Lohnund Arbeitsbedingungen nach Artikel 22 AuG eingehalten werden;
- e. die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller über eine bedarfsgerechte Wohnung nach Artikel 24 AuG verfügt.
<sup>24</sup> Art. 47
##### **Art. 48** Au-Pair-Angestellte
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<sup>1</sup> An Au-Pair-Angestellte können Kurzaufenthaltsbewilligungen erteilt werden, wenn:
<sup>16</sup> zur a. ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem AVG Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;
<sup>25</sup> zur a. ihre Vermittlung durch eine Organisation erfolgt, die nach dem AVG Vermittlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern berechtigt ist;
- b. die Höchstzahlen nach Artikel 20 eingehalten werden;
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- b. ihre freiwillige Ausreise aus der Schweiz nicht länger als zwei Jahre zurück-
<sup>17</sup> liegt.
<sup>26</sup> liegt.
<sup>2</sup> Die Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit kann bewilligt werden, wenn:
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<sup>2</sup> Für Asylsuchende, die an einem Beschäftigungsprogramm teilnehmen (Art. 43 AsylG), gelten die in diesem Beschäftigungsprogramm festgesetzten Bedingungen.
<sup>18</sup> Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige Art. 53 (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l AuG)
<sup>27</sup> Art. 53 Vorläufig Aufgenommene und Schutzbedürftige (Art. <sup>30</sup> Abs. <sup>1</sup> Bst. l AuG)
<sup>1</sup> Vorläufig Aufgenommenen (Art. 85 AuG) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) kann eine unselbstständige Erwerbstätigkeit bewilligt werden, wenn:
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- b. in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen
<sup>19</sup> des Europarates erreicht; in begründeten Fällen können auch Kenntnisse einer anderen Landessprache berücksichtigt werden;
<sup>28</sup> erreicht; in begründeten Fällen können auch Kenntnisse des Europarates einer anderen Landessprache berücksichtigt werden;
- c. den Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung bekundet.
<sup>2</sup> Bei der Prüfung des Gesuchs um vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung wird der Integrationsgrad der Familienangehörigen berücksichtigt, die älter als zwölf Jahre sind.
<sup>20</sup> Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>3</sup> AuG) Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Flüchtlinge
<sup>29</sup> Art. 63 Gesuch um Verlängerung der Gültigkeitsdauer des Ausweises für die Niederlassungsbewilligung (Art. <sup>41</sup> Abs. <sup>3</sup> AuG) Der Ausweis für Personen mit Niederlassungsbewilligung muss spätestens 14 Tage vor Ablauf der Laufzeit der kantonalen Ausländerbehörde (Art. 88 Abs. 1) zur Verlängerung vorgelegt oder abgegeben werden. Die Verlängerung erfolgt frühestens drei Monate vor Ablauf der Laufzeit; Ausnahmen sind in begründeten Einzelfällen möglich. 4. Abschnitt: Erwerbstätige Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene, Schutzbedürftige und Flüchtlinge
##### **Art. 64** Stellenwechsel
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<sup>1</sup> Werden Ausländerinnen und Ausländer im Bewilligungskanton oder in einem anderen Kanton in ein Untersuchungsgefängnis oder in eine Strafanstalt eingewiesen oder befinden sie sich im stationären oder ambulanten Massnahmenvollzug nach den
<sup>21</sup> Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches oder werden sie in einer Anstalt
<sup>22</sup> untergebracht, so bleibt die bisherige nach Artikel 397 a des Zivilgesetzbuchs Bewilligung bis zur ihrer Entlassung gültig.
<sup>30</sup> Artikeln 59–61, 63 oder 64 des Strafgesetzbuches oder werden sie in einer Anstalt
<sup>31</sup> nach Artikel 397 a des Zivilgesetzbuchs untergebracht, so bleibt die bisherige Bewilligung bis zur ihrer Entlassung gültig.
<sup>2</sup> Das Anwesenheitsverhältnis ist spätestens auf den Zeitpunkt der bedingten oder unbedingten Entlassung aus dem Strafvollzug, dem Massnahmenvollzug oder der Unterbringung neu zu regeln. Besteht die Möglichkeit, die betroffene Person zum Vollzug eines Strafurteils in den Heimatstaat zu überstellen, ist sofort über das Anwesenheitsverhältnis zu entscheiden.
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<sup>1</sup> Die Ausländerinnen und Ausländer, die einer Bewilligungspflicht unterstehen, erhalten einen Ausländerausweis. Das BFM berücksichtigt dabei die Anforderungen
<sup>23</sup> der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheit-
<sup>24</sup> lichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige.
