Änderungshistorie

Organisationsverordnung vom 6. Dezember 1999 für das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (OV-UVEK)

16 Versionen · 1999-12-06

Änderungen vom 2009-01-01

@@ -70,7 +70,7 @@
<sup>2</sup> Darüber hinaus erfüllt es folgende Aufgaben:
<sup>7</sup> a. ...
<sup>7</sup> a. …
- b. Es ist verantwortlich für die hoheitlichen Aufgaben gemäss Postgesetz vom
@@ -78,7 +78,7 @@
- c. Es nimmt innerhalb des Departements die Eignerinteressen gegenüber den öffentlichen und gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen wahr.
<sup>10</sup> d. ...
<sup>10</sup> d. …
#### 2. Abschnitt: Die Ämter
@@ -160,13 +160,13 @@
- c. Es bearbeitet energiewirtschaftliche und energietechnische Fragen.
- d. Es bereitet Bewilligungen vor und erteilt sie und führt die sicherheitstechnische Aufsicht im Bereich Kernenergie.
<sup>17</sup> d. Es bereitet Bewilligungen vor und erteilt sie.
- e. Es bewilligt Rohrleitungsanlagen und beaufsichtigt sie.
- f. Es bewilligt elektrische Anlagen, soweit nicht das Eidgenössische Starkstrominspektorat zuständig ist.
<sup>17</sup> g. Es übt die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen aus.
<sup>18</sup> g. Es übt die Aufsicht über die Sicherheit der Stauanlagen aus.
##### **Art. 10** Bundesamt für Strassen
@@ -188,13 +188,13 @@
- a. Es bereitet Entscheidungen für eine kohärente Politik im Bereich des Strassenverkehrs, einschliesslich des Strassengüterverkehrs, und der Verkehrssicherheit auf nationaler und internationaler Ebene vor und setzt sie um. Dazu gehören insbesondere: Bau, Unterhalt und Betrieb der Nationalstrassen; Vollzug der Regelung über die Verwendung des für den Strassenverkehr bestimmten Anteils an der Mineralölsteuer; Anforderungen an Fahrzeuge und Personen im Strassenverkehr, Verhalten im Strassenverkehr, Fussund Wanderwege, Velowege und historische Verkehrswege (Langsamverkehr).
<sup>18</sup> b. Es baut, unterhält und betreibt die Nationalstrassen und übt die Oberaufsicht über die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus.
<sup>19</sup> c. ...
<sup>19</sup> b. Es baut, unterhält und betreibt die Nationalstrassen und übt die Oberaufsicht über die Fertigstellung des beschlossenen Nationalstrassennetzes sowie über die Strassen von gesamtschweizerischer Bedeutung aus.
<sup>20</sup> c. …
<sup>4</sup> Das ASTRA ist berechtigt, gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide, welche die Strassenverkehrsgesetzgebung betreffen, Beschwerde beim Bundesgericht zu erheben. Die kantonalen Behörden haben dem ASTRA solche Entscheide zu eröffnen. Das ASTRA ist in seinem Zuständigkeitsbereich auch zur Beschwerde gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts betreffend das öffentliche Beschaffungs-
<sup>20</sup> <sup>21</sup> recht berechtigt.
<sup>21</sup> <sup>22</sup> recht berechtigt.
##### **Art. 11** Bundesamt für Kommunikation
@@ -216,7 +216,7 @@
- d. Es bereitet die Entscheide zuhanden der Kommunikationskommission (Art. 16) vor, insbesondere im Bereich der Frequenzpläne, der Zuteilung von Adressierungselementen, der Nummernportabilität, der Konzessionierung von Fernmeldedienstanbieterinnen, Carrier Selection und der Interkonnektion.
<sup>22</sup> Art. 12 Bundesamt für Umwelt
<sup>23</sup> Art. 12 Bundesamt für Umwelt
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist die Fachbehörde für die Umwelt.
@@ -234,14 +234,10 @@
- b. Als Grundlage der Ressourcenbewirtschaftung betreibt es Umweltbeobachtung und informiert über den Zustand der Umwelt und die Möglichkeiten, die natürlichen Ressourcen ausgewogen zu nutzen und zu schützen.
<sup>23</sup> Art. 12 a Bundesamt für Raumentwicklung
<sup>24</sup> Art. 12 a Bundesamt für Raumentwicklung
<sup>1</sup> Das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) ist die Fachbehörde für Raumplanung sowie für Fragen des Gesamtverkehrs und der nachhaltigen Entwicklung.
<sup>2</sup> Es verfolgt entsprechend den politischen Vorgaben insbesondere folgende Ziele:
- a. Förderung der nachhaltigen Entwicklung;
###### Fussnoten
[^1]: SR 172.010
@@ -276,16 +272,18 @@
[^16]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).
[^17]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).
[^18]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 725.111 ).
[^19]: Aufgehoben durch Ziff. II 12 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^20]: Dritter Satz eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 725.111 ).
[^21]: Eingefügt durch Ziff. II 12 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^22]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).
[^23]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).
[^17]: Fassung gemäss Anhang Ziff. 5 der V vom 12. Nov. 2008 über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (SR 732.21 ).
[^18]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).
[^19]: Fassung gemäss Anhang 4 Ziff. II 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 725.111 ).
[^20]: Aufgehoben durch Ziff. II 12 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesratsverordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, mit Wirkung seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^21]: Dritter Satz eingefügt durch Anhang 4 Ziff. II 2 der Nationalstrassenverordnung vom 7. Nov. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (SR 725.111 ).
[^22]: Eingefügt durch Ziff. II 12 der V vom 8. Nov. 2006 über die Anpassung von Bundesrats- verordnungen an die Totalrevision der Bundesrechtspflege, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4705).
[^23]: Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Okt. 2005, in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 5441).
[^24]: Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Okt. 2000 (AS 2000 2611).
1999-12-06
OV-UVEK
Originalfassung Text zu diesem Datum