Änderungshistorie

Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)

16 Versionen · 1999-12-06

Änderungen vom 2000-11-01

@@ -32,7 +32,9 @@
- e. Schutz der Umwelt;
- f. Schutz vor Naturgefahren.
- f. Schutz vor Naturgefahren;
<sup>3</sup> Raumordnung und Raumentwicklung. g.
##### **Art. 2** Grundsätze der Departementstätigkeiten
@@ -44,9 +46,7 @@
- c. Es setzt sich in allen Tätigkeitsbereichen für die internationale Abstimmung ein, insbesondere auf europäischer Ebene.
##### **Art. 3** Ziele der Verwaltungseinheiten
Die Ziele nach den Artikeln 6–12 dienen den Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
<sup>4</sup> Ziele der Verwaltungseinheiten Art. 3 Die Ziele nach den Artikeln 6–12 a dienen den Verwaltungseinheiten des Departementes als Richtschnur bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Wahrnehmung ihrer Zuständigkeiten, wie sie in der Bundesgesetzgebung festgelegt sind.
##### **Art. 4** Zusammenarbeit
@@ -70,17 +70,17 @@
<sup>2</sup> Darüber hinaus erfüllt es folgende Aufgaben:
- a. Es erarbeitet die allgemeinen verkehrsplanerischen und verkehrspolitischen Grundlagen und sorgt für die Koordination zwischen den Verkehrsträgern.
<sup>5</sup> a. ...
- b. Es ist verantwortlich für die hoheitlichen Aufgaben gemäss Postgesetz vom
<sup>3</sup> <sup>4</sup> und Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997 . 30. April 1997
<sup>6</sup> <sup>7</sup> und Postorganisationsgesetz vom 30. April 1997 . 30. April 1997
- c. Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber den öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen wahr.
- d. Es überwacht den Fernmeldeverkehr nach Artikel 44 des Fernmeldegesetzes
<sup>5</sup> (FMG). vom 30. April 1997
<sup>8</sup> (FMG). vom 30. April 1997
#### 2. Abschnitt: Die Ämter
@@ -216,7 +216,7 @@
- c. Es instruiert Beschwerden an den Bundesrat gegen örtliche Verkehrsmass-
<sup>6</sup> ). nahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 1958
<sup>9</sup> ). nahmen (Art. 3 Abs. 4 Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dez. 1958
##### **Art. 11** Bundesamt für Kommunikation
@@ -260,6 +260,40 @@
- e. Es sucht die internationale Zusammenarbeit.
<sup>10</sup> Bundesamt für Raumentwicklung Art. 12 a
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist die Fachbehörde für Raumplanung sowie für Fragen des Gesamtverkehrs und der nachhaltigen Entwicklung.
<sup>2</sup> Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
- a. Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
- b. Sicherstellung der zweckmässigen und haushälterischen Nutzung des Bodens und der geordneten Besiedlung des Landes sowie Schaffung der Voraussetzungen für die räumliche Einbindung der Schweiz in Europa;
- c. Schaffung eines Ausgleichs zwischen den verschiedenen Schutzund Nutzungsinteressen;
- d. Stärkung des Städtesystems und Strukturierung der Agglomerationen;
- e. Vernetzung von Stadt und Land sowie Berücksichtigung der Anliegen der ländlichen Räume;
- f. Koordination zwischen den Verkehrsträgern.
<sup>3</sup> Zur Verfolgung dieser Ziele nimmt das ARE folgende Funktionen wahr:
- a. Es erarbeitet Grundlagen und Strategien in den Bereichen Raumentwicklung, Gesamtverkehr sowie nachhaltige Entwicklung.
- b. Es sorgt dafür, dass sich die Interessenabwägung bei der Erfüllung von Bundesaufgaben an den Grundsätzen der Nachhaltigkeit orientiert, und unterstützt dabei die Bestrebungen zum Schutz und allenfalls zur Wiederherstellung einer intakten Landschaft.
- c. Es sorgt bei der Erfüllung von raumund verkehrswirksamen Aufgaben für die bundesinterne Koordination. Insbesondere beteiligt es sich an der Erarbeitung von Konzepten und Sachplänen des Bundes, erarbeitet allgemeine verkehrsplanerische und verkehrspolitische Gundlagen im Hinblick auf eine koordinierte Verkehrspolitik des Bundes und sorgt dafür, dass in den Sachpolitiken des Bundes das Prinzip der nachhaltigen Entwicklung vermehrt berücksichtigt wird.
- d. Es arbeitet in seinem gesamten Aufgabenbereich partnerschaftlich insbesondere mit den Kantonen zusammen.
- e. Es trägt aktiv zur Gestaltung der Kernstädte und der Agglomerationen bei und wirkt bei Ausgleichsmassnahmen im ländlichen Raum mit.
- f. Es sucht die internationale Zusammenarbeit, wirkt in europäischen Koordinationsgremien mit und übernimmt bundesintern die Federführung für die transnationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Raumentwicklung und im Bereich des Gesamtverkehrs sowie für die Umsetzung der Alpenkonvention.