<sup>32</sup> der Verordnung (EG) Nr. 1030/2002 des Rates vom 13. Juni 2002 zur einheit-
<sup>33</sup> lichen Gestaltung des Aufenthaltstitels für Drittstaatenangehörige.
<sup>2</sup> Wird eine Einreiseerlaubnis für einen bewilligungspflichtigen Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit von höchstens vier Monaten innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten erteilt, so wird kein Ausländerausweis ausgestellt (Art. 12 Abs. 1). An Cabaret-Tänzerinnen und -Tänzer (Art. 34) wird unabhängig von der Aufenthaltsdauer ein Ausländerausweis ausgestellt.
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<sup>4</sup> Die Kantone übernehmen den Ausländerausweis und das entsprechende Ausfertigungsverfahren zu den durch den Bund mit Dritten vereinbarten Bedingungen.
<sup>25</sup> Vorweisung des Ausländerausweises Art. 72 Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Ausländerausweis den Behörden auf Verlangen sofort vorzuweisen oder abzugeben. Ist dies nicht möglich, wird dafür eine angemessene Frist festgelegt.
<sup>34</sup> Art. 72 Vorweisung des Ausländerausweises Ausländerinnen und Ausländer sind verpflichtet, den Ausländerausweis den Behörden auf Verlangen sofort vorzuweisen oder abzugeben. Ist dies nicht möglich, wird dafür eine angemessene Frist festgelegt.
### 6. Kapitel: Familiennachzug
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<sup>5</sup> Der besonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tragen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt Artikel 37 der Asyl-
<sup>26</sup> verordnung 1 vom 11. August 1999 sinngemäss.
<sup>35</sup> verordnung 1 vom 11. August 1999 sinngemäss.
<sup>6</sup> Die Bestimmungen in den Absätzen 1–5 gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.
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- c. Strafanzeigen;
<sup>27</sup> ; oder d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28 b des Zivilgesetzbuches
<sup>36</sup> ; oder d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28 b des Zivilgesetzbuches
- e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen.
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<sup>1</sup> Zweck der Rückkehrund Wiedereingliederungshilfe ist die Förderung der selbstständigen und pflichtgemässen Ausreise in den Heimat-, Herkunftsoder in einen Drittstaat.
<sup>2</sup> <sup>28</sup> Die Artikel 62–78 der Asylverordnung <sup>2</sup> vom 11. August 1999 gelten sinngemäss.
<sup>2</sup> <sup>37</sup> Die Artikel 62–78 der Asylverordnung <sup>2</sup> vom 11. August 1999 gelten sinngemäss.
##### **Art. 79** Erlöschen der Bewilligung
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<sup>5</sup> Die für die Ausrichtung von Sozialhilfeleistungen zuständigen Behörden melden der zuständigen kantonalen Ausländerbehörde unaufgefordert den Bezug von Sozialhilfe durch Ausländerinnen und Ausländer. Eine Meldung erfolgt nicht, wenn die betroffene Person eine Niederlassungsbewilligung besitzt und sich seit mehr als 15
<sup>29</sup> Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). 9. Kapitel: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren
<sup>38</sup> Jahren in der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AuG). 9. Kapitel: Arbeitsmarktlicher Vorentscheid und Zustimmungsverfahren
##### **Art. 83** Arbeitsmarktlicher Vorentscheid
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<sup>4</sup> Im Einvernehmen mit dem BFM kann anstelle von Entscheiden im Einzelfall nach Absatz 1 Buchstabe c und Absatz 2 eine Pauschalzustimmung für bestimmte Personenund Gesuchskategorien erteilt werden.
<sup>30</sup> Art. 83 a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen
<sup>39</sup> Art. 83 a Anerkennung von ausländischen Wegweisungsverfügungen
<sup>1</sup> Ausländerinnen und Ausländer, die bereits aus einem Staat, der durch eines der
<sup>31</sup> Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, weggewiesen wurden, weil sie
<sup>32</sup> die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex
<sup>33</sup> nicht erfüllen, werden gestützt auf die Richtlinie 2001/40/EG von den kantonalen Ausländerbehörden formlos zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert und nötigenfalls ausgeschafft.
<sup>40</sup> Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist, weggewiesen wurden, weil sie
<sup>41</sup> die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 des Schengener Grenzkodex
<sup>42</sup> nicht erfüllen, werden gestützt auf die Richtlinie 2001/40/EG von den kantonalen Ausländerbehörden formlos zur Ausreise aus der Schweiz aufgefordert und nötigenfalls ausgeschafft.
<sup>2</sup> Die Ausgleichung der Vollzugskosten, die im Rahmen dieses Verfahrens entstehen, richtet sich nach Artikel 7 der Richtlinie 2001/40/EG und nach der Entschei-
<sup>34</sup> dung 2004/191/EG . Das BFM ist die Kontaktstelle im Sinn dieser Entscheidung.
<sup>43</sup> dung 2004/191/EG . Das BFM ist die Kontaktstelle im Sinn dieser Entscheidung.
##### **Art. 84** Gültigkeit der arbeitsmarktlichen Vorentscheide
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- b. Fotos;
<sup>35</sup> c. DNA-Profile gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen.
<sup>44</sup> c. DNA-Profile gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 8. Oktober 2004 über genetische Untersuchungen beim Menschen.
<sup>2</sup> Die Übermittlung und Speicherung der Fingerabdrücke sowie die Bearbeitung der zugehörigen Personendaten richten sich nach den Artikeln 4 Buchstaben b, e, und f,
<sup>8</sup> Buchstabe e, 12, 13 Absatz 1 und 17 Absatz 2 der Verordnung vom 21. November
<sup>36</sup> 2001 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten.
<sup>45</sup> 2001 über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten.
<sup>3</sup> Für die Bearbeitung, Bekanntgabe und Speicherung der Daten und für die Datensicherheit gelten die massgebenden Bestimmungen der Verordnung vom 12. April
<sup>37</sup> 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung), insbesondere die Artikel 2, 4, 9, 11 sowie 16–19 ZEMIS-Verordnung.
<sup>46</sup> 2006 über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung), insbesondere die Artikel 2, 4, 9, 11 sowie 16–19 ZEMIS-Verordnung.
### 11. Kapitel: Zuständigkeiten, Mitteilungen und Fristen
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Das BFM erlässt die für den Vollzug dieser Verordnung erforderlichen Weisungen.
<sup>38</sup> Art. 89 a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 111 d AuG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
<sup>47</sup> Art. 89 a Bekanntgabe von Personendaten an einen Staat, der durch keines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebunden ist Ein angemessener Schutz der betroffenen Person im Sinne von Artikel 111 d AuG liegt vor, wenn hinreichende Garantien sich insbesondere aus entsprechenden Vertragsklauseln ergeben und bezüglich der übermittelten Daten und ihrer Bearbeitung Folgendes gewährleisten:
- a. Die Grundsätze der Rechtmässigkeit, von Treu und Glauben der Datenbearbeitung sowie der Richtigkeit der Daten werden beachtet.
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Bei der Berechnung von Anmeldefristen wird der Tag der Einreise mitgezählt.
<sup>11</sup> a . Kapitel: Strafbestimmungen <sup>39</sup>
<sup>11</sup> a . Kapitel: Strafbestimmungen <sup>48</sup>
##### **Art. 90** a (Art. <sup>120</sup> Abs. <sup>2</sup> AuG)
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Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
<sup>40</sup> 1. Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
<sup>41</sup> über das Zustimmungsverfahren im Aus- 2. Verordnung vom 20. April 1983 länderrecht;
<sup>42</sup> über die Meldung wegziehender Aus- 3. Verordnung vom 20. Januar 1971 länder;
<sup>43</sup> über die Zusicherung der Aufenthalts- 4. Verordnung vom 19. Januar 1965 bewilligung zum Stellenantritt;
<sup>44</sup> über die Begrenzung der Zahl der Aus- 5. Verordnung vom 6. Oktober 1986 länder.
<sup>45</sup> Art. 91 a
<sup>49</sup> 1. Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
<sup>50</sup> 2. Verordnung vom 20. April 1983 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
<sup>51</sup> 3. Verordnung vom 20. Januar 1971 über die Meldung wegziehender Ausländer;
<sup>52</sup> 4. Verordnung vom 19. Januar 1965 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
<sup>53</sup> 5. Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
<sup>54</sup> Art. 91 a
##### **Art. 92** Inkrafttreten
@@ -1128,78 +1138,96 @@
[^7]: Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^8]: SR 143.5
[^9]: SR 943.1
[^10]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^11]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^12]: SR 141.0
[^13]: SR 141.0
[^14]: SR 823.11
[^15]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^16]: SR 823.11
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^19]: http://www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=E&M=/main_pages/levels.html
[^20]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^21]: SR 311.0
[^22]: SR 210
[^23]: ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1
[^24]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^25]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^26]: SR 142.311
[^27]: SR 210
[^28]: SR 142.312
[^8]: [AS 2004 4577, 2006 3369 4869 Ziff. I 5, 2007 5619, 2008 4943 Ziff. I 8. AS 2010 621 Art. 24]. Siehe heute: die V vom 20. Jan. 2010 über die Ausstellung von Reisedokumen- ten für ausländische Personen (SR 143.5 ).
[^9]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^10]: SR 943.1
[^11]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^12]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^13]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^14]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^15]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^16]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^17]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^18]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^19]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^21]: SR 141.0
[^22]: SR 141.0
[^23]: SR 823.11
[^24]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 3. Dez. 2010, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5959).