- g. Es sorgt zusammen mit den Kantonen für einen korrekten Vollzug des Raumplanungsrechts.
### 3. Kapitel: Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung
#### 1. Abschnitt: Administrativ dem Departement zugewiesene Einheiten
@@ -268,9 +302,9 @@
Das Büro für Flugunfalluntersuchungen (Art. 25 Luftfahrtgesetz vom 21. Dez.
<sup>7</sup> , LFG) und das Büro für Eisenbahnunfalluntersuchungen (Art. 15 Eisenbahn- 1948
<sup>8</sup> ; EBG) sind dem Generalsekretariat administrativ zugegesetz vom 20. Dez. 1957 wiesen.
<sup>11</sup> , LFG) und das Büro für Eisenbahnunfalluntersuchungen (Art. 15 Eisenbahn- 1948
<sup>12</sup> ; EBG) sind dem Generalsekretariat administrativ zugegesetz vom 20. Dez. 1957 wiesen.
##### **Art. 14** Sekretariate von unabhängigen Kommissionen
@@ -282,19 +316,19 @@
##### **Art. 15** Zugewiesene Beschwerdeorgane
<sup>1</sup> <sup>9</sup> Die Eidgenössische Flugunfallkommission (Art. 26 LFG ) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
<sup>1</sup> <sup>13</sup> Die Eidgenössische Flugunfallkommission (Art. 26 LFG ) ist dem Generalsekretariat administrativ zugewiesen.
<sup>2</sup> Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (Art. 58 Bundesge-
<sup>10</sup> über Radio und Fernsehen; RTVG) ist dem Generalsekresetz vom 21. Juni 1991 tariat administrativ zugewiesen.
<sup>14</sup> über Radio und Fernsehen; RTVG) ist dem Generalsekresetz vom 21. Juni 1991 tariat administrativ zugewiesen.
##### **Art. 16** Kommunikationskommission
<sup>11</sup> ) ist dem BAKOM administrativ Die Kommunikationskommission (Art. 56 FMG zugewiesen.
<sup>15</sup> ) ist dem BAKOM administrativ Die Kommunikationskommission (Art. 56 FMG zugewiesen.
##### **Art. 17** Schiedskommission im Eisenbahnverkehr
<sup>12</sup> ) ist dem BAV admi- Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (Art. 40 a EBG nistrativ zugewiesen.
<sup>16</sup> ) ist dem BAV admi- Die Schiedskommission im Eisenbahnverkehr (Art. 40 a EBG nistrativ zugewiesen.
### 4. Kapitel: Schlussbestimmungen
@@ -306,23 +340,23 @@
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2000 in Kraft. Anhang (Art. 18) Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts 1. Die Verordnung des Eidgenössischen Departement des Innern vom 12. Juni
<sup>13</sup> über die Landeshydrologie und -geologie wird aufgehoben. 1995 2. Die Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
<sup>14</sup> wird wie folgt geändert: 1998 Anhang ...
<sup>15</sup> 3. Die Verordnung vom 9. Mai 1979 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert:
<sup>17</sup> über die Landeshydrologie und -geologie wird aufgehoben. 1995 2. Die Regierungsund Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November
<sup>18</sup> wird wie folgt geändert: 1998 Anhang ...
<sup>19</sup> 3. Die Verordnung vom 9. Mai 1979 über die Aufgaben der Departemente, Gruppen und Ämter wird wie folgt geändert:
##### **Art. 4** Bst. i
Aufgehoben 8. Abschnitt (Art. 14 und 15) Aufgehoben
<sup>16</sup> über die Zuständigkeit der Departemente 4. Die Verordnung vom 28. März 1990 und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften wird wie folgt geändert:
<sup>20</sup> über die Zuständigkeit der Departemente 4. Die Verordnung vom 28. März 1990 und der ihnen unterstellten Amtsstellen zur selbständigen Erledigung von Geschäften wird wie folgt geändert:
##### **Art. 7**
Aufgehoben 7. Abschnitt (Art. 22–26) Aufgehoben
<sup>17</sup> 5. Die Verordnung vom 2. November 1994 über den Wasserbau wird wie folgt geändert:
<sup>21</sup> 5. Die Verordnung vom 2. November 1994 über den Wasserbau wird wie folgt geändert:
##### **Art. 18a**
@@ -332,7 +366,7 @@
...
<sup>18</sup> wird wie folgt geän- 6. Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 dert: Ersatz von Ausdrücken
<sup>22</sup> wird wie folgt geän- 6. Die Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 dert: Ersatz von Ausdrücken
<sup>1</sup> Im Artikel 67 Absatz 9 wird der Ausdruck «das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Bundesamt für Strassen (ASTRA)» ersetzt.
@@ -350,13 +384,13 @@
...
<sup>19</sup> betreffend Einrichtung und Führung des 7. Die Verordnung vom 11. Januar 1918 Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 21a ...
<sup>23</sup> betreffend Einrichtung und Führung des 7. Die Verordnung vom 11. Januar 1918 Pfandbuches über die Verpfändung von Eisenbahnund Schifffahrtsunternehmungen wird wie folgt geändert: Gliederungstitel vor Art. 21a ...