[^25]: SR 823.11
[^26]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^27]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, in Kraft seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^28]: http://www.coe.int/T/DG4/Portfolio/?L=E&M=/main_pages/levels.html
[^29]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^30]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^31]: Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
[^32]: Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
[^33]: Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34).
[^34]: Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Febr. 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55).
[^35]: SR 810.12
[^36]: SR 361.3
[^37]: SR 142.513
[^38]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^40]: [AS 1949 228, 1980 1730 Art. 16, 1983 534, 1986 1791 Art. 57 Abs. 2, 1987 1669 Art. 13 Ziff. 2, 1989 2234 Art. 57 Abs. 2, 1996 2243 Ziff. I 31, 2006 965 Anhang Ziff. 2 4705 Anhang Ziff. II 2]
[^41]: [AS 1983 535, 1986 1482, 1996 2243 Ziff. I 32, 1998 846, 2002 1769 Ziff. III 2, 2006 1945 Anhang 3 Ziff. I]
[^42]: [AS 1971 69, 1996 2243 Ziff. I 33]
[^43]: [AS 1965 62, 1996 2243 Ziff. I 34, 2002 1741 Art. 35 Ziff. 1]
[^44]: [AS 1986 1791, 1987 1334, 1989 2234, 1990 1720, 1991 2236, 1992 2040, 1993 1460 2944, 1994 2310, 1995 4869 5243, 1997 2410, 1998 860 2726, 2002 1769 1778 3571 4167 Ziff. II , 2004 4389 5397, 2005 4841, 2006 1945 Anhang 3 Ziff. 12 4225 4705 Ziff. II 87 4739 Ziff. I 4 4869 Ziff. I 6, 2007 4967]
[^45]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008 (AS 2008 2737). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
[^30]: SR 311.0
[^31]: SR 210
[^32]: ABl. L 157 vom 15.6.2002, S. 1
[^33]: Zweiter Satz eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^34]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^35]: SR 142.311
[^36]: SR 210
[^37]: SR 142.312
[^38]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^39]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^40]: Die Schengen-Assoziierungsabkommen sind in Anhang 3 aufgeführt.
[^41]: Verordnung (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) (ABl. L 105 vom 13.4.2006, S. 1).
[^42]: Richtlinie 2001/40/EG des Rates vom 28. Mai 2001 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 34).
[^43]: Entscheidung 2004/191/EG des Rates vom 23. Febr. 2004 zur Festlegung der Kriterien und praktischen Einzelheiten zum Ausgleich finanzieller Ungleichgewichte aufgrund der Anwendung der Richtlinie 2001/40/EG über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen über die Rückführung von Drittstaatsangehörigen (ABl. L 60 vom 27.2.2004, S. 55).
[^44]: SR 810.12
[^45]: SR 361.3
[^46]: SR 142.513
[^47]: Eingefügt durch Ziff. I 3 der V vom 22. Okt. 2008 (Schengen und Dublin), in Kraft seit 12. Dez. 2008 (AS 2008 5421).
[^48]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 12. Dez. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 6273).
[^49]: [AS 1949 228, 1980 1730 Art. 16, 1983 534, 1986 1791 Art. 57 Abs. 2, 1987 1669 Art. 13 Ziff. 2, 1989 2234 Art. 57 Abs. 2, 1996 2243 Ziff. I 31, 2006 965 Anhang Ziff. 2 4705 Anhang Ziff. II 2]
[^50]: [AS 1983 535, 1986 1482, 1996 2243 Ziff. I 32, 1998 846, 2002 1769 Ziff. III 2, 2006 1945 Anhang 3 Ziff. I]
[^51]: [AS 1971 69, 1996 2243 Ziff. I 33]
[^52]: [AS 1965 62, 1996 2243 Ziff. I 34, 2002 1741 Art. 35 Ziff. 1]
[^53]: [AS 1986 1791, 1987 1334, 1989 2234, 1990 1720, 1991 2236, 1992 2040, 1993 1460 2944, 1994 2310, 1995 4869 5243, 1997 2410, 1998 860 2726, 2002 1769 1778 3571 4167 Ziff. II , 2004 4389 5397, 2005 4841, 2006 1945 Anhang 3 Ziff. 12 4225 4705 Ziff. II 87 4739 Ziff. I 4 4869 Ziff. I 6, 2007 4967]
[^54]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Juni 2008 (AS 2008 2737). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 4. Dez. 2009, mit Wirkung seit 1. Jan. 2010 (AS 2009 6413).
2010-07-01
2010-01-01
2009-01-01
2008-12-12
2008-07-01
2008-01-01
2007-10-24
VZAE
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