##### **Art. 21a**
...
<sup>20</sup> wird wie folgt geändert: 8. Die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 Ersatz von Ausdrücken
<sup>24</sup> wird wie folgt geändert: 8. Die Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 Ersatz von Ausdrücken
<sup>1</sup> In den Artikeln 12 Absatz 3, 29 Absatz 1, 58 Absatz 4 Buchstabe c, 61, 89 Absatz 8 und 109 Absatz 2 wird der Ausdruck «UVEK» durch «ASTRA» ersetzt.
@@ -366,15 +400,15 @@
...
<sup>21</sup> wird wie folgt 9. Die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 geändert:
<sup>25</sup> wird wie folgt 9. Die Durchgangsstrassenverordnung vom 18. Dezember 1991 geändert:
##### **Art. 6** Abs. 2
...
<sup>22</sup> wird wie folgt 10. Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 geändert: Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 76a Absatz 1 erster Satz, in Anhang 2 Buchstabe A Ziffer 2, Anhang 3 Buchstabe A Ziffer 2 Buchstabe d sowie Ziffer 7 wird der Ausdruck «Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Bundesamt für Strassen» ersetzt.
<sup>23</sup> über die Zulassung von Personen und 11. Die Verordnung vom 27. Oktober 1976 Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken
<sup>26</sup> wird wie folgt 10. Die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 geändert: Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 76a Absatz 1 erster Satz, in Anhang 2 Buchstabe A Ziffer 2, Anhang 3 Buchstabe A Ziffer 2 Buchstabe d sowie Ziffer 7 wird der Ausdruck «Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation» durch «Bundesamt für Strassen» ersetzt.
<sup>27</sup> über die Zulassung von Personen und 11. Die Verordnung vom 27. Oktober 1976 Fahrzeugen zum Strassenverkehr wird wie folgt geändert: Ersatz von Ausdrücken
<sup>1</sup> In den Artikeln 14 Absatz 4, 17c, 19 Absätze 3 und 4 Buchstabe d, 50 Absatz 1, 51 Absatz 1 Einleitungssatz und Absatz 4, 55 Absatz 3, 57 zweiter Satz, 83 Absätze 1 zweiter Satz und 4, 133, 137 Absatz 2, 141 Absatz 1 zweiter Satz und 150 Absatz 6 wird der Ausdruck «Departement» durch «Bundesamt» ersetzt.
@@ -400,13 +434,13 @@
...
<sup>24</sup> über die Typengenehmigung von Stras- 12. Die Verordnung vom 19. Juni 1995 senfahrzeugen wird wie folgt geändert:
<sup>28</sup> über die Typengenehmigung von Stras- 12. Die Verordnung vom 19. Juni 1995 senfahrzeugen wird wie folgt geändert:
##### **Art. 45** Abs. 1
...
<sup>25</sup> über die Arbeitsund Ruhezeit der berufs- 13. Die Verordnung vom 6. Mai 1981 mässigen Führer von leichten Personaltransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:
<sup>29</sup> über die Arbeitsund Ruhezeit der berufs- 13. Die Verordnung vom 6. Mai 1981 mässigen Führer von leichten Personaltransportfahrzeugen und schweren Personenwagen wird wie folgt geändert:
##### **Art. 32**
@@ -418,48 +452,56 @@
[^2]: SR 172.010.1
[^3]: SR 783.0
[^4]: SR 783.1
[^5]: SR 784.10
[^6]: SR 741.01
[^7]: SR 748.0
[^8]: SR 742.101
[^9]: SR 748.0
[^10]: SR 784.40
[^11]: SR 784.10
[^3]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).
[^4]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).
[^5]: Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).
[^6]: SR 783.0
[^7]: SR 783.1
[^8]: SR 784.10
[^9]: SR 741.01
[^10]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).
[^11]: SR 748.0
[^12]: SR 742.101
[^13]: [AS 1995 3186]
[^14]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^15]: SR 172.010.15
[^16]: SR 172.011
[^17]: SR 721.100.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^18]: SR 741.11 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^19]: SR 742.211.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^20]: SR 741.21 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^21]: SR 741.272 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^22]: SR 741.31 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^23]: SR 741.51 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^24]: SR 741.511 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^25]: SR 822.222 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^13]: SR 748.0
[^14]: SR 784.40
[^15]: SR 784.10
[^16]: SR 742.101
[^17]: [AS 1995 3186]
[^18]: SR 172.010.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^19]: SR 172.010.15
[^20]: SR 172.011
[^21]: SR 721.100.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^22]: SR 741.11 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^23]: SR 742.211.1 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^24]: SR 741.21 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^25]: SR 741.272 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^26]: SR 741.31 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^27]: SR 741.51 . Die hiernach aufgeführten Änd. sind eingefügt im genannten Erlass.
[^28]: SR 741.511 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
[^29]: SR 822.222 . Die hiernach aufgeführte Änd. ist eingefügt im genannten Erlass.
1999-12-06
OV-UVEK
Originalfassung Text zu diesem Datum